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RRB Nr. 863/2015

Stiftung Innovationspark Zürich, Gründung, Stiftungsurkunde und Statuten, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. September 2015

863. Stiftung Innovationspark Zürich / Gründung

Erwägungen

1. Ausgangslage Der Regierungsrat beauftragte die Volkswirtschaftsdirektion mit Beschluss vom 5. März 2015 (RRB Nr. 205/2015), die Gründung der Trägerschaft für den Innovationspark Zürich (IPZ) als privatrechtliche Unternehmensträgerstiftung vorzubereiten, wobei als Stifter neben dem Kanton Zürich die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich) und die Zürcher Kantonalbank (ZKB) vorzusehen sind. Bei der Ausgestaltung der Stiftung sei sodann darauf zu achten, dass der Kanton seine Interessen wahrnehmen könne. Dies erwartet auch der Bund vom Kanton Zürich. In der Folge führte die Volkswirtschaftsdirektion die Arbeiten auf der Grundlage der vorangegangenen konzeptionellen Arbeiten fort. Die Projektleitung IPZ wurde dabei durch Fachleute und je eine Vertretung der Mitstifter unterstützt. Die Gründung der Trägerschaft für den Innovationspark Zürich muss gemäss den Vorgaben des Bundes vor dem Beschluss des Bundesparlaments über die Botschaft zur Ausgestaltung und Unterstützung des Schweizerischen Innovationsparks erfolgen, der Ende September erwartet wird. Die Gründung der Trägerschaft für den Innovationspark Zürich hat den verschiedenen Interessen der Öffentlichkeit – d. h. der Politik und des Kantons als Schirmherr – und der Wirtschaft gleichermassen Rechnung zu tragen. Der Innovationspark muss am Markt bestehen und ist daher auf eine wettbewerbsfähige Struktur angewiesen. Wichtig sind u. a. Akzeptanz durch den Markt, Abgrenzung zur Politik und Möglichkeiten zur Veränderung. Für die öffentliche Hand stehen zusätzlich politische Akzeptanz, Gemeinnützigkeit, Gleichbehandlung, demokratische Legitimation und politische Aufsicht im Vordergrund. Es muss eine Struktur gefunden werden, die diesen Anliegen angemessen Rechnung trägt. Entscheidend ist, dass das zu gründende Unternehmen seine Aufgabe unternehmerisch erfüllen und die gewünschte Wirkung der öffentlichen Hand entfalten kann. Der Innovationspark ist für den Kanton Zürich ein Projekt der Standortentwicklung, für dessen Start er sich mit personellen und finanziellen Mitteln einsetzt. Er soll die Innovationskraft und die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsraums Zürich stärken und damit Arbeitsplätze schaffen. Der Kanton hat ganz konkrete Erwartungen mit Bezug auf die

Umsetzung des Innovationsparks: Selbstständige und handlungsfähige Trägerschaft als kompetente Ansprechpartnerin für Nutzende und Kanton, dauerhafte Zwecksicherung des Landes, Refinanzierung der kantonalen Vorleistungen, keine Dominanz der Immobilien- und Infrastrukturthemen, nachhaltige Entwicklung des Innovationsparks Zürich, steigende Attraktivität des Innovationsstandorts Zürich, wirtschaftlicher Einsatz öffentlicher Mittel, sachgerechte Risikoverteilung zwischen Akteuren und Trägerschaft sowie Sicherstellung von Controlling und Finanzaufsicht.

2. Geschäftsmodell Innovationspark Zürich Politik, Wissenschaft und Wirtschaft haben gemeinsame Interessen. Sie wollen Arbeitsplätze schaffen, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit sichern, im Wettbewerb um die Talente bestehen und vieles mehr. Der Innovationspark bietet die einmalige Chance, diese Interessen an einem Ort zu bündeln und zu gemeinsamer Stärke zu bringen. Das bereits vorhandene Innovationssystem im Grossraum Zürich kann gestärkt werden, indem durch die gezielte Zusammenführung aller Elemente der Wertschöpfungskette an einem Ort die Wahrscheinlichkeit für Innovationen steigt. Insgesamt kann der Innovationspark nachhaltiges Wachstum und die Sicherung des Wohlstands unterstützen, Impulse für ein wirksames und effizientes Zusammenspiel von verschiedenen Akteuren eines Innovationssystems geben, die Standortqualität hoch halten und die Branchendiversität verbessern. Er erleichtert aber auch kleineren Unternehmen den Zugang zum Wissenstransfer. Schliesslich hilft er auch, Innovation als Wertschöpfungstreiber in der Öffentlichkeit zu verankern. Die Stiftung IPZ soll auf einem heute weitgehend unerschlossenen Areal zusammen mit von der Stiftung unabhängigen Nutzenden einen volkswirtschaftlichen Mehrwert für den Innovationsraum Zürich schaffen. Dabei sind verschiedene Rahmenbedingungen zu beachten. Das Ziel soll die Stiftung mittel- bis langfristig weitgehend unabhängig von öffentlichen Mitteln erreichen, d. h., das finanzielle Engagement des Kantons ist bezüglich Höhe und Zeitdauer zu begrenzen. Öffentliche Mittel werden vor allem für die Aufstartphase und die Erschliessung notwendig sein, wobei letztere über Beiträge der Nutzenden refinanziert werden soll. Die Risiken sollen für den Kanton begrenzt werden. Das Areal ist im Eigentum des Bundes und soll im Baurecht an den Kanton abgegeben werden. Vor diesem Hintergrund wurde ein Geschäftsmodell erarbeitet, das Aufgaben und Verantwortlichkeiten klar regelt. Die Stiftung erhält die notwendigen Kompetenzen, die sie für den Aufbau und Betrieb des Innovationsparks benötigt, und wird gleichzeitig von übermässigen finan- ziellen Risiken entlastet. Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten sind so auf Kanton und Stiftung verteilt, dass beide Organisationen mit den ihnen zur Verfügung stehenden Steuerungsinstrumenten auf die Entwicklung Einfluss nehmen können.

Die Innovationsleistung wird durch die Nutzenden erbracht. Die Trägerschaft sorgt einerseits für die Entwicklung und die Bewirtschaftung des Areals und erbringt anderseits allgemeine Dienstleistungen zugunsten der Nutzenden (z. B. Zugangsmanagement Park, interne Post, WLAN- Services, Parkplatzbewirtschaftung usw.). Diese Dienstleistungen sind durch die Nutzenden abzugelten. Der Kanton ist für die Schaffung der bau- und planungsrechtlichen Grundlagen zuständig (Gestaltungsplan und Erschliessung). Sodann ist er Baurechtsnehmer gegenüber dem Bund und Baurechtsgeber gegenüber den Nutzenden. Die Stiftung ist einzige Ansprechpartnerin für externe Partnerinnen und Partner. Sie wird vom Kanton vertraglich ermächtigt, die Verhandlungen mit den Nutzenden zu führen. Der Prozess der Landabgabe läuft allein über die Stiftung, d. h., ohne Zustimmung der Trägerschaft wird kein Unterbaurecht erteilt. Die formelle Vergabe des Unterbaurechts erfolgt direkt durch den Kanton an die Nutzenden, wobei kantonsintern die Zuständigkeit zur Vergabe der Unterbaurechte an die Volkswirtschaftsdirektion delegiert werden soll. Insgesamt trägt dieses Modell den Kompetenzen der Akteure Rechnung, schafft klare Verhältnisse und sorgt für eine sachgerechte Risikoverteilung. Zudem können die Kosten und Einnahmen klar zugeordnet werden. Schematisch dargestellt sieht das Modell wie folgt aus: Leistung Verantwortung

1. Nutzungen / Innovationsleistungen – Nutzende Innovationspark Zürich

2. Services Innovationspark Zürich – Trägerschaft Innovationspark Zürich (u. U. durch beauftragte Dienstleister)

3. Entwicklung und Bewirtschaftung – Trägerschaft Innovationspark Zürich: Masterplanung, Arealentwicklung und Bewirtschaftung (u. U. durch beauftragte Dienstleister)

4. Boden, Baurecht, Erschliessung – Bund als Baurechtsgeber – Kanton: Gestaltungsplan, Baurechtsnehmer und Unterbaurechtsgeber, Erschliessungsvertrag mit den Gemeinden – Standortgemeinden (Baubewilligungen, Erschliessungsvertrag)

Nach der Gründung der Stiftung Innovationspark Zürich (Stiftung IPZ) wird der Kanton Einsitz im Stiftungsrat nehmen und so direkt auf die Entwicklung des Innovationsparks Einfluss nehmen. Er wird aber noch weitere Instrumente haben, um die Interessen der öffentlichen Hand wahrzunehmen. Die Volkswirtschaftsdirektion ist zu beauftragen, dem Regierungsrat ein Konzept über die Steuerung (Controlling) der kantonalen Interessen am Innovationspark vorzulegen.

3. Stiftungsurkunde Die Stiftungsurkunde legt den Namen der Stiftung, den Zweck und die Widmung des Anfangskapitals fest. Sie nennt die Namen der Mitglieder des ersten Stiftungsrates und die Revisionsstelle. Die Stiftungsurkunde sieht vor, dass der Kanton Zürich als Stifter bei der Gründung der Stiftung Innovationspark Zürich mitwirkt und dass die Volkswirtschaftsdirektorin den ersten Stiftungsrat präsidiert. Die Stiftungsurkunde regelt nur die grundlegenden Strukturen. Alle weiteren Organisations- und Verfahrensbestimmungen werden in den Statuten und Reglementen geregelt (Art. 17 Statuten). Erlass und Änderung von Statuten bzw. Reglementen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

4. Statuten Die Statuten der Stiftung folgen dem üblichen Aufbau. Nachfolgend werden deshalb nur die wesentlichen Bestimmungen erwähnt.

4.1 Name und Sitz Unter dem Namen «Stiftung Innovationspark Zürich» wird eine selbstständige Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Zürich errichtet.

4.2 Stiftungszweck Die Stiftung bezweckt den Aufbau und den Betrieb des Innovationsparks Zürich als Teil des Schweizerischen Innovationsparks. Sie sorgt für Rahmenbedingungen, die Innovationen begünstigen (neue Produkte, Dienstleistungen, Geschäftsmodelle, Prozesse), die Vernetzung von Wissenschaft und Wirtschaft (Wissens- und Technologietransfer) fördern und so die Attraktivität des Innovationsraums Zürich verbessern. Die Stiftung verfolgt einen öffentlichen und gemeinnützigen Zweck und strebt keinen Gewinn an. Überschüsse werden im Rahmen des Stiftungszwecks verwendet. Die Stiftung kann alle Aktivitäten entwickeln, die der Errei- chung ihrer Zielsetzung förderlich sind. Dazu kann sie auch Grundstücke erwerben und verkaufen, Gesellschaften gründen, sich an Gesellschaften beteiligen und Dritte mandatieren. Zudem nimmt die Stiftung die Interessen des Innovationsparks Zürich im Rahmen des Schweizerischen Innovationsparks wahr (Art. 2 Statuten).

4.3 Vermögen, Finanzierung und Rechnungslegung Das Eigenkapital der Stiftung besteht aus dem Stiftungskapital, den Reserven sowie dem Gewinn- oder Verlustvortrag. Das Stiftungskapital besteht aus dem von den Stiftern gewidmeten Betrag von 1 Mio. Franken (Art. 3 Abs. 2 Statuten). Gemäss Rechtsprechung muss zwischen Vermögen und Stiftungszweck ein vernünftiges Verhältnis bestehen. Dies ist eine materielle Bedingung, die erfüllt sein muss, bevor die Gründung einer Stiftung Gültigkeit erlangen kann. Nach der Praxis der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht hat das Anfangskapital mindestens Fr. 50 000 zu betragen. Ist die Gründung mit einem zu kleinen Kapital erfolgt, so haben die Stifter darzulegen, dass nach der Gründung mit weiteren, hinreichenden Zuwendungen ernsthaft gerechnet werden darf. Vorliegend wurde das Stiftungskapital auf das Geschäftsmodell abgestimmt und wird als ausreichend beurteilt. Es wird aber die Aufgabe des Stiftungsrats sein, das Stiftungsvermögen durch private und öffentliche Zuwendungen sowie durch Erträge des Eigenkapitals zu vergrössern (Art. 3 Abs. 4 Statuten). Die Betriebsmittel werden durch Erträge des Stiftungsvermögens, durch Zuwendungen Dritter und durch entgeltliche Leistungen der Stiftung sichergestellt (Art. 4 Statuten). In der Aufbauphase werden die Stifter einen wesentlichen Beitrag an die Betriebsmittel leisten müssen. Es ist jedoch ein erklärtes Ziel, so früh wie möglich Drittmittel von anderen privaten und öffentlichen Institutionen zu erhalten. Die Finanzaufsichtsorgane des Kantons Zürich erhalten umfassende Einsichts- und Informationsrechte im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung (Art. 6 Statuten).

4.4 Organe Die Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, der Ausschuss des Stiftungsrates (nachfolgend «Ausschuss»), die Geschäftsleitung und die Revisionsstelle. Der Stiftungsrat kann nach Bedarf permanente oder Ad-hoc- Ausschüsse bilden und Konsultativ-Organe einsetzen (Art. 7 Statuten).

4.4.1 Stiftungsrat Der Stiftungsrat setzt sich aus 3–15 Mitgliedern zusammen. Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten des Stiftungsrates. Regierungsrätin Carmen Walker Späh soll dieses Amt in der entscheidenden Phase der Gründung und der Aufbauarbeit bekleiden. Dies ist sinnvoll, da die Volkswirtschaftsdirektorin die wesentlichen Vorarbeiten geleistet hat. Die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich delegiert eine Stiftungsrätin oder einen Stiftungsrat. Der Stiftungsrat ergänzt sich nach Massgabe des Organisationsreglements im Übrigen selbst. Er achtet dabei darauf, dass die öffentliche Hand, die Wissenschaft und die Wirtschaft im Stiftungsrat angemessen vertreten sind. Der Einsitz im Stiftungsrat erfolgt ad personam und nicht in Vertretung von Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Institutionen und deren Interessen (Art. 8 Abs. 5 Statuten). Mit dieser Lösung wird sowohl dem Bedürfnis nach einer gewissen Dynamik als auch dem Bestreben, den Stiftungsrat nicht über eine gewisse Grösse anwachsen zu lassen, Rechnung getragen. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst (Art. 10 Statuten). Er kann aus seiner Mitte eine Beauftragte oder einen Beauftragten des Stiftungsrates bezeichnen (Art. 10 Abs. 2 Statuten). Weiter kann der Stiftungsrat eine Sekretärin oder einen Sekretär mit beratender Stimme wählen (Art. 10 Abs. 3 Statuten). Der Stiftungsrat ist ehrenamtlich tätig. Spesen werden nach Aufwand vergütet. Das Organisationsreglement kann für bestimmte Funktionen eine angemessene Entschädigung vorsehen (Art. 11 Abs. 4 Statuten).

4.4.2 Ausschuss Die Statuten sehen einen Ausschuss des Stiftungsrates mit drei bis fünf Mitgliedern aus dem Kreis des Stiftungsrates als Organ vor. Solange der Ausschuss nicht ernannt ist, werden die Aufgaben durch den Stiftungsrat wahrgenommen. Der Ausschuss konstituiert sich selbst (Art. 12 Statuten). Der Ausschuss bereitet die Geschäfte des Stiftungsrates vor. Er erhält die damit verbundenen notwendigen Kompetenzen, Pflichten und Verantwortungen. Er nimmt repräsentative Aufgaben wahr und vertritt die Interessen des Stiftungsrates gegenüber der Geschäftsleitung und dient dieser als Anlauf- und Kontaktstelle. Er kann die Repräsentationsaufgaben nach Bedarf an einzelne Mitglieder des Ausschusses oder an die Leiterin oder den Leiter der Geschäftsstelle delegieren (Art. 14 Statuten). Der Ausschuss ist ehrenamtlich tätig. Spesen werden nach Aufwand vergütet. Das Organisationsreglement kann für bestimmte Funktionen eine angemessene Entschädigung vorsehen (Art. 14 Abs. 3 Statuten).

4.4.3 Geschäftsleitung Der Stiftungsrat ernennt eine Geschäftsleitung (Art. 11 lit. i Statuten). Diese unterstützt und berät den Stiftungsrat und den Ausschuss bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellt die gesamte Verwaltungstätig- keit der Stiftung sicher. Sie ist für alle operativen Belange zuständig und erhält die dazu notwendigen Kompetenzen, Pflichten und Verantwortung. Die Geschäftsleitung ist namentlich verantwortlich für die Umsetzung der vom Stiftungsrat festgelegten strategischen Ausrichtung und für die Ausführung der übrigen vom Stiftungsrat oder vom Ausschuss beschlossenen Massnahmen. Sie vertritt die Stiftung nach aussen (Art. 16 Statuten).

5. Finanzielles Die Stiftung wird mit einem Stiftungskapital von 1 Mio. Franken dotiert. Der Kanton Zürich soll sich mit Fr. 500 000 am Stiftungskapital beteiligen. Es handelt sich dabei um eine neue einmalige Ausgabe, die in die Kompetenz des Regierungsrates fällt. Die Ausgabe geht zulasten der Erfolgsrechnung 2015 der Leistungsgruppe Nr. 5300, Amt für Wirtschaft und Arbeit. Der Betrag ist durch das Budget 2015 der Leistungsgruppe Nr. 5300 gedeckt.

6. Würdigung und weiteres Vorgehen Der Regierungsrat hat sich zum Ziel gesetzt, die Idee des Innovationsparks Zürich umzusetzen und dem Projekt zum Durchbruch zu verhelfen. Die vorgelegten Stiftungsdokumente bilden zusammen mit den begleitenden Überlegungen eine geeignete Grundlage für eine erfolgreiche Umsetzung des Generationenprojekts Innovationspark Zürich. Wichtig ist, dass der Kanton den Innovationspark auch in Zukunft aktiv begleitet. Die Volkswirtschaftsdirektion ist deshalb zu beauftragen, dem Regierungsrat ein Konzept über die Steuerung (Controlling) der kantonalen Interessen am Innovationspark vorzulegen. Der Gründung der Stiftung kann zugestimmt werden. Die Volkswirtschaftsdirektorin ist als Präsidentin der Stiftung zu wählen und zu ermächtigen, die Stiftungsdokumente im Namen des Kantons Zürich zu unterzeichnen und alle Massnahmen zu ergreifen, die für die Gründung notwendig sind. Am 17. September 2015 ist die Gründung der Stiftung vorgesehen.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Stiftungsurkunde und die Statuten der Stiftung Innovationspark Zürich, je datiert vom 17. September 2015, werden genehmigt.

II. Der Kanton Zürich wirkt als Stifter bei der Gründung der Stiftung Innovationspark Zürich mit.

III. Der Kanton Zürich beteiligt sich mit Fr. 500 000 am Stiftungskapital.

IV. Die Volkswirtschaftsdirektorin wird ermächtigt, den Kanton Zürich bei der Stiftungsgründung zu vertreten und die Stiftungsdokumente im Namen des Kantons Zürich zu unterzeichnen.

V. Für die Beteiligung am Stiftungskapital wird eine neue Ausgabe von Fr. 500 000 zulasten der Erfolgsrechnung 2015 der Leistungsgruppe Nr. 5300, Amt für Wirtschaft und Arbeit, bewilligt.

VI. Als erste Präsidentin der Stiftung Innovationspark Zürich wird Regierungsrätin Carmen Walker Späh gewählt.

VII. Die Volkswirtschaftsdirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat ein Konzept über die Steuerung (Controlling) der kantonalen Interessen am Innovationspark vorzulegen.

VIII. Mitteilung an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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