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RRB Nr. 879/2012

Lärmsanierung Staatsstrassen, Region Seeufer rechts Nord, Gemeinde Meilen, Gewährung von Erleichterungen, Schallschutzmassnahmen an Gebäuden, Projektfestsetzung, gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. August 2012

879. Lärmsanierung Staatsstrassen, Region Seeufer rechts Nord, Gemeinde Meilen; Gewährung von Erleichterungen / Schallschutzmassnahmen an Gebäuden (Projektfestsetzung und Ausgabenbewilligung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Nach Art. 13 der Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) sind ortsfeste Anlagen, namentlich Strassen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte (IGW) beitragen, zu sanieren. Die Anlagen müssen so weit saniert werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist bzw. so weit, dass die IGW nicht überschritten werden. Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern (Art. 13 Abs. 3 LSV). Mit RRB Nr. 74/2010 wurde das Strassenlärm-Sanierungsprogramm der Region Seeufer rechts, Nord, umfassend die Gemeinden Zollikon, Zumikon, Küsnacht, Erlenbach, Herrliberg und Meilen, genehmigt, in welchem über das Vorgehen und die erwarteten Kosten für die Region informiert wurde. Die Kosten der Lärmsanierung trägt nach dem Verursacherprinzip der jeweilige Anlagehalter. Insbesondere Lärmschutzwände und -dämme gehen zulasten des Strassenhalters. Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern an stark belasteten Gebäuden über dem Alarmwert (AW) werden den Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern zu 100% rückerstattet (Pflichtteil). Bei Liegenschaften, deren Belastung zwischen dem IGW und dem AW liegt, werden den Eigentümerinnen und Eigentümern lärmabhängige, freiwillige Beiträge an eine durchgeführte Fenstersanierung ausgerichtet (Beitragsteil). Der von Bund und Kanton finanzierte Anteil der Kosten muss in der Steuererklärung beim entsprechenden Aufwand für Unterhaltskosten abgezogen werden.

B. Akustisches Projekt Meilen Für die folgenden Staatsstrassen der Gemeinde Meilen besteht nach Untersuchungen gemäss den Vorgaben des Bundes eine Sanierungspflicht: Seestrasse und Bergstrasse (Lärmbelastungskataster Sanierungshorizont 2029, Fachstelle Lärmschutz 2010).

Das bei den Akten liegende akustische Projekt Schallschutzfenster in der Gemeinde Meilen vom 26. Januar 2012, das im Auftrag der Fachstelle Lärmschutz erarbeitet wurde, umfasst die Gebäudeliste mit entsprechenden Lärmbelastungen, die Erleichterungsanträge pro Strassenabschnitt, die geplanten Massnahmen und Kosten für Fenster bei AW-Überschreitungen, die Kostenschätzung für Fensterbeiträge bei IGW-Überschreitungen sowie den Bericht zu den Einsprachen. In Meilen kommen Massnahmen an der Quelle, wie Geschwindigkeitsreduktionen (aufgrund der Funktion und Verkehrsbelastung) oder lärmarme Beläge (zu geringe Lärmverminderung), nicht infrage. An neun Teilabschnitten an der Seestrasse und an der Bergstrasse wurden Lärmschutzmassnahmen auf dem Ausbreitungsweg untersucht (akustisches Projekt Lärmschutzwände). Vier Wandprojekte wurden mangels Wirksamkeit bzw. Wirtschaftlichkeit oder wegen des übermässigen Eingriffs ins Ortsbild verworfen. Die Erleichterungen und Schallschutzfenstermassnahmen an diesen vier Abschnitten sind Bestandteil dieser Projektfestsetzung. Ein untersuchtes Wandprojekt bleibt wegen der Unklarheit der zukünftigen Nutzung der Gebäude pendent. Zur Ausführung vorgeschlagen werden voraussichtlich vier Lärmschutzwände. Letztere fünf Wandabschnitte sind Gegenstand eines separaten Bauprojektes der Abteilung Projektieren und Realisieren (P + R) des Tiefbauamtes. Bei den untersuchten Gebäuden mit verbleibenden Überschreitungen der IGW, bei denen keine Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg möglich sind oder bei denen die Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg nicht alle Stockwerke schützen können, sind für die Strasse als öffentliche Anlage Erleichterungen nach Art. 14 LSV zu gewähren. Für diese Gebäude werden Schallschutzfenster-Massnahmen geplant, wobei es zwei Arten zu unterscheiden gilt: Pflichtteil Die Eigentümerinnen und Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, bei denen der AW erreicht bzw. überschritten ist, sind gemäss Art. 15 Abs. 1 LSV zu verpflichten, die Fenster lärmempfindlicher Räume gegen Schall zu dämmen (Pflichtteil). Die Untersuchungen gemäss akustischem Projekt Schallschutzfenster haben gezeigt, dass bei 81 Gebäuden die massgebenden Alarmwerte erreicht oder überschritten sind. Davon besteht bei 14 Gebäuden eine Anspruchsberechtigung. Bei 67 Gebäuden ist der Anspruch nicht gegeben. Bei diesen Gebäuden

kann es einerseits sein, dass die Baubewilligung nach dem 1. Januar 1985 erteilt worden ist oder dass sie keine Fenster im AW-Bereich aufweisen. Anderseits sind einige Gebäude bereits im Rahmen des Sanierungsteil- programms V/1996 des Tiefbauamts saniert worden. Es sind somit bei 14 Gebäuden entweder Schallschutzfenster und allenfalls Schalldämmlüfter einzubauen oder der Aufwand für bereits ausgeführte Schallschutzmassnahmen zurückzuerstatten. Beitragsteil Den Eigentümerinnen und Eigentümern der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, bei denen der IGW zwar überschritten, aber der AW nicht erreicht ist, werden Beiträge an die Schallschutzfenster ausgerichtet (RRB Nr. 1169/2008). In der Gemeinde Meilen hat sich gezeigt, dass bei 190 Gebäuden der massgebende IGW überschritten ist. Davon sind 81 Gebäude anspruchsberechtigt und 109 Gebäude nicht anspruchsberechtigt. Da es sich um eine freiwillige Massnahme handelt, darf die betroffene Eigentümerin oder der betroffene Eigentümer darauf verzichten. Dann entfallen jedoch die Beiträge. Bei Eigentümerinnen und Eigentümern, die in der vorgegebenen Frist keinen entsprechenden Antrag eingereicht haben, entfällt der Anspruch auf Fensterbeiträge. Somit ist die Sanierung dieser Gebäude abgeschlossen. Für Gebäude, die nach dem 1. Januar 1985 (Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes) eine Baubewilligung erhalten haben bzw. die keine lärmempfindliche Nutzung aufweisen, ist der Anlagehalter nicht sanierungspflichtig.

C. Einspracheverfahren Das akustische Projekt für Schallschutzfenster ist ab dem 30. April 2012 während 30 Tagen nach § 16 des Strassengesetzes (LS 722.1) in der Gemeinde Meilen aufgelegen. Es sind fünf Einsprachen eingegangen, wovon eine nach Einigungsverhandlungen wieder zurückgezogen wurde. Die Einsprachen werden aus Datenschutzgründen in einem separaten Beschluss behandelt. Dieser Beschluss wird mit gleichem Datum gefasst. Das akustische Projekt Meilen wurde gemäss den teilweise gutgeheissenen Einsprachen und in einigen weiteren Punkten angepasst. Die Gemeindebehörde von Meilen sowie die Grundeigentümerinnen und -eigentümer wurden in das Projektierungsverfahren einbezogen und mit Informationsschreiben umfassend ins Bild gesetzt. Das akustische Projekt Schallschutzfenster Meilen kann somit festgesetzt werden.

D. Ausführung von Schallschutzmassnahmen Bei Gebäuden im Pflichtteil (AW-Überschreitungen) erfolgt die Fenstersanierung mit Unterstützung durch ein Projektierungsbüro im Auftrag des Kantons; Bauherr sind die Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer. Bei Gebäuden mit IGW-Überschreitungen, bei denen die

Eigentümerinnen und Eigentümer sich freiwillig für eine Sanierung der schalltechnisch ungenügenden Fenster entschieden haben, ist die Sanierung innert Jahresfrist ab Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses durchzuführen. Die Eigentümerinnen und Eigentümer haben selber als Auftraggebende und Vertragspartnerinnen bzw. -partner der Unternehmer aufzutreten und deren Rechnungen zu bezahlen. Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind dabei zu verpflichten, die Fenster nach den geltenden Qualitätsanforderungen einbauen bzw. allfällige Mängel fristgerecht beheben zu lassen. Anschliessend sind die Belege (Bauabnahmeprotokoll bzw. Bauabrechnung) dem von der Fachstelle Lärmschutz beauftragten Projektierungsbüro einzureichen. Die Rückerstattungen bzw. Beiträge an eingebaute Schallschutzfenster werden gestützt auf die eingereichten Unterlagen durch die Fachstelle Lärmschutz ausbezahlt. Der Kanton prüft die getroffenen Massnahmen bei Gebäuden mit AW- Überschreitungen im Rahmen einer Abnahme und behält sich vor, bei beitragsberechtigten Fenstern Stichprobenkontrollen durchzuführen. Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der neuen Fenster tragen in jedem Fall die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer (Art. 16 Abs. 4 LSV).

E. Kosten für die Schallschutzmassnahmen Aufgrund des vorliegenden Projekts (Stand Juni 2012) sind in der Gemeinde Meilen Fr. 534 000 für Schallschutzmassnahmen bei Alarmwert- Gebäuden (davon Fr. 58 000 für Fenster mit IGW-Überschreitungen) und Fr. 351 000 für Beiträge an Schallschutzfenster bei Gebäuden mit Belastungen zwischen dem Immissionsgrenzwert und dem Alarmwert aufzuwenden. Die Kosten von Eigenleistungen und für Unvorhergesehenes sind mit Fr. 133 000 veranschlagt. Somit ergeben sich für die Schallschutzmassnahmen an Gebäuden in der Gemeinde Meilen folgende Kosten (Preisstand 2012): in Franken Eigenleistung für Investitionen (Oberbauleitung) 44 000 Fensterkosten Alarmwert-Gebäude 534 000 Kosten für Beiträge an Schallschutzfenster (RRB Nr. 1169/2008) 351 000 Unvorhergesehenes (evtl. Stichprobenkontrollen) 89 000 Gesamtkosten Schallschutzfenster 1 018 000

Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 40 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Zinsen (3%) Abschreibungssatz Betrag Baukosten Fr. Fr. Fr. Schallschutzfenster Konto 50111 00000 100% 1 018 000 15 000 2,5% 25 000 Zwischentotal 15 000 25 000 Total 1 018 000 40 000 Für die Verwirklichung des Vorhabens ist eine gemäss § 37 Abs. 2 lit. b CRG gebundene Ausgabe von Fr. 1 018 000 zu bewilligen. Die Kosten werden über das Konto Nr. 50112 00000 abgerechnet. Sie sind im Budget 2012 mit Fr. 509 000 enthalten und im KEF 2012–2015 mit Fr. 509 000 eingestellt. Der Bundesanteil gemäss Programmvereinbarung wird nach Abschluss des Projektes abgerechnet.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für Schallschutzmassnahmen an den Gebäuden in der Gemeinde Meilen wird gemäss den bei den Akten liegenden Projektunterlagen und unter Hinweis auf die mit RRB Nr. 878/2012 behandelten Einsprachen festgesetzt.

II. In Bezug auf die im akustischen Projekt Schallschutzfenster der Gemeinde Meilen enthaltenen Gebäude werden im Sinne von Art. 14 LSV Erleichterungen gewährt.

III. Für den Einbau der Schallschutzfenster in der Gemeinde Meilen wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 018 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.

IV. Der Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Stand 28. Juni 2012)

V. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Liegenschaften mit Alarmwertüberschreitungen werden nach Art. 15 LSV verpflichtet, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 LSV gegen Schall zu dämmen. Die Kostenrückerstattung für den Einbau von Schallschutzfenstern und Schalldämmlüftern erfolgt nach Bauabnahme und aufgrund der Bauabrechnung durch das Tiefbauamt, Fachstelle Lärmschutz.

VI. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Liegenschaften mit Belastungen zwischen dem Immissionsgrenzwert und dem Alarmwert, welche sich für eine Sanierung der schalltechnisch ungenügenden Fenster entschieden haben, werden verpflichtet, innert Jahresfrist ab Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses, die betreffenden Fenster nach den geltenden Qualitätsanforderungen einbauen zu lassen bzw. allfällige Mängel fristgerecht beheben zu lassen. Die Auszahlung der Beiträge an eingebaute Schallschutzfenster erfolgt aufgrund der Bauabrechnung durch das Tiefbauamt, Fachstelle Lärmschutz. Die Baudirektion (Tiefbauamt) wird ermächtigt, den Bundesbeitrag für Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden gemäss Programmvereinbarung abzurechnen und nach Vorlage der Rechnungen und Kontrolle der technisch richtigen Ausführung der Schallschutzmassnahmen die entsprechenden Rückerstattungen und Beiträge auszurichten.

VII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VIII. Mitteilung an die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer gemäss akustischem Projekt der Gemeinde Meilen (durch die Fachstelle Lärmschutz unter Beilage der gebäudebezogenen Projektierungsunterlagen), den Gemeinderat Meilen, Dorfstrasse 100, 8706 Meilen (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion und an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Ordinanza contro l’inquinamento fonico, Art. 13, Art. 14, Art. 15 e Art. 16 — letto nella versione del 1 agosto 2010; l’atto è stato nuovamente consolidato il 28 dicembre 2012, 1 febbraio 2015, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2018, 7 maggio 2019, 1 luglio 2021, 1 novembre 2023, 1 novembre 2024, 1 gennaio 2025 e 1 aprile 2026.

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