RRB Nr. 889/2025
Motion Mario Senn, Adliswil, und Mitunterzeichnende betreffend Öffentlich zugängliche Subventionsdatenbank und regelmässige Überprüfung der Subventionen, Stellungnahme
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 171/2025
Sitzung vom 3. September 2025
889. Motion (Öffentlich zugängliche Subventionsdatenbank
Erwägungen
und regelmässige Überprüfung der Subventionen) Kantonsrat Mario Senn, Adliswil, und Mitunterzeichnende haben am 26. Mai 2025 folgende Motion eingereicht: Der Regierungsrat wird beauftragt, eine Rechtsgrundlage für eine Datenbank aller direkten und indirekten Subventionen und eine regelmässige Prüfung der Finanzhilfen und Abgeltungen zu schaffen. Begründung: Der Kanton tätigt nicht nur Ausgaben zur Finanzierung der staatlichen Kernaufgaben, sondern in erheblichem Masse auch zur finanziellen Unterstützung zahlreicher Bereiche ausserhalb der Kantonsverwaltung. Von solchen Subventionen profitieren u. a. private Unternehmen und Organisationen. Insgesamt werden im Kanton Zürich jährlich rund 5,3 Mrd. Franken an Staatsbeiträgen ausgeschüttet. Alle Bundessubventionen sind in einer Subventionsdatenbank1 aufgeführt, die von der Eidgenössischen Finanzverwaltung laufend gepflegt wird. Diese umfassende und öffentlich zugängliche Übersicht leistet einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Transparenz in diesem finanzpolitisch sensiblen Bereich des Staatshandelns. Über die genaue Anzahl der Unterstützungen und deren Ausmass besteht im Kanton Zürich hingegen kaum Transparenz und der Regierungsrat hat auch nicht die Absicht, Transparenz zu schaffen (vgl. Antwort auf die Anfrage KR- Nr. 189/2024). Das Staatsbeitragscontrolling ist entsprechend wirkungslos. Transparenz ist jedoch wichtig. Dies, um einerseits sicherzustellen, dass die öffentlichen Aufgaben wirkungsvoll, wirtschaftlich und nachhaltig (Art. 95 Abs. 2 Kantonsverfassung) erbracht werden und andererseits mit Blick auf mögliche negative Nebenwirkungen. So stellt eine staatliche Unterstützung immer auch eine Wettbewerbsverzerrung dar, da die subventionierten Unternehmen und Branchen gegenüber den nicht subventionierten, die mit ihren Steuerzahlungen zudem die Förderungen mitfinanzieren müssen, bevorzugt werden. Regelmässig sind auch Mitnahmeeffekte zu beobachten. Auch aus diesen Gründen be- antragt die vorberatende Kommission im Standortförderungs- und Unternehmensentlastungsgesetz (§ 3 Abs. 2 SFUEG, Vorlage 5908a) Transparenz über ausgerichtete Staatsbeiträge. Um die Erreichung der verfassungsmässigen Ziele, die wirkungsvolle, wirtschaftliche und nachhaltige Aufgabenerbringung, kontrollieren zu können, soll der Regierungsrat eine Rechtsgrundlage für eine
Subventionsdatenbank schaffen und dabei auch Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten für eine regelmässige Prüfung der Finanzhilfen und Abgeltungen definieren.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Zur Motion Mario Senn, Adliswil, und Mitunterzeichnende wird wie folgt Stellung genommen: Das Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (LS 132.2) kennt drei Kategorien von Staatsbeiträgen. Kostenanteile sind Staatsbeiträge, auf die das Gesetz einen Anspruch einräumt und deren Höhe sich aus der Gesetzgebung ergibt (§ 2 Staatsbeitragsgesetz). Kostenbeiträge sind Staatsbeiträge, auf die das Gesetz einen Anspruch einräumt und deren Höhe im Globalbudget festgelegt wird (§ 2a Staatsbeitragsgesetz). Subventionen sind Staatsbeiträge zur Unterstützung oder Erhaltung von Leistungen im öffentlichen Interesse, auf die das Gesetz keinen Anspruch einräumt (§ 3 Abs. 1 Staatsbeitragsgesetz). Staatsbeiträge sind in erster Linie ein rechtlich-formelles Konstrukt und vom Gesetzgeber in den jeweiligen Spezialgesetzen ausdrücklich festgelegt. Die Bezeichnung als «Staatsbeiträge» führt zur Anwendung des Staatsbeitragsgesetzes und damit zu verschiedenen darin standardisierten Verfahren und Rechtsfolgen. Staatsbeiträge sind jedoch nur eine von vielen Arten staatlichen Handelns. Der Unterschied zwischen Staatsbeiträgen und anderen Formen des staatlichen Handelns, wie beispielsweise die Beschaffung von Dienstleistungen Dritter, ist formeller und nicht materieller Natur. Auch ein Einnahmeverzicht stellt beispielsweise materiell eine Art von Staatsbeitrag dar, wird jedoch als normale Ausgabe im Sinne von § 34 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG, LS 611) bewilligt (vgl. § 29 Abs. 1 lit. e Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 [LS 611.2]). Staatsbeiträge sind gegenüber dem übrigen staatlichen Handeln somit nicht spezifisch zu beurteilen oder anders zu bewerten.
Der Regierungsrat erachtet das Staatsbeitragscontrolling durch die Direktionen gemäss § 6 in Verbindung mit § 7 lit. e CRG, das die Zielfestlegung, Planung der Massnahmen, Steuerung und Überprüfung des staatlichen Handelns umfasst, als sinnvoll und ausreichend. Eine zusätzliche Datenbank würde einen Fokus lediglich auf einen Teilbereich des staatlichen Handelns legen. Sie ergäbe keine allgemeine Aussagekraft bezüglich der wirkungsvollen, wirtschaftlichen und nachhaltigen Aufgabenerfüllung. Dies widerspräche der Steuerung des Kantons Zürich mittels Leistungsgruppen, die auf Aufgaben insgesamt und nicht auf einzelne Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben ausgelegt sind. Der Regierungsrat berichtet im Rahmen des Geschäftsberichts in den Erläuterungen zu den jeweiligen Leistungsgruppen über materielle Veränderungen in der Aufgabenerfüllung im Vergleich zum Vorjahr. Wie in der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 189/2024 betreffend Subventionsdatenbank für den Kanton Zürich ausgeführt wurde, wurde im Rahmen der Totalrevision des Staatsbeitragsgesetzes (Vorlage 6030) ein zentralisiertes Staatsbeitragscontrolling geprüft. Diese Idee wurde mangels erkennbaren Mehrwerts jedoch verworfen. Da Staatsbeiträge aufgrund ihrer rechtlich-formellen Natur in der Rechnung nicht separat ausgewiesen werden und im Kontenplan nicht spezifisch gekennzeichnet sind, besteht kein einheitliches Erfassungssystem. Erstellung und Unterhalt einer Staatsbeitragsdatenbank würden folglich einen bedeutenden personellen und finanziellen Mehraufwand mit sich ziehen, dem aus Sicht des Regierungsrates kein entsprechender Nutzen gegenübersteht. Mit der Totalrevision des Staatsbeitragsgesetzes (Vorlage 6030) sollen die Mitwirkungspflicht der Empfängerinnen und Empfänger gesichert und strengere Strafbestimmungen bei Missbrauch vorgesehen werden sowie eine Harmonisierung der Staatsbeitragsgewährung und -überprüfung erfolgen. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 171/2025 abzulehnen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli