RRB Nr. 900/2025
Änderung des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. September 2025
900. Änderung des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (Vernehmlassung)
Erwägungen
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement eröffnete am 21. Mai 2025 das Vernehmlassungsverfahren zu einer Änderung des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (SR 172.010). Die Gesetzesvorlage betrifft den Datenschutz bei der Bearbeitung von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane. Im Rahmen der Totaltrevision des Datenschutzgesetzes (DSG; SR 235.1) wurde die Bearbeitung dieser Daten vom sachlichen Geltungsbereich des DSG ausgenommen. Dies hat zur Folge, dass die bundesrechtlichen Grundlagen, welche die Bearbeitung von Personendaten durch Bundesorgane bereichsspezifisch regeln, nicht mehr für Daten juristischer Personen gelten. Mit der Änderung soll sichergestellt werden, dass die Bundesorgane auch nach Ablauf der Übergangsfrist von Art. 71 DSG (das heisst, ab dem 1. September 2028) über hinreichende Rechtsgrundlagen für die Bearbeitung von Daten juristischer Personen verfügen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an jonas.amstutz@bj.admin.ch): Mit Schreiben vom 21. Mai 2025 haben Sie uns die Vorlage zur Änderung des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:
A. Allgemeine Bemerkungen Wir unterstützen die mit dem Vorentwurf angestrebten Ziele der Änderung des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes. Besonders begrüssen wird die gesetzliche Verankerung des Grundsatzes, wonach die Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten juristischer Personen einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf. Ebenso befürworten wir die in Art. 57sbis Abs. 1 E-RVOG vorgesehene Regelung, wonach die Bestimmungen zum Schutz von Personendaten in Spezialerlassen auch für Daten juristischer Personen gelten, sofern dazu in diesen Erlassen keine (besonderen) Bestimmungen enthalten sind.
B. Zu einzelnen Bestimmungen Art. 57qbis E-RVOG Besonders schützenswerte Daten juristischer Personen Die gesetzliche Umschreibung der besonders schützenswerten Daten ist insbesondere für juristische Personen im Gesundheitsbereich, namentlich für kantonale Spitäler als öffentlich-rechtliche Anstalten, von erheblicher Bedeutung. Die Vernehmlassungsvorlage sieht vor, auf die Erwähnung von «Daten über Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse» als besonders schützenswerte Daten zu verzichten, weil diese Geheimnisse «in erster Linie durch die spezialgesetzlichen Bestimmungen über Geheimhaltungs- und Schweigepflichten» geschützt würden. Unserer Ansicht nach sollten diese Daten als besonders schützenswerte Daten juristischer Personen im Gesetz erwähnt werden. Der Schutz durch spezialgesetzliche Bestimmungen steht unseres Erachtens einer solchen Qualifikation nicht entgegen.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli