Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

RRB Nr. 904/2026

Bundesgesetz über die formelle Lebenspartnerschaft, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. September 2026

904. Bundesgesetz über die formelle Lebenspartnerschaft

Erwägungen

(Vernehmlassung) Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates unterbreitete mit Schreiben vom 27. Mai 2026 einen Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die formelle Lebenspartnerschaft (Pacte civil de solidarité, PACS- Gesetz) zur Stellungnahme. Mit der Vorlage soll in der Schweiz der PACS als neues Rechtsinstitut für Paarbeziehungen eingeführt werden. Die Regelung setzt die parlamentarische Initiative 22.448 Caroni «Einen PACS für die Schweiz» um und orientiert sich insbesondere an den bestehenden Modellen der Kantone Neuenburg und Genf sowie an Frankreich. Der PACS soll rechtlich zwischen dem unverbindlichen Konkubinat und der Ehe angesiedelt werden und als «Konkubinat plus» eine zusätzliche, klar geregelte Form der Partnerschaft schaffen. Nach geltendem Recht bestehen für unverheiratete Paare erhebliche Rechtsunsicherheiten, da die Wirkungen des Konkubinats nur punktuell gesetzlich geregelt sind und private Konkubinatsverträge die damit verbundenen Lücken nicht umfassend schliessen können. Der PACS soll deshalb unverheirateten Paaren ermöglichen, ihre Beziehung mit begrenzten, gesetzlich definierten Rechtswirkungen verbindlicher auszugestalten, ohne das bestehende Institut der Ehe oder das Konkubinat infrage zu stellen. Die Einführung des PACS erfolgt vor dem Hintergrund der seit dem 1. Juli 2022 bestehenden Öffnung der Ehe für alle Paare. Mit dieser Reform wurde die Möglichkeit zur Begründung neuer eingetragener Partnerschaften aufgehoben, da diese ursprünglich als eheähnliches Rechtsinstitut für gleichgeschlechtliche Paare geschaffen worden war und nach der Öffnung der Ehe ihren Zweck weitgehend verloren hat. Der PACS soll in einem neuen Gesetz geregelt werden. Dieses soll insbesondere die Voraussetzungen der Begründung, die rechtlichen Wirkungen sowie die Auflösung der Partnerschaft festlegen. Hinsichtlich der Begründung sieht die Vorlage zwei Varianten vor: entweder die öffentliche Beurkundung durch eine Notarin oder einen Notar oder die Erklärung der Partnerschaft vor dem Zivilstandsamt. Die Rechtswirkungen des PACS sollen bewusst näher beim Konkubinat als bei der Ehe liegen. Vorgesehen sind insbesondere punktuelle gegenseitige Beistands- und Unterhaltspflichten während des Zusammenlebens, Vertretungsrechte, der Schutz der Familienwohnung sowie bestimmte verfahrensrechtliche Wirkungen. Im Übrigen sollen die Part-

nerinnen und Partner grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie Personen in einem Konkubinat haben. Die Auflösung des PACS soll niederschwellig und ohne Gerichtsverfahren möglich sein. Sie kann einvernehmlich oder einseitig durch Erklärung beim Zivilstandsamt erfolgen. Bestehende kantonale formelle Partnerschaften sollen nach Inkrafttreten des PACS-Gesetzes entweder nach kantonalem Recht weiterbestehen oder in einen eidgenössischen PACS umgewandelt werden können. Neue kantonale Partnerschaften sollen danach nicht mehr begründet werden können. Die Begründung, Auflösung und Umwandlung des PACS sollen im Personenstandsregister Infostar eingetragen werden. Im Ausland begründete Lebenspartnerschaften sollen nach den Regeln des internationalen Privatrechts grundsätzlich anerkannt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an zz@bj.admin.ch): Mit Schreiben vom 27. Mai 2026 haben Sie uns eingeladen, zum Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die formelle Lebenspartnerschaft (Pacte civil de solidarité, VE-PACSG) und zu den Ausführungen im erläuternden Bericht Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt:

A. Allgemeine Bemerkungen Wir lehnen die Einführung einer formellen Lebenspartnerschaft (PACS) als eigenständiges Institut zwischen Konkubinat und Ehe ab. Aus unserer Sicht braucht es neben der Ehe und dem Konkubinat kein weiteres Zusammenlebensinstitut. Sollte die Vorlage gleichwohl weiterverfolgt werden, bitten wir um die Berücksichtigung der nachstehenden Bemerkungen.

B. Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen 1. Begründung des PACS (Art. 4–6 VE-PACSG) Die Vorlage sieht für die Begründung des PACS zwei Varianten vor: Einerseits kann der PACS mittels öffentlich beurkundeten Vertrags begründet werden (Variante 1), anderseits mittels gemeinsamer Erklärung beim Zivilstandsamt (Variante 2). Wir geben der Variante 1 den Vorzug.

Die notarielle Beurkundung bietet gegenüber der Begründung beim Zivilstandsamt einen wesentlichen Mehrwert. Die Urkundsperson ist verpflichtet, die Parteien über die rechtlichen Folgen aufzuklären und sicherzustellen, dass die abgegebenen Erklärungen ihrem tatsächlichen Willen entsprechen. Dies ist beim PACS besonders wichtig, da dieser – bewusst – nur beschränkte Rechtswirkungen entfaltet und zentrale Bereiche wie Vorsorge, Unterhalt nach der Trennung und erbrechtliche Ansprüche nicht regelt. Gerade aufgrund dieser beschränkten Wirkungen ist eine fachkundige Information der Partnerinnen und Partner vor der Begründung des PACS entscheidend. Notarinnen und Notare verfügen aufgrund ihrer gesetzlichen Rechtsbelehrungspflicht über die notwendige Kompetenz, die Parteien über die Wirkungen und insbesondere über bestehende Schutzlücken des PACS aufzuklären. Gleichzeitig können sie auf Möglichkeiten hinweisen, einzelne nicht geregelte Bereiche durch zusätzliche vertragliche Vereinbarungen abzusichern. Die Begründung beim Zivilstandsamt ist zwar niederschwelliger und kostengünstiger, bietet jedoch ohne entsprechende rechtliche Beratung nicht denselben Schutz. Es besteht die Gefahr, dass Partnerinnen und Partner aufgrund der formellen Begründung des PACS einen umfassenderen Schutz erwarten, als tatsächlich besteht. Zudem erscheint die Zuständigkeit der Zivilstandsämter systematisch nicht überzeugend. Der PACS verändert den Personenstand der beteiligten Personen nicht, sondern begründet eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen zwei Personen mit beschränkten gesetzlichen Rechtswirkungen. Die hierfür erforderliche rechtliche Beratung und Aufklärung gehören nicht zum Kernauftrag des Zivilstandswesens. Schliesslich würde die Variante 2 den Aufgabenbereich der Zivilstandsämter erheblich erweitern und zusätzlichen Vollzugsaufwand verursachen, insbesondere bei der Begründung, Auflösung und Anerkennung ausländischer Partnerschaften. Eine solche Erweiterung würde zudem entsprechende Anpassungen bei Ausbildung, Organisation und Ressourcen erfordern. Aus diesen Gründen ist der notariellen Beurkundung der Vorzug zu geben. Sie gewährleistet eine fachkundige Information der Parteien und entspricht dem Charakter des PACS als privatrechtliche Vereinbarung zwischen zwei Personen. 2.Eintragung des PACS im Personenstandsregister «Infostar»

Die Variante 2 (Begründung beim Zivilstandsamt) von Art. 6 VE- PACSG sieht vor, den PACS im Personenstandsregister (Infostar) einzutragen. Da der PACS den Zivilstand der Partnerinnen und Partner nicht verändert, ist eine Eintragung im Personenstandsregister abzulehnen. Sie würde keinen wesentlichen Mehrwert schaffen, jedoch zusätzlichen Vollzugsaufwand verursachen. Soll der PACS für behördliche

Zwecke, insbesondere in den Einwohnerregistern, erfasst werden, ist hierfür eine entsprechende Grundlage im Registerharmonisierungsgesetz (SR 431.02) zu schaffen. So kann das Bestehen eines PACS schweizweit einheitlich erfasst und bei einem Umzug an die neue Gemeinde übermittelt werden. 3. Ungültigkeit des PACS (Art. 7 VE-PACSG) Die Ungültigkeitsgründe sind um die im Eherecht vorgesehenen relativen Ungültigkeitsgründe zu ergänzen. Die freie Willenserklärung bildet eine zentrale Voraussetzung für die Begründung eines PACS. Deshalb sollten auch Fälle von Zwang, Irrtum oder vorübergehender Urteilsunfähigkeit berücksichtigt werden. Gleichzeitig ist angesichts der beschränkten Rechtswirkungen des PACS ein vereinfachtes Verfahren zur Feststellung der Ungültigkeit zu prüfen. 4. Wirkungen des PACS a) Beistand und Unterhalt (Art. 8 VE-PACSG) Die Vorlage sieht vor, dass die Partnerinnen und Partner eines PACS sich verpflichten, einander Beistand zu leisten, aufeinander Rücksicht zu nehmen und für gemeinsame Kinder zu sorgen (Art. 8 Abs. 1 VE- PACSG). Zudem sind gemäss Abs. 2 die Bestimmungen über den gemeinsamen Unterhalt der Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 163–165 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Die Regelung lehnt sich damit teilweise an die persönlichen Wirkungen der Ehe nach Art. 159 ZGB an. Dies wirft die Frage auf, ob die Begründung eines PACS darüber hinaus Auswirkungen auf die elterliche Sorge für gemeinsame Kinder haben soll. Wir erachten es als nicht sachgerecht, wenn die Begründung eines PACS automatisch eine gemeinsame elterliche Sorge begründen würde. Eine solche Wirkung würde über die Rechtswirkungen des Konkubinats hinausgehen und dem bewusst beschränkten Charakter des PACS widersprechen. Zudem fehlt im PACS eine vergleichbare Regelung wie im Eherecht für Partnerschaften, die erst nach der Geburt eines Kindes begründet werden (vgl. Art. 259 Abs. 1 ZGB). Es besteht deshalb die Gefahr, dass bei einem vor der Geburt eines Kindes begründeten PACS automatisch die gemeinsame elterliche Sorge entsteht, während bei einem erst nach der Geburt begründeten PACS andere Rechtsfolgen gelten könnten. Diese Rechtsunsicherheit ist insbesondere mit Blick auf das Kindeswohl nicht wünschenswert. Es ist deshalb ausdrücklich klarzustellen, dass die Begründung eines PACS keine gemeinsame elterliche Sorge begründet.

b) Wohnung der Familie (Schutz im Verhältnis zur Vermieterschaft) Die Vorlage sieht zwei Varianten zum Schutz der Familienwohnung im Verhältnis zur Vermieterschaft vor. Variante 1 übernimmt die für Ehegatten geltenden mietrechtlichen Schutzbestimmungen (Art. 266m, 266n und 273a Obligationenrecht [SR 220]) sinngemäss für den PACS. Variante 2 verzichtet auf eine entsprechende Anpassung des Obligationenrechts. Wir geben der Variante 1 den Vorzug. Die sinngemässe Anwendung der mietrechtlichen Schutzbestimmungen stärkt den Schutz der Partnerinnen und Partner im Verhältnis zur Vermieterschaft und trägt dazu bei, die Stabilität der Wohnverhältnisse zu sichern. Gerade bei einer Trennung oder Auflösung des PACS ist die Kontinuität des bisherigen Wohnumfelds für Haushalte mit Kindern von besonderer Bedeutung. Aus Sicht des Kindeswohls ist deshalb jene Lösung vorzuziehen, die den Schutz der Familienwohnung auch gegenüber der Vermieterschaft gewährleistet. c) Ausländerrechtliche Wirkungen Nach geltendem Recht sind Ansprüche auf Familiennachzug grundsätzlich an bestimmte rechtlich anerkannte Beziehungen wie Ehe oder eingetragene Partnerschaft geknüpft. Das Gesetz sollte ausdrücklich festhalten, dass der PACS keine ausländerrechtlichen Wirkungen entfaltet. Ohne eine entsprechende Klarstellung besteht das Risiko, dass die Einführung des PACS mittel- und langfristig zu einer Ausweitung ausländerrechtlicher Ansprüche führt, die vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt ist. 5. Auflösung des PACS (Art. 18–20 VE-PACSG) Die Vorlage sieht verschiedene Möglichkeiten zur Auflösung des PACS vor. Die Auflösung soll entweder durch gemeinsame Erklärung der Partnerinnen und Partner oder durch einseitige Erklärung erfolgen können. Für die Entgegennahme sollen die Zivilstandsämter zuständig sein. Wir erachten es als sachgerecht, die Auflösung des PACS entsprechend der Begründung des PACS im Rahmen einer öffentlichen Beurkundung vorzusehen. Die Auflösung kann weitreichende vermögensrechtliche und persönliche Folgen haben. Eine fachkundige Prüfung des Parteiwillens und eine entsprechende Information sind deshalb auch bei der Beendigung des PACS erforderlich. Die Zivilstandsämter verfügen hierfür weder über die entsprechende Zuständigkeit noch über die notwendige Beratungskompetenz. Auf eine zusätzliche Wartefrist von 30 Tagen bei einer einvernehmlichen Auflösung ist zu verzichten,

da die Parteien ihren Auflösungswillen bereits gegenüber einer Urkundsperson bekundet haben und die Frist lediglich zu zusätzlicher Rechtsunsicherheit führt.

6. Folgen der Auflösung des PACS a) Kinderbelange (Art. 23 VE-PACSG) Soweit das Gericht im Auflösungsverfahren die Belange gemeinsamer Kinder regelt, ist zur Gewährleistung der Rechtssicherheit ausdrücklich klarzustellen, dass Art. 315a ZGB sinngemäss Anwendung findet. Dadurch werden klare Zuständigkeiten für Kindesschutzmassnahmen geschaffen und eine dem Kindeswohl abträgliche Aufteilung der sachlichen Zuständigkeit zwischen dem Gericht und der Kindesschutzbehörde vermieden, wie sie bei Kindern unverheirateter Eltern nach Art. 298d Abs. 3 ZGB bestehen kann. b) Wohnung der Familie (Art. 24 VE-PACSG) Die Vorlage sieht zwei Varianten zum Schutz der Kinder bei der Auflösung des PACS vor. Beide Varianten übernehmen den Schutz der Familienwohnung nach Art. 121 ZGB sinngemäss für den PACS. Sie unterscheiden sich jedoch darin, ob dieser Schutz nur gemeinsamen Kindern (Variante 1) oder sämtlichen im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern (Variante 2) zugutekommt. Aus Sicht des Kindeswohls geben wir der Variante 2 den Vorzug. Diese Lösung stellt sicher, dass nicht nur gemeinsame Kinder, sondern sämtliche im Haushalt lebenden Kinder geschützt werden. Sie trägt den heutigen vielfältigen Familienformen besser Rechnung und verhindert, dass Kinder aufgrund ihrer rechtlichen Abstammung unterschiedlich behandelt werden. Während des Bestehens des PACS bestehen Beistands- und Vertretungspflichten auch gegenüber nicht gemeinsamen Kindern (Art. 9 VE-PACSG). Es ist deshalb sachgerecht, den Schutz der Familienwohnung im Trennungsfall auf alle betroffenen Kinder im gemeinsamen Haushalt auszudehnen. Eine Beschränkung auf gemeinsame Kinder würde dem Kindeswohl und den tatsächlichen familiären Lebensverhältnissen nicht ausreichend Rechnung tragen.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli