RRB Nr. 94/2025
Steuergesetz, Änderung, Finanzierung von kantonalen Infrastrukturprojekten, Beteiligung des Kantons am Grundstückgewinnsteuerertrag, Konzept, Auftrag
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Januar 2025
94. Steuergesetz, Änderung, Finanzierung von kantonalen Infrastrukturprojekten, Beteiligung des Kantons am Grundstückgewinnsteuerertrag, Konzept, Auftrag
Erwägungen
A. Ausgangslage Die Ausgaben des Kantons für die Finanzierung von kantonalen Infrastrukturprojekten sind 2010 bis 2023 um rund 60% angestiegen (vgl. Abbildung 1). Abbildung 1: Ausgaben des Kantons für Infrastrukturprojekte (Sachkontengruppe 50* Sachanlagen) 2010 bis 2023 0 Allgemeine Verwaltung 1 Öffentliche Ordnung und Sicherheit, Verteidigung 2 Bildung 3 Kultur, Sport und Freizeit, Kirche Mio. Franken
4 Gesundheit 5 Soziale Sicherheit Verkehr und Nachrichtenübermittlung Umweltschutz und Raumordnung 8 1000 Volkswirtschaft 9 Finanzen und Steuern 872 800 712 720
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
0 Allgemeine Verwaltung 1 Öffentliche Ordnung und Sicherheit 2 Bildung 3 Kultur, Sport und Freizeit 4 Gesundheit 5 Soziale Sicherheit 6 Verkehr und Nachrichtenübermittlung 7 Umweltschutz und Raumordnung 8 Volkswirtschaft 9 Finanzen und Steuern
Auch die Gemeinden sind mit einem Ausgabenwachstum konfrontiert. Die Ausgaben der Gemeinden für Infrastrukturprojekte stiegen 2010 bis 2023 um rund 30% (vgl. Abbildung 2).
Abbildung 2: Ausgaben der Gemeinden für Infrastrukturprojekte (Sachkontengruppe 50* Sachanlagen und 562* Investitionsbeiträge an Gemeinden und Zweckverbände) 2010 bis 2023
Mio. Franken
2451 2355 2000 1785
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
0 Allgemeine Verwaltung 1 Öffentliche Ordnung und Sicherheit 2 Bildung 3 Kultur, Sport und Freizeit 4 Gesundheit 5 Soziale Sicherheit 6 Verkehr und Nachrichtenübermittlung 7 Umweltschutz und Raumordnung 8 Volkswirtschaft 9 Finanzen und Steuern
Das starke Wachstum der Ausgaben des Kantons für Infrastrukturprojekte führte dazu, dass der Kanton ab 2020 aufgrund der Finanzierungsherausforderung eine Investitionspriorisierung vornehmen musste, die bis heute anhält. Ein wesentlicher Anteil des Ausgabenwachstums für den Kanton ist darauf zurückzuführen, dass die Planung von grösseren Infrastruktur- und Verkehrserschliessungsprojekten dazu führt, dass die Grundstückspreise im betroffenen Gebiet bereits aufgrund der erwarteten verbesserten Infrastruktur oder Verkehrserschliessung erheblich ansteigen. Dies führt dazu, dass der notwendige Landerwerb für die Infrastrukturanlage unverhältnismässig hohe Kosten verursacht. Während die Gemeinden über die Grundstückgewinnsteuern von den erhöhten Grundstückpreisen profitieren können, führen diese für den Kanton zu einem wesentlichen Anstieg der Kosten für die Infrastrukturprojekte. Weiter führen die durch den Kanton finanzierten Infrastrukturprojekte durch die Verbesserung der Erschliessung zu einer Aufwertung der Grundstücke in der ganzen Region. Neben den Standortgemeinden profitieren auch die umliegenden Gemeinden.
Die Erträge der Gemeinden aus der Grundstückgewinnsteuer sind in den letzten Jahren stark gewachsen (vgl. Abbildung 3). Abbildung 3: Grundstückgewinnsteuererträge der Gemeinden 2008 bis 2023
Mio. Franken
1200 1222
858 851 954
800 813 582 621 541 552 410 545 400 455 398 396
2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
Zur Sicherung der Finanzierung der kantonalen Infrastrukturprojekte soll eine Kostenbeteiligung der Gemeinden durch Partizipation des Kantons an den Erträgen der Grundstückgewinnsteuer erfolgen. Dies rechtfertigt sich auch deshalb, weil die Infrastrukturprojekte des Kantons als Netzinfrastrukturen in die Fläche wirken und somit jeweils mehreren Gemeinden Vorteile verschaffen.
B. Beteiligung des Kantons an der Grundstückgewinnsteuer Im Kanton Zürich ist die Grundstückgewinnsteuer eine Gemeindesteuer, die in §§ 205–226 des Steuergesetzes (StG; LS 631.1) geregelt ist. Die Grundstückgewinnsteuer wird von den politischen Gemeinden erhoben (§ 205 StG), denen der gesamte Ertrag derSeiteGrundstückgewinn- steuer zusteht. Der Kanton Zürich und der Kanton Zug sind die einzigen Kantone, in denen die Erträge der Grundstückgewinnsteuer ausschliesslich den Gemeinden zustehen. In den anderen Kantonen steht der Ertrag der Grundstückgewinnsteuer entweder ausschliesslich dem Kanton (Basel-Landschaft, Appenzell Innerrhoden, Tessin, Neuenburg, Genf) oder anteilmässig dem Kanton und den Gemeinden zu. In mehreren Kantonen steht dem Kanton ein pauschaler prozentualer Anteil am Ertrag der Grundstückgewinnsteuer zu (Wallis 33,3%, Appenzell Ausserrhoden 33,3%, Thurgau 43,5%, Aargau 50%, Glarus 50%, Nidwalden 50%, Uri 50%, Waadt 58,3%, Luzern 70%, Schwyz 75%). Die Beteiligung des Kantons an der Grundstückgewinnsteuer ist damit in der Schweiz grundsätzlich üblich.
In der Lehre wird die Berechtigung des Gemeinwesens zur Besteuerung der Grundstückgewinne allgemein damit begründet, dass die Grundstückgewinne im Gegensatz zu den Kapitalgewinnen auf beweglichem Vermögen zu einem gewissen Teil auf öffentliche Investitionen (Bau und Betrieb öffentlicher Werke und Einrichtungen) sowie auf bau- und bodenrechtliche Planungsmassnahmen zurückzuführen sind. Die Grundstückgewinnsteuer soll einen Teil der durch Leistungen des Gemeinwesens bewirkten Werterhöhungen der Allgemeinheit zuführen (vgl. Rolf Benz, Gutachten zur Rechtmässigkeit der kantonalen Volksinitiative des Hauseigentümerverbandes des Kantons Zürich vom 2. November 2009 mit dem Titel «Grundstückgewinnsteuer – Ja aber fair!», 4. März 2010, S. 15). Da im Kanton Zürich der Kanton in wesentlichem Ausmass zu den Kosten von Bau und Betrieb der öffentlichen Werke beiträgt, ist auch eine wesentliche Beteiligung des Kantons an der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich berechtigt und gut begründbar.
C. Pauschaler Anteil der Grundstückgewinnsteuer für den Kanton Analog den Regelungen in mehreren anderen Kantonen soll dem Kanton durch Änderung des Steuergesetzes ein pauschaler prozentualer Anteil an der Grundstückgewinnsteuer zugewiesen werden. Weiter soll für die Vernehmlassungsvorlage die Option der Zweckbindung der Mittel geprüft werden: – Pauschaler Anteil des Kantons von 25% der Grundstückgewinnsteuer: Im Steuergesetz ist die Regelung aufzunehmen, dass dem Kanton 25% der Grundstückgewinnsteuer zusteht. – Prüfung Option Regelung zur Zweckbindung: Für die Vernehmlassungsvorlage soll geprüft werden, ob eine Regelung vorzusehen ist, wonach die dem Kanton zustehende Grundstückgewinnsteuer zweckgebunden für Infrastrukturprojekte einzusetzen ist. Auf der Grundlage des gesamten Grundstückgewinnsteuerertrags der Gemeinden von 1255 Mio. Franken für 2023 entspricht ein Anteil von 25% einem jährlichen Ertrag von rund 300 Mio. Franken für den Kanton. Dies entspricht rund 3% der Gesamtsteuererträge der Gemeinden. Der Betrag von rund 300 Mio. Franken entspricht ungefähr den seit 2022 zusätzlichen jährlichen Abflüssen vom Kanton an die Gemeinden für die Erhöhung des Kantonsanteils an den Zusatzleistungen für den Soziallastenausgleich gemäss Zusatzleistungsgesetz (LS 831.3; 166 Mio. Franken), für den zusätzlichen Beitrag an den Unterhalt der Gemeindestrassen gemäss Strassengesetz (LS 722.1; 71 Mio. Franken), für den neuen Finanzierungsschlüssel gemäss Kinder- und Jugendheimgesetz (LS 852.2; 30 Mio. Franken) und für die Erhöhung des Kantonsbeitrags an die Betriebskosten der Musikschulen gemäss Musikschulgesetz (LS 410.6; 11 Mio. Franken).
D. Zeitplan Im ersten Quartal 2025 erarbeitet die Finanzdirektion einen Vorentwurf mit erläuterndem Bericht (Vernehmlassungsvorlage). Dazu soll im zweiten Quartal 2025 ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt werden. Die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens wird zeitlich mit der Publikation des Gemeinde- und Wirksamkeitsberichts 2025 abgestimmt, weil darin ein Sonderkapitel zur Finanzierung der Siedlungserschliessung enthalten ist. Anschliessend soll eine Gesetzesvorlage ausgearbeitet werden, die der Regierungsrat vor Ende 2025 dem Kantonsrat unterbreiten kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Finanzdirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat auf der Grundlage des vorliegenden Konzepts einen Entwurf für eine Änderung des Steuergesetzes (Vernehmlassungsvorlage) zu unterbreiten.
II. Dieser Beschluss ist bis zur Veröffentlichung des Gemeinde- und Wirksamkeitsberichts 2025 nicht öffentlich.
III. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli