Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

RRB Nr. 959/2025

Anfrage Daniel Rensch, Zürich, Mario Senn, Adliswil, und Sonja Gehrig, Urdorf, betreffend Fachstelle Religion des Kantons Zürich, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 278/2025

Sitzung vom 24. September 2025

959. Anfrage (Fachstelle Religion des Kantons Zürich) Die Kantonsräte Daniel Rensch, Zürich, und Mario Senn, Adliswil, sowie Kantonsrätin Sonja Gehrig, Urdorf, haben am 8. September 2025 folgende Anfrage eingereicht: Am 21. August 2025 gab der Regierungsrat die Schaffung einer kantonalen «Fachstelle Religion» bekannt. Gemäss Ankündigung soll diese als Koordinations- und Anlaufstelle für religiöse Fragestellungen dienen und den Austausch zwischen Staat, Religionsgemeinschaften und Gesellschaft fördern. Die staatliche Neutralität im Umgang mit Religion und Weltanschauung ist ein verfassungsrechtlich verankertes Grundprinzip. Gleichzeitig bilden konfessionslose Menschen sowie solche ohne religiöse Überzeugungen seit längerem die grösste Weltanschauungsgruppe im Kanton Zürich1. Die Statistik zeigt zudem, dass die Religiosität in der Bevölkerung allgemein abnimmt2 . Es stellt sich daher grundsätzlich die Frage, wie diese neue Fachstelle die Interessen all dieser Gruppen respektiert und nicht einseitig religiösen Akteuren besondere Aufmerksamkeit zukommen lässt. Zudem ist die Notwendigkeit einer zusätzlichen Stelle bei Vorhandensein bestehender Strukturen kritisch zu hinterfragen. Wir bitten deshalb den Regierungsrat, folgende Fragen zu beantworten:

Erwägungen

1. Welche konkrete Problemlage sieht der Regierungsrat, die eine «Fachstelle Religion» über bereits vorhandene institutionelle Strukturen hinaus nötig macht?

2. Wie wird sichergestellt, dass die Fachstelle und insbesondere deren Leitung die staatliche Neutralität in Glaubens- und Weltanschauungsfragen wahrt und nicht einseitig religiöse Anliegen priorisiert?

3. Ist beabsichtigt, dass die Fachstelle auch Ansprechpartnerin für konfessionslose oder säkulare Organisationen ist? Wenn ja, wie wird der gleichberechtigte Zugang gewährleistet?

1 https://www.zh.ch/de/politik-staat/religion.html

2 Widmer, Thomas / Hofmann, Gabriel / Sager, Patrice (2023): Kirchliche Tätigkeiten mit

gesamtgesellschaftlicher Bedeutung im Kanton Zürich.

4. Mit welchen Kosten und Stellenprozenten rechnet der Regierungsrat beim Aufbau und Betrieb der Fachstelle? Wie erfolgt die Abgrenzung und Koordination zu bestehenden Angeboten wie Integrationsförderung, Gleichstellung, Menschenrechte oder weiteren relevanten Stellen?

5. Nach welchen Kriterien wird entschieden, mit welchen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften die Fachstelle zusammenarbeitet? Wie wird Transparenz über diese Auswahl geschaffen?

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Daniel Rensch, Zürich, Mario Senn, Adliswil, und Sonja Gehrig, Urdorf, wird wie folgt beantwortet:

Die Zuständigkeit, das Verhältnis zwischen Staat und Religionsgemeinschaften zu gestalten, liegt bei den Kantonen (vgl. Art. 72 Abs. 1 Bundesverfassung [BV; SR 101]). Entsprechend bezeichnen die Kantone die zuständigen Stellen, die sich dieser Aufgabe annehmen. Im Kanton ist dies sie Direktion der Justiz und des Innern (Anhang 1 lit. A Ziff. 16 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [VOG RR; LS 172.11]). Derzeit ist die Aufgabe dem Fachbereich Religion im Generalsekretariat der Direktion der Justiz und des Innern zugewiesen. Der Regierungsrat beschloss am 9. Juli 2025 mit einer Änderung von Anhang 2 VOG RR, auf den 1. Januar 2026 eine Fachstelle Religion zu schaffen. Diese soll der Direktion der Justiz und des Innern angegliedert sein (RRB Nr. 764/2025) Die nachfolgende Beantwortung der Fragen lässt sich grösstenteils der Begründung der Verordnungsänderung entnehmen (RRB Nr. 764/ 2025). Zu Frage 1: Die Ausgangslage sowie der Bedarf und die Zielsetzung werden in Ziff. I.–II.2. von RRB Nr. 764/2025 ausgeführt. Zu Fragen 2, 3 und 5: Der Staat und damit auch die kantonalen Behörden sind zu religiöser, ethischer und weltanschaulicher Neutralität verpflichtet. Sie haben den Rechtsstaatlichkeitsgrundsatz genauso zu befolgen wie das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot (vgl. Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 und 15 BV). Im Übrigen schützt die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV) nicht nur den Glauben, sondern auch den Nichtglauben. Der Fachbereich Religion handelt in den vergangenen Jahren konsequent nach diesen Prinzipien. Die Fachstelle Religion wird dies selbstredend auch tun. Zu Frage 4: Die Schaffung der Fachstelle Religion erfolgt kosten- und stellenneutral. Es handelt sich um eine reine Verschiebung von Stellen und Aufgaben. Die Fachstelle Religion dient, wie in Ziff. II.5. von RRB Nr. 764/2025 ausgeführt, der Erfüllung der in der Leistungsgruppe Nr. 2270, Religionsgemeinschaften, aufgeführten Aufgaben. Zudem ist sie die Verbindungsstelle zwischen den Religionsgemeinschaften und der kantonalen Verwaltung. Sie dient im Wesentlichen den übrigen Direktionen und der ihnen nachgelagerten Verwaltungseinheiten als kompetente Ansprechpartnerin für sämtliche Fragen, die mit Religion zusammenhängen. Als Fachstelle kann sie ihre Sichtbarkeit innerhalb der Verwaltung erhöhen

und damit ihre Wirkung vergrössern. Sowohl die Aufgabenteilung als auch die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Verwaltungseinheiten ist seit Jahren eingespielt und funktioniert reibungslos. Daran ändert sich nichts.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli