RRB Nr. 965/2025
Anfrage Brigitte Röösli, Andreas Hasler und René Truninger, Illnau-Effretikon, betreffend Fragwürdige Praxis bei der Wahl in den BVK-Stiftungsrat, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 212/2025
Sitzung vom 24. September 2025
965. Anfrage (Fragwürdige Praxis bei der Wahl in den BVK- Stiftungsrat) Kantonsrätin Brigitte Röösli sowie die Kantonsräte Andreas Hasler und René Truninger, Illnau-Effretikon, haben am 30. Juni 2025 folgende Anfrage eingereicht: In diesem Frühjahr fanden die Wahlen in den Stiftungsrat der BVK statt. Der Stiftungsrat übertrug das Wahlverfahren, wie im Wahlreglement beschrieben, einem Wahlausschuss. Dieser hat gemäss Wahlreglement Art. 18 die Aufgabe, die Wahlvorschläge zu prüfen: Abs. 1. Der Wahlausschuss prüft, ob die Wahlvorschläge den reglementarischen Vorschriften entsprechen. Nicht geprüft wird die Voraussetzung von Art. 10 Abs. 1 lit. b. Abs. 2. Bei einem Mangel setzt der Wahlausschuss eine Frist von 5 Tagen zur Verbesserung an. Wird ein Mangel innert Frist nicht behoben, ist der Wahlvorschlag ganz oder teilweise ungültig. Ein Bewerber für einen Arbeitnehmersitz war bis zu diesem Zeitpunkt Mitglied des Stadtparlamentes von Illnau-Effretikon. Er wurde aufgefordert, wenn er an der Bewerbung festhalten wolle, sofort aus dem Stadtparlament zurückzutreten. Als Begründung wurde festgehalten, dass die Mitglieder von kantonalen und kommunalen Parlamenten die Willensbildung des Arbeitgebers in personal- und vorsorgerechtlichen Belangen massgeblich beeinflussen können und sie deshalb als Träger eines parlamentarischen Mandates beim Kanton oder bei einem angeschlossenen kommunalen Arbeitgeber vom passiven Wahlrecht als Arbeitnehmervertreter praxisgemäss ausgeschlossen sind. Diese Begründung findet unseres Erachtens im Wahlreglement keine Abstützung. Leider ist diese Person darauf fluchtartig aus dem Parlament ausgetreten. In der Konsequenz müssten alle Stimmberechtigten von Gemeinden mit Gemeindeversammlung, die der BVK angeschlossen sind, vom passiven Wahlrecht als Arbeitnehmervertreter in den Stiftungsrat ausgeschlossen werden, weil sie die Willensbildung des Arbeitgebers in personal- und vorsorgerechtlichen Belangen in gleichem Mass massgeblich beeinflussen können wie Parlamentsmitglieder in Parlamentsgemeinden.
In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um Beantwortung der folgenden Fragen:
Erwägungen
1. Ist aus Sicht der Regierung gemäss dem aktuellen Wahlreglement der BVK eine Person, welche in einem Stadtparlament mitarbeitet, vom passiven Wahlrecht als Arbeitnehmervertretung auszuschliessen? Wenn ja, wieso, und würden nicht weniger einschneidende Massnahmen genügen, wie z. B. ein Ausstand bei relevanten Geschäften oder nach erfolgreicher Wahl ein Rücktritt vor Amtsantritt?
2. Wie kann der Regierungsrat Einfluss nehmen, damit Mitglieder von Parlamenten in Zukunft als Arbeitnehmervertretungen ohne Rücktritt zur Wahl antreten und das Amt übernehmen können?
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Brigitte Röösli, Andreas Hasler und René Truninger, Illnau-Effretikon, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) handelt es sich um eine Stiftung des Privatrechts. Damit sind sowohl der Erlass als auch die Auslegung des Wahlreglements grundsätzlich Sache der BVK. Dem Regierungsrat steht es nicht zu, sich in rechtsverbindlicher Weise zum Wahlreglement oder zur Auslegung desselben zu äussern. Festzuhalten ist aber, dass die paritätische Verwaltung ein wichtiges Prinzip für die Leitung von Vorsorgeeinrichtungen ist. Dieses Prinzip darf nicht geschwächt werden. Eine Schwächung benachteiligt die Vertretung der Arbeitnehmenden. Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a des Wahlreglements vom 30. März 2020, das bei den letzten Stiftungsratswahlen für die Amtszeit 2025 bis 2029 galt und seit dem 1. Januar 2020 in Kraft war, waren Mitglieder von vom Volk gewählten Exekutivorganen nur als Vertretungen der Arbeitgeber wählbar. Mitglieder von Legislativorganen waren in dieser Bestimmung nicht genannt. Die Organe der BVK, die für die Durchführung der Wahl zuständig waren, hielten dies für eine unbeabsichtigte Lücke. Sie entschieden deshalb, dass auch Mitglieder von Legislativorganen nur als Vertretungen der Arbeitgeber gewählt werden dürfen. Eine Person, die Mitglied eines Parlaments ist – sei dies ein Parlament auf Kantons- oder auf Gemeindeebene –, kann nicht als Vertreterin der Arbeitnehmenden gewählt werden. Das gilt aber nur, wenn das Gemeinwesen, in dem die Person ihr Mandat ausübt, die berufliche Vorsorge bei der BVK durchführt. Bei der Stadt Illnau-Effretikon ist dies der Fall. Übt hingegen eine
Person ihr Mandat in einem Parlament einer Gemeinde aus, welche die berufliche Vorsorge nicht bei der BVK durchführt, kann sie als Vertreterin der Arbeitnehmenden gewählt werden. Ein Beispiel dafür ist eine Lehrperson mit einer Anstellung beim Kanton, die dem Parlament der Stadt Zürich angehört. Das oberste Organ der BVK hat im Zuge des Falls des Mitglieds des Stadtparlaments von Illnau-Effretikon das Wahlreglement mit Beschluss vom 16. Juni 2025 geändert. Seit dem 1. Juli 2025 gilt: Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes kann die Unvereinbarkeit durch Nachweis einer spätestens auf das Datum des Amtsantritts wirksamen Entlassung aus dem unvereinbaren Amt oder parlamentarischen Mandat bzw. Aufgabe der unvereinbaren Funktion oder Anstellung beseitigt werden (vgl. Art. 13 Abs. 5 des Wahlreglements vom 16. Juni 2025). Gemäss Art. 13 Abs. 3 des Wahlreglements sind Personen in einer arbeitgeberähnlichen Stellung bei einem wahlberechtigten Arbeitgeber nur als Vertretung der Arbeitgeber wählbar. Art. 13 Abs. 3 lit. a des Wahlreglements zählt dazu namentlich die Mitglieder von vom Volk gewählten Exekutiv- und Legislativorganen. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes im Sinne von Art. 13 Abs. 3 hat zusammen mit der Wahlannahmeerklärung der Nachweis der bedingungsfreien und unwiderruflichen Veranlassung der fristgemässen Beseitigung der Unvereinbarkeit gemäss Art. 13 Abs. 5 zu erfolgen (vgl. Art. 32 Abs. 3 des Wahlreglements vom 16. Juni 2025). Das Organ der BVK annulliert die Wahl der betroffenen Person, wenn künftig ein Ausschlussgrund nach Art. 13 vor dem Beginn der Amtsdauer (bei Gesamterneuerungswahl) oder vor dem Amtsantritt (bei Ersatzwahl) eintritt (vgl. Art. 40 Abs. 1 des Wahlreglements vom 16. Juni 2025). Tritt der Ausschlussgrund gemäss Art. 13 während der Amtsdauer ein, scheidet die betroffene Person sofort aus dem Stiftungsrat aus (vgl. Art. 40 Abs. 2 des Wahlreglements vom 16. Juni 2025). Nach der Ansicht des Regierungsrates sollte eine Person nicht gleichzeitig als Arbeitnehmervertretung im Stiftungsrat der BVK und in der Legislative oder in der Exekutive eines angeschlossenen Arbeitgebers Einsitz nehmen, da sich Personen im Stiftungsrat oder in der Geschäftsleitung von Pensionskassen nicht in einem dauerhaften Konflikt befinden sollen. Ein solcher Konflikt wäre aber ständig möglich, da Personen,
die der Legislative oder der Exekutive angehören, über Regeln zum Arbeitsverhältnis und über die berufliche Vorsorge des Personals entscheiden. Es wäre nicht glaubwürdig und nicht umsetzbar, diesen Konflikt nur mit Ausstandsregeln für Einzelfälle lösen zu wollen. Der Einfluss von Stimmberechtigten in einer Gemeindeversammlung ist im Übrigen nicht mit dem Einfluss von Parlaments- und Exekutivmitgliedern vergleichbar.
Zu Frage 2: Wie in der Beantwortung der Frage 1 ausgeführt, lehnt der Regierungsrat eine gleichzeitige Wahrnehmung von Aufgaben als Arbeitnehmervertretung im Stiftungsrat der BVK und in einem Legislativorgan eines angeschlossenen Arbeitgebers ab. Eine Einflussnahme auf die Ausgestaltung des Wahlreglements wäre ihm aber ohnehin nur beschränkt möglich: Die vier Arbeitgebervertreterinnen und -vertreter im Stiftungsrat der BVK, die der Regierungsrat bestimmt (RRB Nr. 153/ 2025), handeln ohne Weisungen. Sie sind nur den Interessen der BVK und der versicherten Personen verpflichtet. Der Regierungsrat kann diesen Vertreterinnen und Vertretern im Rahmen des regelmässigen Austauschs mit der zuständigen Stelle für die berufliche Vorsorge Hinweise geben. Er darf ihnen aber keine Anordnungen erteilen, die direkt Einfluss auf die Entscheide des Stiftungsrates der BVK haben. Von Bundesrechts wegen müssen Vorsorgeeinrichtungen von öffentlichen Arbeitgebern unabhängig arbeiten. Sie müssen von der Verwaltung getrennt sein und dürfen nicht politisch beeinflusst werden.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli