Nichteintreten mangels Rechtschutzinteresse trotz Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung
Rubrum
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
AL.2025.00323
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Geiger
Verfügung vom 7. Februar 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Qualifizierung für Stellensuchende (QuS)
Lagerstrasse 107, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
1.
1.1 Mit Einspracheentscheid vom 6. November 2025 bestätigte das Amt für Arbeit (AFA) die zuvor ergangene Verfügung Nr. … vom 14. Oktober 2025 aus dem Bereich Qualifizierung für Stellensuchende (QuS), womit das Gesuch von X.___ für die Weiterbildung «Y.___» vom 2. Oktober 2025 abgelehnt worden war (Urk. 2).
1.2 Mit Eingabe datiert vom 16. November 2025 (Urk. 1) reichte der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine «Beschwerde wegen offensichtlicher und unverhältnismässiger Auslegung des AVIG mit Antrag auf gerichtliche Überprüfung des Verfahrens sowie Anregung zur Modernisierung der Praxis» zum Einspracheentscheid des Amts für Arbeit (AFA) vom 6. November 2025 ein (Urk. 2).
Da sich aus der eingereichten Eingabe vom 16. November 2025, womit der Beschwerdeführer um eine generelle Überprüfung der AVIG-Verfahren resp. -Strukturen ersucht (vgl. Anträge, Urk. 1 S. 3), kein klares Rechtsbegehren ergibt, inwiefern der angefochtene Entscheid aus dem Bereich Qualifizierung für Stellensuchende abzuändern ist, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Dezember 2025, zugestellt am 18. Dezember 2025 (Urk. 4-5), eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung angesetzt, um genau anzugeben, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheids beantragt werde (Rechtsbegehren).
1.3 Der Beschwerdeführer reichte innert Frist eine Beschwerdeschrift vom 18. Dezember 2025 ein (Urk. 6/1, samt Executive Summary, Urk. 6/2). Darin bringt er im Wesentlichen vor, dass es um die wiederholte Zuweisung identischer arbeitsmarktlicher Massnahmen ohne individuelle Begründung, ohne Wirkungsnachweis und ohne partizipative Einbindung gehe. Trotz erfüllter Beitragspflicht sei es aufgrund dieser unverhältnismässigen, integrationshemmenden oder sachlich ungeeigneten Massnahmen faktisch zu einer Leistungsverweigerung gekommen. Die dargelegten Mängel im AVIG-Verfahren liessen auf strukturelle Defizite im Vollzug schliessen; so stellten sich Organisations- und Aufsichtsfragen. Dies sei gerichtlich festzustellen und es sei ein daraus herrührender Entschädigungsanspruch in der Höhe von Fr. 80'000.- festzustellen. Der Entscheid betreffe somit die rechtsstaatliche Ausgestaltung arbeitsmarktlicher Massnahmen, insbesondere die Anforderungen an die Verhältnismässigkeit, Individualisierung und Wirkungsorientierung im Vollzug des AVIG.
1.4Am 27. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer einen Nachtrag ein und beantragte, die Berücksichtigung seiner absolvierten Weiterbildung als Novum, die Edition der vollständigen RAV/ALK-Akten und rügte eine Rechtverzögerung durch den Beschwerdegegner (Urk. 7, Urk. 8 und Urk. 9/1-6).
2.
2.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Entscheidadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde.
2.3 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
3.
3.1 Der Einspracheentscheid vom 6. November 2025 (Urk. 2) bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteilsvoraussetzung für dieses dar (BGE 125 V 413 E. 1a). Gegenstand desselben bildet das vom Beschwerdegegner abgelehnte Gesuch des Beschwerdeführers für die Weiterbildung «Y.___». Dabei handelt es sich also um einen abgelehnten Kursbesuch. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner «Beschwerde wegen unverhältnismässiger Anwendung des AVIG; Verletzung von Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 29 BV und Art. 1AVIG; Antrag auf gerichtliche Feststellungen, Rückweisung, Entschädigungsfeststellung (CHF 80'000.-) sowie Eventualantrag» im Rahmen allgemeiner Ausführungen gerade das Gegenteil rügt, nämlich nicht die abgelehnte Weiterbildung, sondern die ihm (offenbar wiederholt) zugewiesenen arbeitsmarktlichen Massnahmen, hat er kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des seine Einsprache abweisenden Einspracheentscheides vom 6. November 2025.
Daran vermag auch der im Rahmen des Nachtrags vom 27. November 2026 als Novum bezeichnete Hinweis auf seine zwischenzeitlich eigenfinanziert abgeschlossene Weiterbildung als Ausbildner (Urk. 9/1-4) nichts zu ändern.
3.2 Hinzuweisen ist, dass es nicht Aufgabe des Gerichtes ist, die allgemeine Verwaltungstätigkeit zu überprüfen. Der oberen gerichtlichen Instanz obliegt vielmehr die Überprüfung der konkreten Gesetzesanwendung. Der Beschwerdeführer verlangt mit den allgemein gehaltenen Rügen und der beantragten generellen Überprüfung der AVIG-Verfahren resp. -Strukturen (vgl. zuvor E. 1.2) aber «Struktur- und Aufsichtsfeststellungen». Bloss mittelbare faktische oder auch ideelle Interessen reichen nicht, um ein schutzwürdiges Interesse geltend zu machen.
3.3 Der Beschwerdeführer hat daher kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des die Einsprache abweisenden Einspracheentscheides vom 6. November 2025 (Urk. 2).
Auf die Beschwerde ist demzufolge ohne Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen nicht einzutreten.
4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann von einer Anhörung der Gegenpartei abgesehen werden (vgl. § 19 Abs. 2 GSVGer).
Dispositiv
Der Einzelrichter verfügt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA) unter Beilage je einer Kopie von Urk. 6/1-2 sowie Urk. 7, Urk. 8 und Urk. 9/1-6
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Geiger