Gutheissung; Rückweisung zur weiteren Abklärung
Rubrum
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV.2025.00485
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 16. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt
1.
Der 1967 geborene X.___, Bankkaufmann und Vater einer 2012 geborenen Tochter und eines 2006 geborenen Sohnes (Urk. 6/14/4), ist Inhaber und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Y.___ GmbH (vgl. Zefix.ch) und rechnet seit 2001 Beiträge als Selbständigerwerbender ab (IK-Auszug vom 18. März 2024, Urk. 6/35). Am 4. August 2023 meldete er sich unter Hinweis auf Bandscheibenprobleme seit einem Unfall am 12. Oktober 2022 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog aktuelle Auszüge aus dem Individuellen Konto (vgl. IK-Auszug vom 21./25. Juli 2023, Urk. 6/9ff., IK-Auszug vom 18. März 2024, Urk. 6/35, IK-Auszug vom 4. Dezember 2024, Urk. 6/52 f.) sowie die Akten der Swica, welche als Unfall- und Krankentaggeldversicherung Versicherungsleistungen erbrachte, bei (Urk. 6/29, Urk. 6/42) und tätigte medizinische Abklärungen. Im April 2025 machte der Beschwerdeführer eine seit 2024 bestehende Depression, ein ADHS und Burnout aktenkundig (Urk. 6/54/6). Nach Beizug von internen Stellungnahmen durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 6/59/2 ff.) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/60) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. Juni 2025 ab (Urk. 2).
2.
Dagegen erhob X.___ am 10. Juli 2025 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es seien ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 23. Juni 2025 nach erneuter Abklärung ab 2023 IV-Leistungen zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde (Urk. 7).
Erwägungen
1.1
Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3).
1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aus medizinischer Sicht ergebe sich kein IV-relevanter Gesundheitsschaden. Für die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers seien soziale und private Faktoren verantwortlich. Mithin bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2).
2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, seine Rückenprobleme und die daraus resultierende chronische Krankheit hätten nichts mit einer Belastung seiner Psyche zu tun. Er habe immer wieder Blockaden, starke Schmerzen und sei deshalb in ärztlicher Behandlung. Zudem beziehe er immer noch Krankentaggelder und habe am 2. Juni erneut einen Unfall erlitten, als er etwas habe anheben wollen, und dadurch ein Burnout. Er könne seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben, da er nicht mehr sitzen und richtig gehen könne (Urk. 1).
3.
3.1
Gemäss Unfallmeldung vom 17. November 2022 stürzte der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2022 über einen Felsen in Z.___ (A.___), wodurch er eine Stauchung der Wirbelsäule erlitt (Urk. 6/29/4). Die MRT der/s LWS/ISG rechts vom 11. November 2022 brachte - näher beschriebene - degenerative Veränderungen, ohne traumatische Läsionen zu Darstellung (Urk. 6/42/213). Die Swica stellte die vorübergehenden UV-Leistungen per 10. Mai 2023 ein (Urk. 6/29/26) und richtete darüber hinaus infolge fortbestehender Arbeitsunfähigkeit als Krankentaggeldversicherung Taggelder aus.
3.2
Im Bericht vom 17. März 2024 hielt Dr. B.___, Chiropraktiker, (1) ein chronisches, ursprünglich posttraumatisch ausgelöstes Lumbalsyndrom bei Diskushernie L3/4 und (2) chronisches Thorakal- und kostotransversales Syndrom rechts bei lokaler Gelenksdysfunktion T9/T10 rechts fest (Urk. 6/42/231). Es bestünden - näher beschriebene - Vorunfälle aus den Jahren 2018, 2019, 2020, 2021. Der Beschwerdeführer leide an wiederholten Exazerbationen in der LWS; mal rechts, mal links. Die Belastbarkeit der LWS sei deutlich reduziert. Klinisch zeigten sich Bewegungseinschränkungen bei - oft abwechselnd links/rechts - positivem Lasègue-Test. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei weiterhin teilweise reduziert. Zurzeit sei eine tendenzielle Besserung zu erkennen, welche möglicherweise wieder eine volle Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf zulassen sollte. Ab dem 1. April 2024 bestehe jedenfalls eine 75%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/42/228 ff., vgl. auch Bericht vom 10. Dezember 2023, Urk. 6/42/209).
3.3
3.3.1
Im von der Swica veranlassten orthopädischen Gutachten vom 25. März 2024 stellte Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsfähig. Dies gelte jedenfalls ab der aktuellen Untersuchung (1. April 2024, Urk. 6/42/240 f.).
3.3.2
Seit einem traumatischen Ereignis anno 2016 bestünden lumbale Beschwerden, welche in den Vorakten gut dokumentiert seien mit jeweils nur wenig objektivierbaren Befunden. Am 12. Oktober 2022 sei der Beschwerdeführer in den A.___ über einen Felsen gestürzt. Am 15. Oktober 2022 habe er bei Dr. B.___ eine konservative Therapie (manuelle Therapie, Kryotherapie, Triggerpunkttherapie) angefangen. MR-tomografisch seien am 11. November 2022 keine traumatischen Läsionen der LWS nach Sturz auf die rechte Seite festgestellt worden (Urk. 6/42/239).
3.3.3
Der Beschwerdeführer arbeite seit 2006 in der eigenen GmbH als Berater im 100%-Pensum. Es handle sich dabei um einen reinen Bürojob. Aktuell arbeite er halbtags in stehender Position (Urk. 6/42/237). Nach eigenen Angaben könne der Beschwerdeführer nicht mehr sitzen. Beim Aufstehen habe er eine Blockade und Angst dabei. Besonders einschränkend sei für ihn das lange Sitzen an Verhandlungen mit den Kunden (Urk. 6/42/239). Als Analgesie nehme er Ibuprofen 600mg ein. Die Frequenz der chiropraktischen Massnahmen sei unklar und jedenfalls unregelmässig (Urk. 6/42/238).
3.3.4
Klinisch hätten sich im Wesentlichen ein leichter thorakaler Flachrücken gezeigt und eine minime linkskonvexe Skoliose. Im Bereich der LWS hätten sich - näher beschriebene - Bewegungseinschränkungen ergeben. Die BWS sei in der Lateralflexion und Rotation frei (Urk. 6/42/239). Bei der aktiven Schulterbeweglichkeit habe sich in den Endgraden eine leichte Limitierung ergeben (150°); die Ellbogen- und Handbeweglichkeit sei beidseits frei und die Reflexe der oberen Extremitäten symmetrisch und lebhaft (Urk. 6/42/240).
3.3.5
Die MRT vom 11. November 2022 zeige wenig Pathologie, sondern plus/minus Normalbefunde bei einem 57-jährigen. Insbesondere hätten sich keine eingeengten Neuroforamen ergeben und die Diskushernie L3/4 ohne Rezessusstenose sei vom beurteilenden Radiologen im Vergleich zum Vorbefund 2019 als unverändert beurteilt und eine traumatische Läsion verneint worden. Das Segment L5/S1 sei normal und die Facettengelenke zeigten keine Arthrose. Im Segment L4/5 zeige sich eine milde, altersentsprechende Chondrose.
In der Gesamtschau könnten die beklagten Beschwerden und die vom behandelnden Chiropraktiker attestierte Arbeitsunfähigkeit aus orthopädischer Sicht nicht objektiviert werden (Urk. 6/42/240).
3.4
Die seit dem 3. September 2024 behandelnde D.___, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, hielt im Bericht vom 22. September 2024 eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion nach der Trennung von der Ehefrau und Tochter (ICD-10: F43.2) fest (Urk. 6/48/2). Der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau im November 2023 in flagranti mit einem anderen Mann überrascht, als er unerwartet früher nach Hause gekommen sei. Seither sei sein «Leben auf den Kopf gestellt» und es fühle sich an, wie «nach einem Todesfall». Zwischenzeitlich habe er noch an der Ehe festgehalten und diese nicht aufgeben wollen. Im Januar 2024 sei ihm klar geworden, dass seine Frau die Beziehung zum anderen Mann weiterführen wolle und an der Beziehung zum Beschwerdeführer nicht mehr interessiert sei. Er habe zwischen Januar und März 2024 nicht arbeiten können, sei aber meistens ausser Haus gewesen, da er es zu Hause nicht habe aushalten können. Zeitweise habe er auf einem Klappbett im Büro genächtigt. Seit dem Auszug seiner Ehefrau aus dem gemeinsam bewohnten Haus gehe es dem Beschwerdeführer besser; die Trennung von seiner Tochter belaste ihn jedoch massiv. Jeden Morgen stehe er auf dem Balkon, um ihr auf dem Schulweg zuzuwinken. Die Tochter komme jeden Montag zum Mittagessen zu ihm. Im Übrigen würden die Kontaktmöglichkeiten, teilweise auch sehr kurzfristig, von der Ehefrau in seinen Kalender eingetragen. Der Beschwerdeführer wünsche sich einen respektvollen und angenehmen Umgang mit seiner Ehefrau und könne sich auch vorstellen, zukünftige Feiertage zusammen zu verbringen, damit die Tochter beide Elternteile bei sich haben könne.
Klinisch präsentiere sich der zu allen Qualitäten hin orientierte Beschwerdeführer im Kontaktverhalten zugewandt, freundlich und kooperativ. Er wirke jedoch fragil. Die kognitiven Fähigkeiten seien grobkursorisch unauffällig und es ergäben sich keine Hinweise für Störungen der Aufmerksamkeits- und Auffassungsfähigkeit. Der formale Gedankengang sei unauffällig, ohne Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen oder sonstige florid psychotische Symptome. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer ausgeprägte Ängste, sein Kind nicht mehr sehen zu können. Er wirke affektiv niedergestimmt und sei während des Gesprächs nur bedingt schwingungsfähig. Überdies habe er innere Unruhe, Durchschlafstörungen und Interessen- sowie Hoffnungslosigkeit berichtet. Das Freudeempfinden sei eingeschränkt und der Beschwerdeführer wirke psychomotorisch unruhig und angespannt. Insgesamt zeige er sich aktuell psychisch sehr belastet. Im Rahmen der privaten, familiären Belastungen und des daraus resultierenden Stresses bestehe eine Anpassungsstörung (Urk. 6/48).
3.5
Der nachbehandelnde Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 10. Dezember 2024 eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10: F32.1). Der Beschwerdeführer sei zunächst psychologisch und dann psychotherapeutisch in der F.___ (F.___) behandelt worden. Aufgrund von starken Einschlafstörungen sei seitens der F.___ Mirtazapin installiert worden. Ein hausärztlicherseits verschriebenes Antidepressiva (Voritoxetin) sei infolge starker Nebenwirkungen wieder abgesetzt worden. Zwecks Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung und Ausbau der antidepressiven Medikation sei der Beschwerdeführer bei Dr. E.___ vorstellig geworden. Er habe mittelschwere depressive Symptome mit Freudlosigkeit, Antriebsstörung, Interessenverlust, Schlafstörungen, Gedankenkreisen, Ängstlichkeit, schnelle Ermüdbarkeit und eine generell reduzierte Belastbarkeit sowie deutliche kognitive Probleme beschrieben. Zudem sei der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben unfähig, seiner Arbeit nachzugehen (Urk. 6/56/1).
Klinisch befinde sich der mässig gepflegte und allseits orientierte Beschwerdeführer in einem guten Allgemein- und normalen Ernährungszustand. Im Kontaktverhalten sei er freundlich, kooperativ und hilfesuchend. Es bestehe Gedankenkreisen mit Ideenflucht. Die Auffassung sei intakt und die Konzentration sowie Merkfähigkeit reduziert. Zudem bestünden deutliche exekutive und teilweise Aufmerksamkeitsprobleme, starke Zukunftsängste, Affektarmut, Reduktion des Antriebs, Freudlosigkeit, Interessenverlust und - näher bezeichnete - Defizite gemäss Mini-ICF. Die Stimmung des Beschwerdeführers sei gedrückt. Die Schlafstörung habe sich mit Mirtazapin gebessert. Im Übrigen nehme der Beschwerdeführer Escitalopram Tropfen und Laitea ein; die Psychotherapie erfolge im wöchentlichen Rhythmus. Psychosoziale Umstände stünden aktuell nicht im Vordergrund (Urk. 6/56/2 f.).
Die reduzierte Belastbarkeit und Flexibilität, kognitiven Einschränkungen, Verlangsamung, Fehleranfälligkeit, Ängstlichkeit, schnelle Ermüdbarkeit und der reduzierte Antrieb würden sich stark auswirken auf die anspruchsvolle Tätigkeit des Beschwerdeführers. Die angestammte Tätigkeit sei ihm daher nicht mehr zuzumuten. Welche Verweistätigkeiten möglich seien, könne derzeit nicht beantwortet werden (Urk. 6/56/2 f.).
3.6
Auf entsprechenden Vorhalt kam RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit interner Stellungnahme vom 7. April 2025 zum Schluss, es bestünden keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2, Urk. 6/59/2 f.). Die Anpassungsstörung sei nicht IV-relevant. Sie fusse auf psychosozialen Belastungsfaktoren, die sich gemäss Bericht vom 22. September 2024 nicht als eigene Störung verselbständigt hätten. Zudem ergebe sich aus dem Bericht vom 22. September 2024 eine Zustandsbesserung, seitdem die Ehefrau des Beschwerdeführers aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen sei. Mithin sei nicht von einer andauernden Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 6/59/2 f.).
3.7
In somatischer Hinsicht hielt RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin für Orthopädie, am 23. April 2025 keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Als nicht arbeitsrelevante Diagnose bestünden (1) leichte degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit kleiner flach erhabener dorsomedianer Diskushernie L3/4 und lokaler Eindellung des Duralsackes ohne Recessusstenosen und (2) eine Chondrose L4/5 gemäss MRT vom 11. November 2022 (Urk. 6/59/3). Dadurch bestünden Einschränkungen für Tätigkeiten mit ständigem Sitzen ohne Haltungswechsel. Mithin sei ein ergonomischer Arbeitsplatz erforderlich mit Wechsel der Körperhaltung zwischen Sitzen und Stehen sowie der Möglichkeit, beispielsweise Telefonate im Gehen durchzuführen. Die angestammte Tätigkeit entspreche diesem Belastbarkeitsprofil (Urk. 6/59/3 f.). Mithin könnten die - vom Gutachter als altersentsprechend taxierten - MRT-Befunde zu passageren Schmerzen und Bewegungseinschränkungen mit zeitlich begrenzter Arbeitsunfähigkeit führen. Die vom Chiropraktiker erwähnten stattgehabten Unfälle hätten keine strukturellen Verletzungen gezeitigt und gegebenenfalls zu einer passageren Verschlechterung mit Muskelverspannungen geführt. Mithin sei zusammen mit dem orthopädischen Gutachter von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/59/5).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im abschlägigen Entscheid vom 23. Juni 2025 auf die internen Stellungnahmen ihrer RAD-Ärzte ab.
In psychiatrischer Hinsicht gab Dr. G.___ seine Stellungnahme augenscheinlich in Unkenntnis des Berichts von Dr. E.___ vom 10. Dezember 2024 ab (vgl. Urk. 6/59/2). Seine Schlussfolgerungen fussen damit nicht auf einer Würdigung der gesamten relevanten Aktenlage, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Insbesondere ergeben sich aufgrund des Berichts von Dr. E.___ zumindest Hinweise darauf, dass beim Beschwerdeführer auf psychiatrischem Fachgebiet ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. auch die beschwerdeweise eingereichten Unterlagen zur in Anspruch genommenen Unterstützung in der Haushaltsführung, Urk. 3/6). In somatischer Hinsicht sind beim beschwerdeweisen Hinweis auf einen erneuten Unfall am 2. Juni [2025], und damit vor Erlass der angefochtenen Verfügung, zudem die Verlaufsakten der Unfallversicherung einzuholen.
4.2
Mithin ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 23. Juni 2025 aufgehoben und die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, zumindest zur erneuten Vorlage an den RAD, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Die Rückweisung zur weiteren Abklärung steht auch im Einklang damit, dass in erster Linie die IV-Stelle für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG).
Da die Beschwerdegegnerin zunächst weitere Abklärungen zu tätigen hat, lässt sich ein – wie auch immer gearteter Leistungsanspruch – vorliegend nicht abschliessend beurteilen.
5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und (aufgrund der recht-sprechungsgemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung; vgl. BGE 137 V 57) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 23. Juni 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu entscheide
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaHediger