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Baubewilligung und denkmalpflegerische Bewilligung

Rubrum

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2025.00217

Urteil

der 1. Kammer

vom 9. Juli 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichter José Krause, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiber Stefan Meyer.

In Sachen

Zürcher Heimatschutz ZVH,

vertreten durch RA A,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Stiftung B,

vertreten durch RA C und/oder RA D,

2. Bausektion des Stadtrats von Zürich,

3. Baudirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Baubewilligung und denkmalpflegerische Bewilligung,

Regeste

Streitgegenstand bildet die Bewilligungsfähigkeit der Anpassung der Brüstungsgeländer. Der Aktenbeizug betreffend einen früheren Umbau ist zur Beurteilung dieser Frage nicht erforderlich (E. 3). Für die Beurteilung der fachgerechten Bauausführung gemäss � 239 Abs. 1 PBG werden nach � 2 BBV I die Richtlinien, Normalien und Empfehlungen staatlicher Stellen und anerkannter Fachverbände mitberücksichtigt. Die Normen der eidgenössisch anerkannten Fachverbände dienen zudem auch dann als Auslegungshilfen, wenn sie nicht in den Anhang zur BVV I aufgenommen wurden. Die Anforderungen der SIA-Norm 358 sind als Minimalforderungen zu verstehen, über welche hinauszugehen der Bauherrschaft nach Massgabe ihrer Baufreiheit erlaubt ist (E. 4). Gemäss � 204 Abs. 1 PBG haben Staat und Gemeinden in ihrer Tätigkeit dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Wie beim Entscheid über eine formelle Unterschutzstellung nach � 205 lit. c PBG verlangt die Anwendung von � 204 Abs. 1 PBG eine Interessenabwägung, welche die entscheidenden Behörden nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen haben. Anders als bei Schutzobjekten im Eigentum Privater ist jedoch nicht zwischen dem öffentlichen Schutzinteresse und den privaten Eigentümerinteressen abzuwägen, sondern zwischen (allenfalls) gegenläufigen öffentlichen Interessen (E. 5). Durch die vorliegend beabsichtigte Anpassung der Brüstungsgeländer wird der Schutzzweck gewahrt und der Zeugenwert von Brüstung und Geländer nicht geschmälert. Für eine Verweigerung bzw. Aufhebung der Baubewilligung besteht kein Anlass (E. 6). Abweisung.

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 14. Februar 2024 bewilligte die Bausektion des Stadtrats von Zürich (nachfolgend: Bausektion) der Stiftung B die Anpassung der Brüstungsgeländer und die Schaffung von Sitzplatzkorridoren im Gebäude F auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02 in Zürich. Gleichzeitig wurde die im koordinierten Verfahren ergangene Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 16. Januar 2024 betreffend Bauvorhaben im Bereich eines Heimatschutzobjekts eröffnet.

II.

Dagegen erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH am 25. März 2024 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des Entscheids. Letzteres wies den Rekurs mit Entscheid vom 28. Februar 2025 ab.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH am 3. April 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, eventuell die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen sowie die Durchführung eines Augenscheins; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerinnen.

Die Baudirektion des Kantons Zürich beantragte am 15. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz beantragte tags darauf ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion verzichtete am 21. Mai 2025 auf Beschwerdeantwort. Tags darauf beantragte die Stiftung B, die Beschwerde abzuweisen, sowie eine Parteientschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Beschwerdeführers.

Der Zürcher Heimatschutz ZVH replizierte am 26. Juni 2025 und hielt innert erstreckter Frist an den gestellten Anträgen fest. Mit Duplik vom 8. Juli 2025 hielt die Stiftung B ebenfalls an den gestellten Anträgen fest. Die Baudirektion des Kantons Zürich reichte gleichentags mit unveränderten Anträgen eine Stellungnahme ein. Mit Triplik vom 5. September 2025 hielt der Zürcher Heimatschutz ZVH innert wiederum erstreckter Frist weiterhin an den gestellten Anträgen fest.

Erwägungen

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Der Beschwerdeführer ist ein Verband im Sinn von § 338b Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und gemäss lit. a dieser Bestimmung zur Beschwerde legitimiert. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung eines Augenscheins.

Vorliegend ist die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG mittels der bei den Akten liegenden Pläne und weiteren (Baugesuchs-)Unterlagen, welche die tatsächlichen Verhältnisse wiedergeben, ohne Weiteres möglich. Insbesondere auch hinsichtlich der baulichen Ausgestaltung der bestehenden Geländer ist der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. Auf einen Augenschein durch das Verwaltungsgericht kann daher verzichtet werden.

3.

Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, der seinerzeitige Bauentscheid zum Umbau des Gebäudes F habe ausdrücklich keine (auch keine auflageweise) Anpassung der bestehenden Geländerhöhen im Gebäude F vorgesehen. Die bestehenden Geländerhöhen seien somit im Rahmen der ursprünglichen Baubewilligung zum Umbau des Gebäudes F gestützt auf zwei sicherheitstechnische Gutachten rechtskräftig beurteilt worden. Auch die Bauabnahme sowie die Erteilung der Betriebsbewilligung seien auf Grundlage der bestehenden Geländerhöhen erfolgt. Eine inhaltliche Änderung der massgebenden Normen (SIA 358:2010 und Richtlinie Absturzsicherungen im Hochbau [Geländer, Brüstungen und Handläufe] vom 1. März 2015) sei seither nicht erfolgt. Im von der Vorinstanz verweigerten Aktenbeizug des Bauentscheids samt Baueingabeplänen, der denkmalpflegerischen Beurteilung sowie der Betriebsbewilligung zum Umbau 2017–2021 liege zudem auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Streitgegenstand (vgl. hierzu: Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45 f.) des vorliegenden Verfahrens bildet allein die Bewilligungsfähigkeit der von der Beschwerdegegnerin 1 projektierten und durch die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 bewilligten Anpassung der Brüstungsgeländer (vgl. E. 4 hiernach). Frühere baurechtliche Verfahren und insbesondere der Bauentscheid aus dem Jahr 2017 sind für die Beurteilung dieser Frage entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht von Relevanz, da, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, von vornherein nicht von einer Beeinträchtigung des Schutzzwecks oder des Zeugenwerts von Brüstung und Geländer auszugehen ist.

Damit ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Baurekursgericht den beantragten Aktenbeizug des Bauentscheids samt Baueingabeplänen, der denkmalpflegerischen Beurteilung sowie der Betriebsbewilligung zum Umbau 2017–2021 verweigert hat. Der beantragte Aktenbeizug erweist sich damit auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren als obsolet.

4.

Das Bauvorhaben betrifft u. a. die Anpassung der Brüstungsgeländer im Saal des Gebäudes F. Die bestehenden Geländeroberkanten sollen auf eine nach heutigen Normen geforderte Höhe angehoben werden.

4.1

Bauten und Anlagen müssen gemäss § 239 Abs. 1 PBG nach Fundation, Konstruktion und Material den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen. Sie dürfen weder bei ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand Personen oder Sachen gefährden. Zugängliche überhöhte Stellen, wie Terrassen, Balkone, Laubengänge, brüstungslose Fenster, Treppen, Stützmauern, Schächte und Zugänge oder Zufahrten zu Hofunterkellerungen, sind so zu sichern, dass keine Absturzgefahr, insbesondere für Kinder, besteht (§ 20 der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 [BBV I]).

4.2

Für die Beurteilung der fachgerechten Bauausführung gemäss § 239 Abs. 1 PBG werden nach § 2 BBV I die Richtlinien, Normalien und Empfehlungen staatlicher Stellen und anerkannter Fachverbände mitberücksichtigt. Die Normen der anerkannten Fachverbände dienen zudem auch dann als Auslegungshilfen, wenn sie nicht in den Anhang zur BVV I aufgenommen wurden.

Herangezogen werden kann vorliegend die SIA-Norm 358 (Ausgabe 2010) betreffend Geländer und Brüstungen des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins (SIA). Diese schreibt die Sicherung durch ein Schutzelement vor für jede bei Normalbenutzung begehbare Fläche, bei der eine Gefährdung durch Absturz anzunehmen ist, wobei als begehbar jede Fläche gilt, die für Personen zugänglich ist (SIA-Norm 358 Ziff. 2.1.1). Gemäss Ziffer 3.1.3 der SIA-Norm 358 muss ein Schutzelement gewöhnlich mindestens 1 m hoch sein. Die in der Norm festgelegten Anforderungen an Geländer und Brüstungen berücksichtigen diejenigen Gefährdungsbilder, die sich aus normaler Benutzung und normalem Verhalten ableiten (SIA-Norm 358 Ziff. 1.3.2). Ferner kann auch das städtische Merkblatt "Absturzsicherungen im Hochbau (Geländer, Brüstungen und Handläufe)" vom 1. Januar 2024 für die Auslegung herangezogen werden.

4.3

Die erwähnten Anforderungen der SIA-Norm 358 sind – wie es in Ziffer 3.1.3 überdies explizit festgehalten ist – als Minimalforderungen zu verstehen, welche genau – d. h. ohne Inanspruchnahme zulässiger Toleranzen – einzuhalten sind oder darüber hinauszugehen der Bauherrschaft im Rahmen ihrer Baufreiheit erlaubt ist.

5.

Das Gebäude F ist ein im Inventar der Denkmalschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung verzeichnetes Objekt, welches mit einem im Grundbuch gesicherten Abbruchverbot belegt ist. Eigentümerin ist die Gemeinde I.

Gemäss § 204 Abs. 1 PBG haben Staat und Gemeinden in ihrer Tätigkeit dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Wie beim Entscheid über eine formelle Unterschutzstellung nach § 205 lit. c PBG verlangt die Anwendung von § 204 Abs. 1 PBG eine Interessenabwägung, welche die entscheidenden Behörden nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen haben. Anders als bei Schutzobjekten im Eigentum Privater ist jedoch nicht zwischen dem öffentlichen Schutzinteresse und den privaten Eigentümerinteressen abzuwägen, sondern zwischen (allenfalls) gegenläufigen öffentlichen Interessen. Gegen die Erhaltung des Schutzobjekts kann eine dem betreffenden Gemeinwesen obliegende öffentliche Aufgabe oder das Gebot des haushälterischen Umgangs mit öffentlichen Mitteln sprechen. Allerdings hat dieses Gebot im Gegensatz zur Eigentumsgarantie, auf die sich der von einer Unterschutzstellung betroffene Private berufen kann, nicht Verfassungsrang und stellt sich deshalb die Frage nach der Verhältnismässigkeit bei der Anwendung von § 204 PBG in einem anderen Licht dar als bei Schutzmassnahmen gemäss § 205 ff. PBG (VGr, 19. März 2026, VB.2025.00218, E. 6.1.2; 8. April 2020, VB.2019.00388/VB.2019.00404, E. 4.2; BEZ 1996 Nr. 23). Dabei ist es Sache des Gemeinwesens als Eigentümer des Schutzobjekts, konkret darzulegen, inwiefern andere öffentliche Interessen der Erhaltung im Weg stehen (VGr, 8. April 2020, VB.2019.00388/VB.2019.00404, E. 4.2; RB 1985 Nr. 94).

6.

Zu prüfen ist, ob der Schutzcharakter des Objekts mit der geplanten Anpassung der bestehenden Geländeroberkanten auf die von der Bauherrin projektierte Höhe gewahrt bleibt.

6.1

Änderungen, die reversibel sind, vermögen den Eigenwert eines (potenziellen) Schutzobjekts in der Regel nicht entscheidend zu beeinträchtigen (VGr, 16. Mai 2024 VB.2023.00242, E. 5.3 mit Hinweis auf VGr, 25. April 2012, VB.2010.00676, E. 7.4.1; vgl. auch VGr, 29. September 2004, VB.2004.00119, E. 3.2). Dies gilt, soweit dadurch nicht das gesamte potenzielle Schutzobjekt oder aber seine zentralen Elemente (temporär) verloren gehen. Anders zu beurteilen wäre die irreversible Entfernung bzw. Zerstörung von potenziell schützenswerter Bausubstanz (VGr, 16. Mai 2024, VB.2023.00242, E. 5.3).

6.2

Gemäss dem Inventarblatt sind die zwei Teile des Gebäudes F als einheitliche und integral zu erhaltende Baudenkmäler zu werten. Den überkommunalen Denkmalwert würden sowohl der Alt- wie auch der Neubau erfüllen. Grundsätzlich seien im Innern wie am Äusseren sämtliche architektonischen Elemente und Dekorationen von G bzw. H zu erhalten. Das Baurekursgericht stellte folglich zutreffend fest, dass es sich bei den streitbetroffenen Brüstungen und Geländern um architektonische Elemente handelt, die vom Schutzzweck der integralen Erhaltung erfasst werden.

6.3

Aus den (im Rekursverfahren nachgereichten und noch nicht genehmigten) Detailplänen vom 2. Mai 2024 bzw. 26. November 2024 geht hervor, dass das aussenseitige Holzgitter der Galerie angehoben und um eine Reihe verlängert werden soll. Gemäss dem jüngsten Plan soll sodann die Holzverkleidung innenseitig durch einen Linoleumbelag ersetzt werden. Ferner soll das Holzgitter auch um eine Reihe verbreitert werden. Mit dem Baurekursgericht kann gestützt auf die Pläne festgehalten werden, dass die Erhöhung der Brüstungsgeländer auf den Galerien dergestalt erfolgt, dass die bestehenden Geländer, die Brüstungsbretter und die aussenseitig vorgehängten Holzgitter erhalten bleiben. Die Holzverkleidung wird lediglich innenseitig ersetzt. Die originale Bausubstanz und die Gestaltung der Brüstungsgeländer bleiben somit weitestgehend erhalten.

6.4

Sodann ist dem Baurekursgericht zuzustimmen, dass sich am Erscheinungsbild der Brüstung nichts Erhebliches ändert. Im Kontext des Saals handelt es sich um eine marginale, kaum wahrnehmbare Änderung mit unerheblichen Auswirkungen auf die Proportionen und den Gesamteindruck. Diese (Gesamt-)Würdigung berücksichtigt die vom Beschwerdeführer verlangte Betrachtungsweise der geplanten Massnahmen im Zusammenhang mit den Raumhöhen und den Proportionen. Entgegen seiner Ansicht ist die Verlängerung des Holzgitters um eine Reihe – im Verhältnis zu dessen Gesamtlänge – nicht als "massiver Eingriff in die bestehenden Proportionen" zu werten. Das Holzgitter soll sodann um 15 cm angehoben und um ein Feld (von fünf auf sechs Rasterelemente) in der Höhe erweitert werden. Indes ist entgegen dem Beschwerdeführer nicht ersichtlich und wird von diesem auch nicht weiter ausgeführt, dass dadurch die Gesamthöhe der Brüstung viel massiver in Erscheinung treten und der durch das Holzgitter erzeugte "schwebende Eindruck" der Brüstung vom Saal her betrachtet übermässig beeinträchtigt würde.

6.5

Die Erhöhung der Geländer erfolgt über neue Stahlschuhe, die auf die bestehende Beton-Brüstung aufgesetzt werden. Die Pfosten der Geländer sollen auf neue Kopfplatten geschweisst und die Kopfplatten auf die Stahlkonstruktion geschraubt werden. Das Aufsetzen neuer Stahlschuhe (Pfostenschuhe) auf die Brüstung und das Befestigen mittels Schrauben hat das Baurekursgericht entgegen dem Beschwerdeführer zu Recht als reversibel betrachtet. Die Schrauben können wieder herausgedreht oder abgetrennt und die Bohrlöcher anschliessend mit geeignetem Reparaturmörtel aufgefüllt und optisch der Brüstung angepasst werden. Es ist mit dem Baurekursgericht festzuhalten, dass durch die Erhöhung kein Verlust wertvoller historischer Bausubstanz entsteht.

6.6

Insgesamt ist festzuhalten, dass der Schutzzweck gewahrt und der Zeugenwert von Brüstung und Geländer nicht geschmälert wird. Für eine Verweigerung bzw. Aufhebung der Baubewilligung besteht kein Anlass. Die gegenteiligen Rügen erweisen sich als unberechtigt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der Beschwerdeführer ist überdies zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 1 eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu entrichten (§ 17 Abs. 2 und 3 VRG).

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 340.-- Zustellkosten, Fr. 3'340.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Baurekursgericht.