Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
Rubrum
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00585
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. August 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Studer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA D,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Regeste
Die Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist nicht erfüllt (E. 3). Dass der Beschwerdeführer erwerbstätig ist, über Deutschkenntnisse verfügt, keine Sozialhilfe bezieht und nicht vorbestraft ist, entspricht einem Verhalten, das grundsätzlich erwartet werden kann; diese Umstände allein belegen keine besonders intensive Integration, welche der Beendigung des Aufenthalts gemäss Art. 8 EMRK entgegenstehen würde (E. 4). Abweisung.
Sachverhalt
I.
A, ein 1993 geborener Staatsangehöriger Kosovos, heiratete am 23. September 2015 in C, Kosovo, die 1993 geborene italienische Staatsangehörige B. Aus der Ehe gingen zwei gemeinsame Kinder (Jahrgänge 2017 und 2019) hervor. Am 11. Oktober 2019 reiste die Familie gemeinsam in die Schweiz ein. Am 16. Februar 2020 zog sie vom Kanton Aargau in den Kanton Zürich um, woraufhin das Migrationsamt des Kantons Zürich A am 16. April 2020 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilte. Diese wurde zuletzt bis am 10. Oktober 2024 verlängert.
Per 30. April 2022 meldete sich B mit den Kindern nach Italien ab. Am 20. Mai 2025 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 19. August 2024 ab.
II.
Einen von A hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 17. Juli 2025 ab.
III.
A führte am 15. September 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung des Migrationsamts vom 20. Mai 2025 aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. September 2025 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Erwägungen
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt nach dessen Art. 2 Abs. 2 für Angehörige eines Mitgliedstaats der EU nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der EU) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
2.2
Gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen haben die Ehegatten von in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert und die originär aufenthaltsberechtigte Person in der Schweiz lebt (vgl. Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA; vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1; VGr, 13. März 2025, VB.2024.00446, E. 2). Der Beschwerdeführer und seine ehemalige Ehefrau haben sich am 15. November 2024 scheiden lassen und letztere lebt seit dem 30. April 2022 nicht mehr in der Schweiz. Damit ist die Voraussetzung für die Erteilung der abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA entfallen.
3.
Da das Freizügigkeitsabkommen den nachehelichen Aufenthalt nicht regelt, ist ein solcher gemäss Art. 50 AIG zu prüfen. Nach Auflösung der Ehe hat der ausländische Ehegatte einer (ehemals) EU/EFTA-aufenthaltsberechtigten Person gemäss Art. 50 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
Der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit seiner Familie am 11. Oktober 2019 eingereist. Die Ehefrau hat sich spätestens am 30. April 2022 vom Beschwerdeführer getrennt und ist an diesem Datum mit den Kindern nach Italien weggezogen. Folglich ist die Dreijahresfrist nicht erfüllt. Wichtige persönliche Gründe sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.
4.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens.
4.1
Eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung kann unter besonderen Umständen den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) berühren. Erforderlich sind hierzu besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur. Unter Berufung auf das Recht auf Achtung des Privatlebens kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist (BGE 149 I 207 E. 5.3.1, 149 I 66 E. 4.3, 149 I 72 E. 2.1.2, 144 I 266 E. 3.9).
4.2
Der Beschwerdeführer hält sich seit rund sieben Jahren in der Schweiz auf, wobei hiervon rund zwei Jahre prozessualen Aufenthalt darstellen. Er hat hinsichtlich der geltend gemachten Integration eine Empfehlung seiner Arbeitgeberin eingereicht und er bringt insbesondere vor, die deutsche Sprache auf dem mündlichen Niveau B1 und dem schriftlichen Niveau A1 zu beherrschen.
Dass der Beschwerdeführer erwerbstätig ist, über Deutschkenntnisse verfügt, keine Sozialhilfe bezieht und nicht vorbestraft ist, entspricht einem Verhalten, das grundsätzlich erwartet werden kann; diese Umstände allein belegen keine besonders intensive Integration, welche der Beendigung des Aufenthalts entgegenstehen würde. Dem Beschwerdeführer kommt deshalb auch gestützt auf Art. 8 EMRK sowie Art. 13 BV kein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu.
5.
Die Vorinstanzen haben davon abgesehen, dem Beschwerdeführer im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und auch einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn sich der Entscheid von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.). Das ist hier nicht der Fall. Das Vorgehen der Vorinstanzen erweist sich damit nicht als rechtsverletzend. Die Aufenthaltsbeendigung ist unter den gegebenen Umständen auch verhältnismässig (Art. 96 AIG).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration.