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Erteilung der Niederlassungsbewilligung

Rubrum

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00762

Urteil

der 4. Kammer

vom 20. August 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Elias Studer.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung der Niederlassungsbewilligung,

Regeste

[Der Beschwerdegegner verweigerte dem Beschwerdeführer die Erteilung der Niederlassungsbewilligung aufgrund diverser Strafbefehle.] Das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (E. 3.1.3). Zwischen November 2020 und November 2024 wurde der Beschwerdeführer insgesamt 39-mal mittels Strafbefehl wegen Übertretungen gebüsst (E. 3.2). Selbst Bagatelldelikte weisen bei wiederholter Begehung darauf hin, dass die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten. Die Vorinstanzen durften zudem negativ werten, dass der Beschwerdeführer nicht willens oder nicht fähig war, die Ordnungsbussen zu bezahlen. Es erweist sich deshalb nicht als rechtsverletzend, wenn die Vorinstanzen das Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG gegenwärtig als noch nicht erfüllt erachteten (E. 3.3). Abweisung.

Sachverhalt

I.

Der somalische Staatsangehörige A (geb. 1996) reiste im April 2012 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration, SEM) am 30. April 2012 gutgeheissen wurde. Am 6. Juni 2012 wurde A die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erteilt; diese wurde in der Folge jährlich verlängert.

Nach erfolglosen früheren Anläufen ersuchte A am 6. März 2025 erneut um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 14. Mai 2025 ab und begründete dies damit, dass das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht erfüllt sei.

II.

Einen hiergegen am 16. Juni 2025 erhobenen Rekurs As wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 22. Oktober 2025 ab.

III.

A erhob am 20. November 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 22. Oktober 2025 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 25. November 2025 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Stellungnahme ein.

Erwägungen

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 34 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann Ausländern die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren (lit. a), keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (lit. b) und sie integriert sind (lit. c). Letztere Voraussetzung ist gegeben, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sind (Art. 60 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Hierzu gehören die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG), die Sprachkompetenzen (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG).

2.2

Weil nach Art. 34 Abs. 2 AIG kein Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung besteht, ist der Entscheid im pflichtgemässen Ermessen zu treffen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des Ermessens (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; VGr, 23. Januar 2025, VB.2024.00301, E. 2.4).

3.

3.1

3.1.1

Nach der Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Integration einer ausländischen Person eine Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (VGr, 8. Mai 2025, VB.2024.00493, E. 3.3).

3.1.2

Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer seit über zehn Jahren mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält. Er hat hier eine Lehre als Montage-Elektriker EFZ abgeschlossen, arbeitet aktuell in diesem Beruf und ist damit sprachlich und wirtschaftlich integriert.

Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer auch das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) erfüllt bzw. ob er bei einer Gesamtbeurteilung genügend integriert ist, da er diverse Strafbefehle erwirkte.

3.1.3

Das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE insbesondere dann nicht erfüllt, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt.

Die Erfüllung dieses Integrationskriteriums kann nicht von vornherein an einzelnen strafrechtlichen Verurteilungen scheitern; es ist stets eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Schwere der Straftat(en), die vergangene Zeit sowie das Verhalten in der Zwischenzeit. Grundsätzlich sind für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung weniger hohe Anforderungen an die Integration zu stellen als bei einer Einbürgerung (vgl. VGr, 23. Januar 2025, VB.2024.00301, E. 3.2 mit Hinweisen).

3.2

Zwischen November 2020 und November 2024 wurde der Beschwerdeführer insgesamt 39-mal mittels Strafbefehl wegen Übertretungen gebüsst. Im Rahmen einer Nebenerwerbstätigkeit als Uber-Fahrer wurde er mit einer Busse von Fr. 3'000.- für Übertretungen gegen die Chauffeurverordnungen (Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen [SR 822.221] und Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen [SR 822.222]) verurteilt. Bei den übrigen Strafbefehlen lag die Busse jeweils zwischen Fr. 70.- und Fr. 500.-; Grund dafür war einmal ein Abfalldelikt, zweimal eine Geschwindigkeitsüberschreitung, zweimal ein überfahrenes Rotlicht, zweimal das Parkieren ausserhalb von Parkfeldern, achtmal das Parkieren innerhalb eines signalisierten Parkverbots und 23-mal das Überschreiten der Parkzeit oder das fehlende Anbringen von Parkzettel bzw. Parkscheibe.

3.3

Bei den vom Beschwerdeführer begangenen Delikten handelt es sich ausschliesslich um Bagatellen. Selbst Bagatelldelikte weisen jedoch bei – wie vorliegend – regelmässiger Begehung darauf hin, dass die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (VGr, 9. Juni 2021, VB.2020.00868, E. 2.5.2). Hieran ändert auch nichts, dass mit Ausnahme zweier Delikte alle Übertretungen aufgrund ihrer Grundlage im Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01) mit Ordnungsbussen hätten erledigt werden können (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 und lit. b sowie Abs. 2 des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016 [OBG, SR 314.1]) und die Übertretungen des Beschwerdeführers diesfalls dem Beschwerdegegner kaum bekannt geworden wären. Im Gegenteil durften die Vorinstanzen ohne Rechtsverletzung negativ werten, dass der Beschwerdeführer nicht willens oder nicht fähig war, die Ordnungsbussen zu bezahlen (vgl. Art. 6 Abs. 5 OBG, wonach ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt wird, wenn die beschuldigte Person die Ordnungsbusse nicht innerhalb der Frist bezahlt). Er musste für Bussgelder und Verfahrenskosten gar betrieben werden. Bereits das wiederholte Nichtbezahlen von staatlichen Forderungen stellt eine Missachtung der öffentlichen Ordnung dar.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass selbst im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens Geldstrafen unter 90 Tagessätzen sowie Freiheitsstrafen unter drei Monaten kein Integrationsdefizit darstellen würden (vgl. Art. 4 Abs. 2 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 [BüV, SR 141.01]), ist festzuhalten, dass auch im Einbürgerungsverfahren eine Person nicht als erfolgreich integriert gilt, wenn sie gesetzliche Vorschriften wiederholt missachtet.

Die Strafbefehle sind sodann genügend aktuell, um das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verneinen.

3.4

Für eine Bewilligungserteilung müssten nach dem Gesagten Integrationserfolge in anderen Bereichen verzeichnet werden, welche das vorhandene Defizit aufwiegen und bei einer Gesamtbetrachtung dennoch den Schluss einer erfolgreichen Integration nahelegen (vgl. VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00413, E. 2.5.1). Vorliegend sind keine solchen Erfolge gegeben; einzig die abgeschlossene Berufslehre vermag das Defizit nicht derart aufzuwiegen, dass die Ermessensausübung der Vorinstanzen rechtsverletzend wäre.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das SEM.