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Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Rubrum

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2026.00481

Urteil

des Einzelrichters

vom 19. August 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Nadja Keller-Stemmle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

Regeste

[Verlängerung des Kontaktverbots zu den Kindern des Beschwerdeführers, die Zeugen der häuslichen Gewalt gegenüber der Beschwerdegegnerin geworden sind.] Der Beschwerdeführer akzeptierte das Rayonverbot sowie das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin, beantragte jedoch die Aufhebung des Kontaktverbots gegenüber seinen Kindern (E. 2). Übt eine gefährdende Person Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, kann dies zur Traumatisierung des Kindes führen, die es selbst zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (E. 5.2.1). Aufgrund der Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers ist eine fortdauernde Gefährdung der Kinder und deren Schutzbedürfnis zu bejahen. Dies gilt, obwohl der Beschwerdeführer seit zwei Monaten abstinent ist (E. 5.3 f.). Das vollständige dreimonatige Kontaktverbot stellt einen schweren Eingriff in das Recht auf Familienleben dar (E. 5.5). Mildere Massnahmen sind allerdings nicht ersichtlich, insbesondere liegt es weder in der Kompetenz der Gewaltschutz anordnenden Instanzen noch in derjenigen des Verwaltungsgerichts, ein (begleitetes oder unbegleitetes) Besuchsrecht und dessen Modalitäten anzuordnen (E. 5.6). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (UP) beziehungsweise der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (URB). Abweisung.

Sachverhalt

I.

B und A sind seit 2019 verheiratet und Eltern der Kinder D (geb. 2020) und E (geb. 2023). Sie leben gemeinsam mit ihren Kindern in F (Gemeinde G). Mit Verfügung vom 1. Juli 2026 wies die Kantonspolizei Zürich A gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) für die Dauer von 14 Tagen aus der gemeinsamen Wohnung weg und auferlegte ihm ein Betretverbot (Rayonverbot) sowie ein Kontaktverbot gegenüber seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern. Das Rayonverbot wurde für den gemeinsamen Wohnort, den Arbeitsort von B sowie den Kindergarten von D festgelegt.

II.

A. Mit Eingabe vom 9. Juli 2026 ersuchte B das Bezirksgericht Uster (Einzelgericht in Haftsachen) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A um Verlängerung der zu ihren Gunsten angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Verfügung vom 14. Juli 2026 verlängerte der Haftrichter die Wegweisung, das Rayonverbot und das Kontaktverbot vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis 16. Oktober 2026. Gerichtskosten erhob der Haftrichter keine, Parteientschädigungen sprach er nicht zu.

B. In der Folge erhob A mit Eingabe vom 16. Juli 2026 Einsprache und beantragte, die Verfügung des Haftrichters vom 14. Juli 2026 sei aufzuheben, eventualiter seien die angeordneten Gewaltschutzmassnahmen auf das notwendige und verhältnismässige Mass zu beschränken. Zudem ersuchte A um vollständige Akteneinsicht sowie die Gelegenheit zur ergänzenden Begründung seiner Einsprache nach Einsicht in die Akten. Am 23. Juli 2026 hörte der Haftrichter A und B getrennt an. Mit Verfügung vom 24. Juli 2026 hiess das Bezirksgericht Uster (Einzelgericht in Haftsachen) das Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen gut und verlängerte die Massnahmen definitiv bis 16. Oktober 2026.

III.

A gelangte daraufhin mit persönlich überbrachter Beschwerde vom 29. Juli 2026 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Kontaktverbots gegenüber seinen Kindern beziehungsweise die Abänderung der Verfügung vom 24. Juli 2026 hinsichtlich des Kontaktverbots. Eventualiter seien begleitete oder überwachte Kontakte zu seinen Kindern anzuordnen. A ersuchte zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

B, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin C, schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2026 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren, wobei Rechtsanwältin C als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen sei. Das Einzelgericht in Haftsachen sowie die Kantonspolizei liessen sich nicht vernehmen. Es folgten keine weiteren Eingaben.

Erwägungen

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).

2.

Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde vom 29. Juli 2026 die Aufhebung oder Anpassung des Kontaktverbots gegenüber seinen Kindern. Nicht streitgegenständlich sind demgegenüber das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin sowie die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung und das Rayonverbot.

3.

3.1

Gemäss dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall sein.

3.2

Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.3

Unter den Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu haben (VGr, 9. Juni 2026, VB.2026.00306, E. 3.3; 23. Dezember 2021, VB.2021.00815, E. 2.2, mit Hinweisen). Sowohl in Bezug auf das massnahmebegründende Vorliegen häuslicher Gewalt als auch hinsichtlich des Fortbestands einer Gefährdung, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (zu letzterem § 10 Abs. 1 Satz 1 GSG; vgl. statt vieler VGr, 9. Juni 2026, VB.2026.00306, E. 3.3; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134, auch zum Nachfolgenden). Von häuslicher Gewalt beziehungsweise vom Fortbestand einer Gefährdung ist somit auszugehen, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sich die häusliche Gewalt nicht verwirklicht haben könnte bzw. eine anhaltende Gefährdung doch nicht besteht (statt vieler VGr, 9. Juni 2026, VB.2026.00306, E. 3.3; 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2).

3.4

Ein Kontaktverbot kann gemäss § 3 Abs. 2 lit. c GSG auf Personen ausgedehnt werden, die einer gefährdeten Person nahestehen, auch wenn diese nicht selbst unmittelbar gefährdet im Sinn von § 2 Abs. 4 GSG sind. Eine solche Ausdehnung des Kontaktverbots ist etwa zulässig, wenn dies zum Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, weil beispielsweise Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme mit der gefährdeten Person missbraucht wird, um diese weiterhin zu bedrohen (VGr, 11. Mai 2026, VB.2026.00209, E. 3.4; 14. Dezember 2023, VB.2023.00704, E. 4.2; 18. Dezember 2015, VB.2015.00723, E. 4.4).

3.5

Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Einzelgericht in Haftsachen ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 27. Januar 2026, VB.2025.00809, E. 3.4).

4.

4.1

Gemäss der gleichentags erlassenen Gewaltschutzverfügung der Kantonspolizei Zürich hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am 1. Juli 2026 anlässlich eines verbalen Konflikts mit dem Tod bedroht. Er habe der Beschwerdegegnerin gesagt, dass er ihr alle Knochen brechen und sie vernichten werde. Zudem sei der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin tätlich angegangen, indem er sie an ihren Oberarmen festgehalten und mit grossem Kraftaufwand zu sich gezogen beziehungsweise festgehalten habe. Durch dieses Verhalten habe die Beschwerdegegnerin Hämatome am linken Oberarm erlitten. Der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin zudem ihr Mobiltelefon weggenommen, als diese die Polizei habe verständigen wollen. Somit habe er den Notruf verhindert und die Beschwerdegegnerin körperlich daran gehindert, aus der misslichen Lage zu fliehen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mehrfach als "Motherfucker" beschimpft. Bereits vor ungefähr einem Jahr sei die Beschwerdegegnerin durch den Beschwerdeführer tätlich angegangen und bedroht worden. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei identisch gewesen mit demjenigen vom 1. Juli 2026.

4.2

4.2.1

In ihrem Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom 9. Juli 2026 führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe nach der Geburt ihres ersten Kindes damit begonnen, Suchtmittel – vor allem Kokain – zu konsumieren. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei mit den Jahren immer aggressiver geworden. Insbesondere habe er die Beschwerdegegnerin unter Beleidigungen und Bedrohungen unter Druck gesetzt, ihm Geld für Drogen zu geben. In "akuten Situationen" habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin jahrelang genötigt, nicht die Polizei zu rufen, da der Beschwerdegegnerin ansonsten die Kinder weggenommen würden und sie in ihr Heimatland zurückgeschickt würde. Die Beschwerdegegnerin habe dies geglaubt und sei aus Angst beim Beschwerdeführer geblieben.

4.2.2

Zum Vorfall vom 1. Juli 2026, welcher die Anordnung der Schutzmassnahmen mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 1. Juli 2026 sowie die Verhaftung des Beschwerdeführers am 2. Juli zur Folge hatte, äusserte sich die Beschwerdegegnerin wie folgt: Der Beschwerdeführer habe sie in albanischer Sprache als "Motherfucker" beleidigt und ihr sinngemäss wie folgt gedroht: "Wenn du den Mund nicht schliesst, werde ich dir alle Knochen brechen und dich vernichten." Als die Beschwerdegegnerin die Polizei rufen wollte, habe der Beschwerdeführer ihr Mobiltelefon an sich genommen. Mit ihrem ebenfalls anwesenden und laut weinenden Sohn sei die Beschwerdegegnerin sodann ins Schlafzimmer gegangen, wohin ihr der Beschwerdeführer gefolgt sei und sie an den Oberarmen festgehalten habe, sodass sie Schmerzen und Hämatome davongetragen habe. Die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer darum gebeten, sie und ihren Sohn in Ruhe zu lassen. Es sei ihr dann gelungen, an ihr Mobiltelefon zu kommen, woraufhin sie die Wohnung mit ihrem Sohn verlassen habe. Als sie zurückgekehrt sei, sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Wohnung gewesen. In der Folge habe die Beschwerdegegnerin die Polizei verständigt.

4.2.3

Seit dem Vorfall sowie auch aufgrund früherer bedrohlicher Vorfälle seien die gemeinsamen Kinder verängstigt. Der Sohn E habe nach dem Vorfall viel geweint und sich unter der Decke versteckt. Die Beschwerdegegnerin selbst belaste die Situation psychisch. Sie habe Schlafprobleme, Angstzustände und sei ständig in Alarmbereitschaft. Sie und ihre Kinder seien daher weiterhin auf Schutz und Sicherheit angewiesen. Sie wolle dem Beschwerdeführer seine Kinder nicht vorenthalten, sei aber froh, wenn er die Kinder erst wiedersehe, wenn ein ordentliches Besuchsrecht eingerichtet worden sei und ihm klar werde, dass er durch sein Verhalten die Entwicklung der Kinder gefährde.

4.3

Anlässlich ihrer Befragung durch den Haftrichter schilderte die Beschwerdegegnerin erneut den Vorfall vom 1. Juli 2026 und äusserte sich folgendermassen:

4.3.1

Aufgrund der Kokainabhängigkeit des Beschwerdeführers gebe es immer Diskussionen zwischen den Eheleuten, wenn der Beschwerdeführer weggehen möchte, um Kokain zu konsumieren. Wenn der Beschwerdeführer um 2.00 Uhr nachts nach Hause komme, wecke er sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Tochter D. Wegen seiner Drogenabhängigkeit sei der Beschwerdeführer im Juni zwei Tage lang unerreichbar gewesen und habe bei Freunden Schulden angehäuft. Die Beschwerdegegnerin habe ihm gesagt, dass er sich für seine Familie und seine Kinder verbessern müsse. Der Beschwerdeführer sei daraufhin zu seinem Hausarzt gegangen, der ihn für zwei Wochen krankgeschrieben habe. Eine Therapie habe der Beschwerdeführer allerdings nicht begonnen. Die Beschwerdegegnerin gab zudem an, ein Eheschutzverfahren eingeleitet zu haben. Sie sehe keine Möglichkeit, als liebevolle Familie zusammenleben zu können.

4.3.2

Die Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers beeinflusse auch die Kinder negativ, weil beide zu verschiedenen Zeiten Streit und Gewalt miterlebt hätten. Die Beschwerdegegnerin könne die Reaktion des Beschwerdeführers nicht abschätzen und könne die Kinder nicht mit ihm allein lassen, auch wenn sie zur Arbeit gehe. Mit den Schutzmassnahmen wolle sie ihren Ehemann allerdings nicht bestrafen. Er habe den Kindern gegenüber nie Gewalt ausgeübt, sei die letzten zwei Jahre für sie allerdings "nicht sicher" gewesen. Teilweise sei er zwei- bis dreimal pro Woche ausser Haus und konsumiere Drogen. Manchmal sei er 24 oder 12 Stunden nicht nach Hause gekommen und sei nicht erreichbar gewesen. Wenn er nach Hause komme, sei er "wie tot im Tiefschlaf" und es sei ihm nicht bewusst, was um ihn herum passiere. Selbst als die gemeinsame Tochter aufgewacht sei, als er um 2.00 Uhr nachts nach Hause gekommen sei, habe der Beschwerdeführer mit seinen Drohungen und Repressalien weitergemacht. Vor der Tochter habe er die Beschwerdegegnerin mit offener Hand ins Gesicht geschlagen. Die Tochter habe deshalb Angst verspürt und zu weinen begonnen. Die Tochter könne sich zudem an die Diskussionen zwischen den Eltern erinnern ("Mama, wieso hat Papa dein Gesicht geschlagen und dich gestossen?"). Die Beschwerdegegnerin habe ihr gesagt, es habe sich um ein Spiel gehandelt. Sie wolle, dass ihre Kinder sicher sind und ein Leben ohne Gewalt und Drama haben können. Der Beschwerdeführer hingegen zeige nicht viel Empathie für seine Kinder, obwohl er sehe, dass sie weinen und Panik haben würden. Das interessiere den Beschwerdeführer jedoch nicht, stattdessen spreche er weiterhin Drohungen aus.

4.4

4.4.1

In der polizeilichen Einvernahme vom 2. Juli 2026 äusserte sich der Beschwerdeführer zum Vorfall vom 1. Juli 2026 wie folgt: Er habe die Beschwerdegegnerin wie von ihr geltend gemacht festgehalten, allerdings aus dem Grund, dass sie ihm gegenüber tätlich geworden sei. Er habe davon Spuren am Oberkörper davongetragen. Er habe beide ihre Arme stark gedrückt, weil er gewollt habe, dass die Diskussion nicht weitergehe. Der Sohn E sei während des Konflikts auf dem Sofa gewesen.

4.4.2

Betreffend die Beschimpfungen könne sich der Beschwerdeführer nicht an den genauen Wortlaut erinnern, auf zehn Beschimpfungen der Beschwerdegegnerin habe er allerdings nur mit einer reagiert. Dem Streit vorangegangen seien Diskussionen über die finanziellen Verhältnisse der Familie. Der Beschwerdeführer habe seiner Ehefrau gesagt, sie solle vom Kauf von Kleidung und anderen Sachen, die sie nicht brauchen würden, absehen. Sie habe darauf beleidigt reagiert, woraufhin der Beschwerdeführer gesagt habe, dass sie verschwinden solle, er wolle sie im Moment nicht mehr sehen. Als die Beschwerdegegnerin im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung damit gedroht habe, die Polizei zu rufen, habe der Beschwerdeführer nicht gewollt, dass die Situation eskaliere. Er kenne seine Ehefrau. Nach 20 Minuten sei normalerweise alles wieder in Ordnung. Deshalb habe er ihr das Telefon aus der Hand genommen. Nicht, weil er Angst gehabt habe, dass sie wirklich die Polizei rufe, sondern um seine Mutter, sich selbst und seine Familie "vor diesem unnützen Schritt zu schützen". Dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin daran gehindert habe, das Eheschlafzimmer zu verlassen, sei in der Absicht erfolgt, dass sie sich wieder beruhige und damit das Kind nicht Zeuge der hässlichen Diskussion werde.

4.4.3

Betreffend die Beziehung zu seinen Kindern gab der Beschwerdeführer an, für diese alles getan zu haben. Sie würden viel zusammen spielen und die Kinder würden ihm entgegenrennen, wenn er am Hauseingang läute. Von seiner Suchtproblematik hätten die Kinder bis jetzt nichts mitbekommen.

4.4.4

Bezüglich seines Drogenkonsums gab der Beschwerdeführer an, ausschliesslich Kokain konsumiert zu haben. Er habe dieses seit ca. vier bis fünf Jahren konsumiert, zunächst selten und später ein- bis zweimal monatlich. Zuletzt sei dies am 5. oder 6. Juni 2026 der Fall gewesen. Am 9. Juni 2026 habe der Beschwerdeführer einen Arzt aufgesucht, um "von der Sache loszukommen". Die Drogen hätten keinen guten Einfluss auf sein Verhalten, aber er werde nicht wahnsinnig davon. Ein- bis zweimal sei es jedoch vorgekommen, dass er für seine Familie teilweise nicht mehr erreichbar gewesen sei. In einer Suchttherapie befinde sich der Beschwerdeführer aktuell nicht, er fühle sich stark.

4.5

Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Befragung durch den Haftrichter folgendes zu Protokoll:

4.5.1

Er habe in der Vergangenheit Probleme mit einer Drogenabhängigkeit gehabt. Er sei sofort zum Arzt gegangen, als er die ersten Symptome dieser Abhängigkeit gespürt habe. Er sei beim Zentrum H in Zürich auf der Warteliste und es sei sein Ziel, die Probleme, die seiner Abhängigkeit zugrunde lägen, zu erkennen und zu bekämpfen. Am 2. Juli 2026 hätte der Beschwerdeführer einen Termin beim Zentrum H gehabt, den er aufgrund seiner Verhaftung nicht habe wahrnehmen können. Ihm sei daraufhin ein neuer Termin angeboten worden, den er aber abgelehnt habe, da er nur seine Situation erklären wolle, sich die Lage verbessert habe und er bereit sei, zur Arbeit zurückzukehren.

4.5.2

Der Beschwerdeführer habe die Schutzmassnahmen für 14 Tage akzeptiert, obwohl er der Meinung sei, nichts Kriminelles getan zu haben. Er habe zugestimmt, weil er überzeugt gewesen sei, dass diese 14 Tage seiner Ehefrau und ihm guttun würden. Allerdings sei es nicht nur für ihn, sondern auch für die Kinder schwierig, wenn der Vater einfach verschwinde.

4.5.3

Zu den von der Beschwerdegegnerin ausgeführten Vorwürfen betreffend sein Verhalten aufgrund seiner Drogenabhängigkeit äusserte sich der Beschwerdeführer wie folgt: Am 1. Juli 2026 habe er seit drei Wochen nicht unter Drogeneinfluss gestanden, was auch die Beschwerdegegnerin bestätigt habe. Seiner Ansicht nach hätten sich die Ereignisse anders abgespielt. Der Beschwerdeführer könne zwar verstehen, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund seiner Drogenprobleme bedrückt sei. Allerdings seien die Schutzmassnahmen angeordnet worden, obwohl er ihr gegenüber nie aggressiv gewesen sei. Seine Abhängigkeit habe ihn zudem nie daran gehindert, ein guter Vater zu sein. Der Beschwerdeführer bestätigt die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte längere Abwesenheit und Unerreichbarkeit. Dies sei zweimal passiert. Er sei nicht stolz auf sein Verhalten und schäme sich. Aber es sei ein gesundheitliches Problem, das er zu beheben versuche.

4.6

4.6.1

In seiner Beschwerdeschrift vom 29. Juli 2026 bringt der Beschwerdeführer vor, dass er die Notwendigkeit von Schutzmassnahmen anerkenne, sofern eine konkrete und aktuelle Gefährdung bestehe. Es sei zudem unbestritten, dass es am 1. Juli 2026 zu einem schwerwiegenden familiären Konflikt gekommen sei. Seine frühere Kokainabhängigkeit habe der Beschwerdeführer offen eingeräumt. Er habe sich allerdings freiwillig an seinen Hausarzt gewandt und sich eigenständig beim Zentrum H in Zürich angemeldet. Er habe sich dazu bereit erklärt, eine therapeutische Behandlung fortzusetzen und mit sämtlichen Behörden zu kooperieren. Diese Umstände würden zeigen, dass er die Situation ernst nehme und aktiv daran arbeite, jegliche zukünftige Risiken auszuschliessen.

4.6.2

Schutzmassnahmen seien zwar auch bei fehlender direkter Gewalt nicht ausgeschlossen. Mangels Vorwürfen von direkten Gewalthandlungen gegenüber seinen Kindern sei jedoch eine besonders sorgfältige Prüfung der Frage verlangt, ob ein vollständiges Kontaktverbot die einzige notwendige und geeignete Massnahme darstelle. Der Beschwerdeführer bringt vor, es hätten mildere Massnahmen geprüft werden müssen, die sowohl den Schutz der Kinder als auch den Erhalt der Vater-Kind-Beziehung hätten gewährleisten können. Als weniger einschneidende Massnahmen nennt der Beschwerdeführer begleitete Besuche, Kontakte an einem neutralen Ort oder andere überwachte Besuchsregelungen.

4.6.3

Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass die Beziehung zwischen Eltern und Kindern zu den besonders geschützten Rechtsgütern gehöre. Ein vollständiger Ausschluss stelle einen schwerwiegenden Eingriff dar. Das Kindeswohl umfasse auch den Erhalt einer tragfähigen Beziehung zu beiden Elternteilen, soweit dies unter sicheren Bedingungen möglich ist.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer bestreitet den Vorfall vom 1. Juli 2026 in seiner Beschwerdeschrift nicht und beschreibt diesen als "schwerwiegenden familiären Konflikt". Obwohl er anlässlich seiner Befragung durch den Haftrichter sowie anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme teilweise abweichende Aussagen gemacht hat, ist für die Beurteilung der Aufrechterhaltung der Schutzmassnahmen auf den Vorfall vom 1. Juli 2026 abzustellen, wie ihn die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass in Anwesenheit des gemeinsamen Sohnes zwischen den Parteien ein zunächst verbaler Streit stattgefunden hat, bei welchem der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin stark an den Armen festhielt, ihr das Mobiltelefon entriss, damit sie nicht die Polizei anrufen konnte, und ihr den Weg zum Ausgang aus dem ehelichen Schlafzimmer versperrte.

5.2

Umstritten ist hingegen, wie sich dieser Vorfall vom 1. Juli 2026 sowie frühere – auf die Kokainabhängigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführende – Ereignisse auf die gemeinsamen Kinder auswirken und ob von einer fortlaufenden Gefährdung der Kinder durch den Beschwerdeführer auszugehen ist. Der Beschwerdeführer betont diesbezüglich, dass ihm keine direkte Gewalt gegenüber seinen Kindern vorgeworfen werde. Er anerkennt jedoch auch, dass das Fehlen direkter Gewalt die Anordnung von Schutzmassnahmen nicht grundsätzlich ausschliesse.

5.2.1

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht bereits als gefährdete Person betrachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten. Anders verhält es sich jedoch, wenn die gefährdende Person Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes ausübt. Dies kann zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selbst zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 9. Juni 2026, VB.2026.00306, E. 5.4.2; 17. Dezember 2025, VB.2025.00772, E. 5.3; 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra 2011, S. 525 ff., S. 540).

5.2.2

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sein Sohn beim Vorfall am 1. Juli 2026 anwesend war. Dass der Beschwerdeführer gemäss seiner eigenen Darstellung vermeiden wollte, dass das Kind Zeuge des Streits werde, ändert nichts daran, dass der Sohn als eine von (psychischer) Gewalt betroffene Person zu betrachten ist. Ohnehin überzeugt die Darstellung des Beschwerdeführers nicht restlos, hätte doch auch seine Mutter, die beim Streit ebenfalls zugegen war, den Sohn der Parteien auf Wunsch hin für kurze Zeit ausserhalb der Wohnung betreuen können, sodass das Kind den Konflikt tatsächlich nicht hätte miterleben müssen.

Hinzu kommt der von der Beschwerdegegnerin glaubhaft geschilderte frühere Vorfall, bei welchem der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin im Beisein der Tochter ins Gesicht geschlagen haben soll. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass die Kinder bereits mehrfach Zeugen von nicht geringer häuslicher Gewalt geworden sind und deshalb selber als gefährdete Personen anzusehen sind. Es stellt sich daher die Frage, ob für die Kinder eine fortdauernde Gefährdung besteht, auch wenn das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin sowie die Wegweisung und das Rayonverbot – zumal vom Beschwerdeführer nicht angefochten – weiterhin Wirkung entfalten.

5.3

Für die Beurteilung der Frage, ob die Gefährdung der Kinder fortdauert, ist die Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers relevant. Gemäss der von der Vorinstanz als glaubhaft bezeichneten Aussage der Beschwerdegegnerin besteht mindestens bezüglich des letztgenannten Vorfalls, bei welchem der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin ins Gesicht geschlagen haben soll, ein Zusammenhang mit der Kokainsucht des Beschwerdeführers. Zwischen den Parteien ist zwar unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit Anfang Juni 2026 kein Kokain mehr konsumiert. Der Beschwerdeführer spricht deshalb von seiner "früheren" Drogenabhängigkeit. Bei einem vier- bis fünfjährigen Drogenkonsum kann allerdings auch nach einer zweimonatigen Abstinenz noch nicht zweifellos von einer abgeschlossenen Phase gesprochen werden. Dies gilt insbesondere, weil sich der Beschwerdeführer aktuell keiner Suchttherapie unterzieht und diese gemäss eigenen Aussagen nicht als notwendig zu erachten scheint. Nach einem Kontakt mit dem Zentrum H hat der Beschwerdeführer dort einen Termin abgelehnt, weil sich die Lage gebessert habe. Darin ist keine besondere Bereitschaft des Beschwerdeführers zu erkennen, seine Kokainabhängigkeit zu bewältigen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist ausserdem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen familiären Situation unter grossem Druck steht, womit ein Rückfall nicht auszuschliessen ist.

5.4

Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine fortdauernde Schutzbedürftigkeit auch der Kinder des Beschwerdeführers angenommen hat, insbesondere vor dem Hintergrund der glaubhaften Schilderungen der Beschwerdegegnerin betreffend das zunehmend aggressive und unberechenbare Verhalten des Beschwerdeführers (vorne E. 4.3.2) im Zusammenhang mit seiner Drogenabhängigkeit. Das im Kindeswohl liegende Bedürfnis nach Sicherheit und Ruhe rechtfertigt die Verlängerung des Kontaktverbots um drei Monate.

5.5

Dem Beschwerdeführer ist jedoch zuzustimmen, dass ein vollständiges Kontaktverbot gegenüber den eigenen Kindern einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden Person sowie des Kindes – auf Familienleben darstellt (Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101] beziehungsweise Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (VGr, 28. April 2021, VB.2021.00137, E. 5.4; 31. Oktober 2018, VB.2018.00651, E. 7.3).

5.6

Ein begleitetes Besuchsrecht des Beschwerdeführers würde im vorliegenden Fall eine mildere Massnahme als das vollständige Kontaktverbot darstellen. Es liegt jedoch weder in der Kompetenz der Gewaltschutz anordnenden Instanzen noch in derjenigen des Verwaltungsgerichts, ein (begleitetes oder unbegleitetes) Besuchsrecht und dessen Modalitäten anzuordnen (VGr, 17. Dezember 2025, VB.2025.00772, E. 5.3; 31. Oktober 2018, VB.2018.00651, E. 7.4). Die Parteien sind dafür auf das hängige Eheschutzverfahren vor dem Bezirksgericht Uster zu verweisen. Sobald in diesem Verfahren zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet und vollzogen werden, fallen die streitbetroffenen Schutzmassnahmen gestützt auf § 7 Abs. 1 GSG dahin. Andere mildere Mittel sind keine ersichtlich. Hingegen ist das Kontaktverbot des Beschwerdeführers gegenüber seinen Kindern geeignet und erforderlich, eine zeitlich befristete Deeskalation und Beruhigung der familiären Situation herbeizuführen.

6.

Da die Gefährdung der gemeinsamen Kinder der Parteien weiterhin fortbesteht, ist das Kontaktverbot aufrechtzuerhalten und ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen.

7.

7.1

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdegegnerin beantragten keine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2

7.2.1

Der Beschwerdeführer wie auch die Beschwerdegegnerin stellten ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Mangels Kostenauflage ist das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung der Beschwerdegegnerin als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

7.2.2

Gestützt auf § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Gerichtskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist zu bejahen und sein Begehren erscheint nicht als offenkundig aussichtslos. Folglich ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

7.3

7.3.1

Weiter stellen der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung.

7.3.2

Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn eine Person – welche die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt (vgl. oben E. 7.2.2) – zusätzlich nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und die Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

7.3.3

Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. oben E. 7.2.2) und der Beizug einer Rechtsvertretung erschiene grundsätzlich gerechtfertigt. Allerdings hat der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht keine Rechtsvertretung angezeigt. Es gab keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren, sodass das Verwaltungsgericht nicht von Amtes wegen tätig zu werden brauchte (VGr, 27. März 2026, VB.2026.00172, E. 5). Überdies war der Beschwerdeführer ausweislich seiner Eingaben in der Lage, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist deshalb als gegenstandslos zu betrachten.

7.3.4

7.3.4.1

Die Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin ist ebenfalls zu bejahen. Der Beizug einer Rechtsvertretung erscheint zudem gerechtfertigt, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und der Beschwerdegegnerin in der Person von Rechtsanwältin C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren zu bestellen ist.

7.3.4.2

Rechtsanwältin C weist in ihrer auf telefonische Aufforderung hin eingereichten Honorarnote vom 5. Juni 2026 einen Zeitaufwand von 5,25 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 48.80 aus. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich als vertretbar und die Barauslagen sind nicht zu beanstanden. Damit ergibt sich – ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.- – ein Aufwand von Fr. 1'203.80 (zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer, Fr. 97.50) respektive total Fr. 1'301.30, für welchen die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

7.4

Die Parteien werden auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 155.-- Zustellkosten, Fr. 1'155.-- Total der Kosten.

3.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.

Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

8.

Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. Ihr wird in der Person von Rechtsanwältin C eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Rechtsanwältin C wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'301.30 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

9.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

10.

Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Mitbeteiligte; c) das Bezirksgericht Uster; d) die Gerichtskasse.