Oggetto parlamentare: 00.3058

00.3058

Motion groupe radical-démocratique. Durcissement de la procédure en matière d'asile

Heberlein Trix · Consiglio nazionale · Zurigo · Gruppo radicale liberale

Ich möchte Frau Bundesrätin Metzler ganz herzlich für die ausführlichen Antworten danken. Auch wenn es sich nicht um Fragen handelt, wie in der Antwort suggeriert wird, sondern um klare Forderungen.

Unterdessen hat im Ständerat am 6. Juni 2000 die Diskussion zum genau gleich lautenden Vorstoss von Ständerat Merz bereits stattgefunden. Der Ständerat hat die Forderungen 1, 2, 4, 5 und 6 als Postulat überwiesen. Ich bin mit dieser Umwandlung einverstanden.

Die Forderungen 3, 7 und 8 sind vom Ständerat als Motion überwiesen worden. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie diese Punkte auch als Motion überweisen könnten. Wir möchten bei den Punkten 3, 7 und 8 an der Motion festhalten. Ich hoffe, dass sich Frau Bundesrätin Metzler diesem Antrag anschliessen kann. So viel Kompetenz hat ein Bundesrat auch im Kollegialsystem.

Die Straffung und Beschleunigung des Verfahrens war bereits vor sechs Jahren in der ersten Arbeitsgruppe, in der ich mitarbeitete, eine ganz klare Forderung und ein Hauptthema. Es gelang in dieser Zeit, die Verfahren sehr stark zu straffen, abzukürzen, insbesondere auch die Frist in den Kantonen.

Ich habe noch eine Frage: Es heisst in der Antwort, dass sich auch die Arbeitsgruppe "Finanzierung Asylwesen" der Kantone dieses Themas nochmals angenommen habe. Kann Frau Bundesrätin Metzler darüber Auskunft geben, wie weit man bei der Machbarkeitsprüfung beim BFF bereits ist? Sonst werde ich mich nachher direkt beim BFF erkundigen.

Dass der zweite Punkt auch als Postulat ernsthaft geprüft wird, scheint mir notwendig zu sein. Denn unterdessen werden in praktisch allen Ländern Entscheidungen auch per Telefax zugestellt.

Die dritte Forderung möchte ich klar als Motion beibehalten. Es handelt sich nicht um einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit. Im Asylgesetz hat der Bundesrat ausdrücklich die Kompetenz, der Schweizerischen Asylrekurskommission politische Weisungen zu erteilen. Von dieser Kompetenz hat er - das haben wir bereits mehrmals gesagt - sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht. Wir möchten ihn darum aufmuntern, die Drittstaatenregelung anzupassen. Es geht nicht nur um die EU-Länder, sondern auch um die Länder, die ein EU-Beitrittsgesuch gestellt haben.

Die vierte Forderung, auf Gesuche von Personen, die in der Schweiz kriminell werden, nicht einzutreten, ist im Rahmen der Missbrauchsbekämpfung zu sehen. Wir wollen offen sein für echte Flüchtlinge, aber in der Asylpolitik entzünden sich gerade an diesen Fällen die Emotionen der Bevölkerung. Es ist uns selbstverständlich klar, dass das Non-refoulement-Prinzip überprüft werden muss, auch in diesem Fall, und dass hier selbstverständlich auch nicht nur eine kleine Minderheit von kriminellen Asylbewerbern auf diese Art und Weise "belohnt" werden dürfen.

Zum fünften Punkt erklärte Frau Bundesrätin Metzler, dass er nur marginale Bedeutung habe, dass er aber in der laufenden Gesetzesrevision überprüft würde; daher steht auch einer Überweisung als Postulat nichts entgegen. Entscheidend ist für unser Land die Möglichkeit, mit der EU ein Parallelabkommen zu schliessen. Ich möchte Frau Bundesrätin Metzler für diese Bemühungen ganz herzlich danken.

Bezüglich der siebten Forderung, die im Ständerat als Motion überwiesen wurde, erklärt der Bundesrat, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, möglichst rasch festzustellen, ob es sich bei einem Asylsuchenden um einen Jugendlichen handelt oder nicht. Hier brauchen wir gesetzliche Grundlagen, unabhängig davon, um welche medizinische Untersuchung es sich handelt. Es geht nicht darum, die Qualität oder Art der Untersuchungen festzuhalten, sondern eine gesetzliche Grundlage zu schaffen.

Noch kurz zu Ziffer 8, die wir ebenfalls als Motion überweisen möchten, wie dies im Ständerat geschah: Für mich gehören auch ausserordentliche Rechtsmittel zum Verfahren; es ist stossend, dass hier faktische Gegebenheiten entscheiden und nicht die juristischen Tatbestände, nämlich oftmals die Dauer des Aufenthaltes. Weil hier bekanntlich die aufschiebende Wirkung kaum je ausgeführt wird, scheint mir das wichtig zu sein. Gerade lange Verfahrens- und Aufenthaltsdauer tragen dazu bei, dass wir dann Härtefallentscheide prüfen müssen.

Im Gegensatz zur Tonalität der nachfolgenden Motion möchte ich anerkennend festhalten, dass die Verfahrensdauer in den letzten Jahren sehr stark gestrafft wurde. Die ARK weist beispielsweise in ihrer neuen Statistik nach, dass bei 75 Prozent der Fälle ein Entscheid innert sechs Monaten gefällt wird und bei 83,7 Prozent innerhalb eines Jahres.

Ich möchte Sie daher im Namen der FDP-Fraktion bitten, die Ziffern 1, 2, 4, 5 und 6 wie der Ständerat als Postulat zu überweisen, die Ziffern 3, 7 und 8 hingegen als Motion.

Metzler Ruth · BR-F · Consiglio federale · Appenzello Interno

Ich möchte zuerst kurz auf die Frage nach dem Vorgehen beim Schlussbericht der Arbeitsgruppe "Finanzierung Asylwesen" eingehen.

Ich habe das Bundesamt für Flüchtlinge aufgrund dieses Schlussberichtes beauftragt, die Vorschläge auf ihre Tauglichkeit und Machbarkeit hin zu überprüfen und ein Konzept zur Umsetzung vorzulegen. Ein Antrag, wie die Umsetzung dieses Schlussberichtes erfolgen könnte, sollte mir bis Ende Jahr vorliegen.

Nun zu den drei umstrittenen Punkten, bei welchen die Motionärin auf einer Überweisung als Motion beharrt; auf die anderen Punkte, bei denen sie mit der Umwandlung in ein Postulat einverstanden ist, werde ich nicht mehr weiter eingehen.

In Ziffer 3 geht es um das Weisungsrecht gegenüber der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). Hier wird verlangt, dass ihr mittels Weisungen Fristen gesetzt werden können, innerhalb welcher sie über eine Beschwerde gegen eine vorsorgliche Wegweisung zu entscheiden hat. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das Problem bei der Anwendung der vorsorglichen Wegweisung nicht in der verzögerten Behandlung durch die ARK liegt, sondern in der rechtlichen Auslegung dieser Bestimmung durch die ARK. Diese verlangt nämlich von den Behörden den Nachweis, dass sich die wegzuweisende Person 20 Tage oder mehr in einem sicheren Drittstaat aufgehalten hat - ein Nachweis, der in der Praxis kaum zu erbringen ist. Aus diesen Gründen vertritt der Bundesrat die Auffassung, dass eine Weisungskompetenz die erhoffte Wirkung verfehlt. Demgegenüber befürwortet der Bundesrat eine praktikable Drittstaatenregelung, und diese müsste sowohl die Beweislast der Behörden verringern wie auch auf den Nachweis verzichten, dass die wegzuweisende Person sich während einer bestimmten Dauer in einem sicheren Drittstaat aufgehalten hat.

Zu Ziffer 7, der Forderung nach gesetzlichen Grundlagen für die notwendigen medizinischen Abklärungen: Hier stellt sich der Bundesrat auf den Standpunkt, dass die rechtlichen Grundlagen für diese Abklärungen, welche zurzeit im Asylverfahren vorgenommen werden, auf dem momentanen Stand der Erkenntnisse genügend sind, so dass die Überweisung einer Motion in diesem Punkt eigentlich nicht nötig ist. Mit der Umwandlung in ein Postulat würde der Bundesrat aufgefordert, die technische Entwicklung im Bereich der für das Asylverfahren wichtigen medizinischen Abklärungen weiterzuverfolgen und allenfalls sich aufdrängende rechtliche Anpassungen zu prüfen.

Zu Ziffer 8, der Prüfung von weiteren Straffungsmöglichkeiten im Ablauf des Verfahrens: Hier wird der Bundesrat aufgefordert, weitere Straffungsmöglichkeiten zu prüfen, so insbesondere bei den Rekursmöglichkeiten und für Wiedererwägungsgesuche. Der Wortlaut des Vorstosses spricht explizit von einer Prüfung und formuliert keinen konkreten Rechtsetzungsauftrag.

Inhaltlich ist zu sagen, dass schon heute nur eine gerichtliche Beschwerdeinstanz existiert. Dies entspricht dem verfassungsmässigen Minimum. Die ausserordentlichen Rechtsmittel Revision und Wiedererwägung sind grundsätzlich nicht vollzugshemmend; ich denke, das ist auch ein wesentlicher Punkt, den man immer wieder vernachlässigt. Für die Straffung des Asylverfahrens ist im Übrigen kein eigenständiges Asylverfahrensgesetz notwendig. Ein solches würde im Gegenteil zu einer weiteren Verrechtlichung führen, neue juristische Unklarheiten hervorrufen und eher beschleunigungshemmend wirken.

Eine Untergruppe der Arbeitsgruppe "Finanzierung Asylwesen" hat untersucht, ob künftig alle Anhörungen zu den Asylgründen beim Bundesamt für Flüchtlinge durchgeführt werden sollen. Wir sind also auch bei diesem Punkt noch an der Arbeit; wir sind auch an der Evaluation für eine Teilrevision des Asylgesetzes.

Es wurde noch die Eröffnung von Verfügungen per Telefax angesprochen. Im neuen Asylgesetz wurde die Eröffnung von Verfügungen per Telefax im Flughafenverfahren und bei Asylgesuchen an der Grenze als verfahrensbeschleunigende Massnahme eingeführt. Das Bundesamt für Flüchtlinge klärt im Rahmen amtsinterner Projekte ab, ob die Eröffnung von Verfügungen per Telefax auch bei anderen Konstellationen als beschleunigende Massnahme eingeführt werden kann.

Zusammenfassend kann ich Ihnen versichern, dass sich die Behörden im Rahmen der Evaluation des Asylgesetzes intensiv mit den Änderungsvorschlägen der Motion auseinander setzen. Rund ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Asylgesetzes werden die ersten Resultate dieser Evaluation erwartet.

Im Sinne dieser meiner Ausführungen verzichte ich darauf, bei diesen drei einzelnen Punkten am Antrag für eine Umwandlung in ein Postulat festzuhalten. Ich bitte Sie aber, die übrigen Punkte in ein Postulat umzuwandeln.

Seiler Hanspeter · P-M · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo dell'Unione democratica di Centro

Ziff. 1, 2, 5, 6 - Ch. 1, 2, 5, 6

Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

Ziff. 4 - Ch. 4

Abstimmung - Vote

Für Überweisung des Postulates .... 82 Stimmen

Dagegen .... 47 Stimmen

Ziff. 3, 7, 8 - Ch. 3, 7, 8

Überwiesen - Transmis