06.089
Legge federale sui titoli contabili
Markwalder Bär Christa · Mit-F · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo liberale-radicale
Das heutige Wertpapierrecht ist veraltet und hat die Entwicklungen der letzten Jahrzehnte nicht nachvollzogen. Nach heute geltendem Recht, das aus dem Jahr 1936 stammt, ist ein Wertpapier eine Urkunde, mit der ein Recht derart verknüpft ist, dass es ohne Urkunde weder geltend gemacht noch auf andere übertragen werden kann. Anders ausgedrückt: Ein Wertpapier ist der physische Nachweis über das Bestehen eines Forderungs- oder Mitgliedschaftsrechts.
Betrachtet man jedoch den heutigen Wertpapierhandel, stellt man rasch fest, dass die Realität längst nicht mehr dieser Konzeption entspricht. Wenn Sie heute Aktien einer Schweizer Unternehmung kaufen, werden Sie diese wohl nie zu Gesicht bekommen. Sie erhalten von der Bank, bei der Sie die Wertpapiere gekauft haben, einen Beleg, der bescheinigt, dass die gekauften Aktien auf Ihrem Depot gutgeschrieben worden sind. Streng genommen können Sie nach geltendem Recht Ihre Rechte nicht geltend machen, da nach der zu Beginn zitierten Legaldefinition die Urkunde, das Wertpapier, hierzu notwendig wäre. Es leuchtet ein, dass angesichts der massiven Zunahme an gehandelten Wertpapieren in der Praxis pragmatische Lösungen entwickelt werden mussten, denn der Effektenhandel wäre heute nicht mehr durchführbar, wenn man streng nach der Konzeption im Obligationenrecht verfahren würde.
Das zentrale Element des heutigen Wertpapierhandels ist die Mediatisierung. Die Effekten eines Anlegers sind in einer zentralen Verwahrungsstelle deponiert. Die darin enthaltenen Rechte sind auf einem Effektenkonto verbucht. Je nachdem, wie komplex das Rechtsverhältnis ist, befinden sich zwischen Anleger und Verwahrungsstelle mehrere Intermediäre. Die Mediatisierung von Wertpapieren hat zwei Folgewirkungen: Einerseits sind die Wertpapiere immobilisiert, sprich, das Wertpapier zirkuliert nicht mehr. Immer häufiger sind Effekten zudem entmaterialisiert, das heisst, sie sind physisch nicht mehr vorhanden, entsprechende Wertpapiere werden nicht mehr gedruckt. Mit anderen Worten: Die Legaldefinition im Obligationenrecht, die auf der physischen Existenz eines Wertpapiers und damit auf sachenrechtlichen Prinzipien basiert, ist überholt beziehungsweise angesichts der Entmaterialisierung gar nicht mehr anwendbar.
Über die Jahre hat die Praxis Hilfskonstruktionen entwickelt, die einerseits die Verkehrsfähigkeit von Wertpapieren erhalten und andererseits Rechtssicherheit bieten sollten. Zwei dieser Formen, die Sammelverwahrung und die Globalurkunden, bedienen sich schuld- und sachenrechtlicher Elemente. Die Wertpapiere einer Emittentin werden bei der Sammelverwahrung bei einer Verwahrungsstelle deponiert; den Konten der Anleger wird jeweils der entsprechende Anteil gutgeschrieben. Bei Globalurkunden werden mehrere Urkunden, also einzelne Wertpapiere einer Emittentin, in einem Wertpapier zusammengefasst. Sowohl bei der Sammelverwahrung als auch bei den Globalurkunden bestehen die Effekten noch physisch. Die Konzeptionen basieren auf Normen im Obligationenrecht. Die dritte, zunehmend wichtige Hilfskonstruktion sind die Wertrechte. Hier bestehen die Wertpapiere physisch nicht mehr. Es handelt sich um nichtverurkundete Rechte mit der gleichen Funktion wie Wertpapiere. Sie werden im Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel zwar anerkannt, aber materiell nicht geregelt.
Es kommt ein weiteres Problem hinzu: Im Wertpapierhandel sind grenzüberschreitende Rechtsverhältnisse heute die Regel, das heisst, zwischen dem Anleger und der Verwahrungsstelle sind heute mehrere Intermediäre zwischengeschaltet, die sowohl in der Schweiz als auch im Ausland domiziliert sein können.
Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) kennt keine besondere Kollisionsregel für die mediatisierte Wertpapierverwahrung. Je nachdem, ob das Konzept auf schuld- oder sachenrechtlichen Normen basiert, kommen andere Bestimmungen zur Anwendung. In der Lehre gibt es keine einheitliche Meinung, welches Recht zur Anwendung gelangt, um zu entscheiden, welcher Natur das Recht des Anlegers ist.
Kurzum, der Handlungsbedarf ist gegeben. Das schweizerische Wertpapierrecht braucht eine neue Regelung, die einerseits mehr Rechtssicherheit gibt und andererseits Klarheit schafft. Das vorliegende Bucheffektengesetz will die erwähnten gesetzlichen Lücken schliessen und das Wertpapierrecht an den heutigen Praxisstand angleichen. Das Bucheffektengesetz schafft mit der sogenannten Bucheffekte ein neues eigenständiges Vermögensobjekt. Gemäss Legaldefinition handelt es sich bei Bucheffekten um vertretbare Forderungs- oder Mitgliedschaftsrechte gegenüber einer Emittentin; diese Rechte sind einem Effektenkonto gutgeschrieben. Der Kontoinhaber kann über diese Rechte im Rahmen dieses Gesetzes verfügen; sie sind gegenüber der Verwahrungsstelle und gegenüber Dritten wirksam.
Bucheffekten entstehen in einem zweistufigen Akt. Erstens werden Wertpapiere oder Globalurkunden bei einer Verwahrungsstelle hinterlegt oder Wertrechte in deren Hauptregister eingetragen. In einem zweiten Schritt werden die darin enthaltenen Rechte auf dem Effektenkonto des Kontoinhabers gutgeschrieben. Bucheffekten gehen entsprechend unter, wenn sie aus dem Effektenkonto ausgebucht werden oder die unterliegenden Wertpapiere oder Globalurkunden ausgeliefert respektive die Wertrechte ausgetragen werden. Voraussetzung für die Bucheffekten sind die zu Beginn erwähnten Konstruktionen: Sammelverwahrung, Globalurkunden sowie Wertrechte. Diese Konzepte werden jedoch nicht im Bucheffektengesetz selber, sondern durch eine Anpassung des Obligationenrechtes geregelt. In den neuen Artikeln 973a bis 973c des Obligationenrechtes sind materielle Bestimmungen hierzu vorgesehen.
Das Bucheffektengesetz verfügt über eine offene Architektur. Sein Geltungsbereich beschränkt sich auf die mediatisierte Verwahrung von Wertpapieren, schreibt diese jedoch nicht zwingend vor. Es regelt die Mechanismen, wie Wertpapiere einerseits der mediatisierten Verwahrung zugeführt und andererseits wieder in eine andere Verwahrungsform überführt werden können. Es ist also weiterhin möglich, dass Wertpapiere - entsprechend der ursprünglichen Konzeption im geltenden Recht - im Besitz des Anlegers sind oder auf eine andere, nichtmediatisierte Weise aufbewahrt werden. Grundsätzlich regelt das Bucheffektengesetz die mediatisierte Verwahrung von Wertpapieren so, dass die Bestimmungen weiterhin funktionsfähig bleiben, auch wenn sich der Wertpapierhandel und die Technologien hierfür weiterentwickeln.
Eingehend geregelt ist die Frage der Drittverwahrung. In der mediatisierten Verwahrung gibt es mindestens zwei Ebenen: die Depotbank des Anlegers und die zentrale Verwahrungsstelle. In einem grenzüberschreitenden Verhältnis jedoch kann die Verwahrungskette bedeutend mehr Unter- und Zwischenverwahrungsstellen umfassen. Mit jedem weiteren Glied in der Verwahrungskette steigt das Risiko für den Anleger, und zwar insbesondere, weil die Kette für ihn nicht ohne Weiteres überschaubar ist. Das 3. Kapitel des Bucheffektengesetzes regelt diese Materie eingehend und trägt so zur Rechtssicherheit und Klarheit bei. Insbesondere muss jede zwischengeschaltete Verwahrungsstelle einer angemessenen, der Schweizer Aufsicht adäquaten Aufsicht unterliegen. Ist dies nicht der Fall, muss der Kontoinhaber der Zwischenverwahrung ausdrücklich zustimmen. Auch verpflichtet das Gesetz die Verwahrungsstelle dazu, in einer gestuften Verwahrungskette jederzeit die volle Deckung der gesammelten Effektenguthaben zu gewährleisten, sodass ein Unterbestand an Bucheffekten, ein sogenannter Shortfall, nicht eintreten kann.
Das 4. Kapitel des Bucheffektengesetzes, das zentrale Kapitel, regelt die Rechte, die sich aus der Verwahrung von Bucheffekten ergeben. Das Rechtsverhältnis zwischen Kontoinhaber und Verwahrungsstelle ist eingehend geregelt. Wichtig sind insbesondere die Regelungen für den Fall, dass die Verwahrungsstelle in die Insolvenz gerät. Wie heute bei den Wertpapieren werden auch Bucheffekte im Falle eines Konkurses der Verwahrungsstelle ausgesondert.
Das 5. Kapitel enthält Bestimmungen bezüglich der Verfügung über Bucheffekten und deren Wirkung gegenüber Dritten. Namentlich wird der gutgläubige Erwerb von Bucheffekten durch Dritte eingehend geregelt.
Im 6. Kapitel enthält das vorliegende Gesetz Bestimmungen hinsichtlich der Verwertung von Sicherheiten. Die Verwendung von Kapitalmarktpapieren als Sicherheit ist eine der wichtigen Risikominderungstechniken auf den Finanzmärkten. Eine Sicherheit erfüllt ihre Funktion jedoch nur dann, wenn sie verwertbar ist. Das Gesetz kodifiziert die gängige Praxis, wie sie bereits im Bankengesetz für entsprechende Institute geregelt ist.
Im 7. Kapitel schliesslich werden Fragen der Haftung der Verwahrungsstelle für Schäden geregelt, die dem Kontoinhaber entstehen.
Das Bucheffektengesetz bringt mehrere Änderungen des geltenden Rechtes mit sich. Namentlich im Obligationenrecht werden mehrere Bestimmungen verändert respektive neu eingefügt. Schliesslich hat sich die Kommission dazu entschlossen, die Frage der Dispoaktien, die in Artikel 685f Absatz 1 OR hätte neu geregelt werden sollen, auf die Aktienrechtsrevision, die bevorsteht, zu verschieben.
Gemeinsam mit dem Bucheffektengesetz liegt das Haager Wertpapierübereinkommen zur Genehmigung vor. Mit diesem Abkommen soll eine Vereinheitlichung des internationalen Privatrechtes im Bereich der mediatisierten Wertpapierverwahrung erfolgen. Das Übereinkommen enthält keine materiellen Regelungen, sondern Regeln zur Bestimmung des materiellen Rechtes, das bei grenzüberschreitenden Wertpapiergeschäften Anwendung finden soll, sogenannte Kollisionsregeln. Angesichts der grossen Zahl der grenzüberschreitenden Wertpapiergeschäfte in der Schweiz und deren Wichtigkeit sind diese Bestimmungen von grosser Bedeutung. Wie bereits erwähnt, hat die mediatisierte Verwahrung von Wertpapieren in internationalen Verhältnissen immer wieder zu Rechtsunsicherheit geführt. Mit dem Haager Wertpapierübereinkommen sollen diese Fragen geklärt und einheitlich geregelt werden.
Das Bucheffektengesetz und das Übereinkommen sind systematisch ohne Probleme miteinander vereinbar. Das Haager Wertpapierübereinkommen tritt völkerrechtlich jedoch erst in Kraft, wenn es drei Staaten ratifiziert haben. Bisher hat dies noch kein Staat gemacht. Kanada und die EU-Staaten bereiten dies vor; die Schweiz und die USA haben das Abkommen bereits unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Der Bundesrat und mit ihm auch der Ständerat schlagen vor, die entsprechenden Normen bereits heute als autonomes Recht in die schweizerische Rechtsordnung aufzunehmen. Durch eine Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht können die bestehenden Lücken bereits heute geschlossen werden. Angesichts der Dringlichkeit der Regelung dieser Fragen ist diese Lösung sachgerecht, denn der Gesetzgeber muss nur einmal angerufen werden. Sobald das Haager Wertpapierübereinkommen in Kraft tritt, sind diese Normen nur noch ein deklaratorischer Hinweis auf das nunmehr geltende Völkerrecht.
Das Bucheffektengesetz ist eine wichtige und notwendige Vorlage. Es passt das Wertpapierrecht der heutigen Praxis an, schliesst wichtige Gesetzeslücken und erlaubt dank seiner offenen Architektur die Weiterentwicklung in der Praxis, ohne dass in absehbarer Zeit neue Rechtsunsicherheiten entstehen. Das Bucheffektengesetz stärkt auch die Konkurrenzfähigkeit unseres Finanzplatzes und ist eine wichtige Stütze im internationalen Wettbewerb.
Ich beantrage Ihnen deshalb, dass Sie dem Ständerat folgen und auf das Gesetz eintreten, bei Artikel 26 Absatz 3 der Mehrheit folgen und auch das Haager Wertpapierübereinkommen genehmigen.
Nidegger Yves · Mit-M · Consiglio nazionale · Ginevra · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
La loi sur les titres intermédiés crée un nouvel objet juridique, un nouveau bien juridique patrimonial adapté à notre époque. Il est tout à fait curieux de constater que la Suisse, qui est un pays phare en matière d'industrie bancaire et de finance, dispose d'un droit obsolète en matière de sécurité des opérations liées aux titres. Dans le droit suisse actuel, un papier-valeur est un titre auquel un droit est incorporé d'une manière telle qu'il soit impossible de faire valoir ce droit ou de le transférer indépendamment du titre. C'est un système ancien, totalement dépassé par la réalité, qui suppose que lorsqu'on transfère un titre d'un propriétaire à un autre, le morceau de papier dans lequel le droit est incorporé soit également transféré et que celui qui exerce le droit soit en possession matérielle du titre. Cela fait du titre une chose, et en droit international privé, c'est au lieu où se trouve la chose physiquement que le droit applicable est déterminé en cas de litige.
On le voit bien, aujourd'hui l'industrie bancaire centralise les titres chez des dépositaires centraux. Il n'y a pas de véritable mouvement de titres. Tout se fait par des écritures comptables, au débit ou au crédit. Il s'agit donc de moderniser notre droit de sorte que la sécurité des transactions soit garantie, dans cette situation nouvelle, parce que la sécurité entrevue dans la première partie du XXe siècle, lorsqu'on a défini le papier-valeur, n'est plus celle du siècle d'aujourd'hui.
Il y a des modifications à faire - outre le fait de créer un nouveau bien juridique patrimonial, le titre intermédié - au niveau de notre droit, dans le Code civil, puisque aujourd'hui le titre est une chose et que cette question est réglée quant au transfert des choses dans le droit civil, au chapitre des droits réels. Il y a également le droit des obligations, où est définie la notion de papier-valeur. Il y a des dispositions au niveau de la faillite pour fournir aux vrais titulaires du droit la garantie de leurs intérêts. Et puis il y a tout ce problème du droit international privé qui doit être modifié de sorte que ce ne soit pas l'endroit matériel où se trouve le titre - puisque généralement il ne se trouve nulle part - qui serve de base à la détermination du droit applicable.
La commission s'est ralliée à la décision du Conseil des Etats qui lui-même a très largement suivi le projet du Conseil fédéral. Il y a une proposition de minorité sur laquelle nous discuterons plus tard. Pour l'instant, elle vous recommande d'accepter le projet qui vous est proposé, auquel est ajouté un volet droit international privé qui est la Convention de La Haye sur les titres intermédiés. Celle-ci règle la question des titres intermédiés sous l'angle du droit international privé, mais elle n'est pas encore en vigueur. Alors, il s'agit d'une part d'autoriser la Suisse à adhérer à cette convention et, d'autre part, pour le laps de temps durant lequel cette convention ne s'applique pas encore, d'incorporer à la loi sur le droit international privé suisse le contenu de la convention dont l'entrée en vigueur interviendra plus tard, de sorte que dès la création de la notion de titre intermédié, nous puissions également disposer des règles de droit international privé qui nous permettent de régler tout de suite les litiges qui auront lieu à ce sujet.
La commission vous recommande donc l'adoption de la loi, ainsi que l'adhésion à la Convention de La Haye sur les titres intermédiés.
Aeschbacher Ruedi · Mit-M · Consiglio nazionale · Zurigo · Gruppo PCD/PEV/glp
Das heute noch geltende Wertpapierrecht verknüpft das verbriefte Recht obligatorisch mit der betreffenden Urkunde. Wer also ein verbrieftes Recht geltend machen, übertragen möchte, der muss demzufolge auch die Urkunde vorlegen oder übertragen. Wir wissen alle, dass sich diese rechtliche Konstruktion überholt hat, dass sie mit der tatsächlichen Entwicklung nicht Schritt gehalten hat. Kapitalmarktpapiere werden heute kaum noch von den Anlegern selbst verwahrt, sondern durch Banken und Finanzintermediäre. Die Ansprüche der Anleger werden durch Gutschriften in den Depotkonten ausgewiesen. Soweit Urkunden überhaupt noch übertragen werden oder physisch vorliegen, werden diese bei einer Verwahrungsstelle zur Sammelverwahrung hinterlegt.
Mit dem raschen und umfassenden Aufbau der mediatisierten Verwahrung sind neue, verlässliche Rechtsgrundlagen notwendig. Dies wird erreicht, indem ein neues Vermögensobjekt, die Bucheffekte, geschaffen wird. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll diese Bucheffekte geregelt werden. Es ist keine Frage: Unsere Fraktion anerkennt die Notwendigkeit des vorgeschlagenen Gesetzes. Sie begrüsst den Entwurf des Bundesrates. Er ist auch in der Kommission auf breite Zustimmung gestossen, was nicht zuletzt daraus ersichtlich ist, dass nur gerade ein einziger Minderheitsantrag vorliegt und eine Frage betrifft, die wirklich nicht matchentscheidend ist, sondern einen Ermessensentscheid beinhaltet, der in guten Treuen so oder so gefällt werden kann. Es geht um Artikel 26 Absatz 3 des Gesetzentwurfes. Hier wird unsere Fraktion mit der Mehrheit stimmen, denn die Schutzklausel der Schriftlichkeit, die der Bundesrat hier vorschlägt, ist unseres Erachtens deswegen nicht unbedingt notwendig, weil es sich hier doch bei den Betroffenen um Personen bzw. um Leute handelt, die mit der Materie vertraut sind, und es nicht darum geht, irgendwo eine Person zu schützen, die von der ganzen Angelegenheit keine Ahnung hat.
Wir treten auf die Vorlage 1 ein und werden dem Bucheffektengesetz zustimmen. Ebenso werden wir in der Vorlage 2 dem Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens vom 5. Juli 2006 über die auf bestimmte Rechte an intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung zustimmen. Dieses Haager Übereinkommen ist ja praktisch identisch mit dem Bucheffektengesetz, wird aber eben voraussichtlich erst in einigen Jahren in Kraft treten, und so lange brauchen wir die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen auch in unserem Land.
Kaufmann Hans · Mit-M · Consiglio nazionale · Zurigo · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Dieses Geschäft ist politisch ja nicht umstritten. Deshalb kann ich mich wirklich kurzfassen. Die SVP-Fraktion ist für Eintreten auf das Bucheffektengesetz und für die Ratifizierung des Haager Übereinkommens. Es ist in der Tat so, dass die Realität - und damit meine ich vor allem die Technologie - das Gesetz aus dem Jahre 1936 überholt hat.
Aus der Sicht der Anleger sind zwei Artikel im Entwurf etwas schwammig abgefasst. Ich meine damit einerseits Artikel 9, in dem es um die Drittverwahrung im Ausland geht. Hier wird gesagt: Wenn es im Ausland keine angemessene Aufsicht gibt, wird die Zustimmung des Anlegers nötig. Ich frage mich natürlich: Wie soll der Anleger wissen, wo die Aufsicht angemessen ist und wo nicht? Nach den Ereignissen der letzten Monate stellt sich diese Frage umso mehr. Etwas schwammig ist auch Artikel 33 Absatz 2, wo es um die Haftung und die gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der Drittverwahrungsstelle sowie um deren dauerhafte Überwachung geht. Auch dies dürfte, wenn es zu Verlusten kommt, zu einem Streitpunkt werden. Ich gebe allerdings zu, dass ich für diese beiden Bestimmungen auch keine bessere Lösung gefunden habe. Ich glaube, wir können damit leben, weil sie ja weitgehend der bisherigen Praxis entsprechen.
Was die Normensetzung für die Dispoaktien anbetrifft, haben wir zuerst damit geliebäugelt, im Rahmen der Änderungen bisherigen Rechts im Obligationenrecht - gemeint ist Artikel 685f - zumindest die Frist für die Eintragung zu regulieren. Ich bin letztlich aber zum Schluss gekommen, dass dieses Geschäft nicht der Ort ist, um diese Änderung des Obligationenrechts zu diskutieren. Wir werden das später bei der Revision des Obligationenrechts, d. h. des Aktienrechts, nochmals thematisieren.
Was den Antrag der Minderheit anbetrifft, so habe ich die gleiche Auffassung wie Herr Aeschbacher; es ist hier wirklich kein Casus Belli. Ob Sie jetzt ein separates Formular haben oder diese Bestimmung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen haben, spielt eigentlich keine Rolle. Ich würde höchstens sagen, dass wir uns aus Umweltschutzgründen das zusätzliche Formular sparen können. Wer heute ein Depot eröffnet, erhält ja immer zehn bis zwanzig Formulare. Ob Sie jetzt die allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die zwanzig Formulare nicht durchlesen, kommt dann letztlich aufs Gleiche hinaus.
Wir sind also für Eintreten und schliessen uns bei Artikel 26 Absatz 3 dem Antrag der Mehrheit an.
Vischer Daniel · Mit-M · Consiglio nazionale · Zurigo · Gruppo dei Verdi
Obgleich wir uns ja mit diesem Gesetz gewissermassen im Herz des Kapitalismus und der modernen Finanzmärkte befinden, was ja eigentlich schon von selbst Kritik evozieren müsste, ist dieses Gesetz auch für uns unbestritten. Wie die Kommissionssprecherin und der Kommissionssprecher gesagt haben, ist es eine sinnvolle Modernisierung des Wertpapierrechts, mit der wir bei dieser Vorlage konfrontiert sind.
Das Wertpapierrecht ist ja so etwas wie die Semiotisierung des Rechts. Wir sind eigentlich in einem Bereich, wo die Bewegung von Zeichen Rechtsfolgen zeitigt, wo keine Sachen mehr, sondern eben nur noch Zeichen übertragen werden. Das bisherige Recht hat der Entwicklung nicht standgehalten. Nunmehr sind wir genötigt, dieses zu modernisieren und der realen Wirklichkeit anzupassen. Ob wir mit diesem Gesetz die hypermodernsten Bewegungen in einer Zeit, wo die Finanzmärkte und deren Institute letztlich für kaum mehr jemanden durchschaubar sind, auch schon erfassen, wird die Geschichte zeigen. Aber sicher ist, dass mit der Einführung der Bucheffekten und der Legalisierung ihrer Wirkung heute eine sinnvolle Gesetzesnovelle auf dem Tisch liegt. Wir werden dieser Gesetzesnovelle zustimmen.
Wir haben da noch einen Antrag einer kleinen Minderheit, der den Gläubigerschutz betrifft, der in einer ganz bestimmten Phase verbessert werden soll. Ja gut, Herr Kaufmann, es ist, glaube ich, das erste Mal, dass ich von Ihnen in diesem Saal etwas über Umweltschutz höre; ich erwähne das nur, weil Sie meinen, man spare jetzt da ein Blatt Papier. Ob wir das jetzt zum Umweltthema machen wollen - ich glaube, es geht da um Gläubiger- und nicht um Umweltschutz.
Fluri Kurt · Mit-M · Consiglio nazionale · Soletta · Gruppo liberale-radicale
Auch die FDP-Fraktion ist selbstverständlich der Meinung, dass man beide Vorlagen gutheissen sollte. Nachdem sich auch Herr Kollege Vischer mit der gesetzlich gefassten Form und Konsequenz und dem Herzstück des Kapitalismus abgefunden hat, erübrigen sich aus meiner Warte weitere Vorträge.
Wir haben uns interfraktionell darauf geeinigt, dass wir die Detailberatung bereits beim Eintreten erledigen. Ich nehme deshalb auch zu Artikel 26 Absatz 3 Stellung. Hier geht es aus unserer Sicht nicht bloss um Konsumentenschutz, sondern um eine stringente Gesetzgebung; dies in dem Sinne, dass man nicht unnötige Bestimmungen aufnehmen sollte. Wir möchten uns hier dem einstimmigen Beschluss des Ständerates anschliessen, der die Auffassung vertreten hat, dass diese bürokratische Regelung für diese Spezialfrage nicht notwendig sei. Eine solche Abweichung von der allgemeinen Regel, dass eben die Fassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen genüge, macht keinen Sinn. Lediglich bei den Bucheffekten soll mehr vorgenommen werden, hingegen nicht bei anderen Wertgegenständen. Der Finanzminister hat sich im Ständerat namens des Bundesrates ausdrücklich damit einverstanden erklärt und hat deshalb auf einen Antrag verzichtet, an der ursprünglichen Fassung festzuhalten.
Somit bitten wir Sie also, auf die beiden Vorlagen einzutreten und bei Artikel 26 Absatz 3 der Mehrheit zu folgen.
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Consiglio nazionale · Basilea-Campagna · Gruppo socialista
Die SP-Fraktion ist ebenfalls für Eintreten auf das Bucheffektengesetz und für die Regelung, die in Bezug auf das Haager Wertpapierübereinkommen beantragt wird. Die Zustimmung ergibt sich daraus, dass sich die wirtschaftlichen Gegebenheiten vom geltenden Gesetz weit entfernt haben. Das geltende Gesetz datiert aus dem Jahr 1936. Der gesetzgeberische Handlungsbedarf ist klar gegeben. Die physischen Urkunden, von denen das geltende Recht ausgeht, sind praktisch inexistent. Wir können die Ausführungen, wie sie vonseiten der Kommissionssprecherin und des Kommissionssprechers gemacht worden sind, die die materiellen Bestimmungen des Gesetzes ausführlich dargelegt haben, nur bestätigen. Wir möchten das nicht wiederholen.
Zugleich möchte ich aber auch festhalten, dass wir, wenn man sich die Komplexität des Gesetzes und die Eigenheiten des Kapitalmarktes - Herr Vischer hat vom Herzstück des Kapitalismus gesprochen - vor Augen führt, nicht behaupten kann, wir hätten wirklich das Gesetz in allen Einzelheiten durchdrungen und es mit der Praxis konfrontieren können. Das gilt auch für die Kommissionsberatungen. Deswegen bedauere ich es, dass man auch keine eigentliche Vernehmlassung zum Gesetzentwurf gemacht hat, sondern dass man sich im Vorverfahren auf die Konsultation von Spezialistinnen und Spezialisten beschränkt hat.
Ich möchte hier einfach auch zuhanden der Materialien festhalten, dass sich aufgrund von aktuellen Entwicklungen auf den Kapitalmärkten ein Änderungsbedarf ergeben kann. Da bitte ich die Frau Bundesrätin: Haben Sie ein Auge drauf, und zögern Sie nicht, allfällig erforderliche Gesetzesänderungen rasch vorzulegen, wenn es um den Schutz der Anlegerinnen und Anleger geht. Ich denke, es ist wichtig, dass wir nicht wieder so lange warten wie bei der geltenden Gesetzgebung.
Wir stimmen also dem Gesetz zu. Wir unterstützen, wie gesagt, auch die Klärung im internationalen Wertschriftenverkehr mit dieser vorläufigen Rechtskonstruktion über das IPRG, die das Haager Wertpapierübereinkommen, das ja völkerrechtlich noch nicht in Kraft getreten ist, zu geltendem, autonomem Recht macht.
Gestatten Sie mir noch zwei Bemerkungen zu Detailfragen: Die SP begrüsst es ausdrücklich, dass die vorgesehene Änderung des Obligationenrechtes, also die Frage des Rechtsübergangs bei vinkulierten Namenaktien in Artikel 685f, nicht im Rahmen dieser Revision behandelt wird. Es stellen sich nämlich komplizierte Fragen in Bezug auf die Regelung des Rechtsübergangs, die im Rahmen der Aktienrechtsrevision zu behandeln sind.
Nun zu meinem Minderheitsantrag: Es ist in Artikel 22 vorgesehen, dass die Nutzung von Bucheffekten durch die Bank für ihre eigenen Interessen - also als Sicherheit für weitere Auslehnung durch die Bank selbst - einer ausdrücklichen Ermächtigung durch die Anlegerin oder den Anleger bedarf. Das gilt immer dann, wenn es sich nicht um qualifizierte Anlegerinnen und Anleger handelt. Die Zustimmung darf also nicht über die allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen. Das ist jetzt im Gesetz so vorgesehen. Ich denke, es ist nur konsequent, wenn wir in Artikel 26 Absatz 3 - dort ist ebenfalls eine entsprechende Klausel für den Fall vorgesehen, dass die Depotwerte für die Sicherung von Krediten der Kunden verwendet werden - festhalten, dass diese Ermächtigung ebenfalls nicht einfach über die allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen darf. Dies bedarf ebenfalls der ausdrücklichen Ermächtigung der Eigner und Eignerinnen dieser Titel mit einer separaten Zustimmungserklärung.
Herr Aeschbacher hat gesagt, es handle sich ja um qualifizierte Anlegerinnen und Anleger. Das stimmt nun ausdrücklich nicht. Das Erfordernis der zusätzlichen Ermächtigung bezieht sich auf die ganz normalen Anlegerinnen und Anleger, denen der Geschäftsverkehr nicht immer vertraut ist. Umso wichtiger ist es, dass wir das nicht einfach mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln; diese sind, wie Herr Kaufmann zu Recht festgestellt hat, immer sehr umfangreich. Es bedarf vielmehr einer expliziten, ausdrücklichen, separaten Einwilligung. Herr Kaufmann, gerade die Tatsache, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sehr umfassend sind, spricht dagegen, dass man dies gleichsam im gleichen Aufwisch macht. Für die SP ist das kein Nebenpunkt, sondern eine ganz zentrale Frage des Konsumentinnen- und Konsumentenschutzes. Ungewöhnliche Klauseln und Vertragsbedingungen sollen nicht bloss in den AGB geregelt werden dürfen. Es bedarf dazu der separaten und expliziten schriftlichen Einwilligung durch die Anlegerinnen und Anleger. Das gilt auch im vorliegenden Fall.
Ich bitte Sie also, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Consiglio federale · Grigioni
Sie beraten heute Botschaft und Entwurf zu einem Bundesgesetz über Bucheffekten sowie das Haager Wertpapierübereinkommen. Mit dem neuen Bucheffektengesetz soll das aus dem Jahre 1936 stammende, also schon etwas ältere Gesetz in wesentlichen Punkten überarbeitet und das Wertpapierrecht, das in diesem Gesetz aus dem Jahre 1936 enthalten ist, modernisiert werden.
Ein erster Bericht zu einem Bucheffektengesetz ist dem EFD im Juni 2004 vorgelegt worden. Er wurde von einer Arbeitsgruppe aus verwaltungsinternen und verwaltungsexternen Juristen unter Leitung der Schweizerischen Nationalbank ausgearbeitet. Da die beiden Vorlagen, das Bucheffektengesetz und das Haager Wertpapierübereinkommen, zusammenhängen, wurde die Vorlage vom EFD in Zusammenarbeit mit dem BJ erarbeitet. Sie wurde dann mit einem ausgewählten Kreis von Sachkundigen und interessierten Organisationen beraten; es wurde also eine Anhörung durchgeführt. Frau Nationalrätin Leutenegger Oberholzer hat zu Recht darauf hingewiesen, dass keine ordentliche Vernehmlassung durchgeführt wurde. Aber das ist an sich üblich, wenn es sich um rein technische oder vorwiegend technische Materien handelt, was beim Bucheffektengesetz eben der Fall ist.
Die Stellungnehmenden bejahten bei dieser Anhörung, dass gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Sie waren sich einig, dass auf dem Gebiet der mediatisierten Wertpapierverwahrung einheitliche Gesetzesregeln dringend notwendig sind und dass man hier Klarheit und Rechtssicherheit schaffen muss. Insbesondere Industrie- und Marktorganisationen bezeichneten den Entwurf als guten Vorschlag und hielten fest, dass er über weite Strecken nichts anderes tut, als die Marktusanz abzubilden. Die Stellungnehmenden begrüssten natürlich auch die Ratifikation des Wertpapierübereinkommens.
Zur Ausgangslage: Man war sich einig, dass das geltende Wertpapierrecht den heutigen Realitäten über weite Strecken nicht mehr entspricht. Dieses Wertpapierrecht geht von einer Urkunde aus, welche sich im Besitze von Anlegerinnen und Anlegern befindet. Der Besitz der Urkunde gilt nach den gesetzlichen Bestimmungen als Ausweis für die Geltendmachung des Rechtes, und die Übertragung dieser Urkunde ist notwendig als Voraussetzung für die Übertragung des Rechtes. Heute ist es etwas anders. Kapitalmarktpapiere werden nur noch selten direkt durch Anlegerinnen und Anleger verwahrt; üblich ist die Verwahrung der Wertpapiere durch Banken und Finanzintermediäre. Bei dieser sogenannten mediatisierten Wertpapierverwahrung werden die Rechte der Anlegerinnen und Anleger gegenüber dem Intermediär durch Gutschriften in Depotkonten ausgewiesen. Auch die Übertragung von Effekten erfolgt faktisch ausschliesslich durch Buchungen in Depotkonten. Soweit physische Urkunden überhaupt noch vorliegen, sind sie immobilisiert. Die Immobilisierung wird erreicht, indem die Anlegerin oder der Anleger die Urkunden einer Verwahrungsstelle zur Sammelverwahrung übergibt oder indem die Emittentin statt Einzelurkunden Globalurkunden ausgibt. Immobilisierte Urkunden spielen weder für die Geltendmachung des Rechtes der Anlegerinnen und Anleger noch für die Übertragung mehr eine Rolle. Immer häufiger verzichten Emittentinnen zudem gänzlich auf die physische Verbriefung von solchen Kapitalmarktpapieren und geben stattdessen Wertrechte aus. Ziel des Entwurfes zum Bucheffektengesetz ist es, das Wertpapierrecht mit den Realitäten der Kapitalmärkte in Einklang zu bringen.
Kurz zu den Mängeln des geltenden materiellen Rechtes und zu den Hauptpunkten der Revision: Die Entwicklung der rechtlichen Grundlagen hat mit dem Aufbau der mediatisierten Verwahrungssysteme nicht Schritt gehalten. In der Schweiz wurde die Mediatisierung bislang weitgehend auf der Grundlage des geltenden Schuld-, Sachen- und Konkursrechtes bewältigt. Bereits die Sammelverwahrung und das System der Globalurkunden rühren aber an grundlegenden heutigen wertpapierrechtlichen Vorstellungen. Das heute übliche Konzept des Wertrechtes, das vollständig auf Verkörperungselemente verzichtet, lässt sich auf der Grundlage des geltenden Wertpapierrechtes erst recht nicht mehr befriedigend anwenden. Die erforderliche Rechtssicherheit ist damit nicht mehr gewährleistet.
Der vorliegende Entwurf für ein Bucheffektengesetz stellt die mediatisierte Wertpapierverwahrung in einen verlässlichen rechtlichen Rahmen. Dreh- und Angelpunkt dieses Gesetzes ist die Anerkennung der konstitutiven Wirkung von Einträgen in das Depotkonto. Dies gilt sowohl für die Entstehung von Bucheffekten als grundsätzlich auch für deren Übertragung und für die Entstehung bzw. Begründung von beschränkten dinglichen Rechten daran. Eine Anlegerin oder ein Anleger erwirbt Rechtszuständigkeit an Bucheffekten also nur, wenn sie dem Depotkonto gutgeschrieben worden sind.
Viele der im Übrigen sehr technischen Bestimmungen dieses Gesetzes lassen sich mit dieser konstitutiven Wirkung des Bucheintrages erklären. So erfordert etwa die Übertragung von Bucheffekten Belastungen und Gutschriften in verschiedenen Depotkonti, die häufig von verschiedenen Intermediären geführt werden. Deshalb muss auch sichergestellt werden, dass am Ende des Tages nicht mehr oder weniger Bucheffekten im Umlauf sind, als die Emittentin ursprünglich ausgegeben hat. Ebenso muss die Korrektur fehlerhafter Kontoeinträge möglich sein. Daher enthält das Gesetz auch ein austariertes System von Stornierungsregeln für mangelhafte Einträge, Gutschriften und Belastungen. In der Anhörung zum Entwurf waren insbesondere diese Regeln Gegenstand der Kritik. Die nun vorliegende Fassung ist präzisiert und führt nach unserer Auffassung für alle Beteiligten zu befriedigenden Lösungen.
Der Ständerat hat in Artikel 26 Absatz 3 des Bucheffektengesetzes eine materielle Änderung zum bundesrätlichen Entwurf beschlossen. Wir sind damit einverstanden.
Der Bundesrat hat ursprünglich vorgeschlagen, in Artikel 26 Absatz 3 für die Bestellung eines Sicherungsrechtes an Bucheffekten zugunsten der Verwahrungsstelle ein qualifiziertes Formerfordernis zu statuieren, sofern der Kontoinhaber nicht ein qualifizierter Anleger ist. Die Verpfändung von Bucheffekten des Kontoinhabers an seine Verwahrungsstelle hätte demnach eines schriftlichen Vertrages bedurft. Eine Pfandklausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen wäre nicht ausreichend gewesen; so der Entwurf des Bundesrates. Artikel 26 Absatz 3 war Artikel 22 Absatz 2 nachgebildet, der dieselbe Formvorschrift für die Einräumung eines sogenannten Nutzungsrechtes aufstellt. Die Rechtfertigung einer solchen Formvorschrift ergibt sich aus dem besonderen Schutzbedürfnis des nicht besonders geschäftserfahrenen Kontoinhabers. Durch die Schriftform soll er auf die Tragweite solcher Geschäfte aufmerksam gemacht werden, und dies soll nicht nur im Kleingedruckten geschehen.
Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates und der Ständerat haben das Schutzbedürfnis der Kontoinhaber bei der Verpfändung zugunsten der Verwahrungsstelle in Artikel 26 anders bewertet als bei der Einräumung des Nutzungsrechtes nach Artikel 22 und haben dann Artikel 26 Absatz 3 ersatzlos gestrichen. Der Bundesrat hat sich dieser Streichung nicht widersetzt. In der Tat dürfte es so sein, dass in den wichtigsten Fällen - also insbesondere beim Lombardkredit - die in der Praxis verwendete Dokumentation bereits heute den Anforderungen von Artikel 26 Absatz 3 genügt. Unter diesen Umständen ist die Meinung vertretbar, dass eine eigene Schutzvorschrift, wie sie ursprünglich in Artikel 26 Absatz 3 vorgeschlagen wurde, nicht notwendig ist.
Mit dem Antrag der Kommission, die Revision von Artikel 685f OR zu streichen, die geltende Regelung beizubehalten und auf die Revision des Aktienrechtes zu warten, sind wir einverstanden. Der Revisionsvorschlag greift, das ist richtig, in die Diskussion über Dispoaktien ein. Das ist eine schwierige Diskussion, welche wir im Rahmen der laufenden Aktienrechtsrevision führen.
Ebenso dringend wie im materiellen Recht ist der Reformbedarf im internationalen Privatrecht. Die traditionelle sogenannte lex rei sitae, welche dingliche Rechte an Sachen dem Recht des Staates unterstellt, in dem die Sache gelegen ist, funktioniert nicht mehr. Im Übrigen zwingt das geltende IPRG zu einer Differenzierung zwischen sachenrechtlichen und schuldrechtlichen Formen der mediatisierten Wertpapierverwahrung, und das ist mit unseren heutigen Möglichkeiten sehr schwierig. Es ist wichtig, dass wir das Haager Wertpapierübereinkommen rasch ratifizieren können. Dieses Wertpapierübereinkommen ist völkerrechtlich noch nicht in Kraft getreten. Deshalb wird nun vorgeschlagen, im IPRG eine Übergangsbestimmung einzuführen, wonach für Rechte an Bucheffekten und deren Übertragung das Wertpapierübereinkommen gilt. Kraft dieser Bestimmung gilt dieses Wertpapierübereinkommen dann bis zu einem völkerrechtlichen Inkrafttreten als autonomes Recht.
Bucheffektengesetz und Wertpapierübereinkommen stellen nicht Finanzmarktaufsichtsrecht dar, sondern sie sind privatrechtliche Erlasse. Sie leisten einen Beitrag zur Modernisierung der zivilrechtlichen Rahmenbedingungen des Vermögensverwaltungsgeschäftes. Dieses Vermögensverwaltungsgeschäft ist für die Schweiz von sehr grosser Bedeutung. Gesetz und Übereinkommen werden denn auch auf Vermögenswerte Anwendung finden, welche ein Mehrfaches des schweizerischen Bruttoinlandproduktes ausmachen.
Die Vorlagen bringen durch klare, nachvollziehbare Regelungen mehr Rechtssicherheit. Sie tragen dazu bei, Transaktionskosten zu vermeiden; sie tragen auch dazu bei, rechtliche Risiken zu minimieren. Sie liegen also, so betrachtet, auf der Linie der aktuellen Bestrebungen zur Stärkung des Finanzplatzes Schweiz und zur Sicherung des Wirtschaftswachstums. Dass die Entwicklung, Frau Leutenegger Oberholzer, zu beachten ist, dass dieser Rechnung zu tragen ist, ist selbstverständlich. Wenn es notwendig sein sollte, würden wir mit einer neuerlichen Teilrevision notwendige gesetzliche Grundlagen schaffen.
Ich empfehle Ihnen im Auftrag und im Namen des Bundesrates, auf die Vorlage einzutreten.
Nidegger Yves · Mit-M · Consiglio nazionale · Ginevra · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
J'ajouterai quelques précisions en français pour situer le débat sur le vote à propos de la minorité Leutenegger Oberholzer à l'article 26 alinéa 3.
Dans la version du Conseil fédéral, il est prévu de protéger le titulaire d'un compte de titres qui n'est pas un professionnel, c'est-à-dire qui n'est pas un investisseur qualifié, de sorte que son attention soit attirée sur le fait que, dans certains cas, une sûreté est constituée sur les titres déposés en faveur du dépositaire lui-même. C'est une règle qui vise en quelque sorte à protéger le consommateur et à éviter qu'une sûreté constituée en faveur du dépositaire soit acceptée dans le cadre de conditions générales, sans que l'attention du titulaire qui ouvre son compte soit suffisamment portée sur ce fait.
Le Conseil des Etats a suivi sa commission et a décidé de biffer cette disposition au motif que c'était un papier de plus qu'on signerait machinalement à l'ouverture d'un compte, parmi une quinzaine d'autres papiers, et que l'effet de protection ainsi visé n'allait pas être atteint, tout en alourdissant inutilement l'aspect administratif des choses.
La minorité Leutenegger Oberholzer propose de revenir à la version du Conseil fédéral. Le Conseil fédéral quant à lui accepte que ces dispositions soient biffées, considérant que ce n'est pas un cas justifiant un combat. La majorité de la commission propose de biffer la disposition.
Bugnon André · P-M · Consiglio nazionale · Vaud · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
1. Bundesgesetz über Bucheffekten
1. Loi fédérale sur les titres intermédiés
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Art. 1-25
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, art. 1-25
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 26
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Leutenegger Oberholzer, Jositsch, Kiener-Nellen, Thanei, Vischer)
Abs. 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 26
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Leutenegger Oberholzer, Jositsch, Kiener-Nellen, Thanei, Vischer)
Al. 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Le président (Bugnon André, président): La discussion à propos de cette minorité a déja eu lieu.
Votazione
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 119 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 54 Stimmen
Intervento procedurale
Art. 27-36
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Änderung bisherigen Rechts
Modification du droit en vigueur
Einleitung, Ziff. 1, 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Introduction, ch. 1, 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
mit Ausnahme von:
Art. 685f Abs. 1
Streichen
Ch. 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
à l'exception de:
Art. 685f al. 1
Biffer
Angenommen - Adopté
Ziff. 4, 5
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 4, 5
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Votazione
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 173 Stimmen
(Einstimmigkeit)
Intervento procedurale
2. Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens vom 5. Juli 2006 über die auf bestimmte Rechte an intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung
2. Arrêté fédéral portant approbation et mise en oeuvre de la Convention de La Haye du 5 juillet 2006 sur la loi applicable à certains droits sur des titres détenus auprès d'un intermédiaire
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Art. 1-3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, art. 1-3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Votazione
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 170 Stimmen
(Einstimmigkeit)