07.098

Patentanwaltsgesetz

Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Bundesgesetz über die Patentanwältinnen und Patentanwälte

Loi fédérale sur les conseils en brevets

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress, Art. 1-8

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule, art. 1-8

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Erlauben Sie mir, bei einzelnen Artikeln etwas zu sagen; weil wir immerhin Erstrat sind, müssen wir vielleicht doch das eine oder andere erwähnen. Wir haben lediglich bei Artikel 9 Absatz 3 einen Minderheitsantrag.

Ich äussere mich aber jetzt noch zu Artikel 5: Hier geht es um die Frage, wie mit Anwältinnen und Anwälten vorzugehen ist, die im Ausland einen Titel erworben haben. Die Regelungen bezüglich Patentanwälten sind im Ausland uneinheitlich, beispielsweise ist Deutschland viel strenger als die Schweiz; die dort erworbenen Titel können deshalb ohne Weiteres anerkannt werden. In anderen Ländern, wie beispielsweise den baltischen Staaten, sind die Anforderungen im Vergleich zu dem, was in der Schweiz verlangt wird, sehr viel inferiorer. Gestützt auf die Regeln der WTO kann die Schweiz die Zulassung nicht allein aufgrund der Staatsangehörigkeit verweigern: Wenn also beispielsweise jemand aus Estland in der Schweiz als Patentanwalt zugelassen werden will, muss im Einzelfall geprüft werden, welche der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Kriterien im konkreten Fall erfüllt sind. Es kann im Einzelfall sein, dass eine Person zwar keinen adäquaten Hochschulabschluss hat, aber eine praktische Tätigkeit ausübt, die diesem entspricht. Mangelt es an der praktischen Erfahrung, müsste individuell eine Art Nachbesserung verlangt werden. In Artikel 5 Absatz 1 Litera b heisst es: "wenn ... im Einzelfall nachgewiesen wird". Damit stellt sich die Frage, ob der Abschluss, der nicht nachgewiesen wird, e contrario nach Artikel 5 Absatz 1 Litera b nicht anerkannt würde. Das könnte in gewissen Fällen übermässig hart sein. Deshalb sieht Absatz 2 vor, dass Ausgleichsmassnahmen angeordnet werden können. Wir stimmen hier dem Entwurf des Bundesrates zu.

Erlauben Sie mir noch eine Bemerkung zu Artikel 8 Absatz 3: Dort hat sich Ihre Kommission die Frage gestellt, nach welchem Recht und an welche Instanz Beschwerde geführt werden kann. Der Instanzenzug und die Verfahrensregeln müssen klar sein. Das Patentanwaltsgesetz wird viel früher in Kraft treten als das Patentgerichtsgesetz; Letzteres muss ja noch operationell werden. Dort wird es um Zivilstreitigkeiten gehen, während in diesem Absatz 3 ein Verwaltungsverfahren geregelt wird. Es wäre atypisch, das Bundespatentgericht mit Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen zu belangen. Deshalb ist das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) das anzuwendende Recht. Ich bin von der Kommission beauftragt worden, bei der heutigen Beratung im Rat klarzustellen, dass hier das VwVG die Verfahrensordnung regelt.

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden

Nur eine Bestätigung in Bezug auf Artikel 8 Absatz 3: Wie der Kommissionssprecher jetzt gesagt hat, ist es selbstverständlich, dass hier das VwVG anwendbar ist. Das möchte ich ebenfalls zuhanden des Protokolls sagen.

Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Art. 9

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Recordon, Seydoux, Sommaruga Simonetta)

Abs. 3 Bst. b

Streichen

Art. 9

Proposition de la majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Recordon, Seydoux, Sommaruga Simonetta)

Al. 3 let. b

Biffer

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Ich äussere mich zu Artikel 9 insgesamt.

In der Kommission wurde die Frage gestellt, ob es nicht übertrieben sei, für einen Bachelor-Abschluss sechs Jahre praktische Tätigkeit vorauszusetzen. Diese Vorschrift entspricht indessen der Regelung des Europäischen Patentamtes. Dort ist ebenfalls eine Differenzierung zwischen Master und Bachelor vorgesehen, und zwar mit der gleichen Anzahl Jahre. Der Entwurf orientiert sich somit an den für die Schweiz massgeblichen europäischen Patentorganisationen und am Europäischen Patentamt im Sinne eines objektiven Standards. Abgesehen von diesem Vergleich mit dem Ausland ist es eine Tatsache, dass eine Bachelor-Ausbildung weniger Tiefgang und einen anderen Inhalt hat. Zwischen Bachelor und Master werden in der Regel noch zwei Jahre zusätzlichen Studiums absolviert, deshalb lässt es sich rechtfertigen, beim Bachelor sechs Jahre, beim Master hingegen nur drei Jahre praktische Tätigkeit vorzusehen.

Artikel 9 Absatz 3 Litera c wurde von der Verwaltung auf eine entsprechende Frage in der Kommission hin als unverzichtbar bezeichnet. Es wird erwartet, dass ausländische Patentanwälte auf den Schweizer Markt stossen werden. Heute kann sich jeder und jede Patentanwalt bzw. Patentanwältin nennen, und es gibt keine Kriterien dafür, was in Patentstreitigkeiten zu einer schlechten Vertretung führen kann. Wenn das in Absatz 2 vorgesehene Jahr entfiele, würde das bedeuten, dass jemand aus irgendeinem Land mit einem adäquaten Hochschulstudium und den entsprechenden theoretischen Kenntnissen hier vom ersten Tag an ein Patentanwaltsbüro eröffnen könnte, ohne mit den schweizerischen Besonderheiten vertraut zu sein. "Ein Jahr der praktischen Tätigkeit" meint eine Tätigkeit von einem Jahr in der Schweiz.

Herr Recordon stellte die Frage, wie jemand Aufsichtsperson sein könne, ohne im Patentanwaltsregister eingetragen zu sein. Da ist letztlich die Frage zu beantworten, wie die Übergangsbestimmungen zu regeln sind: Wie geht man mit heutigen Patentanwälten um, die über langjährige Erfahrung verfügen, sich aber nicht im Register eintragen lassen oder lassen können? Es soll eine altrechtliche Garantie für solche Patentanwältinnen und Patentanwälte geben; man nennt das offenbar auch "Grossvaterklausel". Es gibt einige Eminenzen, die heute in reifem Alter sind; man kann von ihnen nicht verlangen, nachträglich eine Patentanwaltsprüfung abzulegen. Diese Leute sind aber schwergewichtig die Ausbildner der jungen Patentanwältinnen und Patentanwälte. Man versucht deshalb, einen Weg zu finden, wie man die wirklich guten und bekannten Patentanwälte ohne den nach diesem Gesetz formell verlangten Titel arbeiten lassen kann. Bei den jungen Patentanwälten hingegen, die noch nicht über gewisse Erfahrungen und Berufsjahre verfügen, soll die Prüfung verlangt werden.

Herr Recordon und die Mitunterzeichner des Minderheitsantrages sehen das anders. Wenn Absatz 3 geändert würde, hätte das Konsequenzen für erfahrene Patentanwälte und die Ausbildung der jungen Patentanwälte. Man könnte auch einen Zwangseintrag derjenigen verlangen, die seit mehr als sechs Jahren praktizieren. In der Vernehmlassung wurde viel Wert darauf gelegt, bei den jungen Patentanwälten eine Flurbereinigung zu machen. Bei den alten Patentanwälten hingegen möchte der Bundesrat keine solche Zwangseintragung; er will ihnen die Möglichkeit geben, sich einzutragen, will ihnen aber eben nicht die Pflicht dazu auferlegen. Eine Streichung von Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b würde zu einem Eintragungszwang führen.

Deshalb beantragt Ihnen die Kommission mit 5 zu 3 Stimmen, dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen. Herr Recordon wird Ihnen jetzt die Argumente der Minderheit vortragen.

Recordon Luc · Mit-M · Ständerat · Waadt · Grüne Fraktion

La minorité vous propose d'être en effet un peu plus strict, puisque c'est une inscription obligatoire au registre des conseils en brevets qui est demandée par elle. On peut hésiter à être aussi rigoureux, mais il nous semble que, dans un domaine nouveau, on n'a pas lieu de faire preuve de trop de laxisme, même si, bien entendu, les personnes en place sont pour la plupart d'entre elles tout à fait compétentes ou même, sans doute, les plus compétentes pour exercer cette profession. Il n'en demeure pas moins qu'il peut y avoir là comme ailleurs une certaine rigueur à exercer, car toute profession formée de personnes expérimentées comporte aussi des éléments moins sûrs.

La solution du Conseil fédéral n'est pas totalement insatisfaisante, je le reconnais. Encore une fois, elle est moins stricte.

Je vous prie de suivre la minorité.

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden

Ich möchte Sie bitten, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen. Die Person, welche die praktische Tätigkeit beaufsichtigt, muss über eine solide fachliche Qualifikation verfügen, die es ihr ermöglicht, diese anspruchsvolle Aufgabe zufriedenstellend zu erledigen. Mit der jetzt vorgesehenen Formulierung "unter der Aufsicht einer eingetragenen Patentanwältin oder eines eingetragenen Patentanwalts oder einer Person mit gleichwertiger fachlicher Qualifikation" wird diesem Anliegen Rechnung getragen. Das Patentanwaltsgesetz stellt sicher, dass die im Patentanwaltsregister eingetragenen Personen fachlich kompetent sind. Eine Person, welche, aus welchen Gründen auch immer, nicht im Patentanwaltsregister eingetragen ist, kann allerdings ebenso kompetent sein. Im Gegensatz zur eingetragenen Patentanwältin und zum eingetragenen Patentanwalt muss sie indessen die Gleichwertigkeit ihrer Fachkompetenz nachweisen. Insbesondere auch aus Gründen der Verhältnismässigkeit ist es wichtig, dass sie die Möglichkeit zu einem solchen Nachweis erhält.

Der Eintrag im Patentanwaltsregister bringt für Dienstleistungserbringer und für das Publikum gewichtige Vorteile mit sich. Ein Zwang zu diesem gebührenpflichtigen Eintrag soll indessen nicht bestehen. Insbesondere im hier vorliegenden Zusammenhang würde ein solcher Zwang zur Eintragung am Ziel vorbeigehen. Im Hinblick auf die zunehmend international ausgerichtete Tätigkeit der Patentanwältinnen und Patentanwälte kann die praktische Tätigkeit, die ja Voraussetzung ist, auch im Ausland absolviert werden. Von den das Praktikum beaufsichtigenden ausländischen Personen eine Eintragung im schweizerischen Patentanwaltsregister zu verlangen wäre wohl unverhältnismässig. De facto würde dies dann mangels einer genügenden Zahl von legitimierten Aufsichtspersonen einfach die Möglichkeit ausschliessen, dass Patentanwältinnen und Patentanwälten die praktische Tätigkeit irgendwo im Ausland absolvieren.

Mit dem aktuell geforderten Nachweis der Gleichwertigkeit der Fachkompetenz kann dem Sinn der Regelung vollumfänglich entsprochen werden. Die Möglichkeit, dass auch eine nicht im Patentanwaltsregister eingetragene Person die Aufsicht über diese praktische Tätigkeit ausüben kann, wird in Absatz 1 geschaffen. Der Antrag, Buchstabe b von Absatz 3 zu streichen, dürfte daher am Ziel der Antragsteller vorbeigehen.

Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 25 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 5 Stimmen

Art. 10

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Bei diesem Artikel warf der Umstand Fragen auf, dass von der Formulierung im Anwaltsgesetz abgewichen wird. Der Begriff des Berufsgeheimnisses wird weiter ausgelegt, es gibt einen umfassenden Schutz für die Klientinnen und Klienten.

Die Kommission hat mich gebeten, zuhanden der Materialien ein bisschen auszuführen, wie das Verhältnis von Artikel 10 des Patentanwaltsgesetzes (PAG) zu Artikel 13 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) ist. Im Schweizerischen Strafgesetzbuch gibt es ja auch noch eine Bestimmung über das Berufsgeheimnis, nämlich Artikel 321 StGB. Ich lese deshalb etwas zuhanden der Materialien vor: Der Wortlaut von Artikel 10 PAG verbindet Elemente aus Artikel 13 BGFA und Artikel 321 StGB. In Artikel 13 BGFA wird das Berufsgeheimnis nicht definiert, sondern als Begriff vorausgesetzt. Artikel 10 PAG umschreibt demgegenüber das Berufsgeheimnis als Pflicht zur Verschwiegenheit über bestimmte Geheimnisse. Artikel 10 PAG knüpft dabei an den Verletzungstatbestand in Artikel 321 Ziffer 1 StGB an. Anstelle der Verletzungshandlung, also der Preisgabe bestimmter Geheimnisse, formuliert Artikel 10 PAG eine Pflicht zu einem bestimmten positiven Verhalten, eben zur Verschwiegenheit. Artikel 10 PAG umschreibt den Kreis der von der Verschwiegenheitspflicht erfassten Geheimnisse, übereinstimmend mit Artikel 321 Ziffer 1 StGB und Artikel 171 Absatz 1 StPO. Der insoweit von Artikel 13 BGFA abweichende Wortlaut führt somit zur Übereinstimmung mit dem Straftatbestand der Geheimnisverletzung sowie dem strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrecht.

Die Abweichung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Im Rahmen der Beratung und Vertretung in Patentsachen erhalten Patentanwältinnen und Patentanwälte nicht nur von ihren Auftraggeberinnen und Auftraggebern vertrauliche Informationen betreffend eine noch nicht angemeldete Erfindung oder Geschäftsgeheimnisse, die im Zusammenhang mit der Erfindung stehen. Ebenso oft erarbeitet die Patentanwältin oder der Patentanwalt bei der Ausführung des Auftrags selbst vertrauliche Informationen, z. B. bei der Abklärung der Neuheit einer Erfindung oder bei der Beurteilung möglicher Kollisionen mit bestehenden Patenten Dritter. Dabei ist es für die auftraggebende Person von eminenter wirtschaftlicher Bedeutung, dass Dritte keine Kenntnisse von diesen Informationen erhalten. Dies ist besonders in Bezug auf die Situation in den USA von Bedeutung. Der Schutz vertraulicher Informationen besteht dort im Zivilprozess auf der Grundlage verschiedener Privilegien, insbesondere des "attorney-client privilege". Dieses schützt die Kommunikation zwischen einer Anwältin bzw. einem Anwalt und der Mandantin bzw. dem Mandanten, die eine Rechtsberatung zum Inhalt hat. Es versteht sich prozessual als Schranke gegenüber der Möglichkeit von Beteiligten, in einem Zivilprozess eine Zeugenaussage oder die Vorlage von Unterlagen zu erwirken. Im Verletzungsverfahren in den USA und in anderen Ländern gleicher Rechtstradition besteht für Einzelpersonen oder Unternehmen in der Schweiz die Gefahr, dass - mangels eines vergleichbaren Schutzes vertraulicher Informationen im nationalen Recht - der Gegenpartei die Korrespondenz mit ihren schweizerischen Patentanwältinnen und Patentanwälten zugänglich gemacht werden muss.

Vor diesem Hintergrund bemühen sich die interessierten Kreise um die Statuierung einer möglichst umfassenden Geheimhaltungspflicht, verbunden mit einem Zeugnisverweigerungsrecht. Auch wenn eine solche Lösung die Gewährung eines dem "attorney-client privilege" entsprechenden Schutzes ihrer Berufstätigkeit durch die US-amerikanischen Gerichte nicht garantieren kann, so verbessert sie doch die Ausgangslage der schweizerischen Patentanwältinnen und Patentanwälte; sie führt zu einer Gleichstellung gegenüber dem europäischen Ausland.

Im Unterschied zu Artikel 13 BGFA gibt Artikel 10 PAG Patentanwältinnen und Patentanwälten nicht die Möglichkeit, im Falle einer Entbindung vom Berufsgeheimnis das Zeugnis zu verweigern. Die Angleichung der Rechtsstellung der Patentanwältinnen und Patentanwälte an diejenige der Rechtsanwaltschaft ist hier bewusst keine vollständige. Bestand und Umfang eines Zeugnisverweigerungsrechts ergeben sich für die Patentanwaltschaft ausschliesslich aus den prozessualen Erlassen. Patentanwältinnen und Patentanwälte sind demnach in Straf- und Zivilprozessen grundsätzlich nicht zur Mitwirkung verpflichtet; ich verweise auf Artikel 171 StPO und Artikel 160 Buchstabe b des Entwurfs der ZPO in Verbindung mit Artikel 321 Ziffer 1 StGB.

Diese Ausführungen waren zuhanden des Amtlichen Bulletins und sind sicher bedeutungsvoll.

Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Art. 11

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 12

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Art. 12bis

Antrag der Kommission

Titel

Aufsicht

Abs. 1

Gibt das Geschäftsgebaren eines Vertreters zu Klagen Anlass, so kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, nachdem es ihn angehört hat:

a. den Vertreter verwarnen;

b. das Institut ermächtigen, ihn zeitweilig oder für immer als Vertreter auszuschliessen.

Abs. 2

Für die Beurteilung des Geschäftsgebarens im Sinne von Absatz 1 fällt die gesamte Geschäftstätigkeit des Vertreters im In- und Ausland in Betracht.

Abs. 3

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die Veröffentlichung der Verwarnung oder des Ausschlusses sowie die Löschung des Eintrages im Patentanwaltsregister anordnen.

Art. 12bis

Proposition de la commission

Titre

Surveillance

Al. 1

Si le comportement en affaires d'un mandataire donne lieu à des plaintes, le Département fédéral de justice et police peut, après avoir entendu le mandataire:

a. lui donner un avertissement;

b. autoriser l'institut à l'exclure, temporairement ou définitivement, de cette fonction.

Al. 2

Pour juger du comportement en affaires au sens de l'alinéa 1, l'ensemble des activités professionnelles du mandataire, tant en Suisse qu'à l'étranger, sera pris en considération.

Al. 3

Le Département fédéral de justice et police peut ordonner la publication de l'avertissement ou de l'exclusion, mais aussi la radiation de l'inscription du registre des conseils en brevets.

Präsident (Brändli Christoffel, Präsident): Herr Janiak äussert sich zu den Artikeln 12 und 12bis.

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Zu diskutieren gab in der Kommission der elektronische Behördenverkehr gemäss Artikel 12 Absatz 3. Für sämtliche Bereiche des geistigen Eigentums hat das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum (IGE) schon die Möglichkeit, wo immer möglich den elektronischen Behördenverkehr zu pflegen. Beim IGE werden Patentschriften eingescannt, mit dem Patentanmelder abgeglichen und dann nicht mehr aufbewahrt, sondern elektronisch gelagert. Bei den Patentanwälten soll es im Verkehr mit dem IGE bleiben wie bisher.

Ein weiterer Diskussionspunkt war die Frage der Löschung aus dem Register. Das Patentanwaltsgesetz ist nicht wie das Anwaltsgesetz ausgestaltet. Es werden insbesondere keine Standesregeln aufgestellt. Wenn die Voraussetzungen, die verlangt werden, um im Register eingetragen zu werden, erfüllt sind, können sie nicht mehr wegfallen. Man hat den Hochschulabschluss, man hat die Patentanwaltsprüfung, man hat in der Schweiz ein Zustellungsdomizil, und man hat eine praktische Tätigkeit in der Schweiz absolviert. Es gibt keine weiteren Voraussetzungen.

Der Entwurf des Bundesrates sieht eine Änderung beziehungsweise Ergänzung des Patentgesetzes vor - ich verweise Sie auf Seite 13 der Fahne -, den neuen Artikel 48b, Aufsicht. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Aufsicht nicht im Patentgesetz, sondern im Patentanwaltsgesetz zu regeln ist. Sie hat deshalb auf Antrag von Herrn Recordon im vorliegenden Patentanwaltsgesetz einen neuen Artikel 12bis aufgenommen; sie hat diesen neuen Artikel in der Form des im Patentgesetz vorgeschlagenen Artikels 48b eingefügt.

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden

Ich kann mich diesem Antrag der Kommission anschliessen. Ich denke, er macht Sinn.

Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Art. 13-19

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Änderung bisherigen Rechts

Modification du droit en vigueur

Ziff. 1, 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 1, 2

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. 3

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

mit Ausnahme von:

Art. 48b

Artikel 12bis PAG gilt für eingetragene und nichteingetragene Patentanwältinnen und Patentanwälte.

Ch. 3

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

à l'exception de:

Art. 48b

L'article 12bis LCBr est applicable aux conseils en brevets inscrits ou non inscrits au registre.

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Nachdem die Kommission im Patentanwaltsgesetz einen neuen Artikel 12bis eingeführt hat, ist auch im Patentgesetz darauf hinzuweisen mit der Formulierung: "Artikel 12bis des Patentanwaltgesetzes gilt für eingetragene und nichteingetragene Patentanwältinnen und Patentanwälte."

Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Ziff. 4, 5

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 4, 5

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes ... 30 Stimmen

(Einstimmigkeit)

(0 Enthaltungen)