06.419
Migliore protezione dei bambini dalla violenza
Intervento procedurale
Antrag der Mehrheit
Der Initiative keine Folge geben
Antrag der Minderheit
(Thanei, Amherd, Jositsch, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Schmid Barbara, Vischer, von Graffenried, Wyss Brigit)
Der Initiative Folge geben
Proposition de la majorité
Ne pas donner suite à l'initiative
Proposition de la minorité
(Thanei, Amherd, Jositsch, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Schmid Barbara, Vischer, von Graffenried, Wyss Brigit)
Donner suite à l'initiative
Thanei Anita · Mit-F · Consiglio nazionale · Zurigo · Gruppo socialista
Ich habe nicht damit gerechnet, dass wir heute noch so weit kommen.
Die Initiantin und eine starke Minderheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen verlangen ein Gesetz, das Kinder vor Körperstrafen und anderen schlechten Behandlungen, welche die psychische oder physische Integrität der Kinder verletzen, schützt. In unserer Kommission bestand Einigkeit darüber, dass Körperstrafen an Kindern abzulehnen sind. Die Mehrheit ist jedoch der Ansicht, dass die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen genügen, das heisst, dass man auf gesetzgeberischer Ebene nicht mehr machen kann.
Dass das nicht der Fall ist, zeigt leider die Realität. Auch in der Schweiz werden Kinder nach wie vor Opfer von aus erzieherischen Gründen erfolgten körperlichen Strafen. Das muss mit allen Mitteln verhindert werden. Deshalb ist eine starke Minderheit der Ansicht, dass der gesetzgeberische Handlungsbedarf zu überprüfen ist. Sicher ist es, wie oft, auch ein Problem der Durchsetzung, gilt es doch zu berücksichtigen, dass die Kinder als Opfer den Tätern und Täterinnen ausgeliefert sind. Es stellt sich jedoch die Frage, ob eine neue Regelung im ZGB nicht eine Verbesserung darstellen könnte. Wenn man das geltende Recht überprüft, so kommt man zu folgendem Ergebnis: Es gibt einen Artikel in der Bundesverfassung, nämlich Artikel 11, der den Schutz der Kinder verlangt. Es gibt im Strafrecht Artikel 126, welcher Tätlichkeiten pönalisiert. Tatsache ist jedoch, dass Erwachsene durch Artikel 126 des Strafgesetzbuches wesentlich besser geschützt sind als Kinder, da das Bundesgericht in Bezug auf Kinder wiederholte Tätlichkeiten verlangt, damit überhaupt von einem strafrechtlich relevanten Verhalten auszugehen ist.
Die Minderheit Ihrer Kommission verlangt nun, mit der Initiantin, eine Regelung im Bereich des Zivilgesetzbuches. Wir wollen nicht, dass die Eltern bestraft werden, sondern wir wollen, dass Gewaltfreiheit Grundsatz der Erziehung wird, und zwar im Rahmen der Bestimmungen über die elterliche Sorge. Das Bekenntnis zur gewaltfreien Erziehung ist ein klares Zeichen an die Kinder und Jugendlichen, dass Gewalt kein Mittel der Konfliktlösung ist und überdies gegenüber Abhängigen demütigend und entwürdigend ist.
Wir haben im Übrigen auch positive Erfahrungen in anderen europäischen Ländern, die schon ähnliche Bestimmungen in ihre Zivilgesetzgebung aufgenommen haben. Es geht uns nicht nur um ein Symbol, sondern es geht uns darum, dass Gewaltfreiheit klar als Grundsatz für die Erziehung im schweizerischen ZGB vorgesehen wird.
Ich bitte Sie deshalb im Namen einer sehr starken Minderheit, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben.
Markwalder Bär Christa · Mit-F · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo liberale-radicale
Die parlamentarische Initiative Vermot-Mangold verlangt, dass ein neues Gesetz geschaffen wird, das Kinder vor Körperstrafe und anderer schlechter Behandlung schützt. Im Oktober 2007 beschloss die Kommission für Rechtsfragen mit 10 zu 7 Stimmen, der Initiative Folge zu geben. Die Kommission des Ständerates hingegen lehnte diese Initiative im Mai dieses Jahres ab. Das Parlamentsgesetz sieht vor, dass der parlamentarischen Initiative in diesem Fall nur dann Folge gegeben wird, wenn beide Kammern einem entsprechenden Antrag zustimmen. Nach der zweiten Beratung in der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates beantragt Ihnen nun die Mehrheit, dem Beschluss der Schwesterkommission zu folgen und der Initiative keine Folge zu geben.
Die Kommissionsmitglieder sind sich einig, dass die körperliche Bestrafung von Kindern abzulehnen ist. Körperstrafen sind demütigend und entwürdigend. Wenn ein Kind häufig körperlich bestraft wird, dann lernt es, Gewalt als Mittel zur Konfliktlösung einzusetzen. Kinder und Jugendliche, die unter körperlicher Gewalt gelitten haben, neigen auch eher dazu, später selber Gewalt anzuwenden. Uneinigkeit herrschte in der Kommission aber darüber, wie der Gesetzgeber auf diese Initiative reagieren sollte. Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten. Erstens kann das Parlament dafür sorgen, dass das bestehende Recht durchgesetzt wird. Dafür sind natürlich auch die Behörden verantwortlich. Zweitens hat das Parlament die Möglichkeit, im Zivilrecht Normen zu erlassen, die eher deklaratorischer Natur sind. Schliesslich kann das Parlament auch strafrechtliche Normen erlassen oder ändern.
Die Initiantin sowie die Organisationen, welche die vorliegende parlamentarische Initiative unterstützen, zielen auf eine zivilrechtliche Lösung ab. Konkret soll Artikel 302 ZGB mit einer entsprechenden Norm ergänzt werden. Die Kommission war sich nicht einig, ob die Norm notwendig ist und welchen Nutzen sie bringt. Es wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass der Schutz von Kindern vor Gewalt bereits in mehreren Gesetzen wie auch in der Bundesverfassung vorgesehen ist. Die Bundesverfassung enthält beispielsweise in Artikel 11 eine Programmbestimmung, und das Strafgesetzbuch sieht bei verschiedenen Tatbeständen Sanktionen für Eltern vor, die ihre Kinder körperlich bestrafen. Die gewünschte Ergänzung von Artikel 302 ZGB hingegen würde keine konkrete Rechtsfolge nach sich ziehen. Sanktionen oder konkrete Ansprüche sind daraus nicht abzuleiten.
Einige Kommissionsmitglieder und auch die Sprecherin der Kommissionsminderheit wiesen auf europäische Staaten hin, die bereits über einen solchen Artikel im Zivilgesetzbuch verfügen. Schweden und auch Deutschland hätten bereits gute Erfahrungen gemacht. Sie weisen darauf hin, dass eine solche Norm Signalwirkung hat; sie zeige, dass der Staat gewillt sei, die Situation der schwächsten Glieder in der Familie, jene der Kinder, zu verbessern. Die Befürworter der Initiative machen zudem geltend, dass das heutige Recht nicht ausreiche. Immer wieder stünden die Gerichte vor der Frage, ab welcher Grenze Gewalt gegenüber Kindern strafrechtlich geahndet werden solle. Das Strafgesetzbuch sieht erst bei wiederholten Tätlichkeiten eine Strafe vor. Ein klares Verbot von körperlicher Gewalt im Zivilgesetzbuch würde hier Klarheit bringen und so den Schutz erhöhen.
Die Mehrheit der Kommission macht aber geltend, dass der Wunsch nach Klarheit durch eine solche Norm im ZGB nicht erreicht werden kann. Wir zweifeln am Mehrwert, den eine solche, faktisch rein deklaratorische Bestimmung bringt. Schliesslich wiesen auch mehrere Mitglieder in der Debatte darauf hin, dass das klare Signal der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates zu beachten sei.
Zusammenfassend ist die Kommission für Rechtsfragen nach der zweiten Beratung zum Schluss gekommen, dass der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben sei. Die Kommission hat diesen Beschluss mit 11 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung gefasst.
Ich bitte Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.
Votazione
Abstimmung - Vote
Für Folgegeben ... 71 Stimmen
Dagegen ... 102 Stimmen
Schluss der Sitzung um 12.50 Uhr
La séance est levée à 12 h 50