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Heure des questions. Question Maire Jacques-André. Amnistie fiscale cantonale

Merz Hans-Rudolf · BPR-M · Consiglio federale · Appenzello Esterno

Am 1. Januar 2010 wird das Bundesgesetz vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige in Kraft treten. Betroffen von den beiden Massnahmen sind die direkte Bundessteuer sowie die Einkommens- und Vermögenssteuern in den Kantonen und Gemeinden. Alle übrigen Steuern und Abgaben wie Mehrwertsteuer, Verrechnungssteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuern oder AHV-/IV-Beiträge bleiben einschliesslich Verzugszins geschuldet. Die Bestimmungen im DBG und StHG sind deckungsgleich, da das Steuerstrafrecht gemäss Artikel 129 Absatz 2 der Bundesverfassung in den Harmonisierungsbereich des Bundes fällt.

Die Frage von Herrn Nationalrat Jacques-André Maire sowie die jüngst in den Medien verbreiteten Neuigkeiten über eine Steueramnestie im Kanton Jura sind vor diesem Hintergrund zu sehen. Bei der besagten Steueramnestie im Kanton Jura handelt es sich also nicht um eine neue, selbstständige Vorlage im Sinne einer allgemeinen Steueramnestie. Eine solche ist in der Schweiz letztmals im Jahre 1969 durchgeführt worden. Vielmehr ist es so, dass der Kanton Jura die Vorlage über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige umsetzt und vollzieht. Diese Arbeiten werden in dem vom StHG vorgegebenen Rahmen und unter Aufsicht des Bundes vorgenommen. Der Kanton Jura nützt bei der Einführung der Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und der straflosen Selbstanzeige den ihm zustehenden Gestaltungsfreiraum aus. So sieht er vor, dass natürliche Personen mithilfe eines neuen Formulars eine vereinfachte Deklaration abgeben können. Um die Selbstanzeige attraktiver zu gestalten, sieht das Verfahren etwas tiefere Steuersätze vor. Auch dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

Die Kantone sind im Bereich der Steuertarife und Steuersätze autonom, solange sie im Rahmen der verfassungsmässigen Besteuerungsgrundsätze bleiben. Schliesslich wird auf dem Vermögen erst eine Nachsteuer erhoben, wenn der hinterzogene Vermögensbetrag mindestens 51 000 Franken beträgt. Unter diesem Betrag wird keine Nachsteuer erhoben, das hinterzogene Vermögen muss aber so oder so deklariert werden. Was den in der Anfrage angesprochenen Datenaustausch zwischen den Steuerbehörden der Kantone und dem Bund anbelangt, so hat sich dieser Fragen bereits eine Arbeitsgruppe der Schweizerischen Steuerkonferenz angenommen. Bund und Kantone sind hier in engem Kontakt.

Wie Sie sehen, zeigt der Kanton Jura bei der Umsetzung der Vorlage über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige Kreativität und Initiative, wie sie im schweizerischen Steuersystem üblich und wie sie Ausdruck des Steuerwettbewerbs unter den Kantonen ist.