05.3716

Ordinanza sui titoli attribuiti dalle scuole universitarie professionali

Noser Ruedi · Mit-M · Consiglio nazionale · Zurigo · Gruppo liberale-radicale

Die Einreichung des Postulates liegt schon eine Weile zurück; die WBK hat es 2005 eingereicht.

Dem Postulat liegt die Absicht des Bundesrates zugrunde, im Zusammenhang mit der Umstellung auf das Bologna-Modell in einer Titelverordnung nur noch die beiden an Universitäten gebräuchlichen Haupttitel Bachelor of Science und Master of Science sowie Bachelor of Arts und Master of Arts für sämtliche Studienrichtungen an Fachhochschulen zuzulassen. Damit trägt die Schweiz ihrerseits zur Beseitigung der herrschenden Titelvielfalt im internationalen Umfeld und speziell hier in der Schweiz bei. Die Bestrebungen nach mehr Ordnung und Transparenz in diesem Bereich werden von der Kommission nicht infrage gestellt. Allerdings soll es aus unserer Sicht auch in Zukunft möglich sein, neben dem internationalen Titel auch schweizerisch bekannte und anerkannte Bezeichnungen in der jeweiligen Landessprache führen zu dürfen wie beispielsweise Ingenieur und Ingenieurin, Architekt und Architektin, Sozialarbeiter und Sozialarbeiterin; überdies soll der Titel Ingenieur und Ingenieurin in der jeweiligen Landessprache der Hochschulausbildung oder der gleichwertigen Ausbildung vorbehalten bleiben, wie es in allen europäischen Ländern sonst auch üblich ist.

Mit ihrem Postulat hat die WBK-NR den Bundesrat 2005 aufgefordert, Bericht zu erstatten, wie er die Forderung der Kommission in Bezug auf das heute vorliegende Hochschulrahmengesetz (HFKG) umsetzen will und wie er die Titelverordnung entsprechend abzuändern oder zu ergänzen gedenkt. Das Postulat der WBK-NR wurde vom Bundesrat im Frühjahr 2006 ausführlich beantwortet, jedoch abgelehnt. Trotz diesem negativen Entscheid will die Kommission an ihrem Postulat betreffend die Titelbezeichnung von Schweizer Fachhochschulabgängern und Fachhochschulabgängerinnen sowie Hochschulabgängern und Hochschulabgängerinnen festhalten. Nach Abschluss der Arbeiten und je nach Berücksichtigung des Anliegens wird die Kommission über das weitere Vorgehen entscheiden.

Die WBK bittet Sie, das vorliegende Postulat anzunehmen.

Leuthard Doris · VPBR-F · Consiglio federale · Argovia

Das ist ein sehr altes Geschäft, Herr Noser hat darauf hingewiesen. Das Postulat datiert von 2005, der Nationalrat hat am 21. Dezember 2007 die Behandlungsfrist verlängert.

Die Position des Bundesrates hat sich in all diesen Jahren nicht verändert. Inzwischen ist aber das HFKG verabschiedet worden; hier haben wir zum Bereich der Titel noch einmal legiferiert. Ich muss nochmals betonen, dass Titel von Berufsbezeichnungen zu unterscheiden sind. Während die Titel über einen bestimmten Ausbildungsabschluss Auskunft geben, benennen Berufsbezeichnungen einen Beruf. Berufsbezeichnungen wie Ingenieur, Architekt oder Sozialarbeiterin können im Sinne der WBK-NR von Inhabern der entsprechenden neuen Bachelor-Diplome weiterhin geführt werden. Das neue Fachhochschulgesetz und die neue Titelverordnung verbieten dies nicht; es bedarf deshalb auch keiner Änderung der gegenwärtigen Rechtsgrundlagen. Wir haben im HFKG in den Schlussbestimmungen sichergestellt, dass die bisherigen Fachhochschultitel und damit auch die altrechtlichen Titel Ingenieur FH, Sozialarbeiter FH für entsprechende Diplominhaber nach bisherigem Recht geschützt bleiben. Es ist also eine Verstärkung des bisherigen Schutzes: Nur die Inhaber der entsprechenden Abschlüsse dürfen diese Titel verwenden.

Die Titelanmassung ist auch ausdrücklich unter Strafe gestellt, sowohl im bisherigen Fachhochschulgesetz als auch inskünftig. Nach HFKG ist es Sache der Hochschulen und ihrer Träger, ihre Hochschultitel festzulegen und für den entsprechenden Titelschutz zu sorgen. Das betrifft die künftigen Titel. Gemäss HFKG werden die neuen gemeinsamen Organe dafür zuständig sein, die heute geltenden gleichartigen Bachelor- und Master-Strukturen für die Hochschultitel gesamtschweizerisch weiterzuführen bzw. weiterzuentwickeln. Dazu gehört auch die Möglichkeit einer allfälligen Wiedereinführung einer Titelstruktur mit dem Begriff Ingenieur.

Nach heutigem Recht und nach HFKG dürfen einfache Berufsbezeichnungen wie Ingenieur, Architekt oder Sozialarbeiter von Inhabern der entsprechenden Bachelor- und Master-Diplome innerhalb der Schranken von Artikel 3 Buchstabe c des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verwendet werden. Es kann aber nicht Sache des Hochschulerlasses und des künftigen HFKG sein, allgemeine Berufsbezeichnungen wie Ingenieur und Architekt zu schützen oder vorzubehalten.

Wir beantragen Ihnen daher nach wie vor, das Postulat abzulehnen.

Votazione

Abstimmung - Vote

Für Annahme des Postulates ... 148 Stimmen

Dagegen ... 4 Stimmen