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Entkriminalisierung des privaten Pokerspiels

Inderkum Hansheiri · P-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp

Es liegt ein schriftlicher Bericht der Kommission vor. Die Kommission beantragt mit 9 zu 1 Stimmen bei 3 Enthaltungen, die Motion abzulehnen. Der Bundesrat beantragt ebenfalls die Ablehnung der Motion.

Luginbühl Werner · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion BD

Mit der Motion wird der Bundesrat beauftragt, mit einer Gesetzesanpassung sowohl die Teilnahme an als auch die Veranstaltung von privaten Pokerspielen in Freundeskreisen zu legalisieren. Der Nationalrat hat die Motion im März mit 94 zu 76 Stimmen angenommen.

Gemäss Artikel 4 Absatz 1 des Spielbankengesetzes dürfen Glücksspiele nur in konzessionierten Spielbanken angeboten werden. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) hat gewisse Formen des Pokerspiels als Geschicklichkeitsspiele qualifiziert und damit vom Verbot von Glücksspielen ausgenommen. Mit Urteil vom 10. Mai 2010 hat das Bundesgericht die liberale Praxis der ESBK eingeschränkt und festgestellt, beim beliebten und verbreiteten "Texas Hold'em" handle es sich um ein sogenanntes gemischtes Spiel, also um ein Spiel, wo es offen ist, ob der Geschicklichkeitsfaktor oder das Zufallselement wichtiger ist. Damit darf es im öffentlichen Rahmen nur noch in konzessionierten Spielbanken angeboten werden. Und damit ist auch klar, dass bestraft wird, wer solche Turniere ausserhalb von Spielbanken organisiert.

Für die Beurteilung der vorliegenden Motion ist indessen eine andere Feststellung des Bundesgerichtes im erwähnten Urteil bedeutsam. Das Bundesgericht sagt nämlich klar: "Nichtöffentliche Pokerturniere von 'Texas Hold'em' um Geld oder eine geldwerte Leistung im Freundes- oder Familienkreis sind ebenso zulässig wie entsprechende Jassturniere", und damit bestätigt das Bundesgericht, was der Bundesrat bereits in seiner Botschaft zum Spielbankengesetz ausgeführt hat.

Jetzt gibt es allerdings einen Knackpunkt, nämlich die Abgrenzung zwischen einem nichtöffentlichen Pokerturnier im Freundes- und Familienkreis und einer gewerbsmässigen Veranstaltung. Die ESBK hat im Nachgang zu diesem Bundesgerichtsurteil Richtlinien zu dieser Abgrenzungsfrage formuliert. Die Abgrenzung ist sehr restriktiv ausgefallen. Es ist also durchaus denkbar, dass eine Gerichtsbehörde den Rahmen etwas weiter fassen würde.

Wie auch immer, die Kommission für Rechtsfragen stellt fest, dass Pokerturniere ausserhalb von Spielbanken heute insbesondere bei den jüngeren Leuten weit verbreitet sind. Sie ist der Meinung, dass eine Haltung, die darauf hinzielt, alles zu verbieten, vermieden werden sollte. Insofern haben Mitglieder der RK eine gewisse Sympathie gegenüber zwei anderen im Nationalrat hängigen Motionen geäussert, die darauf abzielen, gewisse Pokerspiele als Geschicklichkeitsspiele einzustufen. Wie auch immer, ob ein Gericht einmal anders entscheidet oder der Rat andere Motionen annimmt: Private Pokerspiele im Freundeskreis - nur davon spricht der Motionär - müssen nicht legalisiert werden, weil sie nach geltendem Recht legal sind.

Die Kommission beantragt Ihnen daher mit 9 zu 1 Stimmen bei 3 Enthaltungen, die Motion abzulehnen.

Recordon Luc · Mit-M · Ständerat · Waadt · Grüne Fraktion

Comme le rapporteur l'a fort bien dit, cette motion est maladroite: elle vise à légaliser ce qui est légal. Toutefois, le problème n'est pas inexistant pour autant. En effet, il est clair que la pratique est probablement - et cela a été rappelé à juste titre par le rapporteur - trop restrictive en ce qui concerne la notion de "cercle privé". Il ne faut pas non plus trop réglementer dans le cadre de la vie privée des gens et de ce qu'ils font dans des soirées entre amis. Dans une réunion d'un certain nombre d'amis, je ne pense pas que l'intérêt public soit gravement atteint s'il y a une table ou deux où des gens jouent au poker.

Par conséquent, il me paraît excessif de modifier la loi pour apporter une réponse à ce problème. C'est la raison pour laquelle je n'ai pas proposé l'adoption de la motion, ce d'autant, comme je l'ai dit, qu'elle n'est pas très bien formulée. Je crois cependant qu'il est important que le Conseil fédéral, en tant qu'autorité d'application, se pose la question de savoir s'il ne faudrait pas modifier l'ordonnance afin de préciser la notion de "cercle privé" de manière à ne pas être trop invasif dans la vie ludique de tout un chacun, dans une société qui, comme la nôtre, est malgré tout assez normée.

Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern

Der Bundesrat soll mit der vorliegenden Motion beauftragt werden, im Rahmen einer gesetzlichen Regelung sowohl die Teilnahme an als auch die Veranstaltung von privaten Pokerspielen im Freundeskreis - und es geht hier nur um diese - zu legalisieren.

Nach Artikel 4 des Spielbankengesetzes dürfen Glücksspiele in der Schweiz nur in konzessionierten Spielbanken angeboten werden; ansonsten drohen Strafen. Schon in der Botschaft des Bundesrates zum Spielbankengesetz wurde ausgeführt, dass das gelegentliche Glücksspiel um Geld im Familien- oder im Freundeskreis von dieser Bestimmung nicht erfasst werden soll. Bei der Abklärung der Frage, ob ein strafbares Organisieren vorliegt, lässt die ESBK als Strafverfolgungsbehörde bei Bekanntwerden solcher Spiele die gebotene Zurückhaltung walten. Es sind noch nie Verurteilungen von Personen ergangen, die ein gelegentliches Spiel unter Freunden oder in der Familie im Sinne der Botschaft organisiert haben.

Der Motionär regt in seiner Begründung nun an, das Pokerspiel generell zu legalisieren, sodass die privaten Pokerrunden auch endlich nicht mehr illegal wären. Dazu möchte ich erwähnen, dass gemäss neuestem Entscheid - das wurde vom Kommissionssprecher bereits ausgeführt - auch das Bundesgericht die Meinung vertritt, dass Pokerspiele inklusive Pokerturniere überwiegend vom Glück abhängen. Der Bundesrat sieht zum heutigen Zeitpunkt aus Gründen des Sozialschutzes keinen Anlass, diese Grundkonzeption zu ändern, um Gesetzesgrundlagen zu schaffen, mit denen ausserhalb von Spielbanken weitere Glücksspiele ermöglicht würden, und schon gar nicht, um etwas zu legalisieren, was bereits nach geltender Praxis nicht illegal ist. Damit würde man weit über das Ziel hinausschiessen. Eine Gesetzesänderung, wie sie der Motionär und auch der Nationalrat anstreben, ist deshalb aus Sicht des Bundesrates nicht angebracht.

Er bittet Sie, die vorliegende Motion abzulehnen.

Inderkum Hansheiri · P-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp

Abgelehnt - Rejeté