13.034
Legge federale sulla protezione della natura e del paesaggio. Protocollo di Nagoya
Fässler Daniel · Mit-M · Consiglio nazionale · Appenzello Interno · Gruppo PPD-PEV
Die CVP/EVP-Fraktion ist für Eintreten auf diese Vorlage und unterstützt durchwegs alle Anträge der Kommissionsmehrheit. Unsere Fraktion steht dem mit dem sogenannten Nagoya-Protokoll verfolgten Ziel, den Zugang zu genetischen Ressourcen zu erleichtern, positiv gegenüber. Wir sind daher gewillt, das Nagoya-Protokoll vom 29. Oktober 2010 zu genehmigen und das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz entsprechend zu ergänzen.
Die Kommissionssprecher haben die Gründe, die für das Eintreten auf diese Vorlage sprechen, im Detail und überzeugend dargelegt. Ich habe keine Veranlassung, diese Ausführungen zu wiederholen. Ich möchte Ihnen aber bereits jetzt darlegen, weshalb die CVP/EVP-Fraktion bei den verschiedenen Differenzen die Mehrheit unterstützt. Ich beschränke mich dabei auf jene Differenzen, wo im Vergleich zu den Beschlüssen des Ständerates Änderungen vorgeschlagen werden.
Ich beginne mit Artikel 23n Absatz 1bis Buchstabe f. Die Mehrheit möchte, dass die Nutzung kommerzieller Pflanzensorten für die Züchtung und Entwicklung neuer Pflanzensorten aus dem Geltungsbereich ausgeschlossen wird. Dies ist unserer Auffassung nach sinnvoll und notwendig. Die züchterische Freiheit darf durch die Umsetzung des Nagoya-Protokolls nicht eingeschränkt werden. Das ist wichtig, denn kommerzielle Pflanzensorten sind momentan dank des Züchterprivilegs und dank der Ausnahmen im Patentgesetz frei verfügbar. Dieser für die Schweizer Wirtschaft wichtige Grundsatz sollte nicht ohne Not aufgegeben werden, zumal diese Not nach Auffassung der Mehrheit der CVP/EVP-Fraktion und der Mehrheit der Kommission durch das Nagoya-Protokoll nicht geschaffen wird.
Zum zweiten Punkt, zu Artikel 23n Absatz 1bis Buchstabe g: Die Kommissionsmehrheit schlägt Ihnen hier vor, dass genetische Ressourcen, die als Pathogene und Schädlinge ausschliesslich eine Bedrohung der Biodiversität, der Landwirtschaft und der Menschen darstellen, von der bei der Nutzung dieser Ressourcen geforderten Sorgfaltspflicht ausgenommen werden. Dies ist eine vernünftige und den Interessen der Schweizer Wirtschaft Rechnung tragende Interpretation des Nagoya-Protokolls. Das Protokoll schreibt den Mitgliedländern vor, alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um schädliche genetische Ressourcen, die die Umwelt bedrohen, zu bekämpfen. Es wäre daher nicht nur unlogisch, sondern geradezu widersprüchlich, wenn Ressourcen, die als pathogen, das heisst als potenziell krankmachend bezeichnet werden müssen, in den Vorteilsausgleichsmechanismus aufgenommen würden. Die Kommissionsmehrheit ist daher der Meinung, dass pathogene, das heisst krankmachende und schädliche Organismen explizit vom Geltungsbereich ausgeschlossen werden sollten. Diese Auffassung wird von der CVP/EVP-Fraktion grossmehrheitlich geteilt.
Und noch zu einem dritten und letzten Punkt, zu Artikel 23p: Die Vorlage sieht vor, dass auch traditionelles Wissen indigener oder ortsansässiger Gemeinschaften, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, vom Nagoya-Protokoll bzw. von den Ausführungsbestimmungen im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz erfasst wird. Dieser sehr allgemein gehaltene Grundsatz geht der Kommissionsmehrheit zu weit. Es wird Ihnen daher vorgeschlagen, davon eine Ausnahme zu machen, wenn dieses traditionelle Wissen der Öffentlichkeit heute bereits frei zugänglich ist. Dies scheint der CVP/EVP-Fraktion ein Muss zu sein. Würde man in diesem Punkt der Minderheit und damit dem Bundesrat und dem Ständerat folgen, würde man faktisch eine rückwirkende Anwendung auf die heute frei zugänglichen Ressourcen beschliessen. Dies darf nicht sein. Daher unterstützt die CVP/EVP-Fraktion auch in diesem Punkt grossmehrheitlich die Mehrheit.
Ich fasse zusammen: Unsere Fraktion tritt auf die Vorlage ein, und bei allen Differenzanträgen unterstützt sie zumindest grossmehrheitlich die Mehrheit.
Leuthard Doris · BR-F · Consiglio federale · Argovia
Ich habe schon vorher beim Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur gesagt, wie wichtig der Zugang zu genetischen Ressourcen für die Schweiz ist. Man hat immer den Eindruck, Medikamente seien etwas, was synthetisch im Labor entsteht, und die genetischen Ressourcen nur so ein Nebenschauplatz. Tatsächlich nimmt man an, dass heute ein Viertel bis die Hälfte aller Medikamente auf dem Markt einen Bezug zu genetischen Ressourcen hat. Entsprechend geht es um ein Milliardengeschäft, und entsprechend wurde im Vorfeld dieser Gesetzesberatungen natürlich auch lobbyiert. Man schätzt heute den weltweiten Marktwert der genetischen Ressourcen, also dieser Materialien aus Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen, auf mehrere Hundert Milliarden Dollar. Das zeigt, dass der Abschluss dieses Protokolls schon ein grosser Erfolg war, dass heute aber auch in der Industrie die Einsicht gewachsen ist: Gerade aufgrund dieses Marktwertes, aufgrund der Bedeutung der genetischen Ressourcen brauchen wir Regelungen, die aufzeigen, wie eine ausgewogene und gerechte Aufteilung für die Nutzung stattfindet, was eine gerechte und faire Vorteilsabgleichung ist, wann man auf den Zugang zu diesen Ressourcen pochen kann, wie technologische Resultate weitergenutzt und weitergegeben werden können und wie entsprechend auch die Rechte an diesen Ressourcen ausgestaltet sind.
Es ist deshalb für die Industrie ganz zentral, dass man diesem Protokoll zustimmt. Ich weiss nicht, weshalb die Vertreter der SVP als Wirtschaftspartei Nichteintreten beantragen, obwohl 90 Prozent der Vernehmlassungsteilnehmer dafür sind. Es ist wirtschaftsfeindlich, wenn Sie das Protokoll nicht ratifizieren. Damit würden Sie der Forschung tatsächlich einen Bärendienst erweisen.
Ich habe es schon gesagt: Strittiger ist die Umsetzung im nationalen Recht mit dieser Anpassung des Natur- und Heimatschutzgesetzes. Nochmals: Die Schweiz ist biodiversitätsarm und ressourcenarm und hat deshalb ein hohes Interesse an der Aufrechterhaltung dieses Zugangs zu Ressourcen. Wir wissen aufgrund einer Studie der Akademie der Naturwissenschaften, dass in rund einem Drittel der Schweizer Forschungsinstitutionen an genetischen Ressourcen geforscht wird. Entsprechend geht es auch darum, diesen Zugang zu sichern und mit den heute zum Teil vertraglich abgesicherten Rechten auch neue Produkte und andere Anwendungen absichern zu können.
Zum Natur- und Heimatschutzgesetz: Mit der Umsetzung des Nagoya-Protokolls geht es vor allem um die Sorgfaltspflicht, laut der die Nutzerinnen und Nutzer dieser genetischen Ressourcen Informationen aufzeichnen und weitergeben müssen, damit sie belegen können, dass sie sich an die Zugangsvorschriften des Nagoya-Protokolls und der Geberländer gehalten und Vorteile tatsächlich ausgewogen und gerecht geteilt haben. Weiter geht es um eine Meldepflicht, die festhält, dass die Einhaltung der Sorgfaltspflicht vor der Vermarktung bzw. Marktzulassung von Produkten gemeldet werden muss. Der Bundesrat hat grössten Wert darauf gelegt, dass die neuen Bestimmungen verhältnismässig und einfach in der Anwendung sind. So kommt z. B. die Meldepflicht erst zum Zeitpunkt der Vermarktung oder Marktzulassung von Produkten aus der Nutzung genetischer Ressourcen zur Anwendung, womit die Forschung und Innovation an genetischen Ressourcen nicht zusätzlich belastet wird. Auch der Mehraufwand für die Behörden hält sich in Schranken. Der Vollzug der Bestimmungen findet nämlich nicht flächendeckend statt, sondern erst bei mutmasslichen Verstössen gegen diese Bestimmungen, und er erfolgt vollumfänglich auf Bundesebene.
Wir haben hier verzichtet, ein kantonales Vollzugsregime aufzubauen. Entsprechend hat auch der Ständerat die Vorlage mit grosser Mehrheit verabschiedet. Er ist dabei im Wesentlichen der Linie des Bundesrates gefolgt.
Ich werde nachher im Einzelnen zu den Ausschlüssen, wie Ihre Kommission sie vorschlägt, Stellung nehmen. Vorweg sei schon klar dargelegt, dass zwar nicht alle, aber zumindest zwei der zusätzlichen Ausschlüsse nicht in Einklang mit einer einheitlichen und konsequenten Umsetzung des Nagoya-Protokolls stehen. Wenn Sie diesen Ausnahmen zustimmen, wird die Schweiz mit starker internationaler Kritik konfrontiert sein. Man kann sagen, dass wir uns das gewohnt seien und das in Kauf nehmen würden. Als Forschungsland par excellence dürfte uns dies aber nicht egal sein. Es ist auch durchaus mit einem Verfahren wegen Nichteinhaltung des Protokolls zu rechnen, auf das ich jetzt schon aufmerksam machen möchte.
Ich bitte Sie deshalb um Eintreten. Eine detaillierte Beratung werden wir somit ab Artikel 23n führen.
Lustenberger Ruedi · P-M · Consiglio nazionale · Lucerna · Gruppo PPD-PEV
Präsident (Lustenberger Ruedi, Präsident): Wir stimmen über den Nichteintretensantrag der Minderheit Müri ab.
Votazione
Abstimmung - Vote
Für Eintreten ... 131 Stimmen
Dagegen ... 52 Stimmen
(3 Enthaltungen)
Lustenberger Ruedi · P-M · Consiglio nazionale · Lucerna · Gruppo PPD-PEV
1. Bundesbeschluss über die Genehmigung des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Nagoya-Protokoll) und dessen Umsetzung (Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz)
1. Arrêté fédéral portant approbation du Protocole de Nagoya sur l'accès aux ressources génétiques et le partage juste et équitable des avantages découlant de leur utilisation (Protocole de Nagoya) et sa mise en oeuvre (loi fédérale sur la protection de la nature et du paysage)
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress; Art. 1-4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule; art. 1-4
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
2. Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz
2. Loi fédérale sur la protection de la nature et du paysage
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress; Ingress; Art. 1 Einleitung, Bst. dbis; 3 Abs. 4; 7 Abs. 1; 23j Abs. 2; Gliederungstitel vor Art. 23n
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule; préambule; art. 1 introduction, let. dbis; 3 al. 4; 7 al. 1; 23j al. 2; titre précédant l'art. 23n
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 23n
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 1bis
...
f. deren Pflanzensorten vermarktet werden, um neue Sorten zu züchten und weiterzuentwickeln;
g. als Pathogene und Schädlinge ausschliesslich eine Bedrohung der Biodiversität der Landwirtschaft und des Menschen darstellen;
h. als Handels- oder Verbrauchsgut nicht im Sinne des Protokolls genutzt werden.
Abs. 2-5
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Thorens Goumaz, Badran Jacqueline, Chopard-Acklin, Jans, Nordmann, Nussbaumer, Semadeni)
Abs. 1 Bst. b
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit I
(Jans, Chopard-Acklin, Girod, Masshardt, Nussbaumer, Semadeni, Thorens Goumaz)
Abs. 1bis
Streichen
Antrag der Minderheit II
(Semadeni, Bäumle, Chopard-Acklin, Girod, Jans, Masshardt, Nordmann, Nussbaumer, Thorens Goumaz)
Abs. 1bis Bst. f
Streichen
Antrag der Minderheit III
(Thorens Goumaz, Bäumle, Chopard-Acklin, Masshardt, Müller-Altermatt, Nordmann, Nussbaumer, Semadeni)
Abs. 1bis Bst. g
Streichen
Art. 23n
Proposition de la majorité
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 1bis
...
f. dont les variétés végétales sont commercialisées pour créer et développer de nouvelles variétés;
g. qui, en tant qu'agents pathogènes ou ravageurs, constituent exclusivement une menace pour la biodiversité, l'agriculture et l'être humain;
h. qui, en tant que marchandises ou biens de consommation, ne sont pas utilisées en tant que ressources génétiques au sens du protocole.
Al. 2-5
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Thorens Goumaz, Badran Jacqueline, Chopard-Acklin, Jans, Nordmann, Nussbaumer, Semadeni)
Al. 1 let. b
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité I
(Jans, Chopard-Acklin, Girod, Masshardt, Nussbaumer, Semadeni, Thorens Goumaz)
Al. 1bis
Biffer
Proposition de la minorité II
(Semadeni, Bäumle, Chopard-Acklin, Girod, Jans, Masshardt, Nordmann, Nussbaumer, Thorens Goumaz)
Al. 1bis let. f
Biffer
Proposition de la minorité III
(Thorens Goumaz, Bäumle, Chopard-Acklin, Masshardt, Müller-Altermatt, Nordmann, Nussbaumer, Semadeni)
Al. 1bis let. g
Biffer
Präsident (Lustenberger Ruedi, Präsident): Wir beraten die Anträge aller Minderheiten gemeinsam.
Thorens Goumaz Adèle · Mit-F · Consiglio nazionale · Vaud · Gruppo dei Verdi
J'aimerais défendre ici trois propositions de minorité différentes. La première concerne l'alinéa 1 de l'article 23n, "Devoir de diligence". Cet alinéa est fondamental pour la ratification du Protocole de Nagoya, puisque c'est lui qui impose aux utilisateurs de ressources génétiques de garantir que l'accès aux ressources génétiques ait lieu de manière licite et que les avantages liés à cet accès soient partagés de manière juste et équitable. Or le Conseil des Etats a affaibli la portée de cet article en en modifiant l'alinéa 1 lettre b. Plutôt que d'imposer de facto un partage juste et équitable, la version du Conseil des Etats n'exige plus que l'établissement de conditions convenues d'un commun accord en vue d'un partage juste et équitable des avantages.
Cette modification affaiblit considérablement la mise en oeuvre du protocole puisqu'elle ne cite plus que l'instrument utilisé en tant qu'objectif au lieu de citer le résultat visé. On dit souvent que ce sont les intentions qui comptent. Mais cela ne suffit pas en matière de politique publique ou de législation. Nous cherchons des résultats concrets. Le fait qu'un accord existe ne dit rien de la manière dont il est appliqué. Ce que nous voulons, ce ne sont pas de beaux documents pour eux-mêmes mais ce sont leurs suites sur le terrain. Le partage juste et équitable des avantages est un élément constitutif et obligatoire du devoir de diligence décrit dans l'article 23n. C'est ce résultat attendu qui doit figurer dans la loi en tant qu'objectif et non l'instrument qui devrait permettre de l'atteindre.
Je vous demande dès lors de soutenir la proposition défendue par la minorité, qui en reste à la version du Conseil fédéral. La version modifiée du Conseil des Etats ne respecte en l'état ni la Convention sur la biodiversité ni le Protocole de Nagoya.
La proposition de la minorité III concerne l'alinéa 1bis lettre g. La majorité de la commission souhaite exclure du devoir de diligence, régi par l'article 23n, les agents pathogènes ou ravageurs. Une proposition similaire a été rejetée par le Conseil des Etats. Je vous demande également ici d'en rester à la version du Conseil fédéral. En effet, les agents pathogènes et ravageurs relèvent pleinement du champ d'application du Protocole de Nagoya. Aucun autre pays ne les a exclus, et ils sont même explicitement intégrés dans les dispositions de mise en oeuvre de l'Union européenne.
La réglementation des agents pathogènes a été un élément central des négociations qui ont eu lieu autour du Protocole de Nagoya. La Suisse a joué un rôle important dans l'élaboration d'un compromis, qui permet aux parties, dans les cas urgents, de prendre en considération la nécessité d'accélérer les procédures d'accès aux ressources et de partage équitable des avantages, par exemple pour disposer rapidement de traitements abordables. Le fait de soumettre les agents pathogènes au devoir de diligence ne remet par ailleurs aucunement en cause les autres accords - notamment liés à l'OMS - réglementant l'accès des groupes de population dans le besoin aux vaccins. Dans ce domaine très sensible, du fait des enjeux sanitaires et financiers qu'il recouvre, il est particulièrement important qu'il n'y ait pas de vide juridique et que le partage des avantages soit réglementé afin de faciliter l'accès aux ressources. Il faut en particulier éviter que certains pays en compliquent l'accès dans le simple but de faire respecter leurs intérêts.
Je vous recommande dès lors de soutenir la proposition de la minorité III et d'en rester à la version du Conseil fédéral conformément au Protocole de Nagoya.
Enfin, quelques mots encore sur la proposition de la minorité à l'article 25d. Il s'agit là des dispositions transitoires régissant la mise en oeuvre des modifications de la loi. La version du Conseil fédéral limite la portée de ces dispositions à un accès aux ressources ayant lieu après l'entrée en vigueur des nouveaux articles. Or une partie importante des ressources génétiques est d'ores et déjà accessible, dans la mesure où elle est stockée dans des banques de données et collections déjà existantes. Il ne s'agit en aucun cas pour la minorité d'exiger un effet rétroactif, mais simplement de soumettre les nouveaux usages de ces ressources au devoir de diligence requis. La proposition du Conseil fédéral, en limitant la portée d'application du Protocole, en affaiblit considérablement la mise en oeuvre. Elle est en outre contraire aux législations des pays donateurs qui soumettent toute nouvelle utilisation de ressources génétiques au devoir de diligence. Il s'ensuit une insécurité juridique et un risque de conflit.
L'Union européenne a adopté une autre définition, plus large que celle du Conseil fédéral, pour l'accès aux ressources. Il ne s'agit pas seulement de l'accès aux ressources dans leur pays d'origine, mais aussi là où elles sont stockées, donc y compris dans des collections déjà existantes.
Je vous recommande dès lors de soutenir la minorité qui permet de donner au Protocole de Nagoya la portée qu'il mérite.
Jans Beat · Mit-M · Consiglio nazionale · Basilea-Città · Gruppo socialista
Mit der Minderheit I beantrage ich Ihnen, Artikel 23n Absatz 1bis ganz zu streichen. Alle Ausnahmebestimmungen zur Sorgfaltspflicht, die vom Ständerat eingeführt worden sind und möglicherweise jetzt hier vom Nationalrat eingeführt werden, sollen gestrichen werden. Die Sorgfaltspflicht ist ein Kernelement des Nagoya-Protokolls. Sie verlangt, dass der Zugang zu den genetischen Ressourcen rechtmässig erfolgt und dass die Vorteile, die aus der Nutzung der Ressourcen resultieren, ausgewogen und gerecht geteilt werden. Um diese Sorgfaltspflicht geht es eigentlich in diesem Protokoll.
Nun kommen wir Schweizer und definieren in unserem Gesetz Ausnahmen dazu, also Fälle, in denen der Zugang zu den genetischen Ressourcen nicht rechtmässig geschehen soll und die Vorteile eben nicht ausgeglichen werden. Wir definieren hier im Gesetz Sonderregeln für die Schweiz, die für alle anderen Länder nicht gelten - Sonderregeln, die notabene im Widerspruch zu Artikel 15 der von der Schweiz ratifizierten Biodiversitätskonvention und insbesondere zu Artikel 5 des Nagoya-Protokolls stehen. Die Folge ist, dass die Vertragsstaaten ein Verfahren gegen die Schweiz eröffnen können, dass Rechtsunsicherheit entsteht. Dieses Nagoya-Protokoll macht Sinn, weil unsere Industrie dadurch Rechtssicherheit erlangt. Wenn wir jetzt Ausnahmebestimmungen, Sonderregeln erlassen, die diesem Protokoll widersprechen, entsteht erneut Rechtsunsicherheit, dann ist der Zweck der Übung nicht erreicht.
Ich möchte Sie daran erinnern: Wir Schweizerinnen und Schweizer wollen dieses Protokoll, weil es uns Vorteile bringt; die Pharmaindustrie will dieses Protokoll, weil es ihr Vorteile bringt. Es kann deshalb nicht sein, dass wir mit zusätzlichen Bestimmungen, die diesem Protokoll widersprechen, wieder Rechtsunsicherheit herstellen und uns quasi aus diesem Protokoll hinausmanövrieren; das kann nicht die Idee sein. Bei den Buchstaben a, c, d und e von Absatz 1bis spielt das eigentlich keine Rolle; sie sind kein Problem. Sie entsprechen dem Protokoll, sie bringen nichts Neues und können im Sinne der Absender auch frohen Mutes weggelassen werden. Anders verhält es sich aber mit Buchstabe b, den der Ständerat eingefügt hat, und mit den anderen Ergänzungen, zum Beispiel mit den Pathogenen und mit dem Züchterprivileg, die die Kommissionsmehrheit eingeführt hat. Das sind Bestimmungen, die aus unserer Sicht nun wirklich das Nagoya-Protokoll gefährden.
Es macht keinen Sinn, dass wir als einziges Land solche Ausnahmen einführen und damit wieder Rechtsunsicherheit schaffen. Es ist in der Schweiz offenbar Mode zu denken: Wir sind besser als der Rest der Welt, wir machen unsere eigenen internationalen Regeln. In diesem Fall bin ich überzeugt: Damit schneiden wir uns ins eigene Fleisch. Das macht einfach keinen Sinn.
Ich bitte Sie, unterlassen Sie das. Ich bitte Sie, folgen Sie meiner Minderheit, und streichen Sie Artikel 23n Absatz 1bis.
Semadeni Silva · Mit-F · Consiglio nazionale · Grigioni · Gruppo socialista
Wenn wir eine konsequente Gesetzgebung wollen, dürfen wir unnötige und widersprüchliche Ausnahmen von der Sorgfaltspflicht nicht zulassen. Darum geht es bei meinen beiden Streichungsanträgen.
Die etwas unklare Formulierung in Artikel 23n Absatz 1bis Litera f widerspricht dem Nagoya-Protokoll. Der angesprochene Bereich ist bereits im Internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft geregelt. Gerade dieses Abkommen der FAO wird im Protokoll namentlich erwähnt und als vorrangig bezeichnet. Somit sind die 64 wichtigsten Nutz- und Kulturpflanzen bereits von der Sorgfaltspflicht ausgenommen. Eine allgemeine Ausnahme von der Sorgfaltspflicht aber wird von den Herkunftsländern nicht akzeptiert und ist mit dem Protokoll nicht zu vereinbaren. In Artikel 4 des Protokolls wird klar ausgesagt, dass bestehende Rechte nicht betroffen sind; das weiss auch der Schweizerische Bauernverband ganz genau, trotzdem unterstützt er die Aufnahme dieses Buchstabens. Das Züchterprivileg wird vom Protokoll jedoch nicht tangiert. Wenn Probleme im Bereich der Züchtung und Entwicklung von landwirtschaftlichen Pflanzensorten bestehen, müssen sie im Rahmen anderer Abkommen angegangen werden, nicht im Rahmen des Nagoya-Protokolls.
Am meisten wird das Züchterprivileg durch Patente eingeschränkt, aber diese stehen hier nicht zur Diskussion. Erhaltung und nachhaltige Nutzung von genetischen Ressourcen sowie den Zugang zu ihnen und die Aufteilung der Vorteile haben wir zudem bereits auf nationaler Ebene geregelt, nämlich in den Artikeln 147a und 147b des Landwirtschaftsgesetzes.
Ich bitte Sie also, der Minderheit der Kommission beziehungsweise dem Bundesrat zu folgen und diesen Buchstaben f zu streichen. Solche Ausnahmen sind im Nagoya-Protokoll nicht vorgesehen.
Eine Minderheit der Kommission beantragt auch die Ablehnung des Zusatzes zu Artikel 23p, der in der Kommission äusserst knapp, nur mit Stichentscheid des Präsidenten, zustande gekommen ist. Auch eine solche Einschränkung ist im Nagoya-Protokoll nicht vorgesehen. Ein solcher Zusatz käme einem eigenmächtigen Umschreiben des Nagoya-Protokolls gleich, das von 193 Vertragspartnern in jahrelangen Verhandlungen ausgearbeitet worden ist. Herr Jans hat schon darauf hingewiesen, dass wir in der Schweiz überall meinen, es besser zu wissen. Das Ziel einer internationalen Harmonisierung wird mit solchen nichtvorgesehenen Ausnahmen ausgehöhlt.
Der Zusatz zieht nicht in Betracht, ob das traditionelle Wissen willentlich, das heisst mit Zustimmung der betroffenen indigenen Völker und auf der Basis von einvernehmlich vereinbarten Bedingungen, öffentlich zugänglich gemacht wurde. Laut Protokoll dürfen Unternehmen das traditionelle Wissen indigener Völker über den Nutzen von Pflanzen und Tieren in Forschung und Entwicklung nur dann verwenden, wenn die indigenen Völker der Nutzung zugestimmt haben und an den Gewinnen beteiligt werden. Wenn dies nicht berücksichtigt wird, handelt es sich um einen illegalen Zugang, um eine Missachtung der Rechte der indigenen Völker. Traditionelles Wissen hat im Nagoya-Protokoll einen hohen Stellenwert, der Zugang ist jeweils an die nationalen Regelungen gebunden. Damit ist für Rechtssicherheit gesorgt.
Der Zusatz in Artikel 23p widerspricht dem Text des Nagoya-Protokolls. Es gibt weltweit kein anderes Land, welches das Protokoll so umsetzt. Die Verwaltung hat uns in der Kommission noch darauf aufmerksam gemacht, dass dieser Zusatz auch im Widerspruch zu unserem eigenen, schweizerischen Patentgesetz steht.
Ich bitte Sie aus all diesen Gründen also, der Minderheit und dem Bundesrat zu folgen und für eine möglichst kohärente Gesetzgebung zu sorgen.
Girod Bastien · Mit-M · Consiglio nazionale · Zurigo · Gruppo dei Verdi
Sie haben jetzt Eintreten auf diese Vorlage beschlossen und betont, wie wichtig der Zugang zu den genetischen Ressourcen für die Wirtschaft sei. Nun haben wir hier aber eine Reihe von Anträgen der Kommissionsmehrheit, die das Protokoll deutlich verwässern würden. Diese Verwässerung kann zu einem Bumerang für die Wirtschaft und für die Forschung werden. Dieses Protokoll wurde gemeinsam unterzeichnet, und wenn wir jetzt von diesem gemeinsam Unterzeichneten so erheblich abweichen, besteht das Risiko, dass die Länder der Biodiversitäts-Hotspots sagen: "Nein, für Schweizer Forschung gibt es keinen Zugang zu unserem Land mehr; nein, für Schweizer Unternehmen gibt es keinen Zugang mehr." Dass diese Gefahr durchaus real ist, zeigt ein Brief dieser sogenannten Biodiversitäts-Hotspots an das Europäische Parlament, in dem sie genau vor einer solchen Verwässerung warnen. Ich bitte Sie deshalb auch im Interesse der Forschung und dieser Unternehmen, diese Verwässerung nicht zu unterstützen.
Es geht nicht nur, wie es in der Eintretensdebatte oft betont worden ist, um den Zugang der Schweiz zu diesen Ressourcen. Nein, es geht auch um die gerechte Verteilung der Vorteile dieses Zugangs. Wenn es keine solche gerechte Verteilung gibt und wenn wir nicht auch Ja zu einer gerechten Verteilung dieser Vorteile sagen, werden wir eben gar keinen Zugang mehr zu diesen Ressourcen haben.
Bei Artikel 23n Absatz 1 Buchstabe b könnte man sich fragen: Was ist konkret die Differenz? Tut es ein Vertrag nicht auch? Die Differenz ist eigentlich: Für das, was die Mehrheit verlangt, genügt es, einen Vertrag zu haben, während bei der Variante des Bundesrates wirklich die ausgewogene Verteilung im Vordergrund steht. Auch die Ausnahmen für Saatgut und für pathogene Organismen sind nicht notwendig. Man hat, z. B. im Bereich der Vogelgrippe, mit der WHO eine Einigung gefunden. Aber es kann natürlich nicht bleiben, wie es am Anfang war, dass wir Impfgut haben, das zwar auf den genetischen Ressourcen anderer Länder beruht, während diese Länder aber selber kein Impfgut haben. Genau dafür hat die WHO eine Einigung gefunden, und jetzt kann man nicht einfach dieses Saatgut und diese pathogenen Organismen generell ausnehmen.
Dann zum indigenen Wissen, das der Öffentlichkeit zugänglich ist: Wenn etwas in der Öffentlichkeit ist, wissen wir noch nicht, wie es in die Öffentlichkeit gelangt ist. Es kann sehr gut sein, und es ist in vielen Fällen so, dass es in Widerspruch zu den lokalen Gesetzen über Biopiraterie, über eine illegale Nutzung dieser Ressourcen in die Öffentlichkeit gelangt ist. Von dem her wäre dieses Prinzip eigentlich eine nachträgliche Legalisierung der Biopiraterie.
In Artikel 25d, und das wird in diesem Brief an das Europäische Parlament auch explizit genannt, geht es eigentlich darum, dass auch die Nutzung von Material, das bereits bei uns ist, z. B. in einem botanischen Garten, betroffen ist. Ich muss Ihnen sagen, dass wir diese Regelung in den meisten botanischen Gärten bereits heute haben: Bereits heute verlangen die botanischen Gärten, dass man die Bestimmungen der Geberländer einhält.
Was die Rückwirkung betrifft, ist sie meines Erachtens ein seltsames Argument. Das ist, wie wenn man bei einer Temporeduktion sagen würde, sie gelte nur für die neuen Autos; das tut man ja auch nicht. Es käme z. B. in der Forschung zu einer absurden Situation: Der eine Forscher hätte in einer Datenbank Zugang zu genetischem Material, das vor dem Protokoll erschlossen worden wäre, der andere Forscher hätte Zugang zum identischen genetischen Material derselben Pflanze, das nach der Unterzeichnung des Protokolls erschlossen worden wäre. Der eine Forscher wäre nicht betroffen, der andere Forscher wäre betroffen, obwohl es um dieselbe Pflanze ginge.
Ich bitte Sie also, im Sinne des Wirtschafts- und Forschungsstandorts, diesen Standort nicht noch weiter zu isolieren und diese Verwässerung des Protokolls abzulehnen.
Chevalley Isabelle · Mit-F · Consiglio nazionale · Vaud · Gruppo verde liberale
Concernant l'article 23n, il est important de laisser à l'alinéa 1 lettre b le terme "d'un commun accord". D'ailleurs ce terme figure aux articles 5 et 15 du Protocole de Nagoya à plusieurs reprises. Si les parties conviennent d'un arrangement qui les satisfait, il ne serait pas juste qu'un tiers puisse intervenir et juger de ce qui est équitable. Prenons un exemple. Au Mali, les chercheurs travaillent souvent avec les tradipraticiens. Ces derniers ne souhaitent pas forcément de l'argent lorsqu'ils partagent leurs connaissances avec les chercheurs. L'un d'eux voulait par exemple que son nom soit mentionné sur tous les médicaments élaborés à partir de sa recette. Il ne réclamait rien d'autre. Mais l'institut malien avec lequel il travaillait a voulu lui offrir en plus une salle de consultation éclairée avec des panneaux solaires ainsi qu'un jardin de plantes médicinales. Qui va juger de ce qui est équitable dans ce cas? Les deux parties ont trouvé un arrangement qui leur convient.
Il est également évident que le protocole doit s'appliquer entre des parties qui ont les deux signé ce dernier et qui disposent de réglementations internes claires en matière d'accès et de partage des avantages. Sinon cela ne ferait aucun sens. Ceci obligera aussi les pays du Sud à établir un code de conduite. Sachant qu'ils ne sont pas tous des démocraties, cela rendra leurs pratiques plus transparentes et certainement plus avantageuses pour les populations locales qu'actuellement.
Concernant les lettres f et g, nous soutiendrons les propositions des minorités II et III. En effet, selon les discussions qui ont mené à l'élaboration du protocole, les agents pathogènes ou ravageurs relèvent manifestement de son champ d'application. De plus, aucun pays au monde n'a exclu les variétés végétales commercialisées de ce protocole.
Concernant l'article 23p, si l'on n'exclut pas les connaissances traditionnelles déjà librement accessibles au public, son applicabilité et sa praticabilité sera alors très difficile. Comment faire avec nos recettes de grand-mère? Avec qui faire un partage équitable? Cela générera des procès interminables pour savoir qui a été à l'origine de telle ou telle recette. De plus, des entreprises intéressées à augmenter la diffusion de médicaments naturels efficaces - ou d'origine naturelle - y renonceront, de crainte de se voir assignées en justice pour vol de savoirs. C'est pourquoi nous soutiendrons la proposition de la majorité.
Enfin, concernant l'article 25d, le fait d'avoir un effet rétroactif et de prendre l'utilisation comme point de départ du partage des avantages impliquerait une grande incertitude juridique, sans parler des difficultés pratiques. D'ailleurs, l'article 6 du protocole fixe le point de départ des conditions convenues d'un commun accord au moment de l'accès aux ressources génétiques, et le préambule établit le lien entre l'accès aux ressources et le partage des avantages. Le but de cette loi est bien d'améliorer la sécurité juridique, pas l'inverse. Au nom du groupe vert'libéral, je vous demande de soutenir la proposition de la majorité.
Bourgeois Jacques · Mit-M · Consiglio nazionale · Friburgo · Gruppo liberale radicale
Garantir à terme l'accès aux ressources génétiques et en accroître la sécurité juridique n'est pas contesté par le groupe libéral-radical. Toutefois, le Protocole de Nagoya, signé par notre gouvernement le 11 mai 2011 sous réserve de son approbation par les Chambres fédérales, ne doit pas conduire à une modification de nos pratiques actuelles reconnues dans ce domaine et ne doit également pas conduire à une augmentation de nos charges administratives.
Or, force est de constater que sa mise en oeuvre pourrait engendrer un surcoût administratif puisque - comme mentionné dans le message - il est prévu de créer un organe central à l'Office fédéral de l'environnement. Ses tâches principales seront de veiller à la bonne application de cette législation, de tenir un registre de notification des ressources génétiques utilisées et de mettre à disposition des utilisateurs des informations concernant l'application de la réglementation.
Dans cette situation, il est important pour le groupe libéral-radical de veiller à tenir compte de la pratique actuelle dans ce domaine et de ne pas venir mettre des restrictions et des chicanes administratives pour les utilisateurs de ressources génétiques. C'est dans ce sens, en tant que deuxième conseil, que nous avons, à l'article 23n relatif au devoir de diligence, soutenu les amendements - en plus des précisions déjà apportées par le Conseil des Etats -, qui vont dans le sens d'une prise en considération de différents éléments.
En effet - et je fais là référence à l'article 23n alinéa 1bis lettre f -, dans notre pays, les variétés végétales commercialisées peuvent être librement utilisées pour créer et développer de nouvelles variétés. Cette dérogation est réglée par le "privilège de l'obtenteur" dans la loi fédérale sur la protection des obtentions végétales et dans la loi sur les brevets. La liberté de créer des variétés est un droit important que la mise en oeuvre du Protocole de Nagoya ne doit pas restreindre.
En ce qui concerne la lettre g, il serait contraire à la logique de la Convention sur la diversité biologique de 1992 que les agents pathogènes ou ravageurs entrent dans le champ d'application d'un mécanisme de partage juste et équitable des avantages. Le Protocole de Nagoya de 2010 laisse ouverte la question des agents pathogènes. Mais sa mise en oeuvre en Suisse ne doit pas laisser des questions ouvertes; il faut lever les ambiguïtés. Il s'agit maintenant de préciser dans la loi sur la protection de la nature et du paysage que les organismes pathogènes n'entrent pas dans le champ d'application de la loi. Il est en effet important d'édicter des règles claires pour la sécurité du droit des chercheurs.
Il en va de même pour la lettre h qui stipule que les marchandises ou les biens de consommation qui ne sont pas utilisés en tant que ressources génétiques au sens dudit protocole doivent être exclus du champ d'application.
Permettez-moi de dire encore quelques mots sur l'article 23p. Il ne s'agit ici manifestement que du constat d'une évidence, à savoir que la mise en oeuvre du protocole dans le droit suisse ne doit pas déployer d'effet rétroactif.
Le groupe libéral-radical soutiendra ces modifications dans le sens de la majorité de la commission et vous invite à faire de même.
Semadeni Silva · Mit-F · Consiglio nazionale · Grigioni · Gruppo socialista
Vom Ständerat und von der Mehrheit der UREK-NR werden verschiedene, dem Wortlaut des Nagoya-Protokolls widersprechende sogenannte Präzisierungen vorgeschlagen. Die SP-Fraktion beantragt Ihnen, mit einer Ausnahme - bei den Übergangsbestimmungen - dem Bundesrat zu folgen und bei der Umsetzung dieses internationalen Vertrages kohärent zu handeln.
Widersprüchlich ist die Ergänzung des Ständerates in Artikel 23n Absatz 1 Litera b, weil sie gegen Artikel 15 der Biodiversitätskonvention und Artikel 5 des Nagoya-Protokolls verstösst. Wer rechtmässig genetische Ressourcen nutzen will, muss gewährleisten, dass die Verteilung der Vorteile auch tatsächlich erfolgt.
Problematisch sind laut Bundesrat und unabhängigen Experten auch die Änderungen des Ständerates bei Absatz 1bis von Artikel 23n. Wenn Ergänzungen eingeführt werden, die nicht dem Wortlaut des Protokolls entsprechen, gibt es Abweichungen und Widersprüche. Wie jedes internationale Abkommen führt aber auch das Nagoya-Protokoll nur dann zu mehr Rechtssicherheit, wenn es weltweit konsequent und vollständig umgesetzt wird. Die Änderungen in Absatz 1bis sind zu streichen, wie die Minderheit I (Jans) dies fordert.
Klar im Widerspruch zum Nagoya-Protokoll stehen die zusätzlichen Anträge der Mehrheit der UREK-NR zu Absatz 1bis von Artikel 23n. Buchstabe f ist zu streichen, das habe ich vorhin erklärt, weil die Frage der landwirtschaftlichen Pflanzensorten bereits in einem Übereinkommen der FAO geregelt ist. Die züchterische Freiheit wird nicht tangiert. Kein anderes Land macht hier Ausnahmen.
Buchstabe g widerspricht dem Protokoll in schwerwiegender Weise. Mit dem Kompromiss im Protokoll, an dem die Schweiz federführend mitgearbeitet hat, fallen pathogene Organismen und Schädlinge unter die grundsätzlichen Regeln. Gemäss Artikel 8 Litera b des Protokolls ist ein zügiger Zugang zu den pathogenen Organismen im Fall von Notstandssituationen, in denen die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen gefährdet ist, aber vorgesehen. Zudem gehen spezielle Abkommen vor, beispielsweise solche im Rahmen der Weltgesundheitsorganisation. Damit sind die Befürchtungen der Pharmabranche ausgeräumt, dass gewisse Länder, beispielsweise bei Grippewellen, den Zugang zu Erregern für Impfstoffe blockieren könnten, um besondere Vorteile zu erhalten. Dass Pathogene hingegen Teil des Protokolls sind, ist wichtig. Dies erleichtert der Forschung und den Unternehmen den rechtmässigen Zugang. Würde ein Ausschluss aus der Sorgfaltspflicht bei Pathogenen und Schädlingen beschlossen, wäre die Schweiz wieder das einzige Land, welches das Nagoya-Protokoll auf diese Weise durchlöchert; unsere Forscher und Unternehmen müssten mit Nachteilen rechnen. Bitte folgen Sie der Minderheit III (Thorens Goumaz), d. h. dem Bundesrat und dem Ständerat.
Im Widerspruch zum Protokoll steht auch der Zusatz zu Artikel 23p. Die Nutzung des traditionellen Wissens der indigenen Völker braucht deren Zustimmung.
Zu den Übergangsbestimmungen in Artikel 25d: Hier weichen wir vom Entwurf des Bundesrates ab. Mit seiner Regelung schliesst der Bundesrat die grosse Mehrheit der Nutzungen aus, weil die meisten Nutzer die genetischen Ressourcen in Sammlungen und Genbanken beziehen und nicht in den Ursprungsländern. Die meisten Geberländer unterstellen aber alle zukünftigen Nutzungen dem Benefit Sharing. Der Vorschlag des Bundesrates senkt somit die Rechtssicherheit, weil Unternehmen und Forscher, die nach Schweizer Recht handeln, in den Geberländern für die gleiche Handlung vor Gericht gestellt werden können. Die Tatbestände müssen auf alle neuen Nutzungen anwendbar sein, wie es schon Praxis ist, beispielsweise in vielen botanischen Gärten. Ziel des Nagoya-Protokolls ist ja "die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile", so Artikel 1. Die von der Minderheit vorgeschlagene Regelung berücksichtigt diese Umstände. Sie gilt nur für neue Nutzungen, vergangene Nutzungen und vergangene Gewinne sind nicht betroffen. Sie hat somit keinen rückwirkenden Charakter.
Der Minderheitsantrag Thorens Goumaz zu Artikel 25d ist dem bundesrätlichen Entwurf vorzuziehen.
Die SP-Fraktion befürwortet die Ratifizierung des Nagoya-Protokolls und setzt sich in der Detailberatung für eine konsequente Umsetzung im nationalen Recht ein. Nur die konsequente Berücksichtigung der internationalen Abmachungen wird für Forschung und Wirtschaft Rechtssicherheit bringen und international der Biopiraterie entgegenwirken.
Leuthard Doris · BR-F · Consiglio federale · Argovia
Das hier ist eine sehr technische und sehr komplexe Regelung. Ich hoffe, Sie wissen am Schluss, worüber Sie abstimmen.
Der Artikel zu den Sorgfaltspflichten ist in diesem Gesetz zentral, er ist auch zentral für die Umsetzung des Nagoya-Protokolls. Entsprechend haben die Betroffenen Angst, neue Pflichten hiesse viel Bürokratie oder viel Aufwand. Deshalb setzt sich natürlich vor allem auch Interpharma dafür ein, dass sich der Aufwand in Grenzen hält. Nichtsdestotrotz empfinden wir die Einschränkung in Artikel 23n Absatz 1 Buchstabe b als falsch. Ich glaube, der Antrag basiert auf einem Missverständnis.
Wenn Sie dem Ständerat und der Mehrheit Ihrer Kommission folgen, bedeutet das, dass ein Nutzer zwar verpflichtet ist, die gebotene Sorgfalt anzuwenden, aber die Pflicht eigentlich auf die Aushandlung des Vertrages beschränkt, so im Sinne: Wenn der Vertrag ausgehandelt ist, dann ist dem Protokoll sich getan. Dem ist aber nicht so. Einen Vertrag auszuhandeln ist das eine, die Anwendung ist etwas anderes. Einem brasilianischen Bodeneigentümer nützt der Vertrag nichts, wenn der Vorteil gar nie bei ihm ankommt. Deshalb ist die Idee eigentlich die, dass man dann auch kontrolliert, ob die Vorteile tatsächlich weitergegeben werden.
Ich weiss, die Pharmaindustrie hat Angst, dass das Bafu zu einem Kontrollorgan mutiert, welches dann schaut, ob auch die Summe, die man ausgehandelt hat, korrekt und fair ist und ob alles ausgeglichen wird. Das ist jedoch nicht unsere Vorstellung. Die Prüfung durch die Verwaltung wird sich auf die formelle Einhaltung der Sorgfaltspflichten beschränken und keine materielle Überprüfung der Vorteilsausgleichsverträge beinhalten.
Ich bitte Sie deshalb, bei Buchstabe b im Sinne des Protokolls zu entscheiden und der Minderheit Thorens Goumaz beziehungsweise dem Bundesrat zu folgen.
Dann gibt es den Antrag der Minderheit I (Jans), Absatz 1bis zu streichen. Es gibt in Absatz 1bis bei den Buchstaben a, c, d, e und h all diese Ausnahmen. Die Buchstaben a, c, d, e und h sind überflüssig. Sie bringen keine materielle Veränderung gegenüber dem bundesrätlichen Entwurf; das war eigentlich nicht bestritten, aber man wollte im Gesetz doch eine Präzisierung machen. Ich höre immer die Bitte, man solle schlanke Gesetze machen, man solle, was schon steht, nicht nochmals ausdeutschen. Hier haben wir wieder einmal diesen typischen Fall: Sie wollen zwar eine schlanke Gesetzgebung, aber hier machen Sie Wiederholungen. Die Buchstaben a, c, d, e und h sind überflüssig, es braucht sie nicht. Deshalb geht es hier um den Entscheid pro oder kontra schlanke Gesetzgebung; inhaltlich bringen diese Buchstaben nichts Neues.
Meines Erachtens ist taktisch aber Folgendes schlecht: Die Schweiz als Forschungsland ratifiziert dieses Protokoll, und bei der Sorgfaltspflicht gibt es einen Ausnahmenkatalog, Buchstaben a, b, c, d, e, f, g und h, also acht Ausnahmen von der Regel. Ist es taktisch klug, wenn man ratifiziert, zu sagen, es sei so wichtig, und in der Umsetzung dann acht Ausnahmen von der Regel zu haben? Beschränken Sie sich doch auf das, was zentral ist, auf das, wo Sie wirklich eine andere Haltung vertreten und wo es materielle Änderungen sind. Das aber, was inhaltlich dem Regelungsentwurf des Bundesrates entspricht, würde ich nicht der ganzen Welt auf dem Silbertablett präsentieren. "Die Schweiz hat wieder einmal eine Extrawurst" - darauf wird es hinauslaufen.
Ich komme zu den schwierigeren Ausnahmen, die Sie neu stipuliert haben, z. B. die Einfügung der Ausnahme mit den Pflanzensorten in Litera f. Auch hier vorweg: Das ist wirklich ein Antrag, der nicht mit einer einheitlichen Umsetzung des Protokolls vereinbar ist. Er kann den Zugang zu genetischen Ressourcen vor allem für KMU und öffentliche Züchtungsunternehmen erschweren. Er würde nach unserer Einschätzung auch den Austausch, die Vermarktung und die Zusammenarbeit mit der EU erschweren, weil diese eine solche Ausnahme von der Sorgfaltspflicht nicht vorsieht. Jetzt können Sie sagen, das interessiere Sie auch nicht, aber das ist jetzt wirklich ein Schuss ins eigene Bein! In der Vernehmlassung und auch in den Diskussionen im Ständerat war das kein Thema, es ist dann in Ihrer Kommission von Swiss-Seed, der Schweizer Vereinigung für Samenhandel und Sortenschutz, eingebracht worden. Wir meinen, dass man dort ein falsches Verständnis der Situation hat. Wir sind überzeugt, dass das Züchterprivileg hier gar nicht beeinträchtigt ist. Wir haben im Anwendungsbereich des Protokolls den Kauf von Saatgut für den Anbau ausgeschlossen. Wenn also ein Bauer Saatgut kauft und dieses auf seinem Feld aussät, ist er selbstverständlich nicht der Sorgfaltspflicht unterstellt.
Wir haben ein weiteres Problem, weil im Bereich des Nagoya-Protokolls Spezialregelungen immer vorgehen. Im Bereich der Landwirtschaft hat die FAO, die multilaterale Landwirtschaftsorganisation, 64 Nutz- und Kulturpflanzen im Rahmen eines Vertrages, den die Schweiz umgesetzt hat, separat behandelt. Dieser Vertrag der FAO geht diesem Protokoll und seiner Anwendung vor.
Diese 64 wichtigsten Nutz- und Kulturpflanzen sind also auch durch ein Spezialprotokoll ausgeschlossen. Was dann von all dem, was noch betroffen sein könnte, bleiben könnte, bezieht sich auf wenige Pflanzensorten, die in den Anwendungsbereich des Protokolls fallen. Auch hier möchte ich darauf hinweisen, dass die FAO aktuell auch für diese wenigen Pflanzensorten in Verhandlungen steckt. Man wird ein Resultat finden, wenn das Interesse genügend gross ist. Das würde dann auch wieder ausgenommen oder wäre eben in einem anderen multilateralen Vertragswerk geregelt. Der Mehrheitsantrag hier würde natürlich diametral dieser Ergänzung bezüglich der bestehenden Verträge entgegenstehen. Deshalb sind wir der Ansicht, dass hier keine weitere Ausnahme zu machen sei.
Ich habe meine Mitarbeitenden gefragt, ob sie mir ein Anwendungsbeispiel nennen könnten, damit klarer würde, was nachteilig sein könnte. Ein solches Beispiel habe ich: Es gibt hier Zwerghirse, die aus Äthiopien importiert wird. Diese Pflanze produziert Samen, die kein Gluten enthalten, was für die Herstellung von Nahrungsmitteln für Allergiker eine wichtige Eigenschaft ist. Man kann zwar Zugang zu dieser Zwerghirse haben, aber man hat zum Beispiel keine Erlaubnis, sie in andere Pflanzen, in andere Gattungen einzukreuzen, weil man dafür den vollen Zugang bzw. die Erlaubnis der Weiterverwendung bräuchte. Äthiopien könnte sich jetzt einverstanden erklären und einem Schweizer Samenproduzenten oder -verkäufer den Zugang geben und erlauben, ein Nahrungsmittel für Allergiker herzustellen, aber verweigern, dass dieser mit der Pflanze etwas anderes macht, und den Zugang zu dieser Pflanze nicht gewähren, weil die Schweiz hier eine Ausnahme gemacht hat.
Es gibt also solche Beispiele. Heute hat man vielleicht einen Vertrag für einen Anwendungszweck, aber morgen oder in fünf Jahren gibt es andere Anwendungsmöglichkeiten. Wenn dann das Land, in dem diese Pflanze wächst, Nein sagt, weil die Schweiz hier eine Ausnahmeregelung hat, kommt es einem Schuss ins eigene Bein gleich, eine solche Ausnahme zu machen. Ich bin ja weder Züchterin noch Samenproduzentin; mir ist das dann wurst. Aber ich bin überzeugt: Wenn das dann geschieht, werden wir hier Vorstösse und Fragen haben, weil man sagen wird, dass wir jetzt eine Lösung brauchen. Die Lösung wäre, diese Ausnahme bleiben zu lassen. Es braucht sie nicht, wir regeln das auf Ebene der FAO. Das wäre also mein erster Korrekturwunsch.
Dann kommen wir zu Litera g. Hier geht es um Geld; entsprechend wurde dafür lobbyiert, auch Pathogene und Schädlinge von dieser Sorgfaltspflicht auszunehmen. Das ist eine schwierige Sache, und es wäre meines Erachtens auch im Rahmen der ganzen Ratifizierung des Nagoya-Protokolls schwierig. Man muss sich hier bewusst sein, dass Pathogene und Schädlinge nicht nur im Bereich der Nahrungsmittelproduktion wichtig sind, sondern vor allem auch mit Blick auf Bakterien und Viren, die die Gesundheit des Menschen gefährden können. Das bekannteste Beispiel ist wahrscheinlich die Vogelgrippe. Alle im Saal erinnern sich: Es gab dieses Vogelgrippevirus, das dann auch noch mutierte und die halbe Welt bedrohte. Dieses Virus bzw. die genetische Ressource kommt aus Indonesien. Indonesien hatte 2007 mit vielen Staaten keine Reziprozitätsregelung und erhielt keinen Zugang zu den Impfstoffen. Es hat dann gesagt: "Es ist unsere Ressource; wir geben euch Industrieländern einfach keinen Zugang dazu, wenn ihr uns nicht mindestens diesen Impfstoff für unsere Bevölkerung zur Verfügung stellt." Das ist jetzt genau so ein Problem. Eine grosse Pharmafirma hat vielleicht heute vertraglich eine Regelung. Wenn ein neues Virus, eine neue Erkrankung kommt, kann ein Land, wenn die Ressource eben nicht der Sorgfaltspflicht untersteht, sagen: "Das geht uns nichts an; wir beschränken euren Zugang."
Das ist ein zweiter Schuss ins eigene Bein. Die Pharmaindustrie hat hier eine andere Auffassung, weil man dort sagt, dass man für alles, was für eine grosse Menge Personen gesundheitsschädigend wäre, etwa Pandemien, die WHO habe. Das ist analog zur vorher erwähnten FAO. Die WHO kann gewisse Sonderregeln erarbeiten, wenn es sich um Erkrankungen handelt, wo ein eingeschränkter Zugang zu Medikamenten nicht im Sinne der Weltgesundheit wäre. Nicht alle pathogenen Organismen fallen aber unter diese Sonderregelung. Was darunterfällt und was nicht, bestimmt aber nicht das Schweizer Parlament, das bestimmt auch nicht das Nagoya-Protokoll, sondern das ist dann im Anwendungsfall erstens vom betroffenen Land zu erfahren und zweitens allenfalls, wenn man darüber verhandeln kann, von der WHO. Auch hier müssen wir also weiterdenken: Für den Pharmastandort Schweiz ist der Zugang zu diesen pathogenen Organismen lebenswichtig, denn man muss eben auch hier wieder die Möglichkeit einbeziehen, dass neue Viren und auch neue Anwendungszwecke auftauchen werden. Deshalb meinen wir, dass es auch hier unabdingbar ist, dass die Sorgfaltspflicht gilt. Wenn sie diese Sorgfaltspflicht ausschliesst, riskiert die Schweiz nämlich ein Verfahren, weil das Ganze nicht mehr protokollkonform ist.
Da, meine ich, sind die Überlegungen der Pharmaindustrie noch nicht am Ende angekommen, vor allem nicht jene der kleineren Betriebe, die wahrscheinlich dann kaum dieselben Möglichkeiten wie ein grosses Industrieunternehmen haben. Die erschwerte Vermarktung, der Schaden am guten Ansehen, aber auch erschwerte Forschungszusammenarbeit könnten die Folge sein. Niemand weiss es zu 100 Prozent, aber ich verstehe eigentlich nicht, weshalb man hier dieses Risiko eingeht und eine Ausnahme beantragt.
Kommen wir noch zum traditionellen Wissen in Artikel 23p. Ich meine auch, dass es sehr viele Missverständnisse gibt, was hier gemeint ist. Beim traditionellen Wissen geht es vereinfacht gesagt um das Wissen von indigenen Gemeinschaften über gewisse Ressourcen, z. B. das Wissen einer Amazonas-Gemeinschaft über die Heilwirkung einer Pflanze. Dieses Wissen hat man sehr oft über Jahre dokumentiert, und es ist irgendwo der Öffentlichkeit zugänglich: über Zeitschriften, über Bücher, über Aufzeichnungen dieser Völker.
Der Antrag der Mehrheit käme, so formuliert, eigentlich einem Ausschluss des grössten Teils des traditionellen Wissens gleich. Das kann ja nicht in unserem Sinne sein. Auch hier denke ich, dass das äusserst problematisch wäre. Es wäre nicht im Einklang mit dem Nagoya-Protokoll, und es wäre nach unserer Einschätzung auch völkerrechtlich sehr heikel. Traditionelles Wissen wurde nämlich teilweise ohne die Zustimmung der indigenen Gemeinschaften publiziert. Die Schweiz würde aufgrund dieses Ausschlusses wiederum die Rechte lokaler Gemeinschaften missachten, was im Übrigen eben im Widerspruch zur Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker stünde, welche auch die Schweiz ratifiziert hat.
Auch hier laufen Verhandlungen über das geistige Eigentum an diesem traditionellen Wissen über die Wipo mit Sitz in Genf, in unserem Land. Auch hier bringt ein Ausschluss nichts, im Gegenteil, wir haben auch hier ein Interesse an der Umsetzung im Sinne des Protokolls.
Dann möchte ich mich noch zur Übergangsbestimmung bei Artikel 25d äussern, zum Antrag der Minderheit Thorens Goumaz: Wie ich in der Kommission und im Ständerat gesagt habe, handelt es sich hier um ein Anliegen, das im Widerspruch zur schweizerischen Gesetzgebung steht. Wenn wir Gesetze machen, dann haben wir den eisernen Grundsatz, dass sie keine Rückwirkung haben. Das ist gut überlegt, denn es geht auch um Rechtssicherheit und um Bestandesgarantie. Deshalb ist juristisch gesehen eine Rückwirkung mehr als heikel. Hier würden Forschung und Industrie effektiv sofort in die Pflicht genommen. Wenn man das ganze heute vorhandene Material, das korrekt mit Verträgen von den Industrieunternehmen erworben wurde, neu diesen Pflichten unterstellen würde, hätte das einen immensen Aufwand zur Folge; man könnte dabei vielleicht rückwirkend nicht einmal mehr die ganze Transparenz schaffen. Es gäbe entsprechende Umsetzungsschwierigkeiten. Auch hier meinen wir, dass das effektiv nicht zu vertreten ist.
Der Regulierungsentwurf der EU sieht auch hier keine Rückwirkung vor. Auch hier hätten wir einen Swiss Finish, was nach unserer Einschätzung ein klarer Wettbewerbsnachteil für unsere Nutzenden gegenüber jenen in der EU wäre.
Ich möchte auch hier ein Beispiel machen. Ich führe für einmal nicht die Medikamente an, sondern bringe ein Beispiel aus der Kosmetikindustrie: Eine Kosmetikfirma hat zehn Jahre lang eine brasilianische Pflanze zur Herstellung einer Gesichtscrème gegen Akne verwendet. Die Firma hat an dieser Pflanze weitergeforscht, weil sie den Wirkstoff verbessern wollte. Jetzt möchte sie eine neue Gesichtscrème auf den Markt bringen. Die Firma müsste nun nachträglich nach Brasilien zurückgehen, um dort die Zustimmung zu erhalten, dass sie statt der Aknecrème jetzt eine neue Gesichts- oder Fusscrème entwickeln und auf den Markt bringen könnte. Sie müsste, weil das alles rückwirkend gelten würde, auch für die bisherigen Produkte den ganzen Aufwand in Bezug auf die Sorgfaltspflicht leisten. Diese Crème käme mit Sicherheit nie auf den Markt. Solche Beispiele aus der Praxis zeigen, dass diese Rückwirkung hier effektiv unbehelflich ist.
Ich bitte Sie deshalb, auch hier dem Bundesrat und der Mehrheit zu folgen.
Badran Jacqueline · Mit-F · Consiglio nazionale · Zurigo · Gruppo socialista
Die Sache ist eine relativ technische und komplexe Angelegenheit. Können Sie bestätigen, dass - wie ich das zu verstehen glaube - die Ausnahmen in Artikel 23n Absatz 1bis in Widerspruch zum Nagoya-Protokoll stehen? Oder stellen diese eine korrekte Umsetzung dar? Anders gefragt: Sind die Ausnahmen insbesondere in Artikel 23n Absatz 1bis Buchstabe f nicht ein Schuss ins eigene Knie oder, wie Sie sagen, ins eigene Bein? Denn sie mindern die Rechtssicherheit und bergen die Gefahr, dass der Zugang zu den Ressourcen z. B. der Pharmaindustrie verwehrt wird.
Leuthard Doris · BR-F · Consiglio federale · Argovia
Das ist so. Ich habe gesagt, dass es die Buchstaben a, c, d und e nicht braucht, sie verletzen aber das Protokoll nicht. Anders ist es bei Buchstabe b und bei den neuen Buchstaben f und g, die nicht protokollkonform sind. Deshalb empfehle ich, sie abzulehnen und hier entsprechend den Streichungsanträgen zu folgen.
Graf Maya · Mit-F · Consiglio nazionale · Basilea-Campagna · Gruppo dei Verdi
Geschätzte Frau Bundesrätin, ich danke Ihnen für Ihre wirklich detaillierten und engagierten Ausführungen. Würden Sie bestätigen, dass mit all diesen Ausnahmen in Artikel 23n Absatz 1bis auch die Mittel, um gegen Biopiraterie vorzugehen, deutlich eingeschränkt werden?
Leuthard Doris · BR-F · Consiglio federale · Argovia
Die Mittel sind sicher eingeschränkt. Vor allem würde gegen die Schweiz der Vorwurf erhoben, wir leisteten der Biopiraterie Vorschub. Aber es braucht ja immer auch einen Kläger, es braucht einen Herkunftsstaat oder NGO, die sich hier betätigen. Aber per se kann man nicht sagen, dass dieser Fall sicher eintreten würde. Es würde die Kritik laut, dass wir uns so verhalten.
Ingold Maja · Mit-F · Consiglio nazionale · Zurigo · Gruppo PPD-PEV
Frau Bundesrätin, ich habe eine Frage zur Relativierung von Artikel 23p, zu dieser Eingrenzung der Gültigkeit für das traditionelle Wissen indigener Gemeinschaften. Sie haben die Wipo, die Uno-Organisation für geistiges Eigentum, erwähnt. Sind Sie auch der Meinung, dass wir den laufenden Verhandlungen dieser Organisation nicht vorgreifen und deshalb auch auf die Verankerung dieser Ausnahme verzichten sollten?
Leuthard Doris · BR-F · Consiglio federale · Argovia
Das ist der Antrag des Bundesrates. Es gibt bei der FAO für die Züchter und bei der Wipo für das geistige Eigentum Spezialregelungen, die jenen bei der WHO für die pathogenen Organismen entsprechen. All diese Fragen sind in anderen multilateralen Vertragswerken geregelt, oder man ist daran, sie zu regeln. Das ging bisher immer vor. Es ist auch viel gescheiter, so vorzugehen, weil diese Regelungen dann von Expertinnen und Experten ausgearbeitet werden. Ich glaube, gerade die Verhandlungen der Wipo sind schon sehr weit fortgeschritten. Deshalb sollten wir dies alles jetzt nicht strapazieren, sondern uns dort engagieren, damit das gut gelöst werden kann.
Girod Bastien · Mit-M · Consiglio nazionale · Zurigo · Gruppo dei Verdi
Ich habe eine Frage zu Artikel 25d, zu den Übergangsbestimmungen. Sie haben die Folgen bezüglich Gesichtscrème erläutert. Das hat mir eingeleuchtet. Aber welche Folgen sind für den Forschungs- und Wirtschaftsstandort zu erwarten, wenn wir davon ausgehen, dass dieser Artikel schlussendlich im Widerspruch zur Gesetzgebung der Geberländer, der biodiversitätsreichen Länder, steht?
Leuthard Doris · BR-F · Consiglio federale · Argovia
Ich glaube eben nicht, dass er dazu in Widerspruch steht, denn die meisten Nutzer haben heute ausgehandelte Verträge, die überwiegende Zahl der Nutzer hat eine rechtliche Grundlage. Die Schweizer Unternehmen benehmen sich hier seit Jahren sehr korrekt. Ich glaube, das wissen die Geberstaaten. Deshalb würde hier eine Rückwirkung für den Geberstaat nicht sehr viel ändern, weil er ein bestehendes Vertragswerk hat. Die Frage ist, ob er die Vorteilsausgleichung als korrekt betrachtet, aber er kann ja eine Vertragsanpassung verlangen, wenn das Nagoya-Protokoll von beiden Staaten ratifiziert ist. Ich glaube, dass das entscheidend ist. Die Rückwirkung wäre tatsächlich ein nichtverantwortbarer Mehraufwand für unsere Industrie.
Müller-Altermatt Stefan · Mit-M · Consiglio nazionale · Soletta · Gruppo PPD-PEV
Man hört in diesem Haus vieles über die Ausnahmen in Artikel 23n Absatz 1bis. Aber abgesehen von den Freud'schen Versprechern im Ständerat höre ich heute in diesem Saal vor allem eine gewisse Diskrepanz heraus zwischen den Interessen der Pharmaindustrie und denjenigen Rednern, die meinen, diese Interessen zu vertreten. Sie haben jetzt immer Beispiele gegeben. Können Sie auch eine globale Aussage darüber machen, was mit dem Forschungs- und Wirtschaftsstandort Schweiz, insbesondere mit den KMU und mit der universitären Forschung, passiert, wenn wir diese Ausnahmen alle ins Gesetz schreiben?
Leuthard Doris · BR-F · Consiglio federale · Argovia
Ich habe versucht, es schon im Eintretensvotum zu sagen: Die Grossunternehmen finden immer ihre Wege, aber die KMU und die Forschungsanstalten sind auf einen gesicherten Zugang angewiesen. Das erste Risiko dieser vielen Ausnahmen ist, dass die Schweiz ein Verfahren riskiert, weil sie das Protokoll nicht einhält. Wie ein solches Verfahren ausgehen würde, kann ich natürlich nicht sagen, aber wir schätzen das Risiko als relativ hoch ein. Das bedeutet Rechtsunsicherheit und allenfalls auch einen gewissen Reputationsschaden für den Standort Schweiz. Ohne Not sollte man es deshalb nicht wagen. Ich glaube, es geht auch mehr um unterschiedliche Interpretationen. Dass die Pharmaindustrie für ihre Interessen kämpft und lobbyiert, ist legitim, das machen alle. Aber wir tragen die nüchterne und objektive Brille der Verwaltung. Mit all den Ausnahmen sind wir nicht mehr einer von vielen Staaten, sondern wir sind im Fokus, und man schaut auf die Schweiz. Das kann nicht von Vorteil sein.
Gasser Josias F. · Mit-M · Consiglio nazionale · Grigioni · Gruppo verde liberale
Frau Bundesrätin, mittlerweile haben wir ja schon ziemlich durchlöcherte Knie - einige merken es dann wahrscheinlich erst, wenn es zu spät ist.
Ich habe eine Frage anschliessend an die Frage des vorhergehenden Redners, sie betrifft auch Artikel 23n Absatz 1bis. Ich stelle die Frage aus aktuellem Anlass, es geht um das Verhältnis der Schweiz zur EU: Wie schätzen Sie die Zusammenarbeit und den Austausch mit der EU im Zusammenhang mit genetischen Ressourcen ein? Die EU hat ja diese Ausnahmen zu Pathogenen und kommerziellem Saatgut nicht. Können Sie hierzu auch Beispiele machen?
Leuthard Doris · BR-F · Consiglio federale · Argovia
Der bundesrätliche Entwurf basiert auch auf dem Entwurf der EU. Wir sind hier sehr kompatibel. Das Europäische Parlament hat noch nicht abschliessend entschieden. Es ist natürlich auch dort möglich, dass noch Ausnahmen usw. einfliessen werden. Aber ich habe nicht gehört, dass die europäische Pharmaindustrie dieselben Anträge stellen würde wie die schweizerische. Wenn man dann eine Ungleichbehandlung hat, werden die einen sagen, das schwäche auch den Austausch EU/Schweiz, und andere, es sei gut, habe die Schweiz eine Ausnahme, eine Sonderbehandlung. Wir meinen: In diesem Business lohnt sich das wirklich nicht. Wir empfehlen hier, dafür zu sorgen, dass in Europa eine möglichst gleiche Praxis bezüglich der Ausnahmen und damit eben auch bezüglich der Sorgfalts- und Meldepflichten besteht.
Lustenberger Ruedi · P-M · Consiglio nazionale · Lucerna · Gruppo PPD-PEV
Präsident (Lustenberger Ruedi, Präsident): Die SVP-Fraktion und die BDP-Fraktion unterstützen überall die Anträge der Mehrheit.
Favre Laurent · Mit-M · Consiglio nazionale · Neuchâtel · Gruppo liberale radicale
J'ai le privilège de commenter les six propositions de minorité en bloc.
Je commencerai avec l'article 23n alinéa 1 lettre b. Le message du Conseil fédéral précise qu'il n'est prévu aucun examen matériel des accords passés entre utilisateurs et pays d'origine des ressources génétiques. En revanche, le projet du Conseil fédéral propose à l'article 23n de la loi fédérale sur la protection de la nature et du paysage une formulation qui n'exclut pas un examen formel. Il convient de garantir que "ces avantages sont partagés de manière juste et équitable". Avec la formulation selon laquelle "des conditions convenues d'un commun accord ont été établies pour le partage juste et équitable de ces avantages", le Conseil des Etats et la majorité de la commission proposent une solution qui correspond aux visées du message, qui est en harmonie avec les objectifs du protocole et de la convention, et respecte la liberté contractuelle. Merci donc de soutenir la version de la majorité, qui correspond également à la position du Conseil des Etats.
Concernant l'article 23n alinéa 1bis: dans un souci de sécurité du droit et de clarté, le champ d'application doit être défini le plus clairement possible au niveau de la loi pour les nouvelles dispositions ayant trait au devoir de diligence et à l'obligation de notifier. La proposition de la minorité I refuse la clarté, même sur les points que le Conseil fédéral ne conteste pas, à savoir: les ressources génétiques qui proviennent d'un pays qui n'est pas partie au Protocole de Nagoya - je pense par exemple aux Etats-Unis, au Canada ou à Israël -, les ressources génétiques dont l'utilisation spécifique est soumise à un instrument international spécial prioritaire par rapport au protocole - comme mentionné à la lettre d -, ou les ressources génétiques qui proviennent d'un territoire situé hors des limites de la juridiction nationale d'un pays - comme mentionné à la lettre c. L'enjeu n'est pas de savoir si la loi va être plus ou moins concise. L'important est d'avoir dans la loi un champ d'application qui soit clair pour les utilisateurs.
Je vous remercie donc de suivre la majorité, soit d'adopter la version du Conseil des Etats.
A l'article 23n alinéa 1bis lettre f, la commission a décidé, par 14 voix contre 10, que la sélection de nouvelles variétés végétales à partir de variétés déjà commercialisées ne devait pas être soumise au devoir de diligence, dans le sens où la ressource génétique de base a déjà été exploitée et aura déjà fait l'objet d'un partage des avantages. Il s'agit ici de défendre la liberté du sélectionneur figurant dans la loi sur la protection des obtentions végétales et dans la loi sur les brevets, mais aussi comme principe fondamental de la Convention internationale pour la protection des obtentions végétales.
Pour ce qui est de la lettre g, rappelons que la Convention sur la diversité biologique de 1992 vise la conservation et l'utilisation durable de la diversité biologique, mais ni celle des ravageurs ni celle des agents pathogènes. La convention prescrit aux Etats parties de prendre toutes les mesures nécessaires pour combattre les ressources génétiques nuisibles qui menacent l'environnement et, le cas échéant, les éliminer. Il serait contraire à la logique de la convention que les ressources génétiques nuisibles entrent dans le champ d'application d'un mécanisme d'équilibre des avantages. Le Protocole de Nagoya de 2010 laisse ouverte la question des organismes pathogènes, de même que diverses autres questions. Cette "ouverture" concernant les aspects peu clairs du texte a contribué à faire accepter le protocole, faute de quoi il n'aurait jamais vu le jour. Mais sa mise en oeuvre en Suisse ne doit pas laisser des questions ouvertes ou des ambiguïtés. Il s'agit maintenant de préciser dans la loi sur la protection de la nature et du paysage que ni les organismes pathogènes ni les ravageurs n'entrent dans son champ d'application.
La clarté renforce la sécurité du droit pour ses utilisateurs, c'est-à-dire les chercheurs. En outre, pour de bonnes raisons, il ne faut pas chercher à résoudre la question de l'accès aux vaccins de groupes de population pauvres dans les pays en développement par le biais du mécanisme de partage des avantages de la Convention sur la diversité biologique. Le niveau adéquat est ici celui de l'OMS bien sûr. Pour ce qui est des virus de pandémie, il existe déjà un accord spécial de l'OMS. En ce qui concerne les virus de grippe saisonnière, des discussions constructives sont déjà en cours dans le cadre de l'OMS.
Aujourd'hui, la mise au point rapide d'un vaccin est déjà garantie et il est possible de mettre rapidement des vaccins à la disposition de la société mondiale. Cet acquis ne doit pas être mis en péril. En effet, la mise au point rapide de vaccins peut être remise en question ou différée si, sur la base de la législation nationale en Suisse, les pays d'origine de virus de la grippe demandent au fabricant suisse de vaccins de participer à des négociations sur l'accès au vaccin et l'équilibre des avantages dès lors qu'ils ont la possibilité de le poursuivre en justice devant un tribunal en Suisse. Un tel scénario n'aiderait ni la population globale, qui, en cas de besoin, espère se faire livrer rapidement des vaccins, ni la recherche et les lieux de production en Suisse. La proposition du DETEC pourrait créer en définitive une situation de perdant-perdant. On aidera mieux les populations fragilisées par des vaccins rapidement produits plutôt que par un partage potentiel d'avantages bloquant les progrès de la science.
Ainsi, c'est par 15 voix contre 10 que la commission a adopté cette nouvelle lettre g à l'article 23n alinéa 1bis. Je vous remercie de votre soutien.
L'article 23p doit préciser que les connaissances qui sont déjà librement accessibles au public ne peuvent pas être soumises à certaines conditions a posteriori. Cette pratique reviendrait à appliquer rétroactivement des dispositions légales. On trouve dans le commerce de nombreux médicaments à base de plantes, qui reposent sur des connaissances traditionnelles ayant fait à leur tour l'objet de publications rédigées par des scientifiques. Il ne s'agit ici manifestement que du constat d'une évidence, à savoir que la mise en oeuvre du protocole dans le droit suisse ne doit pas déployer d'effet rétroactif.
Cette précision a été adoptée en commission grâce à la voix prépondérante du président.
Concernant l'article 25d, rappelons que le moment de l'accès aux ressources génétiques et celui de leur utilisation ne coïncident pas nécessairement. Il peut s'écouler des années entre les deux.
La clause de l'article 25d, qui précise que non seulement l'accès, mais aussi l'utilisation peuvent déclencher le devoir de diligence et l'obligation de notifier, a pour effet que les nouvelles dispositions légales s'appliquent à des collections de substances existantes et introduisent ainsi la notion de rétroactivité. Or, si les collections de ressources génétiques existantes sont intégrées dans le champ d'application des nouvelles dispositions légales, elles perdent leur valeur réelle et deviennent un risque juridique et financier. Car dans certains cas, il devient difficile d'établir une documentation sur les substances et de satisfaire ainsi au devoir de diligence. S'il s'agit ensuite de négocier un accord avec le pays d'origine, la position des acheteurs de ressources génétiques dans les négociations sera intenable et provoquera l'abandon ou la délocalisation de la recherche.
Les spécialistes de l'industrie pharmaceutique - pour donner quelques chiffres - estiment qu'environ 10 pour cent des médicaments se basent aujourd'hui sur des ressources génétiques et que, finalement, ce type de recherche, dont la base sont les ressources génétiques, est réellement mis sous pression et ne doit pas l'être de manière supplémentaire. Dès lors, je vous remercie de suivre la majorité de la commission. La commission a pris sa décision par 17 voix contre 8.
Vogler Karl · Mit-M · Consiglio nazionale · Obvaldo · Gruppo PPD-PEV
Ich nehme nachfolgend namens der Kommissionsmehrheit Stellung zu allen Minderheitsanträgen und ersuche Sie, diese allesamt abzulehnen und jeweils der Mehrheit der Kommission zu folgen.
Ich beginne mit Absatz 1, mit dem Antrag der Minderheit Thorens Goumaz. Diese beantragt die Beibehaltung von Buchstabe b gemäss der Fassung des Bundesrates. Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen, der Fassung des Ständerates zu folgen; der Entscheid fiel mit 14 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung.
Worin besteht die Differenz zwischen der Fassung des Bundesrates und derjenigen des Ständerates? Wie der Kommissionssprecher im Ständerat richtig ausgeführt hat, besteht diese in der Frage, ob eine materielle Prüfung des Vorteilsausgleichs möglich sein soll oder ob eine formelle Prüfung ausreicht. Konsultiert man zu dieser Frage die Botschaft, so ergibt sich, dass das Nagoya-Protokoll in den Artikeln 15 und 16 keine materielle Prüfung verlangt. Auch die Präambel und zum Beispiel Artikel 5 sprechen von einvernehmlich festgelegten Bedingungen, was der ständerätlichen Fassung entspricht. Ich zitiere aus der Botschaft: "Ferner würde eine materielle Überprüfung des Vorteilsausgleichs den administrativen Aufwand für die Verwaltung ebenso wie für die Nutzenden massiv erhöhen." Dementsprechend will die Kommissionsmehrheit der Fassung des Ständerates folgen und mit dieser Präzisierung eine materielle Überprüfung ausschliessen. Der Entscheid dazu fiel mit 14 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung.
Da die Minderheit I (Jans) den ganzen Absatz 1bis von Artikel 23n streichen will, wird über deren Antrag erst am Schluss abgestimmt. Ich gehe daher zuerst auf den Antrag der Minderheit II (Semadeni) ein. Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen die Ergänzung von Absatz 1bis mit einer neuen Litera f. Die Minderheit II beantragt Ihnen, auf Buchstabe f zu verzichten.
Warum diese Ergänzung? Das Nagoya-Protokoll betont, dass bestehende Rechte wie etwa das Züchterprivileg Bestand haben sollen. Bei der züchterischen Freiheit geht es um ein sehr wichtiges und hohes Gut. Deshalb soll mit Litera f klargestellt werden, dass das Züchterprivileg durch die Umsetzung des Nagoya-Protokolls nicht eingeschränkt werden soll. Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen die entsprechende Ergänzung und somit die Ablehnung des Antrages der Minderheit II; der Entscheid fiel mit 14 zu 10 Stimmen.
Ich komme zur Minderheit III (Thorens Goumaz). Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen die Ergänzung von Absatz 1bis mit einer Litera g, wonach genetische Ressourcen, die als Pathogene oder Schädlinge ausschliesslich eine Bedrohung der Biodiversität, der Landwirtschaft und des Menschen darstellen, nicht unter die Sorgfaltspflicht fallen. Der Antrag der Minderheit III, die auf Litera g verzichten will, ist entsprechend abzulehnen. Die Konvention über die biologische Vielfalt zielt auf die Bewahrung und nachhaltige Nutzung dieser Vielfalt, jedoch nicht auf die Bewahrung von Schädlingen und pathogenen Organismen. Die Konvention schreibt ihren Mitgliedländern vor, alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um solche schädlichen genetischen Ressourcen zu bekämpfen. Somit wäre es gegen die Logik der Konvention, wenn schädliche genetische Ressourcen Teil eines Vorteilsausgleichsmechanismus wären.
Das Nagoya-Protokoll von 2010 lässt die Frage der pathogenen Organismen wie auch diverse andere Fragen offen. Die Umsetzung in der Schweiz soll dagegen keine Fragen offenlassen. Vielmehr soll im Natur- und Heimatschutzgesetz eine Klärung erfolgen, was Pathogene und Schädlinge betrifft, und zwar in dem Sinne, dass diese eben nicht der Sorgfaltspflicht unterliegen. Es kann ja nicht sein - um hier ein Beispiel zu nennen -, dass, wenn in einem Land X eine ansteckende Krankheit auftaucht, dieses Herkunftsland die Herausgabe des Virus blockiert, um dafür eine Entschädigung zu bekommen. Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen daher - der Entscheid fiel mit 15 zu 10 Stimmen - die entsprechende Ergänzung von Absatz 1bis; der Streichungsantrag der Minderheit III (Thorens Goumaz) ist abzulehnen.
Ich komme schliesslich zum Antrag der Minderheit I (Jans), welche generell die Streichung von Absatz 1bis beantragt. Was den Antrag auf Streichung der von der Kommissionsmehrheit vorgenommenen Ergänzungen betrifft, verweise ich auf die soeben gemachten Ausführungen: Die Ergänzungen sind somit nicht zu streichen. Was die bereits vom Ständerat beschlossenen Ergänzungen betrifft, so handelt es sich - zumindest was die Buchstaben a, c, d und e betrifft - um reine Präzisierungen, welche völlig unproblematisch sind, wie das soeben auch von Frau Bundesrätin Leuthard bestätigt worden ist. Was Buchstabe b betrifft, ist diese Ergänzung sachlich gerechtfertigt und auch geboten. Es kann nämlich nicht sein, dass die Sorgfaltspflicht gelten soll, wenn das Ursprungsland keine entsprechenden innerstaatlichen Vorschriften aufgestellt hat; der Nutzende weiss in diesem Fall nämlich gar nicht, woran er sich halten soll. Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen - der Entscheid fiel mit 14 zu 8 Stimmen - Absatz 1bis als Ganzes nicht zu streichen und den entsprechenden Antrag der Minderheit I abzulehnen - das im Interesse der Rechtssicherheit.
Weiter komme ich zu Artikel 23p. Hier verlangt die Mehrheit Ihrer Kommission eine Ergänzung in dem Sinne, dass traditionelles Wissen, das der Öffentlichkeit bereits bekannt ist, nicht unter die Sorgfaltspflicht fällt, denn andernfalls würde das letztlich zu einer rückwirkenden Anwendung der Sorgfaltspflicht führen. Für heute bekanntes und zugängliches Wissen würde die Sorgfaltspflicht mit den entsprechenden Folgen gelten. Die Mehrheit der Kommission beantragt die entsprechende Ergänzung und die Ablehnung des Antrages der Minderheit Semadeni; der Entscheid fiel mit 11 zu 11 Stimmen bei 2 Enthaltungen und mit dem Stichentscheid des Präsidenten.
Schliesslich komme ich noch kurz zu Artikel 25d, bei welchem die Minderheit eine Ergänzung in dem Sinne verlangt, dass die Artikel 23n und 23o auch dann anwendbar wären, wenn eine neue Nutzung bereits genutzter genetischer Ressourcen vorgenommen würde. Dies ist abzulehnen. Artikel 25d des Natur- und Heimatschutzgesetzes setzt richtigerweise beim Zugang zu genetischen Ressourcen nach dem Inkrafttreten der Artikel 23n und 23o an - und nicht bei einer Nutzung. Entsprechendes verlangt auch das Nagoya-Protokoll nicht. Dies würde dem Grundsatz der Nichtrückwirkung von Gesetzen klar zuwiderlaufen. Die Mehrheit der Kommission beantragt Ihnen, den Antrag der Minderheit abzulehnen; der Entscheid fiel mit 17 zu 8 Stimmen.
Zusammengefasst bitte ich Sie zum Schluss, sämtliche Minderheitsanträge abzulehnen und jeweils der Mehrheit zuzustimmen. In der Gesamtabstimmung hat Ihre Kommission der Vorlage mit 18 zu 7 Stimmen zugestimmt.
Votazione
Abs. 1 Bst. b - Al. 1 let. b
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 117 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 65 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Votazione
Abs. 1bis Bst. f - Al. 1bis let. f
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 105 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II ... 78 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Votazione
Abs. 1bis Bst. g - Al. 1bis let. g
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 105 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit III ... 77 Stimmen
(1 Enthaltung)
Votazione
Abs. 1bis - Al. 1bis
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 108 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I ... 74 Stimmen
(1 Enthaltung)
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Intervento procedurale
Art. 23o
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 23p
Antrag der Mehrheit
... Ressourcen bezieht, solange dieses traditionelle Wissen der Öffentlichkeit nicht bereits frei zugänglich ist.
Antrag der Minderheit
(Semadeni, Bäumle, Chopard-Acklin, Girod, Masshardt, Nordmann, Nussbaumer, Müller-Altermatt)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 23p
Proposition de la majorité
... ou locales, pour autant que ces connaissances traditionnelles ne soient pas déjà librement accessibles au public.
Proposition de la minorité
(Semadeni, Bäumle, Chopard-Acklin, Girod, Masshardt, Nordmann, Nussbaumer, Müller-Altermatt)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Votazione
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 116 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 65 Stimmen
(2 Enthaltungen)
Intervento procedurale
Art. 23q; 24a Abs. 2; Gliederungstitel vor Art. 24f; Art. 24f-24h
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 23q; 24a al. 2; titre précédant l'art. 24f; art. 24f-24h
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 25d
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Thorens Goumaz, Chopard-Acklin, Girod, Jans, Masshardt, Semadeni)
Die Artikel 23n und 23o sind auf Tatbestände anwendbar:
a. die sich auf einen Zugang zu genetischen Ressourcen beziehen, der nach Inkrafttreten der genannten Bestimmungen erfolgt ist; oder
b. die sich auf eine neue Nutzung von genetischen Ressourcen nach Inkrafttreten der genannten Bestimmungen beziehen.
Art. 25d
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Thorens Goumaz, Chopard-Acklin, Girod, Jans, Masshardt, Semadeni)
Les articles 23n et 23o s'appliquent à des faits en lien avec:
a. un accès à des ressources génétiques qui a eu lieu après l'entrée en vigueur desdits articles; ou
b. une nouvelle utilisation de ressources génétiques postérieure à l'entrée en vigueur desdits articles.
Votazione
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 124 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 59 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Votazione
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 130 Stimmen
Dagegen ... 49 Stimmen
(3 Enthaltungen)