02.416
Initiative parlementaire Thanei Anita. Protection contre le harcèlement. Modification des dispositions du CO relatives au contrat de travail
Intervento procedurale
Antrag der Mehrheit
Der Initiative keine Folge geben
Antrag der Minderheit
(Garbani, de Dardel, Gross Jost, Leutenegger Oberholzer, Marty Kälin, Ménétrey-Savary, Thanei)
Der Initiative Folge geben
Proposition de la majorité
Ne pas donner suite à l'initiative
Proposition de la minorité
(Garbani, de Dardel, Gross Jost, Leutenegger Oberholzer, Marty Kälin, Ménétrey-Savary, Thanei)
Donner suite à l'initiative
Thanei Anita · Mit-F · Consiglio nazionale · Zurigo · Gruppo socialista
Mobbing ist kein neues Phänomen, leider aber ein sehr aktuelles. Wenn Arbeitsplätze unsicher werden und wenn die Arbeitslosigkeit steigt, nimmt leider auch Mobbing zu. Im letzten Herbst hat das Seco eine Studie veröffentlicht, welche ergab, dass in der Schweiz 8 Prozent der Beschäftigten auf irgendeine Art und Weise von Mobbing betroffen sind. Die Seco-Studie hat weiter ergeben, dass Mobbingopfer häufiger krank sind. Sie leiden beispielsweise unter Kopfschmerzen, Nervosität, Schlafstörungen, bis hin zu Depressionen.
Leider kommt es auch oft zu Kündigungen - einerseits seitens der Opfer, andererseits seitens der Arbeitgeber - und zu dem damit verbundenen Verlust der Stelle und Personalwechsel. Mobbing hat somit neben den tief greifenden persönlichen Konsequenzen für die Betroffenen auch nachteilige betriebs- und volkswirtschaftliche Auswirkungen: Arbeitskräfte fallen aus, neue müssen eingestellt werden. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass Opfer schweren Mobbings zum Teil invalidisiert werden. Wenn es uns ernst ist, solche Auswirkungen zu bekämpfen, muss Mobbing im Interesse der Betroffenen und auch aus der Sicht der Volkswirtschaft bekämpft werden.
Hier hakt meine Parlamentarische Initiative ein. Ich verlange zum einen präventive Massnahmen: Es gibt heute schon Betriebe, die erfolgreich Mobbingberatungsstellen eingerichtet haben oder die zumindest eine Ansprechperson haben. Weiter möchte ich die Lücken im Arbeitsrecht und im Arbeitsgesetz schliessen: Es gibt jetzt im OR die so genannte Treuepflicht, die es einem Arbeitnehmer, einer Arbeitnehmerin eigentlich verbieten würde, Mitarbeitende zu mobben, weil das auch den Interessen des Arbeitgebers widerspricht. Dann kennen wir das Weisungsrecht und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers respektive der Arbeitgeberin. Aber das genügt leider nicht, das haben die bisherigen Erfahrungen deutlich gezeigt.
Damit sich ein Opfer ohne Angst wehren kann, braucht es weitere Instrumente. Es handelt sich bei sämtlichen Instrumenten, welche ich mit meiner Parlamentarischen Initiative verlange, um solche, die wir in unserem Recht bereits kennen; also auch hier wieder: nichts Revolutionäres! Eine Forderung ist ein Kündigungsschutz während des Verfahrens, während sämtlicher Verfahren, welche ein Mobbingopfer anzustreben hat. Wir kennen heute schon einen solchen Kündigungsschutz im Gleichstellungsgesetz und im Mietrecht. Ein solcher Schutz ist unabdingbar, um berechtigte Ansprüche geltend zu machen. Wenn dieser Schutz nämlich nicht besteht, wagen es die Opfer gar nicht, klageweise gegen ihre Arbeitgeber vorzugehen.
Weiter braucht es ein Kündigungswiderrufsrecht. Heute ist es so, dass sehr viele Opfer sich vom Arbeitgeber überschwatzen lassen und selbst eine Kündigung aussprechen, unüberlegt in einer Situation grosser Not. Weiter braucht es eine Beweislasterleichterung, wie wir sie auch bereits im Gleichstellungsgesetz kennen. Das sind alle meine Forderungen. Ich möchte noch einmal darauf hinweisen: Ich verlange nichts Revolutionäres. Es sind alles bereits im Prozessrecht, zum Teil im materiellen Recht uns bekannte und bewährte Instrumente.
Ich bitte Sie deshalb, meiner Parlamentarischen Initiative Folge zu geben.
Garbani Valérie · Mit-F · Consiglio nazionale · Neuchâtel · Gruppo socialista
Le droit du travail actuel, le Code des obligations, connaît aujourd'hui des dispositions sur le devoir de prévention de l'employeur pour empêcher le mobbing. Mais, comme l'a relevé Mme Thanei, sur la base d'un récent rapport du SECO, on peut constater que ces mesures sont manifestement insuffisantes attendu que les cas de mobbing ne diminuent pas; au contraire, ils augmentent.
Actuellement, c'est la personne victime de mobbing qui est exclusivement punie. Mme Thanei ne demande pas une obligation de licencier le mobbeur; son initiative parlementaire porte exclusivement sur la prévention.
Que se passe-t-il actuellement lorsqu'une personne qui se prétend victime de mobbing consulte un avocat, un mandataire? On lui répond soit de faire le poing dans sa poche, soit de faire le nécessaire pour obtenir un certificat médical dans la mesure où, en règle générale, l'indemnité journalière en cas de maladie couvre le salaire pendant 720 jours.
Pourquoi est-ce qu'on lui conseille ce genre de réaction? Parce qu'en général, si elle réagit, ne serait-ce que par le biais d'un courrier à son employeur, à teneur duquel elle se plaindrait de mobbing, elle prend le risque d'être licenciée avec un mauvais certificat de travail à la clé. Tout ce qu'elle peut espérer obtenir, c'est au maximum six mois d'indemnité de salaire après avoir prouvé un licenciement abusif, preuve qui est très difficile à apporter. Il ne lui reste ensuite que le chômage ou l'assurance-invalidité.
Ce sont des situations très pénibles qui touchent en particulier, spécialement aujourd'hui en période de hausse du chômage, des personnes âgées de plus de 50 ans qui ne trouveront pas facilement un autre emploi, souvent après avoir été brisées moralement.
Cette initiative parlementaire est intéressante parce qu'elle permet une procédure dans le cadre des relations de travail encore existantes et non pas après la rupture des rapports de travail. La difficulté aujourd'hui, c'est qu'une personne mobbée ne veut en règle générale pas obliger ses collègues à témoigner devant un tribunal ou une autorité. Et même si l'obligation de témoigner existe, à l'exception de la parenté proche, les personnes impliquées hésitent à prendre parti pour l'une ou l'autre des parties à la procédure parce qu'évidemment, elles craignent des répercussions et elles craignent également de faire elles-mêmes l'objet de mobbing.
Dès lors, l'initiative parlementaire Thanei qui veut permettre une procédure qui obligerait les gens, les parties à la procédure et les autres employés à se mettre autour d'une table, constituerait un grand progrès au niveau de la prévention. Le mobbing va au-delà du licenciement abusif, et donc il est important que nous l'abordions dans le cadre des dispositions sur la protection de la personnalité. Cette initiative permettrait également de redonner une certaine crédibilité aux victimes de mobbing qui ont été détruites et annihilées par des mois de harcèlement. Elle permettrait aussi aux mandataires de donner à leurs clients et clientes d'autres conseils que d'obtenir un certificat médical et de percevoir durant 720 jours au maximum des indemnités journalières en cas de maladie. De plus, elle permettrait de concrétiser plus largement l'obligation de protection de la personnalité du travailleur par l'employeur déjà contenue dans le Code des obligations. Finalement, ce qui manque, en fait, c'est que la victime puisse se confier à des personnes externes à l'entreprise, et c'est ce que permettrait l'initiative parlementaire Thanei.
Je crois qu'il est important de lui donner suite pour réfléchir effectivement à d'autres moyens de prévention, puisque, comme l'a dit très justement Mme Thanei, le droit du travail actuel comporte des lacunes importantes sur ce point-là.
Baumann J. Alexander · Mit-M · Consiglio nazionale · Turgovia · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Frau Thanei hat am 21. März 2002 eine Parlamentarische Initiative im Sinne einer allgemeinen Anregung zur Änderung des OR eingereicht. Es sei erstens das OR zum Schutze der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gegen Mobbing dahingehend zu ändern, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, zur Mobbingprävention betriebliche und organisatorische Massnahmen gegen Handlungen zu ergreifen, welche das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmenden gefährden oder deren persönliche Integrität verletzen können.
Zweitens: Für die Dauer und nach Abschluss eines Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahrens im Zusammenhang mit der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit oder der Verletzung der persönlichen Integrität bei Mobbing soll der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin einen verbesserten Kündigungsschutz erhalten. Es soll drittens möglich sein, eine ausgesprochene Kündigung durch die Arbeitnehmerschaft innerhalb von zehn Tagen zu widerrufen. Schliesslich verlangt die Initiative die Beweiserleichterung für die Arbeitnehmenden. Demnach wäre eine Mobbinggefährdung gegeben, wenn die betroffene Person diese glaubhaft machen kann. Darauf hätte der Arbeitgeber zu beweisen, dass kein Mobbing vorliegt.
Ihre Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen mit 12 zu 7 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben.
Zuerst zur Motivation der Minderheit: Nach Auffassung der Minderheit kommt dem Mobbing wegen der schwierigen Wirtschaftslage derzeit besondere Bedeutung zu. Sie ist der Meinung, dass das geltende Recht dieses Phänomen nicht genügend verhindern kann. Die Arbeitgeber müssten über neue Bestimmungen verpflichtet werden, betriebliche und organisatorische Massnahmen zu treffen, d. h. insbesondere betriebsinterne oder externe Mobbingberatungsstellen einzusetzen. Es gäbe bereits heute Betriebe mit solchen Einrichtungen, allerdings erst wenige. In den KMU müssten die Aufgaben und Zuständigkeiten mit organisatorischen Massnahmen klar definiert werden. Die Fürsorgepflicht müsste zu einer eigentlichen Präventionspflicht ausgebaut werden. Auch seien die Interessen der Opfer besser zu schützen, besonders dann, wenn sie Kündigungen befürchten müssten. Das geltende Recht biete in gewissen Fällen eine Handhabe zur Mobbingbekämpfung, doch häufig wage es das Opfer aus Angst um seinen Arbeitsplatz nicht, davon Gebrauch zu machen. Diese Schutzvorkehrung habe sich bereits im Bereich des Mietrechtes und des Gleichstellungsgesetzes bewährt.
Namens Ihrer Kommission ersuche ich Sie, der Parlamentarischen Initiative Thanei aus folgenden Überlegungen keine Folge zu geben: Mobbing ist in vielen Fällen nicht objektiv feststellbar, sondern beruht auf einer subjektiven Komponente. Den Arbeitgeber mittels obligationenrechtlicher Bestimmungen über die bereits bestehenden Normen hinaus zu verpflichten, den Arbeitnehmer in seinem subjektiven Empfinden zu schützen, passt nicht in unsere Gesetzgebungssystematik. Die Kommission ist der Auffassung, dass das geltende Recht ausreicht, um dem Mobbing entgegenzutreten, und dass deshalb kein Gesetzgebungsbedarf besteht.
Die Regelungen, die in der Initiative vorgeschlagen werden, um die Stellung der Mobbingopfer in einem konkreten Verfahren besser zu schützen, sind nicht angemessen. So würde das Kündigungswiderrufsrecht der Arbeitnehmer die Rechtssicherheit gefährden. Ein derartiges Widerrufsrecht macht zwar durchaus Sinn im Bereiche des Konsumentenschutzes, rechtfertigt sich aber nicht bei Dauerschuldverhältnissen wie den Arbeitsverträgen. Zudem wird eine gemobbte Person, die ein entsprechendes Gerichtsverfahren durchlaufen hat, wohl kaum eine Rückkehr an den Arbeitsplatz wünschen, ist doch dort der Druck der Ereignisse wohl zu gross. Insofern ist unverständlich, was ein Arbeitgeber im Sinne des verbesserten Kündigungsschutzes zu leisten verpflichtet werden soll.
Es ist unbestritten, dass Mobbing für die Person, die betroffen ist, mehr als nur unangenehm sein kann. Es ist jedoch schwer vorstellbar, dass das Leben eines Arbeitnehmenden dadurch gefährdet wird. Sollte jedoch das Mobbing ein derartiges Ausmass annehmen, wie dies in der Initiative angenommen wird, so verstösst der Arbeitgeber sowieso gegen die bereits bestehende Gesetzgebung, nämlich gegen Artikel 328 OR und Artikel 6 des Arbeitsgesetzes. Der Arbeitgeber kann zur Rechenschaft gezogen werden.
Auch die Umkehr der Beweislast, die hier proponiert wird, wäre insofern problematisch, als es für den Arbeitgeber schwierig sein dürfte, im Falle einer Mobbingbeschuldigung in seinem Betrieb den Gegenbeweis anzutreten. Der bestehende Schutz des Arbeitnehmenden im OR für den Fall des Mobbings - Artikel 328 - ist durchaus genügend.
Die geforderte Umkehr der Beweislast mittels Glaubhaftmachung des Mobbing durch den Gemobbten bringt ebenso unbefriedigende Resultate wie der gewünschte Mobbingschutz selber. Zu denken ist dabei beispielsweise an den Fall eines Kadermitarbeiters der Zürcher Polizei, welcher sich als Kommandant für das Polizeikorps eines anderen Kantons beworben hat und sich just in dem Augenblick dem Vorwurf ausgesetzt sah, eine Mitarbeiterin sexuell belästigt zu haben. Der Vorwurf wurde bisher weder erhärtet, noch konnte er als nichtexistent bewiesen werden. Die Person aber ist beruflich ruiniert.
Schliesslich möchte die Kommission auch darauf hinweisen, dass die Arbeitsmarktflexibilität nach dem Urteil von Wissenschaft und Praxis noch einer der wenigen, aber wohl der wichtigste internationale Konkurrenzvorteil der Schweiz ist. Die Linke versucht systematisch, diesen Vorteil mit Einschränkungen, Auflagen, neuen Kosten oder Behinderungen zu torpedieren. Es ist deshalb sehr wichtig, dass das heute schon sehr gut ausgebaute Arbeitsrecht nicht laufend erweitert wird. Es wäre im Sinne der immer wieder gepriesenen KMU-Verträglichkeit auch gar nicht mehr zu handhaben.
Namens der Kommission bitte ich Sie, der Initiative keine Folge zu geben.
Widmer Hans · Mit-M · Consiglio nazionale · Lucerna · Gruppo socialista
Herr Baumann, Sie haben mit zwei Stichworten bei mir je eine Frage provoziert. Ein Stichwort war, das Mobbing sei eigentlich ganz stark im subjektiven Bereich. Frage: Wie kommt es denn, dass die Statistiker, die ja mit objektiven Methoden arbeiten, ganze Reihen und Statistiken über Mobbing aufstellen können? Als zweites Stichwort haben Sie gesagt, Mobbing gehe nicht so weit, dass es das Leben gefährde. Glauben Sie nicht auch, und das wäre die zweite Frage, dass die Gefährdung des Lebens einen Prozesscharakter hat, dass es wie mit einer schiefen Ebene ist? Die Kugel rollt am Anfang ganz langsam, aber gegen unten ist sie nicht mehr aufzuhalten. Übertragen auf unser Problem stünde am Schluss die Suizidgefährdung. Kann man einfach so sagen, Mobbing würde das Leben nicht gefährden?
Baumann J. Alexander · Mit-M · Consiglio nazionale · Turgovia · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
1. Zur Statistik: Es gibt vom Seco eine Untersuchung. Das Seco hat festgestellt, dass doch etwa 7 Prozent der Befragten sich über Mobbing beklagt haben. Die Objektivierung dieser Befragung ist jedoch ausserordentlich dürftig. Die Leute sind gefragt worden: Haben Sie schon Mobbing erlebt und in welchen Formen? Es war vornehmlich die subjektive Komponente, die zum Tragen kam. Es gibt Leute, die sind etwas empfindlicher; sie empfinden es schon als Mobbing, wenn jemand versucht, einen Spass zu machen, der auf diese Person zielt, also einen Witz erzählt, bei dem der Zuhörer die Geschichte auf sich selber beziehen könnte. Man soll solche Witze nicht machen, das geht im Arbeitsverhältnis nicht. Aber dass das jetzt objektivierbar ist - ein anderer würde das nicht als Mobbing empfinden. Da habe ich meine Zweifel an Ihrer Auffassung über die Objektivierbarkeit.
2. Der Arbeitgeber ist selbstverständlich zum Schutz des Lebens seiner Mitarbeitenden verpflichtet. Er hat entsprechende Massnahmen zu treffen. Dabei ist namentlich an die Gefährdung des Arbeitenden an Maschinen, im Verkehr oder an seinem Arbeitsplatz gedacht. Dass Mobbing so weit führen könnte, dass jemand sich suizidiert oder in die Nähe von Suizidgedanken kommen könnte - gut, dieser Fall wäre durch die Verpflichtung des Arbeitgebers gedeckt, dem entgegenzuwirken, weil er den Schutz des Lebens zu gewährleisten hat.
Christen Yves · Mit-M · Consiglio nazionale · Vaud · Gruppo radicale liberale
M. Lauper, rapporteur de langue française, s'est fait excuser, mais nous sommes suffisamment informés par le rapporteur de langue allemande.
Abstimmung - Vote
Für Folgegeben .... 70 Stimmen
Dagegen .... 94 Stimmen