14.061

Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG)

Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion

Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel

Loi fédérale sur les infrastructures des marchés financiers et le comportement sur le marché en matière de négociation de titres et de dérivés

Art. 103 Abs. 3; 148 Abs. 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 103 al. 3; 148 al. 2

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Zanetti Roberto · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion

Ich gehe davon aus, dass Sie die Fahne auf dem Tisch haben. Da kann ich Ihnen frohe Kunde bringen: Sie sehen, dass keine Differenzen mehr auf der Fahne figurieren. Die Kommission hat über Mittag buchstäblich blankgezogen.

Ich erinnere Sie: Gestern Morgen hat die Kommission eine Differenzbereinigungssitzung abgehalten. Am Vormittag haben wir hier im Plenum an sechs Differenzen festgehalten. Die sind dann heute Morgen in der Schwesterkommission des Nationalrates behandelt worden. Bei drei Differenzen hat die Kommission dem Plenum beantragt einzuschwenken. Bei einer Differenz hat eine knappe Mehrheit der Kommission den Anschluss an die ständerätliche Lösung beantragt. Dort gab es eine Minderheit und heute Vormittag im Rat ein doch erstaunlich knappes Ergebnis mit 92 zu 92 Stimmen. Mit dem Stichentscheid des Präsidenten hat man der Variante des Ständerates den Vorzug gegeben.

Es verblieben noch zwei Differenzen. Ich will jetzt nicht die ganze Geschichte wiederholen, vielleicht erinnern Sie sich an die gestrige Debatte. Die eine Differenz betraf die Ausnahme von der Pflicht der Meldung an ein Transaktionsregister für nichtfinanzielle Gegenparteien. Da hatten wir den Kompromissvorschlag des Nationalrates auf dem Tisch, dass das für kleine nichtfinanzielle Gegenparteien nicht gelten solle. Die zweite Differenz betraf die Bussen bei fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht. Da hatten wir einen relativ kompliziert geschwurbelten Brückenlösungsvorschlag aus dem Nationalrat. Der Nationalrat hat sich heute Morgen für seine ursprüngliche Version entschieden, nämlich für eine Busse von maximal 100 000 Franken bei einer fahrlässigen Meldepflichtverletzung.

Unsere Kommission hat über Mittag getagt. Es standen verschiedene Anträge im Raum. Bei der einen Differenz wollten sich einige dem Nationalrat anschliessen, andere wollten festhalten. Bei der anderen Differenz wollten die einen festhalten und andere dem Nationalrat folgen. Es mussten beide Gruppen über eine hohe Hürde springen. Die einen mussten tatsächlich eine hohe Hürde überspringen, die anderen konnten elegant darunter durchlaufen. Im anderen Fall war es umgekehrt. Auch da herrscht also ein Gleichgewicht des Schreckens, sodass schlussendlich die blanke Fahne vorliegt. Die Kommission beantragt Ihnen bei beiden Differenzen, dem Nationalrat zu folgen.

Es sind keine Minderheitsanträge gestellt worden. Ich hoffe inständig, dass auch jetzt keine Einzelanträge mehr kommen werden, sodass das Geschäft am Freitag in der Schlussabstimmung verabschiedet werden kann. Damit wäre das Ziel des Bundesrates, unserer Kommission, unseres Plenums und der betroffenen Branche erreicht, nämlich die Sache möglichst zügig in Kraft setzen zu können; die Inkraftsetzung wäre dann am 1. Januar 2016. Das würde der Branche das Leben erleichtern.

Zu den beiden Anträgen der Kommission: Im einen Fall gab es keinen Gegenantrag. Im anderen Fall gab es - wir haben bloss ein Beschlussprotokoll, ich habe es im Moment nicht vor mir - eine relativ komfortable Mehrheit für Zustimmung zum Nationalrat. Ich empfehle Ihnen, den Anträgen der Kommission zu folgen und dem Nationalrat zuzustimmen. Damit hätte ich bereits abgeschlossen. Ich finde im Moment das Beschlussprotokoll in meinem Papierwust nicht - man sagt mir, der Entscheid sei mit 6 zu 4 Stimmen gefallen.

Fournier Jean-René · Mit-M · Ständerat · Wallis · Fraktion CVP-EVP

Je n'ai pas l'habitude d'intervenir lorsque les sujets ne sont pas du ressort des commissions dont je suis membre ou ne sont pas des sujets qui m'intéressent tout particulièrement. J'ai néanmoins une question concernant l'article 103 alinéa 3, tel que rédigé par le Conseil national, et plus précisément sur la formulation suivante: "opération entre des petites contreparties non financières". En général, on ne mentionne pas de chiffres dans les projets de loi, car on sait que les lois évoluent, alors que les chiffres sont plutôt fixes. Or en parlant de "petites contreparties non financières", on introduit une appréciation. Compte tenu du domaine concerné et des volumes en général très importants de matières traitées, qu'entend-on par "petites contreparties non financières"? Le président de la commission peut-il nous donner une définition?

Zanetti Roberto · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion

Ich kann die Antwort jetzt nicht in Zahlen fassen. Aber die kleine Partei ist - in der Grössenordnung - in Artikel 98 definiert. Aber das ist ein derart komplexes Geschäft - ich müsste das nachsehen können. Aber irgendwo im Gesetz ist eine Definition. Ich schliesse nicht aus, dass die Frau Bundesrätin den Artikel und den Absatz genau benennen kann; wenn nicht, bin ich stolz, dass ich da nicht alleine bin. Aber es ist im Gesetz definiert.

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden

Das ist nicht im Gesetz definiert, es wird aber darauf hingewiesen, dass in der EU die Regelung darüber, was "klein" ist und was nicht, klar ist. Wir wollen ja äquivalent sein, d. h. eine gleichwertige Regelung haben, somit werden wir diese Regelung in der Verordnung übernehmen.

Ich habe Ihnen ja gesagt, dass man eigentlich alle, Kleine und Nichtkleine, melden muss. Es wird aber nicht nur die einzelne Bestimmung angeschaut, sondern das Gesamtpaket. Wenn wir die Fahrlässigkeitsbestimmung jetzt drin haben und ich dann das gesamte Finfrag-Paket anschaue, gehe ich davon aus, dass dieses Paket äquivalent ist. Mit den Positionslimiten - die ja nicht als Limiten definiert sind, sondern nur Eckwerte sind -, mit allen anderen Bestimmungen und mit der Fahrlässigkeitsbestimmung können wir die "Kleinen", so denke ich, akzeptieren. Was "klein" ist und was nicht, ist im EU-Recht definiert, und es ist auch internationaler Standard.

Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP

Zur Frage von Kollege Fournier zuhanden des Amtlichen Bulletins: Die Definition ist, soweit ich das sehe, im Gesetz nicht vorhanden. Sie wird in der Verordnung gegeben werden. Die Definition wird sich nicht nach der Grösse der Unternehmung richten, sondern nach der Höhe ihres Handelsvolumens. Das ist die Bedeutung von "gross" und "klein" in diesem Zusammenhang.

Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté