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Loi sur le marché de l'électricité

Rechsteiner Rudolf · Consiglio nazionale · Basilea-Città · Gruppo socialista

Die Strommarktöffnung bringt eine epochale Veränderung der Strombranche mit sich. Sie ist bereits in vollem Gang, ob man das nun gut findet oder nicht.

Die SP-Fraktion spricht sich in ihrer deutlichen Mehrheit für Eintreten aus und will eine volle etappierte Öffnung, die auch den Haushalten und den kleinen und mittleren Betrieben frühzeitig eine Wahl der Lieferanten ermöglicht.

Tiefere Strompreise sind für unsere Fraktion aber kein Selbstzweck. Es geht bei der Strommarktöffnung um sehr viel mehr. Sie ist eine unabdingbare Voraussetzung für eine effizientere Stromversorgung in Europa mit weniger Reserven und Überkapazitäten. Sie setzt der unerträglichen Quersubventionierung von Atomkraftwerken aus billiger Wasserkraft endlich ein Ende; diese hat uns in den letzten dreissig Jahren über 20 Milliarden Franken gekostet. Sie ermöglicht endlich auch, dass dezentrale Produzenten ihren Strom, z. B. aus Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen, selber vermarkten können.

Wir sind mit dem Strommonopol in den letzten Jahrzehnten nicht gut gefahren. Die Elektrizitätswirtschaft war ein Staat im Staat. Sie hat den Konsum mit verbrauchsfördernden Tarifstrukturen stets angeheizt, und sie hat gewaltige Überkapazitäten von mehr als 50 Prozent des Verbrauches an Atomkraftwerken und Strombezugspflichten in Frankreich "gepostet". Sie hat mit dieser technologischen Auswahl nicht zuletzt die Sicherheit des Landes aufs Spiel gesetzt.

Aber auch die Marktöffnung alleine bringt nicht den Himmel auf Erden. Damit echte ökologische und ökonomische Vorteile realisiert werden, brauchen wir flankierende Massnahmen. Es braucht die Förderabgabe und die ökologische Steuerreform. Eine Verzögerung der Marktöffnung bringt meines Erachtens überhaupt nichts. Was wir brauchen, ist eine Politik, die Kostenwahrheit herstellt, denn in der Marktwirtschaft soll jede Technologie die Kosten tragen, die sie erzeugt. Wir haben bei den nicht erneuerbaren Energien gewaltige Kosten: Klimaerwärmung, fehlende Haftpflicht bei den Atomkraftwerken, Entsorgungskosten, die nicht bezahlt sind usw. Jetzt kommt mit Artikel 25ter noch der Griff in die Bundeskasse, mit dem man sich so genannte nicht amortisierbare Investitionen vergüten lassen will.

Herr Speck, wir haben schon vor zwanzig Jahren bei der Besetzung von Kaiseraugst gesagt, dass diese Marschrichtung falsch sei, und wir meinen, dass die Branche genug Zeit hatte, diese Marschrichtung zu überdenken und eine nachhaltige Versorgung zu verfolgen.

Was verstehen wir unter nachhaltiger Stromversorgung? Es geht erstens um den Schutz und das Überleben der Wasserkraft. Es ist schon richtig, Herr Hegetschweiler, dass jetzt keine Wasserkraftwerke geschlossen werden. Aber es wird auch kein Centime mehr in sie investiert, wenn Kohlestrom aus Tschechien für 3 bis 4 Rappen pro Kilowattstunde erhältlich ist, und das bleibt noch zwanzig Jahre so. Wir können die Wasserkraft nicht einfach in den Abgrund stossen. Wir brauchen die erneuerbaren Energien, die neuen Technologien, die Energieeffizienz und auch den Schutz der Arbeitsplätze in dieser Branche, vor allem im Bereich der gemeinwirtschaftlichen Leistungen in Städten und Gemeinden, die in diesem Gesetz geschützt sind, wenn die Kantone entsprechend legiferieren.

Stromliberalisierung ist eben nicht einfach Deregulierung, wie uns gewisse "Wurst-und-Brot-Ökonomen" aus dem Departement Couchepin immer wieder weismachen wollen. Sogar Margaret Thatcher in England hat bei der Strommarktliberalisierung eine Energieabgabe eingeführt und hat für die erneuerbaren Energien und die Energieeffizienz etwas getan. Sie hat betont englische Interessen verfolgt und die einheimischen Industrien geschützt, und das muss im Sinne einer sauberen und unabhängigen Energieversorgung auch für uns eine Zielsetzung sein.

Zentral ist für uns die Schweizerische Netzgesellschaft, die allen den nicht diskriminierenden Zutritt gewährleisten soll, mit einer Priorisierung der erneuerbaren Energien. Und wir wollen auch, dass diese Netzgesellschaft staatlich ist. Wir wollen das Feld nicht den Müller-Möhls und den de Purys überlassen, den Spekulanten, die sich in strategische Positionen begeben, nur um im nächsten Schritt dieses Monopol an die Electricité de France zu verkaufen. Es ist richtig, wie Herr Walker sagte, dass man es verpasst hat, eine eidgenössische Gesellschaft zu gründen. Schuld daran sind die Herren Gut und Studer von der CS Group und der UBS, die sich so sehr hassten, dass sie ihre Elektrizitätsgesellschaften lieber ins Ausland verkauften, als im Inland eine gemeinsame Plattform zu schaffen. Deshalb ist es Aufgabe des Parlamentes, für alle den Zutritt zum Strommarkt sicherzustellen.

Eine Abgeltung der NAI nach dem Antrag der Minderheit Baumberger wäre für uns inakzeptabel. Bei der Wasserkraft haben wir vorgesorgt. Bei der Atomenergie, für die die Schulden über 10 Milliarden Franken betragen, können wir eine solche Abgeltung niemals hinnehmen. Sie würde bedeuten, dass das Gesetz direkt ins Referendum laufen würde, weil wir der Meinung sind, dass ohne Gegenleistung in Form eines Stilllegungsplanes auf keinen Fall noch irgendein Rappen in diese Technologie fliessen darf.

Sommaruga Simonetta · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo socialista

Ich glaube, mit einer Illusion müssen wir gleich jetzt und sofort aufräumen: Wir diskutieren heute nicht darüber, ob wir den Strommarkt öffnen wollen oder nicht, der Strommarkt ist längst geöffnet. Jene hundert Unternehmen, die wir als erste in die Freiheit entlassen wollen, haben heute alle schon Sonderkonditionen, Rabatte oder Vorauszahlungen. Die Diskussion, die wir heute führen, geht darum, wie wir den Strommarkt öffnen. Wenn wir einen Elektrizitätsmarkt schaffen wollen, nach dem das Gesetz ja genannt wird, dann müssen wir dafür sorgen, dass sich alle am Markt beteiligen können. Deshalb werden wir uns dagegen wehren, dass die Konsumentinnen und Konsumenten - damit meine ich sowohl die Privathaushalte wie die kleinen und mittleren Unternehmen - noch jahrelang am Gängelband der Monopolisten hängen, während Grossunternehmer sich im Ausland mit billigem Strom eindecken können. Wir werden uns dafür einsetzen, dass überall dort, wo natürliche Monopole bestehen, keine Diskriminierung vorkommt und dass vor allem keine Monopolrenten abgeschöpft werden.

Damit das Elektrizitätsmarktgesetz und die Öffnung aber nicht zum Alptraum für die Ökologie oder gar zum Klimakiller werden, brauchen wir gleichzeitig mit der Öffnung die Förderabgabe. Die SP-Fraktion verfolgt das Ziel, dass mit der Strommarktöffnung die Balance zwischen Ökologie und Ökonomie nicht aus dem Gleichgewicht gerät. Sie verfolgt das Ziel, dass die kleinen Konsumentinnen und Konsumenten, also KMU und Privathaushalte, nicht auf Kosten der grossen Unternehmen geschröpft werden.

Ich möchte Ihnen zum Schluss der Transparenz halber offen legen, dass in unserer Fraktion die Einschätzungen, wie diese Ziele am besten erreicht werden, nicht durchwegs dieselben sind.

Aeschbacher Ruedi · Consiglio nazionale · Zurigo · Gruppo evangelico e indipendente

An der Öffnung des Elektrizitätsmarktes kommt unser Land nicht vorbei, auch wenn wir uns damit vorerst einmal eher mehr Nachteile als Vorteile einhandeln werden. Profitieren werden in erster Linie die Grosskunden, die kleinen Stromkonsumenten werden kaum etwas davon in ihrem Portemonnaie spüren. Überdies werden die erneuerbaren und einheimischen Energien unter Druck kommen, wenn es uns nicht gelingt, vernünftige Rahmenbedingungen zu schaffen.

Das jetzt vorliegende Gesetz löst deshalb bei der evangelischen und unabhängigen Fraktion keine grossen Begeisterungsstürme aus. Wir werden trotzdem auf das Gesetz eintreten, aber alles daran setzen, die notwendigen Schwerpunkte oder Korrekturen doch noch zu erreichen.

Unser Augenmerk werden wir dabei in der Detailberatung vor allem auf folgende Punkte richten:

1. Eine starke, nicht auf Gewinnmaximierung getrimmte Schweizerische Netzgesellschaft. Nur sie verhindert eine Diskriminierung der kleinen Anbieter, vor allem aber jener, die erneuerbare Energien produzieren und liefern.

2. Schutz der erneuerbaren und einheimischen Energien durch die Verknüpfung mit dem Förderabgabegesetz;

3. Eine korrekte Bezeichnung des Stroms aus erneuerbaren Energien im Sinne der Qualitätssicherung und des Konsumentenschutzes bzw. der Konsumenteninformation.

4. Für uns ist eine Marktöffnung mit angemessenen, aber nicht allzu langen Übergangsfristen wichtig, die die nicht amortisierbaren und in den Sand gesetzten Fehlinvestitionen der Energieproduzenten und der Energieverteiler nicht mit Steuergeldern abdeckt, wie dies ein Minderheitsantrag zu Artikel 25ter vorschlägt.

5. Für uns ist eine hohe Versorgungssicherheit mit einem guten Service public von Bedeutung.

Zusammengefasst: Wir treten auf die Vorlage ein, werden uns aber dafür engagieren, dass die Randbedingungen für einheimische erneuerbare Energien optimaler gestaltet werden, damit nicht nur die Grosskunden, sondern auch die breite Bevölkerung von der veränderten Situation auf dem Strommarkt profitieren.

Teuscher Franziska · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo ecologista

"Freude herrscht" bei der grünen Fraktion sicher nicht über die Strommarktliberalisierung. Jeder Liberalisierung bei Grundversorgung und Service public stehen wir grundsätzlich skeptisch gegenüber. Die Strommarktliberalisierung birgt die Gefahr, dass der Markt innert kurzer Zeit von einigen wenigen beherrscht wird. Als Folge davon sind Arbeitsplätze in Gefahr, dies gerade in Randregionen der Schweiz, wo Arbeitsplätze grundsätzlich ein knappes Gut sind. Stromsparprogramme und Fördermassnahmen für erneuerbare Energien drohen durch das grosse Angebot von Billigstrom zu Makulatur zu werden.

Zum heutigen Zeitpunkt macht es aber keinen Sinn mehr, sich der Strommarktliberalisierung grundsätzlich entgegenzustellen. Die Dampfwalze der Liberalisierung lässt sich nicht mehr aufhalten. Deshalb ist die grüne Fraktion trotz dieser grundsätzlichen Bedenken für Eintreten auf die Vorlage.

Der Markt ist bereits daran, sich seine eigenen Gesetze und Strukturen zu schaffen, noch bevor das Parlament mit der Debatte über den Strommarkt überhaupt begonnen hat. Bereits heute werben sich die Stromhändler mit unlauteren Mitteln gegenseitig Grosskunden ab. Die Bernischen Kraftwerke (BKW) beispielsweise warben dem Elektrizitätswerk der Stadt Bern (EWB) das Inselspital ab, den grössten Stromkunden des EWB. Bis zur Einführung der Liberalisierung bezahlen die BKW dem Spital die Differenz zwischen dem heutigen Strompreis des städtischen Elektrizitätswerkes und dem vertraglich vereinbarten zukünftigen Preis der BKW. Es ist klar, auf wessen Kosten solche Verträge finanziert werden. Die Rabatte für das Inselspital bezahlen die Haushalte im Kanton Bern, die ihren Strom bei den BKW beziehen müssen. Die Quersubventionierung hat in der Stromwirtschaft eine lange Tradition.

Die grüne Fraktion sieht in der Liberalisierung trotz allem auch Chancen, die es zu nutzen gilt. Je schneller der Markt geöffnet wird, desto schneller können diese unmöglichen Quersubventionen gestoppt werden. Die Atomkraftwerke, welche einen wesentlichen Beitrag zur europäischen Überproduktion leisten, sind im geöffneten Markt wenig konkurrenzfähig. Dies beweisen geöffnete Märkte bei unseren Nachbarn.

Französischer Atomstrom lässt sich nur noch mit Staatssubventionen à la Electricité de France verhökern; dies darf bei uns nicht möglich sein. Die Stilllegung von Atomkraftwerken wird damit plötzlich wirtschaftlich sinnvoll.

Das vom Bundesrat vorgeschlagene Tempo der Marktöffnung stellt einen gutschweizerischen Kompromiss dar. Für die Mehrheit der grünen Fraktion könnte der Bundesrat bei der Öffnung des Strommarktes allerdings ein forscheres Tempo anschlagen, damit auch die Haushalte davon profitieren können.

Besonders wichtig ist es für die grüne Fraktion, dass eine unabhängige, nationale Netzgesellschaft gebildet wird. Für uns ist klar, dass diese Netzgesellschaft in den Besitz der Öffentlichkeit gehört.

Zwei äusserst heikle Bereiche der Marktöffnung sind die Ökologie und die Arbeitsplätze. Hier darf man nicht völlige Marktfreiheit walten lassen, hier muss der ökonomische Liberalisierungsprozess gesteuert und beeinflusst werden, um sozial- und umweltverträglich zu werden. Es besteht die Gefahr, dass sich auf dem Markt nicht der beste Strom, sondern der billigste Strom durchsetzt. Auch wird in einem absolut freien Markt wenig Anreiz bestehen, den Strom effizient einzusetzen und erneuerbare Energien, insbesondere auch die Wasserkraft, zu verwenden. Deshalb braucht es hierzu flankierende Massnahmen.

Absolut zentral ist für uns die inhaltliche Verknüpfung zwischen dem Elektrizitätsmarktgesetz und dem Förderabgabegesetz. Es ist unbestritten, dass es bei der Marktöffnung zu einer Strukturbereinigung im Stromsektor kommen wird. Dabei werden zahlreiche Arbeitsplätze abgebaut werden. Dieser Abbau kann nicht verhindert werden, ob wir nun schnell oder langsam oder überhaupt nicht öffnen. Wir können aber mit flankierenden Massnahmen zur Förderung der Stromproduktion aus erneuerbaren Energieträgern dafür sorgen, dass ein möglichst grosser Teil dieser Arbeitsplätze durch neue, hochwertige Arbeitsplätze ersetzt wird.

Die grüne Fraktion beantragt Ihnen, auf die Vorlage einzutreten. Die Mehrheit der Fraktion lehnt den Rückweisungsantrag Maillard ab.

Mugny Patrice · Consiglio nazionale · Ginevra · Gruppo ecologista

Le groupe écologiste est aussi très attaché à la notion de service public. En ce sens, le principe même d'une libéralisation du marché de l'électricité nous apparaît comme un effet de la vague de libéralisme qui déferle sur le monde occidental. A court terme, certains types de consommateurs, voire tous les consommateurs, peuvent espérer de légers gains. A plus long terme, les supermonopoles commerciaux qui vont tendre à se former traiteront le consommateur de manière plus désagréable, bien plus désagréable qu'aujourd'hui, spécialement les consommateurs qui n'auront pas les moyens de se défendre sur le marché international. Parmi ces consommateurs, et c'est évident vu la taille des grands consommateurs européens, presque tous les consommateurs suisses sont des nains, qu'il s'agisse des consommateurs individuels ou des petites et moyennes entreprises. De plus, la sécurité d'approvisionnement, constitutionnellement inscrite par le peuple et les cantons en 1990 et qui a été le fer de lance conduisant souvent à des investissements d'ailleurs excessifs de la politique énergétique suisse, est purement et simplement à ranger aux oubliettes, dans le cadre de la libéralisation du marché de l'électricité.

Malgré cela, le groupe écologiste, par souci d'eurocompatibilité et parce qu'il est favorable à l'adhésion de la Suisse à l'Union européenne, accepte le principe d'une libéralisation partielle du marché de l'électricité. Il ne peut toutefois soutenir des rythmes suicidaires pour la perte de maîtrise des installations et le passage de celles-ci à de grands consortiums européens, dont certains ont un budget annuel comparable à celui de la Confédération et des cantons réunis. En particulier, nous sommes défavorables à l'idée d'ouvrir massivement et de manière excessivement rapide le marché suisse au courant électrique produit par du charbon allemand subventionné largement, ou du nucléaire français qui ne couvre pas ses coûts.

Pour le groupe écologiste, le projet du Conseil fédéral, quant au rythme d'ouverture pour les six premières années, est raisonnable. Dès l'entrée en vigueur de la loi, on passerait à une ouverture réelle de 21 pour cent environ, et au début de la quatrième année, à une ouverture de 34 pour cent.

Il y a lieu de rappeler que la seule directive européenne actuellement en vigueur impose aux pays de l'Union européenne une ouverture du marché de 33 pour cent d'ici février 2003. Nous serions donc parfaitement eurocompatibles avec cette mesure. En 2006, l'Union européenne doit décider de la suite de l'ouverture du marché. Il y a lieu de rappeler qu'aucune décision n'est prise quant à l'ouverture totale du marché de l'électricité dans l'Union européenne. Le Traité de Rome imposait aux pays européens de fournir de l'énergie bon marché aux grandes compagnies industrielles du continent pour concurrencer le Japon et les Etats-Unis. C'est sur ce principe que l'on a réussi à forcer un certain nombre d'Etats réticents à accepter une directive européenne, en les menaçant de l'intervention de la Cour européenne de Luxembourg.

Par contre, le Traité de Rome ne dit rien d'une ouverture totale du marché de l'électricité. En 2006, les membres de l'Union européenne décideront de la suite. Ils peuvent parfaitement décider d'une ouverture à 100 pour cent dans les mois qui suivent, comme du maintien du statu quo de 2003. Or, et c'est un très grave danger, il apparaît en particulier que la France envisage de suivre le rythme minimal absolu de la directive européenne. Si nous avons ouvert à cent pour cent en 2007 et que la France ne l'a pas fait, l'EDF pourrait pratiquer le dumping sur le marché suisse, en reportant ses coûts sur le petit consommateur français.

Nous avons sur ce point beaucoup de peine à comprendre une partie de nos amis suisses alémaniques, spécialement dans les milieux antinucléaires, qui soutiennent une ouverture totale rapide, favorisant manifestement le bradage du courant nucléaire français sur le marché suisse; ça créerait donc une Suisse toute nucléaire!

Nous pensons donc que la décision irrévocable, et quoi qu'il arrive, du Conseil fédéral pour une ouverture totale après six ans est erronée. Il nous paraît donc que les propositions visant à un rythme d'ouverture sur neuf ans, ou plus encore celles visant à une pause de réflexion après six ans seraient les plus intelligentes. Pour le moins, il s'agirait de trouver une formulation permettant au Conseil fédéral de réfléchir et de ne pas décider en totale méconnaissance de ce qui se passera en Europe en 2006.

Malheureusement, je pense que cette proposition a bien peu de chances de passer aujourd'hui dans ce Conseil national. C'est pourquoi, d'une part, la minorité des Verts se rallie à la proposition Maillard de renvoi en commission, en espérant que des propositions plus intelligentes en sortiront. D'autre part, elle fait confiance éventuellement au Conseil des Etats et à sa commission pour revenir avec une proposition qui permettra de relancer le débat.

Eymann Christoph · Consiglio nazionale · Basilea-Città · Gruppo liberale

Nachdem mein Vorredner das Thema mit 100 000 Volt angegangen ist, werde ich den Regler wieder etwas herunterfahren.

Die Liberalisierung des Strommarktes hat ja bekanntlich eingesetzt. Es fehlen aber noch die gesetzlichen Grundlagen; deshalb ist es sicher richtig, dass wir dieses Gesetz jetzt behandeln.

Wir haben bereits zur Kenntnis genommen, dass sich die Elektrizitätswirtschaft in unserem Land und auch in andern Ländern Europas im Umbruch befindet. Es geht jetzt darum, neue Regeln für den Zugang zum Strommarkt zu formulieren. Die Folgen unserer heutigen Entscheide treffen sowohl die Konsumentinnen und Konsumenten als auch die Elektrizitätswirtschaft. Dass in einer Zeit, in der die Notwendigkeit einer nachhaltigen Entwicklung erkannt ist, natürlich auch ökologische Anliegen das Gesetz charakterisieren, ist verständlich. Energie ist bekanntlich ein Schlüsselfaktor der Nachhaltigkeit. Wir haben es aber auch bei der Elektrizitätsherstellung und -versorgung mit einem bedeutenden Wirtschaftsfaktor zu tun. Wir bitten Sie als Liberale, auch an die volkswirtschaftliche Komponente zu denken, und zwar nicht nur bei der Behandlung der NAI, sondern auch bei der Beantwortung der Frage, ob die privaten Haushalte und die KMU - insbesondere jene des Gewerbes - rasch in den Genuss tieferer Preise gelangen sollten oder nicht.

Die Liberalen sind für Eintreten und bitten Sie, die anderslautenden Anträge abzuweisen.

Durrer Adalbert · Consiglio nazionale · Obvaldo · Gruppo popolare-democratico

Wir haben feststellen können, dass die Vorlage des Bundesrates im Plenum wie in der Kommission eine recht gute Aufnahme gefunden hat. Aber wir stellen spiegelbildlich zu den Beratungen in der UREK auch fest, dass die Meinungen vor allem in den Details sehr weit auseinander gehen.

Herr Zisyadis macht grundsätzliche Opposition, indem er einen Nichteintretensantrag stellt und einfach die Realität nicht zur Kenntnis nehmen will, dass der Markt bereits da ist, dass es nur noch darum gehen kann, rechtzeitig die Weichen richtig zu stellen. Deshalb hat ja der Bundesrat bereits im Jahre 1995 diese Aufgabe zu Recht sehr breit angepackt und in hoher Verantwortung eine Vorlage ausgearbeitet, die wahrscheinlich den grösstmöglichen Konsens darstellt. Insofern ist - dies nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Energiepolitik - der Vergleich zwischen Pinochet und unserem Energieminister Moritz Leuenberger daneben und auch unanständig.

Bezogen auf den Rückweisungsantrag Maillard kann ich noch einmal sagen, dass weitere Verzögerungen einfach nicht mehr zu verantworten sind. Wir müssen vor allem das Problem der Reziprozität sehen. Wir können den Stromexport als einen der grossen wirtschaftlichen Eckpfeiler bezeichnen. Dieser Export wird natürlich extrem beeinträchtigt, wenn wir nicht reziproke Verhältnisse mit dem europäischen Raum schaffen. Die Frage des Service public wird gerade im Elektrizitätsmarktgesetz gelöst. Sie kann noch diskutiert und in den Beratungen in den beiden Kammern optimiert werden. Aber grundsätzlich wird diese Frage hier angegangen. Wenn Herr Maillard auf allen drei Spannungsebenen in der Elektrizitätsversorgung Demokratie fordert, dann drehen wir das Rad zurück. Das gibt es auch heute nicht; auf den unteren Spannungsebenen herrscht bei weitem keine Demokratie. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass das möglich wäre. Selbst bei Werken, die voll im Besitz der öffentlichen Hand sind, hat das Volk, haben auch die Parlamente bei der Ausgestaltung der Tarife nicht im Detail mitzureden, sondern nur über die Rechenschaftsberichte und allenfalls auch über die Wahlen der entsprechenden Organe.

Der Bundesrat, die UREK und das Parlament haben das Anliegen der Wasserkraft mit dem Konzept des Förderabgabegesetzes aufzufangen versucht. Die Diskussion wird hier noch geführt werden müssen, ob mit einem Link oder allenfalls mit Anträgen zum EMG eine bessere Lösung dieser Frage gefunden werden kann. Aber sie wird gerade im Rahmen des Konzeptes, wie es jetzt unterbreitet wird, und mit den bereits verabschiedeten Vorlagen aufgezeigt.

Deshalb möchte ich Ihnen beantragen, den Antrag Zisyadis auf Nichteintreten und auch den Antrag Maillard auf Rückweisung entsprechend klar abzulehnen.

Zu den Voten der Fraktionssprecher möchte ich nicht mehr im Einzelnen Stellung nehmen, weil wir in der Detailberatung die Möglichkeit haben, auf die einzelnen Argumente einzugehen. Vielleicht wird mir Kollege Rechsteiner Rudolf ausserhalb des Saales höchstens noch die Legaldefinition dafür liefern, was ein "Wurst-und-Brot-Ökonom" ist.

Dupraz John · Consiglio nazionale · Ginevra · Gruppo radicale liberale

Après ce débat d'entrée en matière, je voudrais quand même apporter une précision d'importance puisque c'est le fondement de la loi, à savoir que l'ouverture du marché consiste à mettre la production en concurrence ouverte en donnant la possibilité au client final - le consommateur - de choisir librement son fournisseur - le producteur direct ou intermédiaire commercial. Ce n'est donc que la production qui s'ouvre à la concurrence, car le transport et la distribution restent des monopoles naturels. En effet, on peut difficilement imaginer qu'il y ait une double ligne, en raison d'une concurrence, pour approvisionner des consommateurs, ce qui renchérirait les coûts de transport et de distribution.

Il est illusoire de croire que la libéralisation va apporter un avantage substantiel pour les petits consommateurs. Là, je constate que les Verts sont divisés, puisque nous avons, d'un côté, les Verts alémaniques et, de l'autre, les Verts romands. Les Alémaniques veulent une libéralisation rapide, espérant que ça va profiter aux petits consommateurs, mais c'est un doux rêve, ça n'a jamais existé! Quand avez-vous vu que la libéralisation, au sens large du terme, apporte des avantages aux plus faibles?

Mais, en fait, la libéralisation est nécessaire. Pourquoi? Parce que nous sommes, géographiquement, au milieu de l'Europe et que, l'Union européenne lançant un tel processus, la Suisse ne peut pas rester en arrière. Ensuite, parce que dans notre pays, si l'électricité est à un prix parmi les plus bas d'Europe pour les ménages, elle est à un prix parmi les plus chers pour l'industrie et l'économie. En vertu de l'ouverture des marchés, de la concurrence et de la globalisation de l'économie, il est donc nécessaire que l'économie profite rapidement de prix plus bas pour être compétitive sur les marchés internationaux.

Il est illusoire de croire qu'en retardant la mise en vigueur de dispositions légales en la matière, on va retarder la libéralisation du marché. Le marché fonctionne déjà maintenant, et il y a déjà des pressions sur les prix et des gros consommateurs bénéficient déjà de tarifs préférentiels. C'est pourquoi la proposition de non-entrée en matière Zisyadis ne nous étonne pas. Si les Partis communistes dans l'Europe entière ont évolué, je crois que M. Zisyadis couche sur ses positions et ne veut rien changer; c'est peut-être le dernier et le seul en Suisse et en Europe. De plus, la proposition de renvoi en commission est parfaitement inutile et contreproductive, car il y a déjà un long processus qui a permis d'aboutir à ce projet qui est maintenant devant notre Conseil.

En effet, le 20 décembre 1995, le Conseil fédéral prenait acte de deux rapports de groupes de travail concernant l'ouverture du marché de l'électricité, groupes de travail réunissant l'industrie, les consommateurs, les écologistes, l'administration et les cantons. Ensuite, du 18 février au 15 mai 1998, il y a eu une mise en consultation d'un avant-projet de loi. Le 16 septembre 1998, le Conseil fédéral a pris acte des résultats de la consultation. En mars 1999, le Conseil fédéral s'est prononcé en faveur d'une prise en compte des investissements non amortissables et a trouvé des solutions pour ceux-ci.

Le 7 juin, le Conseil fédéral a présenté ce message et cette loi aux Chambres fédérales. Donc, maintenant, il est temps de décider, il ne faut plus réfléchir. Il faut prendre nos responsabilités et aller de l'avant.

C'est pourquoi je vous invite à entrer en matière.

Leuenberger Moritz · BR-M · Consiglio federale · Zurigo

Ob die Liberalisierung des Strommarktes tatsächlich sinnvoll ist oder nicht, ist eine Frage, über die man diskutieren kann und die ja auch umstritten ist. Die Liberalisierung führt einerseits dazu, dass die Preise sinken; dies mag positiv sein. Man kann sich aber auch fragen, ob dies der richtige Anreiz für den rationellen Umgang mit dem Strom, der Energie ist. Man kann sich fragen, ob es gerade jetzt, in einer Zeit, wo in ganz Europa Stromüberfluss herrscht, richtig ist, dass die Preise sinken. Die einheimische Produktion - nicht nur in der Schweiz, auch in anderen Ländern - kommt durch die Liberalisierung tatsächlich unter Druck. Bei uns geht es um die Wasserkraft. Die Frage zu diskutieren ist aber deswegen obsolet, weil die Liberalisierung in Europa eine Tatsache ist; es ist auch eine Tatsache, dass die Schweizer Wirtschaft - die produzieren muss und für die die Strompreise auch einen Kostenfaktor darstellen - ein Interesse daran hat, dass die Strompreise auf das gleiche Niveau kommen wie in ganz Europa. Dank der heutigen Technologie ist es ja auch so, dass der Markt das bestehende Monopol ohnehin brechen bzw. unterwandern kann. Dazu kommt, dass bei uns in der Schweiz die Liberalisierung schon in vollem Gang ist.

Angesichts dieser Tatsachen ist es Aufgabe des Gesetzgebers, flankierende Massnahmen zur sich bereits in Gang befindlichen Liberalisierung zu treffen. Die Liberalisierung ist zunächst einmal sozialverträglich zu gestalten. Bei uns betrifft das vor allem die Wasserkraft. In den Bergregionen hängen Gemeinden, Kantone, Arbeitsplätze von ihr ab. Es geht auch darum, den Service public sicherzustellen, indem eine wirtschaftliche und sichere Versorgung aller Konsumenten und aller Regionen mit Strom gewährleistet sein muss. Ferner geht es darum, Rahmenbedingungen zu schaffen, damit nicht der Markt die Öffnung ganz alleine vornimmt; er muss einzelfallweise durch die Kartellgesetzgebung geöffnet werden, damit nicht der Markt des Stärkeren an die Stelle eines sozial abgefederten Wettbewerbes tritt.

Das ist unsere Aufgabe, und dieses Vorgehen unterscheidet sich denn auch von dem Vorgehen in Chile. Ich sage das demjenigen Parlamentarier, der sich nicht entblödete, das federführende Mitglied des Bundesrates in die Nähe von Diktator Pinochet zu rücken. Die Extreme berühren sich. Die Vorwürfe der Nähe zum Faschismus folgen sich mit sehr leichter Hand. Mich beleidigt das überhaupt nicht, es kann mich nicht beleidigen; aber die Gefahr sehe ich darin, dass der Faschismus als solcher durch solch sinnlose Vorwürfe verharmlost wird. (Beifall)

Gestützt auf diese Überlegungen präsentieren wir Ihnen folgenden Inhalt des Elektrizitätsmarktgesetzes: Die Betreiber müssen die berechtigten Kunden diskriminierungsfrei zur Elektrizität zulassen und diese für sie durch das Netz leiten. Es soll eine gesamtschweizerische Netzgesellschaft - keine staatliche Gesellschaft, ich möchte das betonen - errichtet werden. Es sollen flankierende Massnahmen ergriffen werden, welche sicherstellen, dass die peripheren und die dünn besiedelten Gebiete sicher und kostengünstig mit Strom versorgt werden.

Wichtig ist auch die schrittweise Öffnung des Marktes: Das heisst, die Langsamkeit ist ein wesentliches Element der Sozialverträglichkeit. Diese Langsamkeit haben wir schon in anderen Liberalisierungsschritten eingeführt; ich erinnere an die Post und an die Bahnen. Die Langsamkeit ist ein Garant dafür, dass die Öffnung sozialverträglich durchgeführt werden kann. Hier geht es im Besonderen um die Abgeltung der nicht amortisierbaren Investitionen. Das ist in diesem Gesetz nicht geregelt; daraus ergibt sich der Zusammenhang zum Förderabgabegesetz: Im FAG ist die Abgeltung der NAI geregelt. Erträge aus einer zweckgebundenen Förderabgabe auf nicht erneuerbaren Energien sollen u. a. für die Abgeltung der NAI in Form von Darlehen verwendet werden können; das ist dort vorgesehen. Der Bundesrat unterstützt das FAG, wie Sie wissen; er wäre aber dagegen, dass die Abgeltung der NAI im Elektrizitätsmarktgesetz geregelt und damit aus der Bundeskasse zulasten von Steuergeldern bezahlt würden.

Die Auswirkungen dieses Gesetzes führen dazu, dass die Strompreise reduziert werden, und zwar bis zu 30 Prozent. Es wird auch eine Änderung der Struktur der Elektrizitätswirtschaft zur Folge haben; dort wird es zu Neuordnungen kommen müssen. Die Wasserzinsen sowie die Abgaben und Vorzugsleistungen für die Standortgemeinden werden unter Druck kommen. Deswegen schlagen wir Ihnen in diesem Gesetz die flankierenden Massnahmen vor, die Bestandteil dieser Marktöffnung sind, und deswegen ersuche ich Sie, auf die Vorlage einzutreten.

Seiler Hanspeter · P-M · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo dell'Unione democratica di Centro

Abstimmung - Vote

Für Eintreten .... 146 Stimmen

Dagegen .... 2 Stimmen

Präsident (Seiler Hanspeter, Präsident): Wir stimmen nun über den Rückweisungsantrag ab.

Abstimmung - Vote

Für den Antrag Maillard .... 19 Stimmen

Dagegen .... 136 Stimmen

Elektrizitätsmarktgesetz

Loi sur le marché de l'électricité

Detailberatung - Examen de détail

Titel

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ingress

Antrag der Kommission

.... 90, 91 Absatz 1 und 97 Absatz 1 der ....

Préambule

Proposition de la commission

.... 90, 91 alinéa 1er et 97 alinéa 1er de la ....

Angenommen - Adopté

Intervento procedurale

Art. 1

Antrag der Kommission

Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

(die Änderung betrifft nur den französischen Text)

Minderheit I

(Teuscher, Borel, Dupraz, Epiney, Grobet, Herczog, Rechsteiner Rudolf, Semadeni, Strahm, Stump)

Abs. 2

....

a. eine zuverlässige, erschwingliche und umweltverträgliche Versorgung mit Elektrizität;

.....

Minderheit II

(Semadeni, Berberat, Epiney, Eymann, Grobet, Herczog, Rechsteiner Rudolf, Strahm, Stump, Teuscher, Wiederkehr)

Abs. 2

....

c. die Erhaltung einer konkurrenzfähigen Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien.

Minderheit III

(Grobet, Borel, Dupraz, Rechsteiner Rudolf, Semadeni, Teuscher)

Abs. 1

.... für den Elektrizitätsmarkt in der Schweiz zu schaffen.

Abs. 2

Dieser Markt muss den Zielsetzungen von Artikel 24octies des Energiegesetzes und den Vollzugsmassnahmen der Bundesbehörden gerecht werden. Er muss auf eine Weise ausgestaltet sein, dass die Unabhängigkeit des Landes auf dem Energiebereich gefördert, die Elektrizität aus Wasserkraft oder aus erneuerbaren Energien erhalten oder weiterentwickelt und dabei über einen vernünftigen Wettbewerb eine möglichst vorteilhafte Stromversorgung gewährleistet wird.

Antrag Robbiani

Abs. 2

....

d. die Einhaltung der Grundsätze öffentlicher Versorgungsbetriebe.

Art. 1

Proposition de la commission

Majorité

Al. 1

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 2

....

a. un approvisionnement électrique sûr et à un prix abordable;

Minorité I

(Teuscher, Borel, Dupraz, Epiney, Grobet, Herczog, Rechsteiner Rudolf, Semadeni, Strahm, Stump)

Al. 2

....

a. un approvisionnement électrique fiable, abordable et peu polluant;

Minorité II

(Semadeni, Berberat, Epiney, Eymann, Grobet, Herczog, Rechsteiner Rudolf, Strahm, Stump, Teuscher, Wiederkehr)

Al. 2

....

c. le maintien d'une production d'électricité compétitive à partir d'énergie renouvelable.

Minorité III

(Grobet, Borel, Dupraz, Rechsteiner Rudolf, Semadeni, Teuscher)

Al. 1

La présente loi vise à instaurer les conditions du marché de l'électricité en Suisse.

Al. 2

Ce marché doit respecter les objectifs de l'article 24octies sur l'énergie et les mesures d'applications prises par les autorités fédérales. Il doit être conçu de manière à favoriser l'indépendance énergétique du pays ainsi que le maintien et le développement de l'énergie électrique hydraulique ou provenant d'agents renouvelables, tout en garantissant un approvisionnement électrique aussi favorable que possible moyennant une concurrence raisonnable.

Proposition Robbiani

Al.2

....

d. le respect des principes régissant le service public.

Teuscher Franziska · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo ecologista

Das Elektrizitätsmarktgesetz, wie es jetzt vorliegt, ist ein reines Marktgesetz. Die schweizerische Strompolitik soll sich im internationalen Wettbewerb behaupten können. Dies ist auch richtig so. Es ist aber nur die eine Seite der schweizerischen Energiepolitik. Die andere Seite der Medaille ist diejenige der Umweltverträglichkeit. Daher müssen wir auch im Zweckartikel des EMG beide Seiten berücksichtigen. Deshalb beantragt Ihnen die Minderheit I, auch die "umweltverträgliche Versorgung" im Zweckartikel festzuhalten.

Der mit dem Energieartikel erfolgte Verfassungsauftrag ist Grundlage für das Energiegesetz. Sinngemäss muss er auch Grundlage für das EMG sein. Es kann nicht angehen, dass neben der Effizienzsteigerung der Elektrizitätsversorgung die anderen energiepolitischen Ziele ausgeblendet werden. Die Elektrizitätsversorgung soll darum nicht nur wirtschaftlich und sicher, sondern auch umweltverträglich sein. In der Botschaft des Bundesrates steht explizit, dass Strom auch in einem offenen Markt sparsam und rationell einzusetzen sei und dass die einheimischen und erneuerbaren Energien nicht unter die Räder kommen dürften. Wenn wir die umweltverträgliche Versorgung mit Elektrizität in den Zweckartikel des EMG aufnehmen, deklarieren wir ganz klar, dass die Wasserkraft für uns auch im liberalisierten Markt eine grosse Bedeutung hat. Dies ist nicht nur ein umweltpolitisches, sondern auch ein regionalpolitisches Anliegen. Wir tragen damit der Besonderheit der Schweiz auch im EMG Rechnung.

60 Prozent unser Stromproduktion stammen aus erneuerbaren Energien. Für die Kommissionsminderheit ist die Ergänzung mit dem Wort "umweltverträglich" keine Kleinigkeit. Der Auftrag dazu liegt aus unserer Sicht in der Bundesverfassung. Die Formulierung, wie wir sie Ihnen vorschlagen, war übrigens im ersten Entwurf des EMG so vorgesehen. Da in den folgenden Artikeln noch verschiedentlich auf die Wasserkraft und erneuerbare Energien hingewiesen wird, ist die Minderheit I davon überzeugt, dass im Zweckartikel auch der Begriff "umweltverträgliche Versorgung" enthalten sein muss.

In der Kommission hat Bundesrat Leuenberger gesagt: "Wir können diesen Antrag unterstützen." Im Namen der Minderheit I bitte ich Sie, dasselbe zu tun.

Stump Doris · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo socialista

Die Minderheit II beantragt in Artikel 1, dem Zweckartikel, in Absatz 2 einen zusätzlichen Buchstaben c beizufügen. Dieser Zweckartikel soll auch "die Erhaltung einer konkurrenzfähigen Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien" festschreiben.

Wir haben es bereits gehört: Mehr als 60 Prozent der schweizerischen Stromproduktion stammen heute aus erneuerbaren Energien, insbesondere aus Wasserkraft. Erneuerbare Energien werden in Zukunft eine immer wichtigere Rolle spielen, da die Ressourcen der nicht erneuerbaren Energien nicht grenzenlos und endlos sind.

Aus umwelt- und regionalpolitischen Gründen haben wir bereits in der Bundesverfassung - einerseits im Energieartikel und andererseits im Wasserwirtschaftsartikel - die Förderung der erneuerbaren Energien sowie die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Wasserherkunftsgebiete festgeschrieben.

Im EMG sollen nun diese Ziele und später auch entsprechende Massnahmen zur Umsetzung dieser Grundsätze festgehalten werden. Denn das EMG darf nicht einfach ein reines Marktgesetz sein; es soll auch die Förderung der die Umwelt schonenden, erneuerbaren Energien unterstützen, ermöglichen, fördern. Das soll einerseits im Zweckartikel und andererseits in weiteren Artikeln festgehalten werden, wo diese Fördermassnahmen auch konkretisiert sind.

Absatz 2 Buchstabe c soll unsere Verantwortung gegenüber der Umwelt und der einheimischen Energieproduktion festhalten und den Boden für konkrete Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der erneuerbaren Energien in den folgenden Artikeln bereiten.

Ich bitte Sie, diesem Zusatz zuzustimmen.

Grobet Christian · Consiglio nazionale · Ginevra · Gruppo socialista

Le débat qui s'engage sur le présent projet de loi est certainement l'un des plus importants pour l'avenir de notre pays. En effet, l'énergie est aujourd'hui devenue la ressource naturelle la plus importante. Les enjeux sont phénoménaux. Or, l'énergie hydroélectrique est la seule ressource naturelle de notre pays. Elle joue un rôle fondamental pour l'avenir économique de notre pays, et nous ne pouvons pas prendre le risque de brader ce précieux patrimoine, comme cela a déjà été dit.

Par ailleurs, le grand enjeu de l'avenir de notre société repose précisément sur le type d'énergies auxquelles il sera fait recours. Il est vital de promouvoir les énergies renouvelables et de tourner la page le plus rapidement possible à l'énergie nucléaire avec tous les risques qu'elle représente. Or, en axant les conditions du marché sur la concurrence, comme le proclame l'alinéa 1er de la loi dont on discute, on ouvre tout droit la porte au dumping de l'énergie produite à l'étranger, d'origine nucléaire. Certaines sociétés suisses productrices d'énergie, qui ont investi de bonne foi dans le développement ou le renouvellement des usines hydroélectriques, seront lourdement pénalisées et risquent d'être mises en faillite avec la précipitation de la libéralisation du marché, ce qui serait intolérable tant par rapport aux investissements accomplis par les collectivités publiques, c'est-à-dire les contribuables, et en tout cas face à l'incapacité qu'il y aura d'investir pour l'entretien et l'adaptation indispensables de ces usines.

Cette loi va mettre gravement en péril notre industrie hydroélectrique et ouvrir la porte aux prédateurs étrangers, qui vont faire main basse sur un secteur vital pour notre pays. Les sociétés productrices d'énergie hydroélectrique ne pourront pas lutter contre les puissantes sociétés étrangères. C'est véritablement dramatique. La politique environnementale de la Suisse, qui mise sur les énergies renouvelables, sera remise en cause. La production d'une énergie propre relève d'une telle importance, non seulement pour notre pays, mais pour toute l'humanité, qu'il est totalement irresponsable de la traiter comme un produit de consommation. Non, Monsieur le Conseiller fédéral, non, Mesdames et Messieurs les Députés qui voudriez encore accélérer l'ouverture du marché au nom d'un dogmatisme ultralibéral et d'une naïveté déconcertante quant au comportement du marché: on ne peut pas comparer un produit vital comme l'énergie à un produit de consommation ordinaire, tels un poste de télévision ou une savonnette.

C'est la raison pour laquelle ma proposition de minorité III de modification de l'article 1er du projet de loi, c'est-à-dire celui qui porte sur le but que poursuit la loi, vise à supprimer la référence à la concurrence comme base aux règles de fonctionnement de la production et de la distribution de l'énergie en Suisse.

Au contraire, la proposition de minorité III a pour but que la loi s'inscrive clairement dans les objectifs de la politique énergétique de notre pays, définie dans notre Constitution fédérale. A ce sujet, c'est l'article 89 de la constitution qui est visé dans la proposition précitée, et non l'article 24octies. La raison en est que le texte de la proposition a été présenté en commission avant l'adoption par le peuple de la nouvelle constitution. Nous proposons que la politique découlant de cette loi doit "favoriser l'indépendance énergétique du pays ainsi que le maintien et le développement de l'énergie électrique hydraulique ou provenant d'agents renouvelables, tout en garantissant un approvisionnement électrique aussi favorable que possible moyennant une concurrence raisonnable".

J'espère que la majorité de notre Conseil acceptera de définir le but de cette loi dans une telle perspective, afin précisément de garantir les différents objectifs énumérés tout à l'heure par un certain nombre d'intervenants.

Robbiani Meinrado · Consiglio nazionale · Ticino · Gruppo popolare-democratico

Pour le secteur de l'électricité qui va s'ouvrir à la libéralisation et à la concurrence, il ne me paraît pas superflu de souligner encore plus explicitement que la nouvelle orientation obéira aux principes du service public. On est conscient qu'avec l'ouverture du marché, on va se trouver de plus en plus sur le terrain des pouvoirs économiques, soucieux de conquérir et de jouer un rôle clé dans le domaine stratégique de l'énergie. On assistera à un processus de concentrations et de fusions qui va ouvrir la porte à de nouveaux acteurs, même étrangers.

La situation actuelle est certes excessivement fragmentée, même un peu désordonnée, avec un nombre très élevé d'entreprises. Il s'agit cependant d'acteurs qui ont souvent des racines profondes dans la réalité locale et qui sont soumis, du moins conditionnés, par le contrôle social et politique du lieu.

Face à cette perspective nouvelle d'une libéralisation progressive, il me paraît utile, voire indispensable de réaffirmer dès le début que l'ouverture aux mécanismes du marché doit se concilier avec la sauvegarde des aspects constitutifs du service public. Il ne s'agit pas de refuser l'adaptation du système. Il faut toutefois être conscient que le marché de l'énergie deviendrait vite une source de disparités tant au niveau des régions que des individus, s'il était trop subordonné aux simples lois du marché.

C'est pour ces motifs que je souhaite, et que je n'estime pas superflu de souligner, dès l'article 1er de la loi, que les principes du service public restent comme éléments de référence clairs dans la nouvelle orientation du marché de l'électricité. Toute timidité au sujet de la réaffirmation de l'importance du service public, en cette période de transformation accélérée, serait un signal de faiblesse de la politique face à l'économie et aux lois du marché.

L'approvisionnement du pays en énergie peut changer de contexte, de système d'organisation, il reste toutefois une tâche centrale de la politique et du service à la population. J'espère donc qu'on ne sera pas trop réticent à introduire une référence explicite au service public dans cet article, sans avoir peur de citer cette expression, justement, de "service public".

Speck Christian · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo dell'Unione democratica di Centro

Artikel 1 regelt den Zweck des EMG. Mit drei Minderheitsanträgen soll nun die Förderung umweltverträglicher, erneuerbarer Energien darin aufgenommen werden. Wir müssen berücksichtigen, was wo geregelt ist: Im Energiegesetz ist die Energiepolitik, sind auch die Fördermassnahmen, wie sie vom Energieartikel der Bundesverfassung ausgehen, geregelt. Die technischen Vorgaben sind im Elektrizitätsgesetz geregelt. Das Elektrizitätsmarktgesetz regelt eben den Markt; es stellt lediglich die Regeln für den Markt auf.

Drei Bemerkungen sollen belegen, dass die erneuerbaren Energien auf keinen Fall benachteiligt sind:

1. Wir dürfen keine neue Marktverzerrung schaffen. Die Marktliberalisierung schafft die Möglichkeit einer Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien, namentlich durch Kleinproduzenten. Es handelt sich dabei um die marktkonforme Weiterentwicklung der bereits seit längerem bestehenden lokalen und regionalen Börsen und Angebote für Strom aus Sonnen-, Wind- und Kleinwasserkraftwerken zu kostendeckenden Preisen. Jeder Stromkunde kann aufgrund der Regelung des Netzzuganges im EMG vertraglich entscheiden, ob er Ökostrom beziehen will oder nicht. Eine zusätzliche Begünstigung der erneuerbaren Energien würde längerfristig zu Markt- und Preisverzerrungen führen und die Marktstellung der inländischen Stromanbieter im internationalen Preiskampf letztlich zulasten der Endverbraucher eher schwächen.

2. Gleich lange Spiesse im Wettbewerb, Vergütungsregelungen, die zum Teil zu Missbräuchen führen, überhöhte Renditen und unabhängige Produzenten zulasten der Stromkonsumenten waren bereits bei der Beratung des Energiegesetzes umstritten. Vergütungen von 15 bis 16 Rappen pro Kilowattstunde stehen in einem deutlichen Missverhältnis zu Marktpreisen von 4 bis 6 Rappen pro Kilowattstunde und bewirken Wettbewerbsverzerrungen zulasten der wesentlich wirtschaftlicheren, ebenfalls CO2-freien Schweizer Stromproduktion aus Wasserkraft und Kernkraft.

Die durch staatliche Abgaben bereits stark belastete inländische Stromproduktion würde dadurch gegenüber ausländischen Konkurrenten letztlich zusätzlich benachteiligt.

3. Die technischen und organisatorischen Anforderungen an einen sofortigen Marktzutritt für erneuerbare Energien, wie ihn die Mehrheit der UREK verlangt, sind beträchtlich. Faktisch nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand umsetzbare Regelungen, wie sie etwa in Deutschland bestehen, tragen nicht zur Akzeptanz und Glaubwürdigkeit der Gesetzgebung bei. Eine überrissene Subventionierung bzw. Privilegierung nicht wettbewerbsfähiger Technologien steht im Widerspruch zur Marktliberalisierung und zur Wahlfreiheit der Kunden.

Die SVP-Fraktion bittet Sie deshalb, der Mehrheit und dem Bundesrat zu folgen und die Minderheitsanträge und den Antrag Robbiani abzulehnen.

Steiner Rudolf · Consiglio nazionale · Soletta · Gruppo radicale liberale

Im Namen der FDP-Fraktion empfehle ich Ihnen, der Mehrheit und damit dem Bundesrat zu folgen. Wie von Herrn Fischer bereits beim Eintreten festgehalten und von Herrn Speck noch bestätigt wurde, soll das Elektrizitätsmarktgesetz nicht mit anderen energiepolitischen Postulaten belastet werden.

Wir diskutieren eine Vorlage über den Elektrizitätsmarkt, und zwar über den Elektrizitätsmarkt allgemein und nicht bezogen auf die Art und Weise der Produktion dieser elektrischen Energie. Die Anliegen der Umwelt, der erneuerbaren Energie, der Wasserenergie usw. sind in anderen Gesetzen zu regeln bzw. sind zum Teil bereits geregelt; ich erinnere an das Energiegesetz. Im Elektrizitätsmarktgesetz geht es darum, für alle Produzenten gleich lange Spiesse zu schaffen, also für Elektrizität gleich welcher Produktionsart auch immer gleiche Rahmenbedingungen zu schaffen. Der Entwurf gemäss Bundesrat bzw. der Antrag der Mehrheit erfüllen diese Voraussetzung klar. Entsprechend gibt es keine Veranlassung, bestimmte Energieproduktionsarten zu bevorteilen oder andere zu benachteiligen.

Jetzt speziell zur Minderheit III (Grobet): Mir persönlich erscheint deren Formulierung, wie sie im Gesetz festgehalten werden soll, ausserordentlich kompliziert. Mir graut vor einer Umsetzung dieser Vorgaben auf Gesetzesstufe in einer Verordnung.

Zum Einzelantrag Robbiani: Ich möchte Ihnen im Namen der FDP-Fraktion empfehlen, diesen Antrag abzulehnen. Es fehlt an jeglicher Spezifizierung, was mit "Grundsätze öffentlicher Versorgungsbetriebe" gemeint ist. Es gibt keine wissenschaftliche Definition dieses Begriffes, und zumindest nach meinem Wissen sind die Grundsätze öffentlicher Versorgungsbetriebe örtlich und regional sehr verschieden. Es gibt solche, die kostendeckend arbeiten wollen; es gibt solche, die über Quersubventionierungen noch andere Gebiete finanziell unterstützen, und es gibt letztlich öffentliche Versorgungsbetriebe, die gewinnbringend arbeiten wollen. Schliesslich verweise ich in diesem Zusammenhang auf Artikel 10, wo wir darüber diskutieren werden, ob Leistungsaufträge zu erteilen sind oder nicht. Dort ist dann allenfalls die Gelegenheit gegeben, solche Grundsätze, wie sie Herr Robbiani will, festzusetzen.

Ich bitte Sie, die Anträge der Minderheiten I bis III und den Antrag Robbiani abzulehnen.

Schmid Odilo · Consiglio nazionale · Vallese · Gruppo popolare-democratico

Die CVP-Fraktion will grundsätzlich ein schlankes Gesetz. Ich halte fest, dass weder Bundesverfassung noch Umweltschutzgesetz, noch Energiegesetz ausser Kraft gesetzt werden; diese behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Aus diesem Grunde unterstützen wir die Mehrheit. Für unsere Fraktion ist es selbstverständlich, dass generell auflagen- und umweltgerecht produziert werden muss. Die Diskussion über die umweltbelastenden Produktionsarten hat nicht im Rahmen dieses Gesetzes zu erfolgen.

Für die CVP-Fraktion ist es klar, dass die Konkurrenzfähigkeit der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien nicht nur erhalten, sondern verstärkt werden muss. Für uns ist ein gut funktionierender Service public, der der dezentralen Siedlungsstruktur unseres Landes Rechnung trägt, Maxime allen Handelns. Artikel 10 dieses Gesetzes setzt hier übrigens einige notwendige "Jalons".

Schliesslich halten wir fest, dass die Minderheit III (Grobet) in Alinea 2 rein gar nichts verlangt, was nicht auch mit dem Antrag der Mehrheit möglich wäre.

In diesem Sinne lade ich Sie im Namen der grossen Mehrheit der CVP-Fraktion ein, der Kommissionsmehrheit zu folgen.

Rechsteiner Rudolf · Consiglio nazionale · Basilea-Città · Gruppo socialista

Wir unterstützen hier den Antrag Robbiani. Aber ich muss schon sagen, Herr Speck: Was Sie vorher in Sachen Subventionierung der Wasserkraft behauptet haben, ist eine Entstellung der Tatsachen!

Zum einen ist es so, dass das Energiegesetz heute keine Differenzialgewinne mehr zulässt, wie es im Ökonomenjargon so schön heisst. Die Kantone können bei Kleinwasserkraftwerken die Vergütungen senken, bis sie nur noch kostendeckend sind. Das haben wir vor einem Jahr hier drin so geändert.

Zum anderen ist es gerade umgekehrt: Die Wasserkraft hat jetzt die Atomkraft seit dreissig Jahren über den Mischtarif quersubventioniert. Nehmen Sie Leibstadt: Zu Beginn verursachte das Werk Kosten von 12 Rappen pro Kilowattstunde. Das wurde mit den Kosten aus alten Wasserkraftwerken - z. B. den Maggiawerken mit 2 bis 3 Rappen - gemixt; das ergab dann den Mischtarif von 6 Rappen. So wurden alle Kernkraftwerke heruntersubventioniert; jetzt kommen Sie und machen der Wasserkraft hier Vorwürfe! Es liegt eben in der Natur der betriebswirtschaftlichen Kalkulation dieser langfristigen Investitionen, dass zu Beginn des Baus solcher Werke zuerst einmal gewisse Verluste erzielt werden. Aber wenn Sie sehen, dass diese Werke gefahrlos 80 oder sogar 100 Jahre produzieren, dann ist es einfach fahrlässig, diese Technologien aufs Spiel zu setzen.

Ich möchte Sie sehr bitten: Nehmen Sie auch im Zweckartikel die Sicherung der erneuerbaren Investitionen auf. Ich empfehle Ihnen im Namen der SP-Fraktion den Antrag der Minderheit II (Semadeni). Deregulierung ist kein Selbstzweck; Liberalisierung ist kein Selbstzweck, wir haben eine klare Vorstellung. Die Verfassung sagt ganz klar, dass die erneuerbaren Energien gestärkt werden müssen.

Durrer Adalbert · Consiglio nazionale · Obvaldo · Gruppo popolare-democratico

Ich möchte zu den Ausführungen der Vertreter der Minderheiten ganz generell sagen: Die Ziele der Bundesverfassung, Artikel 89 der neuen Bundesverfassung - das ist der Energieartikel -, bleiben natürlich als Überbau bestehen. Es wurde schon gesagt: Weder das Bundesgesetz über den Umweltschutz noch das Energiegesetz, noch das Raumplanungsgesetz oder ein anderes Gesetz werden ausser Kraft gesetzt.

Bei der Minderheit I (Teuscher) geht es ja vor allem darum, dass sie den Begriff "umweltverträglich" noch explizit erwähnt haben will. Aber in Artikel 89 Absatz 1 der neuen Bundesverfassung wird ja gesagt, dass es um eine sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung geht. Dieser verfassungsmässige Auftrag gilt auch für dieses Elektrizitätsmarktgesetz.

Zur Minderheit II (Semadeni) will ich festhalten, dass es keinen Sinn macht, diese Bestimmung bei den Zielsetzungen aufzunehmen. Folgerichtig hätten die Antragsteller dann auch bei der Weiterberatung des EMG die entsprechenden Bestimmungen schaffen müssen, um diese Aussage zu konkretisieren. Wenn diese alleine, isoliert da steht, macht sie keinen Sinn.

Zur Minderheit III (Grobet): Die Erwähnung der Schweiz ist absolut unnötig. Wir machen hier ein Bundesgesetz der Schweizerischen Eidgenossenschaft, und es ist selbstredend so, dass wir die Schweiz nicht explizit erwähnen müssen. Mit Absatz 2 wird praktisch die Wiederholung des Verfassungsartikels und weiterer Erlasse beantragt.

Zum Antrag Robbiani muss ich feststellen, dass es keine allgemein gültige Definition der "Grundsätze öffentlicher Versorgungsbetriebe" gibt. Ich war in einem Versorgungsbetrieb öffentlichen Rechtes Verwaltungsrat. Da hiess der Auftrag im kantonalen Gesetz nur, wir hätten den Kanton mit genügend Strom nach kaufmännischen Grundsätzen zu versorgen. Damit wäre Herr Robbiani wahrscheinlich nicht einverstanden: von Umwelt, von Ökologie, von Sicherheit kein Wort. So ist der Auftrag bei vielen Unternehmen sehr unterschiedlich definiert. Die Auslegung dieser Formulierung würde Probleme schaffen. Der Service public ist im Übrigen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a grundsätzlich geregelt und in Artikel 6 Absatz 3, Artikel 10 und Artikel 28 ebenfalls angesprochen.

Aus diesen Überlegungen heraus beantrage ich Ihnen, der Mehrheit zuzustimmen und alle Minderheitsanträge abzulehnen.

Dupraz John · Consiglio nazionale · Ginevra · Gruppo radicale liberale

La profession de foi de M. Grobet appelle quelques remarques. Il est vrai qu'il n'est pas génial d'avoir pour but de cette loi la concurrence. Mais nous traitons d'une loi sur le marché de l'électricité, et il n'y a pas de marché sans concurrence. Et s'il est vrai qu'au début, il y aura, pendant quelques années, des prix de dumping, le marché va s'assainir. Et ce n'est pas là qu'on va régler la question du maintien des sources d'énergie hydroélectrique. C'est en inscrivant dans la loi un filet de sécurité pour les INA: c'est là que nous réglerons le maintien de la production des centrales hydroélectriques, et le fait d'avoir cette énergie renouvelable - que nous avons déjà maintenant - et d'en maintenir la production. Donc, ce n'est pas, dans cette loi, par des dispositions du type de celles prévues par la minorité III (Grobet) qu'on va sauver les centrales hydroélectriques. Du reste, vous dites dans votre amendement que la loi s'applique en Suisse; il n'y a pas besoin de préciser qu'il s'agit du "marché de l'électricité en Suisse", c'est superfétatoire. Et puis, les objectifs poursuivis par l'article 24octies de l'ancienne constitution, que cela figure dans cette loi ou pas, de toute façon, on ne peut pas y déroger.

En ce qui concerne les deux autres propositions de minorité: encore une fois, c'est une loi sur le marché de l'électricité, ce n'est pas une loi qui doit promouvoir les énergies renouvelables, ce n'est pas son objectif. La promotion des énergies renouvelables se trouve dans la loi sur l'énergie et dans la constitution, et pas dans une loi sur le marché de l'électricité.

C'est pourquoi nous vous demandons de rejeter les trois propositions de minorité.

En ce qui concerne la proposition Robbiani: cela a été dit, les propositions faites là sont réglées dans d'autres dispositions de la loi, notamment à l'article 1er alinéa 2, à l'article 6 alinéa 3 et aux articles 10 et 28 de la présente loi.

C'est pourquoi la proposition Robbiani doit aussi être rejetée.

Leuenberger Moritz · BR-M · Consiglio federale · Zurigo

Weil es in diesem Artikel um die Festlegung der eigentlichen Ziele des Gesetzes geht, sollen in der Zweck- und Zielnorm keine Versprechen gemacht werden, die nachher vom materiellen Teil des Gesetzes nicht gehalten werden können. Es sollen aber auch nicht Dinge erwähnt werden, die anderswo in diesem Gesetz bereits erwähnt sind.

Deswegen beantragen wir Ihnen, der Mehrheit der Kommission und dem Bundesrat zuzustimmen.

Sämtliche Minderheitsanträge müssen aus gesetzesredaktionellen Gründen - weil sie Worte gebrauchen, die woanders schon vorkommen, die nicht ganz klar sind, die ohnehin schon in der Verfassung oder im Gesetz enthalten sind und daher gelten - abgelehnt werden, wie das die beiden Kommissionssprecher im Detail und richtigerweise gesagt haben.

Seiler Hanspeter · P-M · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo dell'Unione democratica di Centro

Erste Eventualabstimmung - Premier vote préliminaire

Für den Antrag der Mehrheit .... 86 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit I .... 66 Stimmen

Zweite Eventualabstimmung - Deuxième vote préliminaire

Für den Antrag der Mehrheit .... 88 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit II .... 64 Stimmen

Definitiv - Définitivement

Für den Antrag der Mehrheit .... 97 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit III .... 57 Stimmen

Präsident (Seiler Hanspeter, Präsident): Wir stimmen nun noch über den Antrag Robbiani ab.

Abstimmung - Vote

Für den Antrag Robbiani .... 71 Stimmen

Dagegen .... 85 Stimmen

Art. 2

Antrag der Kommission

Abs. 1

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 2

Wenn das Bahnstromnetz (16,7 Hz Wechselstrom oder Gleichstrom) und deren Anlagen für die Belieferung von Endverbraucherinnen und -verbrauchern oder zur Belieferung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder für den Stromhandel in Anspruch genommen werden, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

Art. 2

Proposition de la commission

Al. 1

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 2

Lorsque le réseau électrique des chemins de fer (16,7 Hz courant alternatif ou courant continu) et les installations connexes servent à alimenter des consommateurs finaux ou des entreprises d'approvisionnement en élecricité ou le commerce de l'électricité, les dispositions de cette loi s'appliquent.

Angenommen - Adopté

Art. 3

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag Hassler

Titel

Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und mit anderen betroffenen Organisationen

Abs. 1

Der Bund und .... Gesetzes mit betroffenen Organisationen, insbesondere solchen der Wirtschaft, zusammen.

Abs. 2

Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie freiwillige Massnahmen dieser Organisationen. Soweit möglich ....

Art. 3

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition Hassler

Titre

Collaboration avec l'économie et d'autres organisations concernées

Al. 1

La Confédération .... avec les organisations concernées, notamment celles de l'économie, pour exécuter la présente loi.

Al. 2

Avant d'édicter des dispositions d'exécution, ils examinent les mesures volontaires prises par ces organisations. Dans la mesure où ....

Hassler Hansjörg · Consiglio nazionale · Grigioni · Gruppo dell'Unione democratica di Centro

Mit meinem Antrag möchte ich erreichen, dass beim Vollzug des Elekrizitätsmarktgesetzes die Zusammenarbeit nicht nur mit Organisationen der Wirtschaft, sondern auch mit anderen Organisationen möglich ist. Das Subsidiaritäts- und Kooperationsprinzip hat mittlerweile in diversen Gesetzen Eingang gefunden.

Gerade im Bereich der Kooperation darf der Kreis derjenigen Organisationen, mit denen zusammengearbeitet werden soll, nicht auf Organisationen der Wirtschaft beschränkt werden. Ich meine daher, dass die Bestimmung offener zu formulieren sei. Dieser Gedanke hat auf Druck der Kantone, die durch die Bestimmung ja auch in die Pflicht genommen werden, in Artikel 2 des Energiegesetzes bereits Eingang gefunden. Dort wird in der Marginalie von "Zusammenarbeit mit den Kantonen, der Wirtschaft und anderen Organisationen" gesprochen. In Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 des Energiegesetzes wird sodann von "betroffenen Organisationen" und in Artikel 16 Absatz 2 von "privaten Organisationen" gesprochen, die der Bundesrat zum Vollzug des Energiegesetzes beiziehen kann.

Mein Antrag bezweckt, auch hier den Fächer bezüglich derjenigen Organisationen, die gemäss Subsidiaritäts- und Kooperationsprinzip zu berücksichtigen sind, zu öffnen. Die Kantone haben in den Beratungen um das Energiegesetz zu Recht verlangt, dass eine exklusive Fokussierung auf Organisationen der Wirtschaft sachlich nicht gerechtfertigt sei. Vielmehr soll mit jeder fachlich ausgewiesenen Organisation, die einen geeigneten Beitrag zum Vollzug des Elektrizitätsmarktgesetzes leisten kann, zusammengearbeitet werden.

Immerhin, dies wird mit meinem Antrag berücksichtigt, wird den Organisationen der Wirtschaft in der Rechtswirklichkeit eine besondere Bedeutung zukommen, jedoch keine exklusive. Andere betroffene Organisationen sollen dasselbe Recht geniessen können. Wenn wir schon daran sind, Monopole zu brechen, muss hier nicht unnötigerweise ein neues geschaffen werden.

Schmid Odilo · Consiglio nazionale · Vallese · Gruppo popolare-democratico

Dass Sie die Änderung von Absatz 1 beantragen, verstehe ich das noch. Mit welchen Mitteln wollen Sie aber erreichen, dass diese Organisationen freiwillige Massnahmen treffen? Dies betrifft dann wohl nur die Wirtschaft?

Hassler Hansjörg · Consiglio nazionale · Grigioni · Gruppo dell'Unione democratica di Centro

Die freiwilligen Massnahmen betreffen möglicherweise nur die Wirtschaft, aber es bestehen ja heute schon Agenturen und auch technische Verbände, die am Vollzug des Elektrizitätsmarktgesetzes teilhaben können.

Seiler Hanspeter · P-M · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo dell'Unione democratica di Centro

Die CVP-Fraktion teilt mit, dass sie die Kommission unterstützt.

Durrer Adalbert · Consiglio nazionale · Obvaldo · Gruppo popolare-democratico

Wir haben diese Frage in der UREK nicht behandeln können. Ich persönlich habe festgestellt, dass wir im Elektrizitätsmarktgesetz wortwörtlich die Formulierung übernommen haben, wie man sie auch in Artikel 2 Absatz 2 des Energiegesetzes findet: "Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit den Organisationen der Wirtschaft zusammen."

Mit der Zustimmung zum Antrag Hassler hätten wir im EMG eine abweichende Formulierung. Damit könnten in der Auslegung Unterschiede hineininterpretiert werden. Das ist der Grund, weshalb ich für den Antrag der Kommission stimmen werde. Aber ich glaube, das Schicksal des Gesetzes hängt nicht von diesem Artikel ab.

Dupraz John · Consiglio nazionale · Ginevra · Gruppo radicale liberale

Non, ça n'a pas été discuté en commission, mais il semblerait que ce n'est pas préjudiciable à la loi. Nous ne formulons pas de recommandation précise pour ce vote. Le Conseil fédéral s'exprimera et pourra peut-être vous en dire plus. En tous les cas, le Conseil des Etats pourra régler ce problème.

Leuenberger Moritz · BR-M · Consiglio federale · Zurigo

Ich kann diesem Antrag nichts Bekämpfenswertes abgewinnen, so dass ich Herrn Hassler dankbar bin, dass er damit etwas öffnet. Ich mag es ihm gönnen, wenn er mit seinem Antrag durchdringen könnte.

Seiler Hanspeter · P-M · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo dell'Unione democratica di Centro

Die Glückwünsche des Bundesrates wären Herrn Hassler gewiss.

Abstimmung - Vote

Für den Antrag Hassler .... 79 Stimmen

Für den Antrag der Kommission .... 50 Stimmen

Art. 4

Antrag der Kommission

....

i. Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Biomasse.

Art. 4

Proposition de la commission

....

i. Energies renouvelables: force hydraulique, énergie solaire, géothermie, chaleur ambiante, énergie éolienne et biomasse.

Angenommen - Adopté

Art. 5

Antrag der Kommission

Abs. 1

....

d. Stromhandelsunternehmen.

Abs. 1bis

Mehrheit

Ablehnung des Antrages der Minderheit

Minderheit

(Semadeni, Borel, Epiney, Grobet, Herczog, Rechsteiner Rudolf, Strahm, Stump, Teuscher, Wiederkehr)

Bei der Durchleitung hat Elektrizität, die aus erneuerbaren Energien erzeugt wird, den Vorrang.

Abs. 2

Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Minderheit

(Grobet, Borel, Rechsteiner Rudolf, Semadeni, Stump, Teuscher, Wiederkehr)

.... gefährdet werden oder gegen den Zweck dieses Gesetzes verstossen wird. Die Aufsichtsbehörde wird über Durchleitungsgesuche informiert und kann sie ablehnen, falls eine dieser Bedingungen erfüllt ist.

Abs. 3

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 4

Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Minderheit

(Teuscher, Borel, Herczog, Rechsteiner Rudolf, Semadeni, Strahm, Stump, Wiederkehr)

.... nicht diskriminierend gilt, wobei er der Priorisierung der erneuerbaren Energie Rechnung trägt.

Art. 5

Proposition de la commission

Al. 1

....

d. Les entreprises faisant le commerce d'électricité.

Al. 1bis

Majorité

Rejeter la proposition de la minorité

Minorité

(Semadeni, Borel, Epiney, Grobet, Herczog, Rechsteiner Rudolf, Strahm, Stump, Teuscher, Wiederkehr)

Pour l'acheminement, la priorité doit être donnée à l'électricité produite à partir d'énergie renouvelable.

Al. 2

Majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Minorité

(Grobet, Borel, Rechsteiner Rudolf, Semadeni, Stump, Teuscher, Wiederkehr)

.... dans le pays ou contrevient aux objectifs de la présente loi. L'autorité de surveillance est informée des demandes d'acheminement d'électricité, qui doivent indiquer son origine, et peut s'y opposer si l'une des conditions précitées est réalisée.

Al. 3

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 4

Majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Minorité

(Teuscher, Borel, Herczog, Rechsteiner Rudolf, Semadeni, Strahm, Stump, Wiederkehr)

.... non discriminatoire, sans négliger la priorité à accorder à l'énergie renouvelable.

Rechsteiner Rudolf · Consiglio nazionale · Basilea-Città · Gruppo socialista

Es geht beim Antrag der Minderheit zu Absatz 1bis von Artikel 5 um die Frage, ob die erneuerbaren Energien im Netz eine Priorität erhalten sollen. Diese Frage ist strategisch nicht unwichtig, wenn Sie sich die grossen Ströme der Elektrizität in Europa vor Augen halten. Es gibt einen zentralen Verkäufer, die Electricité de France, und einen zentralen Abnehmer, nämlich Italien. Die Situation, die in Zukunft eintreten kann, ist die, dass das Schweizer Hochspannungsnetz kapazitätsmässig ausgelastet ist und die eigenen Wasserkraftwerke ihren Strom nicht mehr vermarkten können, wenn ausländische Transporteure dieses Hochspannungsnetz in Anspruch nehmen.

Nun ist es so, dass wir solche Überlastungen des Netzes im Ausland in verschiedenen Fällen feststellen können. Wir haben das im Nordpool zwischen Norwegen und Schweden gesehen, und wir haben auch in Deutschland gesehen, dass solche speziellen Lastenregelungen notwendig werden.

Ich denke, dass es im Sinne der einheimischen schweizerischen Wasserkraft ist, wenn wir diesen Erzeugern eine Priorität im Hochspannungsnetz einräumen, damit nicht ausländische Lieferanten dieses Netz blockieren.

Es ist übrigens auch so, dass in der europäischen Richtlinie solche Priorisierungen zugunsten von Strom aus erneuerbaren Energien und auch von Strom aus Wärme-Kraft-Koppelung ausdrücklich zugelassen werden.

Ich bitte Sie deshalb, diese Regelung, die auch von verschiedenen Vertretern der Bergkantone unterzeichnet worden ist, anzunehmen, damit unsere Gebirgskantone eine Garantie dafür erhalten, dass sie ihren Strom immer durchleiten können, auch wenn ausländische Lieferanten auf die schweizerischen Netze drängen.

Grobet Christian · Consiglio nazionale · Ginevra · Gruppo socialista

L'alinéa 2 de l'article 5 prévoit qu'il n'y a pas obligation d'acheminer sur le réseau de transport "si l'exploitant prouve que cela met en danger l'exploitation du réseau et la sécurité d'approvisionnement dans le pays". Ce principe, bien entendu, nous y sommes attachés, mais faut-il encore que ce principe soit respecté. Il s'agit, en d'autres termes, de s'assurer qu'il y ait une possibilité de surveillance. Nous proposons, à l'alinéa 2, que l'autorité de surveillance instituée en vertu de la loi doit être "informée des demandes d'acheminement d'électricité, qui doivent indiquer son origine, et peut s'y opposer si l'une des conditions précitées est réalisée". Il s'agit en définitive de compléter l'alinéa 2 d'une disposition qui permette concrètement de s'assurer de son application, si effectivement il paraît souhaitable qu'un acheminement sur le réseau ne soit pas effectué.

Teuscher Franziska · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo ecologista

Beim Antrag der Kommissionsminderheit zu Absatz 4 geht es darum, dass man bei den Kriterien, die der Bundesrat für die Regelung der Einzelfälle vorsieht, berücksichtigt, dass die erneuerbaren Energien priorisiert werden müssen. Absatz 4 kommt ja nur zum Tragen, wenn es im Rahmen der freien Kapazitäten zu Engpässen kommt. Es scheint gerechtfertigt, dass dann ganz klar das Kriterium der Umweltverträglichkeit zum Zuge kommt. Dies ist gemäss EU-Richtlinie explizit für die zwei folgenden Anwendungsfälle möglich:

1. Wenn die Kapazitäten im Übertragungsnetz knapp oder ungenügend sind, kann der Transport von Strom aus erneuerbaren Energien gegenüber Strom aus nicht erneuerbaren Energieträgern den Vorrang erhalten. Lieferungen aus dem In- und Ausland müssen dabei gleichgestellt werden.

2. Beim Betrieb der Verteilnetze kann der vorrangige Einsatz von Erzeugungsanlagen, die erneuerbare Energien nutzen, zur Auflage gemacht werden.

Es wird immer wieder damit argumentiert, es sei schwierig, dies zu überprüfen. Es ist aber offenbar auch möglich, zu kontrollieren, wann das Netz technisch gesehen an seine Grenzen stösst. Also müsste es technisch möglich sein, abzuschätzen, was noch möglich ist, wenn das Netz noch nicht ganz an seine Grenzen gestossen ist, und dann den erneuerbaren Energien den Vorzug zu geben. Wenn uns die EU-Richtlinie schon einen - wenn auch kleinen - Spielraum in Bezug auf erneuerbare Energien zur Verfügung stellt, so ist die Kommissionsminderheit der Meinung, dass dieser Spielraum auch voll ausgeschöpft werden soll.

Schmid Odilo · Consiglio nazionale · Vallese · Gruppo popolare-democratico

Auch hier bitte ich Sie im Namen der CVP-Fraktion, den Anträgen der Mehrheit zuzustimmen.

Beim Antrag der Minderheit Semadeni zu Absatz 1bis und beim Antrag der Minderheit Teuscher zu Absatz 4 bestehen aus unserer Sicht rechtliche Probleme. Wenn es heisst, Elektrizität müsse man auf "nicht diskriminierende" Weise transportieren, dann kann man natürlich keine Präferenzen schaffen; dies geht irgendwie nicht - oder man müsste mir das noch erläutern. Aus rechtlicher Sicht haben wir hier Bedenken.

Zum Antrag der Minderheit Grobet zu Absatz 2: Dies ist ein Gemeinplatz. Ein Gesetz und dessen Zweck muss man eo ipso grundsätzlich einhalten, das kann man nicht umgehen. Dies ist ein Pleonasmus, der wenig Sinn macht.

Aus diesem Grund schlägt die CVP-Fraktion vor, auch bei Absatz 2 der Mehrheit zu folgen.

Leutenegger Hajo · Consiglio nazionale · Zugo · Gruppo radicale liberale

Ich kann mich hier weitgehend Herrn Schmid anschliessen. Auf einem Netz "nicht diskriminieren" heisst, niemanden zu benachteiligen. Das kann aber nicht heissen, jemanden zu bevorzugen.

Bei Artikel 5 Absatz 2 ist die Forderung gestellt worden, man müsse über sämtliche Durchleitungsgesuche informieren. Man muss sich einmal vorstellen, was das heisst. Das heisst doch, dass alle Gesuche geprüft werden müssten. Das Gesetz hält ja fest, was im Streitfall zu passieren hat.

Zu Artikel 5 Absatz 4: "nicht diskriminieren, aber priorisieren" - das geht für mich in Richtung "verbale Akrobatik", das kann man nicht in sich immer wieder drehen.

Die FDP-Fraktion stellt Ihnen deswegen den Antrag, bei allen drei Absätzen der Kommissionsmehrheit und dem Bundesrat zu folgen.

Speck Christian · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo dell'Unione democratica di Centro

Auch die SVP-Fraktion empfiehlt Ihnen, bei Artikel 5 dem Bundesrat und der Mehrheit zu folgen. Die Durchleitungspflicht ist sicher von zentraler Bedeutung. Es ist auch klar, dass die schrittweise Öffnung während der Übergangsphase zwangsweise zu gewissen ungleichen Behandlungen für die berechtigten Kunden führen wird. Bekanntlich haben die Verteilwerke bereits zu Beginn einen Öffnungsgrad von 10 Prozent.

Mir erscheint wichtig, was Dr. Eduard Kiener, Direktor des Bundesamtes für Energie, in der Kommission zur Problematik ausgeführt hat. Er hat festgehalten, dass die Priorisierung der erneuerbaren Energien nicht praktiziert würde, weil man gar nicht wisse, wie man dies in der Praxis machen müsste. Das sind die Ausführungen von Herrn Dr. Kiener; ich möchte Ihnen empfehlen, diesen Beachtung zu schenken.

Wenn die Priorisierung machbar wäre, wäre eine derartige Bevorzugung, wie sie insbesondere im Antrag der Minderheit Semadeni enthalten ist, eine krasse Wettbewerbsverzerrung. Es ist auch fraglich, ob es sich mit den EU-Richtlinien vertragen würde.

Ich bitte Sie, die Anträge der beiden Minderheiten Grobet und Teuscher abzulehnen.

Dupraz John · Consiglio nazionale · Ginevra · Gruppo radicale liberale

Pour des raisons qui ont déjà été évoquées, on ne peut pas, d'une part, dire à l'alinéa 1er: "Quiconque exploite un réseau est tenu d'acheminer l'électricité sur son réseau de manière non discriminatoire" et, d'autre part, dire qu'on doit donner une priorité à l'électricité produite à partir d'énergie renouvelable, à l'alinéa 1bis. Ce n'est pas possible, ça ne tient pas! Du reste, ceci n'est pratiqué dans aucun pays de l'Union européenne. Je ne vois pas pourquoi on pratiquerait ainsi chez nous, puisque c'est en contradiction avec l'esprit même de la loi.

En ce qui concerne la proposition de minorité à l'alinéa 2, la notion invoquée est imprécise. D'ailleurs, la loi sur le marché de l'électricité ne prévoit aucune autorité de surveillance dans le sens d'un régulateur. La surveillance relèvera des efforts conjoints de la Commission de la concurrence, de la Surveillance des prix et de l'office compétent. Aucune de ces trois autorités ne peut rejeter des demandes d'acheminement, comme le propose la minorité Grobet. La commission d'arbitrage peut fixer les conditions d'acheminement en vertu de l'article 14.

Nous vous demandons de rejeter la proposition de minorité à l'alinéa 2.

Nous vous demandons également de rejeter la proposition de minorité à l'alinéa 4 pour les mêmes raisons évoquées à propos de la proposition de minorité à l'alinéa 1bis. On ne peut pas donner une priorité à l'électricité produite à partir d'énergie renouvelable, alors que le principe général est celui de la non-discrimination.

Au nom de la majorité de la commission, nous vous demandons de rejeter les trois propositions de minorité.

Seiler Hanspeter · P-M · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo dell'Unione democratica di Centro

Herr Remo Galli hat heute Geburtstag. Ich habe ihn aber den ganzen Tag nicht gesehen. Ich wünsche ihm daher in seiner Abwesenheit alles Gute.

Abs. 1 - Al. 1

Angenommen - Adopté

Abs. 1bis - Al. 1bis

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 82 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 66 Stimmen

Abs. 2 - Al. 2

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 87 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 61 Stimmen

Abs. 3 - Al. 3

Angenommen - Adopté

Abs. 4 - Al. 4

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 77 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 68 Stimmen

Intervento procedurale

Art. 6

Antrag der Kommission

Abs. 1

.... Netzes und eines angemessenen Betriebsgewinnes. Dazu zählen insbesondere die Kosten für die Netzregelung, Spannungshaltung, Wirkverluste, Reservehaltung, Unterhalt ....

Abs. 1bis

Die Erwirtschaftung einer Monopolrente ist unzulässig.

Abs. 2, 3

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 3bis

Mehrheit

Ablehnung des Antrages der Minderheit

Minderheit

(Rechsteiner Rudolf, Grobet, Herczog, Semadeni, Stump, Teuscher, Wiederkehr)

Die Durchleitungsvergütungen sind so zu gestalten, dass Elektrizität aus erneuerbaren Energien in keiner Weise tariflich benachteiligt wird.

Abs. 4

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag Decurtins

Abs. 1

Die Vergütung für die Durchleitung von Elektrizität richtet sich nach den notwendigen Kosten eines effizient betriebenen Netzes und eines angemessenen Betriebsgewinnes. Dazu zählen insbesondere die Kosten für die Netzregelung, Spannungshaltung, Wirkverluste, Rerservehaltung, Unterhalt, Erneuerung und Ausbau, für die angemessene Verzinsung und Amortisation des eingesetzten Kapitals sowie eine angemessene Abgeltung für die beanspruchten Durchleitungsrechte an die betroffenen Grundeigentümer.

Antrag Leutenegger Oberholzer

Abs. 1

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag Schneider

Abs. 3

Für die Durchleitung .... zu verrechnen. Bei Netzzusammenschlüssen besteht eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab dem Zusammenschluss.

Antrag Eberhard

Abs. 5

Für die Produktion aus erneuerbaren Energien von Kleinkraftwerken bis 500 Kilowatt Leistung soll die Durchleitung gebührenfrei sein. Für die Produktion aus Kleinkraftwerken der Leistung bis 10 Megawatt sind nur die Kosten der regionalen Verteilnetze zu belasten. Für die Produktion aus nicht erneuerbaren Energien von kleinen, umweltfreundlichen Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen soll nur eine Netzebene mehr als bei erneuerbaren Energien belastet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Antrag Schmid Odilo

Abs. 5

Die Einspeisung von erneuerbarer Energie und die erneuerbare Eigenproduktion in tieferen Nutzungsebenen sind entsprechend den erbrachten Leistungen und den daraus resultierenden Kosteneinsparungen in den höheren Netzebenen zu vergüten.

Abs. 6

Die Produktion elektrischer Energie von industriellen Betrieben für den Eigenbedarf ist entsprechend der Beanspruchung von Dienst- und Systemleistungen zu belasten.

Art. 6

Proposition de la commission

Al. 1

.... des coûts indispensables à une exploitation efficace du réseau assortie d'un gain approprié. Il s'agit notamment des coûts de gestion du réseau, de maintien de la tension et des réserves, des pertes au transport, de l'entretien, du renouvellement et de l'extension du réseau ainsi que de la rémunération équitable du capital et de son amortissement.

Al. 1bis

La création d'une rente de monopole n'est pas admise.

Al. 2, 3

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 3bis

Majorité

Rejeter la proposition de la minorité

Minorité

(Rechsteiner Rudolf, Grobet, Herczog, Semadeni, Stump, Teuscher, Wiederkehr)

Les rétributions d'acheminement ne doivent en aucun cas défavoriser le courant produit à partir d'énergie renouvelable.

Al. 4

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition Decurtins

Al. 1

La rétribution de l'acheminement d'électricité est calculée en fonction des coûts indispensables à une exploitation efficace du réseau assortie d'un gain approprié. Il s'agit notamment des coûts de gestion du réseau, de maintien de la tension et des réserves, des pertes au transport, de l'entretien, du renouvellement et de l'extension du réseau, de la rémunération équitable du capital et de son amortissement ainsi que d'une compensation équitable pour les droits d'acheminement réclamés par les propriétaires fonciers concernés.

Proposition Leutenegger Oberholzer

Al. 1

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition Schneider

Al. 3

Sur le réseau .... même prix. En cas de fusions de réseaux, un délai transitoire de cinq ans court à partir de la date de la fusion.

Proposition Eberhard

Al. 5

L'acheminement de l'électricité produite à partir d'énergie renouvelable dans des centrales d'une puissance ne dépassant pas 500 kilowatts est gratuit. Pour la production émanant de petites centrales dont la puissance ne dépasse pas 10 megawatts, seuls sont facturés les coûts des réseaux de distribution régionaux. Pour la production d'électricité à partir d'énergie non renouvelable dans de petites installations à couplage chaleur-force peu polluantes, le tarif est celui qui s'applique aux énergies renouvelables acheminées au niveau de tension immédiatement supérieur. Le Conseil fédéral règle les détails.

Proposition Schmid Odilo

Al. 5

L'injection d'électricité produite à partir d'énergies renouvelables ainsi que l'autoproduction à partir d'énergies renouvelables à des niveaux de tension inférieurs doivent être rétribuées proportionnellement aux prestations fournies et aux économies de coûts qui en résultent pour les niveaux de tension supérieurs du réseau.

Al. 6

La production d'énergie électrique par des entreprises industrielles, pour leurs besoins propres, doit être doit être facturée proportionnellement à la sollicitation des prestations de service ou des systèmes qu'elle implique.

Decurtins Walter · Consiglio nazionale · Grigioni · Gruppo popolare-democratico

Prezià signur president, stimà cusseglier federal, preziadas cusseglieras, preziàs cussegliers, Frau Wallimann und ich müssen schauen, dass die vierte Landessprache, Rumantsch, auch hie und da zu Wort kommt - mit Unterstützung von Duri Bezzola und Hansjörg Hassler selbstverständlich.

Zur Sache: Artikel 6 regelt die Vergütung für die Durchleitung. In Absatz 1 werden die einzelnen Positionen, die vergütet werden müssen, aufgeführt. Es sind dies die "Kosten für die Netzregelung, Spannungshaltung, Wirkverluste, Reservehaltung, Unterhalt, Erneuerung und Ausbau sowie für die angemessene Verzinsung und Amortisation des eingesetzten Kapitals".

Es werden also sieben Punkte aufgeführt. Was aber meiner Ansicht nach fehlt, ist eine angemessene Entschädigung für die Bodenbesitzer oder Eigentümer. Meistens sind das die Gemeinden, Bürgergemeinden, Korporationen und Private. Wenn bis anhin die privaten Bodenbesitzer angemessen für die Durchgangsrechte bezahlt worden sind, so ist das beim Boden, der im Besitze der öffentlichen Hand ist, nicht der Fall. Da mussten sich die Gemeinden meistens mit einem Butterbrot begnügen.

Wohl kann man hier auf das Obligationenrecht oder auf andere Gesetze hinweisen, aber die Sache ist bis jetzt völlig ungenügend geregelt. Wir kennen die Situation beim Eisenbahngesetz, wonach die Gemeinden den Boden für den Bau gratis zur Verfügung stellen müssen. Diese Situation wollen wir hier vermeiden. Die Besitzverhältnisse der grossen Transportleitungen sind in Zukunft bei den Netzbetreibern unklar. Alle sind überall beteiligt. Man kann sich gut vorstellen, dass die Stromtransportleitungen teilweise im Besitze von internationalen Organisationen sein könnten. Da wäre es meines Erachtens falsch, wenn die Durchleitungsrechte im Gesetz nicht geregelt wären.

Darum ersuche ich Sie, meinem Ergänzungsantrag zu Artikel 6 zuzustimmen, damit die Entschädigung der Grundeigentümer für die Durchleitungsrechte im Gesetz explizit festgesetzt und geregelt wird.

Leutenegger Oberholzer Susanne · Consiglio nazionale · Basilea-Campagna · Gruppo socialista

Die Tarifierungsvorschrift in Artikel 6 ist eine der zentralen Bestimmungen dieses Gesetzes, dies umso mehr, als sie für die Netze aller Spannungsebenen gilt.

Der Bundesrat sieht, wenn man vom Wortlaut ausgeht, für die Durchleitung eine kostenorientierte Kalkulation vor. Er richtet sich im Prinzip nach dem Grundsatz der Kostendeckung. Die Kommission hat zum Grundsatz der Gewinnregulierung gewechselt. Sie sieht neu vor, dass zusätzlich die Erzielung eines angemessenen Betriebsgewinnes ermöglicht werden soll, der nach oben durch das Verbot einer Monopolrente begrenzt wird.

Meines Erachtens sollte festgehalten werden, dass die Netzgesellschaft nicht gewinnorientiert arbeitet. Der Tarif der Verteilung sollte sich dementsprechend an den Kosten orientieren. Auch hier gibt es noch viele unbekannte Grössen.

Aus den Kommissionsprotokollen wird nicht klar - und dies ist auch zuhanden der Materialien festgehalten -, ob von der Kommission tatsächlich ein Systemwechsel, nämlich vom Prinzip der Kostendeckung zum Prinzip der Gewinnregulierung, vorgesehen ist. Zu klären ist auch, was mit dem Begriff "angemessener Betriebsgewinn" gemeint ist. Ich denke, es ist sehr wichtig - auch für die künftige Praxis der Schiedskommission und für den Preisüberwacher -, dass festgehalten wird, ob man dem Grundsatz nach nach wie vor von einer Kostentarifierung ausgehen will oder ob eine Gewinnorientierung angestrebt wird. Wenn eine Gewinnorientierung angestrebt würde, müsste die Frage geklärt werden, wie hoch die Eigenkapitalrendite angesetzt werden sollte und was überhaupt ein "angemessener Betriebsgewinn" wäre.

Ich wäre den Kommissionssprechern und dem Bundesrat dankbar, wenn sie das näher erläutern könnten. Gegebenenfalls könnte ich dann meinen Antrag zurückziehen.

Schneider Johann N. · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo radicale liberale

Ich stelle meinen Antrag im Hinblick auf die unteren Spannungsebenen und zwecks Schaffung von Anreizen für die auch auf diesen Ebenen erforderlichen Restrukturierungen. Anreiz bedeutet Freiwilligkeit, Freiwilligkeit braucht etwas Zeit. Artikel 6 Absatz 3 ist mit einer Übergangsfrist zu ergänzen.

Wenn die Leistungserbringung im Netzbereich im Interesse von Standortvorteilen effizienter werden soll, so sind regionale Zusammenschlüsse von Netzbetreibern unerlässlich. Bei Zusammenschlüssen von Netzbetreibern besteht herkömmlich häufig ein unterschiedlicher Netzbenutzungspreis der sich zusammenschliessenden Netzbetreiber, weshalb diese Bestimmung Zusammenschlüsse von lokalen Netzbetreibern zu regionalen Unternehmen behindert.

Netzbetreiber in Agglomerationen verfügen über ein kompaktes Netz mit grossem Energiefluss und damit hoher Ausnutzung. Sie erzielen daher häufig tiefere Netzbenutzungskosten. Netzbetreiber in ländlichen Gebieten haben Netze mit geringerer Auslastung und grösserer Ausdehnung zu betreiben, weshalb ihre Netzbenutzungskosten höher ausfallen. Die Netzbenutzungspreise können nur mit grossen Anstrengungen gesenkt werden. Sie sind vor allem auch durch die Investitionskosten bestimmt.

Bei Netzzusammenschlüssen können Investitionen reduziert werden. Netze weisen allerdings eine Lebensdauer von dreissig bis vierzig Jahren auf, weshalb bei einem Netz Synergien nur auf längere Sicht realisiert werden können. Für den Netzbetreiber mit tiefen Netzkosten besteht daher kein Anreiz zum Zusammenschluss, weil er sofort einen höheren Netzbenutzungspreis verrechnen müsste und die Synergien sich erst mit der Zeit realisieren liessen. Die unbedingt nötigen Netzzusammenschlüsse auf den unteren Spannungsebenen werden mit der Schaffung einer angemessenen Übergangsfrist nicht erzwungen; sie werden dadurch aber auch nicht behindert, sondern ermöglicht. Es geht um den Anreiz zur Umstrukturierung. Dazu benötigen viele Regionen eine Übergangsfrist.

Ich bitte Sie daher, meinem Antrag auf eine entsprechende Ergänzung von Artikel 6 Absatz 3 zuzustimmen.

Rechsteiner Rudolf · Consiglio nazionale · Basilea-Città · Gruppo socialista

Meine Frage geht an Herrn Bundesrat Leuenberger; ich bitte ihn höflich um seine Aufmerksamkeit: Ich habe diesen Minderheitsantrag gestellt, obwohl es im Gesetz zwar heisst, dass die Durchleitungstarife nicht diskriminierend sein dürfen; trotzdem ist aber im Ausland immer wieder festzustellen, dass die erneuerbaren Energien bei der Leitungsbenützung erheblich diskriminiert werden. Der Mechanismus, der dabei zum Tragen kommt, beinhaltet so genannte Jahresleistungstarife oder andere Leistungstarife, die bewirken, dass bei erneuerbaren Energien die Höchstlast bezahlt werden muss, auch wenn diese vielleicht nur an einem Tag im Jahr oder während nur einer Stunde innert einer Woche erreicht wird. Sie müssen sich das so vorstellen: Wenn bei der Wasserkraft nach einem Gewitter oder bei einem Windkraftwerk während eines Sturms einmal die Höchstlast erreicht wird, ist es diskriminierend, wenn diese Höchstlast dem Leistungspreis über eine längere Zeitperiode zugrunde gelegt wird. Leider sind solche Praktiken im Ausland, wo nicht immer sauber reguliert wird, festzustellen.

Ich bitte Herrn Bundesrat Leuenberger um eine Klärung dieser Frage. Ich bin auch bereit, diesen Minderheitsantrag zurückzuziehen, wenn sichergestellt ist, dass die erneuerbaren Energien im Durchschnitt pro Kilowattstunde in der Durchleitung nicht höher tarifiert werden als Bandenergie zum Beispiel aus einem Kohlekraftwerk oder aus einem Atomkraftwerk, das ja die Leitung die ganze Zeit in Anspruch nimmt und wo keine grossen Leistungsschwankungen auftreten.

Ich bitte Sie um eine Klärung, Herr Bundesrat.

Schmid Odilo · Consiglio nazionale · Vallese · Gruppo popolare-democratico

Ich beantrage zwei neue Absätze, nämlich die Absätze 5 und 6: der erste gilt der Einspeisung von erneuerbarer Energie und erneuerbarer Eigenproduktion, der zweite regelt die Produktion elektrischer Energie von industriellen Betrieben.

Zu Absatz 5: Die Einspeisung von Energie auf einer tieferen Netzebene bringt Kosteneinsparungen bei den höheren Netzebenen. Die EU-Richtlinien verpflichten zu einer nicht diskriminierenden, verursachergerechten Durchleitung. Für das schweizerische Netzmodell wurde das Anschlusspunktmodell mit Ausspeiseentschädigung gewählt. Das heisst, dass der Herkunft der Energie nicht Rechnung getragen wird. Dieses Modell hat den Vorteil, dass es einfach zu handhaben und für den Verbraucher verständlich ist.

Wollte man der Herkunft der Energie Rechnung tragen, so müsste man auf ein Zweipunktemodell umsteigen, das in Bezug auf Handhabung und administrativen Aufwand viel komplizierter und aufwendiger wäre. Zweipunktemodelle sind heute in Ländern, wo der Markt bereits geöffnet ist, im Einsatz. Aber in Deutschland hat man zum Beispiel nach einem Jahr schon entschieden, der Einfachheit halber zu einem Anschlusspunktmodell zu wechseln. Aus ähnlichen Gründen hat man auch in der Schweiz dieses Modell ausgewählt. Im Detail können diese Modelle aber noch unterschiedlich gestaltet werden. So kann die Kostenabwälzung von einer höheren auf eine tiefere Netzebene über Energie und/oder Leistung und nach dem Brutto- oder Nettoprinzip erfolgen.

Im Schweizer Modell werden 50 Prozent der Kosten entsprechend dem Nettoenergieverbrauch aller Endkunden und 50 Prozent der Kosten entsprechend der gemessenen Jahreshöchstleistung an den Übergabestellen weiterverrechnet. Nach dem Bruttoenergieprinzip weiterverrechnet heisst, dass man der Energie, die auf einer tieferen Netzebene eingespiesen wird, zu wenig Rechnung trägt. Das Zweipunktemodell würde dem effektiven Energiefluss besser Rechnung tragen und die Einspeisung auf tieferen Ebenen richtig vergüten.

Mein Vorschlag der Rückvergütung erlaubt es, bei der Einfachheit des Anschlusspunktmodells zu bleiben und dem Beitrag der Einspeisung auf tieferen Netzebenen Rechnung zu tragen. Viele regionale, umweltgerechte Werke speisen Energie auf tieferen Netzebenen ein und helfen dadurch bei der Spannungs- und Frequenzhaltung mit; sie vermeiden damit Verluste auf höheren Netzebenen. Sie benutzen daher die oberen Spannungsebenen nicht in vollem Umfange wie jene Energie, die von den höchsten Spannungsebenen zu den Endkunden auf den untersten Spannungsebenen transportiert wird.

Damit entsteht auf den oberen Spannungsebenen Kapazität, die anderweitig genutzt werden kann. Diese regionalen Werke sollen daher für die erbrachten Leistungen und entsprechend den ersparten Kosten entschädigt, also vergütet werden.

Ganz kurz zu meinem Antrag zu Absatz 6, der wie folgt lautet: "Die Produktion elektrischer Energie von industriellen Betrieben für den Eigenbedarf ist entsprechend der Beanspruchung von Dienst- und Systemleistungen zu belasten." Die Produktionskosten der Industrie dürfen unter keinen Umständen mit Durchleitungsgebühren belastet werden, die nicht gerechtfertigt sind, da zum Beispiel die Einspeisung von elektrischer Energie aus einer Dampfturbine für den eigenen Bedarf praktisch keine Dienst- und Systemleistungen erfordert. Im Übrigen werden die Betriebe dazu angehalten, die eigene Abwärme zu nutzen. Da macht es natürlich keinen Sinn, wenn man diese sinnvolle Nutzung von Energie wieder mit Netzabgaben belastet.

In diesem Sinn bitte ich Sie, meinem Antrag zuzustimmen und damit die Absätze 5 und 6 anzunehmen.

Eberhard Toni · Consiglio nazionale · Svitto · Gruppo popolare-democratico

Mein Antrag ist ein Anliegen der Betreiber von Kleinwasserkraftwerken und geht in eine ähnliche Richtung wie der Antrag Schmid Odilo. Die in der Botschaft zum Elektrizitätsmarktgesetz festgehaltenen Vorstellungen der Elektrizitätswirtschaft bezüglich der Durchleitungskosten sind ein grosser Nachteil für die dezentrale Produktion. Diese Beiträge sind zu hoch, und das Anschlusspunktmodell favorisiert Fernkosten von Billigenergie statt lokale Produktion mit ökologischer Qualität. Die Vorstellung der Elektrizitätswirtschaft, dass auch für den Eigengebrauch sehr hohe Netzkostenbeiträge zu entrichten seien, zerstört die Selbstversorgung. Ein Kleinindustrieller wird ein Kleinkraftwerk nicht mehr betreiben, wenn er für die Eigenproduktion Beiträge von mehreren Rappen abliefern muss. Diese Ausnahmeregelung für die Transportkosten fördert zudem Kleinkraftwerke im Besitz der öffentlichen Elektrizitätsunternehmen, welche nicht in den Genuss der Vergütungen gemäss Elektrizitätsmarktgesetz gelangen, aber genauso wertvolle Energie liefern.

Die Energiegestehungskosten der Kleinwasserkraftwerke sind wirtschaftlich tragbar. Sie produzieren im Vergleich zu anderen umweltfreundlichen Alternativen namhafte Energiemengen. Das Ausbaupotenzial ist bei günstigen Rahmenbedingungen beträchtlich, besonders bei bereits bestehenden Rohrleitungen, bei bestehenden Wehren und mit der Erneuerung der veralteten Anlagen. Die Anlagen schaffen Arbeitsplätze und eine sehr hohe Wertschöpfung in der dezentralen Region. Die Auswirkungen auf die Umwelt sind tragbar, die Energie- und Stoffbilanz ist sehr gut, und es bestehen auch keine Sicherheitsrisiken. Die Kleinwasserkraftwerke weisen bezüglich Nachhaltigkeit eine optimale Bilanz auf.

Die kommende Strommarktöffnung kann die gesamte energiepolitische Aufbauarbeit der Neunzigerjahre im Bereich der Kleinwasserkraftwerke zunichte machen - oder sie kann neue Türen öffnen. Am meisten sorge ich mich um die kleinen Wasserkraftwerke - obwohl ich keines besitze - in unabhängigem privaten Besitz. Diese kleinen Unternehmen nutzen die einheimischen Ressourcen jedoch sehr angepasst und effizient. Sie schaffen auf Generationen hinaus Wertschöpfung.

Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, meinen Antrag zu unterstützen.

Fischer Ulrich · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo radicale liberale

Wir haben Gelegenheit, in aller Kürze zu diesem ganzen Paket Stellung zu nehmen.

Zum Antrag Decurtins zu Absatz 1: Hier rennt Herr Decurtins offene Türen ein. Die Entschädigung der Durchleitung ist längstens geregelt und nicht infrage gestellt. Im Zivilrecht bestehen die nötigen Instrumente. Dieser Antrag ist nicht nötig.

Zum Antrag Schneider zu Absatz 3: Wir sind der Meinung, dass der Zusammenschluss von kleineren Netzen zu wettbewerbsfähigen grossen Netzen sinnvoll ist. Er erleichtert die Strukturverbesserung. Diesem Antrag sollte man zustimmen.

Zum Antrag Eberhard zu Absatz 5: Wir haben die Priorisierung abgelehnt; wir sollten auch hier auf unserer Linie bleiben. Das Gleiche gilt für den Antrag Schmid Odilo zu diesem Absatz.

Zum Antrag Schmid Odilo zu Absatz 6: Das ist eine Detailregelung, die durch den Wortlaut des Gesetzes überhaupt nicht ausgeschlossen wird. Aber es ist ein Detail, das auf die Ebene der Verordnung gehört und nicht ins Gesetz.

Zum Antrag Leutenegger Oberholzer zu Absatz 1: Das ist ein Absatz, den wir in der Kommission sehr detailliert besprochen haben. Auch die Regierung ist, glaube ich, damit einverstanden. Wir haben ja keinen Minderheitsantrag. Es ist eine sehr ausgewogene Formulierung geworden, die erdauert und lange diskutiert wurde. Sie wurde mit dem Verbot der Monopolrente angereichert. Wir sollten diese Einigung nun nicht wieder in Frage stellen.

Zum Antrag Rechsteiner Rudolf zu Absatz 3bis: Die Bedenken von Herrn Rechsteiner sind unbegründet. Wir wollen keine Priorisierung, wir wollen aber selbstverständlich auch keine Benachteiligung der erneuerbaren Energien. Deshalb kann er seinen Antrag ruhig zurückziehen.

Speck Christian · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo dell'Unione democratica di Centro

Bei Artikel 6 betreffend Vergütung für die Durchleitung bitten wir Sie, der Mehrheit der Kommission zu folgen.

Das Netz, obschon auch weiterhin ein Monopolbetrieb, wird in Zukunft ja ein Marktplatz sein, an dem alle Akteure diskriminierungsfrei teilnehmen können. Der Orkan Lothar hat gezeigt, wie wichtig es ist, dass wir in unserem Land über gut ausgebaute Netzinfrastrukturen verfügen. Die beste Gewähr dafür, dass das weiterhin so bleibt, ist, wenn wir bei der Festlegung der Durchleitungskosten neben technischen Kosten und Amortisationen auch einen "angemessenen Betriebsgewinn" festlegen. Der mögliche Betriebsgewinn schafft Anreize und die Gewissheit, auch weiterhin über ein gutes Netz zu verfügen. Die Absicherung, dass keine Monopolrente erwirtschaftet werden kann, ist ja enthalten.

Der Antrag der Minderheit Rechsteiner Rudolf ist unserer Ansicht nach unnötig, ist doch in Absatz 3 festgehalten, dass gleiche Preise auf der gleichen Spannungsebene zu verrechnen sind. Herr Bundesrat Leuenberger wird sich noch dazu äussern.

In Bezug auf Herrn Rechsteiners Vergleich mit dem Ausland ist doch darauf hinzuweisen, dass der Anteil erneuerbarer Energien z. B. in Deutschland bei 7 Prozent, bei uns aber bei über 60 Prozent liegt.

Der Antrag Decurtins will zusätzliche Abgeltungen für Grundeigentümer einführen, was nach unserer Meinung zu weit geht.

Zum Antrag Leutenegger Oberholzer hat Herr Fischer in unserem Sinn gesprochen. Wir lehnen diesen Antrag ebenfalls ab.

Zustimmung gibt es von unserer Seite für den Antrag Schneider. Er erscheint sinnvoll und kann insbesondere deshalb unterstützt werden, weil er Anreize für örtliche EW-Zusammenschlüsse schafft.

Den Antrag Schmid Odilo und den Antrag Eberhard lehnen wir ab. Kollege Eberhard will eine neue Kategorie von gebührenfreiem Durchleitungsrecht schaffen. Auch das ist eine Wettbewerbsverzerrung.

Durrer Adalbert · Consiglio nazionale · Obvaldo · Gruppo popolare-democratico

Zuerst zur Frage von Artikel 6 Absatz 1: Da schlägt Ihnen die Kommission eine neue Regelung vor. Frau Leutenegger Oberholzer hat mit ihrem Antrag anbegehrt, dass wir wieder auf den Entwurf des Bundesrates zurückgehen sollen. Der Unterschied liegt hier darin, dass wir zum einen einen "angemessenen Betriebsgewinn" vorsehen. Dies deshalb, weil wir meinen, dass keine Organisation den Betrieb des Netzes übernehmen wird, wenn sie nur kostendeckend arbeiten kann und nicht die Möglichkeit besteht - nicht im Sinn von Wucher, sondern angemessen -, einen Betriebsgewinn zu erwirtschaften. Dieser ist auch als Motor, als Motivation zu sehen, um Investitionen zu tätigen. Denken Sie daran, dass wir andererseits darauf angewiesen sind, dass ein Netz unterhalten, betrieben, erneuert, modernisiert und da und dort auch noch ergänzt und ausgebaut wird. Wir haben beim Orkan Lothar in Frankreich gesehen, was es bedeutet, vergammelte Übertragungsleitungen zu haben.

Das Gegengewicht, damit diese Frage des Gewinnes nicht missbraucht werden kann, haben wir einerseits in Absatz 2, wo der Bundesrat Grundsätze für eine transparente und kostenorientierte Berechnung der Vergütung erlassen kann. Andererseits haben wir in Absatz 1bis, der übrigens aus Ihrer Fraktion eingebracht wurde, Frau Leutenegger Oberholzer, ganz klar die Erwirtschaftung einer Monopolrente verboten. Wir schaffen damit für die Schiedskommission einen marktordnungspolitischen Eckwert, welcher es ihr erlaubt, die Durchleitungstarife auch entsprechend beurteilen zu können. Wir glauben, mit diesem Regime eine gerechte Lösung geschaffen zu haben. Im Übrigen scheint uns auch mit der Ausweitung der Kosten auf die Spannungshaltung und auf die Wirkverluste gemäss dem Antrag der Kommission eine gute Lösung gelungen zu sein.

Bei Artikel 6 Absatz 3bis beantrage ich Ihnen, der Mehrheit der Kommission zuzustimmen. Dies aus folgendem Grund: Wir haben aufgrund von Artikel 5 Absatz 1 EMG die Garantie, dass erneuerbare Energie nicht diskriminiert werden darf. Wir haben dort diesen Grundsatz ganz klar festgelegt. Man könnte anders herum betrachtet sogar die Befürchtung haben, dass gemäss dem Antrag der Minderheit erneuerbare Energie allenfalls gegenüber nicht erneuerbarer Energie privilegiert werden könnte. Wir haben deshalb in Artikel 5 Absatz 1 die Grundregelung eingeführt, dass keine Diskriminierung entstehen soll.

Deshalb beantragen wir Ihnen, hier der Mehrheit der Kommission zuzustimmen.

Zu den Einzelanträgen: Die Ausführungen zum Antrag Leutenegger Oberholzer habe ich gemacht. Ich hoffe, dass die Auskünfte ausgereicht haben und Sie allenfalls bereit sind - so, wie Sie dies in Aussicht gestellt haben -, Ihren Antrag zurückzuziehen.

Zum Antrag Decurtins: Aufgrund unserer Bundesverfassung - in der neuen Bundesverfassung ist das jetzt Artikel 26 - gilt der Grundsatz: Für die formelle Inanspruchnahme von Eigentum, wenn also das Eigentum wechselt, oder die materielle Inanspruchnahme, das sind beispielsweise Nutzungsbeschränkungen in Form von Durchleitungsrechten, ist unmittelbar aus der Eigentumsgarantie eine vollumfängliche Entschädigung geschuldet. Kantonal wird das in Enteignungsgesetzen konkretisiert - soweit Bundesinteressen im Spiel sind, sogar im Bundesgesetz über die Enteignung. In diesem Rahmen, jenem der landesüblichen Schätzungsgrundsätze, sollen hier auch die Durchleitungsrechte entschädigt werden. Das ist in dieser Konzeption - mit der Verfassung als übergeordnetem Rahmen - und in dieser Bestimmung, wonach auch Bau, Betrieb und Unterhalt geregelt sind, mit enthalten. Insofern ist diese Ergänzung nicht unbedingt nötig.

Zum Antrag Schneider: Für diesen Antrag habe ich persönlich viel Sympathie. Diese Frage haben wir in der Kommission diskutiert - ich habe es im Protokoll noch einmal kontrolliert -, darauf habe ich sogar hingewiesen. Damals haben wir es versäumt oder als nicht nötig erachtet, einen entsprechenden Antrag zu formulieren. In der Tat ist es aber ein Problem, dass man nicht per Schalterdruck von Rot auf Grün solche Netze bauen und zusammenschliessen kann. Hier könnten Ungleichheiten entstehen, und es könnte dann die Motivation fehlen, zu solchen Netzzusammenschlüssen Hand zu bieten.

Ich habe aber zwei Vorbehalte - obwohl ich glaube, dass man diesem Antrag ohne Rücksprache mit der Kommission zustimmen könnte -: Die Frist scheint mir noch etwas grosszügig bemessen zu sein, und systematisch müsste man die Sache überdenken. Dies ist dann aber eine Frage der Gesetzesredaktion oder der Chambre de réflexion. Allenfalls könnte man diese Regelung den Übergangsbestimmungen zuordnen. Dies ist eher ein technischer Vorbehalt. Vielleicht sehe ich persönlich das auch falsch; ich habe dies jetzt spontan beurteilt.

Zum Antrag Eberhard: Bei einer spontanen Beurteilung ist darauf hinzuweisen, dass eine gebührenfreie Durchleitung für Strom aus erneuerbaren Energien dem Verursacherprinzip widersprechen würde. In der Debatte haben wir jetzt auch mehrfach darauf hingewiesen, dass die diskriminierungsfreie Durchleitung in Artikel 5 Absatz 1 geregelt ist. Es ist auch so, dass wir in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c bezogen auf die Frage des Marktzuganges den Erzeugern erneuerbarer Energien eigentlich bereits entgegenkommen. In der Kommission schien uns die Frage der dezentralen Produzenten noch zu wenig konkret. Diese Frage wollten wir deshalb mit der Motion zur Zertifizierung erneuerbarer Energien (99.3576) angehen.

Noch zum Antrag Schmid Odilo: Die Vergütung der Einspeisung von Elektrizität haben wir bekanntlich seinerzeit in der hitzigen Debatte über Artikel 7 des Energiegesetzes gelöst. Eventuell wird diesbezüglich auch die genannte Kommissionsmotion zur Zertifizierung erneuerbarer Energien noch Klarheit schaffen. Die von Herrn Schmid vorgeschlagene Vergütungsregelung ist systematisch nicht im richtigen Artikel: Artikel 6 EMG regelt die Vergütung für die Durchleitung und nicht für die Einspeisung, die wir bisher im Energiegesetz geregelt haben. Es ist für mich relativ schwierig, aus dem Stand heraus abschliessende Wertungen vorzunehmen; aber es gehört doch zu meiner Pflicht, Ungereimtheiten oder Widersprüche, die mir aufgefallen sind, hier zur Kenntnis zu bringen.

Ich persönlich beantrage Ihnen, die Linie der Mehrheit bzw. der Kommission zu fahren und entsprechend abzustimmen.

Leuenberger Moritz · BR-M · Consiglio federale · Zurigo

Zunächst zum Antrag Decurtins: Im Falle von beanspruchtem öffentlichen Grundeigentum sollte die Erhebung insbesondere von zusätzlichen fiskalischen oder parafiskalischen Abgaben vermieden werden. Bei der Beanspruchung privaten Grundeigentums sollte das Entgelt für die Durchleitung - das ist eine Dienstleistung - auf das Minimum beschränkt werden.

Diesen Rechtsanspruch haben die Betroffenen heute schon. Im Notfall könnten sie das mit einem Verfahren betreffend materielle Enteignung geltend machen. Aber in aller Regel geschieht dies durch ein Servitut, und Gegenstand des Servitutes ist ein Vertrag, in welchem die Entschädigung festgelegt wird. Die Entschädigung richtet sich danach, in welchem Ausmass das Grundstück durch die Durchleitung entwertet wird. Das ist dasselbe Prinzip, das auch für Flugplätze, Bahnanlagen und Nationalstrassen gilt.

Beim Antrag Decurtins wird vorgeschlagen, dass gewissermassen eine Partizipation an der Durchleitung durch den Grundeigentümer stattfinden könnte; das wäre disproportional. Mit welchem Recht soll das hier eingeführt werden, nicht aber bei anderen Anlagen wie Nationalstrassen, Bahnanlagen oder Flugplätzen?

Ich beantrage Ihnen, diesen Antrag abzulehnen. Der Bundesrat hat im Übrigen speziell dazu Stellung genommen und einen parlamentarischen Vorstoss entsprechend beantwortet.

Zum Antrag Leutenegger Oberholzer: Frau Leutenegger hat eine diesbezügliche Frage gestellt. Es ist so, dass sowohl die Kosten- als auch die Gewinnorientierung ausschlaggebend sind. Die oberste Limite ist einfach die, dass keine Monopolrente erwirkt werden kann, aber ein angemessener Gewinn. Materiell - das kann ich sagen - besteht kein Unterschied zwischen dem Antrag der Mehrheit und dem Antrag Leutenegger Oberholzer, aber der Antrag der Mehrheit ist immerhin etwas detaillierter.

Zum Antrag der Minderheit Rechsteiner Rudolf. Herr Rechsteiner hat auf Deutschland Bezug genommen; es ist aber zu erwähnen, dass dort ein anderes Modell gilt. Es bezahlt dort auch derjenige, der Strom einspeist, nicht nur derjenige, der ihn bezieht. Bei uns bezahlt nur derjenige, der Strom bezieht. Mit dem Anliegen, die erneuerbaren Energien nicht zu benachteiligen, sind wir ohne weiteres einverstanden. Aber das darf nicht dazu führen, dass die nicht erneuerbare Energie gegenüber der erneuerbaren benachteiligt wird. Damit könnten wir nicht einverstanden sein, falls das der Inhalt des Antrages wäre. Ein Leistungspreis, der die erneuerbaren Energien überproportional belasten würde, wäre ebenfalls als diskriminierend zu betrachten und widerspräche dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Artikel 5 Absatz 1.

Jahresleistungspreise oder sonstige Leistungspreise dürfen die erneuerbaren Energien nicht stärker belasten als die nicht erneuerbaren Energien. Artikel 5 gibt dafür bereits eine Garantie, und deshalb sind meines Erachtens weitere Vorkehrungen nicht notwendig. Die Schiedskommission, die das zu beurteilen hat, wird sich daran halten müssen. Meines Erachtens kann man auf den Minderheitsantrag Rechsteiner Rudolf verzichten.

Was den Antrag Eberhard angeht - und das muss im Anschluss an das zum Minderheitsantrag Rechsteiner Rudolf Gesagte auch noch erwähnt werden -, so würde eine gebührenfreie Durchleitung für Strom aus erneuerbaren Energien dem Verursacherprinzip zuwiderlaufen und wäre ihrerseits wieder diskriminierend, weil die anderen Energien diese Gebührenfreiheit für sich nicht in Anspruch nehmen könnten; deshalb muss auch der Antrag Eberhard abgelehnt werden.

Zum Antrag Schmid Odilo wurde vorher schon zu Recht mehrmals gesagt, dass die Formulierung "entsprechend den erbrachten Leistungen", wie sie für Absatz 5 vorgeschlagen wird, unklar ist. Bei der Einspeisung auf tieferen Spannungsebenen sind gemäss Artikel 6 Absatz 1 Kosteneinsparungen in den Netzen mit höherer Spannung grundsätzlich schon berücksichtigt. Die dazu erforderlichen Details sollten auf Verordnungsstufe und nicht im Gesetz festgelegt werden.

Was Absatz 6 betrifft, so sind beanspruchte Netzsystemdienstleistungen auch bei industriellen Eigenproduzenten gemäss Absatz 1 bereits in Rechnung gestellt; daher ist dieser Antrag ebenfalls überflüssig.

Zum Antrag Schneider: Wir könnten damit einverstanden sein, wenn die Frist drei Jahre betragen würde; aber fünf Jahre sind zu lang. Wir schlagen Ihnen ja z. B. vor, dass die Schweizerische Netzgesellschaft gemäss Artikel 26 innert dreier Jahre gegründet werden muss; deshalb können wir hier nicht eine Frist von fünf Jahren festlegen. Entweder ändern Sie Ihren Antrag noch entsprechend ab; sonst muss ich Ihnen empfehlen, den Antrag abzulehnen.

Schneider Johann N. · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo radicale liberale

Es ist richtig, dass wir die Zusammenschlüsse auf unterer Ebene fördern und dass wir die Anreize schaffen. Ich bin natürlich mit dem Bundesrat und dem Kommissionssprecher einverstanden, dass wir die Frist auf drei Jahre festsetzen.

Leutenegger Oberholzer Susanne · Consiglio nazionale · Basilea-Campagna · Gruppo socialista

Aufgrund der Erklärung von Herrn Bundesrat Leuenberger, wonach materiell kein Unterschied zwischen dem Entwurf des Bundesrates und dem Antrag der Kommission besteht - demzufolge die Kommission nur präzisierend festhält, was eigentlich im Entwurf des Bundesrates enthalten ist -, ziehe ich meinen Antrag zurück.

Seiler Hanspeter · P-M · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo dell'Unione democratica di Centro

Herr Schneider reduziert die Frist in seinem Antrag von fünf Jahren auf drei Jahre. Der Antrag Leutenegger Oberholzer und der Antrag der Minderheit Rechsteiner Rudolf sind zurückgezogen. Der Antrag Schmid Odilo ist mit Bezug auf Absatz 5 zugunsten des Antrages Eberhard zurückgezogen.

Intervento procedurale

Abs. 1 - Al. 1

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission .... 83 Stimmen

Für den Antrag Decurtins .... 57 Stimmen

Abs. 1bis, 2 - Al. 1bis, 2

Angenommen - Adopté

Abs. 3 - Al. 3

Abstimmung - Vote

Für den modifizierten Antrag Schneider .... 147 Stimmen

(Einstimmigkeit)

Abs. 3bis - Al. 3bis

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Abs. 4 - Al. 4

Angenommen - Adopté

Abs. 5 - Al. 5

Abstimmung - Vote

Für den Antrag Eberhard .... 88 Stimmen

Dagegen .... 59 Stimmen

Abs. 6 - Al. 6

Abstimmung - Vote

Für den Antrag Schmid Odilo .... 88 Stimmen

Dagegen .... 61 Stimmen

Art. 7

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Intervento procedurale

Art. 8

Antrag der Kommission

Mehrheit

Titel, Abs. 1-3

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 4

Der Bundesrat legt den Anteil von Elektrizität aus erneuerbaren Energien fest, den die Gesellschaft für den Betrieb des Übertragungsnetzes (insbesondere für die Netzregulierung und Bereitstellung von Reserveenergie) einsetzen muss.

Minderheit I

(Hegetschweiler, Baumberger, Brunner Toni, Dettling, Fischer-Seengen, Maurer, Scherrer Jürg, Speck, Stucky, Wyss)

Titel

Netzzugang

Abs. 1

Der diskriminierungsfreie Zugang zu den Netzen der verschiedenen Spannungsebenen ist gewährleistet.

Abs. 2

Die Netzeigentümerinnen stellen dies durch eine geeignete Organisation des Netzbetriebes sicher.

Abs. 3, 4

Streichen

Minderheit II

(Grobet, Borel)

Titel

Nationales Übertragungsnetz

Abs. 1

Die Elektrizitätsübertragung im Inland und mit dem Ausland erfolgt über ein einziges nationales Übertragungsnetz. Dessen Betrieb, Unterhalt und Ausbau erfolgen durch eine Gesellschaft, deren Rechtspersönlichkeit in diesem Gesetz geregelt ist.

Abs. 2

Die Führung der Gesellschaft wird einem Verwaltungsrat übertragen. Dieser setzt sich aus 15 Mitgliedern zusammen, nämlich aus:

  • 3 Vertretern des Bundes, welche vom Bundesrat bezeichnet werden und diesem verpflichtet sind;

  • 5 Vertretern der Kantone, welche vom Bundesrat auf Vorschlag der Kantone bezeichnet werden;

  • 4 Vertretern der schweizerischen Elektrizitätserzeuger, welche auf deren Vorschlag hin vom Bundesrat bezeichnet werden;

  • 3 Vertretern der schweizerischen Elektrizitätsverteiler, welche auf deren Vorschlag hin vom Bundesrat bezeichnet werden.

Der Bundesrat sorgt dafür, dass die für eine Dauer von vier Jahren gewählten und für jeweils zwei Jahre wiederwählbaren Mitglieder des Verwaltungsrates die verschiedenen Landesregionen vertreten, und er nimmt bei Mandatserneuerungen die hierfür notwendigen Wechsel in der personellen Zusammensetzung vor.

Abs. 3

Die jährlichen Voranschläge und Rechnungen, der Geschäftsbericht und die kostendeckenden Netzbenutzungsgebühren werden dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet und von diesem veröffentlicht. Der nach Abzug der Abschreibungskosten und der Rücklagen verbleibende Gewinn aus dem Netzbetrieb dient der Förderung von Stromenergie durch erneuerbare Energieträger.

Abs. 4

Die Strombeförderer sind verpflichtet, dem nationalen Netz die bestehenden Anlagen, die für dessen Betrieb unerlässlich sind, im Rahmen grundbuchamtlich vermerkter Dienstbarkeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Dem Besitzer der Anlagen wird eine Entschädigung ausgerichtet, die dem nicht abgeschriebenen Teil seiner Anlagen entspricht. Diese Entschädigung wird je nach Beschaffenheit der Anlage und normaler Abschreibungsfrist befristet.

Abs. 5

Der Bundesrat kann der netzbetreibenden Gesellschaft zur Deckung von deren Bedürfnissen das Enteignungsrecht einräumen.

Abs. 6

Die netzbetreibende Gesellschaft kann keine Tätigkeiten .... (Rest wie Abs. 3 der Vorlage des Bundesrates)

Antrag Pfister Theophil

Abs. 2

Der Bundesrat kann der Schweizerischen Netzgesellschaft gegebenenfalls unter Auflagen das Enteignungsrecht einräumen.

Antrag Leutenegger Oberholzer

Abs. 1

Der Betrieb des Übertragungsnetzes auf gesamtschweizerischer Ebene obliegt einer öffentlich-rechtlichen spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft (Schweizerische Netzgesellschaft, SNG), in der der Bund die kapital- und stimmenmässige Mehrheit hält.

Abs. 2

Die SNG ist eine nicht gewinnorientierte Gesellschaft. Allfällige Gewinne sind durch eine Anpassung der Übertragungstarife auszugleichen.

Abs. 3

Die Höhe des Aktienkapitals sowie Art, Nennwert und Anzahl der Beteiligungspapiere sind in den Statuten festzulegen.

Abs. 4

Die Organisation der SNG richtet sich nach diesem Gesetz, den aktienrechtlichen Vorschriften und den Statuten.

Abs. 5

Die SNG kann alle Rechtsgeschäfte tätigen, die der Gesellschaftszweck mit sich bringt. Sie kann namentlich Grundstücke erwerben und veräussern, Mittel am Geld- und Kapitalmarkt aufnehmen und anlegen sowie Gesellschaften gründen, sich an Gesellschaften beteiligen oder auf andere Weise mit Dritten zusammenarbeiten. Sie darf jedoch keine Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung und -verteilung ausüben sowie keine Beteiligungen an Unternehmen der Elektrizitätserzeugung und -verteilung besitzen. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Netzregulierung, sind zulässig.

Abs. 6

Der Bundesrat kann der SNG das Enteignungsrecht einräumen.

Art. 8

Proposition de la commission

Majorité

Titre, al. 1-3

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 4

Le Conseil fédéral fixe la proportion d'électricité produite à partir d'énergie renouvelable que la société doit employer pour l'exploitation du réseau (en particuler pour sa régulation et pour la mise à disposition d'énergie de réserve).

Minorité I

(Hegetschweiler, Baumberger, Brunner Toni, Dettling, Fischer-Seengen, Maurer, Scherrer Jürg, Speck, Stucky, Wyss)

Titre

Accès au réseau

Al. 1

L'accès non discriminatoire aux réseaux des différents niveaux de tension est garanti.

Al. 2

Les propriétaires des réseaux assurent l'accès non discriminatoire au moyen d'une organisation appropriée.

Al. 3, 4

Biffer

Minorité II

(Grobet, Borel)

Titre

Réseau de transport national

Al. 1

Le transport de l'électricité à travers le pays et avec l'étranger est assuré par un seul réseau de transport à l'échelon national. Celui-ci est exploité, entretenu et développé par une entreprise ayant la personnalité juridique dont le statut est régi par la présente loi.

Al. 2

La gestion de l'entreprise est confiée à un conseil d'administration formé de 15 membres, dont:

  • 3 représentants de la Confédération désignées par le Conseil fédéral et dépendant de ce dernier;

  • 5 représentants des cantons, désignés par le Conseil fédéral sur proposition des cantons;

  • 4 représentants de producteurs suisses d'électricité désignés par le Conseil fédéral sur proposition de ceux-ci;

  • 3 représentants des distributeurs suisses d'électricité, désignés par le Conseil fédéral sur proposition de ceux-ci.

Le Conseil fédéral veille à ce que les membres du conseil d'administration, qui sont nommés pour une durée de 4 ans, renouvelable pour des périodes de deux ans, soient représentatifs des différentes régions du pays et procède aux rotations souhaitables à cet effet lors des renouvellements de mandats.

Al. 3

Les budgets et comptes annuels, avec le rapport de gestion, de même que les tarifs d'utilisation du réseau servant à couvrir les coûts de celui-ci, sont soumis à l'approbation du Conseil fédéral, qui les rend publics. Le bénéfice d'exploitation, après amortissemnt et constitution de réserves, sert à promouvoir l'énergie électrique produite par des agents renouvelables.

Al. 4

Les transporteurs d'électricité sont tenus de mettre gratuitement à disposition du réseau national les installations existantes, qui sont nécessaires au bon fonctionnement de celui-ci, dans le cadre de servitudes d'usage inscrites au Registre foncier. Le propriétaire des installations reçoit une indemnité correspondant à la part non amortie de celle-ci, qui est versée sur une durée de temps fixée selon la nature de l'ouvrage et sa durée normale d'amortissement.

Al. 5

Le Conseil fédéral peut mettre l'entreprise exploitant le réseau au bénéfice du droit d'expropriation pour répondre aux besoins de celui-ci.

Al. 6

L'entreprise exploitant le réseau ne peut exercer aucune activité .... (suite selon al. 3 du Conseil fédéral)

Proposition Pfister Theophil

Al. 2

Le Conseil fédéral peut accorder, le cas échéant sous conditions, à la société suisse pour l'exploitation du réseau le droit d'expropriation.

Proposition Leutenegger Oberholzer

Al. 1

Le réseau de transport est exploité sur tout le territoire suisse par une société anonyme de droit privé, pourvue d'un statut légal particulier (Société suisse pour l'exploitation du réseau, SER), dans laquelle la Confédération dispose de la majorité du capital et des voix.

Al. 2

La SER est une société à but non lucratif. D'éventuels bénéfices doivent être compensés par une adaptation des tarifs d'acheminement.

Al. 3

Le montant du capital-actions, de même que la nature, la valeur nominale et le nombre des titres de participation sont fixés dans les statuts.

Al. 4

L'organisation de la SER est réglée par la loi, par le droit des sociétés anonymes et par les statuts.

Al. 5

La SER peut passer tous les actes juridiques impliqués par l'activité de la société. Elle peut en particulier acquérir et céder des biens fonciers, lever et placer des fonds sur le marché monétaire et sur le marché des capitaux, ainsi que fonder des sociétés, participer à des sociétés ou collaborer d'autre manière avec des tiers. Elle ne peut cependant exercer aucune activité se rattachant à la production ou à la distribution de courant, ni posséder des parts dans des entreprises qui s'en chargent. L'acquisition et la fourniture de courant nécessaires à l'exploitation, notamment à la gestion du réseau, sont admises.

Al. 6

Le Conseil fédéral peut accorder à la SER le droit d'expropriation.

Hegetschweiler Rolf · Consiglio nazionale · Zurigo · Gruppo radicale liberale

In Artikel 8 schlägt der Bundesrat eine Schweizerische Netzgesellschaft vor. In Artikel 26 hält er dann fest, dass diese in drei Jahren zu realisieren sei. Die Frage ist, ob wir überhaupt eine solche Netzgesellschaft brauchen oder ob Rahmenbedingungen genügen, wie wir sie in Artikel 9 mit den Aufgaben der Netzbetreiberinnen festhalten.

Die Minderheit I betrachtet den Zwang, den Betrieb des schweizerischen Übertragungsnetzes an eine einzige nationale Netzgesellschaft zu übertragen, als unnötigen, unverhältnismässigen und wettbewerbshindernden Eingriff. Es genügt, dass die bisherigen Betreiberinnen des Übertragungsnetzes - wie auch die Betreiberinnen der übrigen Netze - verpflichtet werden, Elektrizität auf nicht diskriminierende und kostengünstige Weise durch ihre Netze zu leiten. Die Art und Weise, wie die Elektrizitätsunternehmen diesen gesetzlichen Auftrag erfüllen und wie sie mit ihrem Eigentum verfahren, soll ihnen aber frei stehen.

In Artikel 5 Absatz 1 EMG werden die Betreiberinnen der Netze verpflichtet, Elektrizität für Endverbraucher, Elektrizitätserzeuger und Versorgungsunternehmen auf nicht diskriminierende Weise durchzuleiten. Gemäss Artikel 6 haben die Netzbetreiberinnen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Durchleitung. Weiter wird in Artikel 7 zur Vermeidung von Quersubventionen vorgeschrieben, die Bereiche Erzeugung, Übertragung und Verteilung bei den Elektrizitätswerken buchhalterisch zu trennen; das ist das so genannte Unbundling.

Zur Vorbereitung auf die Marktöffnung haben die Schweizer Elektrizitätsunternehmen verschiedene Massnahmen ergriffen und im Bereich Übertragungsnetze und zur Berechnung der Durchleitungskosten bereits entsprechende Organe und Modelle erarbeitet. Parallel dazu bemühen sich die Gesellschaften, durch die Nutzung von Synergien Doppelspurigkeiten im Betrieb ihrer Übertragungsnetze auszumerzen und diese möglichst kostengünstig bereitzustellen. Dazu beabsichtigen sie auch, eine Koordinationsstelle für den Netzzugang zu schaffen, welche die Marktteilnehmer über die Netzbenutzung informiert und entsprechend unterstützt.

Es ist also einiges in Vorbereitung oder bereits realisiert. Gemäss den Gepflogenheiten in der Schweiz definiert der Gesetzgeber die zu erreichenden Ziele und Spielregeln, überlässt aber das Erreichen der Ziele dem freien Wettbewerb. Auf drei von vier Netzebenen folgt der Bundesrat diesem Grundsatz, weicht dann lediglich im Übertragungsnetz von diesem Gebot der Subsidiarität ab. Weder bei der anstehenden Liberalisierung des Eisenbahnverkehrs noch bei der Öffnung des Telekommunikationsmarktes hat der Bund die SBB oder die Swisscom gezwungen, ihr Eigentum am Schienennetz oder an den Telefonleitungen abzugeben und in Monopolgesellschaften zu überführen. Auch müssen sich die Eigentümerinnen der Netze der unteren Spannungsebenen keine Beschränkungen ihres Eigentums gefallen lassen, obwohl gerade dort die grössten Kosten anfallen.

Die vom Bundesrat verordnete nationale - auf das Höchstspannungsnetz beschränkte - Netzgesellschaft verletzt in dieser Hinsicht den Grundsatz des verfassungsmässigen Gleichheitsgebotes. Mit der Schaffung einer neuen Monopolgesellschaft entsteht die Gefahr, mit dem Übertragungsnetz Energie- und Fiskalpolitik zu betreiben. Zudem besteht die Tendenz, Kosten auf den geschützten Bereich der Elektrizitätsübertragung zu überwälzen. Monopolmacht wird, wie am Beispiel ausländischer Netzgesellschaften gezeigt werden kann, gerne dazu benutzt, den Konsumenten mit zu hohen Durchleitungsgebühren zu belasten und den Wettbewerb durch übertriebene Reservehaltung zu behindern.

Wir schlagen Ihnen deshalb vor, Artikel 8 zu streichen. Dafür möchten wir in Artikel 14 Absatz 1 eine zusätzliche Sicherheit einbauen: Der Titel von Artikel 14 lautet ja "Aufgaben" und bezieht sich auf die Schiedskommission. Wenn man von einer nationalen Netzgesellschaft absehen würde, könnte man dieser Schiedskommission dort auch die Aufgabe übertragen, die Netzbetreiber zu überwachen. Diese Lösung entspricht bewährten Modellen in anderen Branchen unseres Landes und kommt den Interessen der Stromkunden und dem Wettbewerb am meisten entgegen.

Grobet Christian · Consiglio nazionale · Ginevra · Gruppo socialista

L'article 8 est indiscutablement l'une des principales dispositions de cette loi, puisqu'il porte sur l'entité qui sera chargée d'exploiter le réseau de transport d'électricité sur le territoire de notre pays. Le Conseil fédéral prévoit de confier cette tâche à une société nationale de droit privé.

J'avoue que, devant une tâche qui est manifestement d'intérêt public, je suis extrêmement étonné que l'on propose de confier cette tâche d'exploitation à une société privée. Plus grave encore, l'article 8 n'indique pas comment cette société sera organisée, auprès de qui elle fera rapport. Cet article est manifestement insuffisant.

La proposition de minorité II consiste à confier l'exploitation du réseau à une entreprise de droit public dont le statut serait fixé par la présente loi, et qui prévoirait notamment que le conseil d'administration soit formé, de manière représentative, des différents milieux intéressés et des différentes régions du pays. Nous estimons que le conseil d'administration de la société d'exploitation doit véritablement être représentatif, et que le meilleur moyen est de fixer cette représentation dans la loi.

D'autre part, nous estimons que les budgets, les comptes annuels et le rapport de gestion, ainsi que les tarifs d'utilisation du réseau doivent être soumis à l'approbation du Conseil fédéral, qui les rend publics.

Enfin, nous estimons qu'un tel réseau ne devrait pas réaliser un bénéfice, ou plutôt que le bénéfice qui pourrait être réalisé devrait servir à promouvoir l'énergie produite au moyen d'agents renouvelables, afin que des particuliers ne s'enrichissent pas à travers un réseau déclaré obligatoire pour l'ensemble des producteurs.

Voilà grosso modo le contenu de cet article. Evidemment, il est difficile d'en débattre en séance plénière; c'est plus un débat d'idées qu'autre chose.

Pour nous, l'important, c'est que le réseau, je l'ai dit, soit exploité par une société de droit public et que l'on fixe dans la loi les principes de cette société. Il est évident que, si les principes sont acceptés, il conviendrait peut-être d'examiner alors plus en détail les solutions proposées dans le cadre de cet article 8.

Pfister Theophil · Consiglio nazionale · San Gallo · Gruppo dell'Unione democratica di Centro

Die Formulierung von Artikel 8 Absatz 2 gemäss Entwurf des Bundesrates lautet wie folgt: "Der Bundesrat kann der Schweizerischen Netzgesellschaft das Enteignungsrecht einräumen." Diese harte Formulierung und die daraus entstehenden Konsequenzen sind aus der vergangenen Praxis bekannt. Ob es aber richtig ist, in einem Liberalisierungsprojekt das Enteignungsrecht ohne jegliche Auflagen zu erteilen, muss ich bezweifeln. Es ist doch vielmehr der eindeutige und klare Wille des Gesetzgebers, auf allen Stufen marktwirtschaftliche und einvernehmliche Lösungen anzustreben. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich im Normalfall die Netzgesellschaften mit dem Grundeigentümer einigen. Die Formulierung des Absatzes gemäss dem Entwurf des Bundesrates signalisiert jedoch, dass dem nicht so ist, sondern Einigung und Enteignung quasi gleichwertig und gleich üblich sind.

Mit der von mir vorgeschlagenen Ergänzung, "gegebenenfalls unter Auflagen", würde dem Bundesrat ermöglicht, dem Enteignungsverfahren geeignete Bestimmungen oder Weisungen voranzustellen, die eine Einigung auf Verhandlungsbasis begünstigen. Zudem würde damit verdeutlicht, dass es lediglich dann zu einer Enteignung kommen soll, wenn eine einvernehmliche Einigung nicht möglich ist.

Ich kann mir auch schlecht vorstellen, dass ein Enteignungsrecht ohne Auflagen an eine internationale Netzgesellschaft vergeben wird. Gerade in der Landwirtschaft sehen sich viele Grundeigentümer mit der Problematik konfrontiert, dass sie für die Duldung der sie während Jahrzehnten behindernden Strommasten nur sehr ungenügend entschädigt werden. Sie erhalten heute z. B. pro Hochspannungsmast und Jahr lediglich etwa 50 Franken im Sinne einer Ertragsausfallentschädigung. Immer noch nicht abgegolten sind die zunehmenden Behinderungen bei der Bewirtschaftung des Agrarlandes und anderweitige Beeinträchtigungen.

Mit Absatz 2 in der Fassung des Bundesrates wird den Grundeigentümern darüber hinaus zu verstehen gegeben, dass sie jederzeit auch enteignet werden können und froh sein müssen, wenn sie überhaupt etwas bekommen. Auf der anderen Seite wird voraussichtlich der Netzgesellschaft zukünftig gestattet, Gewinne aus dem Netzbetrieb zu erzielen. Diese ungleiche Behandlung kann wohl kaum in unserem Sinne sein.

Es geht mir mit meiner Ergänzung nicht nur um die Interessen der Landwirtschaft. Ich bin vor allem der Auffassung, dass mit der kleinen Ergänzung der Grundgedanke des Gesetzes präzisiert werden könnte und die inakzeptable Schärfe etwas gemildert würde. Damit würde auch der sinngemässen Anwendbarkeit und Akzeptanz des neuen Elektrizitätsmarktgesetzes ein Dienst erwiesen.

In diesem Sinne bitte ich Sie um Zustimmung zu meinem Antrag.

Leutenegger Oberholzer Susanne · Consiglio nazionale · Basilea-Campagna · Gruppo socialista

Vorweg eine Bemerkung zur Präzisierung. Mein Antrag umfasst Artikel 8 und Artikel 26.

Wie Herr Grobet zu Recht bemerkt hat, ist die Frage, wie die Schweizerische Netzgesellschaft organisiert wird, eine der zentralen Bestimmungen zur Sicherung des Service public in Zukunft. Die wichtigste Voraussetzung für einen funktionierenden Elektrizitätsmarkt ist der nicht diskriminierende Zugang zum Netz. Das Hochspannungsnetz muss unabhängig von Produzenten, Händlern und Bezügern als neutraler Marktplatz für alle zur Verfügung stehen. Das ist eine der Grundvoraussetzungen dafür, dass der Markt überhaupt spielen kann.

Der Bundesrat spricht sich deshalb zu Recht für die Schaffung einer Netzgesellschaft aus. Allerdings muss diese Gesellschaft, anders als dies der Bundesrat und die Mehrheit vorschlagen, nicht privatrechtlich, sondern öffentlich-rechtlich, als staatliche Gesellschaft, organisiert sein.

Das Hochspannungsnetz gehört neu in die staatliche Netzgesellschaft; für diese Lösung sprechen vier Gründe:

1. Wettbewerbspolitische Gründe: Beim Hochspannungsnetz handelt es sich um ein natürliches Monopol, das nötig ist, damit der Wettbewerb überhaupt spielen kann. Wenn Sie die Netzgesellschaft privatrechtlich organisieren - und dann erst noch unter der Beteiligung der bisherigen Netzinhaberinnen -, dann ändern Sie an der Monopolsituation überhaupt nichts, Herr Hegetschweiler. Sie schaffen einfach ein privates Monopol. Aus diesen Gründen ist es klar, dass Sie neue Wettbewerbsverzerrungen schaffen, und die wollen wir nicht. Deshalb gehört diese Infrastrukturleistung als zentrale Voraussetzung des Service public im Strommarkt in die Hand des Bundes; mit einer Kapital- und Stimmenmehrheit muss garantiert werden, dass sie auch da verbleibt. Gerade diese Garantie gibt uns aber der Antrag der Minderheit II (Grobet) nicht.

2. Demokratische Gründe: Nur mit einer staatlichen Netzgesellschaft haben Sie eine demokratische Kontrolle. Das ist auch eine der ganz wesentlichen Voraussetzungen, damit garantiert ist, dass das Hochspannungsnetz nicht in ausländische Hände kommt. Nur mit der zwingenden Verankerung einer Mehrheitsbeteiligung des Bundes ist garantiert, dass Übernahmen nicht möglich sind.

Wie wollen Sie das in einer privatrechtlichen Gesellschaft sicherstellen? Wer garantiert Ihnen, dass die Netzgesellschaft in ein paar Jahren nicht in die Hände von deutschen Gesellschaften oder der Electricité de France übergeht? Sie haben im Gesetz diesbezüglich keinerlei Garantien verankert. Eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass das Netz nicht in ausländische Hände gerät und zum Spekulationsobjekt wird, ist eine öffentlich-rechtliche, staatlich kontrollierte Gesellschaft.

3. Wirtschaftliche Gründe: Ich möchte nochmals Herrn Hegetschweiler ansprechen; er hat vorhin behauptet, eine staatliche Gesellschaft würde zu einer Verteuerung der Tarife führen. Das Gegenteil ist der Fall. Wenn Sie eine öffentlich-rechtliche Gesellschaft haben, steht fest, dass sich der Bund, als Schuldner mit sehr guter Bonität, das Kapital zu wesentlich günstigeren Bedingungen auf dem Kapitalmarkt beschaffen kann. Es ist klar, dass eine staatliche Gesellschaft wesentlich tiefere Finanzierungskosten aufweisen wird als eine private Gesellschaft.

4. Strategische Gründe: Es zeichnet sich bereits heute ab, dass sich das Hochleistungsnetz in Zukunft auch für andere Zwecke eignen wird; ich denke vor allem an die aktuellen Diskussionen um die Schaffung einer Datenautobahn auf dem Hochleistungsnetz. Diese strategischen Zukunftsoptionen sollten wir uns heute nicht verbauen, sondern wir sollten sie der öffentlichen Hand sichern.

Zusammenfassend möchte ich nochmals Folgendes festhalten: Natürliche Monopole gehören nicht in die Hände von Privaten, sondern in die öffentliche Hand. Daran haben die Wirtschaft wie auch die Konsumenten und Konsumentinnen ein Interesse. Nur mit einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft mit klaren Mehrheitsverhältnissen verhindern Sie, dass in Zukunft diese Netzgesellschaft von ausländischen Gesellschaften übernommen werden kann; nur damit gewährleisten Sie auch eine demokratische Kontrolle über das Hochspannungsnetz in der Schweiz. Dies ist eine ganz zentrale Voraussetzung für die Sicherung des Service public im Strommarktbereich.

Ich bitte Sie deshalb, meinem Antrag zuzustimmen.

Hess Peter · 1VP-M · Consiglio nazionale · Zugo · Gruppo popolare-democratico

Erste Mitteilung: Der Antrag der Minderheit I (Hegetschweiler) zu Artikel 8 hängt direkt mit dem Antrag der Minderheit Hegetschweiler zu Artikel 14 Absatz 1 zusammen. Wir werden eine gemeinsame Abstimmung vornehmen.

Zweite Mitteilung: Frau Leutenegger Oberholzer hat uns gesagt, dass ihr Antrag zu Artikel 8 mit ihrem Antrag zu Artikel 26 zusammenhängt. Wir werden über beide Anträge gemeinsam abstimmen.

Fischer Ulrich · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo radicale liberale

Eine knappe Mehrheit der freisinnig-demokratischen Fraktion hat sich für diese nationale Netzgesellschaft im Sinne von Kommissionsmehrheit und Bundesrat ausgesprochen. Eine starke Minderheit erachtet sie als unnötig und erachtet die Garantie des diskriminierungsfreien Netzzuganges als genügend. Man sollte, nach Auffassung der Minderheit, die Organisation der Elektrizitätswirtschaft überlassen. Wenn schon eine Netzgesellschaft geschaffen werden soll, dann - hier wäre sich die Fraktion sicher einig gewesen, wenn der Antrag Leutenegger Oberholzer schon vorgelegen hätte - in der von Mehrheit und Bundesrat vorgeschlagenen Form einer privatrechtlichen Organisation. Was Frau Leutenegger Oberholzer vorschlägt, ist eine Verstaatlichung, gewissermassen eine Enteignung; gegen diese muss man ganz klar antreten.

Im Weiteren kann ich Zustimmung zum Antrag Pfister Theophil signalisieren. Wenn schon eine Enteignung gemacht werden soll, dann soll das nicht leichtfertig geschehen. Hier gewisse Erschwerungen, gewisse Bedingungen einzubauen, scheint uns durchaus richtig zu sein.

Schliesslich zu Absatz 4: Ich bitte, über Absatz 4 separat abstimmen zu lassen, weil er eine völlig andere Materie betrifft. Es geht hier nämlich um die Priorisierung von erneuerbaren Energien für die Durchleitung. Hier möchten wir konsequent bleiben und empfehlen Ihnen, auf die Priorisierung der erneuerbaren Energie auch in diesem Falle klar zu verzichten.

Walker Felix · Consiglio nazionale · San Gallo · Gruppo popolare-democratico

Zum Antrag Leutenegger Oberholzer: Ich kann Ihre Argumentation weitgehend nachvollziehen, aber die Schlussfolgerung nicht. Ich glaube nicht, dass dieses rechtliche Konstrukt für Ihre Argumentation notwendig ist. Wenn wir dem zustimmen, sind wir - wie Herr Fischer bereits gesagt hat - bei einer verstaatlichten Gesellschaft, wo die Aktien- und die Stimmenmehrheit beim Staat liegen. Das ist mit der Variante des Bundesrates alles möglich. Nur ist es dann nicht eine spezialgesetzliche Variante.

Weiter: Ein solcher Antrag - das sind Statuten. Diese kann man ohnehin nicht in Gesetzestext fassen. Man müsste es auf eine wesentlich andere Art tun, weil es viel zu detailliert ist. Ich bin aber grundsätzlich nicht damit einverstanden.

Monsieur Grobet, vous nous présentez aussi un projet d'étatisation. Avec Swisscom, la Poste et les CFF, on va tout à fait dans l'autre direction. Pourquoi cette étatisation? Et du reste, vous nous présentez un règlement administratif au lieu d'une loi. Il est exclu qu'on vous suive sur ce point. On n'a pas besoin d'un règlement administratif. Nous sommes là pour faire une loi claire et nette.

Zur Minderheit I (Hegetschweiler): Sie geht davon aus, dass man es den jetzigen Betreibern, den Elektrizitätswerken, überlässt, die Funktion eines nationalen Netzbetriebes sicherzustellen. Das ist, wenn Sie wollen, eine "Lex Block West" oder eine "Lex Block Ost". Unserer Meinung nach geht das zu wenig weit, hier hat Frau Leutenegger Recht: Wenn Sie eine Gesellschaft machen und offen lassen, welche Gesellschaft und wie viele Gesellschaften diese nationale Funktion wahrnehmen, dann kann ich Ihnen am Beispiel des so genannten "Stern von Laufenburg" zeigen, was die Folge sein könnte: Die Elektrizitäts-Gesellschaft Laufenburg AG (EGL) hat eine grosse Erfahrung im internationalen Strommarkt, hat eigene Leitungen nach Italien, eigene Leitungen nach Deutschland und eigene Leitungen zur Electricité de France nach Frankreich. Wem gehört die EGL? Die EGL gehört zur Watt-Gruppe, und ein erheblicher Teil des Aktienpakets ist im Besitz der Rheinisch-Westfälischen Elektrizitätswerke AG in Deutschland. Das, glaube ich, ist ein grosses Risiko.

Darum kommen wir zum Schluss, dass der Entwurf des Bundesrates mit einer schweizerischen, nationalen privatrechtlichen Gesellschaft - nicht einer staatlichen Gesellschaft - einem wesentlichen Teil Ihrer Argumente, Frau Leutenegger, entgegenkommt und eigentlich nichts präjudiziert. Wenn man dann zum Schluss kommt, dass es auch eine öffentliche Beteiligung braucht, ist dafür alles offen. Das EMG ist ein gutes Gesetz, welches das Zentrale, das Notwendige regelt, aber sich nicht verschliesst.

Zum Antrag Pfister Theophil: Hier sind wir sehr offen. Ich weiss allerdings nicht, ob das Enteignungsrecht an sich eigentlich schon alles regelt und ob man das Enteignungsrecht im Prinzip von der rein formaljuristischen Seite her so ausweiten kann; aber dazu werden wir ja, glaube ich, Auskunft erhalten.

Teuscher Franziska · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo ecologista

Die Schweizerische Netzgesellschaft ist ein Kernstück im Elektrizitätsmarktgesetz, denn ohne Übertragungsnetz läuft im Strommarkt gar nichts. Zu diesem Netz müssen alle Zugang haben. Damit der Markt auch wirklich spielen kann, braucht es eine nationale Netzgesellschaft. Die Netzgesellschaft erbringt für alle Stromproduzentinnen und Stromkonsumenten eine unabdingbare Dienstleistung. Um die Gefahr abzuwenden, welche eine solche Monopolstruktur in sich birgt, muss die Netzgesellschaft für die grüne Fraktion erstens ein öffentlich-rechtliches Unternehmen sein, in dem der Bund die Mehrheit besitzt, und zweitens darf die Gesellschaft nicht gewinnorientiert arbeiten. Deshalb unterstützt die grüne Fraktion den Antrag Leutenegger Oberholzer. Nur mit einer staatlichen Netzgesellschaft kann der Auftrag für einen guten Service public gewährleistet werden.

Dass hier möglichst schnell eine klare gesetzliche Regelung notwendig ist, zeigt die Marktentwicklung. Die Schweizer Stromnetz AG, hinter der die Herren de Pury und Müller-Möhl stecken, wäre bereit, die Netze zu erwerben, denn sie wittert grosse Gewinne. Der Marktwert des Übertragungsnetzes wird auf 3,5 Milliarden Franken geschätzt. Man rechnet mit einem Reingewinn von 70 Millionen Franken. Berücksichtigt man diese Zahlen, so wird deutlich, dass die Netzgesellschaft in den Besitz der Öffentlichkeit gehört. Es geht nicht an, dass unter dem Deckmantel der Liberalisierung kapitalkräftige Investoren staatlich sanktionierte Monopolrenten kassieren.

Die grüne Fraktion lehnt daher den Antrag der Minderheit I ab, ebenso jenen der Minderheit II, weil hier das Konzept der Entflechtung von Erzeugung, Übertragung und Verteilung nicht konsequent fertig gedacht wurde.

Die grüne Fraktion unterstützt aber den Antrag Leutenegger Oberholzer zur Schaffung einer öffentlich-rechtlichen AG mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes.

Strahm Rudolf · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo socialista

Dies ist ein Schicksalsartikel des Gesetzes. Einmal mehr geht es um die Marktordnungspolitik. Es ist schon angetönt worden - wer die Elektrizitätswirtschaft kennt, weiss es -, dass da sehr grosse Interessen im Spiel sind, u. a. auch Interessen der Atel.

Namens der SP-Fraktion beantrage ich Ihnen erstens, den Einzelantrag Leutenegger Oberholzer zu unterstützen, und wenn er nicht durchkommt, für die Mehrheit zu stimmen, also gegen die Minderheit I (Hegetschweiler). Die Minderheit I lehnt jede Netzgesellschaft ab. Die Mehrheit will eine privat organisierte Netzgesellschaft. Der Antrag Leutenegger Oberholzer will eine öffentlich-rechtliche Netzgesellschaft.

Hier sind folgende Überlegungen am Platz:

1. Jedes Netz, vor allem das Hochspannungsnetz, ist und bleibt auch nach der Liberalisierung ein natürliches bzw. ein technisches Monopol. Wenn Sie diese Netze sich selber überlassen, haben Sie dann Monopolrenten bei den Privaten. Denn es weiss jede Person in diesem Saal, dass wir nicht einfach frei weitere Hochspannungsnetze in der Schweiz und durch die Schweiz bauen können. Ein ungeregelter Wettbewerb bedeutet Monopolrenten zulasten der übrigen Wirtschaft. Deswegen ist es im Interesse der Wirtschaft und der Gross- und Kleinkonsumenten, eine national geregelte Netzgesellschaft zu kreieren.

2. Wer das Hochspannungsnetz kontrolliert, kontrolliert die strategische Drehscheibe für den gesamten Strommarkt. Wer das Hochspannungsnetz besitzt, entscheidet über Priorisierung, denn der Staat und die Behörde können ja nicht jedes technische Detail prüfen, wie zum Beispiel: Wer hat in Spitzenzeiten Zugang zum Netz: einheimischer Wasserstrom oder ausländische Durchleitungsenergie? Das Hochspannungsnetz ist die strategische Drehscheibe für die zukünftige Elektrizitätsmarktpolitik in der Schweiz.

3. Wenn Sie das Netz aufteilen, wie das die Minderheit I (Hegetschweiler) will, dann wird - das ist kein Geheimnis - das Westnetz sehr bald in privaten Händen oder in den Händen der Electricité de France sein und das Ostnetz z. B. von der Preussag oder von den Bayern kontrolliert werden. Auf jeden Fall werden es nicht mehr schweizerische Netze sein. Es ist kein Geheimnis, dass Herr Müller-Möhl als institutioneller Investor der EOS angeboten hat, dieses Netz für 800 Millionen Franken zu kaufen; er hat auch schon in der Finanzpresse angekündigt, der Börsenwert würde dann bald 3 bis 4 Milliarden Franken betragen.

Die ordnungspolitische Grundsatzfrage lautet: Wollen Sie jetzt einem Investor diese Monopolgewinne überlassen? Das bezahlt die übrige Wirtschaft. Die übrige Wirtschaft muss dann die Erträge erwirtschaften und das bezahlen. Niemand - weder die Haushalte noch die KMU, noch die Industrie - kann ein Interesse daran haben, dass das Hochspannungsnetz als natürliches Monopol in private Hände gelangt. Entscheidend ist für mich der jetzt stillschweigend beschlossene Artikel 6 Absatz 1bis - ich sage das auch an die Adresse der Investoren -, wonach Monopolrenten unzulässig sind und von der Schiedskommission abgeschöpft werden müssen.

Zusammenfassend möchte ich Ihnen nochmals unsere Position darlegen: Wir sind gegen den Antrag der Minderheit I (Hegetschweiler), der keine Netzgesellschaft will und eigentlich private Teilmonopole zulässt.

Wir sind für den Einzelantrag Leutenegger Oberholzer. Ein öffentlich-rechtliches Netz würde die Sicherheit geben, dass nicht noch Zusatzrenten abgeschöpft werden, weil es in diesem Antrag explizit heisst, dass die Gesellschaft nicht gewinnorientiert ist - Investitionen ja, aber nicht Gewinne abschöpfen. Sollte dieser Antrag abgelehnt werden, bitte ich Sie dringend, bei Artikel 8 der Kommissionsmehrheit zuzustimmen, die dem Bundesrat folgen will.

Speck Christian · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo dell'Unione democratica di Centro

Artikel 8 bezieht sich ja auf das Höchstspannungsnetz, sozusagen die "Autobahnen" für den Strom. Der diskriminierungsfreie Zugang auch zu dieser Ebene ist bereits in Artikel 5 geregelt. Die Frage stellt sich, wer in Zukunft Besitzer der Übertragungsnetze ist und ob in einem regulierten Bereich überhaupt Wettbewerb stattfinden kann.

Ich habe Herrn Strahm nicht ganz verstanden; er ist, glaube ich, noch im Saal. Herr Strahm hat einerseits von Monopolrenten gesprochen, die die Besitzer des Höchstspannungsnetzes haben werden, andererseits hat er zu Recht auf Artikel 6 Absatz 1bis hingewiesen, in dem Monopolrenten von uns als unzulässig erklärt worden sind; im Saal ist auch so abgestimmt worden. Für uns ist entscheidend, ob wir der staatsgläubigen SP-Fraktion folgen, die natürlich aus ihrer Philosophie heraus einer staatlichen Gesellschaft zugeneigt ist, oder ob wir letztlich eine privatrechtliche Netzgesellschaft wollen. Die zweite Frage lautet dann, ob diese privatrechtliche Gesellschaft so beschaffen sein soll, wie der Bundesrat das vorschlägt, oder ob die Elektrizitätswirtschaft selber Gesellschaften zum Betrieb des Höchstspannungsnetzes bilden soll, wie es die Minderheit I (Hegetschweiler) beantragt.

Die Mehrheit der SVP-Fraktion ist zum Schluss gekommen, dass wir dem Antrag der Minderheit I (Hegetschweiler) zustimmen sollten. Das im Wissen, dass es technisch eigentlich mehr Sinn macht, wenn es eine Netzgesellschaft gibt - eine privatrechtliche selbstverständlich. Die Mehrheit ist aber der Meinung, dass es zwei Gesellschaften sein sollten - vorläufig, wie gesagt worden ist, werden es ja zwei Gesellschaften sein -, damit ein gewisser Wettbewerb ermöglicht wird.

Die Mehrheit der SVP-Fraktion bittet Sie, der Minderheit I (Hegetschweiler) zuzustimmen.

Auf Ablehnung stiess bei uns ganz klar der von der Mehrheit der Kommission neu eingefügte Absatz 4 mit der Bestimmung über den Anteil von Elektrizität aus erneuerbaren Energien. Das ist auch wieder eine Frage der Wettbewerbsverzerrung.

Sollte das Konzept des Bundesrates bzw. der Mehrheit mit einer nationalen Netzgesellschaft obsiegen, so unterstützen wir den Antrag Pfister Theophil.

Zum Antrag Leutenegger Oberholzer haben sich Herr Walker und Herr Fischer geäussert; ich kann mich dem Gesagten anschliessen.

Dupraz John · Consiglio nazionale · Ginevra · Gruppo radicale liberale

C'est un article clé de la loi. En effet, si l'on veut que le marché soit transparent, il faut que les consommateurs puissent choisir le producteur et que le transporteur soit indépendant et des producteurs, et des consommateurs. Dans son message (p. 6711), le Conseil fédéral l'explique clairement en disant que "les exploitants actuels de réseaux de transport sont en général des entreprises d'approvisionnement intégrées verticalement, ce qui veut dire qu'outre le transport de courant, ils en assurent aussi la production et la distribution". Dès lors, la concurrence pourrait être faussée. C'est clair que la solution proposée par le Conseil fédéral et la majorité de la commission est la solution la plus adéquate à répondre à la problématique de cette ouverture du marché.

C'est pourquoi la proposition de la minorité I doit être rejetée, car elle ne permet pas une distinction nette et claire entre la fonction de production, celle du transport et celle du service aux consommateurs. Cette proposition doit donc être rejetée parce qu'elle ne garantit pas cette transparence du marché.

J'en viens à la proposition Leutenegger Oberholzer, qui veut une société d'Etat. Cette proposition doit être rejetée parce qu'elle va beaucoup plus loin que la version du Conseil fédéral et de la majorité, et qu'elle n'amène rien de plus à la sécurité de la transparence du marché. Le Conseil fédéral, dans son concept de l'ouverture du marché, appuie sa réflexion et sa proposition sur le principe de la subsidiarité. C'est pourquoi, c'est aux propriétaires des réseaux de transport de s'organiser pour créer cette société suisse pour l'exploitation du réseau. A cet effet, la loi leur donne trois ans pour s'organiser.

La proposition Leutenegger Oberholzer va beaucoup plus loin que les conditions qui sont posées et qui règlent ce problème du transport dans les articles 5 à 9 de la loi. En plus, si on suivait une telle proposition, il faudrait que la Confédération détienne la majorité du capital-actions, ce qui lui poserait des problèmes financiers considérables. Donc cette proposition doit être rejetée.

Quant à la proposition de minorité II (Grobet), je dirais qu'elle est un peu de la même eau, bien qu'un peu plus souple. Et, pour les raisons que j'ai évoquées, elle doit aussi être rejetée, car elle n'amène rien de plus que ce que peut faire une société nationale telle que la prévoient la majorité de la commission et le projet du Conseil fédéral.

Quant à la proposition Pfister Theophil, je dois dire que ça n'est que de la rédaction. Pour moi, dire "le cas échéant, sous conditions", ça ne veut rien dire en français; c'est du charabia. Ce sont des problèmes de rédaction qui n'amènent rien à la loi et qui sont superfétatoires.

Je vous prierai d'en rester à la proposition de la majorité et au projet du Conseil fédéral.

Durrer Adalbert · Consiglio nazionale · Obvaldo · Gruppo popolare-democratico

Ich möchte mich sehr kurz fassen und Ihnen beantragen, bezüglich der Konzeption der Mehrheit zuzustimmen und die Minderheiten I und II abzulehnen.

Es hat sich in der ganzen Vorbereitung und in der Diskussion gezeigt - und für mich hat sich diese Überzeugung in der Zeit nach der Kommissionssitzung eher noch verstärkt -, dass die Bildung einer privatrechtlichen nationalen Netzgesellschaft die ausgewogenste Lösung darstellt. Sie bietet Gewähr für die ordnungspolitische Komponente, die sehr wichtig ist: Wir müssen das Übertragungsnetz ganz klar von den Bereichen Erzeugung und Verteilung trennen, um Gewähr zu haben, dass die Gefahr der Diskriminierung Dritter oder umgekehrt die Gefahr von Quersubventionen - das hängt zusammen - minimiert werden kann.

Die Übertragung von Strom in einem so kleinen Land bleibt de facto immer ein Monopol - man spricht in diesem Zusammenhang auch von einem natürlichen Monopol -, so dass Wettbewerb nicht funktionieren kann. Es ist eine Illusion zu glauben, wenn man anstelle einer privatrechtlichen Gesellschaft zwei privatrechtliche Gesellschaften bilden würde, käme Wettbewerb auf. Das wäre mit Sicherheit nicht der Fall. Die Erfahrungen in den skandinavischen Ländern haben gezeigt, dass eine grossräumige nationale, aber auf der Basis privater Initiative gegründete und getragene Gesellschaft die adäquate Form ist.

Ich bin auch aufgeschreckt worden von Meldungen, wonach plötzlich spekulative Interessen ins Spiel kamen. Aber ich glaube, wir haben mit Artikel 6 Absatz 1 und insbesondere Absatz 1bis, mit dem Verbot von Monopolrenten, die entsprechenden Kautelen geschaffen und überrissenen spekulativen Interessen einen Riegel vorgeschoben.

Mit dem Antrag der Minderheit I zementieren wir den Status quo. Hier wird insbesondere die Trennung von Produktion, Übertragung und Verteilung nicht realisiert. Es besteht wenig Klarheit über die künftige Ausrichtung wichtiger Aktionäre. Wir müssen bei diesem Gesetz ohnehin aufpassen, dass wir nicht eine der ganz wenigen natürlichen Ressourcen unseres Landes leichtfertig ans Ausland verspielen. Mit einer solchen Form werden die Risiken dafür - das ist allen bekannt, die sich intensiver mit der Frage auseinander setzen - erhöht.

Der Bundesrat hat sich ursprünglich auch mit dem Gedanken getragen, uns eine staatliche nationale Netzgesellschaft aufzuoktroyieren. Sie wurde schon in der Vernehmlassung grossmehrheitlich verworfen, und sie wurde auch in der Kommission verworfen. Insofern vermag ich, da kann ich auch im Namen einer grossen Mehrheit der Kommission sprechen, weder dem Antrag der Minderheit II (Grobet) noch dem Antrag Leutenegger Oberholzer sehr viel abzugewinnen.

Bezogen auf den Antrag Leutenegger Oberholzer könnte man höchstens noch einmal die Worte meines Fraktionskollegen Walker bekräftigen. Die Normendichte, die hier vorgeschlagen wird, gehört eher in Verordnungen oder in Reglemente, aber ganz sicher nicht in ein entsprechendes Gesetz - abgesehen vom grundsätzlichen Problem, dass wir hier nicht im Zusammenhang mit Marktwirtschaft und mehr Wettbewerb wieder planwirtschaftliche Instrumente einführen wollen.

Zum Antrag Pfister Theophil vielleicht noch so viel: Wir gingen in der Kommission davon aus, dass das eine normale Delegationsnorm ist, mit der das Enteignungsrecht erteilt wird. Mit diesem Enteignungsrecht, mit der Erteilung im konkreten Einzelfall, können jederzeit bei Bedarf Auflagen verbunden werden. So ist es üblich und in den Enteignungsrechten vorgesehen, und so wird es auch in der Praxis gehandhabt. Insofern ist dieser Antrag überflüssig.

Leuenberger Moritz · BR-M · Consiglio federale · Zurigo

Zunächst geht es um die Frage, ob verschiedene Netzbetreiber, gemäss dem Antrag der Minderheit I (Hegetschweiler), oder eine Netzgesellschaft die Übertragungen durchführen. Der Bundesrat ist gegen verschiedene Netzbetreiber, weil Diskriminierungen möglich sind. Insbesondere kann der Missbrauch von Informationen über Lieferanten nicht ausgeschlossen werden; es handelt sich hier - wie zu Recht gesagt worden ist - um die Drehscheibe der Stromübertragung.

Auf die technischen Schwierigkeiten, die entstehen, wenn verschiedene Netzgesellschaften diese Übertragung machen, ist ebenfalls aufmerksam gemacht worden. Ich muss das nicht wiederholen. Der Bundesrat ist also ganz eindeutig der Meinung, dass eine Gesellschaft diese Übertragungen durchführen soll.

Es stellt sich die Frage: Soll das eine staatliche oder eine private Gesellschaft sein? Wenn schon ein Monopol, dann ist eigentlich ein staatliches Monopol immer besser als ein privates. Das ist richtig.

Abgesehen davon, dass ein staatliches Monopol nicht mehrheitsfähig ist, müssen Sie an Folgendes denken: Wie soll der Staat, wenn er sich mehrheitlich oder allein an diesem Monopol beteiligen soll, diesen Betrag aufbringen? Er müsste das kaufen. Das geht in die Milliarden. Denken Sie daran, dass für Cablecom ungefähr 4 Milliarden Franken bezahlt werden sollen. Wie soll der Bund dieses Geld aufbringen? Sie sagen jetzt vielleicht, er solle die Mehrheit an Swisscom verkaufen, aber dann gibt er dieses Monopol auf.

Eine Beteiligung des Staates an der Gesellschaft, wie wir sie vorschlagen, wäre möglich. Trotzdem will ich jetzt nicht auf das Votum von Herrn Walker bauen und sagen, der Bund habe eigentlich im Sinn, je die Mehrheit dieser Gesellschaft zu erwerben. Dem ist nicht so, das ist nicht die Meinung des Bundesrates. Es wäre zwar möglich, rein vom Wortlaut des Gesetzes her; aber der Bundesrat hat nicht im Sinn, hier eine Mehrheit zu erwerben.

Wir stellen uns daher auf den Standpunkt, dass es für die Übertragung notwendig ist, dass die Grundsätze des Service public genügend scharf formuliert sind. Diese Randbedingungen stehen jetzt im Gesetz, und wenn sie gelten, dann gelten sie gegenüber einem privaten Betreiber genau gleich, wie wenn es der Staat wäre, der diese Übertragung vornimmt.

Es wurde mehrmals gesagt, das Allerfürchterlichste wäre, wenn diese private Gesellschaft in ausländische Hände fallen würde. Das ist kein wesentliches Kriterium. Wenn es eine private Gesellschaft ist, kommt es nicht darauf an, ob das jetzt Schweizer Eigentümer sind oder ausländische. Denken Sie daran, dass es mehrere schweizerische Unternehmungen gibt, die auch Netze im Ausland haben. In unmittelbarer Nähe um die Schweiz herum werden Netze betrieben, die zum Teil anteilsmässig, zum Teil mehrheitlich in schweizerischer Hand sind. Dagegen wehrt sich auch niemand, und dagegen kann man nichts einzuwenden haben.

Aus all diesen Gründen beantrage ich Ihnen, bei der Lösung des Bundesrates zu bleiben.

Leutenegger Oberholzer Susanne · Consiglio nazionale · Basilea-Campagna · Gruppo socialista

Ich möchte gerne von Ihnen wissen, Herr Bundesrat Leuenberger, wie verhindert werden kann, dass bei einer privatrechtlichen Organisation der Netzgesellschaft das Hochspannungsnetz zum reinen Spekulationsobjekt von Anlegern wird. Sie haben gesagt, Ihnen sei es eigentlich egal, ob ausländische Unternehmungen dieses Netz übernehmen. Mir ist das nicht egal; deshalb frage ich Sie, welche Möglichkeiten Sie sehen, um zu verhindern, dass das Hochspannungsnetz vollständig von ausländischen Verteilwerken übernommen wird.

Leuenberger Moritz · BR-M · Consiglio federale · Zurigo

Es ist nicht relevant, welcher Preis im Falle eines Verkaufes für dieses Netz bezahlt wird, sondern relevant ist, welche Preise diejenigen, die den Strom durch das Netz leiten, bezahlen müssten. Wichtig ist, dass ein allenfalls überhöhter Kaufpreis - das ist durchaus möglich - nicht letztlich auf die Kunden überwälzt werden kann. Dafür haben wir das Institut der Schiedskommission, welche über Streitfälle bei der Durchleitungsvergütung zu entscheiden hat.

Das ist an und für sich das genau Gleiche wie bei der Cablecom. Ich will mich dort nicht einmischen, aber ich habe das Gefühl, da sei ein satter Betrag bezahlt worden, und die Swisscom beteiligt sich am Gewinn. Aber es wird nicht angehen, dass die Abonnenten diesen hohen Preis indirekt bezahlen müssen. Da wird Preisüberwacher Marti kommen und sagen, dieser Preis sei zu hoch und dürfe nicht einfach auf die Abonnenten übertragen werden. Ähnlich verhält es sich hier.

All diese Mechanismen, die eine Nichtdiskriminierung garantieren sollen, sind im Gesetz vorgesehen. Es handelt sich um ein Monopol, und wenn es sich um ein Monopol handelt, kommt die Schiedskommission zum Zuge.

Seiler Hanspeter · P-M · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo dell'Unione democratica di Centro

Abs. 2 - Al. 2

Erste Eventualabstimmung - Premier vote préliminaire

Für den Antrag der Mehrheit .... 95 Stimmen

Für den Antrag Pfister Theophil .... 52 Stimmen

Votazione

Titel, Abs. 1-3 - Titre, al. 1-3

Zweite Eventualabstimmung - Deuxième vote préliminaire

Für den Antrag der Mehrheit .... 104 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit I .... 46 Stimmen

Votazione

Abs. 4 - Al. 4

Dritte Eventualabstimmung - Troisième vote préliminaire

Für den Antrag der Mehrheit .... 120 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit I .... 31 Stimmen

Intervento procedurale

Titel, Abs. 1-6 - Titre, al. 1-6

Vierte Eventualabstimmung - Quatrième vote préliminaire

Für den Antrag der Mehrheit .... 107 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit II .... 30 Stimmen

Definitiv - Définitivement

Für den Antrag der Mehrheit .... 97 Stimmen

Für den Antrag Leutenegger Oberholzer .... 55 Stimmen

Präsident (Seiler Hanspeter, Präsident): Damit sind auch der Antrag der Minderheit Hegetschweiler zu Artikel 14 Absatz 1 und der Antrag Leutenegger Oberholzer zu Artikel 26 erledigt.

Art. 9

Antrag der Kommission

Abs. 1

....

a. .... zuverlässigen, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Netzes;

....

Abs. 1bis

Sie können weitere Energiedienstleistungen wie Beratungen, Stromsparmassnahmen und Drittfinanzierungen (Contracting) anbieten.

Abs. 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 9

Proposition de la commission

Al. 1

....

a. .... fiable, performant et économique;

....

Al. 1bis

Ils peuvent offrir d'autres prestations des services énergétiques telles que le conseil, les mesures d'économies d'énergie et le financement indirect (contracting).

Al. 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

4. Kapitel Titel

Antrag der Kommission

Sicherstellung der Anschlüsse und Kennzeichnung von Elektrizität

Chapitre 4 titre

Proposition de la commission

Garantie des raccordements et marque distinctive pour l'électricité

Angenommen - Adopté

Art. 10

Antrag der Kommission

Titel

Sicherstellung der Anschlüsse

Abs. 1

.... Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Die Zuteilung des Netzgebietes kann mit einem Leistungsauftrag an die Netzbetreiberin verbunden werden.

Abs. 2-4

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag Banga

Abs. 1

Die Kantone regeln das Verfahren für die Zuteilung der Netzgebiete an die auf ihrem Gebiet tätigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Die Zuteilung ....

Antrag Gendotti

Abs. 2

.... anzuschliessen und diesen eine zuverlässige und erschwingliche Versorgung mit Elektrizität zu gewährleisten; abweichende ....

Antrag Robbiani

Abs. 3

.... Anschlusskosten. Sie können insbesondere vorsehen, dass bei der Festlegung der Endverbrauchertarife innerhalb eines Netzgebietes auf Solidarität mit den äussersten Randgebieten geachtet wird.

Art. 10

Proposition de la commission

Titre

Garantie des raccordements

Al. 1

Les cantons désignent les aires de desserte des entreprises d'approvisionnement en électricité opérant sur leur territoire. L'attribution d'une aire peut être assortie d'un mandat de prestations.

Al. 2-4

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition Banga

Al. 1

Les cantons règlent la procédure d'attribution des aires de desserte aux entreprises d'approvisionnement en électricité opérant sur leur territoire. L'attribution ....

Proposition Gendotti

Al. 2

.... tout producteur d'électricité et de garantir à ces derniers un approvisionnement fiable et abordable en électricité; les dispositions ....

Proposition Robbiani

Al. 3

.... de raccordement. Ils peuvent notamment prévoir, à l'intéreur d'une aire de desserte, que les tarifs à la charge des consommateurs finals soient fixés selon des critères de solidarité en faveur des zones les plus périphériques.

Präsident (Seiler Hanspeter, Präsident): Der Antrag Robbiani ist zurückgezogen.

Banga Boris · Consiglio nazionale · Soletta · Gruppo socialista

Ich gebe zuerst meine Interessenbindungen bekannt: Ich bin erstens Verwaltungsratspräsident eines kleinen Versorgungsunternehmens und zweitens als Stadtpräsident glühender Anhänger des Schweizerischen Städteverbandes und des Schweizerischen Gemeindeverbandes.

Die UREK hat in Artikel 10 Absatz 1 den Satz "Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Elekrizitätsversorgungsunternehmen" mit der Bestimmung ergänzt, dass die Zuteilung des Netzgebietes mit einem Leistungsauftrag verbunden werden kann. Gegen diesen Leistungsauftrag ist im Prinzip nichts einzuwenden. Aber: Nachdem die Elektrizitätsversorgung bisher in vielen Gemeinden und vor allem auch in den Städten als eine kommunale Aufgabe betrachtet wurde, ist es absolut stossend, wenn jetzt die Kantone für die Zuteilung der Netzgebiete und auch noch für die Formulierung eines Leistungsauftrages zuständig sein sollen. Da die Kantone vielfach über eigene Elektrizitätsunternehmen oder zumindest über grosse Beteiligungen an solchen Unternehmen verfügen, könnten sie in Versuchung kommen oder der Versuchung ausgesetzt sein, die eigenen oder die ihnen nahe stehenden Unternehmen gegenüber den städtischen oder den Gemeindewerken zu bevorzugen.

Leider ist im Bundesrecht eine direkte Kompetenzdelegation an die Gemeinden nicht üblich. Die Formulierung in Artikel 10 Absatz 1 sollte aber die Möglichkeit zur Weiterdelegation an die Gemeinden offen lassen. Deshalb mein Antrag.

Gendotti Gabriele · Consiglio nazionale · Ticino · Gruppo radicale liberale

Artikel 1 des Elektrizitätsmarktgesetzes setzt generell und abstrakt Rahmenbedingungen fest, die bei der Umsetzung als Zielsetzung zu betrachten sind. Sowohl in diesem Artikel als auch in der Begründung in der Botschaft des Bundesrates weist man ausdrücklich auf die Notwendigkeit hin, dass eine zuverlässige und erschwingliche, d. h. finanziell zumutbare, Versorgung gewährleistet sein muss. Dieser Begriff, dieses Gebot, diese Zielsetzung fehlt aber dann bei der Umsetzung des Gesetzes, wo es um Tatsachen geht und nicht nur um irrelevante Deklamationen.

In Artikel 10 bemüht man sich zwar, die Pflicht der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Sicherstellung der Anschlüsse innerhalb der Netzgebiete zu gewährleisten, im Gesetz festzuhalten.

Die Zuständigkeit zur Ausführung wird in den Artikeln 23 und 28 den Kantonen zugeteilt. Aber gerade deshalb, weil die Zuständigkeit und die Aufsicht den Kantonen zugeteilt werden, muss im Gesetz auch ausdrücklich festgehalten werden, dass die Elektrizitätsversorgungsunternehmen innerhalb der ihnen zugeteilten Netzgebiete verpflichtet sind, nicht nur alle Endverbraucher und Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen, sondern dies auch zu finanziell erträglichen Preisen.

Es ist klar und wird auch von allen Seiten zugegeben, dass die Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes - dies ist auch richtig und wünschenswert - eine Senkung der Preise der Elektrizität für die grossen Endkonsumenten der Industrie und der grossen wirtschaftlichen Unternehmen zur Folge haben wird; das sind ungefähr 33,5 Prozent des schweizerischen Gesamtkonsums. Die Endpreise der Privathaushalte - ungefähr 30,5 Prozent des schweizerischen Gesamtverbrauches - werden dagegen langfristig wahrscheinlich steigen. Was mit den KMU passieren wird, bleibt offen. Kommt es aber schlussendlich, wie befürchtet, zu einem künstlichen oder natürlichen Monopol, werden meines Erachtens langfristig die Tarife auch für die KMU erhöht werden.

Ich sehe jetzt schon Probleme für die Lieferung von Elektrizität in die Randgebiete, in die Gemeinden der Gebirgskantone, wo niemand mehr ein Interesse haben wird, die Stromversorgung zu übernehmen - nicht zuletzt deshalb, weil gerade in diesen abgelegenen Orten die Netzqualität und der Netzunterhalt technisch seit Jahren total vernachlässigt wurden. Man müsste nur einmal die "fliegenden Netzanschlüsse" anschauen, Projekttyp 1945, die den finanziell mächtigen Elektrizitätversorgungsunternehmen gehören. Zum Teil sind sie völlig überholt. Ich habe in den letzten Monaten - vor allem in meinem Kanton - auch von Fällen Kenntnis nehmen müssen, wo niemand mehr daran interessiert war, mit gewissen Gemeinden Lieferungsverträge abzuschliessen.

Nach Ablauf der in Artikel 28 geregelten Übergangsfrist ist leicht denkbar, dass die Versorgung von gewissen abgelegenen Gemeinden mit Elektrizität sogar subventioniert werden muss. Das sind paradoxerweise gerade diejenigen Gemeinden, die zum Teil ihre Wasserkraft der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt haben. Es ist deshalb wichtig, dass im Gesetz ausdrücklich festgehalten wird, dass die Sicherstellung der Anschlüsse mit der Garantie einer erschwinglichen Versorgung verknüpft wird.

Ich lade Sie deshalb ein, meinem Änderungsantrag zuzustimmen. Die von mir beantragte Präzisierung ist nicht unnötig; sie gewährleistet, dass das Prinzip des Service public nicht eine unfruchtbare Deklamation bleibt.

Durrer Adalbert · Consiglio nazionale · Obvaldo · Gruppo popolare-democratico

Zuerst zum Antrag Banga: Er verlangt, dass die Kantone das Verfahren für die Zuteilung der Netzgebiete regeln. Der Entwurf des Bundesrates lautet: "Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete".

Wir sind der Meinung - obwohl wir das in der Kommission nicht besprechen konnten -, dass der Kanton die Kompetenz an die Gemeinden delegiert: via Gesetz, im Einzelfall allenfalls via Konzession, durch Gemeindebeschluss oder Vertrag. Das impliziert, dass die Kantone die Kompetenz haben, das Verfahren zu regeln. Das ist eine Frage des kantonalen Organisationsrechtes, das in der Schweiz nicht überall gleich ist. Der Entwurf des Bundesrates beinhaltet diese Komponente aber unseres Erachtens. Es geht letztlich um die konkrete Ausgestaltung zwischen Kanton und Gemeinden. Ich würde eher beantragen, den Antrag Banga abzulehnen.

Zum Antrag Gendotti: Auch in diesem Antrag geht es um Fragen des Service public. Man muss bei diesem Antrag zwei Sachen unterscheiden, die verlangt werden: eine "zuverlässige" und eine "erschwingliche" Versorgung. Die Frage der zuverlässigen Versorgung, die sichere Versorgung, die leistungsfähige Versorgung, eine ausreichende Versorgung sind Fragen der Qualität und der Quantität. Das haben wir in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bereits geregelt.

Die Versorgung soll auch erschwinglich sein. Es ist aber gerade das Wesen der Marktöffnung und - nach sechs Jahren - der vollen Öffnung, dass die Bezügerinnen und Bezüger die Möglichkeit haben, auf dem freien Markt den Strom dort einzukaufen, wo er am günstigsten ist - so, wie das heute beispielsweise in Norwegen der Fall ist, wo private Haushalte den günstigsten Strom kaufen können. Den Zugang zum Netz haben wir mit unserem Konzept ja gerade ermöglicht.

Insofern ist der Antrag Gendotti abzulehnen; er ist überflüssig: Das Wesentliche ist gemäss Bundesrat und Mehrheit gewährleistet.

Leuenberger Moritz · BR-M · Consiglio federale · Zurigo

Mit dem Antrag Banga könnten wir leben, weil wir davon ausgehen, dass sein Anliegen ohnehin in unserer Formulierung enthalten ist.

Hingegen beantrage ich Ihnen ebenfalls, den Antrag Gendotti abzulehnen, müsste aber fast wortwörtlich dasselbe sagen, was Herr Durrer gesagt hat: Der Ausdruck "zuverlässig" ist bereits in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a enthalten. Für den Bezug "erschwinglicher Elektrizität" ist der Endverbraucher selber verantwortlich; es geht also nicht an, die Unternehmungen für eine diesbezügliche Gewährleistung gesetzlich zu verpflichten.

Intervento procedurale

Titel - Titre

Angenommen - Adopté

Abs. 1 - Al. 1

Abstimmung - Vote

Für den Antrag Banga .... 98 Stimmen

Für den Antrag der Kommission .... 39 Stimmen

Abs. 2 - Al. 2

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission .... 110 Stimmen

Für den Antrag Gendotti .... 24 Stimmen

Abs. 3 - Al. 3

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Abs. 4 - Al. 4

Angenommen - Adopté

Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen

Le débat sur cet objet est interrompu

Schluss der Sitzung um 19.55 Uhr

La séance est levée à 19 h 55