Oggetto parlamentare: Asylbewerber (00.5040)

00.5040

Heure des questions. Question Heberlein Trix. Requérants d'asile

Metzler Ruth · BR-F · Consiglio federale · Appenzello Interno

Ich beantworte zuerst die Frage Heberlein Trix, dann das Paket der Fragen zu den Einbürgerungen und schliesslich noch die beiden anderen Fragen.

Zur Frage Heberlein Trix: Die im Asylgesetz vorgesehene Regelung der vorsorglichen Wegweisung in einen sicheren Drittstaat, die so genannte Drittstaatenregelung nach Artikel 42 Absatz 2 des Asylgesetzes, hält fest, dass eine solche umgehende Wegweisung zulässig ist, wenn sich die betroffene Person vor ihrer Einreise in die Schweiz einige Zeit in diesem Drittstaat aufgehalten hat. In der Auslegung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), die sie auch in ihrem Grundsatzurteil vom 29. Dezember 1999 bestätigt hat, ist aber eine vorsorgliche Wegweisung nur dann rechtmässig, wenn dieser Aufenthalt im Drittstaat in der Regel zwanzig Tage gedauert hat. Bei der Auslegung des im Gesetz verwendeten Begriffes "einige Zeit" stützt sich die ARK auf eine weitere Verordnungsbestimmung, die im Zusammenhang mit einem Asylausschlussgrund steht. Dort wird "einige Zeit" als in der Regel zwanzig Tage dauernd definiert.

Mit dieser Auslegung verlor die Drittstaatenregelung praktisch jede Bedeutung, da der Nachweis für einen zwanzigtägigen Aufenthalt kaum je zu erbringen war. Dadurch kann auch der illegale Grenzübertritt von Asylsuchenden, sofern er nicht im grenznahen Raum festgestellt wird, kaum noch zur Rückübernahme durch einen Nachbarstaat führen.

Angesichts dieser Umstände hat der Bundesrat in der neuen Asylverordnung 1 den Gesetzeswortlaut abweichend von der ARK-Praxis interpretiert. Damit wollte er sicherstellen, dass die Drittstaatenregelung in Zukunft tatsächlich wieder angewendet werden kann, auch bei Personen, die unter Umständen weniger als zwanzig Tage in einem sicheren Drittstaat verbracht hatten, bevor sie in die Schweiz gelangten.

Die ARK hat nun aber in ihrem bereits erwähnten Grundsatzurteil diesen Artikel der Asylverordnung 1 für nicht gesetzeskonform erklärt. Sie hat dies hauptsächlich mit der Begründung getan, dass angesichts des durch die Totalrevision nicht veränderten Gesetzeswortlautes die bisherige Praxis der ARK weitergeführt werden könne; eine Änderung der Praxis zum Begriff des verfolgungssicheren Drittstaates habe der Gesetzgeber nicht beabsichtigt.

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine taugliche und auch in ihrer Anwendung umsetzbare Drittstaatenregelung gefunden werden muss, die auch mit den in unseren Nachbarstaaten und anderen europäischen Staaten geltenden Regelungen kompatibel ist. Daher ist der Bundesrat mit der Fragestellerin der Ansicht, dass die Drittstaatenregelung im Rahmen der nächsten anstehenden Asylgesetzrevision angepasst werden muss.

Heberlein Trix · Consiglio nazionale · Zurigo · Gruppo radicale liberale

Ich möchte Ihnen ganz herzlich für diese Antwort danken. Die Frage lautet, wann diese dringliche Gesetzesrevision kommt und ob nicht ein solcher Artikel allenfalls vorzuziehen wäre, denn in der Bevölkerung besteht sehr wenig Verständnis dafür, dass wir einerseits mit grossem Aufwand Rückübernahmeabkommen abschliessen und diese anderseits überhaupt nicht anwenden können.

Noch eine kurze Zusatzfrage - wenn der Herr Präsident sie erlaubt -: Wie sieht es letztlich mit dem Weisungsrecht des Bundesrates aus? Ich bin mir bewusst, dass das eine Gratwanderung ist; aber in der ersten Asylgesetzrevision wurde bekanntlich das Weisungsrecht des Bundesrates sehr grosszügig interpretiert, und wir sind der Meinung, dass es heute sehr eng ausgeübt wird.

Metzler Ruth · BR-F · Consiglio federale · Appenzello Interno

1. Zur Frage, wann die Gesetzesrevision komme: Ich möchte vorwegnehmen, dass wir heute nicht beabsichtigen, nur aufgrund dieser Bestimmung speziell eine Gesetzesrevision vorzunehmen. Sie wissen, dass verschiedene Arbeitsgruppen ihre Berichte abgeliefert haben, dass wir in verschiedenen Bereichen Punkte überprüfen. Bereits holen wir für eine mögliche Revision des Gesetzes bei den Kantonen Stellungnahmen ein, und wir möchten in den nächsten Wochen zuerst prüfen, wieweit das realistischerweise auch zu einer Gesetzesrevision führen würde; dann könnte es kombiniert werden.

2. Was das Weisungsrecht an die ARK anbetrifft, ist es in der Tat so, dass das Weisungsrecht nicht materielle Wirkungen entfalten darf, sondern sich grundsätzlich auf den administrativen Bereich beschränkt. Wir haben z. B. ein Weisungsrecht, welche Prioritäten gesetzt werden sollten, z. B. auch im Anschluss an eine humanitäre Aktion; im aktuellen Fall war dies im Gespräch möglich, ohne dass Weisungen erlassen wurden. Bei der zeitlichen Prioritätensetzung der Beschwerdebehandlung könnte man sich ein Weisungsrecht vorstellen. Aber ansonsten ist die ARK bei der Gesetzesinterpretation unabhängig.

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