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Besserer Einlegerschutz für Versicherte durch Einführung eines Sanierungsrechts für Versicherer
Keller-Sutter Karin · P-F · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion
Präsidentin (Keller-Sutter Karin, Präsidentin): Herr Bischof ist von der schriftlichen Antwort des Bundesrates teilweise befriedigt. Er beantragt Diskussion. - Sie sind damit einverstanden.
Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion
Eine Klientin hat mich in der Praxis gefragt, was eigentlich mit ihrer Lebensversicherung passiere, wenn ihre Versicherung in Konkurs gehe. Die Antwort ist doch relativ verblüffend: Es gibt in der Schweiz für diese Fälle keinen Einlegerschutz - es gibt keinen. Wenn es sich um eine Bank handeln würde, gäbe es seit zehn Jahren bekanntermassen einen Einlegerschutz. 100 000 Franken pro Person und Bank sind geschützt, und es gibt eine SchKG-Privilegierung. Wenn Sie im Ausland leben würden, gäbe es auch einen entsprechenden Schutz. Deutschland kennt für diese Fälle eine staatliche Auffangeinrichtung. Andere Länder kennen allgemeine Sicherheitsfonds der Gesamtbranche. Die Schweiz kennt auch das nicht.
Was hat denn die Schweiz im Falle des Konkurses eines Versicherers an Einlegerschutz zu bieten? In der heutigen Rechtsordnung haben wir ein sogenanntes gebundenes Vermögen. Jede Versicherungsgesellschaft ist verpflichtet, ein solches zu führen, um die laufenden künftigen Verpflichtungen sicherzustellen. Wenn nun eine Versicherungsgesellschaft in Konkurs fällt, können entsprechende Betreffnisse aus diesen gebundenen Vermögen befriedigt werden, aber ohne Auszahlungsfristen. Wie der Bundesrat feststellt, kann ein entsprechendes Konkursverfahren - erst nach diesem ist eine Auszahlung möglich - Monate oder gar Jahre dauern. Das ist eine völlig unbefriedigende Situation.
Wenn Sie eine Lebensversicherung haben in der Schweiz und Ihre Versicherungsgesellschaft in Konkurs fällt, dann fällt die entsprechende Lebensversicherung, wie der Bundesrat sehr kurz angebunden ausführt, einfach vier Wochen nach dem Konkurs dahin. Sie existiert also einfach nicht mehr. Das ist der Normalfall im Konkursrecht. Verträge fallen im Konkurs des Gläubigers dahin. Auch das ist für den Versicherten und die Versicherte keine befriedigende Situation.
Jetzt nehme ich aber immerhin mit Befriedigung zur Kenntnis, dass der Bundesrat beabsichtigt, eine Revision des Versicherungsaufsichtsrechts in diesem Bereich vorzulegen, und zwar insbesondere die Einführung eines sogenannten Sanierungsrechts. Erstaunlicherweise hat die Schweiz, abgesehen davon, dass sie im Versicherungsbereich schon keinen Einlegerschutz kennt, auch kein Sanierungsrecht. Wenn man kein Sanierungsrecht hat, hat das zur Folge, dass eine Versicherungsgesellschaft, die in Schieflage gerät, auch nicht in einem Sanierungsverfahren gerettet werden kann. Der Konkurs mit allen Folgen, insbesondere für die Versicherten, kann dann in der Regel nicht vermieden werden. Wenn ein Sanierungsrecht eingeführt würde, würde dieser Mangel behoben, und es würde ermöglicht, dass laufende Verträge weitergeführt werden können. In einem solchen Sanierungsverfahren, das eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen kann, kann auch sichergestellt werden, dass mindestens eine Teilbestandesübertragung der Versicherungsverträge ermöglicht wird. Auch diese Möglichkeit besteht heute nicht.
In diesem Sinne möchte ich den Bundesrat sehr ermuntern. Er hat jetzt in der Beantwortung der Interpellation angekündigt, dass er plant, auf April 2018 eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage zu verabschieden. Ich möchte den Bundesrat ermuntern, das zu tun. Ich bin sehr gespannt darauf, wie die Rechte der Versicherten und der Versicherungsgesellschaften dort geregelt werden. Ich hoffe, dass wir zehn Jahre nach Ausbruch der Finanzkrise, wo wir im Bankenrecht einen Einlegerschutz eingeführt haben, auch im Versicherungsbereich zu einem für alle Beteiligten guten Sanierungsrecht kommen.
Maurer Ueli · BR-M · Bundesrat · Zürich
Wie Herr Bischof richtig ausgeführt hat, besteht zurzeit kein formelles Sanierungsverfahren im Versicherungsaufsichtsgesetz. Diese Lücke im System ist mit der Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes von 2011 entstanden. Damals ging der Gesetzgeber davon aus, dass eine Versicherungsgesellschaft eigentlich kaum in Konkurs gehen kann. Das war die Annahme vor einigen Jahren. Aber es ist natürlich im Interesse der Versicherten, dass die Möglichkeit zur Sanierung geschaffen wird.
Der Bundesrat hat daher beschlossen, bei der Überarbeitung des Versicherungsaufsichtsgesetzes diese Frage aufzunehmen. Zurzeit sind wir mit verschiedenen Arbeitsgruppen daran, entsprechende Vorschläge auszuarbeiten, unter anderem eben auch für ein Sanierungsrecht. Wir sind mit der Versicherungsbranche, mit dem EJPD und mit der Finma daran, einen sachgerechten Vorschlag zu erarbeiten. Wir gehen davon aus - das ist noch ein Unterschied zur Stellungnahme des Bundesrates zur Interpellation -, dass die Vernehmlassungsvorlage im Sommer kommen wird und nicht im April. Grund dafür ist die Verzögerung beim Finig und beim Fidleg, die die Voraussetzungen sind für dieses Versicherungsaufsichtsgesetz. Aber ich denke, dass Sie bis im Sommer diese Vorlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz haben. Dann können wir diese Lücke entsprechend schliessen. Es liegt dann an Ihnen, aufgrund der Vernehmlassungsvorlage die entsprechenden Entscheidungen zu fällen. Ich denke, das Geschäft wird nächstes Jahr zu Ihnen ins Parlament kommen, wenn die Vernehmlassung im Herbst abgeschlossen werden kann.