99.406

Initiative parlementaire Thanei Anita. Dédommagement des travailleurs

Seiler Hanspeter · P-M · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo dell'Unione democratica di Centro

Antrag der Kommission

Mehrheit

Der Initiative Folge geben

Minderheit

(Baumann J. Alexander, Ammann Schoch, Baader, Bosshard, Dreher, Heim, Nabholz, Ruckstuhl, Suter, Vallender)

Der Initiative keine Folge geben

Proposition de la commission

Majorité

Donner suite à l'initiative

Minorité

(Baumann J. Alexander, Ammann Schoch, Baader, Bosshard, Dreher, Heim, Nabholz, Ruckstuhl, Suter, Vallender)

Ne pas donner suite à l'initiative

Thanei Anita · Consiglio nazionale · Zurigo · Gruppo socialista

In meiner Parlamentarischen Initiative geht es um die Haftung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche in Artikel 321e OR, abweichend zum allgemeinen Haftpflichtrecht, bereits geregelt ist. Die Voraussetzungen für die Schadenersatzpflicht sind im Arbeitsrecht grundsätzlich dieselben wie im übrigen Vertragsrecht. Unter der Berücksichtigung der besonderen Situation im Arbeitsverhältnis enthält jedoch die vorher erwähnte OR-Bestimmung in Bezug auf die Schadenersatzbemessung eine Milderung. Mit Besonderheiten meine ich Folgendes: das Betriebsrisiko, die Fürsorgepflicht der Arbeitgeberschaft, die Versicherungsmöglichkeit der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und insbesondere den Umstand, dass wegen der fortschreitenden Technisierung des Arbeitsprozesses das Fehlerrisiko auch bei gewissenhaften Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern immer grösser geworden ist.

Mit meiner Parlamentarischen Initiative verlange ich nichts Neues, also keine weitere Milderung, sondern eine möglichst klare und in der ganzen Schweiz vereinheitlichte Regelung. Diese soll vorab der Rechtssicherheit dienen. Die heutige Regelung belässt den Gerichten einen sehr grossen Ermessensspielraum. Dies hat zu einer sehr unterschiedlichen Praxis in den einzelnen Kantonen geführt. Diese Unsicherheit erschwert zudem die aussergerichtliche Schadenregelung, weil die Parteien nicht zum Voraus wissen, mit was sie rechnen können. Schadenersatzforderungen sind zudem im Alltag relativ häufig, weshalb wir hier sicher nicht unnötig legiferieren.

Die heutige Regelung ist zudem nicht sehr arbeitnehmerinnen- und arbeitnehmerfreundlich. Weshalb? Die Arbeitgeber führen selten Prozesse, da sie ihre Schadenersatzforderungen mit dem Lohn verrechnen können. Klar ist, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht dagegen zur Wehr setzen, da es in der Schweiz keinen Kündigungsschutz gibt; das heisst, sie müssten dann allenfalls mit einer Rachekündigung rechnen, wogegen sie sich nicht sehr effizient wehren können.

Es ist deshalb angezeigt, eine einheitliche Regelung aufzustellen. Dabei bin ich von einer durchschnittlichen Gerichtspraxis ausgegangen, da man festhalten kann, dass die Gerichte - trotz Unterschieden - im Allgemeinen dazu neigen, bei leichter Fahrlässigkeit eine Haftung generell zu verneinen.

Ich verlange nun mit meiner Parlamentarischen Initiative, dass dieser Haftungsausschluss ins Gesetz aufgenommen wird. Der zweite Teil, über den im Rahmen der weiteren Behandlung sicher noch diskutiert werden kann, sieht eine Beschränkung bei mittlerer und grober Fahrlässigkeit vor, und zwar mit Blick auf die Höhe des Monatslohnes. Auch diese Forderung entspricht der heutigen Bundesgerichtspraxis, die sich klar dahingehend ausdrückt, dass die Höhe des Lohnes des Arbeitnehmers und der Arbeitnehmerin bei der Bemessung der Schadenersatzpflicht mit zu berücksichtigen ist. Ich möchte nochmals daran erinnern, dass heute relativ leichte Versehen zu Schäden führen können, die in keinem Verhältnis zur Höhe des Lohnes der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers stehen, und dass die Arbeitgeber generell die Möglichkeit haben, sich für dieses Betriebsrisiko zu versichern.

Ich wage noch einen kurzen Blick über die Grenze: In Deutschland und Österreich beispielsweise ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit auch ausgeschlossen. Für mittlere und grobe Fahrlässigkeit gibt es auch eine Beschränkung in Bezug auf die Monatslöhne.

Ich möchte darauf hinweisen, dass dabei selbstverständlich vorsätzlich zugefügte Schäden nicht erfasst sind. Das heisst, dass es für solche Schadenszufügungen keine Milderung gibt. Im Weiteren war die Kommission für Rechtsfragen der Ansicht, dass dieses Thema weiterbehandelt werden soll. Meine Parlamentarische Initiative ist in Form einer allgemeinen Anregung gehalten. Das heisst, wir können in einer weiteren Beratung die offenen Fragen noch diskutieren.

Ich bitte Sie, meiner Parlamentarischen Initiative Folge zu geben.

Baumann J. Alexander · Consiglio nazionale · Turgovia · Gruppo dell'Unione democratica di Centro

Namens einer Minderheit von neun Mitgliedern, welche der 10-köpfigen Mehrheit unterlegen ist, stelle ich Ihnen den Antrag, der Parlamentarischen Initiative Thanei keine Folge zu geben. Diese strebt an, die gesetzliche Balance im Arbeitsvertragsrecht zulasten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu verschieben. Für vom Arbeitnehmer in leichter Fahrlässigkeit verursachte Schäden soll überhaupt kein Ersatz mehr geleistet werden müssen, und in Fällen von mittlerer und grober Fahrlässigkeit soll die Schadenersatzpflicht auf eine bestimmte Anzahl Monatslöhne beschränkt werden.

Die Minderheit ist der Auffassung, dass in dieser Sache kein Handlungsbedarf besteht. Die geltende Regelung ist umfassend und ausgeglichen und trägt den besonderen Umständen der unterschiedlichen Gegebenheiten vollumfänglich Rechnung. Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nämlich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zur Ausführung der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen.

Innerhalb dieses flexiblen Rahmens soll es Sache des Richters sein, eine zielgerechte Rechtsanwendung anzustreben. Der Gesetzgeber ist mit Sicherheit nicht in der Lage, Lösungen für die weite Skala von Einzelfällen vorzuschreiben. Daraus ergäbe sich eine recht starre Regelung. Gerechte und angemessene Lösungen lassen sich ohnehin immer nur für den Einzelfall finden. Diesem gerecht zu werden und gerecht zu entscheiden, ist die ureigenste Kunst des Richters.

Auch wenn Sie der Initiative Folge geben, wird ein Richter zu bestimmen haben, mit welchem Grad der Fahrlässigkeit ein Schaden verursacht worden ist. Dazu besteht eine reiche Gerichtspraxis zur Abgrenzung zwischen leichtem, mittlerem und schwerem Verschulden. Der Berücksichtigung von Berufsrisiko und der schadensgeneigten Arbeit kann weiterhin nur ein Richter vollumfänglich gerecht werden.

Damit entfällt ein gewichtiger Punkt des angepriesenen Vorteils der Parlamentarischen Initiative, dass nämlich kein Richter mehr gebraucht würde. Die von der Kommissionsmehrheit erhobene Behauptung, dass die Gerichte bei leichter Fahrlässigkeit die Arbeitnehmerhaftung schon heute verneinen, trifft nicht generell, sondern nur für Einzelfälle im Bereich der schadensgeneigten Arbeiten zu.

Bei den Anforderungen, denen die Unternehmungen heute ausgesetzt sind - ich erinnere an all die Vorschriften im Zusammenhang mit Zertifizierungen -, liegt auch leichte Fahrlässigkeit nicht drin. Denken Sie an die Risiken für die Umwelt, auch an die immer stärker ausgestaltete Haftpflicht der Unternehmungen im Rahmen der Produktehaftpflicht. Als Lenker eines Motorfahrzeugs haften Sie auch bei leichter Fahrlässigkeit vollumfänglich. Wenn jetzt ein Mechaniker in leichter Fahrlässigkeit einen Mangel an Ihrem Fahrzeug nicht ausbessert, soll er gemäss dieser Initiative von der Haftung befreit werden; das ist stossend.

Jeder einzelne Arbeitnehmer und jeder Beschäftigte wird sich in höherem Grade bemühen, seine Pflichten tadellos zu erfüllen, wenn er weiss, dass er auch in Fällen von leichter Fahrlässigkeit gegebenenfalls für angerichteten Schaden haften oder mit haften muss.

Mittelbar ergibt sich aus der pflichtgemässen Aufmerksamkeit auch ein verbesserter Selbstschutz und Schutz der Arbeitskollegen gegen Unfallgefahren. Es wäre ein falsches Zeichen, wenn am Arbeitsplatz einerseits immer mehr Bestrebungen in Richtung Arbeitssicherheit gefördert werden und anderseits leichte Fahrlässigkeit von rechtlichen Konsequenzen ausgenommen würde.

Ebenfalls für nicht akzeptabel halten wir eine Begrenzung des Schadens auf eine obere Grenze. Artikel 321e OR gilt schliesslich nicht nur für untergeordnete Arbeitskräfte, sondern auch für Angestellte des mittleren und oberen Kaders. Fahrlässig getroffene Führungsentscheide können schwere Schäden zur Folge haben; es kann nicht angehen, die Haftung dieser gut verdienenden Entscheidungsträger zu beschränken. Die geltende Rechtsordnung genügt absolut, um zu verhindern, dass es zu stossenden Ergebnissen kommen kann.

Aus diesen Gründen ersucht Sie die Minderheit, der Parlamentarischen Initiative Thanei keine Folge zu geben.

Jutzet Erwin · Consiglio nazionale · Friburgo · Gruppo socialista

Diese Parlamentarische Initiative strebt eine Änderung von Artikel 321e OR unter dem Randtitel "Haftung des Arbeitnehmers" an. Eingeordnet ist diese Bestimmung unter dem grossen Randtitel B "Pflichten des Arbeitnehmers". Unter diesen Titel fallen unter anderem die persönliche Arbeitspflicht, die Sorgfalts- und Treuepflicht, die Rechenschaftspflicht, die Befolgung von Anordnungen und eben die Haftung des Arbeitnehmers. Die Haftung des Arbeitnehmers wurde anders geregelt als der Grundsatz von Artikel 97ff. OR, nämlich milder.

Hier komme ich gleich auf die Ausführungen von Kollege Baumann J. Alexander: Zum Vergleich mit dem Strassenverkehrsgesetz, mit der Motorfahrzeughaftpflicht, muss ich sagen: Dieser ist nicht gerechtfertigt, weil wir dort eine Kausalhaftung kennen, während hier, bei der Arbeitnehmerhaftung, natürlich nicht von einer Kausalhaftung die Rede sein kann.

Absatz 1 von Artikel 321e OR präzisiert, dass der Arbeitnehmer für den Schaden verantwortlich ist, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt. Absatz 2 präzisiert dann das Mass der Sorgfaltspflicht. Die vorliegende Initiative betrifft nicht die absichtliche Schadenszufügung; für diese ist der Arbeitnehmer weiterhin voll haftpflichtig. Es geht um die fahrlässige Schadenszufügung. Die Fahrlässigkeit wird dabei in leichte, mittlere und grobe Fahrlässigkeit unterteilt.

In der Praxis ist es - heute jedenfalls - praktisch unbestritten, dass für die leichte Fahrlässigkeit nicht gehaftet wird. Es ist deshalb auch unproblematisch und tut in diesem Sinne niemandem weh, diese Praxis ins Gesetz zu schreiben. Immerhin kann dies eine gewisse Signalwirkung haben. Ich denke an den Serviceangestellten, der eine Flasche Wein fallen lässt und dafür nach gängiger Praxis nicht haften muss. Das Niederschreiben des Ausschlusses der Haftung bei leichter Fahrlässigkeit würde zur Rechtssicherheit beitragen und die Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Haftungsansprüchen - oder den Drohungen damit - schützen.

Problematischer ist die Haftungsbeschränkung bei mittlerer und grober Fahrlässigkeit. Die Meinungen in der Kommission waren denn auch geteilt. Eine knappe Mehrheit empfiehlt Ihnen die Weiterbearbeitung der Initiative, gerade um diese Frage, die unbestrittenermassen heikel ist, vertiefen zu können. Es gibt in der Praxis relativ wenige Rechtsfälle zur Arbeitnehmerhaftung. Das rührt daher, dass die Arbeitgeber in aller Regel ihre Ansprüche ganz einfach mit Lohnforderungen verrechnen. Der Arbeitnehmer findet sich dann in der unangenehmen Lage, dass er sich aus Angst vor Kündigung oder anderen Massnahmen nicht zur Wehr setzt oder sich nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses nicht gerne in die Klägerrolle drängen lassen und das Prozessrisiko übernehmen will.

Die wenigen Fälle, die von den Gerichten beurteilt wurden, zeigen, dass das in den Kantonen äusserst verschieden gehandhabt wird. Tatsächlich gibt das Recht dem Richter einen sehr grossen Ermessensspielraum; das ist auch richtig so. Aber, Herr Baumann, ich meine, es sei doch Aufgabe des schweizerischen Gesetzgebers, darauf zu achten, dass unser Gesetz in den verschiedenen Kantonen einigermassen gleich angewendet wird. Genau darauf zielt die Initiative. Sie möchte eine Beschränkung des Ermessensspielraumes, sie möchte einen gesetzlichen Rahmen, der zum Beispiel festlegt, dass die Haftung nicht mehr als so und so viele Monatslöhne übersteigen darf.

Dies erscheint gerechtfertigt, insbesondere aufgrund des besonderen Vertrauens- und Treueverhältnisses, aber auch aufgrund des Risikos des Arbeitnehmers.

Nehmen Sie beispielsweise einen Ingenieur, der als Angestellter eine falsche Berechnung vornimmt, oder nehmen Sie die Risiken eines Bankangestellten oder - noch etwas plastischer - eines Kochs, der aufgrund unglücklicher Umstände beispielsweise für die Herstellung eines Mousse au Chocolat alte Eier benützt, was zu einer Salmonellenvergiftung bei verschiedenen Gästen führt: Das kann zu grossen Schadensummen und zu Ersatzansprüchen und Rückgriffen führen. Sie können doch einen solchen Koch nicht wegen eines kleinen Fehlers ruinieren wollen!

Im Gegensatz zum Arbeitgeber ist es beim Arbeitnehmer alles andere als klar, ob er sich gegen solche Risiken auch versichern lassen kann. Grundsätzlich lässt sich nämlich die schlechte Erfüllung einer Arbeit nicht versichern.

Die Kommission ist sich bewusst, dass die Initiative ein sehr heikles Thema berührt. Sie bittet den Rat einfach, der Initiative in der ersten Phase Folge zu geben, damit die Probleme angepackt und vertieft werden können.

Lauper Hubert · Consiglio nazionale · Friburgo · Gruppo popolare-democratico

Par son initiative, Mme Thanei demande que soit réglée de manière particulière la responsabilité du travailleur pour le dommage qu'il cause à son employeur par négligence. Elle voudrait, d'une part, que soit confirmée dans les textes la pratique généralement admise par les tribunaux suivant laquelle le travailleur ne répond pas du dommage causé par négligence minime et, d'autre part, qu'en cas de négligence plus importante ou grave, l'indemnité pour réparation du dommage soit limitée à un certain nombre de salaires mensuels.

Il s'agirait donc de modifier dans ce sens l'article 321e du Code des obligations, qui est déjà une règle spéciale de responsabilité pour les travailleurs, par rapport aux règles générales sur la responsabilité.

La Commission des affaires juridiques a examiné l'initiative en première phase le 15 novembre 1999. Par 10 voix contre 9, elle propose de donner suite à cette initiative. Elle fait siennes les considérations de l'auteur de l'initiative et constate que la réglementation actuelle laisse aux tribunaux une trop grande liberté d'appréciation, lorsqu'il s'agit de déterminer le montant du dédommagement dû par le travailleur.

Les pratiques judiciaires divergent sensiblement dans ce domaine, ce qui entraîne des injustices et crée une incertitude juridique. Etant donné que le Tribunal fédéral n'est en général pas amené à juger de tels cas, on ne peut pas s'attendre à une harmonisation de la jurisprudence. Par ailleurs, cette pratique hétérogène ne favorise pas les ententes extrajudiciaires entre les parties, étant donné que celles-ci ne savent souvent pas à quels résultats elles pourraient arriver.

La majorité de la commission souligne encore que les employeurs n'intentent en général pas de procès en responsabilité pendant les rapports de travail, car ils peuvent faire valoir leurs prétentions en dommages et intérêts par des compensations de salaire. Si le travailleur estime que ces prétentions ne sont pas fondées, il aurait la possibilité d'introduire une action en paiement du salaire.

Vu les carences de la protection contre les licenciements, de telles plaintes sont rarement déposées pendant les rapports de travail.

Pour ce qui est des cas de négligence minime, la majorité de la commission relève aujourd'hui déjà que les tribunaux renoncent en général à une responsabilité du travailleur. Sur ce point, l'initiative parlementaire Thanei ne ferait que codifier la pratique. Les travailleurs sauraient ainsi avec certitude que de tels cas ne permettent pas une retenue de salaire.

En ce qui concerne la limitation de la responsabilité à un certain nombre de salaires mensuels pour des dommages dus à une négligence plus importante, voire grave, la majorité de la commission reconnaît que l'accroissement de la technicité dans les processus de travail augmente le risque de commettre des erreurs, aussi et même pour des travailleurs consciencieux.

Des négligences peu importantes peuvent ainsi donner lieu à des dommages graves, qui ne sont absolument pas en relation avec le salaire du travailleur. Il convient aussi de tenir compte du fait que l'employeur peut s'assurer contre de tels risques. Enfin, le montant du salaire est un des éléments dont il convient de tenir compte pour fixer les dommages-intérêts dus par le travailleur en cas de responsabilité.

Au vu de ces considérations, la majorité de la commission propose de donner suite à l'initiative parlementaire, dans cette première phase.

Seiler Hanspeter · P-M · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo dell'Unione democratica di Centro

Abstimmung - Vote

Für Folgegeben .... 60 Stimmen

Dagegen .... 79 Stimmen

Präsident (Seiler Hanspeter, Präsident): Ich darf unserem Kollegen Pierre Chiffelle zu seinem Geburtstag gratulieren und ihm für die Zukunft alles Gute wünschen. (Beifall)