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Perseguire d'ufficio le minacce contro i figli

Feri Yvonne · Mit-F · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo socialista

Zuerst möchte ich meine Interessenbindung offenlegen: Ich bin Präsidentin der Stiftung Kinderschutz Schweiz.

In Konflikten, gerade auch in der Familie, wird manchmal gedroht. Es geht hier nicht um die Drohung, dass es kein Dessert gibt, wenn das Gemüse nicht aufgegessen wird, sondern es geht um sogenannte schwere Drohungen. Eine solche Drohung liegt vor, wenn die bedrohte Person in Schrecken oder Angst versetzt wird, z. B. durch die Androhung massiver Gewalt oder - bei einem Kind - durch die Drohung, das Kind wegzugeben oder zu verstossen. Schwere Drohung gleicht psychischer Gewalt.

Wenn es sich beim Opfer um den Ehegatten oder die Ehegattin, im Falle eines gemeinsamen Haushaltes auch um die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner handelt, wird die schwere Drohung von Amtes wegen verfolgt. Ist das Opfer aber ein Kind, so wird die Drohung als Antragsdelikt behandelt. Das Opfer muss einen Strafantrag stellen, damit die Strafverfolgungsbehörde tätig wird. Es ist nicht schlüssig, dass im Kontext von häuslicher Gewalt Täter und Täterinnen von Amtes wegen verfolgt werden, dass dies aber ausgerechnet dann nicht der Fall ist, wenn die Opfer Kinder sind, die ja einen besonderen Schutz benötigen und der schweren Drohung besonders hilflos gegenüberstehen.

Das Fehlen einer Verfolgung von Amtes wegen ist auch aus gesetzgeberischer Sicht unlogisch. Einfache Körperverletzungen oder wiederholte Tätlichkeiten gegen Kinder werden ja auch von Amtes wegen verfolgt, wenn die Kinder unter der Obhut des Täters oder der Täterin stehen. Psychische und physische Gewalt an Kindern müssen bei der Strafverfolgung gleich behandelt werden. Beide Gewaltformen wiegen sehr schwer. Die schwere Drohung gegen Kinder im häuslichen Umfeld muss dementsprechend zum Offizialdelikt erklärt werden.

Es besteht heutzutage ein wissenschaftlicher Konsens darüber, dass nicht nur körperliche, sondern auch psychische Misshandlungen - im Sinn von Drohungen, Beschimpfungen oder Einschüchterungen - klar als Gewalt zu klassifizieren sind. Unstrittig ist auch, dass diese verbalen bzw. psychischen Gewaltformen deutlich häufiger vorkommen als Körperverletzungen. Insbesondere schwere Drohungen führen zu psychischen Verletzungen und hinterlassen tiefe Spuren beim Opfer.

Der Bundesrat äussert in seiner Stellungnahme die Befürchtung, dass die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden den Interessen des Kindes zuwiderlaufen könnten. Dem ist entgegenzuhalten, dass bei der rechtlichen Würdigung einer Situation ja immer der Gesamtkontext berücksichtigt wird, weshalb es kaum zu Strafverfolgung kommen würde, wenn eine Drohung im sogenannten Graubereich läge. Wenn die Drohung nicht im Graubereich liegt, dann ist es eben doch im Interesse des betroffenen Kindes, dass bei einer schweren Drohung die Behörde von Amtes wegen tätig wird und ermittelt.

Ich bitte Sie, die Motion anzunehmen.

Keller-Sutter Karin · BR-F · Consiglio federale · San Gallo

Nach geltendem Recht ist eine Drohung - ob gegen eine erwachsene Person oder auch gegen ein Kind - dann strafbar, wenn sie schwer ist und die bedrohte Person in Schrecken oder Angst versetzt wird. Um die Strafverfolgung in Gang zu setzen, muss die bedrohte Person einen Antrag stellen, ansonsten wird die Tat nicht verfolgt. Bei schweren Drohungen in der Paarbeziehung kehrt das Gesetz vom Antragsprinzip ab und sieht vor, dass die Tat von Amtes wegen zu verfolgen ist. Die Motion verlangt, dass dies auch bei schweren Drohungen gegenüber Kindern im häuslichen Umfeld gelten soll.

A prima vista scheint diese Ungleichbehandlung von Drohungen in Paarbeziehungen und Drohungen gegenüber Kindern nicht logisch. Schwere Drohungen als eine Form psychischer Gewalt können unbestritten auch für Kinder sehr belastend sein. Allerdings ist es bisweilen schwierig, die Grenze zu ziehen zwischen schweren Drohungen und strafrechtlich nicht relevanten geringfügigeren Drohungen, wie sie im Familienalltag eben vorkommen können und die man als sozial adäquat akzeptiert. Zudem kann die Kindesschutzbehörde, wenn sie von einem Fall Kenntnis erlangt, gemäss Artikel 307 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes anordnen und beispielsweise die Eltern ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen erteilen oder eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist. Sie kann die Situation im Sinne des Kindeswohls beurteilen und abwägen, ob zivilrechtliche Schutzmassnahmen ergriffen werden müssen oder ob Strafantrag gestellt werden soll.

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Rechtslage beibehalten werden sollte. Die Grenze zwischen geringfügigen und schweren Drohungen kann nicht immer klar gezogen werden. Dass in diesem Graubereich und auch bei einmaligen Drohungen von Amtes wegen eine Strafuntersuchung einzuleiten wäre, würde den familiären Privatbereich des Kindes tangieren und könnte seinen Interessen zuwiderlaufen oder gar schaden. Wichtig ist auch, dass Eltern in schwierigen Situationen nicht aus Furcht vor einer dann zwingend in Gang gesetzten Strafverfolgung darauf verzichten, notwendige Unterstützung zu holen. Das wäre für das Kind nicht gut.

Ich beantrage deshalb die Ablehnung der Motion.

Votazione

Abstimmung - Vote

Für Annahme der Motion ... 72 Stimmen

Dagegen ... 114 Stimmen

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