20.3266
Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen. Artikel 24 aufheben, damit der Grundsatz "Pacta sunt servanda" gewahrt bleibt
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Antrag der Mehrheit
Ablehnung der Motion
Antrag der Minderheit
(Wicki, Engler, Germann, Noser, Schmid Martin)
Annahme der Motion
Proposition de la majorité
Rejeter la motion
Proposition de la minorité
(Wicki, Engler, Germann, Noser, Schmid Martin)
Adopter la motion
Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Sie haben einen schriftlichen Bericht der Kommission erhalten. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Hegglin Peter · Mit-M · Ständerat · Zug · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Die vorliegende Motion will den Bundesrat unter dem Titel "Pacta sunt servanda" beauftragen, Artikel 24 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen aufzuheben. Damit wäre es der Verwaltung zukünftig verwehrt, bei direkten Auftragsvergaben und fehlendem Wettbewerb ein Einsichtsrecht mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren. Diese Möglichkeit besteht heute bei einem Auftragsvolumen von über einer Million Franken; es handelt sich also nicht um Bagatellaufträge. Die Motion wurde von Ständerätin Johanna Gapany am 24. Mai 2020 eingereicht. Der Ständerat hat die Motion am 22. September 2020 der WAK zur Vorprüfung zugewiesen.
Anlass für die Motion war eine Änderung der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen. Sowohl die beiden WAK wie auch die beiden Finanzkommissionen wurden im November 2019 vorgängig zur Verordnungsänderung konsultiert. Während sich die beiden WAK für die Streichung von Artikel 24 aussprachen, waren die beiden Finanzkommissionen für dessen Beibehaltung. Auch die Finanzdelegation sprach sich deutlich für die Beibehaltung von Artikel 24 dieser Verordnung aus. Der Bundesrat beschloss dann im Sinne einer Kompromisslösung, an der Preisprüfung festzuhalten, diese neu aber als Kann-Formulierung in die Verordnung aufzunehmen. Gegen diesen Beschluss richtet sich nun die vorliegende Motion.
Die WAK hat die Motion am 28. Oktober 2021 ein erstes Mal diskutiert und beschlossen, vor dem Entscheid die Publikation eines hängigen Syntheseberichtes der Finanzkontrolle zu vergangenen Preisprüfungen abzuwarten. Dieser Bericht lag der WAK bei der Beratung und bei der Beschlussfassung über die Motion vor. Die Finanzkontrolle hat für die Periode von 2015 bis 2019 risikobasiert in 30 Verträgen untersucht, ob in diesen Monopolsituationen ein angemessener Preis vereinbart worden ist. Sie kam zum Schluss, dass die Preisprüfung bei rund der Hälfte der geprüften Beschaffungsverträge eine potenzielle Preisreduktion von insgesamt 10,1 Millionen Franken hervorbrachte. Die Finanzkontrolle gab ihre Reduktionsempfehlungen an die Beschaffungsstellen weiter, und diese konnten damit 10 Millionen Franken einsparen. Das entspricht 99 Prozent der vorgeschlagenen Preisreduktionen.
Die Beschaffungskonferenz des Bundes wurde im Sommer eingeladen, sich auch zu diesen Erkenntnissen der Finanzkontrolle zu äussern. Die Ansicht der Beschaffungskonferenz des Bundes entsprach grundsätzlich auch derjenigen der Finanzkontrolle. Für die Mehrheit der Kommission zeigt der Bericht der Finanzkontrolle deshalb auf, dass das Instrument der Preisprüfung gerechtfertigt ist. Materiell setzt das Einsichtsrecht nach Artikel 24 dieser Verordnung ausdrücklich eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien voraus. Der Grundsatz "Pacta sunt servanda" ist eingehalten und wird demnach nicht verletzt.
Mit der Kann-Formulierung ist der Bundesrat nicht nur weit hinter den Gesetzentwurf, den das Parlament ja abgelehnt hatte, sondern auch hinter die Regelung in der entsprechenden Verordnung zurückgegangen. Vorher war für Direktaufträge und Monopolanbieter eine solche Vereinbarung nämlich jahrzehntelang Pflicht gewesen. Wenn wir jetzt die Motion annehmen und die Kann-Bestimmung streichen, ist das ein Signal, dass es politisch nicht einmal mehr gewollt ist, dass man übliche Vereinbarungen unter den Parteien macht, um lang dauernde und für beide Seiten faire Verträge zu leben. Es ist eine Einladung zu höheren Preisen - in der Kommission wurde sogar gesagt: zur Abzockerei.
Ein Preisprüfungsmechanismus ist im Übrigen international verbreitete Praxis und nicht unüblich. Auch in der Privatwirtschaft werden solche Benchmark-Klauseln gemacht. Dort wird regelmässig vereinbart, dass ein unabhängiger Dritter den Vertrag treuhänderisch prüft. Die Daten, die der Anbieter für eine solche Prüfung offenlegt, gehen aber nicht an den Auftraggeber. Das ist auch beim Bund der Fall. Der Kommission wurden die diesbezüglichen Unterlagen des Eidgenössischen Finanzdepartements zur Verfügung gestellt. Der Vollzug ist parallel zu dem, wie es in der Privatwirtschaft gelebt wird.
Grundsätzlich sollte die Verwaltung ja das gesamte jährliche Beschaffungsvolumen von rund 6 Milliarden Franken öffentlich ausschreiben. Somit wären solche Bestimmungen obsolet. Die Verwaltung muss in der jeweiligen Situation deshalb vermehrt prüfen, ob es wirklich keine Alternative gibt und Direktvergaben notwendig sind. Aktuell beträgt das Volumen von freihändigen Vergaben über die gesamte Verwaltung 3 Milliarden Franken, wobei das VBS 2 Milliarden bewirtschaftet. Diese Aufträge sind ohne Wettbewerb und ohne Konkurrenzdruck freihändig vergeben worden. Es handelt sich vor allem um mehrjährige Projekte wie Polycom, Software-Updates oder Rüstungsvorhaben. Der grösste entsprechende Einzelauftrag, eine Direktvergabe, beläuft sich auf über 300 Millionen Franken.
Idealerweise legt der Vertragspartner schon vor Vertragsabschluss seine Bücher offen, dann kann die Verwaltung sie prüfen und zu benchmarken versuchen. Es lässt sich allerdings längst nicht alles benchmarken. Bei lang dauernden Verträgen, wenn beide Parteien nicht wissen, wie es sich auch vom Umfeld und von den nötigen Ressourcen her entwickeln wird, nimmt man in der Regel Änderungsklauseln in den Vertrag auf, weil das für beide Parteien von Interesse sein kann, also auch für den Anbieter; er kann auch ein Interesse daran haben.
Auch wenn alles korrekt gemacht wird, besteht die Möglichkeit, dass ein Monopolanbieter seine Situation ausnutzt. Die Motion Gapany würde bedeuten, dass man auch in solchen Fällen keine entsprechenden Preisprüfungen mehr machen könnte. Ich meine, so weit sollte man nicht gehen. Gerade das VBS hat viele entsprechende Verträge. Auch die Nato-Staaten haben mit ihren Lieferanten Vereinbarungen zur Preisprüfung. Wenn beispielsweise eine Gewinnmarge von 6 Prozent vereinbart und angemessen ist und plötzlich 12 oder 20 Prozent in den Rechnungen erscheinen, sollte seitens des Bundes eine gewisse Korrektur angestrebt werden können.
Die Anbieter haben es wohl auch so gesehen, sonst wären sie nicht bereit gewesen, die vorhin erwähnte Reduktion um rund 10 Millionen Franken hinzunehmen und die Beträge entsprechend zu kürzen. Das Instrument der Preisprüfung hat also auch eine präventive Wirkung bei Lieferanten, die ihre Monopolsituation ausnutzen.
Für die Minderheit handelt es sich um eine grundsätzliche Frage. Da das Parlament entschieden habe, keine solche Regelung ins Gesetz aufzunehmen, sollte das auch nicht in der Verordnung geschehen. Es sei auch eine Frage des Vertrauensschutzes. Die Verwaltung habe genügend Reaktionsmöglichkeiten, um dem Problem entgegenzuwirken. Wenn ein Monopolist das Einsichtsrecht nicht wolle, nütze eine solche Bestimmung auch nichts. Es sei ein untauglicher Versuch, trotz der Wahl eines falschen Ausschreibungsverfahrens zum Ziel zu kommen.
Ich komme zum Schluss, weil ich davon ausgehe, dass die Minderheit ihren Antrag natürlich noch selber ausführlicher begründen wird, und empfehle Ihnen seitens der Mehrheit der Kommission - das Stimmenverhältnis war 8 zu 5 - und zusammen mit dem Bundesrat, die Motion abzulehnen.
Wicki Hans · Mit-M · Ständerat · Nidwalden · FDP-Liberale Fraktion
Ich empfehle Ihnen im Namen der Minderheit, die vorliegende Motion anzunehmen. Auf den ersten Blick sieht die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Preiskalkulation ja sehr verlockend aus. Nur grenzt es schlussendlich an eine Kapitulation und ist eines Rechtsstaates meines Erachtens unwürdig. Wenn nach Abschluss eines Vertrags noch die Preiskalkulation eingesehen werden muss, ist - erlauben Sie mir diese Aussage - im Vorfeld wohl einiges nicht ideal gelaufen.
Im normalen Geschäftsleben ist es eine Frage der Verhandlung, was für ein Preis bezahlt wird. Dies gilt auch für einen Monopolanbieter. Selbstverständlich muss mit den Steuergeldern sorgsam umgegangen werden, und für mich als ehemaligen Regierungsrat besitzt dieser Aspekt eine sehr hohe Priorität. Hierzu müssen die Abklärungen aber vor Vertragsabschluss gemacht werden. Es passt eben nicht ins Bild eines verlässlichen Staatswesens, wenn man im Nachhinein plötzlich die Spielregeln ändern will - umso weniger, als sich die meisten Probleme mit milderen Mitteln lösen liessen. Ich denke hier insbesondere an die Ausschreibungspraxis. Die Prüfung von Alternativen, etwa in Form eines Servicevertrags oder einer Aufteilung der Ausschreibung in mehrere Lose, könnte bereits unterstützend wirken. Selbst wenn dies nicht möglich ist, bleiben Verhandlungen im Vorfeld des Vertragsabschlusses.
Vergessen wir nicht: Wir leben in einer freien Marktwirtschaft, der Staat hat nicht in erster Linie hoheitlich aufzutreten, sondern als Vertragspartner. Welches Bild geben wir denn ab, wenn der Bund zuerst bereit ist, Offerten anzunehmen, und sich dann plötzlich eines anderen besinnt? Das spielt nicht zuletzt auch deshalb eine Rolle, weil die Frage nach der Gewinnmarge relativ ist. Wir wollen ja kaum planwirtschaftliche Grundsätze einführen, indem der Staat bestimmt, wie viel ein Unternehmen verdienen darf.
Als problematisch erachte ich dementsprechend auch die Argumentation der Kommissionsmehrheit, wonach der Grundsatz "Pacta sunt servanda" nicht betroffen sei, da das Einsichtsrecht vertraglich vereinbart werde. Dies ist nichts anderes als ein überspitzter Formalismus, denn faktisch wird eine solche Bestimmung den Unternehmen aufgezwungen. Materiell bleibt die problematische Tatsache, dass der Staat alleine aufgrund seiner Stellung eine solche Bestimmung fordern kann. Dies verletzt den Grundsatz der Vertragstreue sehr wohl. Vergessen wir nicht: Der Grundsatz "Pacta sunt servanda", der aus dem kanonischen Recht stammt, ist eine Grundlage unserer Rechtskultur. Der Gedanke, dass ein Vertrag nach freier Willensübereinstimmung zwischen Personen oder Institutionen geschlossen wird, ist die Grundlage unseres Privatrechts. Das Einhalten von Verträgen ist zugleich auch die Grundlage für die Rechtssicherheit. Dieser Grundgedanke wird durch Artikel 24 der Verordnung massiv infrage gestellt.
Zu diesen Aspekten kommt aber noch ein staatsrechtlicher, der nicht minder problematisch ist. Vor drei Jahren haben wir in unserem Rat ein solches Einsichtsrecht bei der Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen explizit abgelehnt. Zu Recht hielt Kollege Bischof als seinerzeitiger Berichterstatter der Kommission zum geplanten Artikel 59 Absatz 2 fest: "Das ist im Vertragsrecht nun wirklich sehr ungewöhnlich und als Massnahme eigentlich in einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht akzeptabel." (AB 2018 S 989) Nun müssen wir feststellen, dass der Bundesrat eben nicht gewillt ist, einen Entscheid des Parlamentes zu akzeptieren.
Daran ändert auch nichts, dass die Verordnung zum Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen einigen Kommissionen zur Vernehmlassung zugesandt worden ist. Hier haben wir als Gesetzgeber in den Jahren 2018/19 einen klaren Entscheid getroffen. Mit Blick auf die Gewaltentrennung und die rechtsstaatlichen Abläufe ist es absolut fragwürdig, wenn der Bundesrat Entscheide des Parlamentes missachtet und seine abgelehnten Wünsche sozusagen durch die Hintertüre einführt. Diese Umgehung darf auch nicht erfolgen, wenn sie mit dem fadenscheinigen Argument, es betreffe ja nur die Monopolisten, begründet wird. Das Parlament hat Nein zum Grundsatz gesagt, und dies gilt es zu respektieren. Kein Wunder, diskutieren wir regelmässig über Fragen wie das Vetorecht für Verordnungen des Bundesrates und ähnliche Themen. Solche offensichtlichen Missachtungen der gesetzgebenden Behörde dürfen eben nicht Schule machen.
Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, der Motion zuzustimmen.
Gapany Johanna · Mit-F · Ständerat · Freiburg · FDP-Liberale Fraktion
Je vous propose d'adopter cette motion, comme l'a dit le porte-parole de la minorité. Je reviendrai sur deux raisons principales. D'abord, parce que le Parlement n'a pas voulu de ce droit de regard; non seulement il ne l'a pas voulu, mais il en a débattu et il a demandé de le retirer. Ensuite, parce que ce droit de regard donne des droits particuliers à l'Etat; j'y reviendrai.
Prenons la première raison, un rappel historique est intéressant, car l'histoire est récente. Le 21 juin 2019, notre Parlement a adopté la nouvelle loi sur les marchés publics. Le 12 février 2020, soit moins d'une année après cette adoption, le Conseil fédéral a adopté l'ordonnance sur les marchés publics. Il n'y a rien à dire pour ce qui est de la procédure, de même que pour ce qui est de la loi, car elle reflète la volonté du Parlement. Le problème tient à l'ordonnance. Elle introduit - ou maintient - un droit de regard sur le calcul des prix des entreprises soumissionnaires. Ce droit de consultation du calcul du prix peut, dans la réalité, donner lieu à un remboursement d'une partie du prix convenu ou à une réduction de prix, mais dans un seul sens seulement, lorsque c'est en faveur de l'Etat. L'ordonnance précise, je cite l'article 24 alinéa 5 de l'ordonnance sur les marchés publics: "La vérification du prix ne peut conduire à une hausse de ce dernier." Il est vrai que l'on parle de montants conséquents, il est vrai que l'on parle d'un marché très spécifique, mais il est difficile d'admettre que l'Etat se donne des droits particuliers, ceux de ne pas respecter un contrat. Il a, au contraire, un devoir d'exemplarité, il a un devoir de rigueur, au moment de contrôler les prix, il a aussi un devoir de respecter ses engagements.
D'ailleurs, l'actualité me donne un exemple, avec le prix des matières premières, qui prend l'ascenseur depuis quelque temps. Le prix du carburant aussi depuis récemment. Autant dire qu'il n'y a pas de remboursement de la part de l'Etat lorsqu'un contrat a été signé sans clause particulière et que le prix dépasse le prix fixé. C'est le jeu. Un contrat signé est un contrat signé. C'est le cas pour un privé, c'est le cas pour vous, c'est le cas pour moi, cela devrait aussi être le cas pour l'Etat.
Maintenant, il est intéressant de voir ce qui nous a menés à cette précision au niveau de l'ordonnance: comment ce qui n'a pas été voulu par le Parlement s'est-il retrouvé au niveau de l'ordonnance? On aurait pu partir du principe que cela n'avait pas été discuté. Mais, justement, ce point a été discuté et ce point a été rejeté par les deux chambres. Le Conseil fédéral l'écrit dans sa réponse à ma motion; il le reconnaît lui-même, en disant: "[...] le Parlement était divisé sur la question et a finalement décidé de rejeter la proposition [...]." Il ajoute, pour expliquer cet ajout non souhaité par le Parlement au niveau de l'ordonnance: "Cela étant, le maintien d'un droit de regard au niveau de l'ordonnance à l'instar de la réglementation prévalant actuellement, à savoir sur la base d'une convention, a été mentionné plusieurs fois par l'administration [...]."
Il y a des précisions qui sont nécessaires et sans doute dans l'intérêt de l'Etat. Mais ce que le Parlement a débattu, ce que le Parlement a rejeté, n'a pas à se retrouver dans l'ordonnance. C'est la volonté du Parlement et non celle de l'administration qui doit ici être respectée. Pour mémoire, il s'agit de l'article 24 de l'ordonnance, qui correspond à l'article 59 du projet de révision de la loi fédérale sur les marchés publics (LMP). Après de longs débats, le Conseil des Etats, le 10 décembre 2018, et le Conseil national, le 12 juin 2019, ont décidé de biffer l'article 59 du projet de révision de la loi. C'est ce qui nous amène à la LMP telle qu'acceptée en vote final par les deux conseils, qui ne contient pas l'article 59.
Il a aussi été précisé par le Conseil fédéral que le droit de regard existe déjà dans l'ordonnance actuelle, entrée en vigueur en 1996. Cela est juste. Mais, premièrement, le fait que le droit de regard existe et qu'il figure dans l'ancienne ordonnance ne le rend pas plus acceptable pour autant: tout cadre légal évolue et, en définitive, on est aussi là pour l'améliorer. Deuxièmement, le Parlement a clairement exprimé son refus de principe lors des débats portant sur la nouvelle loi; d'ailleurs, le message du Conseil fédéral de 1994, qui portait sur la loi actuelle, ne mentionnait pas le droit de regard. On peut donc imaginer que le débat de l'époque n'a pas eu lieu sur ce point.
Venons-en à la deuxième raison. Ce droit de regard donne des droits particuliers - voire privilégiés - à l'Etat, alors que le contrôle du prix est à faire et qu'il doit être fait en amont. En donnant des possibilités de contrôle, et surtout de remboursement par la suite, on admet que l'Etat a le droit de ne pas respecter le contrat qu'il a signé - ou du moins une partie.
Je pourrais imaginer donner ce genre de privilège à l'Etat si les moyens de contrôle avant la signature du contrat étaient restreints, voire insuffisants. Ce n'est pas le cas. Il faut reconnaître que les montants dont nous parlons sont importants. J'ai entendu le rapporteur de la commission dire que, si on renonce à ce droit de regard, on accepte une augmentation des prix; cela signifie qu'on part du principe que les entreprises surestiment les prix et que l'Etat n'a pas de moyens de contrôler ces prix. C'est faux, des garde-fous existent, des garde-fous sont nécessaires. Si ces derniers ne sont pas suffisants, c'est à ce niveau qu'il faut renforcer les possibilités de l'Etat. Pour contrôler les prix avant la signature, on a tout un tas d'éléments à disposition. Ceux qui ont déjà siégé dans des exécutifs les connaissent: des cahiers des charges, des échanges avec les soumissionnaires, des analyses des variantes, des négociations sont mêmes possibles et sont maintenues dans les procédures de gré à gré.
Alors, bien des marchés publics se font dans des situations de concurrence, avec l'internationalisation des procédures. Les cas avec très peu de concurrence, décrits par le porte-parole de la minorité, sont de plus en plus rares. Imaginons que ce soit le cas - cela arrive encore -, c'est à la Confédération, c'est aux CFF, c'est à l'OFROU, bref, c'est à l'adjudicateur de discuter avec l'entreprise des choix techniques avant la signature du contrat. Comme c'est, en définitive, le cas pour vous, pour une petite, une moyenne ou une grande entreprise dans ce pays.
Derrière tout cela se trouve la question du respect du contrat qui doit s'appliquer. En gros, l'entreprise doit respecter les délais, les matériaux et les exigences diverses et variées qui sont indiqués dans le contrat, sans quoi elle s'expose à des sanctions et c'est normal; en revanche, l'Etat ne paierait pas le prix qui est convenu et demanderait un remboursement, ou alors il ne paierait pas s'il y a un supplément au niveau du prix. C'est particulier. Si on estime que l'Etat n'a pas suffisamment de moyens de contrôler et de faire pression sur les prix, c'est en amont que l'on doit renforcer les moyens à disposition de l'Etat, ce n'est en tous cas pas en s'attribuant des droits une fois que le contrat a déjà été signé.
Chers collègues, vous avez bien compris les enjeux. A nous de décider quel Etat nous voulons: un Etat qui respecte ses engagements, qui réalise tous les contrôles avant la signature des contrats et qui n'a pas de privilèges par rapport aux autres acteurs du marché ou un Etat qui peut revenir sur ses engagements à son propre avantage. Avec ces informations, j'espère vous voir accepter cette motion, aussi parce que la volonté exprimée par ce même Parlement doit être respectée.
Hegglin Peter · Mit-M · Ständerat · Zug · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Erlauben Sie mir, doch nochmals kurz Stellung zu nehmen, beginnend mit der geschichtlichen Abfolge. Die Verpflichtung, ein Einsichtsrecht zu vereinbaren, war jahrzehntelang in der entsprechenden Verordnung festgehalten. Diese Verpflichtung wurde von Vertragspartnern auch anstandslos eingehalten, das hat man jahrzehntelang gelebt. Auf dieser Basis hat die Finanzkontrolle dann auch entsprechende Prüfungen und Berichte verfasst.
Ich habe vorhin eine Preisprüfung der Finanzkontrolle erwähnt, in deren Rahmen für etwa die Hälfte der 30 geprüften Verträge eine begründete Preisreduktion vorgeschlagen wurde. Die Auftragnehmer haben die Begründungen angenommen. Sie haben gesagt, dass begründet sei, worauf die Finanzkontrolle hingewiesen habe, und haben dann eine Kürzung vorgenommen. Wir haben das jahrzehntelang gelebt, und es hat keine Probleme gegeben. Dann hat die Finanzdelegation in ihrer Funktion als begleitende Finanzoberaufsicht den Bundesrat gebeten, diese Verpflichtung bei der Gesetzesreform aus der Verordnung ins Gesetz aufzunehmen. Das Parlament hat diese Verpflichtung im Gesetz daraufhin abgelehnt. Das ist korrekt.
Jetzt sind natürlich die Differenzen bei der Vernehmlassung zur Verordnungsänderung geblieben. Ich habe es vorhin ausgeführt: Die Kommissionen und das Parlament hatten unterschiedliche Haltungen. Ich meine, der Bundesrat hat mit der Kann-Norm eine gute Formulierung gefunden. Das Einsichtsrecht ist nicht verpflichtend, der Bundesrat ist den Intentionen des Parlamentes nachgekommen. Es ist eine Kann-Formulierung, der Anbieter muss das Einsichtsrecht nicht geben. Die Verwaltung hätte dennoch die Möglichkeit, entsprechende Vereinbarungen abzuschliessen, weil ja auch der Auftragnehmer ein Interesse daran hat. Gerade bei Aufträgen, die über Jahrzehnte andauern, können sich natürlich aufseiten des Auftraggebers starke Veränderungen ergeben, z. B. bei den Rohstoffen, die gebraucht werden. Da kann auch der Auftragnehmer ein Interesse daran haben, dass man die Bedingungen entsprechend nachkorrigiert. Es ist nicht nur im Interesse des Bundes und der Verwaltung, sondern eben auch im Interesse des Auftragnehmers.
Ich bin absolut auch der Meinung, man sollte möglichst alles ausschreiben und nicht direkt vergeben, dann hätte man diese Diskussion nicht; aber leider gibt es halt doch Aufträge, Servicemassnahmen, die man nicht ausschreiben kann. Polycom ist z. B. ein Thema; wir haben eine alte Lösung, die erneuert werden muss - ein Projekt, das Jahrzehnte dauert. Ich meine, in diesen Fällen sollten doch Korrektur- oder Prüfmöglichkeiten bestehen. Es sind zum Teil Projekte, die bis 300 Millionen Franken stark sind. Es geht nicht um Bagatellen, es sind substanziell grosse Aufträge. Ich finde einfach, auch im Sinne des Steuerzahlers sollte man dem Bundesrat und der Verwaltung weiterhin diese Instrumente geben, damit er Aufträge entsprechend prüfen und dann im gegenseitigen Einverständnis allfällige Korrekturen vornehmen kann.
Ich empfehle Ihnen deshalb im Sinn der Kommission, die die Motion, wie gesagt, mit 8 zu 5 Stimmen abgelehnt hat, sie ebenfalls abzulehnen.
Maurer Ueli · BR-M · Bundesrat · Zürich
Die Motionärin, Frau Gapany, verlangt, Artikel 24 sei wieder aus der Verordnung zu beseitigen. Er sieht vor, dass die öffentliche Hand bei freihändigen Vergaben mit dem Auftragnehmer eine Vereinbarung für ein späteres Einsichtsrecht treffen kann, um die Kalkulation nachzuprüfen. Wie schon gesagt wurde, war das nach dem alten Beschaffungsgesetz eigentlich eine Pflicht. Man konnte eine Ausnahme vorsehen, indem man auf das Einsichtsrecht verzichtete.
Wo kommt dieses Einsichtsrecht zum Tragen? Auch das wurde erwähnt. Freihändige Vergaben in dieser Grössenordnung finden vor allem im Militärbereich statt, aus Sicherheitsgründen oder weil nur ein Anbieter vorhanden ist. In der Vergangenheit fand immer eine Nachprüfung statt, und das hat oft dazu geführt, dass der Bund dann eine Nachforderung gestellt hat beziehungsweise dass eine Rückzahlung zu erfolgen hatte. Der Bund, und das hat dann in der Beratung gestört, bestimmte also mit diesem Einsichtsrecht, wie viel verdient werden darf. Das ist auch der Grund, weshalb Sie diese Bestimmung jetzt beseitigen möchten.
In der Vernehmlassung zum Gesetz haben wir auf diesen Artikel verzichtet. Aufgrund der Intervention der Finanzdelegation und der Finanzkontrolle haben wir dann 2017 im Rahmen der Botschaft an das Parlament einen Artikel 59 ins Gesetz aufgenommen, der dieses Einsichtsrecht wieder vorsah. In den Beratungen beider WAK und beider Räte haben Sie dann diesen Artikel aus dem Gesetz entfernt und gesagt, man könne ja eine entsprechende Bestimmung in der Verordnung prüfen.
Dieser Artikel war also nicht mehr im Gesetz; da hatte die Argumentation, wie sie jetzt Frau Gapany und die Minderheit vorgetragen haben, überzeugt. Man sagte, es sei ein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit, wenn man im Nachhinein noch eine Kontrolle machte und quasi sagte, was zu verdienen sei oder was falsch gerechnet worden sei. Das war damals die Argumentation in beiden Räten und in den WAK. Aber als man den Artikel aus dem Gesetz kippte, kam gleichzeitig die Aufforderung, zu prüfen, ob man etwas in die Verordnung einbauen könnte. Das haben wir mit dem jetzt vorliegenden Artikel 24 gemacht.
Wir haben Sie betreffend diese Verordnung wieder konsultiert. Beide WAK haben diesen Artikel abgelehnt, und beide Finanzkommissionen haben ihn, zusammen mit der Finanzkontrolle, in der Verordnung mit wilder Entschlossenheit wieder gefordert. Wir haben also versucht, einen Kompromiss zwischen diesen unterschiedlichen Haltungen zu finden. Jetzt haben wir diese Lösung vorgeschlagen, die wieder bestritten wird. Wir haben es als Kann-Formulierung aufgenommen, wieder mit einer Million Franken als Grenze.
Die Interventionen waren sehr unterschiedlich: Die Finanzkommissionen forderten praktisch einstimmig, diesen Artikel in der Verordnung zu behalten, die WAK waren hier etwas gespaltener. Jetzt ist dieser Kompromiss, den wir zwischen den unterschiedlichen Haltungen Ihrer Kommissionen zu finden versucht haben, wieder Gegenstand der Beratung.
Der Nationalrat hat gestern die gleichlautende Motion Feller 20.3251 recht deutlich abgelehnt. Wenn Sie jetzt ein Hin und Her wollten, dann müssten Sie der Motion eigentlich zustimmen, denn dann hätten Sie eine Differenz zum Nationalrat.
Ich würde Ihnen aber eigentlich empfehlen, der Motion nicht zuzustimmen. Wir werden diese Kann-Bestimmung vorsichtig anwenden, also nur dort, wo sie wirklich notwendig ist und wo man das Gefühl hat, es müsste etwas überprüft werden. Das ist bei diesen freihändigen Auftragsvergaben mit hohen Beträgen der Fall. Diese Verordnungsbestimmung würde immerhin eine Abkehr von der bisherigen Praxis darstellen. Nach dem alten Gesetz war diese Einsichtnahme eigentlich eine Pflicht, und man musste Ausnahmen bewilligen, wenn man das Einsichtsrecht nicht wahrnehmen wollte.
Es gibt hier also zwei Überlegungen. Die Motion Gapany ist eigentlich ein liberaler Vorstoss für eine freiheitliche Wirtschaft. Man macht etwas ab und schaut nachher nicht, ob der andere zu viel verdient hat. Das ist die eine Überlegung, die man durchaus anstellen kann. Die Finanzkommissionen sagen hingegen: "Nein, wenn man freihändig vergibt, dann muss man sicher sein, dass der Auftragnehmer nicht profitiert, weil man ihn nicht kontrolliert." Diese Güterabwägung haben Sie vorzunehmen. Wir haben aufgrund der unterschiedlichen Stellungnahmen Ihrer Kommissionen versucht, einen Kompromiss zu zimmern, der heute zur Diskussion steht.
Der Bundesrat beantragt Ihnen natürlich, bei der bestehenden Verordnung zu bleiben.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Motion ... 19 Stimmen
Dagegen ... 22 Stimmen
(0 Enthaltungen)