21.047
Approvvigionamento elettrico sicuro con le energie rinnovabili. Legge federale
Candinas Martin · P-M · Consiglio nazionale · Grigioni · Il Gruppo del Centro. Alleanza del Centro. PEV.
Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Änderung des Energiegesetzes und des Stromversorgungsgesetzes)
Loi relative à un approvisionnement en électricité sûr reposant sur des énergies renouvelables (Modification de la loi sur l'énergie et de la loi sur l'approvisionnement en électricité)
Block 3 (Fortsetzung) - Bloc 3 (suite)
Imark Christian · Mit-M · Consiglio nazionale · Soletta · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Bei meiner Minderheit II zu Artikel 45a EnG geht es um die Streichung der Solarpflicht für Gebäude. Vergangenen Herbst haben wir den "Solar-Express" im Eiltempo durch die beiden Räte gepaukt. Wer an diesem Kompromiss mitgearbeitet hat, der weiss, dass hinter den Kulissen die Nerven teilweise blank lagen. Es wurde in der Kommission zum Teil auch lauthals gestritten. Das gesamte Geschäft stand mehrfach kurz vor dem Absturz. Am Ende hat man sich jedoch mit einer Formulierung gefunden, die breit mitgetragen wurde, dies, obwohl man betreffend Rechtsstaatlichkeit Kritik am Vorgehen anbringen konnte.
Nun wird der im vergangenen Herbst erstrittene Kompromiss quasi mit der Kavallerie plattgewalzt. Neu sollen die Eigentümer grosser Gebäude mit einer Solarnachrüstpflicht genötigt werden: Für alle neuen und für alle zu sanierenden und für alle umzubauenden Gebäude und für Parkplätze soll eine Aktivpflicht gelten. Wenn man diese unfeine Art des Politisierens betrachtet, kommt man zum Schluss, dass man mit gewissen Politikerinnen und Politikern in Zukunft besser gar keine Kompromisse mehr machen sollte. Die neuen Vorschriften fanden in der Kommission eine Mehrheit, obwohl niemand die Konsequenzen mit Blick auf die Netzstabilität, die Speicherproblematik oder nur schon die grundsätzliche Machbarkeit und Notwendigkeit abgeklärt hat.
Die SVP erachtet die massiv ausgeweiteten Solarpflichten als unnötig und kontraproduktiv. Sie gefährden die gesamte Vorlage, weil Widerstand gegen die Vorlage so auch vom Hauseigentümerverband, von der Wirtschaft und von der SVP kommen wird. Ausserdem sind entsprechende Pflichten unnötig. Diverse Kantone kennen bereits Solarpflichten, und die Branche kämpft schon heute mit massiven Kapazitätsengpässen und Personalproblemen. Die Ausrüstung von sehr vielen Gebäuden mit Solarpanels schreitet rasch voran, auch ohne vom Bund auferlegte Pflichten, und zwar dort, wo es eben sinnvoll ist und Eigentümer investieren wollen. Die immer blinder werdende Solarzubau-Wut auf der Netzebene 7 wird die Bevölkerung unseres Landes sehr bald noch sehr teuer zu stehen kommen. Das Bundesamt für Energie rechnet vor, dass uns allein die nötigen Netzverstärkungen 37 Milliarden Franken kosten werden.
Des Weiteren stellen diese neuen Pflichten einen weiteren Eingriff in die Hoheit der Kantone dar. Wie bereits im Eintretensvotum erwähnt, wird die SVP die gesamte Vorlage bekämpfen, wenn sich der Rat nicht mehr an die im vergangenen Herbst beim "Solar-Express" erzielten Kompromisse hält. Ob Sie die bisher erzielten Anpassungen im Mantelerlass dafür aufs Spiel setzen wollen, müssen Sie selber beurteilen.
Dann noch ein Wort zu meiner Minderheit zu den Artikeln 46b bis 46f EnG: Das ist ein ganzes Kapitel, "Effizienzziele für den Elektrizitätsverbrauch". In diesem Kapitel weitet die Kommissionsmehrheit die planwirtschaftlichen Regulierungen im Energiebereich aus und stärkt die staatlich kontrollierten Verteilnetzbetreiber gegenüber dem Gewerbe, das heute bereits Installationen und Effizienzdienstleistungen anbietet. Ausserdem ist dieser neue "Effizienzmarkt", wie diese neue staatliche Stellschraube in der Kommission bezeichnet wurde, aus unserer Sicht ein unnötiger Parallelmarkt. Wenn ich Energie beziehe, dann bezahle ich dafür. Wenn ich viel Energie beziehe, bezahle ich viel, wenn ich wenig Energie beziehe, bezahle ich wenig. So ist der Markt heute, es braucht keinen neuen staatlichen Pseudomarkt.
Des Weiteren läuft das Ansinnen den angestrebten Zielen der Klimapolitik entgegen. Bestrebungen der Verteilnetzbetreiber zur Dekarbonisierung, zum Beispiel durch den Ersatz von fossilen Heizungen mit Wärmepumpen, werden so mit einer Sanktion in der Höhe von 5 Rappen pro Kilowattstunde bestraft. Das bisher in Effizienz investierte Kapital wird mit diesem Artikel bestraft. Es ist ausserdem zu befürchten, dass der Effizienzmarkt zu einem Bürokratiemonster verkommt und dass viele Fragen zur Umsetzung offenbleiben.
Wir beantragen Ihnen darum mit meiner Minderheit, das gesamte Kapitel 8a, "Effizienzziele für den Elektrizitätsverbrauch", zu streichen.
Imboden Natalie · Mit-F · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo dei Verdi
Geschätzter Kollege Imark, Sie haben jetzt die Solarpflicht und auch die Bevölkerung erwähnt. Ist Ihnen bekannt, dass eine Umfrage, die diese Woche publiziert wurde, an den Tag gebracht hat, dass 69 Prozent der Schweizerinnen und Schweizer die Frage, ob man eine Pflicht für die Installation von Solaranlagen bei Neubauten erlassen solle, mit "Ja" oder "eher Ja" beantwortet haben und dass selbst bei SVP-Wählerinnen und -Wählern fast die Hälfte, nämlich 47 Prozent, einer solchen Pflicht positiv gegenübersteht? Wenn Sie die Bevölkerung vertreten wollen, müssen Sie dieser Solarpflicht eigentlich zustimmen, oder nicht?
Imark Christian · Mit-M · Consiglio nazionale · Soletta · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
In der Umfrage hat man die Leute nicht zu einer Solarpflicht, sondern grundsätzlich zur Solartechnologie befragt. Die Bevölkerung steht dieser durchaus positiv gegenüber. Ich baue bei meinem Einfamilienhaus jetzt auch eine Solaranlage. Es gibt aber noch ein Problem mit der Physik. Wenn alle Leute eine Fotovoltaikanlage auf dem Dach haben und den Strom in die Netzebene 7 einspeisen, dann haben wir - Sie können keine Nachfrage stellen - ein Netzproblem. Dann funktioniert es nicht mehr. Das ist eine Frage der Physik. Das können Sie mit Ihrer Ideologie nicht übertünchen.
Page Pierre-André · Mit-M · Consiglio nazionale · Friburgo · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Je vous demande de suivre ma minorité à l'article 45abis, et de biffer cet article.
A l'alinéa 1, la majorité de la commission veut nous obliger à équiper les places de stationnement en plein air pour les voitures de tourisme. Cette majorité veut obliger les citoyennes et citoyens de ce pays à équiper ces places de stationnement pour les voitures de tourisme avec des toits pouvant produire de l'énergie. Cette obligation devrait prendre effet, dernier délai, en 2035.
Cela va encore plus loin: à l'alinéa 2, la majorité veut également obliger les propriétaires de parkings couverts à équiper les toitures et les façades également pour 2035. Je n'accepte bien sûr pas ces obligations, car chaque propriétaire qui a la possibilité d'équiper ses places de parc et de garage le fait déjà, on le voit dans nos différentes régions. On ne peut pas s'insérer de la sorte dans la vie privée de notre population et des propriétaires.
Mais la cerise sur le gâteau est l'alinéa 3. On oblige la population à s'équiper, et on refile tout simplement la patate chaude aux cantons. La majorité de la commission leur dit: Débrouillez-vous pour mettre en place cet idéalisme. Chers cantons, veuillez régler les modalités, les sanctions, les exceptions. Si un arbre fait de l'ombre à un panneau, veuillez choisir entre le panneau solaire ou l'arbre; ou encore, en matière de protection du patrimoine, si un panneau se reflète dans les vitraux de la cathédrale, etc. Il y a de nombreux exemples de difficultés pour régler ces oppositions.
Si nous voulons éviter cet imbroglio administratif, et que, en plus, ce soit les cantons qui en aient la charge, suivez ma minorité en biffant l'article 45abis.
Candinas Martin · P-M · Consiglio nazionale · Grigioni · Il Gruppo del Centro. Alleanza del Centro. PEV.
President (Candinas Martin, president): (discurra sursilvan) Il pled per sia minoritad ha signur Mike Egger. El discurra er gist per la fracziun da la Partida populara svizra.
Egger Mike · Mit-M · Consiglio nazionale · San Gallo · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Ich spreche im Namen der SVP-Fraktion zu Block 3 und zu meiner Minderheit.
Die links-grüne Salamitaktik geht weiter, und wir sind in einer nächsten Runde. In der vergangenen Herbstsession haben Sie bei der Umsetzung der Solaroffensive beim Bau neuer Gebäude mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 Quadratmetern die Pflicht eingeführt, auf den Dächern oder den Fassaden eine Fotovoltaikanlage zu installieren. Ich habe mich damals in der Kommission, aber auch hier im Rat entschieden gegen diesen unsäglichen Zwang gewehrt, da ich bereits damals wusste, was kommen würde. Nicht einmal ein Jahr später fordert eine Mehrheit der Kommission bei Artikel 45a EnG, dass neu auf sämtlichen Neubauten, für welche noch keine Baubewilligung vorliegt, sowie bei - und jetzt kommt es - "erheblichen Um- und Erneuerungsbauten", was auch immer das heissen mag, ein Solarzwang eingeführt wird. Zudem gibt es einen Zwang bei Sanierungen der Gebäudehüllen oder des Daches.
Ein solcher Solarzwang ist in vielerlei Hinsicht problematisch:
1. Der Preis eines Eigenheims für eine junge Familie steigt nochmals deutlich an, um bis zu 30 000 oder 50 000 Franken. Das kann darüber entscheiden, ob man sich ein Eigenheim leisten kann oder nicht.
2. Unsere Stromnetze sind für die Einspeisung aktuell gar nicht bereit. Aufgrund der massiven Förderung von Elektromobilität, Wärmepumpen und Fotovoltaikanlagen werden zusätzliche Netzausbaukosten von 30 Milliarden Franken fällig. Dies ist das Ergebnis einer Studie, welche im Auftrag des Bundesamtes für Energie erstellt wurde. Wenn der Solarzwang in dieser Vorlage umgesetzt wird, dann dürften sich die Netzausbaukosten bis im Jahr 2035 sogar auf 37 Milliarden Franken belaufen. Damit ist klar, dass sich die Versprechungen der Befürworter der Energiestrategie 2050 immer mehr als plumpe Lüge gegenüber der Stimmbevölkerung entpuppen. Die Befürworter argumentierten in den Medien wie folgt: Sie betonten damals, dass eine Senkung des Verbrauches bei gleichem Komfort möglich sei, dank besser isolierter Gebäude und Geräten mit weniger Energieverbrauch. Und jetzt kommt's: Das führe zu einer tieferen Stromrechnung und mehr Geld im Portemonnaie für alle. Heute wissen wir: Das ist nicht so.
3. Die Verfügbarkeit von Solarpanels bei der Einführung eines solchen Zwanges wurde gar nicht erst abgeklärt. Wir haben in dieser Branche Lieferengpässe; in dieser Branche fehlen Fachleute. Es können gar nicht alle Anlagen, die ausgeschrieben werden, offeriert werden, es können gar nicht alle Anlagen installiert werden. Auch die Anlagen, die umgesetzt werden, können teilweise nicht angeschlossen werden, weil Teile dafür fehlen.
4. Der Solarzwang wird das Stromproblem in der Schweiz nicht entschärfen, denn wir haben ja vor allem in den Wintermonaten Probleme. Von 2001 bis 2022 mussten wir in neunzehn Wintern jeweils Strom im Umfang von 81,3 Terawattstunden importieren. In den Wintermonaten liefern die Fotovoltaikanlagen nur etwa 30 Prozent der Strommenge, die sie im Sommer liefern.
Die falschen und widersprüchlichen Versprechungen, die Sie in diesem Rat gemacht haben, müssen nun die jungen Familien, muss nun die Bevölkerung der Schweiz teuer bezahlen. Dazu können wir von der SVP nur Nein sagen.
Der Staatszwang richtet sich in diesem Block nicht nur gegen Privatpersonen, sondern auch gegen das Gewerbe. Gemäss Artikel 45abis EnG sollen nun auch Parkflächen ab 250 Quadratmetern mit solaraktiven Überdachungen ausgestattet werden. Rechnen wir für einen Parkplatz 11,5 Quadratmeter, dann ergibt das gerade einmal 21 Fahrzeuge, die auf einer solchen Fläche parkiert werden können. Und für eine solche Fläche wollen Sie einen Solarzwang einführen? Das bedeutet Mehrkosten in der Höhe von Hunderten Millionen Franken für das Gewerbe und vor allem für den Detailhandel. Auch hier ist für mich klar: Einen solchen Zwang können wir von der SVP definitiv nicht unterstützen. Es ist völlig unklar, was das in der Praxis dann überhaupt bedeutet: Ist auch eine Gewerbefläche, wo man theoretisch Fahrzeuge parkieren kann, betroffen? Sind Wiesenflächen betroffen, die der Landwirt für das Parkieren zur Verfügung stellt? Das sind alles unklare Punkte.
In Artikel 46a EnG geht es dann noch um die Vorbildfunktion des Bundes. Auch die Zentralverwaltung soll einsparen; sie soll den Energieverbrauch um 53 Prozent senken. Das hört sich wahnsinnig spannend und interessant an, aber auch hier müssen wir uns fragen, wer dieses Programm bezahlt. Auch hier wird einmal mehr der Steuerzahler zur Kasse gebeten, auch hier muss der Steuerzahler das Ganze berappen, und das, hier schaue ich in die linke Ratsseite, in Zeiten von Teuerung, in denen die Bevölkerung ohnehin schon zu kämpfen hat. Wachen Sie endlich auf aus Ihrem Dornröschenschlaf, und sagen Sie wenigstens ehrlich, was diese desolate Energiestrategie für eine Kostenfolge hat!
Ich komme zum Schluss: Die SVP-Fraktion erachtet die massiv ausgeweitete Solarpflicht als unnötig und nicht zielführend. Ich warne Sie davor, damit diese Vorlage zu gefährden. Neben der SVP werden sich auch der Hauseigentümerverband und die Wirtschaft gegen solche Zwänge wehren.
Wir bitten Sie, die Minderheit Bregy zu Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe e EnG und unsere Minderheiten zu unterstützen und im Übrigen der Mehrheit zu folgen. Bleibt der Solarzwang bestehen, werden wir diese Vorlage mit aller Deutlichkeit ablehnen. Ich warne Sie abschliessend vor einem Referendum, wenn Sie diesem Mist zustimmen.
Bourgeois Jacques · Mit-M · Consiglio nazionale · Friburgo · Gruppo liberale radicale
Dans ce bloc 3, à l'article 44 relatif aux installations, véhicules et appareils fabriqués en série, le groupe libéral-radical suivra la majorité de la commission à l'alinéa 4bis. Selon nous, il va de soi que les appareils et les installations fabriqués en série doivent être les plus efficaces possibles. Mais de nombreux appareils ne sont pas fabriqués dans notre pays et nous ne pouvons pas influencer sur le plan international la fabrication de ces appareils ou installations. Cela impacterait et restreindrait aussi le choix des consommateurs.
S'agissant des bâtiments, nous savons l'importance énergétique de ce secteur qui représente environ 40 pour cent de notre consommation totale d'énergie. Plus de 450 millions de francs sont alloués annuellement pour leur assainissement. Mais le taux d'assainissement est malheureusement, avec actuellement 1 pour cent par année, trop bas. Si nous voulons diminuer notre dépendance aux énergies fossiles, nous devrions atteindre un taux d'assainissement des bâtiments d'au moins 3 pour cent par an. Rappelons que nous dépensons annuellement en moyenne près de 6 milliards de francs à l'étranger pour nos importations en énergies fossiles. En 2021, nous avons même dépensé le double. Veillons à terme à investir ces montants dans notre pays plutôt que de soutenir les pays producteurs de pétrole. On diminuerait par la même occasion notre empreinte carbone, dont plus des deux tiers sont générés à l'étranger.
A l'article 45 sur les bâtiments, le groupe libéral-radical soutiendra la majorité à l'alinéa 3 lettres b et bbis. Nous ne devons pas inscrire dans cette législation l'obligation de remplacer d'ici 2040 les chauffages électriques à résistance et les chauffe-eau électriques, comme le requièrent les minorités Masshardt et Munz. N'oublions pas que, dans le cadre du contre-projet indirect à l'initiative pour les glaciers sur lequel le peuple aura à se prononcer en juin prochain, nous avons prévu 200 millions de francs par année et sur dix ans pour soutenir le remplacement des chauffages électriques ou aux énergies fossiles. Vouloir les interdire purement et simplement d'ici 2040 serait à nos yeux trop radical.
L'article 45 alinéa 3 lettre e demande l'obligation d'installer d'ici 2035, dans les logements de vacances, des systèmes de régulation du chauffage intelligents. Il faut rejeter cette obligation; je vous invite par conséquent à suivre la minorité Bregy. On ne peut décréter une telle obligation. Il serait trop onéreux d'équiper tous les logements de vacances. C'est au propriétaire avant tout de décider, en fonction de l'utilisation de son logement de vacances, mais aussi en fonction de la faisabilité technique, d'installer ou pas un tel système de régulation.
Aux lettres f, g, h et i, je vous invite à chaque fois à suivre la majorité. Il n'y a pas la nécessité de légiférer en la matière comme l'exigent les propositions minoritaires déposées.
A l'article 45a, relatif à l'obligation d'utiliser l'énergie solaire pour les bâtiments, le groupe libéral-radical soutiendra la minorité II (Imark). On ne peut exiger que d'ici 2031 tous les toits et les façades des bâtiments d'une surface supérieure à 300 mètres carrés, à l'exception des bâtiments d'habitation, soient couverts de panneaux solaires. Rendez-vous compte de l'impact d'une telle mesure, en particulier pour les PME qui doivent disposer de bâtiments d'une certaine taille pour exercer leurs activités et pour les exploitants agricoles: ils devraient pratiquement tous couvrir leurs toits de panneaux solaires. Qui financera de tels investissements? Qui va aussi financer le raccordement au réseau de ces installations pour la plupart décentralisées? Ce sont des dispositions qui vont à l'encontre du droit de la propriété; je vous invite à rejeter ces propositions.
L'article 45abis est relatif aux places de stationnement. Tout comme pour le point précédent, il s'agit d'une atteinte au droit de la propriété. Il appartient à tout un chacun de décider, en fonction de sa situation, si la pose de panneaux solaires est adéquate ou pas et si, financièrement parlant, le projet peut être réalisé ou en vaut la peine. Le groupe libéral-radical suivra par conséquent à cet article la minorité Page.
Aux articles 46b et suivants, je vous invite à confirmer le vote effectué à l'article 3 du bloc 1, à savoir fixer au sein de cette loi les objectifs de réduction de consommation à atteindre.
Suter Gabriela · Mit-F · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo socialista
Ich lege noch meine Interessenbindung offen: Ich bin Vizepräsidentin von Swissolar, dem Fachverband für Sonnenenergie.
Wir zimmern dieses Gesetz, weil wir eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien wollen. Das geht nur, wenn wir die einheimischen erneuerbaren Energien schnell und massiv ausbauen und endlich energieeffizient werden. Nur mit einer Ausbauoffensive, kombiniert mit Energieeffizienzmassnahmen, ist es möglich, uns aus der Abhängigkeit von ausländischen fossilen Energien zu lösen, unsere Versorgungssicherheit zu verstärken und das Netto-null-Ziel rechtzeitig zu erreichen. Bei Block 3 geht es genau darum: um Energieeffizienz und um den Ausbau der Solarenergie.
Gebäude nehmen bei der Energiewende eine Schlüsselfunktion ein. Aktuell sind Gebäude für etwa einen Viertel der CO2-Emissionen verantwortlich, und der Gebäudepark verbraucht rund 40 Prozent der Endenergie. Es wird viel Energie in Form von Wärme und Strom verschwendet. Wir haben hier also einen enormen Hebel. Richtig genutzt, können Gebäude zu Kraftwerken werden. Es ist deshalb sinnvoll, wenn der Bund den Kantonen klare Vorgaben macht. Die SP-Fraktion unterstützt daher die Minderheit Munz bei Artikel 44 Absatz 4bis EnG. Die Anforderungen für Anlagen, Fahrzeuge und Geräte sollen sich an den energieeffizientesten Modellen auf dem Markt orientieren.
Bei Artikel 45 EnG haben Sie, meine Damen und Herren von der SVP-Fraktion, zudem die Möglichkeit, etwas gegen echte Stromfresser zu tun und diese aus dem Verkehr zu ziehen. Ersetzen wir die Elektrowiderstandsheizungen und Elektroboiler, die unnötig Strom fressen. Die Kantone sollen ein Verbot von Neuinstallationen und eine Ersatzpflicht erlassen. Die Kantone sollen, wie das die Minderheit Masshardt fordert, bei grossen Gebäuden auch Vorschriften erlassen, was den Strombedarf für Beleuchtung betrifft. Bei geschickter Beleuchtungswahl können ohne Komfortverlust etwa 50 Prozent Strom eingespart werden. Bestandesbauten, die besonders viel Strom verbrauchen, sollen zudem bis Ende 2040 energetisch saniert werden müssen.
Es ist auch sinnvoll, alle Ferienwohnungen mit einer intelligenten Heizung auszurüsten, sodass diese nur sporadisch genutzten Wohnungen nicht unnötig Energie verbrauchen. Die Minderheit Bregy lehnen wir deshalb ab.
Bei Gebäuden mit einer grossen Energiebezugsfläche ist das Effizienzpotenzial besonders hoch. Deshalb braucht es hier auch ein aktives Energiemonitoring und eine periodische energetische Betriebsoptimierung. Wir unterstützen die Minderheit Egger Kurt.
Es ist wichtig, Energie nicht zu verschwenden. Es braucht deshalb eine Pflicht zur Nutzung von Abwärme für Grossverbraucherinnen von Wärme und Strom. Das ist etwa bei Rechenzentren ausgesprochen sinnvoll. Wir unterstützen die Minderheit Klopfenstein Broggini.
Nun komme ich zu Artikel 45a EnG, zur Solarpflicht. Gemäss der Energiestrategie des Bundes wird die Fotovoltaik neben der Wasserkraft zur zweiten Säule des Systems mit erneuerbaren Energien. Es ist auch die Technologie mit dem grössten Ausbaupotenzial. Die Solarpflicht trägt dazu bei, das Potenzial auszuschöpfen. Im Sinne eines Kompromisses und um das Fuder nicht zu überladen, unterstützen wir den Einzelantrag de Quattro. Die Solarpflicht für Bestandesbauten sollen die Kantone individuell einführen.
Die Kommissionsmehrheit fordert eine Solarpflicht für Parkplätze und Parkhäuser. Im Sinne eines Kompromisses unterstützen wir hier den Einzelantrag Hess Lorenz, der diese Pflicht erst bei Parkings ab einer Fläche von 500 Quadratmetern möchte. Die Minderheit Page lehnen wir ab. Es ist unverständlich, dass man bestehende versiegelte Flächen nicht für die Stromproduktion nutzen will.
Artikel 46a EnG regelt die Vorbildfunktion von Bund und Kantonen. Der Einzelantrag Storni möchte zusätzlich die Gemeinden in die Pflicht nehmen. Das unterstützen wir. Die Minderheit Egger Mike lehnen wir ab.
Die Kommission hat ein zusätzliches Kapitel 8 eingefügt, in dem es um Effizienzziele für den Stromverbrauch geht. Das begrüssen wir sehr. Die Elektrizitätslieferanten müssen in die Pflicht genommen werden und Stromeffizienzziele erfüllen. Den Antrag der Minderheit Imark lehnen wir deshalb ab.
Den Einzelantrag Müller Leo zu Artikel 75c EnG unterstützen wir. Er setzt Anreize dafür, dass auch bei kleineren Dächern möglichst die ganze Dachfläche solaraktiv ausgerüstet wird.
Candinas Martin · P-M · Consiglio nazionale · Grigioni · Il Gruppo del Centro. Alleanza del Centro. PEV.
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Herr Meier, Frau Suter verzichtet auf die Beantwortung von Fragen.
Grossen Jürg · Mit-M · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo verde liberale
Ich gebe meine Interessenbindung bekannt: Ich bin Präsident von Swissolar und Swiss E-Mobility, Mitinhaber dreier Unternehmen im Bereich Elektroplanung und Gebäudesteuerung sowie im Verwaltungsrat des Licht- und Wasserwerkes Adelboden.
Die grünliberale Fraktion verfolgt wie gehört eine Viersäulenstrategie: Erneuerbare, Energieeffizienz, Energiespeicher und Europa. In diesem Block geht es explizit um zwei dieser vier E, nämlich darum, wie sehr wir verpflichtet sind, auf und an unseren Gebäuden Solaranlagen anzubringen, wie hoch die Mindestvergütung für Solarstrom sein soll und welche Vorgaben wir bezüglich energieeffizienter Geräte, Verbraucher und Systeme machen.
Das Wichtigste vorweg: Jede Kilowattstunde, welche wir nicht verbrauchen, müssen wir nicht produzieren, nicht transportieren und auch nicht zwischenspeichern. Sie ist die günstigste Kilowattstunde. Wenn wir also das vom Bundesamt für Energie berechnete Potenzial von bis zu 40 Prozent Stromeffizienz abholen - und damit ist notabene keine Komforteinbusse verbunden -, müssen wir uns weniger die Köpfe über die Nachteile bei der Energieproduktion zerbrechen und weniger darüber streiten. Es ist deshalb für uns logisch und zentral, dass wir überall einem ambitionierten Effizienzpfad folgen.
Elektrische Widerstandsheizungen sind extrem ineffizient. Deshalb unterstützen wir die Minderheiten für ein Verbot von Neuinstallationen elektrischer Widerstandsheizungen und von Elektroboilern und für eine Ersatzpflicht bis Ende 2040. Vorgaben für intelligente Heizungssteuerungen in Ferienwohnungen, Anforderungen an effiziente Beleuchtungen sowie eine Pflicht zur energetischen Sanierung von Bestandesbauten mit besonders hohem Energieverbrauch unterstützen wir ebenfalls, ebenso die Minderheit Egger Kurt, die verlangt, dass endlich fachgerechte Inbetriebnahmen, ein aktives Energiemonitoring sowie periodische energetische Betriebsoptimierungen eingeführt werden. Ich bin in diesem Bereich tätig, und ich sehe täglich, welch enormes Potenzial hier bisher ungenutzt ist. Die Vorbildfunktion von Bund und Kantonen in Bezug auf die Energieeffizienz ist ebenfalls sehr wichtig für die Glaubwürdigkeit. Deshalb unterstützen wir hier die Mehrheit. Langfristig sparen wir damit auch Steuern.
Ebenfalls unterstützen wir die Mehrheit bei den Zielvorgaben für verpflichtende Massnahmen zur Effizienzsteigerung für die Elektrizitätsunternehmen. Solche Massnahmen sind sinnvoll. Die Elektrizitätsunternehmen können eben auch einen Beitrag leisten. Strom nicht zu vergeuden, ist die sinnvollste und beste aller Möglichkeiten und muss unbedingt priorisiert werden. Hier ein paar Vorschriften zu machen und entsprechende Anreize zu setzen, ist wesentlich unproblematischer, als nachhaltig negative Eingriffe in die Natur und die Landschaft vorzunehmen und damit Strom zu erzeugen, der dann ohne Nutzen verschwendet wird. Strom- und Energieeffizienz rentiert langfristig gesehen eben auch.
In den Artikeln 45a und 45abis EnG geht es um die Solarpflicht, einerseits auf neuen Gebäuden und auf bestehenden Gebäuden bei Umbauten und andererseits auf Parkplätzen. Es ist grundsätzlich zielführend, alle geeigneten Gebäudeflächen an Fassaden und Dächern solaraktiv auszugestalten. Weshalb ist das so? Wenn Strom vor allem dort produziert wird, vor Ort, wo er verbraucht oder zwischengespeichert wird, dann ist das viel effizienter, als wenn er zentral und fern des Verbrauchs produziert wird. Das Potenzial an Gebäuden ist mit 67 Terawattstunden grösser als der heutige Gesamtverbrauch. Die Grünliberalen würden gerne weiter gehen bei dieser Pflicht, unterstützen aber in diesen Fragen die zielführenden Kompromisse der Einzelanträge de Quattro und Hess Lorenz.
Bei Artikel 75c EnG unterstützen wir den Antrag Müller Leo, welcher Betreibern von Fotovoltaikanlagen bis zu 50 Kilowatt in den ersten zehn Jahren eine fixe Vergütung von mindestens 9 Rappen pro Kilowattstunde im Jahresdurchschnitt zusichert. Das bringt eine gewisse Investitionssicherheit, und die Formulierung mit dem Jahresdurchschnitt ermöglicht auch eine saisonal angepasste Vergütung, was wir Grünliberalen bei der Umsetzung als sinnvoll erachten.
Clivaz Christophe · Mit-M · Consiglio nazionale · Vallese · Gruppo dei Verdi
Dans ce bloc 3, nous devons nous prononcer sur une douzaine de propositions de minorité ainsi que sur quatre propositions individuelles.
A l'article 44, nous soutenons la minorité Munz visant à ajouter un alinéa 4bis selon lequel les exigences relatives à la mise en circulation des installations et appareils fabriqués en série s'appuient sur les modèles les plus efficaces sur le plan énergétique existant sur le marché.
A l'article 45, qui concerne les bâtiments, il y a plusieurs propositions de minorité qui souhaitent introduire, dans tous les cantons, des prescriptions relatives aux bâtiments, que certains cantons connaissent d'ailleurs déjà. Nous allons soutenir les propositions de minorité qui concernent l'obligation de remplacer les chauffages à résistance électrique - minorité Masshardt à l'alinéa 3 lettre b -, l'obligation de remplacer les chauffe-eau électriques - minorité Munz à l'alinéa 3 lettre bbis -, la définition des besoins en électricité pour l'éclairage dans les grands bâtiments ainsi que l'obligation d'assainir les bâtiments existants mal isolés - minorité Masshardt à l'alinéa 3 lettres f et g -, l'optimisation de l'exploitation des bâtiments - minorité Egger Kurt à l'alinéa 3 lettre h - et l'obligation de récupérer les rejets de chaleur des gros consommateurs - minorité Klopfenstein Broggini à l'alinéa 3 lettre i. Toujours à l'article 45, nous allons par contre refuser la minorité Bregy à l'alinéa 3 lettre e et suivre la majorité de la commission concernant l'obligation d'installer des commandes de chauffage intelligentes dans les logements de vacances.
Les modifications apportées par les minorités que nous allons soutenir à cet article 45 visent à garantir que les potentiels d'efficacité des bâtiments soient effectivement exploités. La plupart des points correspondent aux modèles de prescriptions des cantons, mais ils n'ont pas encore été mis en oeuvre par les cantons sur l'ensemble du territoire. C'est pourquoi il est nécessaire de donner aux cantons des directives spécifiques qu'ils peuvent désormais mettre en oeuvre très rapidement, en partie par voie d'ordonnance. L'augmentation de l'efficacité énergétique dans les bâtiments permet essentiellement de réduire la demande d'énergie en hiver, ce qui contribue également à garantir l'approvisionnement en électricité.
A l'article 45a, la commission souhaite introduire l'obligation d'utiliser l'énergie solaire pour les nouvelles constructions et les transformations ainsi que pour les grands bâtiments existants dans le secteur non résidentiel. Nous soutenons la minorité I (Egger Kurt), qui veut aller plus loin que la majorité, en demandant que les propriétaires de bâtiments d'habitation soient également obligés d'installer des panneaux solaires. Nous rejetons par contre la minorité II (Imark), car il est urgent d'accélérer l'extension des infrastructures existantes alors que la réglementation actuelle pour les nouvelles constructions de 300 mètres carrés de surface au sol n'a guère d'effet.
Nous rejetons également la proposition de Quattro, qui vise en particulier à biffer la lettre b concernant l'obligation pour les grands bâtiments non résidentiels d'installer un système photovoltaïque d'ici fin 2031. Cette catégorie de bâtiments représente à elle seule un potentiel de 16 térawattheures, soit près de 30 pour cent du potentiel total des toitures. Certes, il est possible que cette obligation pose des difficultés à certains propriétaires, mais le Conseil des Etats pourra reprendre cette question et y apporter, si besoin, des mesures d'accompagnement. Cela nous semble préférable à l'option consistant à simplement biffer la lettre b.
A l'article 45abis, qui concerne la couverture solaire des places de stationnement, nous soutenons la version de la majorité de la commission et allons refuser la minorité Page, qui propose de supprimer cette obligation, ainsi que la proposition Hess Lorenz, qui repousse notamment dans le temps la réalisation de toits solaires sur les parkings en plein air.
A l'article 46a alinéa 1, il y a une proposition Storni que nous allons soutenir. Le rôle de modèle en matière d'efficacité énergétique ne doit pas seulement concerner la Confédération et les cantons, mais aussi les communes. Et nous allons bien sûr refuser la minorité Egger Mike, qui demande de supprimer l'objectif de réduire de 53 pour cent d'ici à 2040 la consommation énergétique pour l'administration.
Enfin, le dernier point important de ce bloc 3 concerne le nouveau chapitre proposé par la commission concernant les objectifs d'efficacité en matière de consommation électrique. Nous allons évidemment refuser la minorité Imark qui propose de supprimer ce chapitre. Ce chapitre est en effet très important, car il permet la création d'un marché des services d'efficacité et contribue ainsi à remplir les exigences fixées à l'article 9ter de la loi sur l'approvisionnement en électricité, à savoir permettre une réduction de la consommation d'électricité de 2 térawattheures d'ici 2035 au plus tard.
Les rapports de l'Office fédéral de l'énergie montrent régulièrement qu'il existe un potentiel d'économie d'électricité d'environ 30 pour cent, soit près de 20 térawattheures. Il est temps de réaliser ce potentiel, et les obligations d'efficacité énergétique imposées aux fournisseurs d'énergie et aux gestionnaires de réseau constituent un bon moyen d'y parvenir.
Enfin, il reste dans ce bloc encore la proposition Müller Léo, que nous allons soutenir. Elle vise à trouver une solution au fait que certains propriétaires renoncent à équiper toute leur toiture ou leur façade avec des installations photovoltaïques et se contentent d'équiper une surface correspondant à l'autoconsommation, parce que le prix de rachat est trop bas. Le soutien financier proposé par la proposition Müller Léo favoriserait ainsi une utilisation complète des toits et façades pour les nouvelles installations qui seront installées dans les cinq prochaines années.
Wismer-Felder Priska · Mit-F · Consiglio nazionale · Lucerna · Il Gruppo del Centro. Alleanza del Centro. PEV.
Wir wechseln in diesem Block das Parkett und begeben uns auf einen nicht minder heiklen Untergrund. Jetzt geht es im Kern um die Verpflichtungen für den Zubau von Fotovoltaikanlagen. Soll es bei Neubauten, bei Umbauten oder gar bei bestehenden Bauten eine Verpflichtung geben, das Dach solaraktiv auszurüsten? Wieweit machen wir Vorschriften bei Geräten und Heizungssystemen, die heute noch im Einsatz sind, jedoch ineffizient oder sogar verschwenderisch arbeiten? Hier scheiden sich die Geister, auch in unserer Fraktion. Unbestritten ist, dass Fotovoltaikanlagen auf Dächern und auf bebauten Flächen wohl die geringste Auswirkung auf die Natur und das Landschaftsbild haben und deshalb eine sehr grosse Akzeptanz geniessen. Somit besteht in diesem Bereich auch ein sehr grosses Potenzial, und die Ausschöpfung des vollen Produktionspotenzials ist ja ein zentraler Punkt im ganzen Mantelerlass. Wir brauchen mehr Strom, rasch, unverzüglich, für eine sichere Energiezukunft, und für dieses gemeinsame Ziel müssen jetzt alle etwas von ihrer Wunschvorstellung abrücken.
In den Blöcken 1 und 2 wurde der Umweltseite sehr viel Entgegenkommen abverlangt. Heute werden die liberalen Kräfte einen nicht minder grossen Schritt machen müssen. Wir greifen hier in einen Bereich ein, der grundsätzlich im Hoheitsbereich der Kantone liegt. Aktuell sind die Regelungen auf kantonaler Ebene allerdings sehr unterschiedlich, was dazu führt, dass Bestrebungen bestehen, dies auf der Ebene Bund einheitlicher zu gestalten. Die vielen Anträge sind auch dadurch motiviert, dass Kantone, die im Bereich Fotovoltaikpflicht oder Effizienzvorschriften weitergehende Verpflichtungen kennen, damit sehr gute Ergebnisse erzielen.
Die Verpflichtung in Artikel 45a EnG, sämtliche Immobilien zwingend mit Fotovoltaikanlagen zu versehen, stösst bei einem grossen Teil unserer Fraktion auf Widerstand. Die Einsicht, dass eine Verpflichtung auch für bestehende Bauten wohl zum Scheitern der ganzen Vorlage führen würde, bewegt uns dazu, dem Einzelantrag de Quattro zuzustimmen. Bei diesem Kompromissantrag sind die bestehenden Bauten von der Solarpflicht ausgenommen.
Auch gegenüber der Verpflichtung in Artikel 45abis EnG, Parkplätze ab einer Grundfläche von 250 Quadratmetern solaraktiv auszurüsten, gibt es Vorbehalte. Jedoch ist es in unserer Fraktion Konsens, dass zuerst die bereits bebaute Fläche solaraktiv ausgestaltet werden soll, bevor man auf freie, unbebaute Flächen geht. Hier werden wir mehrheitlich den Einzelantrag Hess Lorenz unterstützen. Gemäss diesem Kompromissantrag sollen neue, dauerhaft installierte Fahrzeugabstellplätze ab einer Grösse von rund 250 Quadratmetern unter die Pflicht fallen, bestehende Parkplätze sogar erst ab einer Grösse von 500 Quadratmetern.
Die Vorschriften im Bereich der Geräte- und Heizeffizienz in Artikel 44 und Artikel 45 EnG lehnt eine Mehrheit der Fraktion ab. Diese Regelungen würden zu stark in die Wahlfreiheit der Personen eingreifen und wären nach Meinung der Mehrheit gar nicht durchsetzbar.
Dem Einzelantrag Müller Leo stehen wir offen gegenüber. Die übrigen Einzelanträge werden wir ablehnen.
Rösti Albert · BR-M · Consiglio federale · Berna
Ich nehme gerne Stellung zu Block 3 und präsentiere Ihnen die Haltung des Bundesrates. Wir werden bei den meisten Bestimmungen die Mehrheitsfassung unterstützen, das heisst, wir lehnen die meisten Minderheitsanträge ab.
Zu den wichtigsten Elementen dieser Vorlage gehört sicher mal das Modell, nach dem ein Effizienzmarkt eingeführt werden soll. Ich habe durchaus Verständnis für die Kritik und dafür, dass man sagt, es widerspreche sich irgendwie, wenn eine Unternehmung Strom produzieren und verkaufen und gleichzeitig Sparmassnahmen treffen wolle. Wenn es aber so angegangen wird wie in der Vorlage, macht es durchaus Sinn, denn wir sagen: Der Effizienzmarkt ist losgelöst, er ist unabhängig vom eigentlichen Strommarkt. Das heisst, wir verpflichten ein Stromproduktionsunternehmen, gleichzeitig zum Verkauf von Strom auch 2 Prozent Effizienzmassnahmen zu verkaufen. Abnehmer müssen aber nicht die gleichen Kunden sein. Der Absatz muss mengenmässig 2 Prozent entsprechen, es ist aber nicht zwingend, dass es die gleichen Kunden sind. Die verkauften Leistungen können Beratungen sein oder Effizienzmodelle, die bei bestimmten Geräten eingeführt werden. Wichtig ist, dass die zwei Märkte unabhängig voneinander sind, damit es nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung kommt. Ich meine, dass die Kommission damit die richtigen Stellschrauben anzieht, denn auch Einsparungen sind ein wichtiger Teil dieser Revision des Energie- und des Stromversorgungsgesetzes.
Bei den folgenden Punkten bekämpft der Bundesrat hingegen die Anträge der Kommissionsmehrheit: Ihre Kommission will bei Artikel 45a f. EnG eine weitgehende Pflicht zur Nutzung der Solarenergie einführen. Sie soll auf Dächern und Fassaden von Gebäuden sowie bei Fahrzeugabstellflächen gelten. Dem Bundesrat geht das eindeutig zu weit, auch mir geht es eindeutig zu weit. Ich bitte Sie hier, auch im Interesse des Bestehens der Vorlage im Falle einer Volksabstimmung, bei Artikel 45a EnG die Minderheit II (Imark) zu unterstützen und diese Verpflichtung zu streichen. Wir haben über diese Verpflichtung im Rahmen der Solar-Initiative gesprochen, wir haben dort einen guten Kompromiss gefunden. Hier jetzt die ganze Vorlage zu gefährden, wäre wirklich fahrlässig. Wir haben sehr gute Elemente in dieser Vorlage. Ich bitte Sie hier entsprechend, dem Minderheitsantrag Imark zu folgen.
Ich habe hingegen eine gewisse Sympathie zum Antrag der Kommissionsmehrheit, was die Fahrzeugabstellplätze anbelangt. Das dürfte durchaus Sinn machen. Aber die Schwelle ist aus meiner Optik deutlich zu tief. Ich bitte Sie, hier dem Einzelantrag Hess Lorenz zu folgen; er ermöglicht es, dass wir nochmals darüber diskutieren können. Oder dann bitte ich Sie um eine Streichung gemäss Minderheitsantrag Page, damit wir auch hier keine unnötigen Angriffspunkte bieten.
Die übrigen Minderheitsanträge in diesem Block lehnt der Bundesrat ab. Diese betreffen Gebäude- und andere Vorschriften. Diverse Minderheiten wollen bei Artikel 45 Absatz 3 EnG den Kantonen Aufträge erteilen. Die Minderheit Masshardt will in Buchstabe b ein Verbot von Widerstandsheizungen. Im Juni werden wir über den indirekten Gegenvorschlag zur Gletscher-Initiative abstimmen. Dort gibt es einen Topf mit Geld, um einen ökonomischen Anreiz für den Ersatz von Widerstandsheizungen zu setzen, indem der Ersatz finanziert wird. Wenn Sie jetzt hier sogar ein Verbot beschliessen, torpedieren Sie eigentlich Ihren eigenen indirekten Gegenvorschlag. Davon würde ich abraten, auch im Hinblick auf die kommende Abstimmung.
Ich bitte Sie ebenso, die Minderheitsanträge Munz, Egger Kurt und Klopfenstein Broggini abzulehnen, die alle auch Anforderungen beinhalten, die eigentlich in die Kompetenz der Kantone gehören. Hingegen können Sie den Antrag der Minderheit Bregy annehmen. Wir haben mit der Ablehnung des CO2-Gesetzes gesehen, dass Pflichten und Obligatorien - dazu gehört die Solarpflicht, aber eben auch die Pflicht, in Ferienwohnungen intelligente Heizsysteme einzuführen - schlecht ankommen. Im Bereich Gebäude sind, wie gesagt, die Kantone verantwortlich. Überladen Sie hier die Vorlage nicht, und greifen Sie nicht unnötig in diesen Kompetenzbereich ein!
Ich komme zurück zur Pflicht zur Nutzung der Solarenergie: Die Minderheit I (Egger Kurt) will in Artikel 45a EnG eine generelle Solarpflicht einführen. Ich spreche mich hier im Namen des Bundesrates klar dagegen aus. Bereits der Antrag der Mehrheit mit einer Solarpflicht für Neubauten, bei erheblichen Um- und Erneuerungsbauten sowie für grosse Bestandesbauten geht mit Blick auf die Mehrheitsfähigkeit, wie vorhin erwähnt, zu weit.
Der Einzelantrag de Quattro schwächt dieses Konzept der Mehrheit ab, indem auf die Solarpflicht bei Bestandesbauten verzichtet wird. Das ist immerhin eine deutlich bessere Variante; sie kann dann im Ständerat auch noch diskutiert werden. Meinerseits empfehle ich Ihnen hier aber, auch den Einzelantrag abzulehnen und stattdessen der Minderheit II (Imark) zu folgen. Das Parlament hat diese Thematik eben erst im Rahmen des dringlichen Bundesgesetzes diskutiert. Dort wurde eine generelle Fotovoltaikpflicht abgelehnt. Auch hier gilt mit Blick auf eine mögliche Volksabstimmung - ich wiederhole mich, aber es scheint mir zentral -: Streichen Sie das aus der Vorlage, das ist schlicht nicht mehrheitsfähig!
Zur Vorbildfunktion des Bundes: Artikel 46a Absatz 1bis EnG will, dass Bund und Kantone bei der Senkung des Energieverbrauchs eine Vorbildfunktion einnehmen. Hier kann ich die Mehrheit unterstützen. Wenn wir in ganz vielen Bereichen Anforderungen stellen, dann ist, glaube ich, offensichtlich, dass die Kantone und der Bund hier auch ein Vorbild sein müssen.
Hingegen bitte ich Sie, den Einzelantrag Storni abzulehnen. Die Gemeinden tun schon sehr viel im Bereich Energieeffizienz. Wenn schon, wäre es an den Kantonen und nicht am Bund, den Gemeinden direkt Vorschriften zu machen.
Die Effizienzverpflichtungen stärken den Markt für Energiedienstleistungen langfristig und nachhaltig. Die Minderheit Imark will hier beim freiwilligen Sparmodell des Ständerates bleiben. Dieses ist aus unserer Sicht zu wenig verbindlich. Ich glaube, wir sollten diesen Energieeffizienzmarkt jetzt einführen. Man macht in anderen Ländern die Erfahrung, dass es funktioniert. Ich bitte Sie, hier auch der Mehrheit zu folgen.
Zum Inverkehrbringen effizienter Geräte: Die Minderheit Munz möchte, dass die Schweiz bei Effizienzanforderungen an Geräte und Anlagen, die neu auf den Markt gebracht werden, deutlich strenger ist als die EU. Bereits heute erlässt der Bundesrat zum Teil strengere Anforderungen an Geräte. Ich erachte deshalb diesen zusätzlichen Artikel als nicht notwendig.
Abschliessend zum Einzelantrag Müller Leo: Er will via Übergangsbestimmung in Artikel 75c EnG ein zusätzliches Förderelement für Fotovoltaik einführen. Der Netzbetreiber soll für neue Anlagen während zehn Jahren eine Vergütung von mindestens 9 Rappen pro Kilowattstunde leisten. Damit wird die Regelung der Abnahme- und Vergütungspflicht, die Sie in Block 2 in Artikel 15 EnG verabschiedet haben, praktisch ausgehöhlt. Wir haben ja da eine unterste Limite nach Gestehungskosten eines effizienten Produzenten eingeführt; sie dürfte etwas unter 9 Rappen liegen. Wenn Sie aber einfach 9 Rappen fix für zehn Jahre einführen, dann wird das letztlich auf die Grundversorgung übertragen und erhöht die Preise für die Konsumenten. Deshalb bitte ich Sie, diesen Einzelantrag abzulehnen.
Suter Gabriela · Mit-F · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo socialista
Herr Bundesrat, Sie haben sich vorhin gegen eine Solarpflicht ausgesprochen. Im Bereich der erneuerbaren Energieproduktion - die Wasserkraft ausgenommen - haben wir relativ ambitionierte Ausbauziele. Wir haben das Ziel einer jährlichen Stromproduktion von 35 Terawattstunden im Jahr 2035 und 45 Terawattstunden im Jahr 2050. Jetzt frage ich Sie: Haben Sie das Gefühl, wir können diesen enormen Zubau ohne jegliche Solarpflicht erreichen?
Rösti Albert · BR-M · Consiglio federale · Berna
Wir haben heute einen Zubau von Solarenergie um jährlich eine Gigawattstunde. Wenn sich das weiter so steigert, haben wir, zusammen mit den aktuellen Förderinstrumenten, so meine Meinung, genügend Anreizsysteme. Ich sage Ihnen einfach, was passiert, wenn wir die Solarpflicht hier einfügen. Dann haben wir eine ziemlich breite Front aller Hauseigentümer und aller Liegenschaftsbesitzer gegen uns; dann wird dieses Gesetz am Schluss wahrscheinlich gekippt, und dann haben wir gar nichts, das den Zubau ermöglicht. Es ist also besser, das Gesetz jetzt in dieser Form und ohne Solarpflicht umzusetzen, dann können wir starten.
Ich meine, es gehört einfach nicht zur schweizerischen Art, dass wir plötzlich Grundeigentümer verpflichten zu investieren. Es ist ein Grundsatz, dass der Einzelne die Freiheit hat, zu entscheiden, wie er bei Investitionen mit seinem Geld umgeht. Es wäre ein Eingriff in einen Grundsatz unserer Wirtschaftsfreiheit, der für mich deutlich zu weit geht. Wir haben es eindeutig beim CO2-Gesetz gesehen: Sobald Sie Kosten anheben, sobald Sie Verbote auferlegen - statt Verboten können Sie auch das Gegenteil machen - oder die Verpflichtungen auferlegen, etwas zu tun, ist das in der Schweizer Bevölkerung nicht mehr tragbar, ist es einfach nicht mehrheitsfähig.
Rüegger Monika · Mit-F · Consiglio nazionale · Obvaldo · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Herr Bundesrat, Sie haben jetzt sehr gut ausgeführt, was es für Folgen hätte, wenn Links-Grün diese Solarpflicht wirklich durchzwängen würde. Das würde eine Ablehnung der Vorlage vor dem Volk bedeuten. Aber was hätten wir dann noch? Wir hätten dann nichts oder weniger als jetzt. Was machen wir dann, um aus unserer Energiekrise herauszufinden und auf einen guten Pfad zu kommen?
Rösti Albert · BR-M · Consiglio federale · Berna
Wir haben dann einfach das bestehende Energiegesetz, und im bestehenden Energiegesetz ist die Förderung bis 2030 beschränkt; das wurde mit der parlamentarischen Initiative Girod eingefügt. Sie sagen es natürlich richtig: Dann können wir ganz wichtige Elemente nicht umsetzen. Wir haben insbesondere die gestern definierten Vorranggebiete nicht, wir können nicht einfach zubauen; es fehlen uns dann ganz wesentliche Elemente. Deshalb sollten wir dieses Risiko nicht eingehen.
Badran Jacqueline · Mit-F · Consiglio nazionale · Zurigo · Gruppo socialista
Geschätzter Herr Bundesrat Rösti, Sie haben vorhin gesagt, in der Schweiz wäre es nicht Tradition, Grundeigentümern vorzuschreiben, wo sie zu investieren hätten. Nun kennen eigentlich fast alle Kantone eine Parkplatzpflicht, die es Grundeigentümern vorschreibt, Parkplätze zu bauen. Hier reden wir von Investitionen in der Höhe von 50 000 bis 60 000 Franken pro Parkplatz, wobei es Ihre Partei ist, die das vehement durchsetzt. Was sagen Sie dazu?
Rösti Albert · BR-M · Consiglio federale · Berna
Ja gut, es wird letztlich auf einer anderen Stufe durchgesetzt, im Rahmen der Bewilligungsverfahren. Es ist klar, dass es da diese Infrastruktur braucht.
Denken Sie auch etwas an die sozialen Folgen, die Sie mit einer solchen Pflicht auslösen. Es gibt doch gerade im ländlichen Raum KMU und Landwirtschaftsbetriebe, die nicht unbedingt Reserven auf der Seite haben - vielleicht haben sie gerade investiert -, um jetzt plötzlich in den Bau von Solaranlagen investieren zu können.
Die Parkplatzvorschriften erfolgen im Rahmen von Baubewilligungsverfahren. Sie sagen auch nicht einem Hauseigentümer, der vielleicht zu wenig Parkplätze hat, er müsse bis in zehn Jahren einen Parkplatz gebaut haben. Das passiert auch heute nicht.
Bäumle Martin · Mit-M · Consiglio nazionale · Zurigo · Gruppo verde liberale
Herr Bundesrat, wir haben vier Konzepte vor uns: erstens nichts zu tun; zweitens die Minderheit, die die Gebäude umfassend regeln will; drittens die Mehrheit, die das weniger umfassend regeln, aber bestehende Bauten teilweise mit einbeziehen will; und viertens den Antrag de Quattro, der nur Neu- und Umbauten betrifft. Geben Sie mir recht, dass der Antrag de Quattro eigentlich das ist, was man einen guten Kompromiss nennt, und dass Ihre Aussagen, vor allem jene zu den zu weit gehenden Anträgen der Minderheit, offenbar auch für den Antrag der Mehrheit gelten?
Rösti Albert · BR-M · Consiglio federale · Berna
Ich gebe Ihnen recht. Der Antrag de Quattro ist durchaus besser als die Variante, die jetzt im Gesetz steht, weil er Bestandesbauten ausschliesst. Das scheint mir schon einmal ein guter Schritt in die richtige Richtung zu sein. Trotzdem würde ich das Geschäft einfach nicht mit dieser zusätzlichen Verpflichtung belasten.
Munz Martina · Mit-F · Consiglio nazionale · Sciaffusa · Gruppo socialista
Herr Bundesrat Rösti, wir haben die Möglichkeit, erneuerbare Energie auf Infrastrukturanlagen zuzubauen oder in unverbauter Natur, auch auf Kosten der Biodiversität. In beiden Fällen müssen wir die Infrastrukturanlagen stark subventionieren. Können Sie mir sagen, warum Sie bei der Natur eine Pflicht einführen und diese verbauen wollen, bei der Infrastruktur hingegen, die schon gebaut ist, keine Pflicht einführen wollen?
Rösti Albert · BR-M · Consiglio federale · Berna
Noch einmal: Wenn wir quasi Private, die nicht einmal umbauen wollen, plötzlich zu einer Investition verpflichten, ist das einfach ein Zugriff des Staats auf privates Geld. Das scheint mir auch rein aus sozialpolitischer Sicht nicht verantwortbar. Stellen Sie sich vor: Ein Ehepaar, das im AHV-Alter ist, ein Haus und bereits wegen dem Eigenmietwert ein Problem hat, soll plötzlich für 20 000 oder 30 000 Franken eine Solaranlage bauen. Ich spreche von Bestandesbauten. Unter Umständen haben sie das Geld dafür nicht.
Ich habe mich hier ja gestern gegen den Antrag der Minderheit Paganini ausgesprochen; dieser ist jetzt unter Dach und Fach und wird im Ständerat sicher erneut diskutiert. Aber, das habe ich gestern klar gesagt, mit dieser Vorlage will ich ja keine vollständige Überbauung mit Windanlagen, mit Solaranlagen in der Fläche. Wir müssen das abwägen und sehr sorgfältig machen, in geeigneten Gebieten. Das ist selbstverständlich, hier haben wir auch keine Differenz, und dann müssen wir schauen, ob das genügend Energie gibt.
Ich bin überzeugt, heute wird bei Neubauten auf freiwilliger Basis sehr viel in Solaranlagen investiert. Sonst würden wir nicht innerhalb eines Jahres eine Gigawattstunde mehr Strom produzieren. Die Differenz ist also nicht so gross. Ich möchte diese Vorlage einfach durchbringen und nicht am Schluss ohne irgendetwas dastehen bzw. mit kurzen Hosen, um es mal so zu sagen.
Egger Mike · Mit-M · Consiglio nazionale · San Gallo · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Geschätzter Herr Bundesrat Rösti, aufgrund dieses unsäglichen Solarzwanges müssen wir ja gewaltige Investitionen tätigen, auch ins Netz. Wie hoch werden diese ungefähr ausfallen?
Rösti Albert · BR-M · Consiglio federale · Berna
Hier sieht das Gesetz ja auch Massnahmen vor. Ich kann Ihnen hier keine Zahl nennen. Wir sagen einfach, dass es unter Umständen wichtiger ist, zuerst mal in die Netzoptimierung zu investieren. Es ist ja möglich, dass es etwa 15 Prozent Einsparung gibt, wenn man etwa 4 bis 5 Prozent abkoppelt. Hier ist also die Hebelwirkung relativ stark. Aber es braucht natürlich solche Instrumente, wenn an bestimmten Zeiten zu viel eingespiesen wird. Dem trägt eigentlich das Gesetz mit dieser Optimierung auch Rechnung.
Nordmann Roger · Mit-M · Consiglio nazionale · Vaud · Gruppo socialista
La minorité Munz ayant été retirée, je n'ai pas besoin d'en parler.
A l'article 45 alinéa 3 lettre b, la proposition défendue par la minorité Masshardt veut une interdiction d'installer de nouveaux chauffages électriques à résistance et l'obligation de remplacer ces chauffages; la commission a décidé, par 12 voix contre 12 avec la voix prépondérante du président, de la rejeter. Ici, le Conseil fédéral, le Conseil des Etats et la majorité de la commission sont pour laisser la compétence aux cantons; ils exercent correctement leur compétence, il n'y a pas besoin de leur prescrire ce qu'il faut faire.
A l'article 45 alinéa 3 lettre e, la commission souhaite que les logements de vacances soient équipés de télécommandes pour qu'on puisse baisser le chauffage lorsque les gens n'y sont pas, le remonter juste avant leur arrivée afin que le logement soit chaud à leur arrivée. Cela permet d'économiser vraiment passablement d'énergie, en particulier de l'électricité en hiver; cela a donc du sens. La commission, par 12 voix contre 11, vous propose de rejeter la proposition défendue par la minorité Bregy.
A l'article 45 alinéa 3 lettres f et g, la proposition défendue par la minorité Masshardt souhaite que les cantons édictent des mesures sur les besoins en électricité annuels spécifiques à l'éclairage lors d'une nouvelle construction, d'une transformation ou d'une réaffectation impliquant une surface de référence énergétique supérieure à 500 mètres carrés. La majorité considère qu'il s'agit de la compétence des cantons.
A l'article 45 alinéa 3 lettre h, la proposition défendue par la minorité Egger Kurt propose des prescriptions cantonales pour la mise en service des nouveaux bâtiments. Sur le fond, cette proposition est sensée, mais c'est vraiment un domaine de compétence des cantons. Pour cette raison, la commission vous propose, par 13 voix contre 11, de rejeter cette proposition.
A l'article 45 alinéa 3 lettre i, il y a la minorité Klopfenstein Broggini. La majorité s'oppose à l'obligation d'utiliser la chaleur résiduelle.
J'aborde maintenant encore brièvement l'article 45a, où la minorité I (Egger Kurt) propose une obligation très générale d'utiliser l'énergie solaire; en effet, elle concerne aussi les bâtiments existants, parce que nous y voyons un grand potentiel et nous avons déjà accepté cela dans le "Solar-Express". Il s'agirait de pérenniser cette mesure. La proposition de Quattro en est une version, malheureusement, fortement affaiblie. Dans tous les cas, la commission vous demande de rejeter la minorité II (Imark), qui propose d'en rester au droit en vigueur. Au pire des cas, ce sera la proposition de Quattro plutôt que la version de la majorité.
Jauslin Matthias Samuel · Mit-M · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo liberale radicale
Ich werde bei der Solarpflicht weiterfahren und diese noch einmal aufnehmen. Die Kommission hatte mehrere Möglichkeiten: beim bestehenden Recht zu bleiben oder dem jetzigen Antrag der Kommissionsmehrheit zu folgen. Die Kommissionsmehrheit möchte bei den Bestandesbauten nur eine Solarpflicht ab einer Grundfläche von 300 Quadratmetern einführen und hat die Wohnbauten - das ist wichtig - dabei ausgenommen. Es stimmt also nicht, dass irgendein älteres Ehepaar im Einfamilienhaus eine Solarpflicht hätte; das ist nicht der Antrag der Kommission.
Dann haben wir noch den Minderheitsantrag Egger Kurt. Er will eigentlich noch weiter gehen und effektiv sämtliche, auch bestehende Gebäude mit Solaranlagen ausrüsten.
Die Kommission hat folgendermassen entschieden: Der Antrag Egger Kurt wurde mit 11 zu 7 Stimmen abgelehnt, und der Antrag Imark - er will eigentlich das geltende Recht beibehalten - wurde mit 13 zu 9 Stimmen abgelehnt. Die Kommissionsmehrheit möchte eine Solarpflicht bei Bestandesbauten ab 300 Quadratmetern einführen.
Der Einzelantrag de Quattro wurde in der Kommission nicht diskutiert. Was aber diskutiert worden ist, ist vor allem die Problematik der Bestandesbauten. Ich kann mir durchaus vorstellen, dass dieser Kompromiss auch in der Kommission auf Interesse gestossen wäre.
Bei Artikel 45abis EnG geht es um die Frage, ob auch die Parkplätze entsprechend solaraktiv ausgestaltet werden müssten. Die Mehrheit war klar dafür, dass man bei Parkplätzen mit einer Fläche von mehr als 350 Quadratmetern dazu verpflichtet sein müsste. Der Antrag Page, der eine solche Pflicht ablehnt, wurde mit 12 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. Hier ist anzufügen, dass der Einzelantrag Hess Lorenz der Kommission nicht vorgelegen ist. Ich kann aus der Diskussion aber mitbringen, dass vor allem auch die Frage aufgetaucht ist, was mit temporären Parkplätzen passiert. Wie sollen diese ausgerüstet werden? Was sind die Problemstellungen in den Gemeinden? Hier wurde über Bauordnungen in Gemeinden diskutiert. Ich könnte mir auch hier vorstellen, dass der Einzelantrag Hess Lorenz durchaus ein möglicher Kompromiss sein könnte.
Bei Artikel 46a Absatz 1bis EnG gibt es eine Minderheit Egger Mike, die diese Bestimmung streichen möchte. In der Kommission wurde der entsprechende Antrag mit 16 zu 7 Stimmen verworfen. Die Vorbildfunktion, wie sie die Kommission vorgeben will, wurde also mit einer deutlichen Mehrheit postuliert.
Hier ist noch zu erwähnen, dass der Einzelantrag Storni, der auf dem Tisch liegt, die Vorbildfunktion zusätzlich auf die Gemeinden ausweiten möchte. Die Kommission hat über diese Ausweitung nicht diskutiert. Man kann hier aber auf die Diskussion zum indirekten Gegenvorschlag zur Gletscher-Initiative zurückblenden. Auch dort wurde gefragt, ob man nicht auch die Gemeinden in die Pflicht nehmen sollte. Damals war die Kommission der Meinung, dass der Bund den Gemeinden keine solchen Vorgaben machen sollte.
Dann zu Artikel 46b ff. EnG: Die Kommission hat hier Effizienzziele eingeführt. Hier muss man einfach wissen, dass es damit einen sogenannten Energieeffizienzmarkt gibt. In der Kommission gab es eine heftige Diskussion: Wieweit wollen wir die Elektrizitätswerke oder die Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichten, Energie zu sparen und vor allem darauf einzuwirken, dass bei den Abonnenten Energie gespart wird, wenn die Unternehmen ja gleichzeitig Strom verkaufen müssen? Darum hat die Kommission hier auch auf Artikel 10 des Stromversorgungsgesetzes vorgegriffen und hat dort präzisiert, dass es keine Wettbewerbsverzerrung geben darf. Das ist auch der Grund, weshalb Artikel 10 im Entwurf des StromVG auftaucht.
Die Minderheit Imark möchte zwar nicht sämtliche Energieeffizienzmassnahmen streichen, aber doch die Vorgaben. In der Kommission wurde der entsprechende Antrag mit 17 zu 7 Stimmen ganz klar verworfen. So viel zu diesem Artikel. Dass hier ein Fehler unterlaufen ist, habe ich bereits beim Eintreten ausgeführt. Das haben Sie entsprechend notiert.
Der Einzelantrag Müller Leo wurde in der Kommission ebenfalls nicht diskutiert. Es gab keine zusätzlichen Übergangsbestimmungen. Es gab aber in der Kommission einen Antrag dazu, der das eigentlich regeln wollte. Er wurde vor allem mit Blick auf grosse Verbraucher eingereicht. Er wurde aber vorgängig zurückgezogen und nicht zur Abstimmung gebracht. Das als Information aus der Kommission.
Graber Michael · Mit-M · Consiglio nazionale · Vallese · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Lieber Herr Kollege Jauslin, ich hoffe, Sie entschuldigen, dass ich Ihnen oder anderen Vertretern Ihrer Partei immer die gleiche Frage stelle: Wie kann man allen Ernstes als Freisinniger für eine Solarpflicht sein? Was haben Sie als Freisinniger für ein Verhältnis zur Eigentumsgarantie, zur Eigentumsfreiheit? Ist das mit Ihren Grundwerten vereinbar? Was haben Sie für ein Bild von Bürgern, bei denen der Staat kommt und sie zwingt, etwas zu montieren? Ich verstehe das nicht - vielleicht können Sie es mir nochmals erklären.
Jauslin Matthias Samuel · Mit-M · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo liberale radicale
Ja, Kollege Graber, das können wir nachher bei einem Bier oder Kaffee miteinander besprechen. Ich habe hier die Meinung der Kommission dargelegt. Und die Meinung der Kommission habe ich aus meiner Sicht sauber dargelegt. Ob das liberal ist oder nicht liberal, ist keine Frage der Kommission - die Abstimmungsergebnisse sprechen eigentlich eine klare Sprache. Ich möchte hier aber anfügen: Ich bedanke mich, Herr Graber, dass Sie mich überhaupt als Kommissionssprecher gewählt haben, ich kann Ihnen aber nun nicht persönlich antworten; das können wir beim Kaffee nachholen.
Imark Christian · Mit-M · Consiglio nazionale · Soletta · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Herr Kollege, Sie sprechen jetzt schon wieder von einem Kompromiss bei der Solarpflicht. Es ist noch kein halbes Jahr her, da haben wir bei der Solarpflicht einen hart erkämpften Kompromiss erreicht. Jetzt haben wir wieder einen Kompromiss, also sozusagen einen Kompromiss des Kompromisses. Müssen wir davon ausgehen, dass wir in ein paar Monaten schon wieder einen Kompromiss haben werden, und am Schluss wird einfach alles zugepflastert, und die Leute müssen alles bezahlen, oder wie geht das?
Jauslin Matthias Samuel · Mit-M · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo liberale radicale
Herr Kollege Imark, ich kann Ihnen so weit antworten: Ich weiss nicht, was für Vorstösse noch eingereicht und welche Kompromisse auf dem Tisch liegen werden. Ich habe die Kommissionsmeinung einfach, so gut ich konnte, wiedergegeben. Beim Einzelantrag de Quattro wird wohl jede Fraktion einzeln entscheiden, wie sie da stimmen will.
Candinas Martin · P-M · Consiglio nazionale · Grigioni · Il Gruppo del Centro. Alleanza del Centro. PEV.
Ziff. 1 Art. 44
Antrag der Mehrheit
Abs. 1, 2, 4, 5
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Munz, Clivaz Christophe, Egger Kurt, Girod, Klopfenstein Broggini, Masshardt, Nordmann, Nussbaumer, Schneider Schüttel, Wismer Priska)
Abs. 4bis
Bei serienmässig hergestellten Anlagen und Geräten orientiert er sich für die Anforderungen an das Inverkehrbringen zudem an den energieeffizientesten Modellen auf dem nationalen und internationalen Markt.
Ch. 1 art. 44
Proposition de la majorité
Al. 1, 2, 4, 5
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Munz, Clivaz Christophe, Egger Kurt, Girod, Klopfenstein Broggini, Masshardt, Nordmann, Nussbaumer, Schneider Schüttel, Wismer Priska)
Al. 4bis
Les exigences relatives à la mise en circulation des installations et appareils fabriqués en série s'appuient sur les modèles les plus efficaces sur le plan énergétique sur le marché tant national qu'international.
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Der Antrag der Minderheit Munz wurde zurückgezogen.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 1 Art. 45 Abs. 3
Antrag der Mehrheit
Bst. e
e. die Pflicht, bis 2035 intelligente Heizungssteuerungen in Ferienwohnungen zu installieren.
Antrag der Minderheit
(Masshardt, Bäumle, Clivaz Christophe, Egger Kurt, Flach, Klopfenstein Broggini, Munz, Nordmann, Nussbaumer, Schneider Schüttel, Wismer Priska)
Bst. b
b. das Verbot der Neuinstallation von elektrischen Widerstandsheizungen und die Pflicht des Ersatzes von elektrischen Widerstandsheizungen bis spätestens Ende 2040, wobei die Kantone Ausnahmen bewilligen können;
Antrag der Minderheit
(Munz, Bäumle, Clivaz Christophe, Egger Kurt, Flach, Klopfenstein Broggini, Masshardt, Nordmann, Nussbaumer, Schneider Schüttel)
Bst. bbis
bbis. das Verbot der Neuinstallation von Elektroboilern und die Pflicht des Ersatzes von Elektroboilern bis spätestens Ende 2040, wobei die Kantone Ausnahmen bewilligen können;
Antrag der Minderheit
(Bregy, Bourgeois, Egger Mike, Graber, Guggisberg, Imark, Jauslin, Paganini, Page, Rüegger, Vincenz)
Bst. e
Streichen
Antrag der Minderheit
(Masshardt, Bäumle, Clivaz Christophe, Egger Kurt, Flach, Girod, Klopfenstein Broggini, Munz, Nordmann, Nussbaumer, Schneider Schüttel, Wismer Priska)
Bst. f
f. den jährlichen spezifischen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung bei Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsfläche (EBF) von mehr als 500 Quadratmetern und deren Steuerbarkeit;
Bst. g
g. die Pflicht zur energetischen Sanierung von Bestandesbauten mit besonders hohem spezifischen Energieverbrauch bis 2040.
Antrag der Minderheit
(Egger Kurt, Bäumle, Clivaz Christophe, Flach, Girod, Klopfenstein Broggini, Masshardt, Munz, Nordmann, Nussbaumer, Schneider Schüttel)
Bst. h
h. die fachgerechte Inbetriebnahme von gebäudetechnischen Anlagen (Heizung, Lüftung, Klima, Kälte, Sanitär, Elektro und Gebäudeautomation), das aktive Energie-Monitoring sowie die periodische energetische Betriebsoptimierung zur Gewährleistung der Gesamtsystemeffizienz. Die Vorschriften gelten für Nichtwohnbauten, Gebäude der öffentlichen Hand sowie Wohnbauten ab 1000 Quadratmeter Energiebezugsfläche.
Antrag der Minderheit
(Klopfenstein Broggini, Clivaz Christophe, Egger Kurt, Masshardt, Munz, Nordmann, Nussbaumer, Schneider Schüttel)
Bst. i
i. die Pflicht zur Nutzung von Abwärme in neuen Anlagen und ab 2030 in bestehenden Anlagen für Verbraucherinnen und Verbraucher, die an einem Standort pro Jahr über 5 GWh Wärme oder über 0,5 GWh Strom beziehen (Grossverbraucherinnen und Grossverbraucher).
Ch. 1 art. 45 al. 3
Proposition de la majorité
Let. e
e. l'obligation d'installer, d'ici à 2035, des systèmes de régulation du chauffage intelligents dans les logements de vacances.
Proposition de la minorité
(Masshardt, Bäumle, Clivaz Christophe, Egger Kurt, Flach, Klopfenstein Broggini, Munz, Nordmann, Nussbaumer, Schneider Schüttel, Wismer Priska)
Let. b
b. l'interdiction d'installer de nouveaux chauffages électriques à résistances et l'obligation de remplacer les chauffages électriques à résistances jusqu'à fin 2040 au plus tard, les cantons pouvant autoriser des exceptions;
Proposition de la minorité
(Munz, Bäumle, Clivaz Christophe, Egger Kurt, Flach, Klopfenstein Broggini, Masshardt, Nordmann, Nussbaumer, Schneider Schüttel)
Let. bbis
bbis. l'interdiction d'installer de nouveaux chauffe-eau électriques et l'obligation de remplacer les chauffe-eau électriques d'ici fin 2040 au plus tard, les cantons pouvant toutefois autoriser des exceptions;
Proposition de la minorité
(Bregy, Bourgeois, Egger Mike, Graber, Guggisberg, Imark, Jauslin, Paganini, Page, Rüegger, Vincenz)
Let. e
Biffer
Proposition de la minorité
(Masshardt, Bäumle, Clivaz Christophe, Egger Kurt, Flach, Girod, Klopfenstein Broggini, Munz, Nordmann, Nussbaumer, Schneider Schüttel, Wismer Priska)
Let. f
f. les besoins en électricité annuels spécifiques à l'éclairage et la possibilité de piloter celui-ci lors d'une nouvelle construction, d'une transformation ou d'une réaffectation impliquant une surface de référence énergétique (SRE) supérieure à 500 mètres carrés;
Let. g
g. l'obligation de procéder, d'ici à 2040, à l'assainissement énergétique des bâtiments existants dont la consommation d'énergie spécifique est particulièrement élevée.
Proposition de la minorité
(Egger Kurt, Bäumle, Clivaz Christophe, Flach, Girod, Klopfenstein Broggini, Masshardt, Munz, Nordmann, Nussbaumer, Schneider Schüttel)
Let. h
h. la mise en service appropriée d'installations de technique du bâtiment (chauffage, aération, climatisation, installations de production de froid, sanitaires, installations électriques et domotique), le monitoring énergétique actif et l'optimisation énergétique périodique de l'exploitation visant à garantir l'efficacité globale du système. Les prescriptions s'appliquent aux bâtiments non résidentiels, aux bâtiments détenus par les pouvoirs publics et aux bâtiments d'habitation à partir d'une surface de référence énergétique de 1000 mètres carrés.
Proposition de la minorité
(Klopfenstein Broggini, Clivaz Christophe, Egger Kurt, Masshardt, Munz, Nordmann, Nussbaumer, Schneider Schüttel)
Let. i
i. l'obligation d'utiliser les rejets thermiques, dans les nouvelles installations et à partir de 2030 dans les installations existantes, pour les consommateurs qui, sur un site donné, consomment annuellement plus de 5 GWh de chaleur ou plus de 0,5 GWh d'électricité (gros consommateurs).
Votazione
Bst. b - Let. b
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 89 Stimmen
Dagegen ... 103 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Votazione
Bst. bbis - Let. bbis
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 84 Stimmen
Dagegen ... 107 Stimmen
(1 Enthaltung)
Votazione
Bst. e - Let. e
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 102 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 90 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Candinas Martin · P-M · Consiglio nazionale · Grigioni · Il Gruppo del Centro. Alleanza del Centro. PEV.
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes stimmen wir über den Antrag der Minderheit Masshardt getrennt nach Buchstaben ab.
Votazione
Bst. f - Let. f
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 87 Stimmen
Dagegen ... 104 Stimmen
(1 Enthaltung)
Votazione
Bst. g - Let. g
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 85 Stimmen
Dagegen ... 106 Stimmen
(1 Enthaltung)
Votazione
Bst. h - Let. h
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 86 Stimmen
Dagegen ... 106 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Votazione
Bst. i - Let. i
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 70 Stimmen
Dagegen ... 122 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Candinas Martin · P-M · Consiglio nazionale · Grigioni · Il Gruppo del Centro. Alleanza del Centro. PEV.
Ziff. 1 Art. 45a
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Auf und an Gebäuden sind geeignete Flächen solaraktiv auszurüsten. Betroffen sind:
a. ab Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht bewilligte Neu- und erhebliche Um- und Erneuerungsbauten insbesondere bei Sanierung der Gebäudehülle oder des Dachs;
b. bis 31.12.2031 Bestandesbauten ohne Wohngebäude ab einer Gebäudefläche von mehr als 300 Quadratmeter;
Abs. 2
Die Kantone regeln die Umsetzungsmodalitäten für einen kontinuierlichen Ausbau, Sanktionen und die Ausnahmen, insbesondere wenn das Erstellen einer Solaranlage:
...
b. technisch nicht möglich ist;
c. durch eine anstehende Dachsanierung verzögert werden darf; oder
d. unwirtschaftlich ist.
Abs. 3
Bis zum Inkrafttreten der kantonalen Gesetzesbestimmungen zu den Ausnahmen von der Pflicht zur Nutzung der Solarenergie bei Gebäuden nach Artikel 45a regeln die Kantonsregierungen die Ausnahmen auf Verordnungsstufe.
Abs. 4
Aufheben
Antrag der Minderheit I
(Egger Kurt, Clivaz Christophe, Girod, Klopfenstein Broggini)
Abs. 1
Geeignete Dächer und Fassaden von Neu- und Bestandesbauten sind mit Solaranlagen auszurüsten.
Abs. 2
Die Kantone regeln die einheitliche Umsetzung und sorgen dafür, dass
a. das wirtschaftlich zumutbare sowie technisch realisierbare Photovoltaikpotenzial ausgenutzt wird;
b. die geeigneten Dach- und Fassadenflächen möglichst vollständig genutzt werden.
Abs. 3
Bis zum Inkrafttreten der kantonalen Gesetzesbestimmungen zu den Ausnahmen von der Pflicht zur Nutzung der Solarenergie bei Gebäuden nach Artikel 45a regeln die Kantonsregierungen die Ausnahmen auf Verordnungsstufe.
Abs. 4
Aufheben
Antrag der Minderheit II
(Imark, Bourgeois, Bregy, Egger Mike, Graber, Guggisberg, Page, Rüegger, Vincenz, Wobmann)
Unverändert
Antrag de Quattro
Abs. 1
...
a. ab Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht bewilligte Neu- und erhebliche Um- und Erneuerungsbauten insbesondere bei Sanierung des Dachs;
b. Streichen
Schriftliche Begründung
Das Instrument der Solarpflicht auf Gebäuden ist ein äusserst wichtiger Bestandteil einer erfolgreichen Energiewende. Bei Bestandesbauten könnte die Umsetzung der Pflicht für einzelne Bauern- und KMU-Betriebe jedoch Schwierigkeiten mit sich bringen, beispielsweise im Hinblick auf die zur Leistung der Investitionen nötige Liquidität. Deshalb sollen Bestandesbauten von der Solarpflicht ausgenommen werden. Bei einer Dachsanierung sind dafür notwendige Baustelleneinrichtungen aufgestellt und entsprechende Handwerker auf dem Platz, welche die Arbeiten ausführen können. Es handelt sich um die ähnlichen Ressourcen, welche man auch für die Installation einer PV-Anlage braucht. Wenn der Moment der Dachsanierung genutzt wird, um gleichzeitig eine PV-Anlage zu installieren, können Synergien genutzt und Kosten gespart werden. Weiter können synchronisierte Umbauarbeiten besser und effizienter geplant und das Resultat so verbessert und auch schöner gestaltet werden. Bestimmungen zu den Förderungen, welche in der parlamentarischen Initiative Girod und nun auch im vorliegenden Erlass beschlossen wurden und werden, führen dazu, dass die Wirtschaftlichkeit gegeben ist. Dank der Fortschritte, welche in den vergangenen Jahren auch bei der Technik erzielt werden konnten, sind Probleme ästhetischer, zugangstechnischer und unterhaltsbezogener Art inzwischen gelöst.
Ch. 1 art. 45a
Proposition de la majorité
Al. 1
Sur les toits ou les façades des bâtiments, les surfaces qui s'y prêtent doivent être équipées pour produire de l'énergie solaire. Les bâtiments concernés sont:
a. les nouvelles constructions et les transformations et rénovations importantes encore non autorisées lors de l'entrée en vigueur de la présente loi, notamment en cas d'assainissement de l'enveloppe du bâtiment ou de la toiture;
b. jusqu'au 31 décembre 2031, les bâtiments existants d'une surface supérieure à 300 mètres carrés, à l'exception des bâtiments d'habitation.
Al. 2
Les cantons règlent les modalités de mise en oeuvre pour un développement continu, les sanctions et les exceptions, notamment pour les cas où la mise en place d'une installation solaire:
...
b. n'est pas possible sur le plan technique;
c. peut être retardée par un assainissement de la toiture; ou
d. n'est pas rentable sur le plan économique.
Al. 3
Jusqu'à l'entrée en vigueur des dispositions légales cantonales relatives aux exceptions à l'obligation d'utiliser l'énergie solaire pour les bâtiments au sens de l'article 45a, les gouvernements cantonaux règlent les exceptions par voie d'ordonnance.
Al. 4
Abroger
Proposition de la minorité I
(Egger Kurt, Clivaz Christophe, Girod, Klopfenstein Broggini)
Al. 1
Les toits et façades des bâtiments nouveaux et existants qui s'y prêtent doivent être équipés d'installations solaires.
Al. 2
Les cantons édictent des règles en vue d'une mise en oeuvre uniforme et veillent à ce que:
a. le potentiel photovoltaïque économiquement supportable et techniquement possible soit exploité;
b. les surfaces de toits et de façades qui s'y prêtent soient intégralement utilisées.
Al. 3
Jusqu'à l'entrée en vigueur des dispositions légales cantonales relatives aux exceptions à l'obligation d'utiliser l'énergie solaire pour les bâtiments conformément à l'article 45a, les gouvernements cantonaux règlent les exceptions par voie d'ordonnance.
Al. 4
Abroger
Proposition de la minorité II
(Imark, Bourgeois, Bregy, Egger Mike, Graber, Guggisberg, Page, Rüegger, Vincenz, Wobmann)
Inchangé
Proposition de Quattro
Al. 1
...
a. les nouvelles constructions et les transformations et rénovations importantes encore non autorisées lors de l'entrée en vigueur de la présente loi, notamment en cas d'assainissement de la toiture;
b. Biffer
Votazione
Abs. 1 - Al. 1
Abstimmung - Vote
Für den Antrag de Quattro ... 159 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 32 Stimmen
(1 Enthaltung)
Votazione
Art. 45a
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit/Antrag de Quattro ... 157 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I ... 33 Stimmen
(2 Enthaltungen)
Votazione
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit/Antrag de Quattro ... 103 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II ... 87 Stimmen
(2 Enthaltungen)
Candinas Martin · P-M · Consiglio nazionale · Grigioni · Il Gruppo del Centro. Alleanza del Centro. PEV.
Ziff. 1 Art. 45abis
Antrag der Mehrheit
Titel
Fahrzeugabstellplätze
Abs. 1
Fahrzeugabstellplätze für Personenwagen im Freien ab einer Fläche von 250 Quadratmeter sind bis 2035 mit solaraktiven Überdachungen auszustatten.
Abs. 2
Geeignete Flächen an und auf Parkhäusern sind bis 2035 solaraktiv auszustatten.
Abs. 3
Die Kantone regeln die Einzelheiten, Sanktionen und Ausnahmen namentlich für bereits durch die Natur oder andere Gebäude beschattete Parkflächen, Aspekte der Sicherheit, Architektur, Heimatschutz und Umweltschutz und für nur temporär als Parkplätze genutzte Flächen.
Antrag der Minderheit
(Page, Bregy, Egger Mike, Graber, Guggisberg, Imark, Jauslin, Rüegger, Vincenz, Wobmann)
Streichen
Antrag Hess Lorenz
Titel
Stromproduktion auf Fahrzeugabstellplätzen
Abs. 1
Geeignete neue dauerhaft installierte Fahrzeugabstellplätze für Personenwagen im Freien ab einer Fläche von 250 m2 sind ab 2030 mit solaraktiven Überdachungen auszustatten.
Abs. 2
Geeignete bestehende dauerhaft installierte Fahrzeugabstellplätze für Personenwagen im Freien ab einer Fläche von 500 m2 sind ab 2030 innerhalb von 5 Jahren mit solaraktiven Überdachungen auszustatten.
Abs. 3
Die Kantone regeln die Einzelheiten, Sanktionen und Ausnahmen namentlich für bereits durch die Natur oder andere Gebäude beschattete Parkflächen, Aspekte der Sicherheit, Architektur, Heimatschutz und des Netzanschlusses.
Schriftliche Begründung
Der Vorschlag der UREK-N ist zu wenig flexibel und geht auch über die Regelungen im angrenzenden Ausland hinaus. Er soll deshalb in drei Punkten korrigiert werden:
1. Bestehende Parkplätze sollen nicht gleich streng behandelt werden wie neu gebaute Parkplätze. Mit dem Vorschlag der UREK-N von 250 m2 wären auch bestehende Parkplätze von Gewerbe und Stockwerkeigentümern betroffen. Die untere Grenze für bestehende Parkplätze wird hier deshalb mit 500 m2 höher angesetzt, was circa 40 Parkplätzen entspricht (neuer Absatz 2).
2. Die Überdachung soll erst ab 2030 gelten, und für die Umsetzung wird für bestehende Parkplätze analog zu Frankreich eine Frist von 5 Jahren gewählt.
3. Flächen, die nur vorübergehend als Parkplätze genutzt werden können, zu überdachen, wäre mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden (Absätze 1, 2 und 3).
Die Überdachung dient nicht nur der Versorgungssicherheit, sondern schützt die Fahrzeuge auch vor Hagel und Sommerhitze.
Ch. 1 art. 45abis
Proposition de la majorité
Titre
Places de stationnement
Al. 1
Les places de stationnement en plein air pour les voitures de tourisme d'une surface supérieure à 250 mètres carrés doivent être équipées de toits pouvant produire de l'énergie solaire d'ici 2035.
Al. 2
Les surfaces qui s'y prêtent sur les toits et les façades des parkings couverts doivent être équipées de panneaux solaires d'ici 2035.
Al. 3
Les cantons règlent les modalités, les sanctions et les exceptions, notamment pour les surfaces de stationnement ombragées par la nature ou d'autres bâtiments, les aspects liés à la sécurité, à l'architecture, à la protection du patrimoine et à la protection de l'environnement, et pour les surfaces utilisées uniquement temporairement comme places de stationnement.
Proposition de la minorité
(Page, Bregy, Egger Mike, Graber, Guggisberg, Imark, Jauslin, Rüegger, Vincenz, Wobmann)
Biffer
Proposition Hess Lorenz
Titre
Production d'énergie sur les places de stationnement
Al. 1
Les nouvelles places de stationnement permanentes en plein air pour les voitures de tourisme d'une surface supérieure à 250 m2 qui s'y prêtent doivent être équipées de toits pouvant produire de l'énergie solaire à partir de 2030.
Al. 2
Les places de stationnement permanentes en plein air pour les voitures de tourisme d'une surface supérieure à 500 m2 existantes qui s'y prêtent doivent être équipées de toits pouvant produire de l'énergie solaire dans un délai de 5 ans à partir de 2030.
Al. 3
Les cantons règlent les modalités, les sanctions et les exceptions, notamment pour les surfaces de stationnement ombragées par la nature ou d'autres bâtiments, les aspects liés à la sécurité, à l'architecture, à la protection du patrimoine et au raccordement au réseau.
Votazione
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag Hess Lorenz ... 138 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 48 Stimmen
(6 Enthaltungen)
Votazione
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag Hess Lorenz ... 109 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 82 Stimmen
(1 Enthaltung)
Candinas Martin · P-M · Consiglio nazionale · Grigioni · Il Gruppo del Centro. Alleanza del Centro. PEV.
Ziff. 1 Art. 45b
Antrag der Kommission
Abs. 1
An den Infrastrukturen der Bundesverwaltung und der bundesnahen Betriebe sind geeignete Flächen solaraktiv auszurüsten. Infrastrukturoberflächen, die nicht genutzt werden, ...
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 1 art. 45b
Proposition de la commission
Al. 1
Sur les infrastructures de l'administration fédérale et des entreprises liées à la Confédération, les surfaces qui s'y prêtent doivent être équipées pour produire de l'énergie solaire. Les surfaces qui ne sont pas utilisées ...
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 46a
Antrag der Mehrheit
Titel
Vorbildfunktion von Bund und Kantonen in Bezug auf die Energieeffizienz
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 1bis
Der Energieverbrauch der Zentralverwaltung pro Jahr ist gegenüber dem Stand im Jahr 2000 bis zum Jahr 2040 um 53 Prozent zu senken. Der Bundesrat kann Ausnahmen im Zusammenhang mit der Landessicherheit und dem Bevölkerungsschutz vorsehen.
Antrag der Minderheit
(Egger Mike, Graber, Imark, Page, Rüegger, Strupler, Wobmann)
Abs. 1bis
Streichen
Antrag Storni
Titel
Vorbildfunktion von Bund, Kantonen und Gemeinden in Bezug auf die Energieeffizienz
Abs. 1
Der Bund, die Kantone und die Gemeinden nehmen in Bezug auf die Energieeffizienz eine Vorbildfunktion wahr.
Schriftliche Begründung
Die Vorbildfunktion soll auf Gemeinden ausgeweitet werden. Es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb die Gemeinden von der Pflicht, in Energiefragen eine Vorbildfunktion zu übernehmen, ausgenommen sind. Von einigen lobenswerten Ausnahmen abgesehen, unternehmen die Gemeinden leider wenig oder gar nichts und stellen oft ein echtes Hindernis für die Energiewende dar. Als Beispiel können kommunale Elektrizitätswerke angeführt werden, die auf die Erwirtschaftung von Dividenden abzielen und Einspeisetarifen für erneuerbare Energien skeptisch gegenüberstehen. Laut einer kürzlich erschienenen Publikation lohnt sich die Installation einer Fotovoltaikanlage wirtschaftlich nicht.
Ch. 1 art. 46a
Proposition de la majorité
Titre
Rôle de modèle de la Confédération et des cantons en matière d'efficacité énergétique
Al. 1, 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 1bis
Par rapport au niveau de l'an 2000, la consommation énergétique de l'administration centrale par année doit baisser de 53 pour cent d'ici à 2040. Le Conseil fédéral peut prévoir des exceptions liées à la sécurité du pays et à la protection de la population.
Proposition de la minorité
(Egger Mike, Graber, Imark, Page, Rüegger, Strupler, Wobmann)
Al. 1bis
Biffer
Proposition Storni
Titre
Rôle de modèle de la Confédération, cantons et des communes en matière d'efficacité énergétique
Al. 1
La Confédération, les cantons et les communes donnent l'exemple en matière d'efficacité énergétique.
Votazione
Titel, Abs. 1 - Titre, al. 1
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 120 Stimmen
Für den Antrag Storni ... 71 Stimmen
(1 Enthaltung)
Votazione
Abs. 1bis - Al. 1bis
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 137 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 54 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Candinas Martin · P-M · Consiglio nazionale · Grigioni · Il Gruppo del Centro. Alleanza del Centro. PEV.
Ziff. 1 8a. Kapitel
Antrag der Mehrheit
Titel
Effizienzziele für den Elektrizitätsverbrauch
Art. 46b Titel
Zielvorgaben für Elektrizitätslieferanten
Art. 46b Abs. 1
Die Elektrizitätslieferanten müssen Zielvorgaben zur stetigen Steigerung der Effizienz beim Elektrizitätsverbrauch erfüllen.
Art. 46b Abs. 2
Die Zielvorgabe eines Elektrizitätslieferanten entspricht einem bestimmten Anteil seines Absatzes im Winterhalbjahr von Oktober bis März des Vorjahres bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern im Inland.
Art. 46b Abs. 3
Der Bundesrat legt den Anteil für alle Elektrizitätslieferanten einheitlich auf höchstens zwei Prozent fest. Er kann einzelne Kategorien von Elektrizitätslieferanten sowie einzelne Arten des Elektrizitätsverbrauchs von Zielvorgaben befreien.
Art. 46c Titel
Erfüllung der Zielvorgaben
Art. 46c Text
Elektrizitätslieferanten erfüllen ihre Zielvorgabe, indem sie dem Bund entsprechende Massnahmen bei schweizerischen Endverbraucherinnen und Endverbrauchern zur Effizienzsteigerung im Winterhalbjahr nachweisen. Soweit sie ihre Zielvorgabe nicht selber erfüllen, erwerben sie andere schweizerische, gemäss diesem Kapitel erbrachte Nachweise von Massnahmen zur Effizienzsteigerung.
Art. 46d Titel
Massnahmen und Nachweis von Effizienzsteigerungen
Art. 46d Abs. 1
Die Effizienzsteigerungen sind mittels standardisierter oder nicht standardisierter Massnahmen zu erreichen. Nicht anrechenbar sind insbesondere Massnahmen:
a. die ohnehin umgesetzt werden oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung getätigt werden müssen;
b. im Rahmen des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 2011;
c. im Rahmen von Zielvereinbarungen für die Rückerstattung des Netzzuschlags (Art. 41);
d. die von der öffentlichen Hand des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden unterstützt werden.
Art. 46d Abs. 2
Das BFE bezeichnet die einzelnen standardisierten Massnahmen und passt sie bei Bedarf an. Die nicht standardisierten Massnahmen sind dem BFE zur Zulassung vorzulegen.
Art. 46d Abs. 3
Das BFE legt die Anforderungen an den Nachweis der Massnahmen fest.
Art. 46eTitel
Festlegung und Überprüfung der Zielvorgabe
Art. 46e Abs. 1
Das BFE legt für jeden Elektrizitätslieferanten aufgrund des Vorjahresabsatzes die Zielvorgabe fest und prüft alle drei Jahre, ob die einzelnen Elektrizitätslieferanten:
a. die Summe ihrer jährlichen Zielvorgaben am Ende der jeweiligen Dreijahresperiode (Zielvorgabe-Periode) erfüllt haben; oder
b. ihrer Ersatzabgabepflicht nachgekommen sind.
Art. 46e Abs. 2
Die Elektrizitätslieferanten übermitteln dem BFE die dafür nötigen Daten und erstatten ihm jährlich über die Zielerreichung Bericht.
Art. 46e Abs. 3
Die Nachweise für erzielte Effizienzsteigerungen können zwischen Elektrizitätslieferanten gehandelt und von Effizienzdienstleistern an Elektrizitätslieferanten veräussert werden. Nachweise für erzielte Effizienzsteigerungen können auf die nachfolgende Zielvorgabeperiode übertragen werden.
Art. 46fTitel
Sanktion bei Nichterfüllung
Art. 46fAbs. 1
Elektrizitätslieferanten, die die Summe ihrer Zielvorgaben am Ende einer Dreijahresperiode nicht erfüllt haben, müssen:
a. eine Sanktion entrichten; und
b. das Ziel, soweit sie es verfehlt haben, in der nächsten Zielvorgabe-Periode zusätzlich erfüllen.
Art. 46fAbs. 2
Die Sanktion beträgt 5 Rappen für jede kWh, um die die Zielvorgaben verfehlt wurden.
Art. 46fAbs. 3
Sie darf nicht auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzt werden.
Art. 46fAbs. 4
Die Sanktionsgelder werden in den Netzzuschlagsfonds eingelegt. Sie werden über die wettbewerblichen Ausschreibungen nach Artikel 32 für Effizienzmassnahmen verwendet.
Antrag der Minderheit
(Imark, Egger Mike, Graber, Page, Rüegger, Strupler, Wobmann)
Streichen
Ch. 1 chapitre 8a
Proposition de la majorité
Titre
Objectifs d'efficacité en matière de consommation électrique
Art. 46b titre
Objectifs pour les fournisseurs d'électricité
Art. 46b al. 1
Les fournisseurs d'électricité doivent atteindre les objectifs visant à accroître en permanence l'efficacité de la consommation d'électricité.
Art. 46b al. 2
L'objectif d'un fournisseur d'électricité correspond à une part déterminée de ses ventes aux consommateurs finaux en Suisse pendant le semestre d'hiver, d'octobre à mars, de l'année précédente.
Art. 46b al. 3
Le Conseil fédéral fixe cette part de manière identique pour tous les fournisseurs d'électricité à 2 pour cent au maximum. Il peut exempter certaines catégories de fournisseurs d'électricité et certains types de consommation de l'obligation d'atteindre des objectifs.
Art. 46ctitre
Réalisation des objectifs
Art. 46ctexte
Les fournisseurs d'électricité atteignent leurs objectifs en apportant à la Confédération la preuve des mesures correspondantes prises auprès des consommateurs finaux suisses pour accroître l'efficacité pendant le semestre d'hiver. S'ils n'atteignent pas eux-mêmes leurs objectifs, ils acquièrent d'autres preuves suisses des mesures visant à accroître l'efficacité, qui sont fournies conformément au présent chapitre.
Art. 46d titre
Mesures et preuve des gains d'efficacité
Art. 46d al. 1
Les gains d'efficacité doivent être atteints soit par des mesures standardisées, soit par des mesures non standardisées. En particulier, ne sont pas prises en compte les mesures:
a. qui seraient de toute façon mises en oeuvre ou qui résultent d'une obligation légale;
b. décidées dans le cadre de la loi du 23 décembre 2011 sur le CO2;
c. décidées dans le cadre de conventions d'objectifs pour obtenir le remboursement du supplément réseau (art. 41);
d. soutenues par les pouvoirs publics fédéraux, cantonaux ou communaux.
Art. 46d al. 2
L'OFEN désigne les différentes mesures standardisées et les adapte le cas échéant. Les mesures non standardisées lui sont soumises pour approbation.
Art. 46d al. 3
L'OFEN fixe les exigences concernant la preuve des mesures.
Art. 46etitre
Fixation et vérification des objectifs
Art. 46eal. 1
Sur la base des ventes de l'année précédente, l'OFEN assigne un objectif annuel à chaque fournisseur d'électricité, et il examine tous les trois ans:
a. si celui-ci a atteint la somme de ses objectifs annuels à la fin de la période correspondante de trois ans (période d'objectif); ou
b. s'il s'est acquitté de son obligation de verser une taxe compensatoire.
Art. 46eal. 2
Les fournisseurs d'électricité transmettent à l'OFEN les données nécessaires à cet effet et lui rendent compte chaque année du degré de réalisation des objectifs.
Art. 46eal. 3
Les preuves des gains d'efficacité réalisés peuvent être négociées entre fournisseurs d'électricité et cédées à ceux-ci par un prestataire d'efficacité. Elles peuvent être reportées sur la période d'objectif suivante.
Art. 46ftitre
Sanction en cas de non-réalisation des objectifs
Art. 46fal. 1
Les fournisseurs d'électricité qui n'ont pas atteint la somme de leurs objectifs annuels cumulés à la fin d'une période de trois ans doivent:
a. s'acquitter d'une sanction; et
b. remplir en outre pendant la période suivante la part d'objectif non réalisée.
Art. 46fal. 2
La sanction est de 5 centimes pour chaque kWh non atteint par rapport à l'objectif.
Art. 46fal. 3
Il n'est pas permis de la répercuter sur les consommateurs finaux.
Art. 46fal. 4
Le produit des sanctions est versé au fonds alimenté par le supplément. Il est utilisé dans le cadre des appels d'offres publics pour les mesures d'efficacité qui sont visés à l'article 32.
Proposition de la minorité
(Imark, Egger Mike, Graber, Page, Rüegger, Strupler, Wobmann)
Biffer
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Die Abstimmung gilt auch für Ziffer 2 Artikel 6 Absätze 4bis und 5ter.
Votazione
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 136 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 55 Stimmen
(1 Enthaltung)
Candinas Martin · P-M · Consiglio nazionale · Grigioni · Il Gruppo del Centro. Alleanza del Centro. PEV.
Ziff. 1 Art. 55
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 4
Streichen
Ch. 1 art. 55
Proposition de la commission
Al. 1, 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 4
Biffer
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 57 Abs. 1; 64 Abs. 2; 70 Abs. 1 Bst. b; 73 Abs. 1, 2; 75a; 75b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 1 art. 57 al. 1; 64 al. 2; 70 al. 1 let. b; 73 al. 1, 2; 75a; 75b
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 75c
Antrag der Kommission
Titel
Übergangsbestimmung zu Artikel 15 in der Version vom ...
Abs. 1
Anlagen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... in Betrieb genommen wurden, haben bis zum Ende ihres 15. Betriebsjahres Anspruch auf eine fixe Vergütung von mindestens 9 Rp./kWh, sofern sie nicht von der Einspeisevergütung profitieren. Ihr Betreiber kann sich dafür entscheiden, in das neue System zu wechseln oder seine Energie frei zu verkaufen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Antrag Müller Leo
Abs. 2
Betreiber von Fotovoltaikanlagen bis 50 kW, die in den ersten fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung vom ... in Betrieb genommen werden, haben bis zum Ende ihres zehnten Betriebsjahres Anspruch auf eine fixe Vergütung von mindestens 9 Rp./kWh im Jahresdurchschnitt, sofern sie nicht von der Einspeisevergütung profitieren.
Schriftliche Begründung
Um die Stromversorgung in Zukunft zu sichern, ist es ganz wichtig, dass möglichst viele in Stromproduktionsanlagen investieren. Effizient sind Anlagen mit einer gewissen Grösse. Ist der Stromerlös für jenen Teil des Stroms, der ins Netz eingespiesen wird, zu tief respektive unsicher, wird oft nur in Anlagen mit der Grösse für den Eigenverbrauch investiert. Effizient ist es aber, ganze Dächer und/oder Fassaden auszunützen. Mit solchen Anlagen wird eine Menge Strom produziert, die über den Eigenverbrauch hinausgeht. Damit für solche sinnvollen Investitionen eine gewisse Sicherheit und zudem der Anreiz geschaffen wird, möglichst bald in solche Produktionsanlagen zu investieren, in den nächsten fünf Jahren, ist eine entsprechende Übergangsbestimmung zu schaffen. Mit der vorgeschlagenen Regelung soll eine analoge Bestimmung, wie sie von der Kommission des Nationalrates für bestehende Anlagen beantragt wird (Art. 75c), geschaffen werden.
Ch. 1 art. 75c
Proposition de la commission
Titre
Disposition transitoire relative à l'article 15 dans sa version du ...
Al. 1
Les installations mises en services avant l'entrée en vigueur de la modification du ... ont droit à une rémunération constante d'au moins 9 ct./kWh jusqu'à la fin de leur 15ème année d'existence, sauf si elles sont au bénéfice de la rétribution d'injection. Leur exploitant peut décider de passer dans le nouveau régime ou de vendre librement son énergie. Le Conseil fédéral règle les détails.
Proposition Müller Leo
Al. 2
Les exploitants d'installations photovoltaïques d'une puissance inférieure à 50 kW, mises en service au cours des cinq premières années à compter de l'entrée en vigueur de la modification du ..., ont droit à une rémunération constante d'au moins 9 ct./kWh en moyenne annuelle jusqu'à la fin de leur 10ème année d'existence, sauf si elles sont au bénéfice de la rétribution d'injection.
Votazione
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Müller Leo ... 109 Stimmen
Für den Antrag der Kommission ... 82 Stimmen
(1 Enthaltung)
Candinas Martin · P-M · Consiglio nazionale · Grigioni · Il Gruppo del Centro. Alleanza del Centro. PEV.
Block 4 - Bloc 4
Vincenz-Stauffacher Susanne · Mit-F · Consiglio nazionale · San Gallo · Gruppo liberale radicale
In Block 4 geht es um Anpassungen im Stromversorgungsgesetz, um Lieferpflicht und Tarifgestaltung und insbesondere auch um Bestimmungen über den Zubau für die Stromproduktion im Winter sowie um Versorgungssicherheit durch Energieeffizienz. Zentral für die FDP-Liberale Fraktion ist meine Minderheit zu Artikel 6 Absätze 1 bis 4 und weitere Artikel im Stromversorgungsgesetz. Der Minderheitsantrag betrifft auch Artikel 17 Absätze 2, 3 und 3bis des Energiegesetzes. Diese Minderheit verlangt die vollständige Strommarktöffnung.
Bekanntlich ist der Strommarkt in der Schweiz seit 2009 nur für Grossverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mindestens 100 Megawattstunden geöffnet. Mit einer vollständigen Strommarktöffnung wird für sämtliche Endverbraucherinnen und Endverbraucher einerseits und für alle Produzenten und Stromlieferanten andererseits die gleiche Ausgangslage geschaffen. Damit können auch kleine Endverbraucherinnen und Endverbraucher, also Privathaushalte und kleine Unternehmen, von den Vorteilen einer freien Wahl profitieren.
Die Vorteile liegen auf der Hand: Marktverzerrungen werden aufgehoben, unterschiedliche Angebote für Elektrizität können auf dem freien Markt effizienter genutzt werden. Die Preise werden marktnäher und flexibler ausgestaltet. Dies hat positive Auswirkungen auf die Flexibilität auf der Verbrauchsseite, sprich: Das Potenzial von Demand Side Management kann besser ausgeschöpft werden.
Die dezentrale Stromproduktion wird gestärkt, der freie Markt bietet Anreize für Innovationen, die ihrerseits dann wieder zu einer besseren Integration der erneuerbaren Energien führen. Damit wird die Energiestrategie 2050 gestärkt. Mit einer vollständigen Marktöffnung sind dann auch die Spezialregelungen gemäss Artikel 17bbis Absatz 3 Buchstaben a und b StromVG entbehrlich.
Ich komme mit meiner Minderheit auf den Entwurf des Bundesrates zurück, der die vollständige Marktöffnung in seiner Vorlage vorgesehen hat. Auch eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden hat diesen Schritt begrüsst. Dies sollte uns Guideline sein. In der Botschaft des Bundesrates findet sich denn auch ein eingängiges Beispiel - ich verweise auf Seite 30 der Botschaft -, nämlich ein "Anwendungsbeispiel Strommarktöffnung: Strom vom Dorfschulhaus". Zu betonen ist dabei auch: Es wird weiterhin eine Grundversorgung gewährleistet. Damit werden kleine Endverbraucherinnen und Endverbraucher angemessen vor Preismissbrauch geschützt. Zuständig für die Grundversorgung sind die lokalen Verteilernetzbetreiber. Sie können diesen Auftrag zur Grundversorgung entweder selber ausführen oder auf eigene Verantwortung an einen Dritten, zum Beispiel an einen grösseren Grundversorger, übertragen.
Der Ständerat hat sich gegen die vollständige Marktöffnung gestellt. Diese mache in Anbetracht der aktuellen Lage keinen Sinn. Oder anders gesagt: Der Zeitpunkt sei ungünstig. Dem ist aber entgegenzuhalten: Die vollständige Strommarktöffnung ist eine Voraussetzung für den Abschluss eines Stromabkommens mit der EU, und dessen Notwendigkeit und Dringlichkeit wird kaum ernsthaft bestritten sein. Die Einbindung in den europäischen Strommarkt bleibt eine wichtige Komponente zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit. So gesehen, ist der Zeitpunkt eben nicht ungünstig, sondern der Schritt ist überfällig.
Ich bitte Sie, meiner Minderheit zuzustimmen. Die FDP-Fraktion wird dies geschlossen tun.
Den Antrag der Minderheit Klopfenstein Broggini bei Artikel 6 Absatz 1bis StromVG lehnen wir ab, ebenso die Anträge der Minderheiten I und II bei Artikel 6 Absatz 2bis StromVG. Die Minderheit I (Egger Kurt) will die Bestimmung insofern verschärfen, als sie beantragt, dass die Grundversorger beim Standardstromprodukt ausschliesslich Produkte anbieten dürfen, welche auf der Nutzung von inländischer erneuerbarer Energie beruhen. Demgegenüber will die Minderheit II (Strupler) die Bestimmung aufweichen: Die Formulierung "erneuerbar" möchte sie durch "klimaschonend produziert" ersetzen. Die FDP-Fraktion unterstützt hier den Antrag der Mehrheit, welche ein Elektrizitätsprodukt will, das auf der Nutzung von erneuerbarer Energie beruht.
Bei Artikel 6 Absatz 5bis geht es darum, die Belieferung von Kundinnen und Kunden in der Grundversorgung und solchen im freien Markt zu gewährleisten, welche von ihrem Anrecht auf Netzzugang Gebrauch machen. Die FDP-Fraktion unterstützt hier den Antrag der Mehrheit, wonach die Elektrizitätsbeschaffung zwischen diesen beiden Marktsegmenten getrennt werden muss. Der Antrag der Minderheit Bäumle, welche im Grundsatz das geltende Recht übernimmt, wird unsererseits abgelehnt.
Eine weitere Minderheit betrifft Artikel 9bis Absatz 1 StromVG und damit die Stärkung der Winterstromproduktion. So gesehen ist dies ein zentrales Element dieser Vorlage. Die Mehrheit der Kommission übernimmt die Version des Ständerates, wonach ein Zubau von Kraftwerken zur Erzeugung erneuerbarer Energie von mindestens 6 Terawattstunden realisiert wird. Die Minderheit Flach will auf die entsprechende Mengenangabe verzichten.
Schliesslich noch zur Minderheit Munz zu Artikel 9bis Absatz 2 Buchstabe c StromVG: Hier geht es um die Frage der Interessenabwägung beim Zubau von Speicherwasserkraftwerken. Die Mehrheit geht davon aus, dass das Interesse an ihrer Realisierung anderen nationalen Interessen grundsätzlich vorgeht. Die Minderheit Munz stipuliert demgegenüber eine Gleichrangigkeit mit anderen nationalen Interessen. Die FDP-Liberale Fraktion unterstützt grösstenteils die Kommissionsmehrheit und lehnt den Minderheitsantrag Munz ab.
Zusammenfassend bitte ich Sie namens der FDP-Liberalen Fraktion, in diesem Block mit einer Ausnahme den Mehrheiten zu folgen. Die Ausnahme betrifft, wie dargelegt, meine Minderheit zu Artikel 6 Absätze 1 bis 4 StromVG und zu weiteren Bestimmungen zum freien Strommarkt. Die FDP-Liberale Fraktion fordert die vollständige Strommarktöffnung ein, als wichtiges Anliegen und Voraussetzung für den Abschluss eines Stromabkommens mit der EU. Ich bitte Sie, das mit der Unterstützung meiner Minderheit ebenfalls zu tun.
Klopfenstein Broggini Delphine · Mit-F · Consiglio nazionale · Ginevra · Gruppo dei Verdi
Ma proposition de minorité concerne l'article 6 de la loi sur l'approvisionnement en électricité qui est consacré à l'obligation de fourniture et à la tarification pour les consommateurs et consommatrices finaux captifs. Je propose ici d'ajouter un alinéa 1bis selon lequel les nouveaux consommateurs finaux et les consommateurs finaux actuels dont la consommation d'énergie augmente de plus de 5 gigawattheures durant le semestre d'hiver ne peuvent être approvisionnés par le gestionnaire de réseau de distribution que s'ils peuvent justifier d'une fourniture contractuelle à long terme d'énergie, renouvelable bien sûr, provenant de leurs propres centrales ou de centrales tierces qui ont moins de trois ans et dont la fourniture n'est pas soumise à une restriction d'approvisionnement.
L'arrivée de nouveaux gros consommateurs hivernaux peut compliquer la sécurité d'approvisionnement de la Suisse ou de certaines régions. Actuellement, cela concerne surtout les centres de données - on sait ce que cela représente comme gros consommateurs -, et il semble donc justifié que ces nouveaux consommateurs fournissent leur part à la sécurité d'approvisionnement, soit en construisant ou en faisant construire leur propre installation, soit en permettant la construction de nouvelles centrales via un principe simple de PPA (Power Purchase Agreement), un système dont l'usage est très répandu au niveau international. Ces PPA sont des contrats conclus de gré à gré entre un consommateur et un producteur d'électricité pour l'achat de l'énergie sur une période définie. La proposition de la minorité consiste ici à préciser la période concernée, soit l'hiver.
La référence à 5 gigawattheures pour la chaleur et 0,5 gigawattheure pour l'électricité n'est actuellement pas ancrée dans la loi fédérale, mais elle correspond à une définition usuelle, utilisée régulièrement par l'OFEN, par la Conférences des directeurs cantonaux de l'énergie et les modèles de prescriptions énergétiques des cantons, les Mopec, et, de ce fait, par les cantons.
La proposition fait référence non seulement aux gros consommateurs, que je viens de définir, mais aussi à la limitation à l'hiver. Cette limitation vise notamment à éviter que les électrolyseurs qui transforment le surplus d'électricité en hydrogène en été ne soient touchés. Avec cette référence de 5 gigawattheures, à partir de cet ordre de grandeur - il s'agit vraiment de très grands consommateurs -, il semble donc approprié qu'un consommateur se préoccupe également de sa production d'électricité, joue son rôle dans la sécurité de l'approvisionnement et, de ce fait, ne mette pas en situation difficile, le reste des consommateurs et consommatrices d'énergie.
Egger Kurt · Mit-M · Consiglio nazionale · Turgovia · Gruppo dei Verdi
Ich spreche zu meinem Minderheitsantrag zu Artikel 6 Absatz 2bis StromVG. Es geht um das Standardprodukt.
Die Kommissionsmehrheit beantragt Vorgaben zum Stromprodukt, das den Endkundinnen und Endkunden in der Grundversorgung standardmässig angeboten werden soll. Gemäss Kommissionsmehrheit soll dieses Standardstromprodukt ausschliesslich erneuerbare Energien enthalten. Ich beantrage hier, dass die im Standardprodukt gelieferte Energie nicht nur erneuerbar, sondern auch inländisch sein soll. Wir müssen den Markt für unsere inländischen erneuerbaren Energien verbessern. Das ist ein Beitrag dazu. Ich übernehme hier den Antrag des Bundesrates, der auch schon beantragt hat, dass die gelieferte Energie inländisch sein soll.
Die Massnahme betrifft nur die Grundversorgung. Laut Elcom gehen etwas weniger als zwei Drittel des Stromendverbrauchs in der Schweiz an gebundene Kundinnen. Die freien Kundinnen sind auch in der Wahl frei. Mit einem Standardprodukt wird die Wahlfreiheit der Kundinnen nicht eingeschränkt. Diese Bestimmung bedeutet lediglich, dass der Stromlieferant standardmässig ein Produkt aus erneuerbaren inländischen Energien zur Verfügung stellen muss. Daneben bietet er noch weitere Produkte an, und die Kundinnen können beliebig auswählen. Sie müssen sich allerdings aktiv für ein anderes Produkt entscheiden. Deshalb heisst es "Standardprodukt".
Viele Stromlieferanten machen das bereits heute freiwillig. In einigen Kantonen ist es auch vorgeschrieben. Die Erfahrungen damit sind sehr gut. Das Standardprodukt ist ein Erfolgsmodell. Mehr als 80 Prozent der Kundinnen beziehen mit diesem Modell erneuerbaren Strom. Das bringt eine Stärkung der erneuerbaren Stromproduktion in der Schweiz und reduziert auch die Auslandabhängigkeit.
Wir haben im letzten Halbjahr viele Projekte für den Ausbau der erneuerbaren Energien beschlossen: Wir haben mit der parlamentarischen Initiative Girod das Energiegesetz angepasst, wir haben den "Solar-Express" beschlossen, und der "Wind-Express" ist auf gutem Weg. Wir haben gestern die Ziele für den Ausbau der erneuerbaren Stromproduktion deutlich erhöht. Das heisst auch, dass es in Zukunft mehr als genug inländischen erneuerbaren Strom gibt, den man eben in ein Standardprodukt einbauen und so die Grundversorgung abdecken kann.
Stimmen Sie dem Antrag der Minderheit I (Egger Kurt) zu.
Strupler Manuel · Mit-M · Consiglio nazionale · Turgovia · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Ich spreche zu Artikel 6 Absatz 2bis StromVG. Mein Minderheitsantrag II möchte, dass die Netzbetreiber in der Grundversorgung als Standard ein Elektrizitätsprodukt anbieten müssen, das ausschliesslich auf der Nutzung klimaschonend produzierter Energie, anstelle erneuerbarer Energie, beruht.
Um irgendwann das Ziel netto null zumindest ansatzweise zu erreichen, benötigen wir eine klimaschonende Energiegewinnung. Wohin die Politik von alt Bundesrätin Sommaruga und alt Bundesrätin Leuthard, nur auf erneuerbare Energieträger zu setzen und weiterhin von Importen abhängig zu sein, geführt hat, zeigt uns sinnbildlich das Öl-Reservekraftwerk in Birr. Machen wir diesen Fehler nicht noch einmal, seien wir also technologieoffen und setzen wir auf klimaschonend produzierte Energie. Jetzt festzuschreiben, dass der Netzbetreiber in der Grundversorgung als Standard ein Elektrizitätsprodukt anbieten muss, welches ausschliesslich auf erneuerbarer Energie beruht, wäre falsch und nicht ehrlich. Die Energiestrategie hat uns aufgezeigt, dass Wunschdenken und Realität bei der Produktion von erneuerbarer Energie weit auseinanderliegen. Erneuerbare Energie wird entweder nicht ausreichend, zum falschen Zeitpunkt oder je nach Produktionsart nur sehr teuer produziert. Deshalb ist es richtig, als Standard auf ein Elektrizitätsprodukt zu setzen, das auf der Nutzung von klimaschonend produzierter Energie beruht.
Wir möchten der Bevölkerung nicht ideologisch gefärbten Sand in die Augen streuen und von erneuerbarer Energie sprechen, dann aber weiterhin von importiertem Gas-, Kohle- oder AKW-Strom aus Frankreich abhängig sein. Es hilft nichts, Träume von genügend Elektrizität zu verkaufen, aber zu wissen, dass diese Rechnung nicht aufgeht.
Ich danke Ihnen deshalb, wenn Sie meinen Minderheitsantrag II unterstützen und hier "klimaschonend produziert" festschreiben.
Bäumle Martin · Mit-M · Consiglio nazionale · Zurigo · Gruppo verde liberale
In meiner Minderheit geht es um den Artikel, der die Durchschnittspreismethode beschreibt. Die Durchschnittspreismethode war diesem Rat und vielen Branchenvertretern schon länger ein Dorn im Auge, vor allem die Interpretation der Elcom. Ebenso gaben, auch in diesem Rat, Gerichtsentscheide Anlass zu vielen Diskussionen. Die Grünliberalen waren ebenfalls nie riesengrosse Fans der Durchschnittspreismethode, aber die Regeln dieser Methode sind heute bekannt, bewährt und auch weitgehend juristisch abgehandelt. Auch die meisten Branchenteilnehmer haben sich heute damit arrangiert.
Die Mehrheit beantragt nun, eigentlich ohne Not, eine Aufhebung der Durchschnittspreismethode und eine Neuregelung dieser Thematik, ohne dass wir die Konsequenzen dieser Änderung abschätzen können. Ich habe klare Signale aus der Branche - und hier nochmals meine Interessenbindung: Ich bin Verwaltungsrat der EKZ, die das ähnlich sehen -, wonach die Mehrheit in diesem Punkt teilweise zu stark und unnötigerweise in die Unternehmensfreiheit eingreift und die bisherige Regelung eigentlich besser ist.
Weiter gilt es festzuhalten: Wenn man die Basisregeln nun ändert, gibt es neue und viele Rechtsunsicherheiten, allenfalls auch neue Verfügungen der Elcom bzw. Gerichtsfälle, die für entsprechende Unsicherheit sorgen. Statt das Kind mit dem Bade auszuschütten, wäre es wahrscheinlich besser, eine kleine Ergänzung der heutigen Durchschnittspreismethode vorzunehmen, mit Vorgaben, etwa für eine langfristige Beschaffungsstrategie. Aus unserer Sicht muss das der Ständerat nochmals prüfen.
Bei meiner Minderheit, die in der Fahne leider nur unvollständig abgebildet ist, geht es aber noch um einen anderen Punkt: Während Absatz 5 wie bisher zu belassen wäre, würde Absatz 5bis eine minimale Ergänzung erfahren, d. h., die Durchschnittspreismethode würde weiterhin funktionieren. Nachdem wir aber in Artikel 15 EnG Mindestpreise definieren und bei diesem Strom eine Abnahmepflicht für Verteilnetzbetreiber vorsehen, muss der Verteilnetzbetreiber das Recht haben, diese erneuerbare Energie auch in der Grundversorgung absetzen zu können, und zwar unbefristet. Gemäss heutiger Regelung würde das 2031 auslaufen. Damit müssten die Verteilnetzbetreiber diese erneuerbare Energie dann zwar übernehmen, sprich sie einkaufen, zugleich müssten sie aber auch die Kosten dafür selbst tragen. Das heisst, wenn die Marktpreise wieder einmal tief wären, was durchaus der Fall sein könnte, würde dies bei den Verteilnetzbetreibern unweigerlich zu Verlusten und letztlich zum Konkurs führen. Der Ständerat hat hier also ungenügend reguliert. Mit meiner kleinen Ergänzung möchte ich das nun klären.
Dieses Problem löst auch der Mehrheitsantrag nicht wirklich. Es ist unklar, wie diese neue Verpflichtung der Verteilnetzbetreiber zur Übernahme des Stroms geregelt ist. Dies müsste der Ständerat anhand der Differenz unbedingt klären und regeln. Ich ziehe meine Minderheit deshalb zurück. Eine Änderung oder eine andere Fassung von Absatz 5bis ohne die Beibehaltung von Absatz 5, der ja heute eben nicht so auf der Fahne enthalten ist, wie er es sein müsste, würde zu einer noch unklareren Situation führen. Ich sage aber hier deutlich: Wir haben mit dem Antrag, der von der Mehrheit kommt, eine Differenz zum Ständerat und eine neue Methode, bei der nicht klar ist, wie die Frage der Übernahme der erneuerbaren Energie geregelt ist. Der Ständerat muss jetzt schauen, ob er das neue Konzept des Nationalrates anpasst und verbessert oder ob er besser beim bestehenden Recht bleibt und dort mit kleinen, aber nötigen Anpassungen legiferiert.
Das ist für mich vor allem auch für den Ständerat und für die Materialien gedacht. Ich ziehe meine Minderheit also zurück. Die grünliberale Fraktion wird der Mehrheit folgen, mit diesen klaren Aufgaben an den Ständerat - in der Hoffnung, dass am Ende eine funktionierende Lösung vorliegt.
Flach Beat · Mit-M · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo verde liberale
Ich habe mit meiner Minderheit einen Antrag zu Artikel 9bis StromVG gestellt. Hier wollte der Bundesrat den Winterstromausbau fördern und sah entsprechend vor, dass bis 2040 ein Kraftwerkszubau von 2 Terawattstunden realisiert und unterstützt werden soll. Die Produktion der Kraftwerke sollte im Winter abrufbar und klimaneutral sein. Der Ständerat hat daraus Folgendes gemacht: Er geht davon aus, dass mindestens 6 Terawattstunden realisiert werden müssen, damit dann immer 2 Terawattstunden sicher abrufbar sind. Die Mehrheit der UREK-N hat das übernommen, hat dann aber noch ergänzt, dass der Zubau vor allem über Speicherwasserkraftwerke, aber auch über Solar- und Windkraftanlagen von nationalem Interesse zu erreichen sei.
Das ist so weit alles richtig, nur braucht es die Vorgabe "mindestens 6 Terawattstunden" sicher nicht. Ich glaube, wir sind auf der richtigen Spur, wenn wir einfach den Winterstromausbau entsprechend fördern und sicher sind, dass wir 2040 immer mindestens 2 Terawattstunden abrufbar haben. Das kann unter Umständen aus 4 Terawattstunden oder aus 6,5 Terawattstunden realisierter Kraftwerksleistung erbracht werden. Darum macht es keinen Sinn, hier 6 Terawattstunden beizubehalten. Wesentlich ist, dass mindestens 2 Terawattstunden sicher abrufbar sein müssen. Das kann mit der Realisierung dieser Anlagen dann auch gewährleistet werden.
Ich bitte Sie, hier meinem Minderheitsantrag zuzustimmen.
Munz Martina · Mit-F · Consiglio nazionale · Sciaffusa · Gruppo socialista
Mit meiner Minderheit zu Artikel 9bis Absatz 2 Buchstabe c StromVG fordere ich bei den Wasserkraftwerken auf der Liste im Anhang eine faire Interessenabwägung gemäss Bundesverfassung. In meinem Einzelantrag zu Absatz 2bis geht es bei den Solar- und Windkraftanlagen um das genau Gleiche.
Artikel 78 Absatz 2 der Bundesverfassung verlangt eine umfassende Abwägung zwischen Schutz- und Eingriffsinteressen. Der grundsätzliche Vorrang der Energieinteressen dürfte deshalb die Verfassung verletzen. Meine Anträge fordern Gleichrangigkeit bei der Interessenabwägung, wie sie in der Verfassung postuliert wird.
Der Zubau der erneuerbaren Energien wurde jahrzehntelang behindert - um nicht zu sagen: verhindert -, indem zu wenig Geld gesprochen wurde. Zudem sind die Verfahren kompliziert. Bei jedem Projekt von nationaler Bedeutung kann mehrfach vor Bundesgericht gegangen werden. Der Schlüssel zur Beschleunigung liegt in den konzentrierten Verfahren und nicht im Abbau der Volksrechte und nicht in der Beschneidung der Interessenabwägung.
Seit der Energiekrise kann der Zubau von erneuerbaren Energien nicht schnell genug gehen, vor allem, wenn es um Eingriffe in die Natur geht - nicht aber, wenn das Eigentum betroffen ist. Wir müssen darauf achten, dass Schutzinteressen nicht über die Klinge springen müssen. Deshalb soll Gleichrangigkeit bei der Interessenabwägung gewährleistet werden.
Ich bedauere es im Übrigen sehr, dass der von der Kommission geschmiedete Kompromiss durch die Annahme der Minderheiten Paganini und Bregy blockiert und sabotiert wurde. Der Mantelerlass basiert auf einem Kompromiss. Wenn er in dieser Form in die Schlussabstimmung kommt, dann gebe ich ihm keine grosse Chance.
Die saloppe Art und Weise, wie das Parlament bezüglich Schutzinteressen unsere Verfassung auslegt, wird uns sicher schon bald einmal auf die Füsse fallen. Erstaunlicherweise werden gleichzeitig andere Grundrechte hochgehalten: Eine konsequente Solarpflicht auf Neubauten ist wegen den Eigentumsrechten tabu; Effizienzmassnahmen wie das Verbot von Elektrowiderstandsheizungen und Elektroboilern können wegen dem Föderalismus nicht national durchgesetzt werden. Es ist aber eine Tatsache, dass jede dritte Kilowattstunde ineffizient verschleudert wird und dass mit Fotovoltaikanlagen auf geeigneten Dächern mehr als der heutige Jahresverbrauch an Strom produziert werden könnte. Wenn wir bei Schutzinteressen bezüglich Verfassung so hart am Wind segeln, dann sollten wir das konsequenterweise auch bei Solarpflicht und Effizienzmassnahmen tun.
Die gleichrangige Abwägung der Schutz- und Nutzinteressen ist in der Energiekrise in den Hintergrund geraten. Ich attestiere aber, dass durch das Einfügen des Wortes "grundsätzlich" das Abwägen bei triftigen Gründen möglich ist. Die Interessen der Energieprojekte geniessen dadurch grundsätzlich Vorrang. Mindestens in Extremfällen und bei triftigen Gründen kann aber bei Objekten von nationaler Bedeutung dem Schutzinteresse Rechnung getragen werden. Der Kommissionssprecher hat in seinem Eintretensvotum bestätigt, dass eine grundsätzliche Interessenabwägung möglich ist.
Ich ziehe deshalb meine beiden Minderheiten zurück.
Schneider Schüttel Ursula · Mit-F · Consiglio nazionale · Friburgo · Gruppo socialista
Ich gebe vorab meine Interessenbindung bekannt: Ich bin Präsidentin von Pro Natura. Ich vertrete hier aber die Haltung der SP-Fraktion, wobei es auch innerhalb der Fraktion teilweise Mehr- und Minderheiten gibt.
Erlauben Sie mir zuerst noch ein paar Worte, die ich als Präsidentin von Pro Natura an Sie richten möchte: Ich war ja auch am runden Tisch dabei, dies als Präsidentin von Pro Natura. Wir haben dort einen Konsens gefunden. Es ging an diesem runden Tisch nicht einfach darum, fünfzehn Projekte zu bestimmen, die dann eine zusätzliche Produktion von 2 Terawattstunden erreichen. Wir haben in diesem Konsens, in dieser Erklärung des runden Tisches auch vereinbart, dass diese Projekte vertieft geprüft und dass Ausgleichsmassnahmen und Mechanismen festgelegt werden sollen. Insbesondere ist auch festgehalten worden, dass der Ausbau der Wasserkraft mit den Zielen des Biodiversitäts- und des Landschaftsschutzes vereinbar sein soll.
Herr Bundesrat Rösti hat es gestern ebenfalls gesagt: Der runde Tisch will beim geltenden Recht bleiben. Nun haben Sie gestern bereits der Sistierung der Restwasserbestimmung zugestimmt. Das entspricht keineswegs der Konsenshaltung des runden Tisches. Mit Blick auf den Ständerat, der die Vorlage nochmals diskutieren wird, rufe ich Sie dazu auf, die Förderung der erneuerbaren Energien nicht auf Kosten der Natur, der Umwelt oder der Landschaft durchzudrücken. Vielleicht wäre es nicht schlecht, wenn Sie die Erklärung des runden Tisches nochmals lesen würden.
Nun zu Block 4: Hier steht insbesondere Artikel 9bis StromVG zur Diskussion. Es ist eine zentrale Bestimmung dieses Mantelerlasses. Dazu liegen auch verschiedene Einzelanträge vor. Die SP-Fraktion unterstützt bei Artikel 9bis StromVG die Mehrheit. Insbesondere sollen die fünfzehn Projekte des runden Tisches möglichst rasch realisiert werden. Dazu sind nach Meinung der Mehrheit auch verschiedene Verfahrensschritte wegzulassen. So kann bei Neubauprojekten auf eine Nutzungsplanung verzichtet werden, d. h., es gibt nur noch eine Richtplanung. Bei Staumauererhöhungen soll keinerlei Planungspflicht mehr bestehen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist die korrekte Auslegung von Artikel 9bis StromVG. Sie haben das bereits gestern in den Voten zu Artikel 12 EnG gehört, vorhin wurde es auch von Frau Munz angetönt: In der Richtplanphase werden Eignungsgebiete festgelegt. Hier soll eine Gleichrangigkeit der Energienutzungs- und der Schutzinteressen gemäss Artikel 12 EnG gelten. In der anschliessenden Planungs- und Bewilligungsphase soll dann der Vorrang der Energieinteressen gemäss Artikel 9bis StromVG gelten.
Für die SP-Fraktion ist wichtig, dass beim Zubau von Speicherkraftwerken wie auch von Solar- und Windenergieanlagen eine Interessenabwägung stattfindet. So muss gerade im Nichtbaugebiet eine planerische Steuerung der Standorte über die Richtpläne erfolgen, nämlich mit dem Instrument der Eignungsgebiete. Eine Interessenabwägung ist also möglich. Nach Absatz 2ter kann der Bundesrat festlegen, welche Voraussetzungen diese Gebiete zu erfüllen haben und welche Voraussetzungen im nachfolgenden Nutzungsplanungsverfahren berücksichtigt werden müssen.
Ein Teil der SP-Fraktion wird die Einzelanträge Fluri ablehnen, persönlich werde ich sie unterstützen. Es geht einfach nicht an, dass Sie unter dem Vorwand, die Projekte des runden Tisches realisieren zu wollen, so weitreichende Gesetzesänderungen vorsehen und den Konsens dieses runden Tisches faktisch mit Füssen treten.
Noch kurz zu den verschiedenen Minderheiten, soweit sie noch bestehen: Die Minderheit Vincenz, die die totale Liberalisierung des Strommarktes möchte, lehnen wir ab, ebenso die Minderheit Klopfenstein Broggini. Wir unterstützen aber die Minderheit I (Egger Kurt), die auf die Nutzung inländischer erneuerbarer Energie als Standardstromprodukt setzt. Die Minderheit II (Strupler) lehnen wir hingegen ab. Bei dieser soll nukleare Energie ins Standardstromprodukt aufgenommen werden.
Paganini Nicolo · Mit-M · Consiglio nazionale · San Gallo · Il Gruppo del Centro. Alleanza del Centro. PEV.
Ich äussere mich für die Mitte-Fraktion zu Block 4. Da steht die Minderheit Vincenz im Zentrum der Aufmerksamkeit. Sie möchte die komplette Marktliberalisierung, wie es ursprünglich auch der Bundesrat gefordert hat, jetzt wieder ins Gesetz bringen. Wir stellen fest, dass der Ständerat die Strommarktliberalisierung aus der Vorlage gestrichen hat. Es gab im Ständerat auf der Fahne auch keine Minderheit, beispielsweise von freisinnigen Ständeräten. Wir erachten das Anliegen natürlich schon aus diesem Grunde als chancenlos.
Wir wissen aber auch, dass mit der Ablehnung des Minderheitsantrages Vincenz die Frage der Strommarktliberalisierung nicht ein für alle Mal vom Tisch sein wird. Diese Frage wird uns wieder einholen, spätestens, wenn vielleicht tatsächlich irgendeinmal ein Stromabkommen mit der EU greifbar wird. Dann müssen wir das mit einer speziellen Vorlage wieder diskutieren. Aber wir sind der Meinung: Bei diesem Gesetz geht es jetzt vorrangig um den Zubau von Produktionskapazitäten bei den erneuerbaren Energien. Ich glaube, wenn wir diese extrem polarisierende Frage der Strommarktliberalisierung in die Vorlage packen würden, dann gäben wir den Mantelerlass wohl zum Abschuss frei. Der Ständerat hat das erkannt. Ich denke, wir sollten es ihm gleichtun, hier politisch klug handeln und den Konzeptantrag Vincenz ablehnen, vor allem auch aus taktischen Gründen.
Dann komme ich zum Antrag der Minderheit Klopfenstein Broggini zu Artikel 6 Absatz 1bis StromVG: Wir werden diesen Minderheitsantrag ablehnen. Er ist unserer Meinung nach wirtschaftsfeindlich und fragt auch nicht nach den Gründen für entsprechende Erhöhungen. Wer in der Grundversorgung ist, sollte unserer Meinung nach auf jeden Fall mit Strom versorgt werden.
Dann zu den Anträgen der Minderheit I (Egger Kurt) und der Minderheit II (Strupler) zu Artikel 6 Absatz 2bis: Wir lehnen beide Anträge ab und finden, entgegen dem Ständerat, dass die Einführung eines Standardstromprodukts eine sinnvolle Neuerung ist, auch ohne Strommarktliberalisierung. Die Minderheit I schiesst unserer Meinung nach über das Ziel hinaus. Die Folge wäre eine Verknappung der inländischen erneuerbaren Energieprodukte mit unabsehbaren Kostenfolgen für die Kunden in der Grundversorgung. Und die Minderheit II zielt auf die Kernkraft ab. Sie ist natürlich auch ideologisch begründet. Doch die Kernkraft hat keine Förderung auf der Nachfrageseite nötig.
Der Antrag der Minderheit Bäumle zu Artikel 6 Absatz 5bis StromVG ist zurückgezogen worden, sodass ich mich dazu nicht mehr äussern muss.
Wir bitten Sie ebenfalls, den Antrag der Minderheit Flach zu Artikel 9bis Absatz 1 StromVG abzulehnen. Unseres Erachtens fehlt es diesem Antrag an innerer Logik: Wenn man "Davon müssen mindestens 2 Terawattstunden [...]" schreibt und vorher die Nennung von "mindestens 6 Terawattstunden" streicht, dann bleibt ja gar kein Referenzpunkt mehr für das Wort "davon". Wir wollen ja, ehrlich gesagt, auch nicht irgendwelchen Druck auf die Zubauziele aus der Vorlage rausnehmen.
Der Antrag der Minderheit Munz und der Einzelantrag Munz sind zurückgezogen worden. Vielleicht noch dies an Frau Munz: Ich kann Ihre Argumentation sehr gut nachvollziehen. Wir sind einfach überzeugt, dass es mit der Beschleunigung allein nicht funktionieren wird. Wir müssen bei der Interessenabwägung für spezielle Fälle, für spezielle Projekte Justierungen vornehmen. Es würde nämlich nichts nützen, wenn man früher weiss, dass man nicht bauen kann; das bringt keine einzige Terawattstunde an zusätzlicher Stromproduktion.
Zu den Einzelanträgen Wasserfallen Christian zu den Artikeln 8a sowie 9bis StromVG: Wir lehnen beide Anträge ab. Das Gleiche gilt auch für die Einzelanträge Fluri zu Artikel 9bis Absätze 2bis und 2ter StromVG. Mit dem Mehrheitsantrag schaffen wir da eine Differenz zum Ständerat. Wir sind der Meinung, dass sich der Ständerat diese Sache noch einmal im Detail anschauen sollte.
Girod Bastien · Mit-M · Consiglio nazionale · Zurigo · Gruppo dei Verdi
Zuerst zum ursprünglichen Kernanliegen dieser Vorlage, zur Liberalisierung: Wie Sie an der Minderheit Vincenz erkennen können, war die Unterstützung für die Strommarktliberalisierung im Rat auch schon grösser - in der Kommission waren es noch zwei Personen, die das unterstützten. Es ist klar, dass es der falsche Moment für eine Liberalisierung ist. Wenn schon, dann müssten wir über diesen Punkt im Zusammenhang mit einem Stromabkommen diskutieren, aber auch da müssten wir schauen, dass es sozial und ökologisch flankiert ist.
Zu Artikel 6 StromVG: Hier besteht der Antrag, dass Grossverbraucher die Stromversorgung über sogenannte PPA - Power Purchase Agreements, also langfristige Verträge - selbst sicherstellen. Es kann ja nicht sein, dass wir den Verbrauch im Land hier feinjustieren, und dann kommt Google oder Amazon, baut grosse Datencenter und sagt einfach, dass wir den Strom dafür besorgen müssen. Man kann Grossverbraucher selbst in die Pflicht nehmen, und es ist richtig, dass wir das auch tun; damit haben wir auch zusätzliche private Akteure, die sich für den Zubau erneuerbarer Energien engagieren. Es macht Sinn, dem Antrag der Minderheit Klopfenstein Broggini zuzustimmen.
Bei der Inlandproduktion in der Grundversorgung geht es um das Standardprodukt: Hier bitte ich Sie, der Minderheit I (Egger Kurt) zuzustimmen. Dieser Antrag verlangt, wie auch der Bundesrat, dass man erneuerbaren Strom aus dem Inland als Standardprodukt anbieten soll. Hier kam teilweise das Argument auf, es würde dann nicht genug Strom aus dem Inland geben. Das wäre aber gerade gut, denn das würde die Nachfrage weiter erhöhen. Sie müssen wissen, dass die Wahlfreiheit weiterhin besteht. Es geht nur um das Produkt, das ein Haushalt geliefert bekommt, der sich neu anmeldet respektive der nichts auswählt. Hier wäre es richtig, dass man inländische erneuerbare Energie liefert und nicht irgendwelche Zertifikate aus norwegischer Wasserkraft. Sicher ablehnen sollte man den Antrag der Minderheit II (Strupler), weil die Haushalte bei einer Annahme französischen AKW-Strom erhalten würden - das kann ja nicht wirklich der Standard sein. Ich bitte Sie also, hier dem Minderheitsantrag I (Egger Kurt) zu folgen.
Dann möchte ich auf die Energiereserve hinweisen, die in ihrer Form unbestritten ist, was wirklich erfreulich ist. Denn wir wechseln hier von einem Ausschreibungs- zu einem Pflichtmodell, was eine grosse Verbesserung bedeutet. Wir haben ja im letzten Herbst gesehen, dass das Ausschreibungsmodell denkbar ungeeignet ist. Denn gerade wenn eine Strommangellage droht, gehen natürlich die Preise durch die Decke. Wenn man in dieser Situation noch eine Ausschreibung machen muss und bei denen einkauft, die selber vor einer drohenden Lücke warnen, aber dann auch profitieren, so funktioniert das nicht gut. Das haben wir gesehen.
Mit dem neuen Modell kann man für die Haushalte viel günstiger eine Reserve sicherstellen, und man kann auch eine grössere Reserve sicherstellen. Denn das müssen wir mit der ganzen Wasserkraft und mit dem Zubau schon auch sehen: Es bringt uns natürlich nur etwas, wenn wir dann auch eine Reserve haben, die wir im Falle einer Strommangellage nutzen können, wenn also noch etwas in den Stauseen ist und nicht alles schon verkauft wurde. Von dem her ist das also eine grosse Verbesserung.
Etwas unverständlich ist der Einzelantrag Wasserfallen Christian. Denn bei AKW gibt es ja diese Reservemöglichkeit nicht. Einverstanden, sie produzieren auch im Winter, aber man kann nicht irgendwie Kernbrennstoffe lagern und dann plötzlich im Winter mehr produzieren. Deshalb macht dieser Antrag keinen Sinn.
Zum Schluss noch zu Artikel 9bis StromVG: Hier geht es um die Frage, ob jetzt Anlagen zur Produktion erneuerbarer Energien Vorrang haben oder nicht. Wir Grünen haben bis jetzt in der Kommission Artikel 9bis als Kompromiss unterstützt. Aber jetzt, nachdem wir eine Vorlage haben, die aus dem Gleichgewicht geraten ist, bei der Sie dem Minderheitsantrag I (Paganini) zugestimmt haben, womit wir unnötig die Restwassermengen einschränken, bei der Sie dem Minderheitsantrag Bregy zugestimmt haben, womit wir unnötig das wichtige Grundprinzip im Umweltrecht aushebeln, wonach Kompensationsmassnahmen notwendig sind, unterstützen wir Grünen den Einzelantrag Fluri auf Streichung bei Artikel 9bis. Ich bitte Sie, diesen Antrag auch zu unterstützen.
Rüegger Monika · Mit-F · Consiglio nazionale · Obvaldo · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
In Block 4 geht es um den Netzzugang, um die Reservebildung bei Stauseen. Vor allem aber geht es um die Realisierung von fünfzehn Projekten zum Ausbau der Wasserkraft, die seit Jahren und Jahrzehnten von Umweltschutzverbänden blockiert werden. Wir schätzen es aber sehr, dass sie jetzt Bereitschaft zeigen, der Erklärung des runden Tisches zum Durchbruch zu verhelfen. Ich gehe noch auf die einzelnen Minderheiten ein.
Der Minderheitsantrag Klopfenstein Broggini zu Artikel 6 Absatz 1bis StromVG ist abzulehnen, und es ist der Mehrheit zu folgen. Warum? Der Antrag der Minderheit zielt gegen die Wirtschaft, gegen energieintensive Branchen, die auch im Winter viel Energie für ihre Produktion brauchen. Davon betroffen wäre auch der Wintertourismus. Der Antrag verstösst gegen das Prinzip der Grundversorgung, wonach alle mit Elektrizität versorgt werden sollen.
Der Minderheitsantrag I (Egger Kurt) zu Artikel 6 Absatz 2bis StromVG ist abzulehnen. Er will, dass die Netzbetreiber in der Grundversorgung als Standard ausschliesslich inländische erneuerbare Energie anbieten. Das kriegen wir im Winter schlichtweg nicht hin, im Gegenteil: Würde das "Stromfresser"-Gesetz im Juni vom Volk angenommen, würde der Importstrom aus französischen AKW und dreckigen Kohlekraftwerken aus Deutschland bis 2040 gegenüber heute um das Fünffache ansteigen, also bis 15 Terawattstunden - eine gefährliche und unsichere Auslandabhängigkeit. Darum braucht es die Minderheit II (Strupler), die auf klimaschonend produzierte Energie setzt und dabei technologieoffen bleibt.
Bei Artikel 6 Absatz 3 StromVG ist der Minderheitsantrag Vincenz abzulehnen. Müssten die Tarife in der Grundversorgung alle drei Monate statt wie bisher jährlich neu festgelegt werden, würde das einer faktischen Strommarktliberalisierung in der Grundversorgung gleichkommen. Mit anderen Worten: Die Stromrechnung würde den normalen Bürger im Winter gut und gerne das Drei-, Vier- oder Fünffache kosten.
Ebenfalls in Block 4 ist die Regelung der Reservebildung bei grösseren Speicherseen vorgesehen, die bei Engpässen zur Stromproduktion genutzt wird. Es darf einfach nicht wieder wie im letzten Herbst passieren, dass die gefüllten Speicherseen nicht für die einheimische Stromproduktion genutzt werden dürfen, nur weil die Betreiber alles schon ins Ausland verkauft haben und wir den verkauften Strom wieder teuer zurückkaufen müssen. Hier haben wir einen Versorgungssicherheitsauftrag zu erfüllen. Darum unterstützen wir die Präzisierung der Kommission bei Artikel 8 Absatz 3 StromVG.
Ja, natürlich müssen wir auch die Reservebildung von grösseren thermischen Kraftwerken mit einbeziehen und aufnehmen, darum ist der Einzelantrag Wasserfallen Christian zu Artikel 8a StromVG zu unterstützen.
In Block 4 ist Artikel 9bis StromVG elementar, damit das Gesetz überhaupt Sinn macht. Es geht darum, die fünfzehn Projekte im Anhang 1, die Sie in der Vorlage auf Seite 127 aufgelistet sehen, nach vielen Jahren zu deblockieren. Es geht um den Zubau der Wasserkraft, die Erhöhung von Staumauern, den Ausbau an Speicherseen, den Ausbau unserer natürlichen Ressourcen, an erneuerbaren Energien, der Wasserkraft. Hier können jetzt wirklich die Linken und Grünen beweisen, wie ernst ihnen der Ausbau der erneuerbaren Energien ist. Hier müssen sie eine Güterabwägung zwischen Energiezubau und dem Schutz von Käfern und Ameisen machen.
Der Einzelantrag Wasserfallen Christian bei Artikel 9bis ist zu unterstützen. Er will die Versorgungssicherheit vor allem im Winter auf ein solides Fundament stellen und einen Zubau auf 9 Terawattstunden respektive mindestens 5 Terawattstunden immer abrufbarer Energie.
Die beiden Einzelanträge Fluri bei Artikel 9bis sind zu unterstützen. Der eine schafft Klarheit, denn der Bundesrat soll die Anforderungen bei der Raumplanung regeln. Bei Absatz 2bis unterstützen wir die Streichung. Solar- und Windanlagen auf Freiflächen sind in der Bevölkerung am umstrittensten. Hebeln wir hier mit Absatz 2bis die Gemeindeautonomie aus, wird die ganze Vorlage in einem Referendum kaum bestehen können. Dies gefährdet somit den nötigen Ausbau der Wasserkraftenergie.
Bäumle Martin · Mit-M · Consiglio nazionale · Zurigo · Gruppo verde liberale
In Block 4 geht es wieder um einige wichtige Punkte. Die erste Frage, über die wir zu entscheiden haben, ist jene nach der vollen Liberalisierung. Die Minderheit Vincenz will hier auf den Entwurf des Bundesrates zurückgehen. Der Ständerat hat diesen Liberalisierungsschritt ja bereits herausgestrichen. Die FDP-Fraktion versucht sich heute ein bisschen in Parteipolitik, dies im Wissen, dass die Vorlage es in einer Abstimmung wahrscheinlich nicht überleben würde, wenn wir diesen Liberalisierungsschritt so machen würden. Die Grünliberalen sind grundsätzlich für die Liberalisierung - wir waren es immer -, aber nicht hier und jetzt. Denn hier würde die volle Liberalisierung den Rahmen sprengen, sie würde die Vorlage massiv gefährden.
Gerade die hohen Preise im Jahr 2022 - sie sind auch aktuell noch hoch - führten eher zum Gegenteil, nämlich dazu, dass gerade Unternehmen und Gewerbebetriebe plötzlich wieder in die Grundversorgung zurückwollten, und zwar von heute auf morgen. In diesem Sinne haben wir in diesem Winter auch gelernt, dass die Liberalisierung, die der Bundesrat aufgegleist hat, nicht funktionieren würde. Denn das schnelle Hin-und-her-Springen innerhalb eines Jahres würde zu markanten Preisverwerfungen führen. Die negativen Auswirkungen davon müssten am Ende immer die Kleinen tragen, die in der Grundversorgung bleiben. Wenn schon, müsste man für eine solche Liberalisierung eine Kündigungsfrist von drei bis vier Jahren für den Ein- und Austritt - also für den Beschaffungszeitraum - einführen, damit dann nicht jemand sagt: "Heute ist es besonders günstig, jetzt gehe ich in den Markt", und im November darauf sagt: "Ah, jetzt ist es teurer geworden, jetzt gehe ich in die Grundversorgung." Dann würden immer diejenigen, die in der Grundversorgung bleiben, die Zeche zahlen. Das ist noch unausgegoren.
In diesem Sinne braucht es dazu eine neue Vorlage. Im Zusammenhang mit einem Rahmenabkommen wäre hier eine separate Vorlage sicher sinnvoll und angezeigt. Es steht noch ein Passus im Gesetz, dass diese Liberalisierungsvorlage innert fünf Jahren kommen soll. Diese Bestimmung ist bisher toter Buchstabe geblieben. Das kann ich so sagen, weil dieser Passus 2007 eigentlich eines meiner ersten Gesellenstücke in diesem Rat war. Ich wollte damals - da war ich als Grünliberaler noch alleine - die Liberalisierung automatisch in einem zweiten Schritt vollziehen. Der Ständerat hat das zu totem Buchstaben umfunktioniert. Aber der Auftrag, innert fünf Jahren eine Liberalisierungsvorlage zu bringen, ist bis heute im Gesetz.
Die GLP-Fraktion wird hier also die Mehrheit unterstützen und die Minderheit Vincenz ablehnen.
Ich möchte noch einen Hinweis machen: Die Mehrheit Ihrer Kommission wird in Block 5 mit den lokalen Elektrizitätsgemeinschaften einen neuen Schritt in eine innovative und kleine Liberalisierung machen. Wir gehen davon aus, dass dieser Schritt durchaus, mit leichten Anpassungen, in einem Stromabkommen auch die Vorgaben der EU in weiten Bereichen erfüllen könnte, und zwar besser und innovativer als einfach eine plumpe Liberalisierung, wie sie jetzt angedacht worden ist.
Wir sollten übrigens nicht heute schon EU-konformer auftreten als die EU selber; das ist einer der Fehler, die die Schweiz immer macht, und ein Grund, warum wir uns nicht annähern können.
Die zweite Frage lautet: Was sollen wir quasi als Standardstromprodukt festsetzen? Da sind wir bei der Mehrheit, die sagt: erneuerbare Energie, aber nicht zwingend aus dem Inland, sondern auch durch Zertifikate. Warum? Die Minderheit I (Egger Kurt) will es mit "inländisch" ergänzen. Das würde nicht funktionieren. Im Winter würde dies grundsätzlich zu extrem hohen Preisen - ich würde sogar sagen: zu unendlich hohen Preisen - führen, denn wir haben heute im Winter gar nicht genug erneuerbare Energie, um die ganze mutmassliche Grundversorgung abzudecken. Das heisst, die Preise für die grundversorgten Kunden würden explodieren, und das kann nicht im Interesse der kleinen Kunden sein. Darum braucht es diese Zertifikate.
Die Minderheit II (Strupler) will etwas schlitzohrig den Atomstrom generell in die Grundversorgung einmischen, was aber das Gegenteil von dem ist, was wir mit diesem Gesetz wollen. Wir wollen ja bis 2050 sowohl CO2-frei und erneuerbar als auch ohne Atomstrom sein. In einem Punkt hat sie aber nicht ganz unrecht: In der Schweiz werden wir in den nächsten Jahren im Winter physikalisch auch von Schweizer Atomstrom leben, denn anders geht es gar nicht.
Zum dritten Punkt: Wir wollen die Energiereserve für den Winter fixieren und nicht mehr ausschreiben. Die Kosten für diese Ausschreibung sind hoch, wie sich gezeigt hat. Wir müssen die Produzenten direkt verpflichten. Eine Ausschreibung hat zu hohe Preise zur Folge, die am Schluss wieder wir alle bezahlen müssen, entweder mit unseren Steuern oder über die Stromkosten. Sonst ist es Sache der Unternehmer. Wir haben diese Kraftwerke, sie sollen auch auf der Schweiz dienliche Weise eingesetzt werden.
Zum letzten Punkt: Die Projekte des runden Tisches stehen zentral im Raum. Wir brauchen diesen Kompromiss, aber dazu braucht es auch die Korrektur des Fehlentscheids in Block 1 zu den Ausgleichsmassnahmen, sonst ist die ganze Vorlage gefährdet. Die Grünliberalen stehen zu diesem Kompromiss, zu diesem runden Tisch, zu diesen fünfzehn Projekten.
Wir bitten Sie hier, allen Mehrheiten zu folgen, mit einer Ausnahme: Wir unterstützen die Minderheit Flach, um dieser Vorlage einen weiteren Schub in die richtige Richtung zu geben.
Rösti Albert · BR-M · Consiglio federale · Berna
Der Bundesrat unterstützt hier in Block 4 ebenfalls weitgehend die Anträge der Mehrheit der Kommission und lehnt die meisten Minderheitsanträge ab.
Die Kommissionsmehrheit folgt hier dem Ständerat und lehnt es ab, mit dieser Vorlage eine vollständige Strommarktöffnung vorzunehmen. Ich erachte dies aufgrund der aktuellen Marktlage als richtig. Wir könnten die Strommarktöffnung in Anbetracht der relativ hohen Strompreise kaum umsetzen. Ich bitte Sie, dem ebenfalls zu folgen.
Die Kommissionsmehrheit macht bei den Tarifvorgaben für die Grundversorgung eine sinnvolle Anpassung. Sie sieht vor, die sogenannte Durchschnittspreismethodik abzuschaffen. Ich begrüsse auch das explizit.
Die Kommission entwickelte zudem Bestimmungen für eine Energiereserve und beantragt, dass die Teilnahme namentlich für grössere Speicherwasserkraftwerke obligatorisch sein soll. Das würde dann auch massive Einsparungen für den Bund bedeuten. Dieses Mal wurde die Reserve ja ausgeschrieben und musste teuer eingekauft werden. Der Bundesrat begrüsst dies dementsprechend.
Mit der Öffnung des Nichtbaugebietes für Solaranlagen ergibt sich auch für diese Anlagen die Notwendigkeit einer planerischen Steuerung der Standorte über die Richtpläne. Diese Steuerung soll mit dem Instrument der Eignungsgebiete erfolgen. Bei den Windenergieanlagen wird die Richtplanung bereits heute so gemacht. Werden Eignungsgebiete festgelegt, kann auf die anschliessende Festsetzung einzelner Anlagen im Richtplan verzichtet werden, falls die Eignungsgebiete den Anforderungen des Bundes - das ist wichtig - entsprechen.
Dieser Punkt ist der eigentliche Kerninhalt von Artikel 9bis Absatz 2ter StromVG. Nach der Festsetzung der Eignungsgebiete kann also direkt mit der Nutzungsplanung begonnen werden. Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Planung der Eignungsgebiete auf Verordnungsstufe fest. Beispielsweise soll verlangt werden, dass im Rahmen der Richtplanung eine stufengerechte und aussagekräftige Auseinandersetzung mit den wesentlichen Interessen vorgenommen wird. Dabei geht es insbesondere um Landschaftsschutz, Biotopschutz, Walderhaltung, Kulturland- und Fruchtfolgeflächenschutz. Dies setzt die notwendigen Grundlagen voraus und sorgt dafür, dass in geeigneten Gebieten geplant wird.
Anlässlich der Genehmigung der Eignungsgebiete kann der Bund gemäss Artikel 11 des Raumplanungsgesetzes klare Anweisungen an die nachgeordneten Planungsträger formulieren. Würden diese im nachfolgenden Nutzungsplanverfahren missachtet, könnte dies ein Anwendungsfall sein, in dem in einem Beschwerdeverfahren die Schutzinteressen überwiegen. Damit wird der Befürchtung, die dem Einzelantrag Fluri zugrunde liegt, Rechnung getragen; deshalb habe ich das so klar ausgeführt. Die Planung der Eignungsgebiete setzt voraus, dass die notwendigen Grundlagen vorhanden sind.
Die Kommission hat den Beschluss des Ständerates bestätigt, wonach kein separater Winterzuschlag zu erheben ist, die Abgaben also gleich hoch bleiben. Die Kommission unterstützt zudem das vom Ständerat eingebrachte Energieeffizienzziel von 2 Terawattstunden bis 2035.
Der Bundesrat lehnt folgende Minderheiten und Einzelanträge zum StromVG ab:
Eine Minderheit Vincenz will die vollständige Strommarktöffnung bereits jetzt ins Gesetz schreiben. Wie einleitend gesagt, ist das insbesondere mit den heutigen Strommarktpreisen nicht mehrheitsfähig und würde die Vorlage auch gefährden. Die Mehrheit will deshalb keine Öffnung. Dafür habe ich in der aktuellen Situation Verständnis, und ich unterstütze das.
Zur Grundversorgung: Der neue Artikel 6 Absatz 1bis der Minderheit Klopfenstein Broggini würde das Prinzip der Grundversorgung verletzen, wonach jeder Zugang zu einer entsprechenden Versorgung haben muss. Ich bitte Sie, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.
Zum Standardstromprodukt und dem Antrag der Minderheit I (Egger Kurt): Im Zusammenhang mit der vorgesehenen quartalsweisen Umsetzung der Strommarktkennzeichen ist eine inländische erneuerbare Stromproduktion in diesem Sinn vor 2030 nicht zu unterstützen, weil die Schweiz damit Gefahr laufen würde, in gewissen Quartalen zu wenig erneuerbaren Strom zu haben, insbesondere im Winterhalbjahr. Auch ein Standardstromprodukt, das auf der Nutzung von klimaschonend produzierter Energie beruht, möchten wir hier nicht einführen. Es geht um die Frage des Einbezuges der Kerntechnologie. Ich habe Ihnen gestern gesagt, dass wir das zu einem späteren Zeitpunkt grundlegend diskutieren und auch die zukünftigen Technologien anschauen werden.
Betreffend die Durchschnittspreismethode: Die Minderheit Bäumle möchte bei Artikel 6 Absatz 5bis die Durchschnittspreismethode beibehalten. Auch hier bitte ich um Ablehnung. Die Eigenproduktion soll nämlich neu, unabhängig von der Marktpreissituation, vorrangig in der Grundversorgung abgesetzt werden. Damit stellen wir sicher, dass das, was im letzten Jahr passiert ist, als die Preise plötzlich hochschnellten und die Grundversorgung betroffen war, nicht mehr eintrifft und dass für die Grundversorgung jederzeit genügend Strom da ist. Getrennte Portfolios und somit die Abschaffung der sogenannten Durchschnittspreismethode bringen Klarheit und Vorteile für die Kundschaft.
Die Minderheit Munz, die den grundsätzlichen Vorrang für Vorhaben nach Anhang 1, also gemäss dem runden Tisch, wieder streichen will, empfehle ich Ihnen ebenfalls klar zur Ablehnung. Es würde das ganze Zubaukonzept für die Speicherwasserkraft erheblich schwächen und eine Grundlage dieser Vorlage infrage stellen. Für Wasserkraft möchten wir eigentlich das gleiche Prinzip wie für Wind- und Solarenergie. Zudem ist der Vorrang nicht absolut, d. h., es ist ein grundsätzlicher Vorrang, der in Einzelfällen eine Abwägung zulässt.
Zum Einzelantrag Munz zu Artikel 9bis Absatz 2bis: Er will, dass die Energieproduktion auch in geeigneten Gebieten gleichrangig mit anderen nationalen Interessen ist. Damit würde genau die Idee der geeigneten Gebiete infrage gestellt. Der Eingriff in Landschaft und Natur ist, wenn die Gebiete richtig und im anfänglich geschilderten Sinne ausgeschieden werden, auch vertretbar. Deshalb sollen Wind- und Solaranlagen in den geeigneten Gebieten auch einen grundsätzlichen Vorrang geniessen. Eine Interessenabwägung findet dabei weiterhin statt. Das ist verfassungskonform. Deshalb bitte ich Sie, auch den Einzelantrag Munz abzulehnen.
Zum Einzelantrag Fluri zu Artikel 9bis Absatz 2bis: Er will keine Regelung für Wind- und Solaranlagen in geeigneten Gebieten. Damit würde ein wesentlicher Teil des vorliegenden Entwurfes - der Ausbau der Solar- und Windenergie - aus dem Konzept der UREK-N gestrichen. Ich bitte Sie unbedingt, den Einzelantrag Fluri abzulehnen. Der Einzelantrag Fluri stützt sich vor allem auf Schutzgebiete. Wenn Sie Artikel 9bis Absatz 2bis streichen, können wir das Konzept gar nicht umsetzen, denn er gehört zum Kern des vorliegenden Entwurfes. Ich habe vorhin erklärt, wie die geeigneten Gebiete von Schutzgebieten abgesondert werden. Das müsste natürlich dann in der Verordnung durch den Bundesrat klar festgehalten werden. Darauf wird im Einzelantrag Fluri zu Artikel 9bis Absatz 2ter hingewiesen. Wenn der vorliegende Antrag angenommen wird, bezieht sich der Antrag zu Absatz 2ter nur noch auf die Wasserkraft. Wenn Sie diesen Antrag ablehnen - worum ich Sie dringend bitte -, kann ich mir durchaus vorstellen, dass Sie dafür klarstellen, dass der Bundesrat die Bedingungen für die geeigneten Gebiete für die Nutzung von Wasser-, Wind- und Solarenergie festlegt, und Sie den Einzelantrag Fluri zu Absatz 2ter entsprechend annehmen.
Zu den thermischen Kraftwerken gemäss den Einzelanträgen Wasserfallen Christian: Die Kommission hat sich entschieden, alles, was zum Teil fossil ist, zu einem späteren Zeitpunkt zu behandeln. Wir werden seitens des Bundesrates eine Vorlage betreffend Reservekraftwerke bringen und möchten diese Bereiche dann dort einbringen. Heute basieren die Reservekraftwerke auf Notverordnungen, die wir noch verlängern können. Wir werden hierzu aber eine Vorlage in den Rat bringen und möchten das Thema dann in dieser Vorlage behandeln. Aus diesem Grund bitte ich Sie, die Einzelanträge Wasserfallen Christian abzulehnen - nicht weil sie falsch sind, sondern weil sie thematisch in eine andere Vorlage gehören und zu einem anderen Zeitpunkt behandelt werden sollen -, damit wir diese Vorlage hier nicht belasten.
Die Minderheit Flach möchte auf den Zielwert von 6 Terawattstunden Winterstrom bis 2040 verzichten. Das unterstützen wir. Wir haben ja gestern festgehalten, dass mindestens 20 Prozent der Stromproduktion für den Winter sichergestellt werden könnten. Deshalb braucht es hier keinen eigentlichen Zielwert mehr. Entsprechend könnten Sie dann den Einzelantrag Wasserfallen Christian anpassen, den ich gut verstehe. Dieser beantragt einen Zielwert, einfach einen höheren. Die 20 Prozent würden auch etwa Ihrem Antrag entsprechen, Herr Wasserfallen.
Zur Entflechtung der Energieunternehmen: Ich bitte Sie, bei Artikel 10 den Einzelantrag Bäumle abzulehnen. Er will beim Status quo bleiben, d. h., er will keine Entflechtung. Wenn wir aber jetzt, nachdem wir einen Energiemarkt festgelegt haben, keine Entflechtung machen, besteht einfach die Gefahr der Wettbewerbsverzerrung. Wenn dann Stromunternehmen, die in die Grundversorgung liefern, gleichzeitig einen Energiemarkt aufbauen, stehen sie in Konkurrenz zu den KMU, die die gleichen Leistungen anbieten. Wenn hier die Geschäftsfelder nicht klar getrennt sind, könnten die Unternehmen aus ihren Datenkenntnissen Wettbewerbsvorteile ziehen. Deshalb ist hier der Mehrheit zu folgen, bzw. ich bitte Sie, den Einzelantrag abzulehnen.
Ich werde vom Kommissionssprecher gerade darauf aufmerksam gemacht, dass ich schon zum nächsten Block spreche. Ich werde das dann morgen nochmals bringen. Aber immerhin, die Grundlage habe ich schon einmal gelegt.
Fluri Kurt · Mit-M · Consiglio nazionale · Soletta · Gruppo liberale radicale
Herr Bundesrat, Sie lehnen meinen Einzelantrag zu Artikel 9bis Absatz 2bis StromVG ab. Danke, dass Sie den Antrag zu Artikel 9bis Absatz 2ter dann unterstützen werden. Sie lehnen den erstgenannten Antrag mit dem Hinweis auf Ihr Konzept ab. Ich möchte Sie noch bitten, das zuhanden der Materialien festzuhalten. Es geht ja um Artikel 9bis Absatz 2bis StromVG im Verhältnis zu Artikel 12 Absatz 3 EnG in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 EnG. Ist es richtig, dass in der Richtplanphase gemäss Energiegesetz eine Gleichrangigkeit der Energie- und der Schutzinteressen besteht? In der anschliessenden Planungs- und Bewilligungsphase gilt gemäss Stromversorgungsgesetz der Vorrang der Energieproduktion. Ist das Ihr Konzept?
Rösti Albert · BR-M · Consiglio federale · Berna
Das ist richtig. Wir legen in Artikel 9bis StromVG den Vorrang der Energie innerhalb der geeigneten Gebiete fest. Wenn wir die geeigneten Gebiete im Richtplan festgelegt haben, können wir direkt zur Nutzungsplanung übergehen. Noch im Richtplan braucht es, das ist der Kern des Artikels, keine Festlegung eines einzelnen Projektes. Insofern gibt das eine Beschleunigung. Aber wie Sie es in Ihrem Antrag richtig sagen - das war auch so vorgesehen -, ist es Aufgabe des Bundesrates, die Rahmenbedingungen für die geeigneten Gebiete festzulegen. Das heisst, in geeigneten Gebieten ist auf den Biotopschutz, auf Wald, auf Fruchtfolgeflächen Rücksicht zu nehmen. Diese Bereiche werden wir definieren.
Nordmann Roger · Mit-M · Consiglio nazionale · Vaud · Gruppo socialista
A l'article 6 alinéa 1, et à beaucoup d'autres articles, que je ne vais pas tous énumérer, la majorité de la commission vous propose de renoncer à la libéralisation totale du marché de l'électricité. Je dois cependant corriger M. le conseiller national Girod: il n'y a pas eu 2, mais 3 voix qui sont favorables à la libéralisation totale du marché de l'électricité. Trois motivations étaient cumulées au sein de la commission: une première partie des membres était fondamentalement opposée à la libéralisation, considérant que le système du marché de l'électricité était dysfonctionnel; une deuxième partie pouvait s'imaginer une libéralisation, mais seulement dans le cadre d'un accord avec l'Union européenne; une troisième partie était plutôt favorable sur le fond, mais considérait que cela surchargeait le bateau. Toutes ces forces se sont alliées pour dire que ce n'était pas le moment de proposer une libéralisation totale. Le Conseil fédéral a corrigé sa position, en indiquant lui aussi qu'il était défavorable à une libéralisation totale.
S'agissant, à l'article 6 alinéa 1bis, de la minorité Klopfenstein Broggini, qui veut limiter les possibilités, pour de nouveaux consommateurs de plus de 5 gigawattheures de consommation hivernale, de bénéficier du droit à l'approvisionnement de base garanti, la commission s'y oppose, estimant, d'une part, qu'il s'agit d'une législation circonstancielle liée aux difficultés de cet hiver, qui se finit maintenant, et, d'autre part, que le service public doit être largement accessible.
A l'article 6 alinéa 2bis, la majorité de la commission veut que l'approvisionnement de base repose par défaut sur des énergies renouvelables. Elle rejette la proposition de minorité I (Egger Kurt) qui veut absolument qu'il s'agisse d'énergie indigène issue de sources renouvelables, et la proposition de minorité II (Strupler), qui, sous la formulation "respect du climat", vise en réalité une utilisation de l'énergie nucléaire par les ménages. Ces deux propositions ont été rejetées, par 17 voix contre 7 pour la première, et par 11 voix contre 7 pour la seconde.
Comme l'a expliqué M. le conseiller fédéral Rösti, à l'article 6 alinéas 5 et 5 bis, la commission a, à l'unanimité, décidé d'un changement important dans le calcul des tarifs de l'électricité pour les clients captifs et les clients libres. Nous proposons de supprimer la méthode du prix moyen qui liait le segment des clients captifs à celui des clients libres avec beaucoup d'effets pervers, dont l'inhibition des investissements. Nous avons proposé que les entreprises d'approvisionnement électrique livrent leur propre production en priorité à leurs clients captifs; que, pour les clients captifs, elles achètent essentiellement des contrats à long terme, dans une proportion qui sera fixée par le Conseil fédéral; et que les entreprises d'approvisionnement électrique indiquent aussi quels sont les achats pour les clients captifs et quels sont les achats qui auraient été faits à court ou à long terme pour les clients libres. Il s'agit donc d'une logique de séparation claire des portefeuilles. C'est la logique des bons comptes qui font les bons amis.
L'autre aspect très important est d'essayer d'aller vers une logique d'achat à long terme, parce que celui qui achète du courant à long terme s'engage aussi à le payer. Cela veut dire que celui qui vend du courant à long terme peut investir dans une installation de production et l'amortir. Nous voulons donc nous éloigner davantage des contrats à court terme, qui ne permettent pas l'investissement, pour aller en direction d'un prix qui couvre réellement le coût de revient de l'énergie. C'est un progrès central.
La minorité Bäumle à l'alinéa 5bis étant retirée, il n'y a pas besoin d'apporter des précisions.
Le conseiller fédéral Rösti et M. Girod ont parfaitement précisé le changement de logique en matière de réserve hivernale, je n'ai pas besoin d'ajouter quelque chose à ce sujet.
Permettez-moi par contre d'apporter quelques précisions en français aussi sur l'article 9bis alinéas 2bis et 2ter. Il s'agit d'un aspect important et le rapporteur de langue allemande reviendra sur ce point de façon plus approfondie. Je veux quand même préciser que l'idée de notre commission est ici de simplifier les procédures pour les projets éoliens et solaires d'intérêt national si le projet est situé dans une zone qui s'y prête et qui a été délimitée par le canton dans le plan directeur cantonal. Si tel est le cas, il n'est plus nécessaire de préciser les contours détaillés du projet dans le plan directeur. Autrement dit, si une zone qui se prête à ces projets est décrite comme telle, la coordination est réputée réglée et il est alors possible de passer directement à l'élaboration du plan d'affectation du sol. Le Conseil fédéral peut évidemment poser des exigences accrues pour le plan directeur, afin d'être dispensé de faire ensuite cette coordination réglée dans le plan directeur.
J'aimerais aussi préciser, et répondre ainsi aux soucis de M. Fluri, que la majorité de la commission ne contourne pas la règle définie à l'article 12 de la loi sur l'énergie. En effet, pour être couvert par la règle prévue à l'article 9bis de la loi sur l'approvisionnement en électricité, il faut que le projet remplisse le critère de l'intérêt national selon la loi sur l'énergie, ce qui implique une certaine taille et exclut d'emblée les biotopes d'importance nationale, les réserves de sauvagine et les réserves d'oiseaux migrateurs. En outre, une pesée des intérêts équilibrée - "gleichrangig" en allemand - doit être faite en vertu de l'article 10 de la loi sur l'énergie lorsque l'on fixe les zones adéquates dans le plan directeur. Mais une fois que la zone est fixée dans le plan directeur et qu'elle est déterminée comme une zone appropriée, alors la priorité va aux énergies renouvelables à l'intérieur de cette zone.
Je vous remercie donc de suivre la commission.
Jauslin Matthias Samuel · Mit-M · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo liberale radicale
Ich gehe noch einmal auf Artikel 9bis StromVG ein. Das ist einer der wichtigsten Artikel, der teilweise nicht ganz einfach nachvollziehbar ist. Zuerst zur Minderheit Flach bei Artikel 9bis Absatz 1: Die Kommission stimmte dort mit 10 zu 10 Stimmen, es brauchte den Stichentscheid des Präsidenten. Der jetzige Minderheitsantrag Flach wurde abgelehnt; die restlichen Kommissionsmitglieder haben nicht abgestimmt.
Der Minderheitsantrag Munz bei Artikel 9bis Absätze 2 und 3 wurde zurückgezogen. Hier möchte ich noch einmal darauf hinweisen, und das scheint uns auch zuhanden des Amtlichen Bulletins wichtig: Die Verwendung des Wortes "grundsätzlich" in diesem Mantelerlass hat die Kommission so verstanden, dass es insbesondere dann gilt, wenn eine Bestimmung im Allgemeinen gilt, er aber mit Vorbehalten Ausnahmen zulässt. Das ist jetzt vor allem bei Artikel 9bis Absatz 2 und zum Beispiel auch bei Absatz 2bis wichtig. Dort werden nämlich weiterhin Interessenabwägungen möglich sein; sie sind somit offen.
Dann noch zur Präzisierung des französischsprachigen Kommissionssprechers betreffend die Vorgabe: Wie soll dieser Artikel umgesetzt werden? Das ist die Frage. Der Bundesrat hat bereits ausgeführt, wie sich das die Kommission vorstellt. Mit der Öffnung des Nichtbaugebietes für Solaranlagen ergibt sich auch für diese Anlagen die Notwendigkeit einer planerischen Steuerung der Standorte über die Richtpläne. Genau diese Steuerung soll mit dem Instrument der "geeigneten Gebiete" erfolgen. Bei den Windenergieanlagen wird die Richtplanung bereits heute so gemacht, das sehen Sie in Artikel 10 Absatz 1 EnG. Werden geeignete Gebiete festgelegt, kann auf die anschliessende Festsetzung einzelner Anlagen im Richtplan verzichtet werden - da wird auf Artikel 8 Absatz 2 RPG verwiesen -, falls die geeigneten Gebiete den Anforderungen des Bundes entsprechen.
Nach der Festsetzung der geeigneten Gebiete kann also direkt mit der Nutzungsplanung begonnen werden. Die weiteren Verfahren haben Ihnen der Bundesrat und Herr Nordmann aufgezeigt. Hier ist das Zusammenspiel dieser Artikel im Energiegesetz und im Stromversorgungsgesetz zu berücksichtigen.
Dann noch zu den Einzelanträgen: Der Einzelantrag Munz wurde ja zurückgezogen. Der Einzelantrag Wasserfallen Christian möchte eine Erhöhung der entsprechenden Leistungen, vor allem der elektrischen Energie, auf 9 Terawattstunden, wobei 5 Terawattstunden sicher abrufbar sein sollen. Über diese Werte haben wir nicht diskutiert. Wir haben die Werte gemäss Ideen der Verwaltung festgelegt und uns dabei auf Daten berufen, die wir zur Verfügung hatten. Betreffend thermische Kraftwerke verweise ich auf die Aussage von Herrn Bundesrat Rösti. Uns wurde aufgezeigt, dass es zu den thermischen Kraftwerken so, wie sie jetzt in Birr bestehen und betrieben werden, eine separate Vorlage geben wird. Daher haben wir davon abgesehen, hier Bestimmungen für irgendwelche andere Technologien einzubauen. Wir gehen davon aus, dass wir die entsprechenden Unterlagen erhalten werden.
Ich komme noch zu den Einzelanträgen Fluri: Diese beziehen sich eigentlich auf die Problematik, was wo gilt und wie die drei Gesetze ineinandergreifen. Mit der Präzisierung und den Interpretationen, wie wir sie vorgenommen haben, sieht die Kommission durchaus, dass die Handlungsfähigkeit des Parlamentes und vor allem auch die Verfassungsmässigkeit doch zu grossen Teilen gegeben sind. Daher kann ich mir durchaus vorstellen, dass diese Einzelanträge so nicht mehr nötig sind.
Candinas Martin · P-M · Consiglio nazionale · Grigioni · Il Gruppo del Centro. Alleanza del Centro. PEV.
Ziff. 2 Art. 3b
Antrag Storni
Titel
Ausschluss von kantonalen und kommunalen Abgaben oder Steuern auf der Verteilung von Elektrizität
Text
Auf die Verteilung und den Verbrauch von Elektrizität dürfen keine kantonalen und kommunalen Abgaben für Konzessionen oder die Nutzung des öffentlichen Grunds und Bodens erhoben werden, mit Ausnahme von Lenkungsabgaben, die in Form von Energiesubventionen oder direkt in bar zu 100 Prozent an die Bevölkerung zurückfliessen.
Ch. 2 art. 3b
Proposition Storni
Titre
Exclusion de redevances ou taxes cantonales et communales sur la distribution d'électricité
Texte
La distribution et la consommation d'électricité ne peuvent être soumises à des redevances cantonales ou communales de concession ou d'utilisation du domaine public, à l'exception des redevances d'incitation reversées à 100 pour cent à la population sous forme de subventions énergétiques ou directement en espèces.
Développement par écrit
Il faut éliminer les redevances ou taxes locales sur les réseaux de distribution et la consommation d'électricité non-réinvestis dans l'efficience énergétique. Les réseaux de distribution d'électricité vont devenir le pilier portant de l'approvisionnement énergétique pour garantir la défossilisation et son implémentation qui est ancrée dans la Stratégie énergétique 2050. On aura d'une part la production décentralisée et d'autre part les nouveaux consommateurs tels que les chauffages à pompe à chaleur et les voitures électriques. Il faudra d'importants investissements pour gérer les réseaux de l'avenir à travers la digitalisation ainsi que la gestion dynamique des charges, de la production décentralisée et du stockage décentralisé, mais aussi pour soutenir les flux et les charges (puissance). Les distributeurs devront faire face à d'importants investissements. Il va s'agir de milliards qui vont peser sur les consommateurs en particulier sur les tarifs de transport. Il n'est donc plus justifiable que les Communes (ou les Cantons) chargent des redevances telles que les concessions ou utilisation du domaine public sur les réseaux de distribution électrique (selon Elcom 1,5 cts/kWh soit 850 mio de francs par année tendance croissante 1,2 cts/kWh 2020). Redevances qui par ailleurs ne sont pas appliquées aux réseaux de télécommunications (interdiction Loi Fédérale sur les Télécommunications) ou pour les réseaux de distribution de gaz, eau potable ou eau d'épuration. Il s'agit non seulement d'un anachronisme, mais aussi d'une situation qui n'est pas compatible avec les exigences et coûts des réseaux électriques de l'avenir. Il faut un changement de paradigme et défiscaliser les réseaux de distribution électrique en faveur d'une urgente et très coûteuse modernisation. Une grande partie de nos réseaux de distribution est dépassée et ne supporte pas la transition énergétique, les Communes doivent tenir compte de ça!
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Der Antrag Storni wurde zurückgezogen.
Ziff. 2 Art. 4Abs. 1 Bst. b, e, f
Antrag der Mehrheit
Bst. b
b. Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch oder zur Speicherung aus dem Netz beziehen; (Rest streichen)
Bst. e, f
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 2 art. 4 al. 1 let. b, e, f
Proposition de la majorité
Let. b
b. consommateur final: le client soutirant de l'électricité du réseau pour ses propres besoins ou à des fins de stockage; (Biffer le reste)
Let. e, f
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 4a
Antrag der Kommission
Streichen
Ch. 2 art. 4a
Proposition de la commission
Biffer
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 6
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Die Betreiber der Verteilnetze treffen die erforderlichen Massnahmen, damit sie in ihrem Netzgebiet den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können. Sie verfügen für den Einkauf der nicht selbst produzierten Elektrizität über Beschaffungsstrategien, die eine Absicherung gegen extreme Marktpreisschwankungen bieten.
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2bis
Die Netzbetreiber bieten in der Grundversorgung als Standard ein Elektrizitätsprodukt an, das ausschliesslich auf der Nutzung von erneuerbarer Energie beruht (Standardstromprodukt).
Abs. 3, 4
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 4bis
Streichen
Abs. 5
Die Betreiber der Verteilnetze haben Elektrizität aus erneuerbaren Energien, die sie im Inland selbst erzeugen (Eigenproduktion), vorrangig in der Grundversorgung abzusetzen. Reicht ihre Eigenproduktion für den Absatz in der Grundversorgung nicht aus, so müssen sie die fehlende Elektrizität zu einem vom Bundesrat zu bestimmenden Mindestanteil aus langfristigen Verträgen über erneuerbare Energien beziehen oder auf andere Weise so beschaffen, dass sie möglichst gegen Marktpreisschwankungen abgesichert sind. Sie müssen beim Kauf von langfristigen Verträgen unter Berücksichtigung der Auswirkungen über die gesamte Vertragslaufzeit entscheiden, welchen Anteil dieser Elektrizität sie in die Grundversorgung absetzen und welchen nicht.
Abs. 5bis
Sofern sie neben den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in der Grundversorgung auch Endverbraucher beliefern, die von ihrem Anspruch auf Netzzugang Gebrauch machen, so müssen sie ihre Elektrizitätsbeschaffungen zwischen diesen beiden Marktsegmenten trennen und insbesondere die Bezugsverträge entsprechend zuordnen.
Abs. 5ter
Die Betreiber der Verteilnetze dürfen Kosten aufgrund von Zielvorgaben zur Steigerung der Effizienz nach Artikel 46b-46f EnG nur anteilsmässig an die festen Endverbraucher und die Endverbraucher, die auf den Netzzugang verzichten, verrechnen. Der Bundesrat kann diese Kosten begrenzen.
Antrag der Minderheit
(Vincenz, Bourgeois, Jauslin)
Abs. 1, 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Die Netzbetreiber bieten in der Grundversorgung als Standard ein Elektrizitätsprodukt an, das ausschliesslich auf der Nutzung von erneuerbarer Energie beruht (Standardstromprodukt).
Abs. 3
Die Grundversorgungstarife müssen für ein Quartal fest und für Endverbraucher mit gleichartigem Bezugsprofil einheitlich sein. Sie gelten als angemessen, wenn sie sich im Rahmen der Marktpreise vergleichbarer Elektrizitätsprodukte des betreffenden Jahres (Vergleichsmarktpreise) bewegen.
Antrag der Minderheit
(Klopfenstein Broggini, Clivaz Christophe, Egger Kurt, Girod)
Abs. 1bis
Neue Endverbraucher und Endverbraucher mit einer Energieverbrauchssteigerung von mehr als 5 GWh im Winterhalbjahr dürfen vom Betreiber von Verteilnetzen nur bedient werden, wenn diese eine vertragliche langfristige Lieferung erneuerbarer Energie aus eigenen oder fremden Kraftwerken nachweisen können, die weniger als drei Jahre alt sind und deren Lieferung nicht einer Bezugsrestriktion unterliegen.
Antrag der Minderheit I
(Egger Kurt, Clivaz Christophe, Girod, Klopfenstein Broggini, Masshardt, Munz, Nordmann, Schneider Schüttel)
Abs. 2bis
... auf der Nutzung von inländischer erneuerbarer Energie beruht (Standardstromprodukt).
Antrag der Minderheit II
(Strupler, Egger Mike, Graber, Imark, Page, Rüegger, Wobmann)
Abs. 2bis
... auf der Nutzung von klimaschonend produzierter Energie beruht (Standardstromprodukt).
Antrag der Minderheit
(Imark, Egger Mike, Graber, Page, Rüegger, Strupler, Wobmann)
Abs. 4bis
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 5ter
Streichen
Antrag der Minderheit
(Bäumle, Flach, Müller-Altermatt)
Abs. 5bis
Soweit die Betreiber der Verteilnetze die festen Endverbraucher mit Elektrizität aus erneuerbaren Energien beliefern, dürfen sie die Gestehungskosten dieser Elektrizität in die Tarife einrechnen und müssen Preisvorteile nach Absatz 5 nicht miteinrechnen. Dieses Recht gilt nur für Elektrizität aus Erzeugungskapazitäten im Inland abzüglich allfälliger Unterstützungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und kann Ausnahmen vorsehen.
Ch. 2 art. 6
Proposition de la majorité
Al. 1
Les gestionnaires d'un réseau de distribution prennent les mesures requises pour pouvoir fournir en tout temps aux consommateurs captifs et aux autres consommateurs finaux de leur zone de desserte qui ne font pas usage de leur droit d'accès au réseau la quantité d'électricité qu'ils désirent au niveau de qualité requis et à des tarifs équitables. Pour l'achat d'électricité qu'ils ne produisent pas eux-mêmes, ils se dotent de stratégies d'acquisition qui leur offrent une protection contre les fluctuations extrêmes des prix du marché.
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2bis
Dans l'approvisionnement de base, les gestionnaires de réseau proposent par défaut un produit électrique basé exclusivement sur l'utilisation d'énergie issue de sources renouvelables (produit électrique standard).
Al. 3, 4
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 4bis
Biffer
Al. 5
Les gestionnaires d'un réseau de distribution sont tenus d'écouler l'électricité issue d'énergies renouvelables qu'ils produisent en Suisse (production propre) en priorité dans l'approvisionnement de base. Si leur production propre ne suffit pas à couvrir les ventes dans l'approvisionnement de base, ils doivent acquérir l'électricité manquante dans le cadre de contrats à long terme portant sur des énergies renouvelables dans une proportion minimale à déterminer par le Conseil fédéral ou l'acheter d'une autre façon, de manière à ce qu'ils soient protégés le mieux possible contre les fluctuations des prix du marché. Ils doivent décider, lors de l'achat de contrats à long terme, en considérant l'impact sur toute la durée contractuelle, quelle proportion de cette électricité ils écoulent dans l'approvisionnement de base ou non.
Al. 5bis
Si en plus des consommateurs finaux dans l'approvisionnement de base, ils fournissent aussi d'autres consommateurs finaux qui font valoir leur droit d'accès au réseau, ils sont tenus de répartir leurs achats d'électricité entre ces deux segments de marché et d'attribuer en particulier les contrats d'achat en conséquence.
Al. 5ter
Les gestionnaires d'un réseau de distribution ne peuvent mettre les coûts occasionnés par les objectifs visant à accroître l'efficacité visés aux art. 46b à 46f LEne à la charge des consommateurs captifs et des consommateurs ayant renoncé à un accès au réseau que de manière proportionnelle. Le Conseil fédéral peut fixer des limites à cette répercussion des coûts.
Proposition de la minorité
(Vincenz, Bourgeois, Jauslin)
Al. 1, 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
Dans l'approvisionnement de base, les gestionnaires de réseau proposent par défaut un produit électrique basé exclusivement sur l'utilisation d'énergie issue de sources renouvelables (produit électrique standard).
Al. 3
Les tarifs de l'approvisionnement de base sont valables pour un trimestre et sont uniformes pour les consommateurs finaux présentant des profils de soutirage similaires. Ils sont considérés comme adéquats s'ils se situent dans la fourchette des prix du marché de produits électriques comparables durant l'année concernée (prix comparatifs du marché).
Proposition de la minorité
(Klopfenstein Broggini, Clivaz Christophe, Egger Kurt, Girod)
Al. 1bis
Les nouveaux consommateurs finaux et les consommateurs finaux dont la consommation d'énergie augmente de plus de 5 GWh durant le semestre d'hiver ne peuvent être approvisionnés par le gestionnaire de réseau de distribution que s'ils peuvent justifier d'une fourniture contractuelle à long terme d'énergie renouvelable provenant de leurs propres centrales ou de centrales tierces, qui ont moins de trois ans et dont la fourniture n'est pas soumise à une restriction d'approvisionnement.
Proposition de la minorité I
(Egger Kurt, Clivaz Christophe, Girod, Klopfenstein Broggini, Masshardt, Munz, Nordmann, Schneider Schüttel)
Al. 2bis
... sur l'utilisation d'énergie indigène issue de sources renouvelables (produit électrique standard).
Proposition de la minorité II
(Strupler, Egger Mike, Graber, Imark, Page, Rüegger, Wobmann)
Al. 2bis
... sur l'utilisation d'énergie produite dans le respect du climat (produit électrique standard).
Proposition de la minorité
(Imark, Egger Mike, Graber, Page, Rüegger, Strupler, Wobmann)
Al. 4bis
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 5ter
Biffer
Proposition de la minorité
(Bäumle, Flach, Müller-Altermatt)
Al. 5bis
S'ils fournissent de l'électricité issue d'énergies renouvelables aux consommateurs captifs, ils peuvent prendre en compte dans leurs tarifs le coût de revient de cette électricité sans être tenus de prendre en compte le bénéfice visé à l'alinéa 5. Ce droit n'est applicable que pour l'électricité provenant de capacités de production indigènes, déduction faite des mesures de soutien. Le Conseil fédéral fixe les modalités et peut prévoir des exceptions.
Abs. 1, 2, 3 - Al. 1, 2, 3
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Die Abstimmung über den Antrag der Minderheit Vincenz gilt auch für Ziffer 1 Artikel 17 Absätze 2, 3 und 3bis, Ziffer 2 Artikel 7, Ziffer 2 Artikel 12 Absätze 1, 2 und 4, Ziffer 2 Artikel 13a, Ziffer 2 Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c, Ziffer 2 Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe c, Ziffer 2 Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a und d, Ziffer 2 Artikel 33c, Ziffer 2 Artikel 34 Absätze 2 und 3.
Votazione
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 163 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 28 Stimmen
(3 Enthaltungen)
Votazione
Abs. 1bis - Al. 1bis
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 37 Stimmen
Dagegen ... 155 Stimmen
(1 Enthaltung)
Votazione
Abs. 2bis - Al. 2bis
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 126 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I ... 67 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Votazione
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 137 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II ... 56 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Candinas Martin · P-M · Consiglio nazionale · Grigioni · Il Gruppo del Centro. Alleanza del Centro. PEV.
Abs. 4bis, 5ter - Al. 4bis, 5ter
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Über den Antrag der Minderheit Imark wurde bei Ziffer 1 Kapitel 8a abgestimmt.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Abs. 5bis - Al. 5bis
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Der Antrag der Minderheit Bäumle wurde zurückgezogen.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Ziff. 1 Art. 17
Antrag der Mehrheit
Abs. 1, 2, 3, 3bis, 4
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Vincenz, Bourgeois, Jauslin)
Abs. 2, 3, 3bis
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 17
Proposition de la majorité
Al. 1, 2, 3, 3bis, 4
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Vincenz, Bourgeois, Jauslin)
Al. 2, 3, 3bis
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Über den Antrag der Minderheit Vincenz wurde bei Ziffer 2 Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 abgestimmt.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 2 Art. 7
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Vincenz, Bourgeois, Jauslin)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2 art. 7
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Vincenz, Bourgeois, Jauslin)
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Über den Antrag der Minderheit Vincenz wurde bei Ziffer 2 Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 abgestimmt.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 2 Art. 8
Antrag der Kommission
Abs. 1bis
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 3
Die Netzbetreiber orientieren die Elektrizitätskommission (Elcom) jährlich über den Betrieb und die Belastung der Netze sowie über ausserordentliche Ereignisse.
Ch. 2 art. 8
Proposition de la commission
Al. 1bis
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 3
Inchangé
(la modification ne concerne que le texte allemand)
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 8a
Antrag der Kommission
Abs. 1
... -ausfälle wird jährlich eine Energiereserve gebildet.
Abs. 2
An der Bildung der Energiereserve nehmen teil:
a. obligatorisch: die Betreiber von grösseren Speicherwasserkraftwerken, die Wasser vorhalten;
b. aufgrund von Ausschreibungen: die Betreiber von Speichern und grössere Verbraucher mit einem Potenzial für Lastreduktion; diese Reserveteilnehmer erhalten ein Entgelt für das Vorhalten von Energie beziehungsweise für die Bereitschaft zur Lastreduktion.
Abs. 3
Die Elcom legt jährlich die Dimensionierung und die übrigen Eckwerte der Wasserkraftreserve (Abs. 2 Bst. a) und der restlichen Reserve (Abs. 2 Bst. b) fest und überwacht die Umsetzung der Energiereserve.
Abs. 4
Die nationale Netzgesellschaft unterstützt die Elcom und nimmt die operative Abwicklung der Energiereserve vor. Sie schliesst mit den Teilnehmern der Wasserkraftreserve, deren Teilnahme die Elcom nötigenfalls anordnet, eine Vereinbarung über die Teilnahme an der Reserve. Für die restliche Reserve führt sie die nötigen Ausschreibungen durch und schliesst mit den Betreibern und Verbrauchern, denen sie einen Zuschlag erteilt, ebenfalls eine Vereinbarung. Die Reserveteilnehmer erteilen der Elcom und der Netzgesellschaft die notwendigen Auskünfte und stellen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung.
Abs. 5
Die Energiereserve steht zum Abruf frei, wenn an der Strombörse für den Folgetag die nachgefragte Menge Elektrizität das Angebot übersteigt (fehlende Markträumung). Die Netzgesellschaft nimmt den Abruf nach einer durch die Elcom festgelegten Abrufordnung und in deren Rahmen diskriminierungsfrei vor.
Abs. 5bis
Die Bilanzgruppen und die nachgelagerten Händler dürfen aus der Reserve abgerufene Energie nicht mit Gewinn und nicht ins Ausland verkaufen.
Abs. 6
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und kann insbesondere vorsehen:
a. eine längere als eine einjährige Reservebildung, insbesondere bei der Wasserkraftreserve, und die Möglichkeit, zeitweise auf die Bildung eines Reserveteils zu verzichten oder ihn vorzeitig aufzulösen;
b. die Kriterien dazu, welche Betreiber mit wie viel Energie obligatorisch an der Wasserkraftreserve teilnehmen müssen und wie sie die Energie auf ihre Speicherseen verteilen können;
c. eine moderate Pauschalabgeltung für die Wasservorhaltung, die der Preisdifferenz am Strommarkt zwischen den Winter- und Sommermonaten Rechnung trägt;
d. Preisobergrenzen bei den Ausschreibungen und Sanktionen bei der Missachtung von Reservepflichten;
e. einen ausnahmsweisen Abruf auch ohne fehlende Markträumung sowie die Abrufentschädigung, die der Unterschiedlichkeit der Reserveteile Rechnung tragen kann;
f. ein Aufgeld zulasten der Bilanzgruppen, die einen Abruf veranlasst haben;
g. die allfällige Vorbehaltung von Leistung.
Antrag Wasserfallen Christian
Abs. 2
An der Bildung der Energiereserve nehmen teil:
a. obligatorisch: die Betreiber von grösseren Speicherwasserkraftwerken, die Wasser vorhalten, und von grösseren thermischen Kraftwerken;
...
Abs. 3
Die Elcom legt jährlich die Dimensionierung und die übrigen Eckwerte der Reserve gemäss Absatz 2 Buchstabe a und der restlichen Reserve gemäss Absatz 2 Buchstabe b fest und überwacht die Umsetzung der Energiereserve.
Abs. 4
Die nationale Netzgesellschaft unterstützt die Elcom und nimmt die operative Abwicklung der Energiereserve vor. Sie schliesst mit den Teilnehmern der Reserve gemäss Absatz 2 Buchstabe a, deren Teilnahme die Elcom nötigenfalls anordnet, eine Vereinbarung über die Teilnahme an der Reserve. Für die restliche Reserve führt sie die nötigen Ausschreibungen durch und schliesst mit den Betreibern und Verbrauchern, denen sie einen Zuschlag erteilt, ebenfalls eine Vereinbarung. Die Reserveteilnehmer erteilen der Elcom und der Netzgesellschaft die notwendigen Auskünfte und stellen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung.
Abs. 6
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und kann insbesondere vorsehen:
a. eine längere als eine einjährige Reservebildung, insbesondere bei der Reserve gemäss Absatz 2 Buchstabe a, und die Möglichkeit, zeitweise auf die Bildung eines Reserveteils zu verzichten oder ihn vorzeitig aufzulösen;
b. die Kriterien dazu, welche Betreiber mit wie viel Energie obligatorisch an der Reserve gemäss Absatz 2 Buchstabe a teilnehmen müssen, und für die Wasserkraftwerke, wie sie die Energie auf ihre Speicherseen verteilen können;
...
Schriftliche Begründung
Bis im Jahr 2050 steigt der Stromverbrauch auf schätzungsweise 75 bis 85 TWh an. Heute produziert die Schweiz circa 60 TWh Elektrizität. Abzüglich der wegfallenden Produktion aus Kernkraftwerken von 18 TWh ab Mitte der 30er-Jahre bleibt eine riesige ungedeckte Stromproduktion von 33 bis 43 TWh pro Jahr. Der grosse Teil davon wird im kritischen Winterhalbjahr fehlen. Für die Versorgungssicherheit mit Elektrizität sind alle Technologien zu nutzen, gerade auch thermische Kraftwerke. Diese sind sicher einsetzbar und stellen eine wertvolle Basis bei der Stromproduktion im Winter dar. Thermische Kraftwerke, die ihre Wärmeenergie z. B. aus Gas oder Kernbrennstoffen gewinnen, bieten den klaren Vorteil, dass sie unabhängig von der Witterung zuverlässig Strom in grossen Mengen produzieren können. Bestehende Betreiber sind in die Bildung einer Energiereserve zu integrieren. Damit ab jetzt in diese wichtigen Anlagen für unsere Versorgungssicherheit mit Elektrizität stärker investiert werden kann, sind jetzt die Weichen richtig zu stellen. Es braucht Investitions- und Planungssicherheit für Anlagen, die für einen längerfristigen Betrieb ausgerichtet sind, und gleich lange Spiesse für alle.
Ch. 2 art. 8a
Proposition de la commission
Al. 1
Une réserve d'énergie est constituée chaque année, à titre d'assurance, ...
Al. 2
Participent à la constitution de la réserve d'énergie:
a. à titre obligatoire, les exploitants des grandes centrales à accumulation qui conservent de l'eau;
b. par appel d'offres, les exploitants de stockage ainsi que les gros consommateurs disposant d'un potentiel de réduction de la charge; ces participants à la réserve reçoivent une rémunération pour la conservation de l'énergie, respectivement pour la disposition à procéder à la réduction de la charge.
Al. 3
L'Elcom fixe chaque année le dimensionnement et les autres valeurs-clés de la réserve hydroélectrique (al. 2, let. a) et du reste de la réserve (al. 2, let. b); elle surveille la mise en oeuvre de la réserve d'énergie.
Al. 4
La société nationale du réseau de transport apporte son soutien à l'Elcom et assure la gestion opérationnelle de la réserve d'énergie. Elle conclut un contrat avec les participants à la réserve hydroélectrique, y compris lorsque leur participation est ordonnée par l'Elcom. Pour le reste de la réserve, elle organise les appels d'offres nécessaires et conclut un contrat avec les exploitants et les consommateurs qui remportent l'adjudication. Les participants à la réserve fournissent à l'Elcom et à la société nationale du réseau de transport les renseignements et les documents nécessaires.
Al. 5
Le recours à la réserve est possible lorsque la quantité d'électricité demandée dépasse l'offre à la bourse de l'électricité pour le jour suivant (absence d'équilibre du marché). La société nationale du réseau de transport recourt à la réserve conformément aux consignes fixées par l'Elcom, de manière non discriminatoire dans le cadre de celles-ci.
Al. 5bis
Les groupes-bilan et les négociants qui interviennent en aval ne sont pas autorisés à revendre avec un bénéfice ou à vendre à l'étranger de l'énergie provenant d'un recours à la réserve.
Al. 6
Le Conseil fédéral règle les modalités et peut en particulier prévoir:
a. la constitution de réserve pour une durée supérieure à un an, en particulier pour la réserve hydroélectrique, et la possibilité de renoncer temporairement à constituer une partie de la réserve ou d'en autoriser la dissolution anticipée;
b. les critères servant à identifier quels exploitants doivent obligatoirement participer à la réserve hydroélectrique, avec quel volume d'énergie, ainsi que la manière dont ils peuvent répartir cette énergie entre leurs différents lacs d'accumulation;
c. une indemnité forfaitaire modérée pour la conservation d'eau, qui tienne compte de la différence de prix sur le marché de l'électricité entre les mois d'hiver et les mois d'été;
d. des plafonds de prix pour les appels d'offres et des sanctions en cas de manquement à l'obligation de constituer une réserve;
e. un recours exceptionnel même en cas d'équilibre du marché ainsi que l'indemnisation du recours pouvant tenir compte de la différence de fonctionnement des parties de la réserve;
f. un supplément à la charge des groupes-bilan qui ont occasionné le recours à la réserve;
g. l'éventuelle mise en réserve de puissance.
Proposition Wasserfallen Christian
Al. 2
Participent à la constitution de la réserve d'énergie:
a. à titre obligatoire, les exploitants des grandes centrales à accumulation qui conservent de l'eau et des grandes centrales thermiques;
...
Al. 3
L'Elcom fixe chaque année le dimensionnement et les autres valeurs-clés de la réserve selon l'alinéa 2 lettre a et du reste de la réserve selon l'alinéa 2 lettre b; elle surveille la mise en oeuvre de la réserve d'énergie.
Al. 4
La société nationale du réseau de transport apporte son soutien à l'Elcom et assure la gestion opérationnelle de la réserve d'énergie. Elle conclut un contrat avec les participants à la réserve selon l'alinéa 2 lettre a y compris lorsque leur participation est ordonnée par l'Elcom. Pour le reste de la réserve, elle organise les appels d'offres nécessaires et conclut un contrat avec les exploitants et les consommateurs qui remportent l'adjudication. Les participants à la réserve fournissent à l'Elcom et à la société nationale du réseau de transport les renseignements et les documents nécessaires.
Al. 6
Le Conseil fédéral règle les modalités et peut en particulier prévoir:
a. la constitution de réserve pour une durée supérieure à un an, en particulier pour la réserve selon l'alinéa 2 lettre a et la possibilité de renoncer temporairement à constituer une partie de la réserve ou d'en autoriser la dissolution anticipée;
b. les critères servant à identifier quels exploitants doivent obligatoirement participer à la réserve selon l'alinéa 2 lettre a avec quel volume d'énergie, ainsi que, pour les exploitants de centrales hydroélectriques, la manière dont ils peuvent répartir cette énergie entre leurs différents lacs d'accumulation;
...
Votazione
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission ... 127 Stimmen
Für den Antrag Wasserfallen Christian ... 64 Stimmen
(2 Enthaltungen)
Candinas Martin · P-M · Consiglio nazionale · Grigioni · Il Gruppo del Centro. Alleanza del Centro. PEV.
Ziff. 2 Art. 8b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 2 art. 8b
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 9bis
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 1bis
Dieser Zubau ist in erster Linie mit Speicherwasserkraftwerken nach Anhang 1 sowie Solar- und Windkraftanlagen von nationalem Interesse zu erreichen.
Abs. 2
Für Speicherwasserkraftwerke nach Anhang 1 gilt Folgendes:
a0. sie sind nur planungspflichtig, wenn eine Anlage an einem neuen Standort vorgesehen ist; dabei beschränkt sich die Planungspflicht auf die Richtplanung;
a. ihr Bedarf ist ausgewiesen;
b. sie sind standortgebunden;
c. das Interesse an ihrer Realisierung geht grundsätzlich anderen nationalen Interessen vor; und
d. es sind zusätzliche Ausgleichsmassnahmen zum Schutz von Biodiversität und Landschaft vorzusehen.
Abs. 2bis
Für Solaranlagen und für Windkraftanlagen in nationalem Interesse nach Artikel 12 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG), die in geeigneten Gebieten gemäss Artikel 10 Absatz 1 EnG vorgesehen sind, gilt Folgendes:
a. ihr Bedarf ist ausgewiesen;
b. sie sind standortgebunden; und
c. das Interesse an ihrer Realisierung geht grundsätzlich anderen nationalen Interessen vor.
Abs. 2ter
Besteht für Anlagen nach Absatz 2 und 2bis eine Planungspflicht, so bedarf das Vorhaben einer entsprechenden Grundlage. Der Bundesrat kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen Gebiete nach Artikel 10 Absatz 1 EnG den Anforderungen genügen, die bei der Planung von Vorhaben nach Artikel 8 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 erfüllt sein müssen.
Abs. 3
... Projekten Ergänzungen der Liste vor.
Abs. 4
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann insbesondere vorsehen, dass Unternehmen, die Projekte gemäss Absatz 3 aufgeben, die Projektunterlagen anderen Interessierten zugänglich machen müssen.
Abs. 5
Streichen
Antrag der Minderheit
(Flach, Bäumle, Jauslin)
Abs. 1
... von erneuerbarer Energie realisiert und unterstützt werden. Davon müssen ...
Antrag der Minderheit
(Munz, Clivaz Christophe, Schneider Schüttel)
Abs. 2 Bst. c
c. das Interesse an ihrer Realisierung gleichrangig ist mit anderen nationalen Interessen; und
Antrag Wasserfallen Christian
Abs. 1
Zur Stärkung der Versorgungssicherheit im Winter soll per 2040 ein Zubau von Kraftwerken zur Erzeugung von elektrischer Energie von mindestens 9 TWh realisiert und unterstützt werden. Davon müssen mindestens 5 TWh sicher abrufbar sein.
Abs. 2bis a
Thermische Kraftwerke, deren Bedarf ausgewiesen ist, sind von nationalem Interesse. Das Interesse an ihrer Realisierung geht grundsätzlich anderen nationalen Interessen vor. Der Bund kann Beiträge zur Erstellung dieser Anlagen entrichten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Schriftliche Begründung
Bis im Jahr 2050 steigt der Stromverbrauch auf schätzungsweise 75 bis 85 TWh an. Heute produziert die Schweiz circa 60 TWh Elektrizität. Abzüglich der wegfallenden Produktion aus Kernkraftwerken von 18 TWh ab Mitte der 30er-Jahre bleibt eine riesige ungedeckte Stromproduktion von 33 bis 43 TWh pro Jahr. Der grosse Teil davon wird im kritischen Winterhalbjahr fehlen. Für die Versorgungssicherheit mit Elektrizität sind alle Technologien zu nutzen, gerade auch thermische Kraftwerke. Diese sind sicher einsetzbar und stellen eine wertvolle Basis bei der Stromproduktion im Winter dar. Thermische Kraftwerke, die ihre Wärmeenergie z. B. aus Gas oder Kernbrennstoffen gewinnen, bieten den klaren Vorteil, dass sie unabhängig von der Witterung zuverlässig Strom in grossen Mengen produzieren können. Damit ab jetzt in diese wichtigen Anlagen für unsere Versorgungssicherheit mit Elektrizität stärker investiert werden kann, sind jetzt die Weichen richtig zu stellen. Es braucht Investitions- und Planungssicherheit für Anlagen, die für einen längerfristigen Betrieb ausgerichtet sind, und gleich lange Spiesse für alle.
Antrag Fluri
Abs. 2bis
Streichen
Schriftliche Begründung
Der Vorschlag würde Solar- und Windkraftanlagen bereits ab relativ tiefen Schwellenwerten und künstlich eine Bedeutung erteilen, die anderen nationalen Interessen grundsätzlich vorgeht. Das ist verfassungsrechtlich heikel. Die Buchstaben a bis c würden einer zielführenden und sachlichen Raumplanung vorgreifen und insbesondere die Gemeindeautonomie in der Nutzungsplanung materiell einschränken, wenn nicht gar beseitigen.
Antrag Munz
Abs. 2bis Bst. c
c. das Interesse an ihrer Realisierung gleichrangig ist mit anderen nationalen Interessen.
Schriftliche Begründung
Die Bundesverfassung verlangt in Artikel 78 Absatz 2 eine umfassende Interessenabwägung zwischen Schutz- und Eingriffsinteressen. Der grundsätzliche Vorrang der Energieinteressen dürfte deshalb die Bundesverfassung verletzen.
Antrag Fluri
Abs. 2ter
Besteht für Anlagen nach Absatz 2 eine Planungspflicht, so bedarf das Vorhaben einer entsprechenden Grundlage. Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Richtplanung sowie entsprechende Grundlagenerhebungen in der Verordnung.
Schriftliche Begründung
Absatz 2ter ist unklar und missverständlich formuliert. Dies führt nicht zu beschleunigten Verfahren, sondern zu Rechtsunsicherheit und damit Rechtsstreitigkeiten. Eine Beschleunigung der Verfahren ist nur mit einer sachlichen Grundlagenerhebung und mit der Berücksichtigung von Natur- und Landschaftswerten sowie weiteren Interessen auf Stufe Richtplan möglich.
Ch. 2 art. 9bis
Proposition de la majorité
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 1bis
L'augmentation de la production est atteinte en premier lieu par des centrales hydroélectriques à accumulation selon l'annexe 1 ainsi que les installations solaires et les éoliennes revêtant un intérêt national.
Al. 2
Les principes suivants s'appliquent pour les centrales hydroélectriques à accumulation conformément à l'annexe 1:
a0. elles sont soumises à l'obligation de planification uniquement si l'installation est prévue à un nouvel emplacement; l'obligation de planification se limite à la planification directrice;
a. leur nécessité est avérée;
b. leur utilisation est imposée par leur destination;
c. l'intérêt à leur réalisation prime en principe d'autres intérêts nationaux; et
d. des mesures de compensation supplémentaires doivent être prévues pour protéger la biodiversité et le paysage.
Al. 2bis
Pour les installations solaires et les éoliennes revêtant un intérêt national au sens de l'article 12 de la loi du 30 septembre 2016 sur l'énergie (LEne), qui sont prévues dans des zones qui se prêtent à l'exploitation de l'énergie solaire ou éolienne conformément à l'article 10 alinéa 1 LEne, les principes suivants s'appliquent:
a. leur nécessité est avérée;
b. leur utilisation est imposée par leur destination, et
c. l'intérêt à leur réalisation prime en principe d'autres intérêts nationaux.
Al. 2ter
Si les installations mentionnées aux articles 2 et 2bis sont soumises à l'obligation d'aménager le territoire, le projet doit reposer sur une base correspondante. Le Conseil fédéral peut définir les conditions que les zones visées à l'article 10 alinéa 1 LEne doivent remplir pour satisfaire aux exigences imposées à la planification de projets mentionnés à l'article 8 alinéa 2 de la loi du 22 juin 1979 sur l'aménagement du territoire.
Al. 3
... il propose à l'Assemblée fédérale de compléter la liste susmentionnée.
Al. 4
Le Conseil fédéral règle les modalités. Il peut notamment prévoir que les entreprises qui renoncent à un projet au sens de l'alinéa 3 doivent rendre la documentation du projet accessible à d'autres acteurs intéressés.
Al. 5
Biffer
Proposition de la minorité
(Flach, Bäumle, Jauslin)
Al. 1
... de l'énergie renouvelable doit être augmentée d'ici à 2040 et bénéficier d'un soutien. ...
Proposition de la minorité
(Munz, Clivaz Christophe, Schneider Schüttel)
Al. 2 let. c
c. l'intérêt à leur réalisation à la même valeur que d'autres intérêts nationaux; et
Proposition Wasserfallen Christian
Al. 1
Afin de renforcer la sécurité de l'approvisionnement en hiver, la production des centrales électriques doit être augmentée d'au moins 9 TWh d'ici à 2040 et bénéficier d'un soutien. Sur ce total, la disponibilité d'au moins 5 TWh doit pouvoir être assurée.
Al. 2bis a
Les centrales thermiques dont la nécessité est avérée revêtent un intérêt national. L'intérêt à leur réalisation prime en principe d'autres intérêts nationaux. La Confédération peut verser des contributions à la réalisation de telles centrales. Le Conseil fédéral règle les modalités.
Proposition Fluri
Al. 2bis
Biffer
Proposition Munz
Al. 2bis let. c
c. l'intérêt à leur réalisation à la même valeur que d'autres intérêts nationaux.
Proposition Fluri
Al. 2ter
Si les installations mentionnées à l'alinéa 2 sont soumises à l'obligation d'aménager le territoire, le projet doit reposer sur une base correspondante. Le Conseil fédéral règle dans l'ordonnance les exigences applicables à la planification directrice et aux relevés des données de base correspondants.
Votazione
Abs. 1, 2bis a - Al. 1, 2bis a
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 106 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 87 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Votazione
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 126 Stimmen
Für den Antrag Wasserfallen Christian ... 61 Stimmen
(6 Enthaltungen)
Candinas Martin · P-M · Consiglio nazionale · Grigioni · Il Gruppo del Centro. Alleanza del Centro. PEV.
Abs. 2 - Al. 2
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Der Antrag der Minderheit Munz zu Buchstabe c von Absatz 2 wurde zurückgezogen.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Abs. 2bis - Al. 2bis
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Der Antrag Munz zu Buchstabe c von Absatz 2bis wurde zurückgezogen.
Votazione
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Fluri ... 97 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 89 Stimmen
(7 Enthaltungen)
Votazione
Abs. 2ter - Al. 2ter
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Fluri ... 105 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 83 Stimmen
(5 Enthaltungen)
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Candinas Martin · P-M · Consiglio nazionale · Grigioni · Il Gruppo del Centro. Alleanza del Centro. PEV.
Ziff. 2 Art. 9ter
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 2 art. 9ter
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen
Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 13.00 Uhr
La séance est levée à 13 h 00