21.3655
Assunzioni pubbliche. Nessuna discriminazione delle persone anziane
Riniker Maja · 2VP-F · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo liberale radicale
Präsidentin (Riniker Maja, zweite Vizepräsidentin): Die Motion Vogt wurde von Herrn de Courten übernommen.
de Courten Thomas · Mit-M · Consiglio nazionale · Basilea-Campagna · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Ich habe die Motion von unserem ehemaligen Kollegen Hans-Ueli Vogt übernommen. Sie wurde parteiübergreifend von verschiedenen Exponenten dieses Rates, von links bis rechts, mitunterzeichnet. Sie verlangt eine Überarbeitung des Bundespersonalgesetzes, des Gleichstellungsgesetzes und aller weiteren einschlägigen Gesetze und Verordnungen, sodass eine Diskriminierung älterer Menschen, insbesondere in der Form von Altersschranken, nicht mehr vorgesehen werden kann. In diesem Sinne soll die Chancengleichheit und tatsächliche Gleichstellung älterer und jüngerer Menschen ermöglicht werden. Insbesondere soll das AHV-Rentenalter kein Grund für eine Diskriminierung sein; massgeblich soll die Eignung sein.
Die Gesetzesvorlage ist auf öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse zu beschränken, also auf jene beim Bund und über das Gleichstellungsgesetz auch auf jene in den Kantonen und Gemeinden. Sie soll für Anstellungen bei allen drei Staatsgewalten gelten.
Nach Artikel 8 Absatz 2 unserer Bundesverfassung darf niemand wegen seines Alters diskriminiert werden. Insbesondere Anstellungsbedingungen beim Bund, bei den Kantonen und den Gemeinden, die Personen ausschliessen, die das AHV-Alter erreicht haben, verletzen das Diskriminierungsverbot, wenn sie schematisch an diese Alterslimite anknüpfen, ohne dass mit ihrer Erreichung typischerweise eine fehlende Eignung zur Aufgabenerfüllung verbunden wäre. Aber auch darüber hinaus ist sicherzustellen, dass ein höheres Alter keinen Nachteil im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Anstellungen darstellt.
Altersdiskriminierung ist in der Schweiz weit verbreitet. Für den Privatsektor ist dies empirisch belegt. Doch auch der Staat diskriminiert aufgrund des Alters, und zwar offen und systematisch, wie zahlreiche Altersschranken, namentlich beim Bund und bei den Kantonen, zeigen. Der Staat steht als Arbeitgeber besonders in der Pflicht. Zudem liegt das Vorhandensein von genügenden und auch attraktiven Beschäftigungsmöglichkeiten angesichts der steigenden Lebenserwartung der Menschen und angesichts der Überalterung der Gesellschaft im öffentlichen Interesse. Auch hat der Staat als grösster Arbeitgeber im Land und als Arbeitgeber, der zunehmend Dienstleistungen im Sinne des Tertiärsektors erbringt - mithin Leistungen, die eher geistige als körperliche Leistungsfähigkeit voraussetzen -, die Möglichkeit, in zahlreichen Funktionen auch ältere Personen anzustellen.
Last, but not least wird mit dieser Motion ein Beitrag zum Inländervorrang geleistet, indem das in der Schweiz vorhandene Arbeitskräftepotenzial genutzt und eine Verdrängung durch oftmals jüngere Arbeitskräfte aus dem Ausland vermieden wird. Die Beseitigung offener und systematischer Altersdiskriminierung durch den Staat wird auf den Arbeitsmarkt insgesamt, auch auf den Privatsektor, positiv ausstrahlen. Sie wird zur Beseitigung von Altersstereotypen - z. B. wie wenig flexibel und nicht lernfähig ältere Arbeitnehmende seien - beitragen und die Bereitschaft, über das Rentenalter hinaus zu arbeiten, steigern.
Ich danke für die Unterstützung dieses Anliegens.
Baume-Schneider Elisabeth · BR-F · Consiglio federale · Giura
Contrairement à ce qui a été affirmé, les dispositions relatives aux conditions d'engagement de travailleuses et de travailleurs âgés ne constituent pas une discrimination au sens de l'article 8 alinéa 2 de la Constitution. C'est à ce niveau que se situe une différence d'appréciation. Il ne peut y avoir discrimination liée à l'âge, ou uniquement dans une situation équivalente, que lorsque des personnes sont traitées différemment en raison de leur âge, sans qu'il existe de raison objective. L'interdiction de la discrimination n'est en effet pas une valeur absolue. D'après la jurisprudence, les limites d'âge maximal fixées par la loi sont admissibles dans différents domaines de la vie.
En outre, en vertu de l'ordonnance sur le personnel de la Confédération, les employés de la Confédération peuvent déjà continuer à travailler jusqu'à ce qu'ils atteignent l'âge de 70 ans. La Confédération a déjà appliqué cette disposition par analogie pour engager des personnes âgées de plus de 65 ans.
Die Kantone sind ihrerseits für öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse auf kantonaler und kommunaler Ebene zuständig. Das Beispiel des Personalgesetzes des Kantons Nidwalden zeigt, dass es bereits kantonale Bestimmungen gibt, welche es erlauben, pensionierte Personen anzustellen.
Vu ces différents éléments, le Conseil fédéral vous propose donc de rejeter la motion.
Votazione
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Motion ... 116 Stimmen
Dagegen ... 70 Stimmen
(1 Enthaltung)