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Opferhilfe. Durchsetzung der Ansprüche von Opfern verbessern
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Präsidentin (Häberli-Koller Brigitte, Präsidentin): Herr Würth ist von der schriftlichen Antwort des Bundesrates nicht befriedigt und beantragt Diskussion. - Sie sind damit einverstanden.
Würth Benedikt · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Wie erwähnt, bin ich nicht befriedigt. Ich fasse das Problem, das sich hier stellt, kurz zusammen, und zwar anhand eines konkreten Beispiels.
Sie haben vielleicht die Beiträge im Schweizer Fernsehen zum Schicksal von Dominik Bein gesehen - das hat alles eine gewisse Bekanntheit erlangt, darum kann ich den Namen auch erwähnen. Dominik Bein wurde vor zwanzig Jahren von Skinheads brutal zusammengeschlagen. Seither ist er stark behindert und kann keiner Arbeit mehr nachgehen. Sein wirtschaftlicher Schaden ist evident. Neben den Versicherungsleistungen hat er selbstverständlich auch Opferhilfe bekommen. Diese ist bekanntlich subsidiär ausgestaltet. Was heisst das nun konkret für den Fall, dass Dominik Bein seine Täter, die heute teilweise wieder über Mittel verfügen, auch zivilrechtlich belangen kann?
Solange der Kanton angesichts seiner geleisteten Opferhilfe finanziell noch nicht befriedigt ist, kann Dominik Bein faktisch von einer solchen Klage nicht profitieren, denn die kantonalen Ansprüche haben Vorrang vor den verbleibenden Ansprüchen der Opfer sowie den Rückgriffsansprüchen Dritter. Das ist in Artikel 7 Absatz 2 des Opferhilfegesetzes so festgelegt. In Absatz 3 ist von einem Verzicht des kantonalen Anspruchs die Rede. Das ist aber letztlich eine relativ unklare Bestimmung und hat in der Praxis den Opfern eigentlich nicht geholfen.
Es kommt somit zu einer sehr unbefriedigenden Situation, dass der Staat in einem solchen Fall die zivilrechtliche Schadenersatzforderung des Opfers faktisch blockiert. Bleiben zudem die staatlichen Stellen bei der Einforderung der Genugtuungssumme gegenüber den Tätern untätig, so ist das Opfer bei der Geltendmachung der Schadenersatzforderung definitiv blockiert. Im ganz krassen Fall kann das bedeuten, dass ein Opfer ein höheres Schadenersatzpotenzial hat als das, was er oder sie vom Staat an Genugtuungssumme erhalten hat. Er oder sie ist in der Geltendmachung seines oder ihres Anspruchs blockiert.
Das kann nicht befriedigen. Kann das Opfer eine Schadenersatzforderung gegenüber dem Täter durchsetzen, so müssten der Anspruch des Kantons und der Anspruch des Opfers zumindest gleichrangig sein. Die heutige Situation bedeutet somit, dass die Opfer schwerer Straftaten, die bleibende körperliche Schäden haben, doppelt bestraft sind: Einerseits sind sie körperlich beeinträchtigt, andererseits sind sie in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen massiv eingeschränkt. Wir müssen uns bewusst sein: Der daraus resultierende wirtschaftliche Schaden wird ja in den seltensten Fällen ausreichend abgegolten. Kommt jetzt zu dieser Situation auch noch der beschriebene Systemmangel dazu, dann entleert sich geradezu der Sinn der Opferhilfe. Die Einschränkung der Klageposition des Opfers ist unbefriedigend, insbesondere dann, wenn man bedenkt, dass wir als Staat, als Gemeinwesen erhebliche Mittel in die wirtschaftliche Resozialisierung der Täter und Täterinnen geleitet haben.
Vor diesem Hintergrund bin ich mit der Antwort des Bundesrates nicht zufrieden. Die Antwort weicht eigentlich der ganzen Problematik aus; es ist auch enttäuschend, dass wir hier keine differenzierte Behandlung des Themas erhalten haben. Man sollte sich meines Erachtens wirklich überlegen, die Opferhilfegesetzgebung zu überprüfen. Das betrifft übrigens nicht nur diesen Punkt, es gibt noch einige andere Punkte. Die Universität Bern hat ja auch einen breiten Evaluationsbericht dazu gemacht. Einige Punkte sind aus meiner Sicht nicht zeitgemäss formuliert und geregelt.
In diesem Sinne bin ich nicht befriedigt von der Antwort des Bundesrates.
Baume-Schneider Elisabeth · BR-F · Bundesrat · Jura
Je comprends votre insatisfaction par rapport à une situation individuelle, personnelle - j'ai eu l'occasion d'en discuter avec vous - mais je comprends aussi que ce sont les principes mêmes que vous remettez en question. Le principe de subsidiarité, le fait que lorsqu'un auteur revient à meilleure fortune, ce sont d'abord les pouvoirs publics qui sont remboursés alors que la personne pourrait bénéficier des montants qui lui reviennent.
Là où je vous rejoins, par rapport à cette approche très juridique et austère, c'est qu'il y a lieu de revoir et de réfléchir au sens même de la LAVI, par rapport à des situations actuelles. Parce que je ne vais pas vous convaincre avec les éléments juridiques qui ont été portés à ma connaissance, à savoir qu'il faut vérifier l'égalité de traitement par rapport à la personne qui bénéficierait dans un premier temps de l'aide de l'Etat dans le cadre de la LAVI ou à celle qui bénéficierait de montants versés par l'auteur d'une infraction ou autre, et où il n'y aurait pas d'égalité de traitement en fin de procédure.
Donc, je comprends tout à fait votre insatisfaction et je me permets de vous inviter à examiner s'il n'y a pas lieu de poser des questions en vue de modifier la base légale, pour voir si, au niveau des cantons et des centres LAVI, les observations que vous partagez avec l'Université de Berne sont également partagées par d'autres partenaires.
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Präsidentin (Häberli-Koller Brigitte, Präsidentin): Das Geschäft ist damit erledigt.
Schluss der Sitzung um 19.10 Uhr
La séance est levée à 19 h 10