23.060

Geoinformazione. Modifica

Herzog Eva · P-F · Consiglio degli Stati · Basilea-Città · Gruppo socialista

Antrag der Kommission

Nichteintreten

Antrag Hegglin Peter

Eintreten

Proposition de la commission

Ne pas entrer en matière

Proposition Hegglin Peter

Entrer en matière

Fässler Daniel · Mit-M · Consiglio degli Stati · Appenzello Interno · Il Gruppo del Centro. Alleanza del Centro. PEV.

Mit der Botschaft vom 23. August 2023 zur Änderung des Geoinformationsgesetzes unterbreitet der Bundesrat dem Parlament den Entwurf für eine Änderung des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 2007. Die Revisionsvorlage soll die rechtlichen Grundlagen schaffen, damit künftig geologische Daten für die Planung der Nutzung des Untergrundes vereinfacht zur Verfügung gestellt werden können. Der Botschaft ging ein Vernehmlassungsverfahren voraus: Von insgesamt 70 Vernehmlassungsteilnehmenden begrüssten deren 13 die vorgeschlagenen Änderungen, ohne dazu inhaltliche Anträge oder Forderungen zu formulieren. In weiteren 22 Stellungnahmen wurden die Anträge des Bundesrates mit Vorbehalt begrüsst. 14 Vernehmlassungsteilnehmende beurteilten die Vorlage kritisch bis sehr kritisch, 18 lehnten die Vorlage ab. 14 Kantone begrüssten den Entwurf, wobei verschiedene dieser Kantone Vorbehalte formulierten.

Was schlägt der Bundesrat vor? Mit einem neuen Artikel 28a sollen die Inhaber von primären geologischen Daten dazu verpflichtet werden, diese dem Bund und den Kantonen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Ich verzichte darauf, Ihnen zu erklären, was unter "primären geologischen Daten" zu verstehen ist. Wenn es Sie interessiert, finden Sie die Begriffsdefinitionen in Artikel 3. In einem neuen Artikel 28b soll festgeschrieben werden, dass sich Bund und Kantone geologische Daten gegenseitig kostenlos zur Verfügung stellen. In einem neuen Artikel 46a soll schliesslich im Sinne einer Übergangsbestimmung geregelt werden, dass sich die Pflicht zur Bereitstellung von geologischen Daten auf die vorhandene Form und die vorhandenen Datenformate beschränkt, sofern die geologischen Daten bis ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind.

Ihre Kommission liess sich die Revisionsvorlage am 12. Januar 2024 an einer ersten Sitzung präsentieren. An einer zweiten Sitzung, am 21. März 2024, wurden zuerst Anhörungen durchgeführt, danach führte die Kommission die Eintretensdebatte. Nach eingehender Diskussion und in Würdigung der bei den Anhörungen gewonnenen Erkenntnisse entschied die Kommission mit 10 zu 3 Stimmen, Ihnen den Antrag zu unterbreiten, nicht auf die Vorlage einzutreten. Ein Minderheitsantrag aus der Kommission liegt nicht vor, wohl aber ein Einzelantrag Hegglin Peter.

Nach der Präsentation der Vorlage und den Anhörungen stellte sich die Kommission die Frage, ob im Bereich der Bereitstellung und des Austausches von geologischen Daten überhaupt ein Bedarf besteht, Regelungen auf Bundesebene zu erlassen. Dabei hielt die Kommission fest, dass die Kompetenz für Regelungen zum Untergrund heute bei den Kantonen liegt, und zwar auch bezüglich der Datenerhebung und -bereitstellung; das wurde auch seitens der Vertreter des Bundes nicht bestritten. Die angehörten Vertreter der Kantone verwiesen zudem darauf, dass viele Kantone heute bereits über eine gesetzliche Grundlage verfügen, die sicherstellt, dass Daten aus der Erforschung und Nutzung des Untergrundes den Kantonen ebenfalls zur Verfügung gestellt werden. Auch in Bezug auf geologische Daten, die vor Inkraftsetzung solcher kantonal-gesetzlichen Grundlagen entstanden, wurde seitens der Kantonsvertreter, die an der Anhörung teilnahmen, ein Handlungsbedarf auf Bundesebene verneint. Die Pflicht, die Daten bei der Erforschung oder Nutzung des Untergrundes dem Kanton zur Verfügung zu stellen, sei in der Regel eine Auflage, die in Konzessionen oder Bewilligungen gemacht werde.

Für die Frage der Bereitstellung von geologischen Daten wurde ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf auf Bundesebene verneint. Die angehörten Kantonsvertreter erklärten zudem auf eine entsprechende Frage aus der Kommission, dass in Bezug auf den Austausch geologischer Daten zwischen Bund und Kantonen keine Probleme bekannt seien. Auch diesbezüglich wurde also ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf beim Bundesrecht verneint.

Die Antworten, die wir von den Kantonsvertretern anlässlich der Anhörung erhielten, waren für die Kommission mit Blick auf die zum Teil anderslautenden Stellungnahmen in der Vernehmlassung durchaus etwas überraschend, liessen sich aber dadurch erklären, dass die Vernehmlassungsantworten vielfach relativ knapp formuliert worden waren und die spezifischen, konkreten Fragen in der Anhörung dann zu anderen Antworten führten.

Die Haltung der Kantone bei der Anhörung war für die Kommission bereits Grund genug, nicht auf die Vorlage einzutreten. Wenn heute im Bereich der Bereitstellung und des Austausches von geologischen Daten nach Einschätzung der für den Untergrund zuständigen Kantone keine Probleme bestehen, ist es auch nicht nötig, dazu im Bundesrecht Regelungen zu erlassen.

Die Kommission liess es aber nicht dabei bewenden. Sie hat auch darüber beraten, ob der Bund überhaupt die Kompetenz hätte, in diesem Bereich zu legiferieren. In der Botschaft des Bundesrates wird dies unter Verweis auf ein von Swisstopo eingeholtes externes Gutachten bejaht. In diesem Gutachten wird auf Artikel 75a Absatz 1 der Bundesverfassung verwiesen, der wörtlich wie folgt lautet: "Die Landesvermessung ist Sache des Bundes." Die privaten Gutachter vertreten die Auffassung, dass sich diese Verfassungsnorm auch auf geologische Daten beziehe. Weshalb Swisstopo ein externes Gutachten einholte und nicht das Bundesamt für Justiz beizog, blieb unklar.

Die Kommission hinterfragt diese Feststellung der von Swisstopo beigezogenen Gutachter. Artikel 75a wurde 2004 im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleiches und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen neu in die Verfassung aufgenommen. In der damaligen Botschaft des Bundesrates, datierend vom 14. November 2001, wurde dies damit begründet, dass man für die Vermessung eine neue verfassungsrechtliche Grundlage schaffen wolle. Der Begriff "Vermessung" wurde dabei als Oberbegriff für drei Bereiche verwendet: erstens für das grundbuchliche und amtliche Vermessungswesen, zweitens für die amtliche Landadministration und drittens für die Landesvermessung. Unter "Landesvermessung" wird die geodätische Landesvermessung verstanden. Bei dieser geht es darum, für die ganze Schweiz ein einheitliches Koordinaten- und Höhensystem festzulegen.

Unter "topografischer Landesvermessung" ist gemäss Botschaft des Bundesrates von 2001 "die Vermessung von Form und Bodenbedeckung der Erdoberfläche" zu verstehen. Die Ergebnisse der topografischen Landesvermessung werden als gedruckte Karten und als digitale Grundlage für geografische Informationssysteme zur Verfügung gestellt.

In seiner Botschaft zur neuen Verfassungsnorm in Artikel 75a erwähnte der Bundesrat im Jahre 2001 den Untergrund mit keinem Wort. Es wurde im Gegenteil explizit nur die Erdoberfläche angesprochen. Das ist auch aus heutiger Sicht bemerkenswert, interessierte der Untergrund doch schon damals. Ich verweise zum Beispiel auf das Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 1963 oder auf das Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl vom 24. September 1955, ein Konkordat von zehn Kantonen der Ostschweiz, der Zentralschweiz und der Nordwestschweiz. Die Kommission kam daher zur Auffassung, dass dem Bund für die vorgeschlagene Revision des Geoinformationsgesetzes eine verfassungsrechtliche Grundlage fehlt.

Nebst dem fehlenden Handlungsbedarf und der aus Sicht der Kommission fehlenden Verfassungsgrundlage gibt es auch grosse materielle Vorbehalte, die ein Nichteintreten rechtfertigen. Der Bundesrat schlägt mit seinem Revisionsentwurf vor, dass die Inhaber von primären geologischen Daten diese Daten dem Bund und den Kantonen kostenlos zur Verfügung stellen müssen. Die Auflage, Daten kostenlos zur Verfügung zu stellen, kann im Einzelfall im Rahmen eines Konzessions- oder Bewilligungsverfahrens selbstverständlich vorgegeben werden. Dass dies aber generell so sein soll, geht nach Auffassung der Kommission nicht. Mit der Auflage der kostenlosen Zurverfügungstellung von Daten, die eine private Unternehmung ohne eine derartige Auflage und auf eigene Kosten vor Inkraftsetzung dieses Gesetzes erarbeitet und weiterbearbeitet hat, liegt ein Eingriff in die verfassungsrechtlich garantierte Eigentumsgarantie vor. Solche Eingriffe wären nach Auffassung der Kommission im Einzelfall trotz Schaffung einer gesetzlichen Grundlage unzulässig, da in vielen Fällen das öffentliche Interesse nicht gegeben sein dürfte. Vor allem aber würde die entschädigungslose Enteignung der Dateninhaber wohl in den meisten Fällen das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismässigkeit verletzen.

Zum Schluss möchte ich noch eine persönliche Bemerkung machen. Der Untergrund und dessen Erforschung bzw. Nutzung werden in Zukunft fraglos stark an Bedeutung gewinnen. Das war in der Kommission unbestritten. Nur, seit Jahren steht wiederholt die Frage im Raum, über welche Kompetenzen der Bund im Bereich des Untergrundes verfügt. Der Bundesrat hatte selber in Erfüllung des Postulates Vogler 16.4108, "Geologische Daten zum Untergrund", in einem Bericht vom 7. Dezember 2018 festgehalten, dass die Zuständigkeit für die Regelung des Untergrundes und der diesbezüglichen Daten grundsätzlich bei den Kantonen liege. Dem Bund fehle insbesondere weitestgehend das Recht, solche Daten einzufordern. Viele Kantone haben in den letzten Jahren Gesetze über die Nutzung des Untergrundes erlassen und dabei teilweise auch die Frage geklärt, ob dem Kanton Daten zur Verfügung zu stellen sind und, wenn ja, welche. Vor diesem Hintergrund ist es für mich persönlich unverständlich, dass der Bundesrat dem Parlament diesen Gesetzentwurf vorlegt, bevor die Kompetenzfrage für alle Zeit geklärt ist.

Ich komme zum Schluss. Die Kommission beantragt Ihnen mit 10 zu 3 Stimmen, nicht auf die Vorlage einzutreten. Einen Minderheitsantrag aus der Kommission gibt es nicht. Es liegt Ihnen ein Einzelantrag Hegglin Peter vor. Ich kenne die Gründe des Antragstellers nicht in allen Teilen und behalte mir daher vor, nach seinen Ausführungen nochmals dazu Stellung zu nehmen.

Hegglin Peter · Mit-M · Consiglio degli Stati · Zugo · Il Gruppo del Centro. Alleanza del Centro. PEV.

Vorweg meine Interessenbindung: Ich bin Präsident der Nachfolgeorganisation der 1918 gegründeten Studiengesellschaft für die Nutzbarmachung schweizerischer Lagerstätten mineralischer Rohstoffe, heute Netzwerk Mineralische Rohstoffe Schweiz.

Die vorberatende Kommission beantragt uns Nichteintreten auf den Entwurf zur Änderung des Geoinformationsgesetzes. Es gibt keinen Minderheitsantrag. Ich war über diesen klaren Nichteintretensantrag sehr überrascht. Ich mache mir heute aber keine Illusionen über die Mehrheitsverhältnisse bei der Abstimmung. Trotzdem scheint es mir wichtig, auf einige Punkte hinzuweisen und Ihnen Eintreten zu beantragen.

Der Bundesrat hat die Gesetzesanpassung nicht aus eigenem Antrieb gestartet; er hatte dazu mehrere Aufträge des Parlamentes, unter anderem die Motion Vogler 19.4059, "Erfolgreiche Investitionen im Untergrund mit Digitalisierung". Kollege Vogler wollte einen Aktionsplan "Digitalisierung des geologischen Untergrunds" zur Sicherung zukünftiger Investitionen für unterirdische Infrastrukturen, aber auch für die Gewinnung von Georessourcen oder für die Lagerung von Abfällen. Es gab aber auch die Motion 20.4063 der FDP-Liberalen Fraktion, "Schluss mit der Blackbox. Klimaschutz, Energiesicherheit und Infrastrukturnutzung dank Erforschung des Untergrunds". Mit einem Programm sollte das ungenügende Wissen über den Untergrund verbessert werden, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, den Untergrund insbesondere zur Ressourcengewinnung - Wärme, Strom, Mineralien -, zur Speicherung von Wärme, Kälte und CO2 oder für die Infrastrukturverlagerung nutzen zu können. Es gab dann noch zwei Postulate, eines von der UREK des Nationalrates und eines von unserem ehemaligen Kollegen Ständerat Graber. Auch diese hatten das Ziel oder das Ansinnen, überregionale raumplanerische Grundlagen zu schaffen. All diese Vorstösse wurden im Parlament in beiden Räten mit jeweils deutlicher Mehrheit angenommen.

Der Bundesrat erarbeitete also eine Vorlage und schickte sie in die Vernehmlassung. Dabei waren, wie ich erfahren habe, zwanzig Kantone grundsätzlich mit der Vorlage einverstanden. Vier Kantone beurteilten die Umsetzung als kritisch bis sehr kritisch, kein Kanton aber lehnte die Vorlage ab. Die Wissenschaft und der Verband Geothermie Schweiz zum Beispiel begrüssten die Änderungen, und von den politischen Parteien lehnte nur die FDP die Vorlage in dieser Form ab. Bei der Überarbeitung der Vorlage hat der Bundesrat dann die Vorbehalte und Empfehlungen aus der Vernehmlassung aufgenommen und in die Botschaft eingearbeitet. So wurde etwa die Weitergabe oder Veröffentlichung von Daten unterbunden.

Ich habe mich also gefragt: Was hat sich in der Zwischenzeit so stark verändert, dass in der Kommissionsberatung ein Nichteintreten zustande kam? Was ist der Grund für die Ablehnung? Ist es der Föderalismus, sind es die Zuständigkeiten, sind es mögliche Kostenfolgen? Es ist für mich nicht schlüssig. Die Gründe, die bei der Beurteilung der Vorstösse angeführt wurden, haben sich nicht wesentlich verändert. Auch sind die Anliegen inzwischen nicht erfüllt worden.

Mir scheint eher, dass wir bei den Daten zum Untergrund eine ähnliche Situation haben wie beim elektronischen Patientendossier. Wir haben viele unterschiedliche Lösungen, wir haben Lücken, keinen Überblick und keine Standards sowie Schnittstellen, dies vor allem beim tieferen Untergrund. Der Untergrund hört an den Kantonsgrenzen nicht auf, die kantonalen Regelungen aber schon. Der Nutzen für Tunnelbauten, Cargo sous terrain, Grundwassernutzung und Geothermie ist in diesem Fall mangelhaft. Wäre der Datenaustausch systematischer geregelt, hätten wir eine Konsolidierung und Harmonisierung der Datenkategorien. Die Daten wären also besser nutzbar, und es gäbe vereinfachte Verfahren. Für Projekte könnten Daten besser zwischen Bund und Kantonen ausgetauscht werden. Dazu müssten die Datenformate aber gegenseitig lesbar und verständlich sein, was heute bei Weitem nicht immer der Fall ist. Es braucht dazu aggregierte Daten. PDF-Dateien alleine nützen nichts.

Zudem sind die geologischen Grundlagen bezüglich des tiefen Untergrunds relativ schlecht. Analog zur Oberfläche ergeben sich auch im Untergrund aufgrund zunehmender Aktivitäten Nutzungskonflikte. Für diesen Aspekt der Raumplanung fehlen heute die notwendigen geologischen Informationen, welche teilweise aus vergangenen Projekten vorliegen würden und deren Nacherfassung durch die öffentliche Hand sehr aufwendig und teuer bzw. eben dann nicht verhältnismässig wäre.

Mit der Gesetzesänderung könnten somit die rechtlichen Grundlagen geschaffen werden, damit künftig bestehende geologische Daten, welche für den Datenherrn bereits ihren Nutzen erbracht haben, für Bund und Kantone zur Verfügung stehen würden. Die Vorlage sieht deswegen vor, alle Dateninhaberinnen und Dateninhaber zu verpflichten, ihre geologischen Daten den Kantonen und dem Bund für die Raumplanung und die geologische Landesaufnahme zur Verfügung zu stellen, unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen. Die Dateninhaberinnen und -inhaber verlieren dabei die Rechte zur wirtschaftlichen Nutzung ihrer Daten nicht. Eine Weitergabe der Daten von der öffentlichen Hand an Dritte wäre untersagt.

Folgende Argumente sprechen deshalb aus meiner Sicht für diese Gesetzesänderung: Die Zuständigkeit für den Untergrund liegt und bleibt im Grundsatz bei den Kantonen. Die Kantone verfügen, wenn überhaupt, über sehr unterschiedlich ausgeprägte Gesetzgebungen. Eine nationale Regelung zur Datenabgabe und zum Datenaustausch zwischen den Behörden hilft den Kantonen, diese Lücken zu schliessen, und unterstützt die Kantone beim effektiven und effizienten Vollzug ihrer Aufgabe, zum Beispiel im Grundwasserschutz. Es ist heute schon so, dass einzelne Kantone weiter gehen, als jetzt in der Vorlage vorgesehen ist, und die Untergrunddaten im Rahmen ihrer Bewilligung unentgeltlich einfordern. Die Gesetzesänderung würde dort keine neuen Situationen schaffen. Die Ablehnung würde zu Mehrkosten für Bund und Kantone führen. Insbesondere ist eine doppelte Erhebung von Daten durch den Bund nicht verhältnismässig. Mit der vorgeschlagenen Regelung wird der volkswirtschaftliche Nutzen der Untergrunddaten durch Mehrfachnutzung stark erhöht. Gleichzeitig wird das Planungsrisiko im Untergrund minimiert und die Investitionssicherheit erhöht.

Die einheitliche Handhabung der Geodaten zum Untergrund in der Schweiz erhöht die nationalen Bemühungen hinsichtlich vieler relevanter Herausforderungen in den Bereichen Klima, Energie, Infrastruktur, Bauten, Strasse, Bahn oder im Bereich der Gewinnung von Rohstoffen. Diese Vorlage würde helfen, viele Elemente zu regeln. Die Kommission und das Parlament hätten natürlich noch die Möglichkeit, darüber zu befinden und gewisse Anpassungen vorzunehmen. Wenn Sie keine Diskussion darüber führen wollen, finde ich das schade.

Deshalb beantrage ich Ihnen Eintreten auf die Vorlage.

Fässler Daniel · Mit-M · Consiglio degli Stati · Appenzello Interno · Il Gruppo del Centro. Alleanza del Centro. PEV.

Ich hatte mir vorbehalten, zu allfälligen Ausführungen des Einzelantragstellers, welche eine Entgegnung nötig machen, nochmals das Wort zu ergreifen. Wenn ich es richtig verstanden habe, hat Kollege Hegglin festgestellt, dass das Parlament mit der Gutheissung der Motion Vogler 19.4059 dem Bundesrat einen Auftrag erteilt hat und der Bundesrat letztlich dem Auftrag mit dieser Vorlage nachkommt. Sollte ich das richtig verstanden haben, dann müsste ich entgegnen: Das ist nicht so.

Der Motionär, alt Nationalrat Karl Vogler, wollte den Bundesrat beauftragen, einen Aktionsplan "Digitalisierung des geologischen Untergrunds" zu erstellen - einen Aktionsplan und nicht bereits eine Gesetzgebung. Der Ständerat hat dann auf Antrag unserer Kommission entschieden, dass das nicht allein Aufgabe des Bundes sein kann, sondern dass der Bundesrat diese Arbeit, die Erstellung eines Aktionsplans, in Zusammenarbeit mit den Kantonen erledigen müsse. Wörtlich hat unser Rat die Motion zudem wie folgt abgeändert: "Die Interessen der Eigentümer von geologischen Informationen sind zu berücksichtigen." Diese Änderung ist dann im Nationalrat gutgeheissen worden. Die Arbeiten sind noch nicht abgeschlossen.

Der Bundesrat hat uns vor einem Jahr im Zusammenhang mit der Berichterstattung über den Realisierungsstand der Motionen, die zwei Jahre nach der Annahme noch nicht erfüllt waren, darüber informiert, dass die Erarbeitung des Aktionsplans mehr Zeit in Anspruch nehme als ursprünglich geplant. Die Arbeiten seien zwar aufgenommen worden, dauerten aber bis 2029. Der Aktionsplan zur Digitalisierung, der in Auftrag gegeben wurde, ist also noch weit von der Realisierung entfernt. Bei dieser Ausgangslage jetzt bereits ein Gesetz zu erlassen, ist nach Auffassung der Kommission nicht richtig.

Engler Stefan · 2VP-M · Consiglio degli Stati · Grigioni · Il Gruppo del Centro. Alleanza del Centro. PEV.

Ergänzend zu den Argumenten und Ausführungen des Kommissionssprechers möchte ich generell etwas zum Datenhunger des Bundes sagen. Ich stelle fest, dass der Datenhunger beim Bund generell hoch ist. Ich könnte Ihnen verschiedene Beispiele dafür nennen, beginnend beim Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen, das zurzeit in der parlamentarischen Beratung ist. In einem ganz anderen Bereich hat der Nationalrat im Beschleunigungserlass zum Energiegesetz die Schaffung eines öffentlichen nationalen Registers für Solar- und Windenergieanlagen vorgesehen. Und nebst dem hier vorliegenden Entwurf, welcher die Beschaffung von geologischen Daten zum Zweck hat, ist schon eine weitere Revision des entsprechenden Bundesgesetzes über Geoinformation in Vorbereitung, bei der es darum geht, einen nationalen Leitungskataster Schweiz zu schaffen. Diese sieht vor - die Vernehmlassung ist abgeschlossen -, alle ober- und unterirdischen Leitungen national in einem Leitungskataster Schweiz zu erfassen. Natürlich ist das für die Leitungsbetreiber, meistens sind das die Gemeinden, mit Verpflichtungen verbunden, nämlich mit der Verpflichtung zur digitalen räumlichen Dokumentation und zur Datenlieferung sowie mit Verpflichtungen im Zusammenhang mit Zugang, Nutzung und Überwachung der entsprechenden Daten.

Jetzt wird bei all diesen Vorlagen, in denen kommunale und kantonale Daten national zusammengefasst werden, immer wieder gesagt, die Digitalisierung lasse das heute zu, entsprechend sei es nur von Vorteil, wenn man dank eines nationalen Registers wisse, wo z. B. die Kanalisationsleitung in der Fraktion Surava der Gemeinde Albula/Alvra im Kanton Graubünden verläuft. Aber wem nützt das? Weshalb soll ein nationales Register die Kanalisationsleitung in einem Bündner Bergdorf miterfassen? Es kommt ja hinzu, dass die Gemeinden und die Kantone selber über solche Register verfügen und daraus die entsprechenden Schlussfolgerungen über den Unterhalt und die Erneuerung ziehen, aber auch über die Verteilung von Kosten.

Das Argument, dass die Digitalisierung das heute alles erlaube, greift mir zu kurz. Man muss und darf auch föderalistische Überlegungen dazu machen. Wem gehören diese Daten? Was für einen direkten Nutzen verspricht eine solche Datensammlung beim Bund? Was kostet das? Mit welchen Verpflichtungen werden Kantone und Gemeinden mit einbezogen? Und ja: Mir graut etwas davor, dass in jedem Bundesamt, in der gesamten Verwaltung solche nationalen Register über Infrastrukturen und Erschliessungsanlagen geführt werden, die eigentlich nur von den Gemeinden und allenfalls von den Kantonen zu betreiben und zu überwachen sind.

Der nächste Schritt wären die potenziellen Auswirkungen beispielsweise auf die Raumplanung, die sich aus dem erleichterten Datenzugriff ergeben würden. Man könnte im Bereich der Genehmigung von Richtplanungen z. B. darauf abstellen, wie die entsprechenden Voraussetzungen der Erschliessung und der Entsorgung in den jeweiligen Kantonen und Gebieten aussehen.

Deshalb bin ich klar der Meinung: Wo kein nationales Register nötig ist, darf man auch keines schaffen. Der Bereich der Geodaten ist ein solcher Bereich. Ich möchte jetzt schon davor warnen, einen nationalen Leitungskataster Schweiz aufbauen zu wollen. Das ginge dann noch viel weiter. Entsprechend würde ich es nicht verstehen, wenn dieses Vorhaben hier überhaupt weiterverfolgt würde.

Ich bin hier natürlich zusammen mit der Kommission gegen Eintreten auf diese Vorlage.

Crevoisier Crelier Mathilde · Mit-F · Consiglio degli Stati · Giura · Gruppo socialista

En commission, j'ai fait partie des personnes qui ont accepté l'entrée en matière. Nous n'avons pas déposé de minorité face aux fortes oppositions dont vous avez entendu un exposé assez extensif jusqu'à présent. Permettez-moi tout de même de formuler quelques considérations en faveur de cette entrée en matière.

Cette modification de la loi sur la géoinformation aborde un thème important qui répond à un besoin avéré. En effet, le manque de connaissance du sous-sol, dans un contexte où ce dernier fait l'objet de toujours davantage de convoitises, empêche d'assurer la sécurité de la planification et la coordination des intérêts concernant des questions importantes d'aménagement du territoire. On parle bien sûr des utilisations traditionnelles en lien avec la gestion des eaux, notamment les conduites souterraines ou encore les projets de construction d'ouvrages en sous-sol, mais aussi des nouvelles utilisations dans le domaine de l'énergie - on pense au réseau thermique ou à la géothermie - ou du climat, avec le stockage du CO2 en sous-sol.

Le projet permet d'assurer que la Confédération et les cantons aient accès aux données géologiques dont ils ont besoin afin d'adopter une politique de planification de l'aménagement du territoire qui soit coordonnée à l'échelle nationale, en leur garantissant de pouvoir accéder aux données en obligeant les détenteurs et les détentrices de données géologiques de les leur fournir. Je précise qu'il s'agit de données géologiques qui sont définies et qui sont d'intérêt national. Cela n'ouvrirait donc pas la porte pour que les pouvoirs publics puissent réclamer tout type de données géologiques.

Actuellement, 26 législations cantonales différentes réglementent l'utilisation des sous-sols. Je précise d'emblée que ce projet ne prévoit pas de priver les cantons de leurs compétences; ils restent compétents en la matière. Simplement, et c'est également un but que les cantons ont reconnu, ce projet permet de récolter les données de manière à pouvoir créer un registre harmonisé à l'échelle nationale.

Le rapporteur de la commission a beaucoup insisté sur la constitutionnalité de la mesure. Si vous lisez le message, qui est fondé sur l'article 75a de la Constitution ainsi que sur l'avis de droit qui a été demandé, il apparaît que les réserves formulées ne sont pas si importantes et que la Constitution permet véritablement d'aller de l'avant avec cette mesure, qui, je le répète, est une compétence très limitée. Elle se limite aux données d'utilisation d'importance nationale.

On est dans le débat d'entrée en matière, mais on a déjà abordé des questions relatives à des réserves matérielles. Elles concernent essentiellement deux mesures. Le premier aspect contesté concerne les coûts que pourrait susciter ce projet, puisque la mise à disposition de données peut susciter des coûts, et les cantons, notamment, ont effectivement relevé qu'ils souhaiteraient que des rémunérations soient prévues pour ces coûts. L'aspect contesté concerne l'accès aux données géologiques de propriétaires privés et, donc, la mesure dans laquelle nous souhaitons entrer dans les droits des propriétaires privés. Ces questions sont importantes et devront être débattues. En outre, le projet devra être corrigé. Une des raisons pour lesquelles nous n'avons pas déposé une proposition de minorité est que nous avions également des réserves par rapport à certains aspects matériels du projet de loi. Cela dit, si nous n'entrons pas en matière, ces questions importantes ne pourront pas être discutées.

Au fond, quelle est la situation? Il existe un besoin avéré, parce que beaucoup de projets devraient pouvoir aller de l'avant. La situation est actuellement insatisfaisante. Si le projet laisse clairement la compétence aux cantons de réglementer leur sous-sol, pour l'instant, l'existence de 26 réglementations différentes à l'échelle cantonale empêche d'aller de l'avant. Il existe un intérêt prépondérant à pouvoir assurer l'enregistrement systématique et harmonisé des données géologiques d'importance nationale.

Je vous invite donc, à l'instar des cantons, qui - comme l'a rappelé l'auteur de la proposition individuelle - ont soutenu ce projet. On a un intérêt national, un intérêt public. C'est pourquoi il me semble nécessaire d'entrer en matière afin de nous donner la possibilité, ensuite, de traiter les réserves matérielles de ce projet.

Je vous invite donc à soutenir la proposition Hegglin Peter.

Amherd Viola · BPR-F · Consiglio federale · Vallese

Der Bundesrat hat in Erfüllung des Postulates Vogler 16.4108 zu geologischen Daten zum Untergrund eine Anpassung des Geoinformationsgesetzes ausgearbeitet. Inhalt des Postulates ist die Vereinfachung der Planung der Nutzung des Untergrundes. Analog zur Oberfläche ergeben sich auch im Untergrund aufgrund zunehmender Aktivitäten Nutzungskonflikte. Für diesen Aspekt der Raumplanung fehlen heute die notwendigen raumbezogenen, dreidimensionalen geologischen Informationen. Mit der Gesetzesänderung werden somit rechtliche Grundlagen geschaffen, damit künftig das vorhandene Wissen aus den bestehenden geologischen Daten für neue Nutzungen des Untergrundes zur Verfügung gestellt werden kann.

Die Vorlage sieht vor, alle Dateninhaberinnen und -inhaber dazu zu verpflichten, ihre geologischen Daten den Kantonen und dem Bund für die Raumplanung und die geologische Landesaufnahme zur Verfügung zu stellen. Die Dateninhaberinnen und -inhaber verlieren dabei die Rechte zur wirtschaftlichen Nutzung ihrer Daten nicht. Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist nicht vorgesehen.

Die UREK-S hat in der Beratung der Vorlage Nichteintreten beschlossen; Sie haben das gehört. Der Bundesrat bedauert diesen Entscheid und sieht darin mehrere verpasste Chancen. Lassen Sie mich dies kurz erklären.

1. Wie die UREK-S richtigerweise feststellt, liegt die Zuständigkeit im Untergrund grundsätzlich bei den Kantonen. Es ist unbestritten, dass dies so bleibt und dass der Bund in diese Kompetenz nicht eingreifen will. Es ist aber festzuhalten, dass die Kantone über sehr unterschiedlich ausgeprägte Gesetzgebungen verfügen. Eine nationale Regelung zur Datenabgabe und zum Datenaustausch zwischen Behörden hilft den Kantonen, diese Lücken zu schliessen. Die vorgeschlagene Lösung ist nach Ansicht des Bundesrates, gestützt auf ein Rechtsgutachten, verfassungsmässig.

2. Der Verzicht auf eine nationale Regelung zur Datenabgabe und zum Datenaustausch zwischen Behörden erschwert den Austausch der Daten zwischen Bund und Kantonen. Ohne nationale Regelungen sind weiterhin 26 spezifische Regelungen zwischen Bund und Kantonen notwendig und fehlt weiterhin eine Standardisierung des Verfahrens, was ineffizient und kostspielig ist.

3. Der Verzicht auf eine nationale Regelung zur Datenabgabe und zum Datenaustausch zwischen Behörden widerspricht dem Willen der Kantone, die im Rahmen der Vernehmlassung eine solche Gesetzesänderung mit grosser Mehrheit begrüsst haben.

4. Der Verzicht auf eine nationale Regelung zur Datenabgabe und zum Datenaustausch zwischen Behörden ist aus Sicht des Bundesrates auch sachpolitisch nicht gut. Mit einer Ablehnung der Gesetzesänderung werden andere politische Aufträge des Parlamentes behindert, wie z. B. die vorerwähnte Motion Vogler, die Motion Jauslin 22.3702 oder das Postulat 23.4332 der UREK-N. Die Ablehnung führt zu Mehrkosten für Bund und Kantone. Insbesondere ist eine zweite Erhebung von Daten durch den Bund nicht verhältnismässig.

5. Der Verzicht auf eine nationale Regelung zur Datenabgabe und zum Datenaustausch zwischen Behörden verkennt die Tatsache, dass in Zukunft für die Bewältigung der Raumplanung im Untergrund zunehmend bzw. nur noch Daten aus dem tiefen Untergrund benötigt werden. Diese stammen praktisch ausschliesslich aus Projekten und kaum mehr aus der Forschung oder aus Erhebungsprojekten der Kantone oder des Bundes. Der Zugriff auf diese Daten und die Nutzung derselben werden entscheidend sein dafür, wie dem Nutzungsdruck auf den Untergrund in Zukunft begegnet werden kann. Mit der hier vorgeschlagenen Regelung wird der volkswirtschaftliche Nutzen der Untergrunddaten durch Mehrfachnutzung stark erhöht. Gleichzeitig wird das Planungsrisiko im Untergrund minimiert. Von einer nationalen Regelung der Abgabe von Untergrunddaten profitiert im Umkehrschluss wiederum die Privatwirtschaft, da die potenziellen Auftragnehmer bei der Ausführung dieser Projekte eine zentrale Rolle einnehmen werden.

Die einheitliche Handhabung der Untergrunddaten in der Schweiz unterstützt die nationalen Bemühungen hinsichtlich vieler relevanter Herausforderungen in den Bereichen CO2, Geothermie und Grundwasser sowie bei Gas- und Wärmespeichern. Diese und andere Fragestellungen bezüglich des Untergrunds machen nicht an der Kantonsgrenze halt. Die Gesetzesvorlage bringt Vorteile für die Kantone, den Bund und die Privatwirtschaft; dies ist insbesondere im Interesse der knappen Ressourcen. Entsprechend waren auch die Vernehmlassungsantworten der Kantone grossmehrheitlich positiv.

Der Bundesrat bittet Sie aus diesen Gründen, auf die Vorlage einzutreten.

Herzog Eva · P-F · Consiglio degli Stati · Basilea-Città · Gruppo socialista

Präsidentin (Herzog Eva, Präsidentin): Wir stimmen über den Antrag Hegglin Peter auf Eintreten ab.

Votazione

Abstimmung - Vote

Für Eintreten ... 14 Stimmen

Dagegen ... 28 Stimmen

(1 Enthaltung)

Präsidentin (Herzog Eva, Präsidentin): Das Geschäft geht an den Nationalrat.