24.7476
Titolo segue
Keller-Sutter Karin · VPBR-F · Consiglio federale · San Gallo
Die Bundespersonalverordnung sieht in Artikel 26 Absätze 1 und 3 eine vereinfachte Kündigung für Amtsdirektorinnen und -direktoren bzw. Generalsekretärinnen und Generalsekretäre vor. Eine entsprechende Kündigung benötigt keinen sachlichen Grund. Im Gegenzug wird den betroffenen Angestellten eine Abgangsentschädigung im Umfang eines Jahreslohnes gewährt. Die Bundespersonalverordnung sieht weiter in Artikel 78 Absatz 2bis vor, dass die entsprechende Abgangsentschädigung auch gezahlt werden kann, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht einseitig oder im Streit, sondern einvernehmlich erfolgt. Der Anstoss zur Auflösung muss jedoch auch in diesen Fällen vom Arbeitgeber kommen. Die Abgangsentschädigung ist Teil der vertraglichen Anstellungsbedingungen der obersten Kader und trägt dem Risiko der vereinfachten Kündigung Rechnung.
Aeschi Thomas · Mit-M · Consiglio nazionale · Zugo · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Frau Bundesrätin, wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann haben Sie eben ausgeführt, dass der Anstoss zur Auflösung eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber kommen muss. Verstehe ich Sie richtig, dass Frau della Valle den Anstoss erhielt, ihre Stelle zu kündigen und deshalb - weil sie eben diesen Anstoss erhalten hatte, die eigene Kündigung einzureichen - eine Abgangsentschädigung von zwölf Monatslöhnen erhalten hat?
Keller-Sutter Karin · VPBR-F · Consiglio federale · San Gallo
Geschätzter Herr Nationalrat Aeschi, zum konkreten Einzelfall kann ich nicht Stellung nehmen. Ich kann nur sagen, dass die gesetzlichen Bestimmungen in diesem Fall offensichtlich erfüllt waren. Die gesetzlichen Bestimmungen sind so: Wenn die gedeihliche Zusammenarbeit mit einer Kaderperson, einem Amtsdirektor oder einer Generalsekretärin nicht mehr gegeben ist, kann sich ein Bundesrat oder eine Bundesrätin entweder einvernehmlich von dieser Person trennen oder ihr kündigen. Der Anstoss, dass eine Abgangsentschädigung bezahlt wird, muss aber vom Arbeitgeber aus kommen.