23.3406
Non porre fine artificialmente all'esenzione dalla partecipazione ai costi per tutte le prestazioni direttamente legate alla maternità
Kälin Irène · Mit-F · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo dei Verdi
Wir bleiben beim Thema Geburt und Diskriminierungen von Frauen. Als Maria den Brief ihrer Krankenkasse liest, kann sie es kaum glauben: 1709 Franken soll sie für einen Eingriff bezahlen, der direkt mit der Geburt ihres Kindes zusammenhängt. Bei der Nachgeburtskontrolle vier Wochen nach der Geburt hatte ihre Gynäkologin Plazentareste in der Gebärmutter gefunden und erklärt, dass diese entfernt werden müssen. Der chirurgische Eingriff wurde auf fünf Wochen nach der Kontrolle angesetzt und verlief gut. So weit, so gut, bis die Rechnung von 1709 Franken kommt. Maria ist nicht einverstanden und benachrichtigt ihre Gynäkologin, die ebenfalls nicht einverstanden ist, an Marias Krankenkasse schreibt und festhält, dass der Eingriff im direkten Zusammenhang mit der Geburt stehe. Zwei Wochen später kommt das Schreiben der Krankenkasse: "Wir bezahlen die Behandlungskosten nach gültigem Tarif aus der Grundversicherung, die Kostenbeteiligung übernimmt Frau S." Das heisst, Maria muss die 1709 Franken bezahlen.
Rechtlich gesehen ist das legitim. Laut aktueller Gesetzgebung werden Krankheitsbehandlungen ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zum 56. Tag nach der Geburt übernommen, ohne dass die Frau sich beteiligen muss. Sobald diese Frist verstrichen ist, gibt es keine volle Kostenübernahme mehr. Anders gesagt: Marias Operation fand eine Woche zu spät statt.
Bricht sich eine Frau während der Schwangerschaft das Bein, zahlt die Krankenkasse ohne Selbstbehalt. Hat die Frau eine frühe Fehlgeburt oder Komplikationen nach der Geburt, weil Fachpersonen etwa einen Plazentarest übersehen haben, zahlt die Frau, wenn der Eingriff nach dem 56. Tag nach der Geburt stattfindet, je nach Franchise bis zu 2500 Franken. Das findet Maria ungerecht, deshalb hat sie ihre Geschichte erzählt. Ich finde das auch ungerecht. Deshalb will ich dies ändern.
Mütter, bei denen Komplikationen oder gesundheitliche Probleme erst nach Ablauf dieser acht Wochen festgestellt werden oder die auf eine Operation im Nachgang zu einer Geburt lange warten müssen, müssen sich an den Kosten beteiligen, weil die Kostenbefreiung künstlich endet. Das führt zu absurden Situationen mit finanziellen Folgen für die betroffenen Frauen. Denn es darf und kann nicht sein, dass eine Mutter, der wegen Terminkollision Plazentareste erst 60 Tage nach der Geburt operativ entfernt werden, anders behandelt wird als eine Mutter, die das Glück hatte, dass bei ihr die medizinisch notwendige Ausschabung bereits vor Ablauf der 56 Tage nach der Geburt stattfinden konnte. Denn Mutterschaft ist keine Krankheit. Der Versicherer darf mit gutem Grund auf den besonderen Leistungen bei Mutterschaft keine Kostenbeteiligung erheben. Dass die Kostenbefreiung für Leistungen, die einen direkten Zusammenhang mit der Mutterschaft haben, bereits 56 Tage nach der Geburt endet, macht deshalb keinen Sinn und ist für die betroffenen Mütter eine finanzielle Benachteiligung und diskriminierend.
Ich gebe dem Bundesrat durchaus recht, dass es mit dem Fortschreiten der Zeit immer schwieriger wird, zu belegen, welche gesundheitlichen Probleme in einem direkten Zusammenhang mit einer Schwangerschaft oder Niederkunft stehen. Nicht jede Senkblase, die bei einer Frau im Alter von sechzig Jahren auftritt, muss auf eine Geburt zurückgehen. Deshalb fordere ich mit meiner Motion nur eine Ausweitung der Kostenbefreiung auf ein Jahr nach der Niederkunft. Aber dass der Bundesrat selbst diese moderate und angezeigte Verlängerung der Kostenbefreiung ablehnt, verstehe ich nicht. Denn Plazentareste sind Plazentareste und haben immer einen Zusammenhang mit einer Geburt, egal, ob diese in den ersten acht Wochen nach der Geburt entfernt werden können oder eben erst später.
Ich bitte Sie, meiner Motion zuzustimmen und diese künstliche Ungleichbehandlung zu beenden.
Baume-Schneider Elisabeth · BR-F · Consiglio federale · Giura
Actuellement, les prestations de maladie sont exemptées de participation aux coûts entre la treizième semaine de grossesse et la huitième semaine après l'accouchement. Dans le cadre du deuxième volet de mesures visant à maîtriser les coûts, il est prévu d'étendre l'exemption de participation aux coûts des prestations de maternité dès le début de la grossesse. Par contre, l'échéance jusqu'à huit semaines après l'accouchement pour les prestations de maladie n'est pas modifiée. Il y a donc une amélioration dans le sens où l'exemption commence dès le premier jour de la grossesse. Par contre, par rapport au délai que vous demandez - une prolongation à une année -, le Conseil fédéral estime qu'il n'est pas opportun d'entrer en matière.
La limitation de l'exemption à huit semaines après l'accouchement est considérée comme adéquate vu le temps de récupération physiologique qui est pris en considération, qui est en général de six à huit semaines après l'accouchement. Vous l'avez relevé vous-même: certes, ce n'est pas toujours facile, et dans certaines situations, le lien de causalité entre les problèmes de santé et la grossesse après huit semaines devient de plus en plus difficile à établir.
Dès lors, vu ce qui précède et avec ces quelques arguments, le Conseil fédéral propose le rejet de la motion.
Votazione
Präsident (Nussbaumer Eric, Präsident): Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Motion ... 61 Stimmen
Dagegen ... 127 Stimmen
(2 Enthaltungen)