19.409

Diritto di ricorso delle associazioni. Evitare una sfida tra Davide e Golia

Nussbaumer Eric · P-M · Consiglio nazionale · Basilea-Campagna · Gruppo socialista

Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz

Loi fédérale sur la protection de la nature et du paysage

Art. 12 Abs. 1bis

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Munz, Clivaz Christophe, Flach, Masshardt, Müller-Altermatt, Nordmann, Pult, Suter, Trede)

Einleitung

... Bauzonen beziehen, sowie wenn diese Bauten nur geringfügig in den Gewässerraum ragen; das Beschwerderecht ...

Antrag Munz

Bst. b

b. ... oder lokaler Bedeutung; oder

Bst. c

c. innerhalb des Gewässerraums, ausser wenn die Wohnbauten nur geringfügig in diesen hineinragen.

Art. 12 al. 1bis

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Munz, Clivaz Christophe, Flach, Masshardt, Müller-Altermatt, Nordmann, Pult, Suter, Trede)

Introduction

... inférieure à 400 mètres carrés ainsi qu'à de tels bâtiments d'habitation qui n'entrent que peu dans l'espace réservé aux eaux; le droit de recours reste applicable à des bâtiments d'habitation:

Proposition Munz

Let. b

b. ... ou locale, ou

Let. c

c. situés dans l'espace réservé aux eaux sauf si les bâtiments d'habitation n'empiètent que légèrement dans cet espace.

Munz Martina · Mit-F · Consiglio nazionale · Sciaffusa · Gruppo socialista

Ich spreche zu meinem Minderheitsantrag zu Artikel 12 Absatz 1bis. Ich habe das Kommissionsprotokoll genau gelesen. Als der Antrag gestellt wurde, das Verbandsbeschwerderecht für den Gewässerraum einzuschränken, wurde nur von Bauten gesprochen, die geringfügig in den Gewässerraum ragen, beispielsweise Terrassen oder Vorbauten. Es war nie die Rede davon, ganze Gebäude in den Gewässerraum zu stellen. Mit der gewählten Formulierung wäre dies aber ohne Beschwerdemöglichkeit möglich. Überall dort, wo Bauzonen Gewässerräume überlagern, wäre dies der Fall. Auch der Bundesrat lehnt die Änderung bezüglich Gewässerraum ab, denn am Gewässerraum besteht ein höheres öffentliches Interesse.

Auf Anraten der Verwaltung habe ich das Anliegen in den Buchstaben b und c als Einzelantrag formuliert. Materiell ist es der gleiche Antrag wie der Antrag meiner Minderheit. Ich ziehe deshalb meinen Minderheitsantrag zugunsten des Einzelantrages zurück.

Ich bitte Sie, meinem Einzelantrag zuzustimmen. Es entspricht der Argumentation der Antragsteller. Das Verbandsbeschwerderecht soll nur eingeschränkt werden, wenn die Gebäude geringfügig in den Gewässerraum ragen.

Wismer-Felder Priska · Mit-F · Consiglio nazionale · Lucerna · Il Gruppo del Centro. Alleanza del Centro. PEV.

Wir sind fast am Ende der Beratung dieses Geschäfts. Mit dem Einzelantrag Munz liegt jetzt noch eine letzte Differenz vor; wir werden darüber abstimmen. Dies gibt mir die Gelegenheit, den Blick noch einmal kurz zu öffnen und auf die Hauptanliegen dieser Vorlage zu sprechen zu kommen.

Das Beschwerderecht soll für einige wenige Bauvorhaben eingeschränkt werden. Wir haben im Verlauf dieser Debatte mehrmals gehört, was neu ermöglicht werden soll. Im Sinne einer Kurzzusammenfassung erlaube ich mir, nochmals festzuhalten, wo diese Gesetzesanpassung überhaupt gelten soll und, im Umkehrschluss, wo sie eben nicht gelten soll.

Eine Einschränkung des Verbandsbeschwerderechts liegt mit dieser Gesetzesanpassung nur vor, wenn das Objekt innerhalb der Bauzone liegt. Auf Objekte ausserhalb der Bauzone hat diese Gesetzesanpassung keine Auswirkungen. Weiter gilt die Einschränkung nur, wenn das Objekt eine Geschossfläche von weniger als 400 Quadratmetern besitzt; für alle grösseren Bauvorhaben gilt die Einschränkung nicht. Die Einschränkung gilt zudem nicht, wenn das Objekt innerhalb eines Ortsbildes von nationaler Bedeutung liegt oder wenn geschichtliche Stätten oder Kulturdenkmäler betroffen sind und das Bauprojekt in unmittelbarer Nähe davon liegt. Auch gilt sie nicht für Objekte, welche innerhalb von Biotopen liegen.

Unsere Fraktion ist daher der Meinung, dass die Einschränkungen für eine sehr beschränkte Anzahl von Bauvorhaben gelten; wir unterstützen dies mehrheitlich. Den Einzelantrag Munz wird unsere Fraktion mehrheitlich ablehnen.

Vincenz-Stauffacher Susanne · Mit-F · Consiglio nazionale · San Gallo · Gruppo liberale radicale

Bei der parlamentarischen Initiative Bregy - Sie konnten es von meiner Vorrednerin hören - geht es darum, das Verbandsbeschwerderecht unter engsten Bedingungen geringfügig einzuschränken.

In der vorberatenden Kommission konnten verschiedene Differenzen ausgeräumt werden. Über eine einzige ist nun noch zu befinden. Diese wurde ursprünglich von Kollegin Munz als Minderheitsantrag zu Artikel 12 Absatz 1bis eingereicht. Sie haben es gehört: Dieser Minderheitsantrag wurde nun zurückgezogen, wird aber ersetzt durch einen Einzelantrag Munz mit demselben Ziel, gesetzessystematisch allerdings nun eingebettet in den Literae b und c der besagten Bestimmung.

Der Hintergrund dazu ist folgender: Unser Rat hat hinsichtlich der Ausnahmen - also der Regelung, wann das Beschwerderecht bestehen bleibt, obschon es sich um Wohnbauten mit weniger als 400 Quadratmeter Geschossfläche handelt - geregelt, dass dies in Biotopen und bei Bauten innerhalb des Gewässerraums ungeschmälert erhalten bleibt. Das war die ursprüngliche Formulierung; ich verweise Sie auf Artikel 12 Absatz 1bis Buchstabe b.

Der Ständerat hat dann die Ausnahme hinsichtlich des Gewässerraums gestrichen. Ihre Kommission und auch wir als FDP-Fraktion wollen hier dem Ständerat folgen. Und zwar geht es dabei in keiner Form darum, eine doch grössere Öffnung hinsichtlich der Einschränkung zu machen. Vielmehr ist klar festzuhalten, dass weiterhin nur Wohnbauten innerhalb der Bauzone und nur solche mit einer Geschossfläche von weniger als 400 Quadratmetern betroffen sein sollen.

Es ist unbestritten, dass innerhalb des Gewässerraums grundsätzlich keine Bauten zugelassen sind. Eine zusätzliche Regelung im Zusammenhang mit der vorliegenden Einschränkung des Verbandsbeschwerderechts ist nun aber schlicht nicht nötig. Der Grund: Die Kantone definieren den Gewässerraum. Bei dieser Festlegung auf Ebene Kantone ist das Beschwerderecht in keiner Art und Weise eingeschränkt, und deshalb braucht es auch keine Einschränkung im Rahmen der vorliegenden parlamentarischen Initiative.

Die FDP-Liberale Fraktion hält sich hier an den Grundsatz, dass es, wenn keine gesetzliche Regelung nötig ist, auch nicht nötig ist, eine gesetzliche Regelung zu erlassen.

Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und den Einzelantrag Munz abzulehnen.

Flach Beat · Mit-M · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo verde liberale

Wir befinden uns jetzt in der letzten Differenzbereinigung dieses Geschäftes. Hierzu möchte ich noch drei Punkte anfügen.

Der erste Punkt ist folgender: Wir machen hier eine etwas seltsame Legiferierung. Wir wollen nämlich nicht bestimmen, dass man bei geschützten Bauten oder Ähnlichem mehr bauen oder ausbauen kann, als es die Isos-Regeln grundsätzlich zulassen. Stattdessen wollen wir im Grunde erreichen, dass von nicht direkt aktiv legitimierten Nachbarn oder ähnlichen Personen bzw. Institutionen, die direkt einspracheberechtigt sind, keine Einsprache mehr gemacht werden kann. Damit sagen Sie eigentlich, innerorts gilt nach wie vor Tempo 50, aber diejenigen, die melden könnten, dass jemand zu schnell fährt, dürfen das dann nicht mehr melden. Das ist der Inhalt der Legiferierung, die wir machen. Das ist schon etwas seltsam.

Als zweiten Punkt möchte ich anmerken: Es wird immer wieder von dieser Geschossfläche gesprochen. Ich gehe davon aus, dass damit die in SIA-Norm 416.1.1.1 definierte Geschossfläche gemeint ist und nicht irgendein Konstrukt, das sich noch irgendwo finden lässt und durch welches man grosse Bauten durch Berechnungen oder Ähnliches kleiner macht.

Meine dritte Bemerkung betrifft den Einzelantrag Munz, den ich Sie zu unterstützen bitte. Es geht um die Frage von Bauten innerhalb des Gewässerraumes. Solche Bauten sind grundsätzlich bewilligungspflichtig, normalerweise durch kantonale Bewilligungen, weil Gewässer in der Regel im kantonalen Eigentum sind; wenn sie im Privateigentum sind, gilt genau gleich das Gewässerschutzgesetz. Zudem gelten die raumplanerischen Grundsätze auch in diesem Bereich. Ich gehe eigentlich nicht davon aus, dass es dann möglich sein könnte, nur deswegen widerrechtliche Bauten im Gewässerraum zu bauen, weil die einspracheberechtigten Natur- und Heimatschutzvereine keine Einsprache machen können bzw. dürfen. Stattdessen gehe ich davon aus, dass die Bewilligungsbehörden die Rechtmässigkeit sowieso prüfen.

Insofern habe ich bis heute nicht ganz verstanden, was dieser Passus eigentlich beinhalten soll. Mittlerweile bin ich seit dreissig Jahren im Baubereich unterwegs, und trotzdem habe ich zu wenig Fantasie, um mir vorzustellen, was das denn sein könnte und was hier eigentlich gemeint ist. Deshalb ist mindestens diese Einschränkung zu machen: dass es nur um Bauten geht, die in den Gewässerraum hineinragen, und dass letztlich nur dort, bei diesen geringfügigen Hereinragungen in den Gewässerraum, tatsächlich auch das Beschwerderecht bzw. die Anzeigemöglichkeit durch nicht sonst irgendwie direkt aktiv Legitimierte einzuschränken ist.

Clivaz Christophe · Mit-M · Consiglio nazionale · Vallese · Gruppo dei Verdi

Lorsque nous avons entamé cette révision, l'une des premières questions était de savoir s'il y avait un besoin d'action. Nous sommes toujours convaincus, du côté du groupe des Verts, que ce besoin d'action n'était vraiment pas évident. Nous avons reçu aussi différents chiffres de la part de l'administration qui montraient à la fois le faible nombre de recours faits par les ONG et le taux élevé de succès lorsque ces ONG faisaient recours. Nous pouvons aussi souligner le fait que, finalement, lors de cette révision, la jauge a été posée à 400 mètres carrés, ce qui ne correspond pas vraiment à la taille habituelle d'une villa individuelle - on se trouve déjà dans le cas de villas mitoyennes ou à plusieurs logements. On est bien loin de l'idée de la pauvre famille qui doit se battre contre de méchantes ONG pour pouvoir construire sa résidence primaire.

Du côté des Verts, on aimerait aussi mettre le doigt sur deux risques de contournement de la loi grâce à cette modification législative. La première, c'est qu'elle permettrait clairement de contourner une partie de la lex Weber, puisque, dans les zones à bâtir, les ONG environnementales n'auraient plus la possibilité de s'interroger pour savoir si, dans certaines communes, les projets sont véritablement des résidences primaires ou des résidences secondaires, cela dans un contexte où, en plus - on le sait -, il est de plus en plus difficile pour la population locale de trouver un logement. La deuxième, c'est le fait qu'elle peut permettre de contourner notamment la loi sur l'aménagement du territoire. Historiquement, dans certains cas, grâce à des recours des ONG, celles-ci ont pu bloquer des projets qui allaient de facto amener à devoir ouvrir de grandes zones - il s'agissait de projets qui étaient en périphérie de zones.

Ce que l'on constate, c'est que la tactique du salami est employée dans ce dossier pour mener une attaque en règle contre le droit de recours, un droit dont il faut rappeler que c'est le législateur - nos prédécesseurs dans ce parlement - qui a décidé que, pour le contrôle de la mise en oeuvre, ce seraient les organisations environnementales disposant du droit de recours qui feraient ce travail à la place de l'administration. C'est meilleur marché pour le contribuable.

Concernant la proposition de minorité qui reste, nous soutiendrons évidemment la proposition de la minorité Munz pour les espaces réservés aux eaux. Il nous paraît effectivement important de protéger de manière correcte ces espaces. Evidemment, vous ne serez pas surpris après ma prise de parole: le groupe des Verts refusera cette initiative parlementaire, à la fois inutile et dangereuse.

Munz Martina · Mit-F · Consiglio nazionale · Sciaffusa · Gruppo socialista

Die SP-Fraktion lehnt die Teilabschaffung des Verbandsbeschwerderechts ab. Die Verbandsbeschwerde kann Projekte grundsätzlich nicht verhindern, sondern Projekte können nur auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft werden. Mit einer Einschränkung des Verbandsbeschwerderechts wird folgendes Signal gesetzt: Baue frisch drauflos, du musst dich nicht an die Gesetze und Vorschriften halten - wo kein Kläger ist, darf man fröhlich Gesetze brechen.

Im Gegensatz zu den unzähligen privaten Einsprachen, die nur die Verzögerung zum Ziel haben, braucht das Verbandsbeschwerderecht immer eine gesetzliche Grundlage. Verbände können sich missbräuchliche Einsprachen gar nicht leisten. Als Parlament sind wir die gesetzgebende Gewalt in diesem Land. Was ist das für eine Botschaft, wenn das Parlament als Legislative das Verbandsbeschwerderecht teilweise abschafft und damit dazu aufruft, Gesetze zu brechen? Diese Vorlage ist rechtsstaatlich inakzeptabel.

Durch die Teilabschaffung geht auch die präventive Wirkung verloren. Wir öffnen der Bauwirtschaft Tür und Tor, sich nicht an die Gesetze zu halten, und den Behörden, die oft mit den Immobilienbesitzenden und der Bauwirtschaft verbandelt sind, machen wir das Leben nicht leichter. In der Vernehmlassung sprachen sich deshalb zehn Kantone, zwei kantonale Konferenzen und der Schweizerische Gemeindeverband gegen die Gesetzesänderung aus.

Die Vorlage erfüllt auch ihren Zweck nicht. Die Flut an Einsprachen kann damit nicht verhindert werden, die kommt nämlich von Privaten. Dort besteht - da bin ich einverstanden - tatsächlich Handlungsbedarf. Mit der Vorlage meint der Initiant den Sack, aber er schlägt den Esel. Zudem ist das Wording ziemlich verquer. Es wird von kleinen Gebäuden mit 400 Quadratmeter Geschossfläche gesprochen. Solche Gebäude sind stattliche Villen bzw. Mehrfamilienhäuser, keine Einfamilienhäuser. Wir sollten im Parlament ehrlich sein.

Die Statistik des BAFU zeigt, dass die Erfolgsquote der Verbandsbeschwerden enorm hoch ist. Im Jahr 2022 gab es nur 54 Beschwerden von Umweltverbänden gegen Bauprojekte innerhalb der Bauzone; somit waren 0,5 Prozent aller Projekte von einer Beschwerde betroffen. Von den 54 eingereichten Beschwerden wurden 30 ganz oder teilweise gutgeheissen. In 60 Prozent der Fälle wäre also rechtswidrig gebaut worden. Es darf doch nicht das Ziel des Parlamentes sein, rechtswidriges Bauen zu fördern.

Die SP-Fraktion lehnt die Gesetzesvorlage ab.

Rösti Albert · BR-M · Consiglio federale · Berna

Ihre Kommission empfiehlt Ihnen bei beiden Differenzen, dem Ständerat zu folgen.

Ich komme zuerst zu Artikel 12 Absatz 1bis Buchstabe a zu den Ortsbildern: Bei den Ortsbildern hat der Ständerat eine Lösung gefunden, die praxistauglich ist, die der Verwaltung weniger Arbeit bereitet - obwohl das nicht ein Kriterium ist - und die einen klaren Vollzug ermöglicht. Demnach soll das Verbandsbeschwerderecht bei Ortsbildern des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung, und zwar im ganzen Perimeter, beibehalten werden, bei Ortsbildern von regionaler oder kommunaler Bedeutung dafür nicht. Ich kann mich dem sehr gut anschliessen.

Beim Gewässerraum gibt es einen Minderheitsantrag Munz und einen Einzelantrag Munz, der für die heutige Debatte eingereicht wurde. Bei diesem geht es um Artikel 12 Absatz 1bis Buchstaben b und c. Bei der Frage, ob bei Bauten in Gewässerräumen das Verbandsbeschwerderecht beibehalten werden soll, ist die Mehrheit Ihrer Kommission dem Ständerat gefolgt und hat beschlossen, das Verbandsbeschwerderecht der Organisationen im Gewässerraum bei den fraglichen Bauvorhaben aufzuheben. Die Minderheit Munz beantragt eine Ergänzung im Einleitungssatz.

Es gibt nun zu dieser Differenz einen Einzelantrag Munz. Dieser Antrag sieht in einem neuen Buchstaben c zu Artikel 12 Absatz 1bis vor, das Verbandsbeschwerderecht bei Vorhaben im Gewässerraum beizubehalten, ausser wenn es um Wohnbauten geht, die nur unwesentlich in den Gewässerraum hineinragen.

Wohnbauten im Gewässerraum sollten möglichst vermieden werden; das ist, glaube ich, klar. Sie sind gemäss Gewässerschutzverordnung denn auch nur in Ausnahmefällen zulässig. Deshalb hat der Bundesrat hier den Entwurf der UREK-N unterstützt, wonach das Verbandsbeschwerderecht bei Vorhaben im Gewässerraum gänzlich beibehalten werden soll. Der Einzelantrag Munz kommt nun einer solchen Regelung am nächsten. Es ist vertretbar, das Verbandsbeschwerderecht dann aufzuheben, wenn die Wohnbaute nur unwesentlich in den Gewässerraum hineinragt. In der Kommission wurde übrigens geltend gemacht, dass diese Einschränkung der Ausnahme nur für jene Wohnbauten nötig sei, die nur in geringer Weise in den Gewässerraum hineinragen würden. Diesem Anliegen wird mit dem Einzelantrag Munz Rechnung getragen. Er ist auch am nächsten bei der ursprünglichen bundesrätlichen Lösung. Ich bitte Sie deshalb, hier dem Einzelantrag Munz zuzustimmen.

Den Minderheitsantrag zum Gewässerraum empfehle ich Ihnen hingegen zur Ablehnung. Eine Ergänzung im Einleitungssatz reicht nicht. Sie müssten dann auch bei Buchstabe b den Gewässerraum wie in Ihrer früheren Version drin lassen.

Also: Bei der ersten Differenz, welche die Ortsbilder anbelangt, beantrage ich Ihnen, dem Ständerat zu folgen, und bei der zweiten Differenz beantrage ich Ihnen, den Einzelantrag Munz zu unterstützen.

de Montmollin Simone · Mit-F · Consiglio nazionale · Ginevra · Gruppo liberale radicale

Nous traitons donc aujourd'hui des divergences concernant la loi fédérale sur la protection de la nature et du paysage (LPN), après traitement par le Conseil des Etats le 9 septembre dernier.

Le nouvel article 12 alinéa 1bis LPN prévoit de restreindre le droit de recours des organisations pour les petits projets en zone à bâtir, à savoir les projets de moins de 400 mètres carrés de plancher. Notre conseil avait adopté cette modification le 17 avril de cette année, par 113 voix contre 72 et aucune abstention, à la suite de quoi le Conseil des Etats a décidé de procéder à des ajustements rédactionnels dans la partie introductive de l'alinéa 1bis, ainsi qu'à deux modifications aux lettres a et b du même alinéa, touchant aux exceptions.

Le Conseil des Etats a adopté le projet dans sa version modifiée, par 30 voix contre 14 et aucune abstention, décision que notre commission a examinée le 19 septembre et à laquelle elle a décidé de se rallier.

Premièrement, à l'article 12 alinéa 1bis, dans la partie introductive, une modification rédactionnelle concerne la version française. Elle vise à remplacer "construction de logements" par "bâtiments d'habitation" pour correspondre au texte original allemand "Wohnbauten" et à l'esprit qui concerne les recours contre les décisions liées à tous les bâtiments d'habitation, construction et rénovation incluses. Cette décision a été adoptée sans opposition.

A l'alinéa 1bis lettre a, dans la version de notre conseil, le droit de recours des organisations reste intact pour tous les sites construits d'importance. Cela inclut donc tous les sites classés ISOS catégorie A, mais également les sites classés au niveau cantonal et communal. A cet égard, le Conseil des Etats propose de préciser que ce droit de recours doit être maintenu, mais seulement pour les sites classés d'importance nationale, soit pour tous les sites classés ISOS. Selon l'Inventaire fédéral des sites construits d'importance nationale à protéger, soit les sites ISOS, cela concernerait un peu plus de 1200 sites protégés sur plus de 2000 communes. Il existerait donc presque partout des parties de sites protégés pour lesquels le droit de recours resterait possible.

Le Conseil des Etats estime qu'élargir le champ d'application comme le prévoit la version de notre conseil créerait plutôt de la confusion que de la clarté et irait à l'encontre du but visé par la modification. Ce sont deux solutions différentes, mais la majorité de la commission a choisi celle qui lui paraissait la plus facile et la plus sûre à mettre en oeuvre. Elle se rallie donc à la décision du Conseil des Etats.

A la lettre a, enfin, une modification rédactionnelle a également été faite. Le terme "projet" manquait dans la version française et a été ajouté.

C'est par 15 voix contre 7 et 2 abstentions que notre commission s'est ralliée au Conseil des Etats.

S'agissant de la lettre b, le Conseil des Etats a décidé de supprimer du périmètre de recours les éventuels projets se situant dans l'espace réservé aux eaux. Selon lui, les décisions se rapportant à ce type d'espace sont non seulement rares, mais surtout déjà très réglementées. J'aimerais citer, par exemple, l'ordonnance sur la protection des eaux qui, à l'article 41c, donne aux cantons la possibilité de définir précisément ce qui peut être construit dans un espace réservé aux eaux. En principe, il ne s'agit que de constructions et d'installations d'intérêt public liées au site, c'est-à-dire des ponts, des chemins pédestres, des chemins de randonnée, des centrales hydroélectriques, etc. Il ne s'agit pas de pouvoir réaliser des constructions entières. Le canton et les communes doivent, d'ailleurs, procéder à ces pesées d'intérêts.

Nous sommes ici véritablement dans le régime d'exception, raison pour laquelle la référence à ces cas de figure a été supprimée. La commission s'est ralliée au Conseil des Etats, par 15 voix contre 10, non sans avoir longuement débattu, discuté et examiné la proposition défendue par la minorité Munz, qui a désormais été retirée au profit de sa proposition individuelle qui rajouterait une lettre c.

En conclusion, la commission vous encourage à soutenir les décisions du Conseil des Etats. Ces modifications sont de nature à clarifier la portée du projet et à faciliter les développements dans des zones à bâtir pour de petits projets de moins de 400 mètres carrés. Elle estime que les cautèles sont suffisantes pour éviter tout débordement ou toute contre-indication à construire dans ces zones.

Je vous remercie de soutenir la proposition de la majorité de la commission.

Paganini Nicolò · Mit-M · Consiglio nazionale · San Gallo · Il Gruppo del Centro. Alleanza del Centro. PEV.

Bei diesem Geschäft befinden wir uns in der ersten Runde der Differenzbereinigung. Der Nationalrat hat die Vorlage im Mai 2024 in der Sondersession beraten und ist dabei überall der Kommission gefolgt. Der Ständerat hat die Vorlage in der ersten Woche der Herbstsession beraten. Auch er ist seiner UREK gefolgt, doch diese hat in zwei Punkten einen leicht weiter gehenden Ausschluss des Verbandsbeschwerderechtes beschlossen; ich werde noch darauf zurückkommen. Die UREK-N beantragt Ihnen nunmehr, dem Ständerat zu folgen und die verbliebenen Differenzen zu schliessen.

Die offenen Differenzen betreffen alle Artikel 12 Absatz 1bis NHG. Keine Differenz mehr gibt es zur Frage der Definition der Grösse des Bauvorhabens, bei dem das Verbandsbeschwerderecht eingeschränkt wird. Es geht um Wohnbauten mit einer Geschossfläche von weniger als 400 Quadratmetern innerhalb der Bauzone. Bei den Differenzen geht es jetzt um die Frage, wann das Verbandsbeschwerderecht bestehen bleibt, obwohl das Bauvorhaben die vorgenannten Kriterien eigentlich erfüllt.

Ein erster Ausnahmetatbestand ist gemäss Artikel 12 Absatz 1bis Buchstabe a der Umstand, dass die Wohnbaute in einem bedeutenden Ortsbild steht. Hier hat der Ständerat eine Präzisierung vorgenommen. Im Gegensatz zum Nationalrat möchte er alle Ortsbilder von nationaler Bedeutung berücksichtigen, hingegen auf die Nennung von Ortsbildern von bloss regionaler oder lokaler Bedeutung verzichten.

Die Mehrheit Ihrer Kommission möchte sich dieser Version anschliessen. Einerseits fallen bei den Ortsbildern von nationaler Bedeutung die schwierigen Abgrenzungsfragen zum Kriterium "bedeutend" weg. Andererseits reduziert sich damit die Zahl der zu berücksichtigenden Ortsbilder von rund 4700 auf knapp 1300; zumindest sind das die potenziell zu berücksichtigenden Ortsbilder.

Mit 15 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen empfiehlt Ihnen die UREK-N, hier dem Ständerat zu folgen. Wie Sie der Fahne entnehmen können, wurde hierzu kein Minderheitsantrag eingereicht.

Bei der zweiten Frage geht es um die Berücksichtigung des Gewässerraumes. Währenddem der Nationalrat Wohnbauten im Gewässerraum generell vom neuen Gesetz ausnehmen möchte, hat der Ständerat dies gestrichen. Das heisst, das Verbandsbeschwerderecht würde auch eingeschränkt, wenn die entsprechende geringfügige Baute gemäss Einleitungssatz im Gewässerraum zu stehen kommt bzw. in den Gewässerraum ragt. Die Mehrheit der UREK-N beantragt Ihnen auch hier, sich dem Ständerat anzuschliessen.

Einfach, damit das klar ist: Wir arbeiten hier nicht am materiellen Recht. Es gibt keine neuen Rechtsansprüche darauf, irgendwo bauen zu dürfen. Die Mehrheit hat Vertrauen in die Baubewilligungsbehörden, dass diese die Regeln zum Gewässerraum korrekt umsetzen. Sie unterstützt das Konzept des Ständerates, wonach das Verbandsbeschwerderecht bei der Ausscheidung des Gewässerraumes selbstverständlich vollumfänglich erhalten bleibt, bei der Baubewilligung für kleine Vorhaben jedoch darauf verzichtet werden soll.

Sowohl der inzwischen zurückgezogene Minderheitsantrag Munz wie auch der Einzelantrag Munz möchten das Verbandsbeschwerderecht nur dann beschneiden, wenn es sich bloss um ein geringfügiges Hineinragen der Wohnbaute in den Gewässerraum handelt. Die Kommission hat den Antrag, den Sie auf der Fahne in Form der Minderheit Munz vorfinden bzw. vorgefunden haben, mit 15 zu 10 Stimmen abgelehnt. Der materiell identische Einzelantrag Munz lag uns nicht vor.

Schliesslich weise ich Sie noch darauf hin, dass der Ständerat in Artikel 12 Absatz 1bis Buchstabe a das Wort "errichtet" durch das Wort "realisiert" ersetzt hat. Das entspricht dem Gedanken, dass es ja auch um Umbauten und nicht nur um An- oder Neubauten gehen könnte. Ausserdem entspricht diese Formulierung auch dem französischen Text. Wir beantragen Ihnen, auch in diesem dritten Punkt dem Ständerat zu folgen.

Nussbaumer Eric · P-M · Consiglio nazionale · Basilea-Campagna · Gruppo socialista

Präsident (Nussbaumer Eric, Präsident): Gestern hatte unser Kollege Pascal Schmid Geburtstag. Heute hat unser Kollege Roger Golay Geburtstag. Herzliche Gratulation! (Beifall)

Der Antrag der Minderheit Munz wurde zurückgezogen.

Votazione

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 118 Stimmen

Für den Antrag Munz ... 72 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Nussbaumer Eric · P-M · Consiglio nazionale · Basilea-Campagna · Gruppo socialista

Präsident (Nussbaumer Eric, Präsident): Das Geschäft ist bereit für die Schlussabstimmung.