23.060

Geoinformazione. Modifica

Caroni Andrea · P-M · Consiglio degli Stati · Appenzello Esterno · Gruppo liberale radicale

Bundesgesetz über Geoinformation

Loi fédérale sur la géoinformation

Antrag der Kommission

Zustimmung zur Rückweisung

Proposition de la commission

Adhésion au renvoi

Präsident (Caroni Andrea, Präsident): Ich begrüsse Herrn Bundesrat Martin Pfister bei uns im Saal und tue dies ganz besonders herzlich zu seinem ersten Auftritt im Ständerat. Ich nehme an, Herr Bundesrat, Sie haben sich seit Ihrem Wahltag darauf gefreut, unseren Rat kennenzulernen. Was Sie hier an Ihrem Platz vorfinden, ist ein Zwipf, eine Zwischenverpflegung aus Appenzell Ausserrhoden: ein Biber für strenge Debatten, zum Beispiel heute zum Militärgesetz. Ich heisse Sie herzlich willkommen bei uns und hoffe und wünsche Ihnen, dass Sie von Ihrer Premiere in diesem fantastischen Rat unvergessliche Eindrücke mitnehmen werden.

Fässler Daniel · Mit-M · Consiglio degli Stati · Appenzello Interno · Il Gruppo del Centro. Alleanza del Centro. PEV.

Herr Bundesrat, ich bedaure es, dass Sie es gleich bei Ihrem ersten Geschäft, das Sie in unserem Rat zu vertreten haben, mit einer Vorlage zu tun haben, auf die unser Rat gar nicht eintreten wollte und die der Nationalrat an den Bundesrat zurückweisen möchte. Aber vielleicht ist diese Konstellation eine gute Chance für einen Neuanfang auch bei diesem Geschäft.

Vor einem Jahr hatten wir als Erstrat darüber zu befinden, ob wir auf die Vorlage eintreten. Unser Rat folgte dem Antrag der Kommission und trat mit 28 zu 14 Stimmen bei 1 Enthaltung nicht auf die Vorlage ein. Der Nationalrat trat in der Herbstsession 2024 zwar auf die Vorlage ein, beschloss dann allerdings, den Entwurf an den Bundesrat zurückzuweisen. Wir haben daher heute nur zu entscheiden, ob wir uns dem Rückweisungsbeschluss des Nationalrates anschliessen. Die Kommission beantragt Ihnen dies einstimmig. Würden wir heute anders entscheiden, so hätte der Nationalrat ein zweites Mal über die Rückweisung Beschluss zu fassen. Hielte er dann an der Rückweisung fest, so würde diese auch ohne unsere Zustimmung wirksam.

Bei dieser Ausgangslage könnte ich meine Berichterstattung eigentlich abschliessen. Es scheint aber nötig zu sein, dem Bundesrat klarzumachen, dass er sich bei diesem Vorhaben grundsätzliche Fragen stellen und die Vorlage wohl vollständig neu aufsetzen muss. Mit einigen Änderungen allein ist es nicht getan.

Die Kritik der Kommission beginnt bei der Frage der Verfassungsmässigkeit. Die Kommission stellte sich zu Beginn die Frage, weshalb das zuständige Bundesamt Swisstopo die Frage der Verfassungsmässigkeit nicht bundesintern durch das Bundesamt für Justiz abklären liess, sondern ein externes privates Gutachten mit entsprechenden Kostenfolgen für den Bund in Auftrag gab. Auch wenn die Prüfung der Verfassungsmässigkeit ein Teil des mit der Rückweisung verbundenen Auftrags an den Bundesrat ist, wollte die Kommission schon vor dem Entscheid über die Rückweisung wissen, wie das Bundesamt für Justiz die verfassungsrechtlichen Fragen beurteilt. Das detaillierte und mit 36 Seiten umfangreiche Gutachten des BJ vom 4. März 2025 legt diverse grundlegende Mängel des Entwurfes des Bundesrates offen; ich zähle einige davon auf.

Der Bund hat für die Landesgeologie keine allgemeine Zuständigkeit. Der Bund ist zwar für die geologische Landesaufnahme und für die Bereitstellung geologischer Daten von nationalem Interesse zuständig, dies aber nur, soweit es sich um Georeferenzdaten des Bundes handelt. Eine Anmerkung dazu: Demgegenüber wollte der Bundesrat mit seiner Vorlage die Herausgabe von primären geologischen Daten der Kantone und von Privaten erzwingen.

Das Bundesamt für Justiz stellt ausserdem fest, dass der Bund nicht dafür zuständig ist, Dritte zu verpflichten, den Kantonen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen. Weiter sind Fragen des Schutzes berechtigter Interessen von Privaten an der Nichtveröffentlichung der von ihnen zur Verfügung zu stellenden Daten und der Entschädigungspflicht im formellen Gesetz zu regeln, da es sich um wichtige, teilweise grundrechtsrelevante Bestimmungen handelt.

Im grundrechtsrelevanten Bereich sind eine marktgerechte Entschädigung und der Verzicht auf die Veröffentlichung von Daten vorzusehen, soweit ein grundrechtlich geschütztes Interesse daran besteht. Schliesslich können Eingriffe in die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit nicht mit einem fiskalischen Interesse gerechtfertigt werden.

Am Schluss seines Gutachtens formuliert das Bundesamt für Justiz gestützt auf seine verfassungsrechtlichen Bedenken nicht weniger als neun Handlungsempfehlungen. Das Gutachten des BJ zeigt, dass die Kritik unserer Kommission nicht grundlos war, und zwar sowohl hinsichtlich des Vorgehens als auch in Bezug auf den Inhalt der Vorlage.

Dass die vom zuständigen Bundesamt Swisstopo vorbereitete Vorlage zur Revision des Geoinformationsgesetzes vom Bundesrat übernommen und offensichtlich zu wenig hinterfragt wurde, erstaunt, dies auch vor dem Hintergrund des Vernehmlassungsverfahrens. Denn in der Vernehmlassung fand die Vorlage nur bei 13 von insgesamt 70 Vernehmlassungsteilnehmern einhellige Unterstützung; in 22 Stellungnahmen wurden Vorbehalte formuliert, 14 Vernehmlassungsteilnehmer sahen die Vorlage kritisch bis sehr kritisch, und 18 lehnten die Vorlage vollständig ab.

Die Vorlage des Bundesrates leidet an derart grundlegenden Mängeln, dass ein nochmaliger Nichteintretensentscheid die richtige Antwort wäre. Der Nationalrat hat sich nun aber entschieden, auf die Vorlage einzutreten, diese jedoch mit konkreten Aufträgen an den Bundesrat zurückzuweisen. Die Kommission beantragt Ihnen heute, dem Nationalrat zu folgen. Im Ergebnis hat dies den gleichen Effekt. Der Bundesrat ist aufgefordert, nochmals von vorne zu beginnen. Es ist nicht damit getan, sich nur auf den im Rückweisungsentscheid des Nationalrates formulierten Auftrag zu beschränken, damit einige materielle Punkte überarbeitet werden. Ansonsten ist davon auszugehen, dass unsere Kommission dem Rat auch bei der Neuauflage wieder Nichteintreten beantragen wird. Dies kam in der Kommission klar zum Ausdruck. Als Berichterstatter wurde ich beauftragt, dies heute so klarzustellen.

Dem Bundesrat ist zu empfehlen, alle Grundsatzfragen zu prüfen, bevor eine Neuauflage der Revision in Angriff genommen wird. Dazu gehören die vom Bundesamt für Justiz in seinem Gutachten vom 4. März 2025 formulierten Bedenken und Handlungsempfehlungen. Der Bundesrat kommt zudem nicht darum herum, sich grundlegend mit den Zuständigkeiten von Bund und Kantonen im Bereich des Untergrunds zu befassen. Diese Feststellung werden Sie, Herr Bundesrat, selber machen, wenn Sie den Bericht vom 7. Dezember 2018 lesen, den der Bundesrat in Erfüllung des Postulates Vogler 16.4108 publiziert hatte. In diesem Bericht hielt der Bundesrat selber fest, dass die Zuständigkeit für die Regelung der Nutzung des Untergrunds und der diesbezüglichen Daten grundsätzlich bei den Kantonen liegt. Dem Bund fehlt insbesondere weitestgehend das Recht, solche Daten von den Kantonen und von Privaten einzufordern. Viele der in der Sache zuständigen Kantone haben in den letzten Jahren Gesetze über die Nutzung des Untergrunds erlassen und dabei teilweise auch die Frage geklärt, ob bzw. welche Daten dem Kanton zur Verfügung zu stellen sind.

Vor diesem Hintergrund rate ich Ihnen - es ist zwar nicht an mir, Empfehlungen und Ratschläge abzugeben, Herr Bundesrat, aber ich rate es Ihnen trotzdem -, zuerst die Kompetenzfrage zu klären; vorher macht eine Neuauflage der Gesetzesrevision nach Auffassung der Kommission keinen Sinn.

Ich komme zum Schluss: Die Kommission beantragt dem Rat einstimmig, dem Beschluss des Nationalrates zu folgen und die Vorlage an den Bundesrat zurückzuweisen.

Pfister Martin · BR-M · Consiglio federale · Zugo

Zuerst ganz herzlichen Dank für Ihre freundliche Begrüssung. Ich werde alles geben, um in dieser Chambre meinen Beitrag zu leisten und auch zur Réflexion beizutragen. Dann danke ich auch für den Biber, den mir der Präsident übergeben hat. Er wird mich daran erinnern, dass es, auch wenn es in Ihrem Rat einmal weniger süsse Momente geben wird, im sonstigen Leben etwas Süsses gibt.

Besten Dank für die Einführung, Herr Ständerat Fässler. Ich kann Ihnen gleich zu Beginn versichern, dass nicht nur ich als neuer Bundesrat eine Chance zum Neuanfang biete, sondern auch der Gesamtbundesrat einverstanden ist, dass wir bei diesem Gesetz einen Neuanfang machen und die grundsätzlichen Fragen klären, inklusive der Kompetenzfrage, die Sie am Schluss erwähnt haben. Nichtsdestotrotz erlaube ich mir, wie Sie noch einige ergänzende Bemerkungen zu machen.

Die vorgeschlagene Änderung des Geoinformationsgesetzes ist zum wiederholten Male hier im Plenum traktandiert. Sie ist eine Massnahme aus der Beantwortung des Postulates Vogler, das Sie erwähnt haben. In Erfüllung dieses Postulates hat der Bundesrat in einem Bericht unter anderem eine Anpassung des Geoinformationsgesetzes vorgeschlagen; das war also eine Idee aus dem Parlament. Die Änderung des Geoinformationsgesetzes soll die rechtliche Grundlage schaffen, damit künftighin das vorhandene Wissen aus den bestehenden geologischen Daten für neue Nutzungen des Untergrunds zur Verfügung steht. Dies ermöglicht bessere Prognosen, weniger Projektrisiken und mehr Investitionssicherheit für die Projekte und jene, die sie initiieren. Das sollte auch im Interesse der Kantone sein, die in diesem Bereich auch eigene Aufgaben haben.

Analog zur Oberfläche nehmen auch im Untergrund die Nutzungskonflikte aufgrund zunehmender Aktivitäten zu. Für eine umfassende Planung der Nutzung des Untergrunds fehlen heute die erforderlichen raumbezogenen, dreidimensionalen geologischen Informationen. Die drei wichtigsten Punkte der Vorlage sind:

1. Die Dateninhaberinnen und -inhaber sind verpflichtet, ihre geologischen Daten den Kantonen und dem Bund für ihre Aufgaben und die geologische Landesaufnahme zur Verfügung zu stellen.

2. Die Dateninhaberinnen und -inhaber behalten dabei die Rechte an der wirtschaftlichen Nutzung der Daten.

3. Eine Weitergabe der Daten an Dritte durch den Bund ist nicht vorgesehen.

Sie alle kennen die Vorgeschichte dieses Geschäftes, ich muss sie nicht wiederholen. Der Hauptkritikpunkt war in beiden Räten die Frage, ob der Bund überhaupt die verfassungsmässige Kompetenz habe, die Inhaberinnen und Inhaber von Rechten an geologischen Daten zu verpflichten, diese dem Bund und den Kantonen für ihre Aufgabe zur Verfügung zu stellen. Sie haben, Herr Ständerat Fässler, das Gutachten des Bundesamtes für Justiz erwähnt. Das ist nicht ein privates Gutachten wie das erste, sondern eines einer Bundesbehörde. Und darin wird zwar auch Kritik geübt an den juristischen Grundlagen, aber das Gutachten stimmt dem Bundesrat grundsätzlich auch zu. Der Bund hat zwar keine generelle Kompetenz im Untergrund, verfügt gemäss Artikel 75a Absatz 1 der Bundesverfassung aber über sektorielle Kompetenzen für die geologische Landesaufnahme und die Bereitstellung geologischer Daten von nationalem Interesse, sofern es sich dabei um Georeferenzdaten handelt. Das Gutachten schlägt zudem vor, die Vorlage mit insgesamt neun Handlungsvorschlägen zu überprüfen; davon sind drei bereits in der aktuellen Vorlage enthalten, der Rest muss vertieft geprüft werden.

Die UREK-S hat nach dem vorliegenden Gutachten des BJ in der Sitzung vom 1. April beschlossen, dem Beschluss des Nationalrates zu folgen. Die Vorlage soll zur gründlichen Überarbeitung an den Bundesrat zurückgewiesen werden.

Le sous-sol ne s'arrête pas à la frontière cantonale. La collaboration dans ce domaine, au-delà des frontières cantonales, est importante et le sera encore davantage à l'avenir.

Le Conseil fédéral est convaincu que seule une réglementation nationale sur la transmission et l'échange de données entre les autorités permettra d'améliorer quelque peu la situation très hétérogène qui règne actuellement dans notre pays en matière de sous-sol. Le Conseil fédéral est donc prêt à entreprendre cette révision en collaboration avec les cantons et les acteurs du secteur privé en tenant compte des propositions de l'Office fédéral de la justice.

Je vous invite donc à vous rallier à la décision de la Commission de l'environnement, de l'aménagement du territoire et de l'énergie.

Caroni Andrea · P-M · Consiglio degli Stati · Appenzello Esterno · Gruppo liberale radicale

Präsident (Caroni Andrea, Präsident): Die Kommission beantragt, dem Nationalrat zu folgen und die Vorlage an den Bundesrat zurückzuweisen.

Angenommen - Adopté