24.3653

Gravidanza e lavoro. Colmare le lacune e proteggere la maternità per tutte le dipendenti

Caroni Andrea · P-M · Consiglio degli Stati · Appenzello Esterno · Gruppo liberale radicale

Antrag der Mehrheit

Ablehnung der Ziffern 1 und 2 der Motion

Antrag der Minderheit

(Wasserfallen Flavia, Graf Maya, Häberli-Koller, Hurni, Maillard Pierre-Yves)

Annahme der Ziffern 1 und 2 der Motion

Proposition de la majorité

Rejeter les chiffres 1 et 2 de la motion

Proposition de la minorité

(Wasserfallen Flavia, Graf Maya, Häberli-Koller, Hurni, Maillard Pierre-Yves)

Adopter les chiffres 1 et 2 de la motion

Präsident (Caroni Andrea, Präsident): Es liegt Ihnen ein schriftlicher Bericht der Kommission vor. Ziffer 1 wurde zurückgezogen. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Germann Hannes · Mit-M · Consiglio degli Stati · Sciaffusa · Gruppo dell'Unione democratica di Centro

Meine Ambition besteht nicht darin, Ihr Votum von vorhin zu widerlegen, Herr Vizepräsident des Bundesrates - nur damit das klargestellt ist.

Ihre SGK hat sich am 14. August mit der Motion Wasserfallen Flavia beschäftigt. Sie fordert den Bundesrat zu drei Anpassungen des Gesetzes auf. Sie fordert erstens, dass während der Schwangerschaft keine Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung erfolgen kann. Sie fordert zweitens, dass die Anzahl der Taggelder der Arbeitslosenversicherung für schwangere Arbeitslose mit gesundheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit erhöht wird. Sie fordert drittens, dass bei ärztlich erlassenen Beschäftigungsverboten die Lohnfortzahlung durch Erwerbsausfallentschädigungen gedeckt wird. Da Ziffer 3 der Motion von der Motionärin zurückgezogen worden ist, hat die Kommission zu diesem Anliegen noch keine Stellung bezogen. Ihre SGK ist indes bereit, sich zu einem späteren Zeitpunkt mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Sinnvollerweise geschieht das aber erst nach Veröffentlichung des Berichtes in Erfüllung unseres Kommissionspostulates 24.3465 zu Handlungsoptionen bei der Krankentaggeldversicherung. Kurzum: Ziffer 3 der Motion steht heute nicht zur Debatte.

Kollegin Wasserfallen hat die Motion am 13. Juni 2024 eingereicht. Der Ständerat hat sie im September 2024 auf Antrag von Kollegin Chassot hin unserer Kommission zur Vorberatung zugewiesen. Wir haben sie am 3. April dieses Jahres dann erstmals behandelt und der Verwaltung dabei verschiedene Abklärungsaufträge erteilt. Eine Notiz der Verwaltung diente unserer SGK als wertvolle Grundlage für die Beratung.

Nach eingehender Würdigung der beiden Anliegen in den Ziffern 1 und 2 der Motion beantragen wir Ihnen in Übereinstimmung mit dem Antrag des Bundesrates die Ablehnung der Motion, dies mit einem Verhältnis von 7 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung. Die von Frau Wasserfallen angeführte Minderheit beantragt Ihnen Annahme. Die Motionärin wird die Minderheitsposition im Anschluss an meine Ausführungen vertreten.

Für die Mehrheit der SGK-S schlägt die Motion einen falschen Weg zu einem ehrenwerten Ziel ein. Denn das Ziel eines angemessenen Erwerbsersatzes findet sich im Versicherungsprinzip wieder. Demnach richtet sich die konkrete Höchstzahl der Taggelder nach der geleisteten Beitragsdauer. Stimmen Sie der Motion zu, würde eine Aussteuerung während der Schwangerschaft künftig zwar verhindert, aber dies zu einem hohen Preis. Unter völliger Missachtung der Beitragsdauer würde eine unvorhersehbare Leistungsdauer gewährt. Das würde das bestehende Versicherungsprinzip komplett auf den Kopf stellen. Eine solche Konzeption ist der Arbeitslosenversicherung fremd. Im Übrigen können Stellensuchende ohne Anspruch auf Taggelder weiterhin jederzeit die Beratungs- und Vermittlungsdienste der regionalen Arbeitsvermittlungszentren in Anspruch nehmen.

Ausgesteuerte haben heute gemäss Erwerbsersatzverordnung keinen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Das liegt daran, dass die Mutterschaftsentschädigung den teilweisen Lohnersatz für den Verdienstausfall erwerbstätiger Mütter nach der Geburt bezweckt und grundsätzlich eine Mindesterwerbsdauer voraussetzt. Es handelt sich somit um einen bewussten Ausschluss vom Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, der durch die in der Motion geforderte Anpassung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ebenso missachtet würde wie die Grundsätze der Arbeitslosenversicherung.

Versicherte Personen, die wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft arbeitsunfähig sind, haben längstens bis zum 30. Tag Anspruch auf die volle Arbeitslosenentschädigung. Die Ausschöpfung dieses Anspruches stellt keine Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung dar, weshalb der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung davon nicht berührt ist.

Die begrenzte Dauer der Anspruchsleistung ist vergleichbar mit der ebenfalls begrenzten Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei Arbeitsunfähigkeit. Die bestehende Regelung des Anspruchs auf dreissig Taggelder dient der Koordination zwischen der Arbeitslosenversicherung und anderen Versicherungszweigen, namentlich auch der Krankentaggeldversicherung. Sie stellt überdies bereits eine Ausnahme vom Grundsatz dar, welcher für die Leistung von Arbeitslosenentschädigung die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person voraussetzt.

Ich sage noch etwas zum Mengengerüst des in der Motion angestrebten Ausbaus der Ansprüche.

Zu Ziffer 1, die verlangt, dass keine Aussteuerung schwangerer Arbeitsloser vor der Geburt erfolgt: Die Taggelder der Arbeitslosenversicherung decken in der Regel die gesamte Zeit bis zur Geburt ab, weil 200 Taggelder zeitlich einer Spanne von vierzig Schwangerschaftswochen entsprechen. Je mehr Taggelder eine versicherte Frau vor der Schwangerschaft bereits bezogen hat, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie während der Schwangerschaft ausgesteuert wird, und desto höher ist die Anzahl der zu überbrückenden Taggelder vom Zeitpunkt der Aussteuerung bis zur Geburt.

Für die Kostenschätzung musste die Verwaltung auf Zahlen für das Jahr 2022 zurückgreifen, aber wir denken, dass diese Zahlen doch ein wertvoller Hinweis sind. Von 5872 Taggeld beziehenden Schwangeren wurden demnach 508 während der Schwangerschaft ausgesteuert. Somit hätte diese Neuregelung gemäss Ziffer 1 im Jahr 2022 für die Arbeitslosenversicherung zu Mehrkosten von rund 8,2 Millionen Franken geführt.

Zu Ziffer 2, die eine Erhöhung der Taggelder von schwangeren Arbeitslosen bei Arbeitsunfähigkeit fordert, liegen leider keine genauen Zahlen vor. Das liegt daran, dass innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist bei Arbeitsunfähigkeit nur die Höchstzahl von 44 Taggeldern erfasst wird und nicht, wann dreissig aufeinanderfolgende Kalendertage erreicht worden sind. Auch wird der Grund nicht erfasst. Hätten alle unter Ziffer 1 identifizierten 5872 schwangeren Arbeitslosen nach den dreissig aufeinanderfolgenden Kalendertagen weitere zwei Wochen Krankentaggelder erhalten, hätte das die Arbeitslosenversicherung (ALV) schätzungsweise 9,5 Millionen Franken gekostet. Aber hier handelt es sich, wie gesagt, um eine grobe Schätzung.

In Bezug auf die Kosten der Leistungen der Krankentaggeldversicherung bei schwangerschaftsbedingten Arbeitsunfähigkeiten gibt es ebenfalls keine Daten. Die Datenlage wird dann im Rahmen des Postulates 24.3465 unserer Kommission näher untersucht.

Bei ihren Begründungen stützen sich die Kommissionsmehrheit wie auch der Bundesrat auf die Bass-Studie. Laut diesem Forschungsbericht erhalten bei Absenz aufgrund eines Beschäftigungsverbots nur 3 Prozent der Frauen weniger als 80 Prozent ihres Lohnes; 7 Prozent erhalten gar keinen Lohn. Gemäss Erwerbsersatzgesetz deckt das Taggeld 80 Prozent des Lohnes ab. Die vorgeschlagene Massnahme - und das ist jetzt wichtig - würde somit fast ausschliesslich den Arbeitgebern zugutekommen. Die Lohnfortzahlung ist Teil des Betriebsrisikos, für das eben das Unternehmen selber aufkommen muss.

Der Bundesrat sieht keinen Handlungsbedarf. Die Kommissionsmehrheit ist überzeugt, dass die Motionärin für ihr Ansinnen einen falschen Weg einschlägt. Es würde nämlich, unter völliger Missachtung des bewährten Versicherungsprinzips, ungeachtet der Beitragsdauer eine unvorhersehbar lange Leistungsdauer garantiert.

Darum empfehlen wir Ihnen die Ablehnung der Ziffern 1 und 2 der Motion.

Wasserfallen Flavia · Mit-F · Consiglio degli Stati · Berna · Gruppo socialista

Würden Sie als Arbeitgeber eine schwangere Frau auf Stellensuche einstellen? Ich möchte mit dieser Frage einsteigen und lasse sie mal so im Saal stehen.

Ich habe meine Motion eingereicht, weil in der Sozialgesetzgebung für schwangere Frauen Lücken bestehen und ich Sie einladen möchte, mit der Annahme von Ziffer 1 und Ziffer 2 meiner Motion diese Lücken zu schliessen und die Absicherung von schwangeren Frauen zu verbessern.

Wie ist die Ausgangslage? Auch wenn die Erwerbssituationen während der Schwangerschaft und während der Mutterschaft als belastend wahrgenommen werden, sind fast alle Frauen in der Schweiz während der Schwangerschaft erwerbstätig. Die Schweiz liegt betreffend Erwerbstätigenquote der Frauen europaweit auf Platz zwei. Diese Quote steigt kontinuierlich, besonders stark steigt sie bei Müttern mit Kindern unter 7 Jahren. Haben Sie gewusst, dass die Erwerbsquote von Frauen mit Kindern unter 15 Jahren sogar höher ist als die von kinderlosen Frauen im selben Alter?

Frauen partizipieren derart stark am Arbeitsmarkt, dass es zwangsläufig zur Situation "schwanger und arbeitend" kommt. Was gilt dann? Unsere Gesetzgebung sieht vor, dass Schwangere bis zum Tag der Niederkunft arbeiten. Während der Schwangerschaft gilt richtigerweise ein strenger Kündigungsschutz, und für gewisse Tätigkeiten, welche die Gesundheit der Mutter und des Ungeborenen gefährden könnten - schweres Heben oder Umgang mit giftigen Stoffen -, gilt zusätzlich ein Arbeitsverbot.

Was passiert jetzt, wenn die schwangere Frau arbeitslos ist? Das betrifft zum Glück nur wenige Frauen, wir haben die Zahlen vom Vorredner gehört. Das SECO weist für das Jahr 2022 rund 130 000 arbeitslose Frauen aus, darunter rund 5800 Schwangere. Genau um diese Frauen geht es. Rund 10 Prozent, nämlich über 500, wurden während ihrer Schwangerschaft ausgesteuert. Ausgesteuert bedeutet, dass sie entweder in die Sozialhilfe rutschen oder auf das Einkommen des Mannes angewiesen sind, das sie davor bewahrt. Das geht natürlich auch mit einem Verlust der finanziellen Autonomie einher. Was für all diese 500 Frauen gilt, die ausgesteuert wurden: Sie verlieren den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Der erwähnten Notiz des SECO ist zu entnehmen: Wäre all diesen Frauen, die ausgesteuert wurden, die Anzahl Tage bis zur Geburt entrichtet worden, hätte dies für die Arbeitslosenversicherung zu Mehrkosten von rund 8,2 Millionen Franken geführt.

Ich kann nicht ganz nachvollziehen, wie der Bundesrat und auch der Vorredner hier immer von einem unvorhergesehenen Ereignis und einer unvorhergesehenen Zeitdauer sprechen können. So unvorhergesehen sind eine Schwangerschaft und ihre Dauer dann doch nicht. Das Versicherungsprinzip - ich komme noch dazu - hängt sicher auch von der Beitragsdauer ab, aber wir differenzieren eben bereits heute, und deshalb würde eine Ausnahme für schwangere Frauen hier trotzdem in die Logik der ALV passen.

Lassen Sie mich noch kurz diese 8,2 Millionen Franken in den Kontext der ALV stellen. Die ALV hatte 2024 Aufwendungen im Rahmen von 7,4 Milliarden Franken, sie erzielte einen Überschuss von 1,4 Milliarden Franken. 8 Millionen Franken entsprechen 0,12 Prozent der gesamten Ausgaben vom letzten Jahr. Für die ALV wären diese Zusatzkosten also irrelevant.

Nun zu Ziffer 2: Eigentlich sind die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und die Überbrückung der Arbeitslosigkeit die wichtigen Funktionen der ALV. Sie garantiert ein angemessenes Ersatzeinkommen und bietet auch Unterstützung für die Wiedereingliederung. Diese Eingliederung ist eben nicht für alle Personengruppen gleich einfach, deshalb differenziert die ALV bereits heute die Anzahl Taggelder und verlängert die Beitragszeit für besonders vulnerable Personengruppen. Ältere Arbeitslose ab 55 Jahren erhalten bis zu 640 Taggelder, Teilinvalide mit IV-Renten erhalten bis zu 520 Taggelder. Junge Arbeitslose unter 25 Jahren erhalten nur 200 Taggelder, aber falls sie für Kinder sorgen und eine lange Beitragszeit haben, können auch sie auf die regulären 400 Taggelder kommen.

Der Grund für die Erhöhung der Anzahl Taggelder ist ja jeweils die Annahme, dass gewisse Personen länger brauchen für die Wiedereingliederung. Diese Erhöhung möchte ich nun auch für schwangere Frauen bei Arbeitsunfähigkeit einführen.

Mit Ziffer 1 der Motion erreichen wir nur die schwangeren Arbeitslosen, bei denen die Rahmenfrist für den ALV-Taggeldanspruch abläuft. Das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung unterscheidet aber zwischen dem Auslaufen der Rahmenfrist und dem Anspruch auf Taggelder. Wenn Schwangere vorübergehend arbeitsunfähig sind, sind sie das gemäss Studie des Büros Bass ein paar Wochen länger, als es 44 Krankentaggeldern entsprechen würde. Und dann ist diese Beschränkung eben problematisch, selbst wenn noch keine Aussteuerung droht.

Mit Ziffer 2 der Motion sorgen wir dafür, dass diese Frauen nicht nur vor der Aussteuerung geschützt sind, sondern auch ihren Anspruch auf ALV-Taggelder behalten. Das SECO geht in seiner Notiz davon aus, dass wir hier von 17 - 17! - Frauen sprechen, die in der letzten Periode betroffen waren. Wir sprechen also auch bei Ziffer 2 nicht von einem Massenphänomen, zum Glück nicht. Aber im Einzelfall, das möchte ich schon betonen, ist die Situation sehr belastend, und wir können mit einer Erhöhung der Anzahl Taggelder eine entscheidende Erleichterung bringen.

Wir entscheiden auch, ob man diese Frauen wirklich von der ALV in die Sozialhilfe schicken soll, weil sie schwanger und krank sind, oder ob wir grundsätzlich an ihre Erwerbsfähigkeit glauben wollen. Bei jeder Gelegenheit wiederholen wir, dass wir Frauen stärker in den Arbeitsmarkt integrieren oder sie dort halten wollen und dass die Erwerbsbeteiligung steigen soll. Gleichzeitig wäre es auch wünschenswert, dass die Anzahl Kinder pro Frau nicht weiter abnimmt. Mit den Ziffern 1 und 2 meiner Motion können wir hier eine zielgerichtete und kostenmässig sehr bescheidene Verbesserung der sozialen Absicherung von schwangeren Frauen erreichen. Ich danke Ihnen für die Unterstützung.

Kurz zu Ziffer 3: Wie wir KMU von Lohnkosten oder hohen Krankentaggeldprämien in Fällen entlasten wollen, in denen sie ihren schwangeren Angestellten bei einem Arbeitsverbot keine Alternative bieten können, ist heute noch nicht befriedigend geregelt. Der Vorredner hat es richtig gesagt: Hier müssen noch weitere Abklärungen folgen. Die Lösung ist nicht reif, weshalb ich Ziffer 3 zurückgezogen habe.

Häberli-Koller Brigitte · Mit-F · Consiglio degli Stati · Turgovia · Il Gruppo del Centro. Alleanza del Centro. PEV.

Ich bitte Sie, die Minderheit zu unterstützen und so die Motion anzunehmen. Die Motionärin hat die Situation bereits ausführlich dargelegt. In den Medien konnte man unter dem Titel "Durch alle Netze gefallen" kürzlich einen Beitrag zu dieser Motion lesen. Ja, "Durch alle Netze gefallen" beschreibt die Lage, in der sich arbeitslose Schwangere befinden können. Sie haben nur während dreissig Tagen Anspruch auf ein vollständiges Taggeld der ALV. Diese dreissig Tage sind bei gesundheitlichen Problemen sehr rasch aufgebraucht. Dann werden diese Frauen ausgesteuert und verlieren dadurch auch den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nach der Geburt. Die geschätzten Kosten von rund 8 Millionen Franken oder 0,12 Prozent - 0,12 Prozent! - der gesamten ALV-Ausgaben sind durchaus verkraftbar. Mit der Annahme der Ziffern 1 und 2 ist zudem nur eine beschränkte Anzahl von Frauen betroffen.

Mit der Annahme der Motion gewähren wir den schwangeren Frauen eine soziale Absicherung, die eigentlich selbstverständlich sein sollte. Auch verschiedene Frauenverbände unterstützen diese Motion. Es sind dies der Schweizerische Bäuerinnen- und Landfrauenverband, der Schweizerische Katholische Frauenbund, Femmes Protestantes sowie auch Alliance F und Business and Professional Women Switzerland. Es ist doch unwürdig, wenn schwangere Frauen, die in der Erwerbstätigkeit bleiben möchten, aber als Schwangere schwieriger vermittelbar sind - das ist so -, Richtung Sozialhilfe geschoben werden.

In der ALV gibt es für vulnerable Personen, wir haben es gehört, ja bereits Ausnahmen bzw. eine Verlängerung des Taggeldes, weil sie schwieriger vermittelbar sind. Normalerweise erhalten Arbeitslose 400 Taggelder. Personengruppen wie zum Beispiel ältere Arbeitslose, 55 plus, bekommen bis zu 640 Taggelder, Teilinvalide mit IV-Rente bis zu 520 Taggelder. Junge Arbeitslose unter 25 Jahren bekommen 200 Taggelder, aber falls sie für Kinder sorgen oder eine lange Beitragszeit haben, können sie auf die regulären 400 Taggelder kommen.

Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, der Minderheit Wasserfallen Flavia zu folgen und die Motion anzunehmen.

Maret Marianne · Mit-F · Consiglio degli Stati · Vallese · Il Gruppo del Centro. Alleanza del Centro. PEV.

Beaucoup de choses ont déjà été dites et je vais éviter d'y revenir. J'aimerais ajouter toutefois que - c'est un fait incontestable - aujourd'hui, les femmes enceintes n'ont pas de couverture d'assurance-chômage satisfaisante et suffisante. Actuellement, de façon récurrente, on entend de la part des employeurs de tous bords que, pour combler les lacunes en matière de main-d'oeuvre, il faudrait déjà pouvoir faire travailler davantage les personnes présentes sur notre territoire. Les femmes sont les premières concernées par ce fait, puisqu'elles sont encore environ 20 pour cent à ne pas être présentes sur le marché du travail. Du reste, ici même au Parlement, cette thématique revient très fréquemment. Par conséquent, nous ne devons pas baisser l'offensive pour les inciter à intégrer ou à réintégrer le marché du travail.

Donnons-nous les moyens de nos ambitions. Renforçons la sécurité sociale des femmes en protégeant davantage les femmes enceintes. C'est un petit geste politique dont l'incidence financière ne sera presque pas perceptible, puisqu'il s'agit d'un pourcentage avoisinant 0,12 pour cent, mais, pour les futures mamans, cela peut être un geste d'une importance capitale.

Je vais donc suivre la minorité de la commission et vous suggère d'en faire de même.

Parmelin Guy · VPBR-M · Consiglio federale · Vaud

Les deux premières demandes formulées dans la motion concernent les femmes enceintes au chômage et impliquent donc d'éventuelles modifications de la loi sur l'assurance-chômage. La troisième demande a été retirée, je ne vais donc pas me prononcer sur celle-ci.

Commençons par la première requête selon laquelle les femmes enceintes au chômage devraient continuer de percevoir des indemnités de chômage jusqu'à l'accouchement, même si elles ont déjà atteint le nombre maximal d'indemnités journalières. Pourquoi cette demande ? Le droit à l'allocation de maternité implique, en principe, une activité lucrative. En cas de chômage, une exception est prévue pour les femmes enceintes. Il suffit qu'un droit à l'indemnité de chômage existe au moment de l'accouchement. Cette condition n'est toutefois pas remplie pour les personnes en fin de droits.

Que signifierait concrètement pour l'assurance-chômage l'absence d'exclusion jusqu'à l'accouchement ? L'assurance-chômage a pour objectif de garantir une compensation pour perte de gain appropriée. Le nombre maximal d'indemnités journalières est donc généralement déterminé en fonction de la durée des cotisations des personnes assurées. Éviter une arrivée en fin de droits pour les femmes enceintes reviendrait à s'écarter de ce principe. En effet, le nombre d'indemnités journalières dépendrait alors de la durée individuelle jusqu'à l'accouchement, qui varie naturellement d'une femme à l'autre. Une telle durée de prestations imprévisible remettrait en cause les principes de l'assurance-chômage et entraînerait des inégalités de traitement entre les personnes assurées. Une prolongation de l'indemnité de chômage dans le seul but de garantir le droit à l'allocation de maternité entraînerait non seulement des inégalités de traitement, mais contournerait en fin de compte aussi la réglementation en vigueur concernant le régime des APG - et je vous rejoins, Madame la conseillère aux États Maret, ce n'est pas l'aspect financier qui prime ici, mais une question de principe.

J'aborde maintenant la deuxième requête figurant dans la motion qui concerne l'augmentation des indemnités journalières en cas d'incapacité de travail pour des raisons de santé. La réglementation actuelle accorde aux personnes assurées l'intégralité des indemnités journalières en cas d'incapacité de travail de 30 jours consécutifs. Pour raisons de santé, ces indemnités journalières sont limitées à 44 au maximum, ceci pendant un délai-cadre. Il convient de noter ici que l'épuisement du droit à ces indemnités n'a aucune incidence sur l'allocation de maternité. En effet, l'épuisement du droit aux indemnités journalières en cas d'incapacité de travail pour des raisons de santé n'entraîne pas l'épuisement des droits à l'assurance-chômage.

Il faut rappeler également que, selon le principe de base, le versement des indemnités de chômage suppose l'aptitude au placement de la personne assurée. Le versement d'indemnités journalières en cas d'incapacité de travail pour des raisons de santé constitue déjà une exception en matière de droit à l'assurance-chômage. Une nouvelle augmentation du nombre de ces indemnités journalières remettrait en cause ce principe. Le risque de perte de salaire en cas de maladie doit donc continuer à être couvert par l'assurance-chômage uniquement à court terme. Une protection contre cette perte de gain peut toujours être obtenue via une assurance d'indemnités journalières en cas de maladie.

Enfin, selon l'étude du bureau Bass, les interruptions de travail pendant la grossesse durent en moyenne six semaines. Cela indique que la réglementation actuelle offre déjà une protection étendue.

Pour ces raisons, le Conseil fédéral vous prie de ne pas accepter cette motion.

Votazione

Ziff. 1, 2 - Ch. 1, 2

Abstimmung - Vote

Für Annahme der Motion ... 24 Stimmen

Dagegen ... 18 Stimmen

(1 Enthaltung)