25.3940
Maggiore certezza del diritto nella legge federale sull’imposta preventiva (LIP) e nella legge federale sulle tasse di bollo (LTB)
Engler Stefan · P-M · Consiglio degli Stati · Grigioni · Il Gruppo del Centro. Alleanza del Centro. PEV.
Antrag der Mehrheit
Annahme der modifizierten Motion
Antrag der Minderheit
(Burkart, Brüngger, Germann, Salzmann, Schmid Martin, Wicki)
Annahme der Motion
Antrag der Minderheit
(Herzog Eva, Sommaruga Carlo)
Ablehnung der Motion
Proposition de la majorité
Adopter la motion modifiée
Proposition de la minorité
(Burkart, Brüngger, Germann, Salzmann, Schmid Martin, Wicki)
Adopter la motion
Proposition de la minorité
(Herzog Eva, Sommaruga Carlo)
Rejeter la motion
Präsident (Engler Stefan, Präsident): Sie haben einen schriftlichen Bericht der Kommission erhalten. Die Mehrheit der Kommission beantragt die Annahme der Motion gemäss ihrem Änderungsantrag in Ziffer 4 des Berichtes. Eine Minderheit Burkart beantragt, die Motion in ihrer ursprünglichen Form anzunehmen. Eine Minderheit Herzog Eva beantragt, die Motion abzulehnen.
Ettlin Erich · Mit-M · Consiglio degli Stati · Obvaldo · Il Gruppo del Centro. Alleanza del Centro. PEV.
Die Motion lag Ihrer Kommission am 13. November 2025 schon vor. Sie beauftragt den Bundesrat, dem Parlament eine Vorlage zur Angleichung der Verjährungsfristen im Verrechnungssteuergesetz und im Bundesgesetz über die Stempelabgaben an die Verjährungsfristen im Mehrwertsteuergesetz zu unterbreiten. Ausserdem sollen eine Pflicht zur Veröffentlichung der behördlichen Praxis und der Schutz vor Bestrafung in Analogie zum Mehrwertsteuergesetz in das Verrechnungssteuergesetz und das Bundesgesetz über die Stempelabgaben übernommen werden. Die Motion beinhaltet drei Ziffern:
1. Es sollen die Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes betreffend die relative und die absolute Verjährung übernommen werden.
2. Es soll die Pflicht zur unverzüglichen Veröffentlichung der behördlichen Praxis wie im Mehrwertsteuergesetz übernommen werden.
3. Es soll der Schutz vor Bestrafung in Analogie zu Artikel 96 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzes gewährleistet werden.
Die Motion wurde von der Schwesterkommission am 24. Juni 2025 eingereicht. Der Nationalrat nahm sie am 8. September 2025 an. Die drei Ziffern wurden mit unterschiedlichen Abstimmungsresultaten angenommen: Ziffer 1 wurde mit 127 zu 65 Stimmen bei 3 Enthaltungen angenommen, die Ziffern 2 und 3 mit 128 zu 65 Stimmen bei 2 Enthaltungen.
Ziffer 1 ist das Kernelement der Motion. Ich gehe deshalb zuerst auf diese ein. Im Verrechnungssteuerrecht und bei den Stempelabgaben gibt es keine absolute Verjährungsfrist. Die relative Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Aber wenn die Steuerverwaltung jeweils aktiv wird, kann sie die Verfahren auf ewig verlängern. Es gibt keine absolute Verjährungsfrist - im Gegensatz zu den Mehrwertsteuern; dort beträgt die absolute Verjährungsfrist zehn Jahre.
Der Bundesrat spricht sich nicht gegen die Einführung einer absoluten Verjährungsfrist aus. Er möchte jedoch eine Anpassung der Motion, um die absolute Verjährungsfrist der entsprechenden Frist bei den direkten Steuern anzupassen. Dort beträgt sie fünfzehn Jahre.
Die Einführung einer absoluten Verjährungsfrist auch im Verrechnungssteuerrecht und im Stempelabgaberecht ist aus Sicht der Mehrheit der Kommission sehr berechtigt: Eine Verjährung diene dem Erhalt von Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden und sei für die Steuerpflichtigen zentral. Die Kommissionsmehrheit beantragt jedoch, für die Verrechnungssteuer und die Stempelsteuer gleich wie bei der direkten Bundessteuer eine absolute Verjährungsfrist von fünfzehn Jahren festzulegen. Das ist insofern sinnvoll, als die Verrechnungssteuer eine Sicherheitssteuer für die direkten Steuern ist. Es gibt demgegenüber keinen Zusammenhang zwischen Verrechnungssteuer und Mehrwertsteuer.
In der Kommission wurde auch festgehalten, dass eine Verjährungsfrist von zehn Jahren bei der Verrechnungssteuer kurz sei. Wenn im Rahmen einer Revision, zum Beispiel im Jahr 2025, festgestellt wird, dass im Jahr 2021 ein steuerbarer Vorgang vorlag, dann bleiben der Verwaltung nur noch fünf bis sechs Jahre, um das Verfahren zu beenden, inklusive aller Gerichtsinstanzen. Das ist sehr kurz und kann dazu führen, dass durch Verzögerungen und Rechtsverfahren viele Fälle verjähren. Das ist auch für die Steuerpflichtigen nicht nur gut, weil die Verwaltung dadurch wenig Zeit für Verhandlungen und klärende Gespräche mit diesen hat.
Deshalb will die Mehrheit eine Anpassung der Motion durch die Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist auf fünfzehn Jahre, nicht auf zehn Jahre wie bei den Mehrwertsteuern. Die Verjährungsfrist bei der Mehrwertsteuer soll nicht angepasst werden, wie dies der Bundesrat in seiner Stellungnahme vorschlägt.
Gemäss Ziffer 2 der Motion besteht der Wunsch, dass die Verwaltung ihre Praxis transparent und ähnlich wie bei der Mehrwertsteuer offenlegt. Heute würden neue Praxen teilweise an Fachseminaren und nicht generell und transparent bekannt gegeben. Es geht hier um Rechtssicherheit für die Anwender der beiden Steuergesetze.
Ziffer 3 möchte eine Klärung der Strafnormen wie bei der Mehrwertsteuer. Es gilt zu beachten, dass die beiden Steuerformen, Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, Selbstdeklarationssteuern sind. Die Deklaration eines Falles mit falscher Qualifikation des Steuertatbestands soll beim Steuerstrafverfahren berücksichtigt werden - eben wie im Mehrwertsteuerrecht; die Mehrwertsteuer ist ebenfalls eine Selbstdeklarationssteuer.
Die beiden letzten Ziffern wurden in der Kommission nicht gross diskutiert und so von der Mehrheit angenommen. Eine Minderheit beantragt, die Motion in ihrer ursprünglichen Form anzunehmen. Grundsätzlich sei die Argumentation der Kommissionsmehrheit nachvollziehbar, doch aus Sicht der Steuerpflichtigen seien zehn Jahre bereits sehr lange. Das wird aber der Minderheitssprecher noch ausführen. Eine weitere Minderheit beantragt, die Motion abzulehnen. In der Praxis bestünden mit der aktuellen Regelung keine Probleme, während bei einer Umsetzung der Motion mit einem Bedarf an Zusatzressourcen in der betroffenen Verwaltung und erheblichen Steuerausfällen zu rechnen wäre.
Ihre Kommission beantragt mit 7 zu 6 Stimmen, die Motion in Ziffer 1 abzuändern. Die Minderheit Burkart beantragt, die Motion in ihrer ursprünglichen Form anzunehmen. Die Minderheit Herzog Eva beantragt, die Motion abzulehnen. Mit 11 zu 2 Stimmen sprach sich die Kommission für die Annahme der geänderten Motion aus.
Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.
Burkart Thierry · Mit-M · Consiglio degli Stati · Argovia · Gruppo liberale radicale
Uns liegen eigentlich drei Varianten bzw. drei Anträge vor. Erstens gibt es die ursprüngliche Motion des Nationalrates. Sie möchte, dass die Bestimmungen bezüglich Verrechnungssteuer und Stempelsteuer in Bezug auf die absolute Verjährung der Mehrwertsteuer angepasst werden, also erstens Einführung, zweitens Anpassung an die Mehrwertsteuer mittels einer Verjährungsfrist von zehn Jahren, die überall gleich gilt.
Zweitens gibt es die Position des Bundesrates, der die Ablehnung der Motion beantragt. Er ist aber durchaus gewillt, die absolute Verjährung einmal vorzusehen, will aber überall eine Frist von fünfzehn Jahren einführen. Er verweist darauf, dass die Verjährungsfrist in der Mehrwertsteuer, die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren, zu kurz sei. Das müsse dann entsprechend auch einmal angepasst werden.
Dann gibt es die dritte Position, die gerade eben der Mehrheitssprecher vertreten hat. Gemäss dieser Position soll die Motion angepasst werden. Das heisst, eine absolute Verjährungsfrist für die Verrechnungssteuer und die Stempelsteuer soll eingeführt werden, aber bei fünfzehn Jahren liegen. Die Frist bei der Mehrwertsteuer soll bei zehn Jahren belassen werden. Vorab möchte ich anmerken, dass das eigentlich die unlogischste Position ist. Wenn schon, muss man argumentieren, dass eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren überall zu kurz sei. Dann kann man die Position des Bundesrates übernehmen. Oder man ist der Auffassung, zehn Jahre, wie man es heute bei der Mehrwertsteuer kennt, seien gerechtfertigt, auch bei der Verrechnungssteuer und der Stempelsteuer. Das entspräche der Minderheitsposition bzw. der Position des Nationalrates.
Lassen Sie mich kurz in Erinnerung rufen, wofür die absolute Verjährungsfrist in unserem Rechtssystem eigentlich gedacht ist. Erstens geht es um Rechtsfrieden und Rechtssicherheit. Man ist der Auffassung, nach einer gewissen Zeit sollte in unserer Gesellschaft Ruhe einkehren, für das soziale Gefüge sei es unerträglich, wenn Ansprüche über zig Jahre, bis in alle Ewigkeit, bestehen. Deshalb braucht es eine absolute Verjährungsfrist. Irgendwann muss man sich darauf verlassen können, dass die Angelegenheit ruht.
Der zweite Grundsatz bei der absoluten Verjährungsfrist ist der Schutz des Schuldners beziehungsweise hier des Rechtsunterworfenen. Irgendwann hat man ein Problem mit der Beweisbarkeit. Ich verweise auf Folgendes: Hier bei der absoluten Verjährungsfrist bedeutet es auch, dass nach zehn Jahren ein Verfahren angezogen werden könnte, wenn man gemäss Variante der Mehrheit eine Verjährungsfrist von fünfzehn Jahren vorsehen würde. Wir kennen aber im Gesetz eine Aufbewahrungsfrist für Dokumente von zehn Jahren. Das heisst, man läuft als Rechtsunterworfener Gefahr, dass man die notwendigen Dokumente gar nicht mehr hat. Es geht hier also auch um einen Schutz des Rechtsunterworfenen, auch in Bezug auf Vorwürfe, gegen die er sich dann gar nicht mehr richtig verteidigen kann.
Drittens geht es um die Effizienz der Justiz. Das ist einer der Grundsätze der absoluten Verjährungsfrist. Die Gerichte oder auch die Behörden sollen aktuelle Konflikte lösen und nicht als Archäologen für jahrzehntealte Streitigkeiten fungieren. Die Justiz soll sich mit aktuellen Fällen befassen und damit auch nicht überlastet werden.
Viertens, auch das ist eine Idee der absoluten Verjährungsfrist, soll diese ein Anreiz für eine zügige Rechtsverfolgung sein; dies ganz nach dem Grundsatz des römischen Rechtes, dass das Recht denjenigen schützt, der wachsam ist, und nicht den Schlafenden. Das heisst, Ansprüche sollen zeitnah geltend gemacht werden.
Ich verweise, wenn ich diese zehn Jahre absolute Verjährungsfrist vertrete, nicht nur auf das Mehrwertsteuerrecht, wo wir das im Steuerrecht auch schon kennen, sondern auch auf das Strafrecht. Dort kennen wir absolute Verjährungsfristen für fahrlässige Tötung von zehn Jahren, für einfache Körperverletzung, für Drohung, für Hausfriedensbruch, für Sachbeschädigungen usw. Das sind nur ein paar Beispiele. Sie können mir doch nicht sagen, dass die Aufklärung eines Sachverhalts nach zehn Jahren in diesen Fällen schwieriger oder einfacher ist als bei der Verrechnungssteuer oder der Stempelsteuer.
Wir müssen uns hier also fragen: Wen wollen wir schützen? Ich habe natürlich Verständnis, wenn der ehemalige Steuerverwalter des Kantons Obwalden hier eher die Sichtweise des Fiskus einnimmt und sagt: Verfahren können so kompliziert sein, dass sie mehr als zehn Jahre, eben fünfzehn Jahre, benötigen. Aber ich erlaube mir hier, die Interessenlage des rechtsunterworfenen Bürgers, der rechtsunterworfenen Bürgerin einzunehmen. Diese sollten das Anrecht haben, dass ein Steuerverfahren nach zehn Jahren fertig ist.
Zehn Jahre, das ist viel Zeit. Überlegen Sie sich einmal, wo wir vor zehn Jahren waren, wo wir im Leben standen. Sie müssten gewärtigen, dass dann ein Verfahren noch einmal fünf Jahre dauern kann. Das ist meines Erachtens für den rechtsunterworfenen Bürger, für die rechtsunterworfene Bürgerin nicht zumutbar.
Schliesslich meine ich: Wenn wir hier der Minderheit folgen, dann können wir auch dem Nationalrat zustimmen. Das wäre am heutigen Tag vielleicht auch ein gutes Zeichen, dass wir hier bei einem Geschäft den Sack zumachen.
Engler Stefan · P-M · Consiglio degli Stati · Grigioni · Il Gruppo del Centro. Alleanza del Centro. PEV.
Präsident (Engler Stefan, Präsident): Der Antrag der Minderheit Herzog Eva wird von Herrn Sommaruga begründet.
Sommaruga Carlo · Mit-M · Consiglio degli Stati · Ginevra · Gruppo socialista
Je suis admiratif devant l'intervention de notre collègue Burkart, parce que je me dis que si les avocats des contribuables qui sont contrôlés plaident aussi longtemps dans les procédures, on arrivera bien vite à ces dix ans et on aura des pertes fiscales. Je pense que cette proposition de dix ans est un problème parce qu'elle aboutit à une perte fiscale importante ; c'est le premier argument pour lequel je propose de rejeter la proposition de la minorité Burkart.
Je tiens aussi à souligner - parce que cela a été indiqué par le rapporteur, comme d'ailleurs par le porte-parole de la minorité Burkart - que la solution serait d'avoir une meilleure sécurité juridique. Je vous rappelle qu'on a eu dans ce conseil, en 2019, un débat sur une motion assez semblable, qui est d'ailleurs citée par le Conseil fédéral dans son avis écrit, la motion Aeschi Thomas 17.3227. C'est intéressant parce que, le 13 juin, le rapporteur qui était le président de la commission, notre collègue Pirmin Bischof, terminait son intervention en disant que la solution actuelle était la solution qui permettait la meilleure sécurité juridique. Je le cite :
"In dem Sinne schaffe der heutige Zustand mehr Rechtssicherheit." (AB 2019 S 424)
En d'autres termes, en quelques années, la situation juridique n'a pas changé et la situation actuelle reste donc la meilleure sur le plan de la sécurité juridique. Je vous invite à ne pas adopter cette motion qui, soit dans quinze ans soit dans dix ans, aboutira à une perte fiscale injuste pour la Confédération, à une époque où, je vous le rappelle, chers collègues, vous dites vous-mêmes qu'il n'y a pas assez d'argent et qu'il faut faire des coupes. D'un côté, on fait des cadeaux à ceux qui doivent payer des impôts en fixant une prescription absolue, mais de l'autre côté on vient dire ici qu'il faut couper dans les prestations de la Confédération. Je trouve cela contradictoire.
Il y a encore un élément que j'aimerais soulever, et qui a été avancé par notre collègue Burkart. Il a fait le parallèle entre la prescription pénale et la prescription fiscale. Je rappelle que j'ai défendu ici bec et ongle le fait que, dans les cas les plus graves, il fallait une prescription et non pas une imprescriptibilité ; on m'a dit, tout simplement, que ce n'était pas le cas. J'ai argumenté qu'il fallait la paix sociale, ce qui a été évoqué par notre collègue Burkart, mais lorsqu'on a voté, on a supprimé la prescription dans le code pénal et on a inscrit l'imprescriptibilité. Pourquoi cela devrait-il être différent pour la question fiscale, je vous le demande ? En fait la réponse est simple, il s'agit simplement d'en rester au droit en vigueur et de faire en sorte que cette motion ne passe pas la rampe.
Je vous remercie de suivre la minorité Herzog Eva.
Ettlin Erich · Mit-M · Consiglio degli Stati · Obvaldo · Il Gruppo del Centro. Alleanza del Centro. PEV.
Nur eine Rückmeldung an Kollege Burkart, weil er gesagt hat, zehn Jahre Aufbewahrungsfrist seien bei einer Verjährungsfrist von fünfzehn Jahren ein Problem. Es gibt eine relative Verjährungsfrist. Wenn die Verrechnungssteuer nach sechs Jahren nicht geprüft worden ist, kann das besagte Jahr keiner Revision mehr unterzogen werden; dann ist es vorbei. Hier geht es um die absolute Verjährungsfrist. Die Steuerpflichtigen wissen, dass das Jahr X geprüft wird. Nach spätestens fünf Jahren ist es vorbei, und man kann das Jahr zur Seite legen, weil eine Rückkehr nicht mehr möglich ist. Das ist der Unterschied zur absoluten Verjährungsfrist. Ich sage das nicht als ehemaliger Steuervorsteher, sondern weil ich den Zusammenhang zwischen Bundessteuer, einer direkten Steuer, und Verrechnungssteuer sehe. Beide müssen dieselbe Frist haben, sonst stimmt es nicht.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Consiglio federale · San Gallo
Sie haben es gehört: Es geht bei der vorliegenden Motion um drei Punkte.
Zu Ziffer 1, also zur Verjährung: Der Bundesrat ist nicht grundsätzlich gegen die Einführung einer absoluten Verjährungsfrist. Bei einer absoluten Verjährungsfrist von fünfzehn Jahren, wie dies der Antrag der Mehrheit fordert, würde die absolute Verjährungsfrist an jene der direkten Steuern angeglichen. Das ist das Argument, das Herr Ständerat Ettlin jetzt gerade gebracht hat; es ist auch für den Bundesrat zentral. Aus Sicht des Bundesrates ist dies sinnvoll, weil es dazu führt, dass die Verrechnungssteuer ihren Zweck, nämlich die Sicherung der direkten Steuern, weiterhin erfüllen kann. Die Verrechnungssteuer ist eine Sicherungssteuer, und sie soll insbesondere eben die direkten Steuern sichern.
Hingegen erachtet der Bundesrat eine Verjährungsfrist von zehn Jahren bei der Verrechnungssteuer, wie das der Minderheitsantrag Burkart fordert, als zu kurz. Erstens würde eine Verjährungsfrist von zehn Jahren den Sicherungszweck der Verrechnungssteuer untergraben, da die Verjährungsfrist der Verrechnungssteuer kürzer wäre als jene für die direkten Steuern. Zweitens bestünde mit einer Verjährungsfrist von zehn Jahren das Risiko, dass Steuerforderungen vermehrt verjähren. Das würde zu Steuerausfällen führen. Drittens zeigen die Erfahrungen mit der Mehrwertsteuer, dass eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren dazu führt oder dazu führen kann, dass Steuerpflichtige die Verfahren gezielt verzögern. Gleichzeitig steigt der Druck auf die Gerichte, solche Fälle zulasten anderer Verfahren prioritär zu behandeln.
Zu Ziffer 2, also zur Pflicht zur unverzüglichen Veröffentlichung der behördlichen Praxis: Selbstverständlich ist es so, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung ein grosses Interesse daran hat, durch die Veröffentlichungs- und Praxisfestlegungen für Transparenz zu sorgen. Deshalb verweise ich gerne auf die bereits heute publizierten umfangreichen Unterlagen. Zudem besteht jederzeit die Möglichkeit, die Steuerfolgen von konkreten Sachverhalten vorgängig der ESTV zur Prüfung zu unterbreiten und ein entsprechendes Steuerruling zu erhalten. Der Bundesrat anerkennt aber, dass die Publikationen zur Praxis bei der Verrechnungssteuer und den Stempelabgaben derzeit weniger übersichtlich und weniger klar strukturiert sind als jene zur Mehrwertsteuer. Die ESTV ist daher bestrebt, die Praxisfestlegungen in den Bereichen der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben in Zukunft systematischer, kundenfreundlicher und bedürfnisorientierter zu gestalten und zu publizieren.
Zu Ziffer 3, also zum Schutz vor Bestrafung: In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass Steuerpflichtige bereits heute mehrere gesetzliche Möglichkeiten haben, eine andere Rechtsauffassung als die ESTV geltend zu machen, beispielsweise eben durch ein Steuerruling, eine Deklaration unter Vorbehalt, eine Steuerentrichtung unter Vorbehalt oder eine Selbstanzeige nach unterlassener Deklaration.
Ich komme zum Schluss. Der Bundesrat hatte für die Sitzung der WAK-S wie angekündigt einen Änderungsantrag gestellt. Er wollte die absolute Verjährungsfrist für Verrechnungssteuer, Stempelabgaben und Mehrwertsteuer auf fünfzehn Jahre festlegen. Gleichzeitig hielt er daran fest, die Ziffern 2 und 3 der Motion der WAK-N abzulehnen. Dieser Antrag wurde von der WAK-S dann aber abgelehnt.
Entsprechend kann der Bundesrat Ziffer 1 zur Verjährung gemäss dem Mehrheitsantrag unterstützen. Der Mehrheitsantrag erhält auch die Ziffern 2 und 3 aufrecht, die der Bundesrat im Prinzip abgelehnt hatte. Ich kann Ihnen aber sagen, dass wir mit den beiden Ziffern 2 und 3 leben können - ich hatte es gesagt -; sie sind gegenüber der Verjährungsfrist eher als untergeordnet zu bezeichnen.
Der Bundesrat unterstützt also die Ziffern 1, 2 und 3 gemäss dem Antrag der Mehrheit. Hingegen - ich habe es gesagt - unterstützt der Bundesrat den Minderheitsantrag Burkart nicht, dies aus den dargelegten Gründen.
Intervento procedurale
Präsident (Engler Stefan, Präsident): Die Bundesrätin schliesst sich dem Antrag der Mehrheit an.
Votazione
Erste Abstimmung - Premier vote
Für Annahme der modifizierten Motion ... 23 Stimmen
Für Annahme der Motion ... 17 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Votazione
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für Annahme der modifizierten Motion ... 32 Stimmen
Dagegen ... 8 Stimmen
(0 Enthaltungen)