25.3940

Maggiore certezza del diritto nella legge federale sull’imposta preventiva (LIP) e nella legge federale sulle tasse di bollo (LTB)

Page Pierre-André · P-M · Consiglio nazionale · Friburgo · Gruppo dell'Unione democratica di Centro

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zur Änderung

Antrag der Minderheit

(Wermuth, Amoos, Badran Jacqueline, Baumann, Bendahan, Ryser, Zybach)

Ablehnung der Motion

Proposition de la majorité

Approuver la modification

Proposition de la minorité

(Wermuth, Amoos, Badran Jacqueline, Baumann, Bendahan, Ryser, Zybach)

Rejeter la motion

Le président (Page Pierre-André, président): Vous avez reçu un rapport écrit de la commission.

Pamini Paolo · Mit-M · Consiglio nazionale · Ticino · Gruppo dell'Unione democratica di Centro

Nous traitons la motion 25.3940 de la Commission de l'économie et des redevances du Conseil national, qui vise à augmenter la sécurité du droit dans le cadre de la loi sur l'impôt anticipé et la loi sur les droits de timbre. Il s'agit notamment d'introduire un nouvel article avec une prescription absolue pour l'impôt anticipé et les droits de timbre, ce qui manque aujourd'hui dans les deux lois fédérales. On avait proposé, dans la version originale, de copier les dispositions de la loi sur la TVA, qui propose une prescription absolue de 10 ans. Le Conseil des États a proposé de passer de 10 ans à 15 ans pour s'aligner aux dispositions de la loi sur l'impôt fédéral direct. Nous sommes en train de traiter cette divergence.

La motion comprenait aussi deux autres points qui ne sont pas contestés par le Conseil des États, à savoir de reprendre l'obligation de publication sans délai de la pratique des autorités, comme le fait aussi la TVA, et de garantir la protection contre les sanctions, par analogie avec l'article 96 alinéa 3 de la loi sur la TVA.

Votre Commission de l'économie et des redevances vous propose de suivre le Conseil des États et, donc, d'accepter une prescription absolue de 15 ans. Dans le cadre du traitement de l'avant-projet, pour ce qui concerne les droits de timbre, il serait mieux de maintenir la proposition originale de 10 ans, car ce délai est cohérent avec la TVA. L'Administration fédérale des contributions fait des inspections pour les droits de timbre en même temps que pour la TVA.

La Commissione dell'economia e dei tributi aveva proposto l'anno scorso questa mozione commissionale che ha l'obiettivo di aumentare la sicurezza e la certezza del diritto nell'ambito della legge sull'imposta preventiva e sulla legge federale delle tasse di bollo, introducendo in analogia con la legge sull'imposta sul valore aggiunto dei termini di prescrizione assoluta, cosa che manca attualmente per materia di imposta preventiva e di tasse federali di bollo. La Commissione dell'economia e dei tributi aveva proposto di introdurre una prescrizione assoluta di dieci anni, cosa che il Consiglio degli Stati nella trattazione di questo oggetto ha proposto di modificare, aumentando il termine a quindici anni e allineandosi così alla prescrizione assoluta in materia di imposte dirette, così come descritto nella legge federale sull'imposta federale diretta.

La mozione contiene altri due elementi che non sono oggetto di divergenza, non sono stati contestati dal Consiglio degli Stati, ossia l'obbligo anche in materia di imposta preventiva e di tasse federali di bollo, così come oggi già è il caso per l'imposta preventiva, di riprendere l'obbligo di pubblicare senza indugio la prassi dalle autorità, secondo l'articolo 65 capoverso 3 della legge sull'imposta sul valore aggiunto. Questo perché sia l'imposta sul valore aggiunto, sia l'imposta preventiva, sia le tasse di bollo federali sono delle imposte soggette ad autotassazione e quindi il contribuente deve essere messo nella situazione di poter applicare correttamente la prassi.

Il terzo elemento, anche non oggetto di contestazione, è la protezione contro le sanzioni per analogia all'articolo 96 capoverso 3 della LIVA.

Permettetemi una considerazione: al momento la vostra commissione vi propone di seguire il Consiglio degli Stati, in modo che la mozione venga poi trasmessa al Consiglio federale. Vi è un elemento che può essere poi trattato in sede di dettaglio dell'avamprogetto, ossia di mantenere comunque la prescrizione assoluta di dieci anni sulle imposte di bollo, in considerazione del fatto che le ispezioni avvengono in materia di imposte di bollo parallelamente a quelle dell'imposta sul valore aggiunto. Un altro elemento che potrà anche essere oggetto di discussione ed è stato tematizzato nei lavori commissionali è, eventualmente, togliere - sia all'articolo 67 capoverso 1 della legge sull'imposta preventiva, sia all'articolo 50 capoverso 1 della legge sulle tasse di bollo - i riferimenti al diritto penale amministrativo che allungano i termini di prescrizione relativa da cinque a sette anni, già che ci si occupa delle questioni di prescrizione.

Müller Leo · Mit-M · Consiglio nazionale · Lucerna · Il Gruppo del Centro. Alleanza del Centro. PEV.

Wir behandeln jetzt die Motion 25.3940 hier zum zweiten Mal in diesem Rat. Was will diese Motion? Sie hat drei Anliegen: Die Verjährungsfristen im Verrechnungssteuergesetz und im Bundesgesetz über die Stempelabgaben sollen an die Verjährungsfristen im Mehrwertsteuergesetz angepasst werden, sodass absolute Verjährungsfristen von 10 Jahren gelten. Das zweite Anliegen ist, dass die Praxis der Behörden laufend veröffentlicht werden muss. Das dritte Anliegen ist, dass in Analogie zum Mehrwertsteuergesetz der Schutz vor Bestrafung auch in das Verrechnungssteuergesetz und das Stempelabgabengesetz übernommen werden soll.

Der Nationalrat hat diese Motion an der Sitzung vom 8. September 2025 beraten und hat der Ziffer 1, also den Verjährungsfristen, mit 127 zu 65 Stimmen bei 3 Enthaltungen zugestimmt. Auch den Ziffern 2 und 3, also den beiden übrigen Anliegen, hat der Nationalrat damals mit 128 zu 65 Stimmen bei 2 Enthaltungen zugestimmt.

Nun hat der Ständerat diese Motion auch behandelt und auf Antrag des Bundesrates eine Änderung vorgenommen, und zwar in dem Sinne, dass die Verjährungsfristen im Verrechnungssteuergesetz und im Stempelabgabengesetz nicht auf 10 Jahre, sondern auf 15 Jahre festgesetzt werden sollen; dies deshalb, weil die absoluten Verjährungsfristen von 10 Jahren etwas kurz seien und deshalb die Gefahr von Verjährungen bestehe. Sie haben den Text vor sich, wie dieser vom Ständerat angenommen wurde. Der Ständerat hat der Änderung in einer ersten Abstimmung mit 23 zu 17 Stimmen zugestimmt und dann in der Gesamtabstimmung über die Annahme der abgeänderten Motion mit 32 zu 8 Stimmen die Motion angenommen.

Die vorberatende Kommission unseres Rates, die WAK-N, hat die abgeänderte Motion behandelt. Sie kam mit 17 zu 7 Stimmen ohne Enthaltung zum Schluss, dass man der geänderten Version des Ständerates zustimmen soll. Das ist die Haltung der Mehrheit. Eine Minderheit - Sie werden die Begründung des Minderheitsführers jetzt gleich hören - will, dass man diese Motion ablehnt.

Lassen Sie mich nochmals kurz zusammenfassen: Was würden wir beschliessen, wenn wir diese Motion annehmen würden? Wir hätten dann im Mehrwertsteuergesetz eine absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren; im Verrechnungssteuergesetz und im Bundesgesetz über die Stempelabgaben hätten wir Verjährungsfristen von neu 15 Jahren, absolute Verjährungsfristen. Es würde sich nichts daran ändern, dies nur zur Information, dass im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer weiterhin auch Verjährungsfristen von 15 Jahren gelten würden.

Ich bitte Sie, der Mehrheit der WAK-N zu folgen und diese Motion in der geänderten Version, wie sie der Ständerat verabschiedet hat, anzunehmen.

Wermuth Cédric · Mit-M · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo socialista

Nun gut, was die Praxiswirkung dieser Motion, wie sie uns auch in der Version des Ständerates vorliegt, angeht, so ist dies natürlich eine Einschätzungsfrage; das gebe ich zu. Und ich gebe durchaus auch zu, dass diese Motion - ich glaube, das kann man sagen - die Welt am Ende wahrscheinlich nicht grundlegend verändern wird und es durchaus um Fragen geht, die man sich in der Praxis stellen kann.

Was will der Motionär, oder - so muss man es inzwischen korrekterweise sagen - was will der Ständerat mit seiner Version? Es wurde ausgeführt: Es geht erstens um die Einführung von absoluten Verjährungsfristen im Verrechnungssteuergesetz (VStG) und im Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG) sowie um eine zumindest teilweise Harmonisierung dieser zwei Gesetze, was die Verjährungsfristen angeht; zweitens will man einen gewissen Druck auf die Veröffentlichungspraxis und drittens eine Angleichung der Bestrafungsnormen erreichen. Nun, unsere Skepsis rührt vor allem von der Frage nach der Wirkung und der Notwendigkeit dieser drei Massnahmen her.

Zuerst zur Frage der absoluten Verjährungsfristen: Es stimmt, man kann durchaus mit dem Legalitätsprinzip argumentieren, denn absolute Verjährungsfristen ergeben für den Schutz der Rechtsunterworfenen selbstverständlich einen gewissen Sinn. Das mag durchaus eine Argumentationsbasis sein. Aber die erste Frage, die sich hier stellt, ist: Von wie vielen Fällen, bei denen in der Praxis die relativen Verjährungsfristen wirklich zum Nachteil eines Betroffenen führen, sprechen wir überhaupt? Und zweitens muss man insbesondere bei der Verrechnungssteuer sehen, dass wir es hier mit einer Spezialsteuer zu tun haben, bei der im Unterschied zu anderen Steuerarten der Sicherungszweck deutlich im Vordergrund steht. Deshalb sind wir nicht sicher, ob der vorgeschlagene Weg der richtige ist.

Der Bundesrat hat ausgeführt, dass auch bei einer absoluten Verjährungsfrist von 15 Jahren die Gefahr einer Verzögerung der Verfahren weiterhin besteht respektive dass man bei der Einführung einer absoluten Verjährungsfrist wahrscheinlich mehr Personal benötigen würde, um sicherzustellen, dass die entsprechenden Fristen auch eingehalten werden. Die Erfahrung aus den Budgetprozessen der letzten Jahre zeigt aber, dass man in diesem Saal selten bereit ist, entsprechende Personalfolgen auch auszufinanzieren; in diesem Fall hätte dies eine Auswirkung auf die Qualität der Arbeit der Steuerbehörden. Wir sind deshalb nicht sicher, ob dies der richtige Weg ist und ob sich eine solche Anpassung unter dem Strich lohnen würde.

Was die zweite Ziffer zur Veröffentlichungspraxis betrifft: Wer kann schon etwas gegen Transparenz einwenden? Damit sind wir im Grundsatz einverstanden. Der Bundesrat hat ja auch gesagt, dass er eine systematischere Zurverfügungstellung der Informationen anstrebt. Wenn dies das Ziel ist, dann ist diese zweite Ziffer nicht wahnsinnig notwendig. Wir befürchten aber offen gestanden eine Dynamik, wie es sie beispielsweise im Bereich der Finma und ihrer Rundschreiben gab und bei der die Forderung nach Transparenz längerfristig vor allem dazu benutzt wurde, um in die Praxis der Behörden hineinzuwirken. Wir sind nicht sicher, ob das mit dieser Ziffer ausgeschlossen wäre. Grundsätzlich wäre gegen die zweite Ziffer an sich, so, wie der Bundesrat das vorschlägt, nichts einzuwenden.

Die dritte Ziffer ist wiederum problematisch. Hier möchte die Motion eigentlich nach dem Modell der Mehrwertsteuer neu eine Kombination aus bewusster Falschdeklaration, die strafbar ist, und einer Voranzeige, welche die Strafbarkeit aufhebt, in Gesetzen einführen, in denen diese heute nicht besteht. Sprich, der Motionär will schlicht und ergreifend die Steuerhinterziehung erleichtern. Zudem sollen die Strafbestimmungen nach unten harmonisiert werden. Denn im Moment sieht das Verrechnungssteuergesetz noch die Möglichkeit einer dreifachen Busse vor; im Mehrwertsteuergesetz sind die Strafrahmen hingegen klar gedeckelt bzw. auf eine bestimmte Höhe begrenzt. Es gibt heute aber bereits genügend Rechtsmittel, die man vorbringen kann, und eine Klärung durch einen Steuervorbescheid, Ruling genannt, steht natürlich allen Rechtsunterworfenen offen, ebenso die Möglichkeit der Deklaration unter Vorbehalt, der Zahlung unter Vorbehalt und sogar der Selbstanzeige nach unterlassener Deklaration. Wir sehen deshalb die Notwendigkeit einer solchen Anpassung nicht; sie würde eher die abschreckende Wirkung der entsprechenden Strafbestimmungen aufweichen.

Aus all diesen kumulierten Gründen empfehlen wir Ihnen, der Minderheit zu folgen.

Keller-Sutter Karin · BR-F · Consiglio federale · San Gallo

Ich komme direkt zum Thema, nämlich zunächst zu Ziffer 1, zur Verjährung. Wie bereits in diesem Plenum erwähnt, ist der Bundesrat nicht grundsätzlich gegen die Einführung einer absoluten Verjährungsfrist. Bei einer absoluten Verjährungsfrist von 15 Jahren, wie dies der vom Ständerat angenommene Motionstext fordert, würde die absolute Verjährungsfrist an jene der direkten Steuern angeglichen. Aus Sicht des Bundesrates ist dies sinnvoll, weil die Verrechnungssteuer dadurch weiterhin ihren Zweck, nämlich die Sicherung der direkten Steuern, erfüllen kann. Zudem würde die Frist von 15 Jahren nicht zu einem strafferen Verfahren gegenüber Steuerpflichtigen führen, wie das bei einer kürzeren absoluten Verjährungsfrist der Fall wäre.

Eine Ansetzung von kürzeren Fristen durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ist nicht im Interesse der Steuerpflichtigen. Da die ESTV jeweils zeitgleich die Verrechnungssteuer und die Stempelabgaben prüft, macht es Sinn, dass beide Steuerarten die gleiche absolute Verjährungsfrist haben.

Noch zu den Ziffern 2 und 3: Der vom Ständerat angenommene Motionstext erhält auch die Ziffern 2 und 3 aufrecht. Diese lehnt der Bundesrat prinzipiell ab, da bereits heute umfangreiche Unterlagen publiziert werden und Steuerpflichtige gesetzliche Möglichkeiten haben, eine andere Rechtsauffassung geltend zu machen als die ESTV. Aber verglichen mit Ziffer 1 sind das eher untergeordnete Punkte, und der Bundesrat kann mit deren Annahme leben.

Votazione

Le président (Page Pierre-André, président): La majorité de la commission propose d'adopter la motion dans sa version modifiée par le Conseil des États. Une minorité Wermuth et le Conseil fédéral proposent de rejeter la motion.

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 127 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 58 Stimmen

(0 Enthaltungen)