03.078
Zollgesetz
Frick Bruno · 1VP-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion
Zollgesetz
Loi sur les douanes
Art. 95
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 96
Antrag der Kommission
Abs. 1
Die Zollverwaltung erfüllt Sicherheitsaufgaben im Grenzraum in Koordination ....
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 96
Proposition de la commission
Al. 1
L'administration des douanes remplit des tâches de sécurité dans l'espace frontalier ....
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion
Bei Artikel 96 hat die Kommission in Absatz 1 eine Änderung vorgenommen. Der Text lautet jetzt so: "Die Zollverwaltung erfüllt Sicherheitsaufgaben im Grenzraum in Koordination ...." Diese Formulierung wird Ihnen von der Kommission vorgeschlagen, weil sie darauf dringt, dass diese Aufgabenteilung im Grenzraum in Koordination mit den kantonalen Polizeien durchgeführt und nicht einseitig quasi vom Bund dekretiert wird. In diesem Sinne wurde die bundesrätliche Lösung korrigiert, die eigentlich schon einen Auftrag formuliert: "Die Zollverwaltung sichert den Grenzraum ...."
Ich empfehle Ihnen, der föderalistischeren Lösung der Kommission zuzustimmen.
Merz Hans-Rudolf · BR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.
Wir können diesem Antrag der WAK zustimmen. Er trägt auch Befürchtungen besser Rechnung, wonach sich der Bund im Grenzraum in kantonale polizeiliche Angelegenheiten und damit in die kantonale Polizeihoheit einmischen könnte.
In der Praxis ist es ja so, dass die Eidgenössische Zollverwaltung mit den Grenzkantonen heute schon Vereinbarungen über die polizeiliche Zusammenarbeit abgeschlossen hat, und diese funktionieren bestens. Ich konnte mich zum Beispiel in Weil, der wichtigsten Zollstation, selber davon überzeugen. Diese Zusammenarbeit gehört zum Prozess, der am Zoll stattfindet, wo die verschiedenen Organe sich zur Erfüllung einer gemeinsamen Aufgabe zusammen finden; dazu ist ein gutes Einvernehmen nötig. Das kann der Sicherheit im Grenzraum, aber auch im Landesinneren förderlich sein.
Deshalb ersuchen wir Sie, dieser Ergänzung zuzustimmen.
Frick Bruno · 1VP-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 97-99
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 100
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Die Zollverwaltung bezeichnet das Personal, dem die Befugnisse nach den Artikeln 101 bis 105 im Einzelnen zustehen.
Art. 100
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
L'administration des douanes désigne le personnel qui a les compétences fixées en détail dans les articles 101 à 105.
David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion
In den Artikeln 100 bis 109 umschreibt das Zollgesetz die Befugnisse der Zollbehörden polizeilicher Art. Es sind Interventionsbefugnisse wie Anhalten, Abtasten, körperliche Untersuchung, Identitätsfeststellung, auch Abführen und vorläufige Festnahme, Durchsuchen von Grundstücken und Bauten usw. - also eigentliche Polizeiaufgaben. Die Kommission ist der Meinung, dass diese Aufgaben sehr präzise bestimmten Personen zugewiesen werden müssen, im Sinne des Rechtsschutzes auch der Bürger. Sie hat deshalb in Artikel 100 einen Absatz 2 eingefügt, wonach die Zollverwaltung das Personal, das diese Befugnisse hat, konkret bezeichnen muss. Damit wird gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass nicht das gesamte Personal der Zollverwaltung über diese Befugnisse verfügen soll, sondern eben nur ein Teil - die Zahl soll verhältnismässig sein -, der entsprechend ausgebildet ist.
Merz Hans-Rudolf · BR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.
Wir können auch diesem Antrag der WAK zustimmen, obschon es natürlich im Einzelfall nicht immer ganz einfach ist, wie das der Präsident der Kommission gesagt hat, präzise zu bestimmen, wer was tut. Denn an der Grenze ist nie alles genau vorhersehbar. Trotzdem glaube ich, es sei richtig, wie gesagt wurde, dass zum Teil Sicherheitsausbildung nötig ist, dass auch grundlegende Eingriffskompetenzen ausgeübt werden müssen und dass das Personal damit einerseits Spezialwissen haben muss, andererseits aber auch bestimmten Eingriffen und damit auch einer Gefährdung ausgesetzt ist und dass es dazu eine entsprechende Ausbildung braucht. Dass man das im Gesetz noch ergänzend regelt, ist nach unserer Auffassung eine Bereicherung bzw. eine Anreicherung, der wir zustimmen.
Frick Bruno · 1VP-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 101-111
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 112
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2, 4-6
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
.... sollen. Die Dritten haben der Zollverwaltung zuzusichern, die erhaltenen Daten ausschliesslich im Sinne des Auftrages zu verwenden.
Art. 112
Proposition de la commission
Al. 1, 2, 4-6
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
.... des douanes. Ces tiers doivent garantir à l'administration des douanes d'utiliser ces données exclusivement dans le sens de la tâche qui a été confiée.
David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion
Die Kommission empfiehlt Ihnen, die Artikel 110 bis 113 anzunehmen. Bei Artikel 112 Absatz 3 möchte sie eine Ergänzung aufnehmen. Dies kann ich auch gleich begründen. Es geht hier um Datenschutz, und zwar um die Bekanntgabe von Daten an Dritte, wenn diese im Auftrage der Zollverwaltung die Bonität von Schuldnerinnen und Schuldnern überprüfen sollen. Mit anderen Worten: Die Zollverwaltung stellt Privatfirmen an und gibt ihnen den Auftrag, in ihrem Interesse Bonitätsüberprüfungen zu machen. Hier muss sichergestellt werden, dass die Daten, die diese Dritten, die Inkassounternehmen, erhalten, nicht für zollfremde Zwecke benutzt werden. In dem Sinne hält das Gesetz in diesem Zusatz der Kommission fest, dass diese Daten ausschliesslich im Sinne des zollrechtlichen Auftrages verwendet werden dürfen.
Merz Hans-Rudolf · BR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.
Der Bundesrat stimmt dieser Ergänzung gerne zu. Ihm ist diese Befugnis in der Tat auch sehr wichtig. Es war immer die Meinung des Bundesrates, dass Dritte die von der Zollverwaltung erhaltenen Daten ausschliesslich im Sinne des Auftrages verwenden dürfen. Die vorliegende Ergänzung präzisiert dieses Anliegen.
Frick Bruno · 1VP-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 113, 114
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 115
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2, 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
Personen, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, können das Zeugnis verweigern, soweit ihnen ein gesetzliches Berufsgeheimnis zusteht.
Art. 115
Proposition de la commission
Al. 1, 2, 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
Les personnes qui ont l'obligation de coopérer peuvent refuser le témoignage si elles sont soumises à un secret professionnel légal.
David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion
Zu Artikel 114 hat die Kommission keine Bemerkung, aber sie hat eine Bemerkung zu Artikel 115 Absatz 3. Hier geht es um die Amtshilfe für ausländische Behörden. Die Kommission will klarstellen, dass auch für Personen, die dem Bankgeheimnis unterstellt sind, ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht. Dies wird mit der Neuformulierung von Artikel 115 Absatz 3 zum Ausdruck gebracht.
Merz Hans-Rudolf · BR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.
Der Antrag der WAK geht hier etwas weiter als der Entwurf des Bundesrates und lässt die Zeugnisverweigerung auch bei jedem gesetzlich vorgesehenen Berufsgeheimnis zu. Die vorliegende Bestimmung regelt die Amtshilfe für ausländische Behörden. Es ist somit eigentlich in erster Linie eine politische Frage, wie weit man hier gehen will, ob man diese Erweiterung will oder nicht.
Wir sind - wie gesagt - nicht so weit gegangen. Wir haben uns auf das Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren beschränkt, und Sie wollen das jetzt ausweiten. Wir können auch mit dieser Auffassung sehr gut leben. In diesem Sinne favorisieren wir natürlich die Lösung des Bundesrates, aber wir können der Kommission in diesem Falle ebenfalls zustimmen.
Frick Bruno · 1VP-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 116
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Büttiker
Abs. 3
Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt sechs Monate ab ....
Art. 116
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Büttiker
Al. 3
Le délai de recours en première instance contre la taxation est de six mois à compter ....
Büttiker Rolf · 2VP-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Der Bundesrat und die Kommission schlagen bei Absatz 3 vor, dass eine Beschwerdemöglichkeit bestehen solle und diese innert 60 Tagen seit Ausstellung der Veranlagungsverfügung zu nutzen sei. Ich schlage Ihnen etwas anderes vor. Für uns - für diejenigen, die damit konfrontiert sind - sind diese 60 Tage zu kurz bemessen. Ich schlage Ihnen 6 Monate vor, und zwar aus folgenden Überlegungen:
Wenn eine falsche oder fehlerhafte Veranlagung vorliegt, muss eine Beschwerde eingereicht werden können. Diese Frist für nachträgliche Berichtigungen aufseiten der Verwaltung, also auf der anderen Seite, beträgt ein Jahr. Das betrifft die Zollverwaltung. Auf der anderen Seite wollen Sie jetzt fordern, dass die KMU, aber auch die Grossbetriebe, innert 60 Tagen Beschwerde einreichen müssen.
Eigentlich müsste man fordern, dass es gleich lange Spiesse gibt. Wenn also die Profis der Verwaltung ein Jahr Zeit haben, zu berichtigen und zu korrigieren, eine Nachveranlagung durchzuführen, dann müsste eigentlich ein KMU, das exportiert, auch diese Möglichkeit haben. Wir haben aber in der Praxis Abklärungen getroffen, und die Wirtschaft, die davon betroffen ist, könnte mit einem halben Jahr, also mit 6 Monaten, leben. Das heisst im Klartext, dass die Verwaltung ein Jahr Zeit hat, um Korrekturen anzubringen, und die KMU haben 6 Monate Zeit.
Ich will Ihnen auch begründen, warum man diese Zeit benötigt. Sie können sich vorstellen, dass zum Beispiel ein Import aus den USA oder generell aus Übersee ein sehr komplexes Geschäft ist. Im Zusammenspiel von gewerbsmässigem Zollanmelder, Importeur und Zollamt ist es aus organisatorischen Gründen häufig nicht möglich, allfällige Veranlagungsfehler innerhalb von 60 Tagen überhaupt zu erkennen, zu evaluieren, zu dokumentieren und dazu eine Beschwerde zu erarbeiten. Sie brauchen Aktensichtung, Einholung von Auskünften, manchmal muss man auch ein Gutachten erstellen und Beweismittel zusammentragen. Besonders stossend ist, dass Beschwerden gegen falsche Veranlagungen, welche auf einen Fehler der Zollverwaltung zurückzuführen sind, nach 60 Tagen ebenfalls nicht mehr angefochten werden können. Demgegenüber - ich habe es bereits gesagt - sichert sich die Verwaltung selbst nach Artikel 85 das Recht, einen Irrtum und damit auch einen Arbeitsfehler innerhalb eines Jahres nach Ausstellen der Veranlagungsverfügung zu korrigieren und somit einen Nachbezug auszulösen.
Für mich ist nicht einzusehen, weshalb für die Zollverwaltung eine sechsmal längere Frist gelten soll als für den Verzoller. Ich meine, in der Praxis reichen der Wirtschaft, vor allem den KMU, 60 Tage nicht aus, um eine fundierte und Erfolg versprechende Beschwerde einzureichen. Eine Verlängerung der Frist von 60 Tagen auf 6 Monate schafft Vertrauen, vor allem auch bei den KMU. Die Zollverwaltung ist eine Partnerin der Zollanmelder respektive der Exporteure und Importeure, und umgekehrt. Deshalb sollten wir hier der Wirtschaft - den Verladern, den Spediteuren - entgegenkommen. Die Wirtschaft ist darauf angewiesen, hier eine Frist zu haben, innerhalb derer sie fundierte Beschwerden einreichen kann. Ich sage es noch einmal: Die Zollverwaltung hat ein Jahr lang Zeit für Korrekturen, die Wirtschaft soll ein halbes Jahr lang die Möglichkeit haben, hier eine Beschwerde bzw. Rekurs einzureichen.
Ich bitte Sie aus Vernunftgründen, Herr Bundesrat, diesem Antrag der Wirtschaft zu folgen.
David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion
Die Kommission hat sich mit diesem Antrag nicht befasst; ich möchte das auch deshalb sagen, weil uns die Wirtschaft ihre Anträge zugestellt hat, wenigstens die verladende Wirtschaft und ihre Vertreter in Economiesuisse. Wir haben jeden einzelnen dieser Anträge in der Kommission beraten. Wir waren der Ansicht, dass damit die Anträge von dieser Seite erledigt seien. Die Kommission hat sich mit diesem Antrag nicht befasst; insofern ist es für mich jetzt schwierig, diesen Antrag einzuordnen.
Grundsätzlich muss ich sagen, dass im Bundesrecht im Rechtsmittelverfahren eine Beschwerdefrist von 30 Tagen gilt. Bei den Steuerverfügungen, bei der Mehrwertsteuer und all diesen Dingen gilt eine Frist von 30 Tagen. Hier wird die Frist auf 60 Tage erstreckt. Was jetzt verlangt wird, wäre eine unüblich lange Beschwerdefrist. Ich kann nur darauf hinweisen, dass damit natürlich auch die Rechtssicherheit gefährdet ist. Wenn eine Beschwerdefrist abgelaufen ist, weiss man, dass die Rechtskraft eintritt: Jetzt gilt's. Irgendwann muss die Sache entschieden sein. Darum werden auch nicht so lange Beschwerdefristen gesetzt. Irgendwann muss eine Rechtsklarheit da sein. Ich bin mir nicht sicher, ob wir mit sechsmonatigen Beschwerdefristen der Wirtschaft wirklich einen Dienst erweisen, weil dann die Sache sehr lange pendent bleibt und keine Rechtssicherheit besteht.
Deshalb neige ich eher dazu - das ist jetzt meine persönliche Meinung -, beim Vorschlag des Bundesrates zu bleiben, der sich im bewährten Rahmen bewegt. Im Vorfeld haben wir von der Wirtschaft keine Signale erhalten, die auf ein anderes Bedürfnis hindeuteten. Herr Kollege Büttiker hat jetzt im Rat zu Recht Gründe für eine längere Frist artikuliert.
Ich denke, die Kommission schliesst sich hier eher dem Bundesrat an.
Büttiker Rolf · 2VP-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Herr David, Ihre Argumentation ist schon gut und recht. Aber umgekehrt müssen Sie mir erstens punkto Rechtssicherheit erklären, warum die Verwaltung ein Jahr braucht, um nachzukorrigieren. Das ist mit Ihrer Argumentation nicht kongruent.
Zweitens können Sie sich versichern, dass die Wirtschaft hinter diesem Antrag steht. Für die Wirtschaft ist dieser Antrag in der heutigen Praxis einer der wichtigsten. Herr David, wir haben vor nicht allzu langer Zeit in diesem Saal über die amerikanischen Sicherheitsmassnahmen diskutiert. Solche Massnahmen erschweren den Export noch zusätzlich. Deshalb ist die Frist von einem halben Jahr sicher angemessen. Ursprünglich hat die Wirtschaft auch ein Jahr gefordert; ich habe sie eigentlich dazu gebracht, hier vernünftig zu sein und es bei einem halben Jahr bewenden zu lassen.
Merz Hans-Rudolf · BR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.
Ich möchte Ihnen beliebt machen, den Antrag Büttiker abzulehnen. Ihm sage ich einleitend, dass er Äpfel und Birnen miteinander vergleicht, wenn er die Fristen für die Zollverwaltung und die Verzoller einander gegenüberstellt. Bei den Verzollern haben wir das Verfahren der Selbstdeklaration. Der Zoll bewältigt im Jahr etwa 20 Millionen solcher Verfahren. Die Kontrollen, die dabei gemacht werden, sind sehr gering; es werden sehr wenige Fälle überprüft. Wir sprechen hier nicht von der gleichen Sache. Wir sollten Zollverwaltung und Verzoller auseinander halten; es sind zwei verschiedene Verfahren.
Zum Antrag im Detail: Was ist die Situation heute? Heute haben wir auf Bundesebene das Verwaltungsverfahrensgesetz. Dieses Gesetz regelt die Fristen zur Einreichung von Beschwerden grundsätzlich, und zwar heisst es in diesem Gesetz, dass die Beschwerdefrist 30 Tage beträgt. Die gleiche Bestimmung macht aber für den Zoll, für das Zollverfahren eine Ausnahme; dort gibt es also schon eine solche Ausnahme. Das geltende Zollgesetz sieht in Abweichung von diesen Verwaltungsverfahrensvorschriften heute 60 Tage vor. Diese Frist von 60 Tagen hat sich bewährt. Es gibt eigentlich keinen Grund für eine Praxisänderung.
Diese Frist hat auch eine Vorgeschichte. Die Vorgeschichte besteht darin, dass sich das Parlament beim Erlass dieses Verwaltungsverfahrensgesetzes auch mit dem Gedanken beschäftigte, die Beschwerdefrist von 60 auf 30 Tage zu beschränken. Das hat man also schon einmal diskutiert. Diese Diskussion ist in dem Sinne gar nicht neu. In der letzten Phase der Gesetzgebung hat das Parlament die Frist wieder auf 60 Tage erhöht, die heute gelten. Auch bei der kürzlichen Revision der Bundesrechtspflege wurden wiederum entsprechende Forderungen laut, die Ausnahmeregelungen im Zollgesetz seien endlich zugunsten eines einheitlichen Vollzugs auf Bundesebene aufzuheben. Auch hier hat man wieder eingelenkt. Das ist die Vorgeschichte.
Was wären die Folgen, wenn der Antrag Büttiker angenommen würde?
1. Ich behaupte, dass entgegen dem, was er sagte, die Rechtssicherheit nicht grösser würde, im Gegenteil: Die Rechtssicherheit würde bei einer so langen Beschwerdefrist abnehmen.
Die Dossiers würden dann einfach länger liegen bleiben. Die Chancen, in einem Verfahren Abklärungen zu machen, würden erheblich verschlechtert.
2. Es kommt dazu, dass gerade in Zollveranlagungsverfahren eben oft noch Abklärungen zur Ware selbst oder Abklärungen zu Vorverfahren im Ausland durchgeführt werden müssen. Herr Büttiker hat darauf hingewiesen, das kann sogar nach Übersee führen. Eine vernünftige Rechtsmittelfrist liegt deshalb im Interesse dieses Verfahrens.
3. Es ist zur Kenntnis zu nehmen, dass der vorliegende Entwurf in formaler Hinsicht viele Erleichterungen bringt, nicht zuletzt auch in Artikel 34, den wir in der letzten Sitzung behandelt haben. Artikel 34 sieht vor, dass in bestimmten Fällen sogar ein abgeschlossenes Zollveranlagungsverfahren mit einer neuen Zollmeldung neu eröffnet werden kann. Das muss man auch sehen: Solche Erleichterungen sind im Gesetz durchaus auch vorgesehen.
Abschliessend möchte ich noch die Bemerkung machen, dass es doch auch ein bisschen widersprüchlich ist, wenn die betroffene Branche einerseits jetzt die Verlängerung der Beschwerdefrist verlangt, aber andererseits dann die Verkürzung der Verjährungsfrist fordert. Das ist nach unserer Auffassung letztlich doch auch ein Widerspruch.
Ich ersuche Sie, der heutigen, bewährten Lösung zuzustimmen und den Antrag Büttiker abzulehnen.
Frick Bruno · 1VP-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission .... 20 Stimmen
Für den Antrag Büttiker .... 10 Stimmen
Art. 117
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion
Zu den Strafbestimmungen möchte ich mich in dem Sinne äussern, dass bereits in der Kommission Anträge gestellt wurden, es seien nur bei grober Fahrlässigkeit Strafen auszufällen. Die Kommission hat sich einerseits die Argumente der Wirtschaft und andererseits jene der Verwaltung zu diesem Punkt angehört und ist zum Schluss gekommen, dass es richtig ist, hier bei der Fassung des Bundesrates zu bleiben.
Zunächst ist es so, dass in der gesamten Gesetzgebung des Bundesverwaltungsstrafrechts nie zwischen Fahrlässigkeit und Grobfahrlässigkeit unterschieden wird. Es gilt immer "vorsätzlich" und "fahrlässig". Eine so grundlegende Änderung im Verwaltungsstrafrecht sollte nach Auffassung der Kommission nicht auf spezialgesetzlicher Ebene vorgenommen werden. Wenn man zum Schluss kommt, im Verwaltungsstrafrecht sollte generell - denken Sie beispielsweise an die Alkoholgesetzgebung, an die Tabakgesetzgebung, an andere Abgabegesetzgebungen, die wir haben - die grobe Fahrlässigkeit allein bestraft werden, aber die leichte nicht mehr, dann müsste man das sicher entscheiden. Aber weil es sich um Strafrecht handelt, müsste man das doch in einer grundsätzlichen Form tun. Man sollte nicht in einem Spezialgesetz - jetzt im Bereich des Zollrechtes - hingehen und sagen: Hier beschränken wir uns auf die grobe Fahrlässigkeit, währenddem im übrigen Recht bereits die Fahrlässigkeit bestraft wird.
Dann gibt es ein zweites Argument: Die Abgrenzung zwischen grober Fahrlässigkeit und leichter Fahrlässigkeit ist ziemlich schwierig. Es geht ja darum, wie, in welchem Umfange die verkehrserforderliche Sorgfalt verletzt wird. Wenn jemand grob fahrlässig handelt, dann muss er diese Sorgfaltspflicht in besonders schwerem Masse verletzen, indem er also Vorschriften nicht beachtet, deren Beachtung jedermann einleuchten müsste, indem er - mit anderen Worten - Zollvorschriften missachtet, die ganz klar besagen, was er beachten muss. Die leichte Fahrlässigkeit ist eben dann gegeben, wenn jemand die Verletzung dieser Vorschriften einfach in Kauf genommen und sich quasi gesagt hat: "Ich probiere es einmal, ob es so geht." Diese Differenzierung findet dann beim Richter Berücksichtigung in der Strafzumessung. Dort kann man ja werten und Ermessen einbringen. Aber in der Abgrenzung des Tatbestandes - ob überhaupt ein strafbares Verhalten vorliegt, ja oder nein - ist es unter Strafrechtsgesichtspunkten sicher falsch, hier diese Abgrenzung bei der groben Fahrlässigkeit zu treffen: Sie muss dann der Strafzumessung vorbehalten bleiben.
In dem Sinne empfehle ich Ihnen namens der Kommission, beim geltenden Recht und bei den Vorschlägen des Bundesrates zu bleiben.
Frick Bruno · 1VP-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 118
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Hess Hans
Abs. 1
.... wer vorsätzlich:
....
Antrag Schmid-Sutter Carlo
Abs. 1
.... wer vorsätzlich oder grobfahrlässig:
....
Art. 118
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Hess Hans
Al. 1
.... quiconque intentionnellement:
....
Proposition Schmid-Sutter Carlo
Al. 1
.... intentionnellement ou par négligence grave:
....
Art. 119
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Hess Hans
Abs. 1
.... wer vorsätzlich die Zollabgaben ....
Antrag Schmid-Sutter Carlo
Abs. 1
.... wer vorsätzlich oder grobfahrlässig die Zollabgaben ....
Art. 119
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Hess Hans
Al. 1
.... quiconque intentionnellement met en péril ....
Proposition Schmid-Sutter Carlo
Al. 1
.... intentionnellement ou par négligence grave met en péril ....
Art. 120
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Hess Hans
Abs. 1
.... wer vorsätzlich:
....
Antrag Schmid-Sutter Carlo
Abs. 1
.... wer vorsätzlich oder grobfahrlässig:
....
Art. 120
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Hess Hans
Al. 1
.... quiconque intentionnellement:
....
Proposition Schmid-Sutter Carlo
Al. 1
.... intentionnellement ou par négligence grave:
....
Präsident (Frick Bruno, erster Vizepräsident): Der Berichterstatter hat sich zu den Anträgen Hess Hans und Schmid-Sutter Carlo bereits geäussert.
Schmid-Sutter Carlo · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion
Die Strafandrohungen im Verwaltungsstrafrecht haben mich immer schon gestört. Das ist das erste Argument, das Herr David angeführt hat und das an sich dagegen spricht, dass Sie meinem Antrag zustimmen. Man müsste es ganz generell anders halten. Im Strafgesetzbuch ist Vorsatz, ist Absicht Strafbedingung, im Verwaltungsstrafrecht kann auch Fahrlässigkeit Strafbedingung sein und ist es praktisch zu hundert Prozent. Meistens geht es um Fahrlässigkeit.
Ich sehe nicht ein, warum wir im Verwaltungsstrafrecht mit dem Mittel des Strafrechtes auf fahrlässige Leute einwirken müssen. Ich bin der Auffassung, dass man hier überschiesst, denn wer arbeitet, macht Fehler. Fahrlässigkeit ist der Tatbestand, bei dem man von aussen erfragen muss: Ja, warum hat er denn das nicht gesehen? Das ist Fahrlässigkeit. Ob das eine strafbare Tat ist, ist eine andere Frage - im ordentlichen Strafgesetzbuch ist sie es normalerweise nicht. Es ist für mich nicht ganz einzusehen, warum am einen Ort die Fahrlässigkeit zu einer Strafe führen soll und am andern nicht.
Eine Grenze würde ich allerdings ziehen, nämlich dort, wo man sagt, eine Handlung sei grob fahrlässig. Dort lautet die Frage von aussen her nicht: Das hätte er sehen müssen, warum hat er das nicht gesehen? Dort lautet die Frage: Wie hat er das nur tun können? Es liegt derart auf der Hand, dass jemand einen Fehler gemacht hat, dass er wirklich von allen guten Geistern verlassen sein musste, um so etwas nicht zu sehen. Auch einem normalen, kleinen Angestellten, der treu seine Arbeit macht, stösst es sauer auf, wenn er einen solchen grob fahrlässigen Fehler macht. Da wäre ich der Auffassung, eine Strafe würde sich durchaus rechtfertigen.
Aber ich kann, ganz ehrlich gesagt, Herrn David auch begreifen, wenn er sagt, eine solche Argumentation müsste generell geführt werden, nicht für ein einzelnes Gesetz. Dass wir uns über diese Problematik klar werden, ist bereits ein positiver Punkt dieser ganzen Diskussion.
Ich halte an sich aber trotzdem an meinem Antrag fest, und zwar aus einem Grund der Gerechtigkeit. Sehen Sie, Herr David: Sie sagen in Ihrem zweiten Argument, die Unterscheidung zwischen Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit sei schwierig. Da haben Sie Recht. Aber wer soll dafür geradestehen? Was Sie propagieren, ist "in dubio contra reum", aber ganz generell heisst es eben umgekehrt "in dubio pro reo"! Wenn man nicht genau weiss, ob etwas grob fahrlässig ist oder nicht, dann macht man es der Verwaltung einfach und sagt gewissermassen: Schlagt einmal mit dem Zweihänder drein, der kann sich ja wehren!
Ich bin der anderen, etwas bürgerfreundlicheren Auffassung. Ich sehe diese kleinen Beamten hinter dem Kontor und meine: Ach Gott, plagt sie nicht, das sind ja wirklich keine Absichtstäter!
Von daher bin ich der Auffassung, dass Sie meinem Antrag zustimmen sollten.
Hess Hans · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion
Bei der Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens hatte der damalige Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes als Zielsetzung der Revision unter anderem den Abbau unnötiger Verfahrensstrenge durch Ermessensspielräume für die Beurteilung von Verfahrensversäumnissen in Aussicht gestellt. Die Vorlage kommt diesem Ziel nur sehr zögerlich nach. Ansätze finden sich in Artikel 34, der neu eine nachträgliche Berichtigung oder den Rückzug einer Zollanmeldung ermöglicht.
In den Strafbestimmung findet man den Abbau der Strenge nicht. Zwar beträgt die maximale Höhe der Busse nicht mehr das Zwanzigfache, sondern noch das Fünffache des Zollbetrages. Auf der anderen Seite genügt Fahrlässigkeit, welche der vorsätzlichen Zollhinterziehung bzw. Zollgefährdung oder dem Bannbruch völlig gleichgestellt wird. Die im Vernehmlassungsverfahren vorgebrachten Anträge, es sei auf die Bestrafung wegen Fahrlässigkeit zu verzichten, blieben vom Bundesrat unberücksichtigt; ich verweise auf die Seiten 669 und 585 der Botschaft.
Herr Schmid hat bereits dargelegt, was Fahrlässigkeit bedeutet. Von Gesetzes wegen ist Fahrlässigkeit dann gegeben, wenn der Täter - in unserem Falle ist das der Zollabgabepflichtige - die Folgen seines pflichtwidrigen Verhaltens nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht bedacht hat, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Es lässt sich also leicht ableiten, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit praktisch jeden trifft, der von Berufes wegen mit Zollsachen zu tun hat, wenn ihm in der Hitze des Gefechtes ein Fehler passiert. Dies führt zu Bussenentscheiden, die ausserhalb jeder Proportion zur Schwere des Verschuldens stehen.
Auch hier ist der Agrarbereich wieder besonders betroffen. Zu Zollnachforderungen kommt es häufig, wenn eine Sendung innerhalb des Zollkontingentes deklariert wird, wenn sich aus irgendeinem Grund jedoch nachträglich die Verfügbarkeit eines Zollkontingentsanteils als nicht gegeben erweist. Dabei genügt es, dass eine Kontingentsabtretung dem Bundesamt für Landwirtschaft einen Tag zu spät oder nicht eingeschrieben zugestellt wurde. Angesichts der Differenz zwischen dem Kontingentszollansatz und dem Ausserkontingentszollansatz ergeben sich dann enorme Nachforderungen. Herr Büttiker hat letztes Mal ein Beispiel mit Fleisch gebracht, ich bringe zur Abwechslung ein Beispiel mit Kopfsalat. Bei 20 Tonnen Kopfsalat zum Kontingentszollansatz - 70 Franken pro Tonne - macht es 1400 Franken aus. Bei 20 Tonnen Kopfsalat zum Ausserkontingentszollansatz von 3110 Franken pro Tonne macht das 62 200 Franken aus. Schon die Zollnachforderung für sich stellt für den Betroffenen eine schwere finanzielle Belastung dar, da er die Ware in der Regel bereits verkauft hat und den höheren Zoll nicht mehr auf den Verkaufspreis überwälzen kann.
Eine zusätzliche Busse bis zum Fünffachen des Zollbetrages ist absolut unverhältnismässig. Es kann angenommen werden, dass die Zollverwaltung diesen Maximalbetrag zumindest bei leichterem Verschulden nicht ausschöpfen wird. In der Praxis ist bei Fahrlässigkeit auch schon eine Busse von einem Viertel des Zollbetrages ausgesprochen worden. Das waren dann aber immer noch rund 20 000 Franken. Auch eine solche Busse ist gemessen am Verschulden und im Vergleich mit anderen Straftatbeständen des bürgerlichen Strafrechtes ausserhalb jeder Proportion. Nach meiner Meinung ist deshalb in den Artikeln 118, 119 und 120 die Strafbarkeit auf den Vorsatz zu beschränken. Zudem - das ist mein Wunsch - sollten die Zollbehörden bei der Bussenhöhe nicht primär den Nachforderungsbetrag, sondern die tatsächliche Schwere des Verschuldens berücksichtigen. Der Massstab für die Bestrafung von Vergehen gegen die Zollgesetzgebung muss in etwa jenem für andere Straftaten entsprechen.
Ich bitte Sie, meinem Antrag zu folgen.
Lauri Hans · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Wir sind uns bewusst, dass das Zollgesetz eine sehr technische Materie darstellt und Bestimmungen von unterschiedlicher Bedeutung enthält. Aber hier, so glaube ich, sind wir nun bei einer relativ wichtigen Bestimmung angelangt.
Der Zoll kann meines Erachtens seine Aufgaben im Interesse des Landes und insbesondere auch der Wirtschaft nur über eine enge Zusammenarbeit mit dieser Wirtschaft zufriedenstellend erfüllen. Das erfordert Dialog, Information, Schulung und enge technische Zusammenarbeit. Wir dürfen festhalten, dass diese Art von Zusammenarbeit auch wirklich in ausgezeichneter Art und Weise stattfindet. Leider kann aber auch auf eine gewisse griffige strafrechtliche Sanktion nicht verzichtet werden. Deshalb bitte ich Sie, diese beiden Anträge abzulehnen. Dazu möchte ich kurz noch etwas Hintergrundinformation präsentieren.
Wir sind hier im Bereich des Handelswarenverkehrs und nicht im Bereich, den wir gemeinhin als Bürgerinnen und Bürger erleben, nämlich im Bereich des Reiseverkehrs, wo wir auf das Grenzwachtkorps treffen. Dieser Handelswarenverkehr wird von professionellem Personal geprägt, nicht nur auf der Zollseite, sondern insbesondere auf der Seite des Verzollers. Es geht um Leute, die besonders ausgebildet sind, geschult sind, angestellt sind, und deren Berufsaufgabe darin besteht, die Verzollung vorzunehmen.
Dieser Handelswarenverkehr zeichnet sich auch durch eine grosse Dichte aus. Es geht um Einnahmen in der Grössenordnung von gesamthaft immerhin rund 10 Milliarden Franken pro Jahr, und es geht um den Vollzug von rund 150 Erlassen aus den verschiedensten Gebieten: Gesundheitspolitik, Seuchenpolitik, Kriegsmaterialexport und vieles mehr. Die Abwicklung dieses Verkehrs geschieht mit dem Instrument der Zollanmeldung. Davon fallen nur in der Einfuhr rund zehn Millionen pro Jahr an. Nun hat der Zoll für die Bewältigung dieses grossen Verkehrs selbstverständlich nur beschränkte Mittel zur Verfügung. Er ist also auf eine ausgezeichnete Zusammenarbeit mit den Zollanmeldern angewiesen.
Es führt dazu, dass nur rund 1 Prozent dieser Anmeldungen im Bereich der Papiere und der tatsächlich vorgeführten Waren tatsächlich untersucht werden kann. Wenn wir hier nicht gewisse griffige strafrechtliche Möglichkeiten - nebst der Zusammenarbeit, nebst dem Dialog usw. - einführen, so glaube ich, dass die Aufgabenabwicklung sehr stark leiden könnte. Man ist, anders gesagt, darauf angewiesen, eben nicht nur den Vorsatz, sondern auch die Fahrlässigkeit zu bestrafen. Hier hat der Kommissionspräsident zu Recht darauf hingewiesen, dass die Differenzierung der Fahrlässigkeit im Strafrecht bisher nicht Eingang gefunden hat - weder im Kernstrafrecht, also im StGB, noch im Nebenstrafrecht des Bundes. Wenn man eine Differenzierung einführen möchte, müsste das zuerst einmal im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches stattfinden. Es wurde auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die sehr differenzierten Abgrenzungen, die vor allem in der Lehre zwischen grober und einfacher Fahrlässigkeit und der Abgrenzung zum Eventualvorsatz gemacht werden, ausserordentlich aufwendige Untersuchungen voraussetzen.
Damit komme ich zu drei Schlussfolgerungen:
1. Ich glaube nicht, dass das Zollstrafrecht als Nebenstrafrecht der geeignete Ort ist, um den Begriff der groben Fahrlässigkeit - wahrscheinlich erstmals auf der Stufe des formellen Gesetzes - im Strafrecht zu verankern. Wir schaffen damit Unsicherheit und weisen im Nebenstrafrecht dem Richterrecht ein zu weites Handlungsfeld zu.
2. Der Zoll soll mit der Wirtschaft über den Dialog, über das gegenseitige Verständnis, über Zusammenarbeit seine Aufgabe erledigen. Das tut er auch. Wenn Sie sich darüber erkundigen wollen, werden Sie von den örtlichen Handelskammern und von den Wirtschaftsverbänden wahrscheinlich nur positive Rückmeldungen erhalten. Trotzdem kann auf ein griffiges Strafrecht nicht verzichtet werden. Denken Sie daran: Es geht nicht um den Reiseverkehr; es geht um den professionellen Verkehr von Leuten, die genau wissen, um was es geht, und die sich auch auf die Möglichkeiten der Verwaltung einrichten. Das scheint mir auch ein wichtiger Gesichtspunkt.
3. Das letzte Argument ist auch eine Antwort an Kollege Hess. Vielleicht kann man die Auffassung haben, der administrative Aufwand an der Grenze und die Differenzierung in den Vorschriften seien zu gross. Diese Meinung kann man durchaus haben. Aber dann ist es nicht konsequent, wenn man mit dem Mittel der Strafbarkeit dagegen antritt. Man müsste sich eigentlich einmal diese Vorschriften vornehmen und prüfen, ob sie noch am Platz sind. Nur das ist effizienter Vollzug unserer Politik, und nicht die Einschränkung der Strafbarkeit.
Deshalb beantrage ich Ihnen, die beiden Anträge abzulehnen.
David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion
Wir müssen uns vor Augen halten - auch Kollege Lauri hat es ausgeführt -, dass das Zollgesetz eine rechte Anzahl Pflichten für die Verzoller vorsieht, die sie einhalten sollten. Nun sind jene, die sich korrekt verhalten, die sich an diese Pflichten halten und auch einen entsprechenden administrativen Aufwand haben, die "Beschissenen", um es ehrlich zu sagen, wenn wir dem Antrag Hess Hans folgen würden. Denn dann würden jene profitieren, die einfach nichts tun und die Dinge laufen lassen und sagen, das gehe sie nichts an, die zwar nicht absichtlich handeln, sich aber um ihre Sorgfaltspflicht foutieren. Ich glaube nicht, dass das der Sinn der Gesetzgebung sein kann. Wenn wir Sorgfaltspflichten haben und Regeln aufstellen, was zu tun ist, dann müssen wir auch jene, die die Regeln beachten, quasi belohnen und jene, die sie nicht beachten, sanktionieren. Sonst ist der Ehrliche und Korrekte auch beim Zoll derjenige, der am Schluss eigentlich der Bestrafte ist, und das kann ja nicht sein.
Ich erläutere das anhand eines Beispiels. Wenn wir nur den Vorsatz bestrafen würden und jemand seine Waren nicht anmeldet, weil er die Dinge einfach laufen lässt, so kann man ihm keine Absicht nachweisen; er hat einfach seinen Laden nicht in Ordnung und macht nie eine Zollanmeldung. Dieser könnte dann am Schluss sagen, er werde für sein Verhalten nicht einmal sanktioniert. Ich glaube, dass wir keine solche Lösung wählen sollten. Es wäre intelligenter, bei den Sorgfaltspflichten herunterzufahren und zu sagen, wir wollen den Betroffenen weniger Pflichten auferlegen. Die Beschränkung auf den Vorsatz finde ich aber falsch.
Die Argumentation von Kollege Schmid kann man durchaus diskutieren. Man kann sich im Verwaltungsstrafrecht grundsätzlich fragen, ob wir die Regelung über Fahrlässigkeit korrigieren sollen, indem nur Grobfahrlässigkeit strafbar sein soll. Immerhin möchte ich nochmals betonen, dass es zwei Dinge sind: Strafbar ist die Verletzung einer Vorschrift, und die Strafzumessung bezieht sich auf das Ausmass der Verletzung. Wenn wir nun sagen, es seien nur gewisse Verletzungen strafbar und andere nicht, dann ist das eine neue Sicht der Dinge, die gut überlegt sein will.
Ich erinnere schliesslich daran, dass wir letztes Jahr das Opportunitätsprinzip im StGB eingeführt haben. Wir haben in der Kommission klar gesagt - ich möchte das hier wiederholen -, dass das Opportunitätsprinzip gerade im Verwaltungsstrafrecht und im Zollstrafrecht beachtet werden muss. Wir erlauben dort dem Richter, in Bagatellfällen definitiv von der Strafe abzusehen. Das müssen wir herausstreichen. Auch wir von der Kommission erwarten, dass die Instanzen, die das Zollrecht und das Zollstrafrecht handhaben, dieses Opportunitätsprinzip im Einzelfall anwenden und dann von einer Strafe absehen, wenn es sich um Bagatellfälle handelt.
Mit diesen Bemerkungen bitte ich Sie, entsprechend unseren Anträgen dem Bundesrat zu folgen.
Merz Hans-Rudolf · BR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.
Die allgemeinen Ausführungen von Herrn Schmid haben mich als liberalen Rechtsphilosophen sehr überzeugt. So weit kann ich ihm ohne weiteres folgen. Ich bin aber nicht sicher, ob wir in diesem Bereich nicht etwas andere Massstäbe suchen und anlegen müssen. Es ist so, wie Herr Lauri gesagt hat: Dieses Zollgesetz ist ein Gesetz, das sich aus dem Alltag dessen heraus entwickeln muss, was am Zoll geschieht. Dazu muss man das Innenleben, das bakterielle Leben, das sich an den Zollstationen abspielt, ein bisschen kennen. Da muss man ein paar Hintergründe kennen, die dazu führen, dass wir diesen Antrag nicht angenommen haben möchten.
Der erste Hintergrund ist einmal, dass sich, leider, die Qualität der Zollanmeldungen in letzter Zeit sehr verschlechtert hat. Wenn von diesem Gebiet die Rede ist, hört man gelegentlich den Satz: Ja, die Welt ist nicht mehr, wie sie früher war. Es ist auch hier so: Die Qualität hat abgenommen. Damit hat sich auch die Ausgangssituation für den Zoll verschlechtert. Vielleicht handelt es sich um schlecht ausgebildetes Personal, um zu wenig qualifizierte Leute. Wir können es nicht sagen. Aber es ist irgendwo natürlich auch eine Art von Wettbewerbsverzerrung. Die Spediteure, die schlechter ausgebildetes Personal, schlecht ausgebildete Deklaranten haben, werden gewissermassen bevorzugt und haben einen Wettbewerbsvorteil gegenüber denen, die die gesetzlichen Vorschriften einhalten.
Man muss auch wissen, dass es um sehr zahlreiche Verfahren geht. Der Zoll hat zum Beispiel im vorletzten Jahr im Handelsverkehr 10,9 Millionen Anmeldungen abgewickelt: 10,9 Millionen! Bei Unstimmigkeiten kann er natürlich niemals alle diese Fälle unter dem Aspekt des Strafverfahrens untersuchen. Das geschieht nur dann, wenn die betroffenen Abgaben eine bestimmte Schwelle überschreiten. Eine gewisse Triage findet hier also auf jeden Fall statt.
Auf der anderen Seite darf man darauf hinweisen, dass mit dem neuen Gesetz, mit dem Sie sich jetzt befassen, eben auch Erleichterungen vorgesehen sind. Eine hat auch Herr Hess erwähnt, indem er auf Artikel 34 verwiesen hat. Im Übrigen müssen wir sehen, dass auch immer mehr Informatik- und EDV-Deklarationen eingesetzt werden. Das sind Erleichterungen, denen im Prinzip dann eben auch nicht mehr Beurteilungen, sondern effektiv normierte Abläufe zugrunde liegen. 95 Prozent der Waren passieren die Grenze, ohne dass die Papiere oder die Waren selbst geprüft werden. Herr Lauri hat gesagt, am Ende würde noch 1 Prozent der Waren bzw. Papiere überhaupt geprüft.
Nun müssen wir einfach Folgendes sehen: Wenn man angesichts dieses geringen Ausmasses an Prüfungen, das wir heute schon haben, jetzt auch noch die Bestrafung herabsetzt, wird damit die ganze Schwelle beim Zoll herabgesetzt, und zwar in einer auch für den Staat unerwünschten Weise. Da würde ich Herrn Schmid natürlich sagen: in dubio pro reo - das wäre dann aber auch in dubio contra fiscum, weil der Staat mit der Zeit dann eben auch Einnahmenverluste riskiert, wenn aufgrund von schlechteren Deklarationen, dem Nicht-Bestraft-Werden, grösseren Bandbreiten und grösseren Ausnützmöglichkeiten am Ende auch die Erträge absinken. Daran bin ich als Finanzminister natürlich in keiner Weise interessiert.
Der zweite Punkt - er wurde insbesondere auch vom Kommissionspräsidenten und von Herrn Lauri aufgegriffen - betrifft die schwierige Unterscheidung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit in der Praxis; das ist äusserst schwierig. Weil es sich hier oft gerade nicht um grosse Delikte handelt, kann das nur mit enormem Aufwand geschehen. Wahrscheinlich ist es richtiger, wenn man bei der Strafzumessung statt bei der Strafausfällung ansetzt. Bei genereller Aufhebung der Strafbarkeit bei fahrlässigen Zollwiderhandlungen - diese steht ja hier jetzt nicht zur Diskussion, aber immerhin wäre das das Thema, das von Herrn Hess angeschnitten wurde - hätten wir auch in dem Bereich, den er mit Recht hier thematisiert, nämlich im Bereich der Kontingents- und Nichtkontingentszölle für Agrarprodukte, ein zusätzliches Problem. Der Schutz der inländischen Produkte wäre dann nicht mehr gewährleistet. Ich denke, gerade unsere Landwirtschaft muss an diesem Schutz ein Interesse haben.
Nun ein letzter Punkt: Es geht auch in Richtung Handelsstatistik. Diese Statistik muss korrekt sein. Es gibt hier auch internationale Verpflichtungen. Andere Staaten, von denen wir wissen, wie sie diese Themen handhaben, gehen auch davon aus, dass bei den Zollanmeldungen gewisse Standards der Qualität eingehalten werden müssen. Wir sollten diese Standards in Bezug auf diese Aspekte nicht unterschreiten und die Prävention, die mit diesen Strafbestimmungen eben verbunden ist, aufrechterhalten.
Deshalb ersuche ich Sie, den Anträgen zu den Artikeln, die genannt wurden und die sich auf die Strafbestimmungen beziehen, nicht zuzustimmen.
Frick Bruno · 1VP-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag Schmid-Sutter Carlo .... 29 Stimmen
Für den Antrag Hess Hans .... 3 Stimmen
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Kommission .... 20 Stimmen
Für den Antrag Schmid-Sutter Carlo .... 15 Stimmen
Art. 121-126
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 127
Antrag der Kommission
Abs. 1
.... oder grobfahrlässig verstösst:
a. .... soweit ein Erlass die Übertretung ....
....
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 127
Proposition de la commission
Al. 1
.... ou par négligence grave:
a. .... est déclarée punissable par un acte législatif; ou
....
Al. 2, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion
Wir kommen jetzt zu den Ordnungswidrigkeiten.
1. Die Kommission hat hier auf diesem allerniedersten Level der Übertretungen - oder ich möchte jetzt sagen: der Delikte - betreffend das eigentliche Bagatelldelikt den Entscheid gefällt, dass in diesem Fall nur noch die Grobfahrlässigkeit bestraft werden soll. Man kann jetzt der Kommission vorwerfen, dies sei ein Widerspruch zu den vorherigen Ausführungen, und sie muss sich diesem Vorwurf an sich stellen. Immerhin bewegen wir uns jetzt im Bereich, wo ein Bagatelldelikt vorliegt und wo die Ordnungswidrigkeit in der Regel nach dem Opportunitätsprinzip als nicht strafbar erklärt wird.
2. In diesem Fall erhält der Betroffene in der Regel eine klare Verfügung und verstösst dann dagegen; damit fällt die leichte Fahrlässigkeit als Tatbestand schon weg. Ich beantrage Ihnen deshalb, dem Einleitungssatz zuzustimmen.
Ich äussere mich gleich noch zu Absatz 1 Buchstabe a, der einen anderen Fall betrifft. Dort haben wir ausdrücklich festgelegt, dass die Übertretung in einem Erlass als strafbar erklärt werden muss. Eine individuell-konkrete Anordnung - d. h. eine Verfügung oder einfach ein Brief, in dem die Zollbehörde ein bestimmtes Verhalten für strafbar erklärt - genügt nicht für eine Strafbarkeitserklärung. Vielmehr muss ein Erlass den Tatbestand klar vorgeben, der bestraft werden soll. Das wird in Artikel 127 Absatz 1 Buchstabe a mit der Fassung der Kommission klargestellt.
Merz Hans-Rudolf · BR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.
Nur ganz kurz: Ich sehe, dass die Kommission mit ihrem Antrag auf Abänderung obsiegen wird. Zuhanden des Zweitrates möchte ich einfach festhalten, dass man hier einen Bruch mit den Prinzipien des Strafrechtes begeht; dies kann man sich dann wahrscheinlich im Zweitrat noch einmal reiflich überlegen. Vielleicht bestätigt sich dann, was der Kommissionspräsident gesagt hat, und vielleicht kommt man dann zu einer anderen Auffassung. In dem Sinne können wir mit den Anträgen der Kommission leben.
Frick Bruno · 1VP-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 128-133
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Änderung bisherigen Rechts
Modification du droit en vigueur
Ziff. 1-21
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1-21
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 25 Stimmen
(Einstimmigkeit)