05.5222
Heure des questions. Question Meier-Schatz Lucrezia. TVA. Imposition problématique de prestations sociales
Merz Hans-Rudolf · BR-M · Consiglio federale · Appenzello Esterno
Nach dem geltenden Mehrwertsteuergesetz sind grundsätzlich alle Umsätze steuerbar, insbesondere auch Leistungen im Bereich der Familienberatung und der Familienbegleitung sowie Leistungen von Organisationen, welche vorwiegend mit der Gestaltung, mit der Bewältigung von Lebenssituationen zu tun haben. Derartige Leistungen im Bereich der Lebensberatung sind steuerbar ungeachtet der Person des Auftraggebers, ungeachtet dessen, ob der Auftraggeber z. B. eine Gemeinde oder ein Kanton ist, und ungeachtet der Person des Leistungserbringers. So haben denn auch Psychologen und Anwälte derartige Leistungen zu versteuern, auch wenn die öffentliche Hand Auftraggeberin ist.
Leistungen im Bereich der Familienplatzierung zeichnen sich dadurch aus, dass der Leistungserbringer ganz bestimmte Organisationsdienstleistungen erbringt. So klärt er z. B. ab, unter welchen Bedingungen ein Kind in einer besonderen Situation in eine Pflegefamilie oder in eine entsprechende Institution in Obhut gegeben werden soll. Auch diese Leistungen sind steuerbar, selbst wenn die öffentliche Hand Auftraggeberin ist.
Demgegenüber unterliegen die Leistungen der Pflegefamilien oder der entsprechenden Institutionen, also der Kinderheime oder ähnlicher Heime, nicht der Steuer. Die in Artikel 18 Ziffer 9 des Mehrwertsteuergesetzes erwähnten Ausnahmen - "die mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Umsätze durch dafür eingerichtete Institutionen" - gelten nur für die zuletzt genannten Leistungen, nicht aber in Bezug auf Entschädigungen für Organisation, Abklärung, Ersatz von Reisezeiten, regelmässige Überwachungen, Berichterstattungen usw.
Der Bundesrat ist sich sehr wohl bewusst, dass eigentliche Sozialleistungen von Gemeinwesen, gestützt auf diesen genannten Artikel 18, nicht steuerbar sind. Derartige Leistungen müssen übrigens auch von den Gemeinwesen nicht versteuert werden. Die erwähnten Ausnahmen dürfen nun aber nicht so verstanden werden, dass unter diesem Titel auch Leistungen der Lebensberatung und typische Organisationsdienstleistungen nicht mehr zu versteuern sind. Das wäre nicht nur sachlich falsch, sondern es würden auch die verschiedenen Leistungserbringer ohne Grund rechtsungleich behandelt. Der Bundesrat geht nicht davon aus, dass die Leistungserbringer auf dem Gebiet der Familienbegleitung und der Familienplatzierung ihre Tätigkeit allein wegen der Mehrwertsteuer einstellen werden müssen, wie dies auch auf allen anderen Gebieten der in der Lebensberatung tätigen Personen ja kaum zutrifft.
Der Bundesrat sieht derzeit keinen Anlass, auf die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung Einfluss zu nehmen, und das umso mehr, als vergleichbare Leistungen in ähnlichen Fällen sowohl von der Eidgenössischen Steuerrekurskommission als auch vom Schweizerischen Bundesgericht - ich verweise auf einen Entscheid aus dem Jahr 2004 - ebenfalls als steuerbar erachtet wurden.
Meier-Schatz Lucrezia · Mit-F · Consiglio nazionale · San Gallo · Gruppo popolare-democratico
Herzlichen Dank, Herr Bundesrat, für Ihre Antwort. Sie haben Artikel 18 Ziffer 9 des Mehrwertsteuergesetzes genannt. Ich möchte Artikel 18 Ziffer 8 nennen und darauf hinweisen, dass gemäss dieser Ziffer Leistungen von Einrichtungen der Sozialfürsorge, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit ausdrücklich nicht mehrwertsteuerpflichtig sind. Sie machen jetzt einen Zusammenhang zwischen Lebensberatung und Familienbegleitung. Doch Familienbegleitung ist etwas total anderes, weil sie im Grunde genommen ja die Heimplatzierung verhindert.
Es wäre stossend, wenn diese Leute, die die Familienbegleitung machen, nun neu mehrwertsteuerpflichtig sein sollen - und dies offenbar rückwirkend auf neun Jahre. Deshalb sind verschiedene Institutionen in ihrer Existenz bedroht. Wir müssten davon ausgehen, dass an die Stelle einer Familienbegleitung zunehmend die Platzierung von Kindern in einer Institution treten würde, um die Begleitung sicherzustellen. Das kann ja wohl nicht der Sinn und Zweck sein. Der Sinn und Zweck der Familienbegleitung ist ein anderer: Ausschliessen der Heimplatzierung.
Ich würde daher beliebt machen, dass man hier Artikel 18 Ziffer 8 anwendet und nicht Ziffer 9, und möchte fragen, weshalb Sie nicht auf Ziffer 8 zurückgreifen.
Merz Hans-Rudolf · BR-M · Consiglio federale · Appenzello Esterno
Die Argumentation darüber, was eine Dienstleistung ist, wurde hier eigentlich präsentiert. An dieser Argumentation möchte der Bundesrat festhalten. Was ich Ihrer Frage jedoch entnehme, ist ein Problem, das ich gerne mitnehmen möchte, nämlich jenes der Rückwirkung. Da bin ich bereit, noch einmal über die Bücher zu gehen.