Informationsschreiben: Beschaftigung von Personen in Weiterbildung und in Erlangung einer praktischen Tatigkeit beziehungsweise klinischen Erfahrung
An die KVG-Versicherer (per Mail)
Aktenzeichen: 711.2-8/31/17 Bern, 28. Marz 2023
Informationsschreiben: Beschaftigung von Personen in Weiterbildung und in Erlangung einer praktischen Tatigkeit beziehungsweise klinischen Erfahrung
Sehr geehrte Damen und Herren
Am 1. Januar 2022 ist eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) in Kraft getreten, wonach die Zulassung von Leistungserbringern zur Tatigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) im ambulanten Bereich (Art. 36 ff. KVG) neu geregelt wurde. Um die Qualitat der Leistungserbringung sicherzustellen, wurden namentlich die Zulassungsvoraussetzungen angepasst. Neu eingeführt wurde zudem ein formelles kantonales Zulassungsverfahren. Per 1. Juli 2022 hat der Bundesrat zudem entschieden, neue Leistungserbringerkategorien, nämlich die psychologischen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen sowie die Podologen und Podologinnen (inkl. deren Organisationen), in die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) aufzunehmen (Art. 50c f. und 52e f. KVV). Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat festgestellt, dass bei der Umsetzung teilweise Unsicherheiten bestehen, namentlich bei Verrichtungen beziehungsweise Leistungen, welche Personen in Weiterbildung und in Absolvierung einer praktischen Tätigkeit beziehungsweise klinischen Erfahrung vornehmen. Das vorliegende Informationsschreiben nimmt diese Thematik auf und gibt einen Überblick über die geltende Rechtslage und eine Einschätzung des BAG zur Rechtsanwendung.
Die OKP übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG). Diese Leistungen umfassen unter anderem die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden von Ärzten und Ärztinnen (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 KVG), von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen (Art.
25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 KVG) oder von Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder
einer Ärztin beziehungsweise eines Chiropraktors oder einer Chiropraktorin Leistungen erbringen (Art. 25 Abs. 2 Bst. b Ziff. 3 KVG). Die erbrachten Leistungen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 KVG). Leistungen, die in einem Anordnungsmodell erbracht werden, sind abschliessend in der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV; SR 832.112.21) geregelt (Art. 33 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 33 Bst. b KVV). Sekretariat https://www.bag.admin.ch
BAG-A-A5B03401/7
In der OKP werden einzig die Kosten der KVG-pflichtigen Leistungen von zugelassenen Leistungserbringern vergütet. Leistungserbringer, die den Status eines nach KVG zugelassenen Leistungserbringers haben können, sind in Artikel 35 Absatz 2 KVG beziehungsweise Artikel 38 ff. KVV geregelt. Dazu gehören Ärztinnen und Ärzten, Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärztinnen und Ärzte dienen, Zahnärztinnen und Zahnärzte (für die Leistungen zulasten der OKP), Apothekerinnen und Apotheker, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Organisationen der Chiropraktik, Hebammen, Organisationen der Hebammen sowie Leistungserbringer, die auf ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag Leistungen erbringen und Organisationen, die solche Personen beschäftigen. Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen, sind die Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen, Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen, Pflegefachmänner und Pflegefachfrauen, Logopäden und Logopädinnen, Ernährungsberater und Ernahrungsberaterinnen, Neuropsychologen und Neuropsychologinnen, Psychologische Psychotherapeuten und psychologische Psychotherapeutinnen und die Podologen und Podologinnen. Diese Leistungserbringer dürfen nur zulasten der OKP tätig sein, wenn sie über eine kantonale Zulassung nach Artikel 36 KVG verfügen und die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 36a f. KVG und Artikel 38 ff. KVV erfüllen.
Die Zulassung der Leistungserbringer zur Tätigkeit zulasten der OKP dient der Abrechnungsberechtigung. Sie dient einerseits der Bestimmung der Leistungserbringer, die für ihre Tätigkeit im Rahmen der OKP Rechnung stellen dürfen, und andererseits der Bestimmung der Leistungserbringer, die auch gegenüber der Krankenversicherung für die erbrachte Leistung die Verantwortung tragen. Zugelassene Leistungserbringer sind demnach berechtigt, für ihre medizinischen Leistungen im Rahmen der OKP Rechnung zu stellen und tragen dabei gegenüber der OKP die Verantwortung, die Leistungen in der erforderlichen Qualität und nach den Regeln des KVG und dessen Nebenerlassen zu erbringen. Somit sind Personen in Weiterbildung oder solche in Erlangung einer praktischen Tätigkeit beziehungsweise einer klinischen Erfahrung keine zugelassenen Leistungserbringer nach KVG und sie sind damit nicht berechtigt, die von ihnen vorgenommenen Verrichtungen beziehungsweise Leistungen zulasten der OKP abzurechnen.
In Gesetz und Verordnung nicht geregelt ist die Anstellung von Personen in Weiterbildung beziehungsweise von Personen, die vor der Zulassung zur OKP eine praktische beziehungsweise klinische Tätigkeit bei einem zugelassenen Leistungserbringer absolvieren müssen, sowie die Zurechenbarkeit deren Verrichtungen beziehungsweise Leistungen an KVG-pflichtige Leistungen von zugelassenen Leistungserbringern. Das KVG wird vom Grundsatz beherrscht, dass zugelassene Leistungserbringer zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet sind, damit sie ihre Leistungen zulasten der OKP abrechnen können.* Nach Ansicht des Bundesrates? und des BAG können zugelassene Leistungserbringer jedoch Fachpersonen in Weiterbildung und solche, die eine praktische Tätigkeit beziehungsweise klinische Erfahrung für die Zulassung zur Tätigkeit erlangen müssen, beschäftigen und die unter deren Beizug vorgenommenen Verrichtungen beziehungsweise Leistungen an die KVG-pflichtigen Leistungen von zugelassenen Leistungserbringer zurechnen. Dies bedingt, dass deren Anstellung und vorgenommenen Verrichtungen im Rahmen der jeweils geltenden Bestimmungen zur geforderten Weiterbildung beziehungsweise praktischen Tätigkeit erfolgen und unter Aufsicht und Verantwortung in räumlicher Nähe des zugelassenen Leistungserbringers, dem sie unterstellt sind, erbracht werden. Der zugelassene Leistungserbringer hat gegenüber diesen Personen demnach Aufsichtspflichten, ist dafür verantwortlich, dass die Betriebsorganisation die Wahrnehmung dieser Aufsichtspflichten sicherstellt (Beaufsichtigung durch eine Fachperson, die die OKP-Zulassungsvoraussetzungen erfüllt) und dass die Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind. Dabei können die Verrichtungen beziehungsweise Leistungen, die von einer Person in Weiterbildung oder einer Person in Absolvierung einer praktischen beziehungsweise klinischen Tätigkeit und im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 KVG erbracht werden, derjenigen Person zu-
1 Gebhard Eugster, Krankenversicherung, Rz. 384 f., in: Ulrich Meyer, SBVR Soziale Sicherheit, Basel 2016.
2 Vgl. u.a. die Antworten des Bundesrates auf die Anfrage 22.1064 «Abbruch von Therapien, welche von psychologischen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen in Weiterbildung durchgeführt werden, verhindern» und die Interpellation 22.3619 «Ambulante Praxen von psychologischen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen als Weiterbildungsstätten anerkennen», Frage 23.7023 Wyss. Endlich Klarheit beim Anordnungsmodell.
gerechnet werden, welche mit der Beaufsichtigung betraut war und die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Abrechnungsberechtigt ist der zugelassene Leistungserbringer. Zu beachten sind hierbei die jeweiligen Anforderungen an die Weiterbildung und die notwendigen praktische beziehungsweise klinische Tätigkeit insbesondere in den jeweiligen Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates und des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI). Zudem ist sicherzustellen, dass die Anstellung solcher Personen nicht zur Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen führt. Es ist Aufgabe der jeweiligen Tarifpartner, sachgerechte und einheitliche Regelungen an die Anstellung von Personen in Weiterbildung und in Erlangung der praktischen beziehungsweise klinischen Tätigkeit zu vereinbaren.
Aufgrund dessen ist festzuhalten, dass sich Verrichtungen beziehungsweise Leistungen von Personen in Weiterbildung und in Absolvierung einer praktischen beziehungsweise klinischen Tätigkeit den Pflichtleistungen der Behandlung und Diagnose einer Krankheit nach Artikel 25 Absatz 1 KVG von zugelassenen Leistungserbringern zuordnen lassen. Der zugelassene Leistungserbringer trägt dabei die Verantwortung für die erbrachte Leistung und rechnet gegenüber der OKP ab.
Freundliche Grüsse Stv. Direktor BAG / Leiter Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
3 Diese Ausführungen beziehen sich alleine auf Fachpersonen in Weiterbildung (in Hinblick auf einen eidgenössischen oder als gleichwertig angerkannten Weiterbildungstitel namentlich nach MedBG und PsyG) und in Absolvierung einer praktischen Tätigkeit beziehungsweise einer klinischen Erfahrung, welche für die Zulassung zur Tätigkeit zulasten OKP verlangt wird. Sie beziehen sich nicht auf Personen in Ausbildung (in Hinblick auf ein eidgenössisches oder anerkanntes ausländisches Diplom beziehungsweise Bildungsabschluss oder anerkannte ausländische Ausbildung namentlich nach MedBG, PsyG oder GesBG).