Kreisschreiben Nr. 7.10 Über die Observation in der sozialen Krankenversicherung

An die KVG-Versicherer

Aktenzeichen: 727.0-5

Unser Zeichen: chr / MUP / PEP Sachbearbeiter: PEM

Bern, 12. April 2022

Inkrafttreten: 1. Mai 2022

Kreisschreiben Uber die Observation in der sozialen Krankenversicherung

Mit Urteil 61838/10 vom 18. Oktober 2016 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte

(EGMR) entschieden, dass die Schweiz über keine ausreichende gesetzliche Grundlage verfügt, um im

Sozialversicherungsbereich Observationen durchzuführen. Daher sind u.a. die Artikel 43a f. ATSG! und

die Artikel 7a ff. ATSV? erlassen worden.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV hat den von ihm beaufsichtigten Sozialversicherungszweigen daraufhin die WOS? eröffnet. Diese gilt sinngemäss für die soziale Krankenversicherung* mit

folgenden Besonderheiten:

" Das vorliegende Kreisschreiben enthält einen dynamischen Verweis auf die WOS.

" Rz. 1001 WOS: Der Geltungsbereich der WOS erstreckt sich auf die Krankenkassen (Art. 2 KVAG5) sowie die privaten Versicherungsunternehmen, die dem VAG® unterstehen und die soziale Krankenversicherung durchführen (Art. 3 KVAG), unter Aufsicht des BAG.

" Rz. 2002 WOS: Für die Anordnung einer Observation ist eine Person mit Direktionsfunktion im fallbearbeitenden Bereich oder im Bereich Leistungen des Versicherungsträgers zuständig

1 SR 830.1

2 SR 830.11

3 Weisung über die Observation in den Sozialversicherungen (Observationsweisung; gültig ab 15. November 2019; Stand: 1. Septem-

4 Umfasst werden sowohl die obligatorische Krankenpflegeversicherung als auch die freiwillige Taggeldversicherung (Einzel- sowie Kollektivtaggeldversicherung).

5 SR 832.12

6 SR 961.01

3003 Bern

https://www.bag.admin.ch

BAG-A-F7893401/3

" Rz. 2015 WOS: Eine gesetzliche Regelung, ob und inwiefern von der Schweigepflicht von Artikel 33 ATSG abgewichen werden kann, findet sich insbesondere in Artikel 84a KVG’.

" Rz. 2020 und 5006 WOS: Die versicherte Person wird spätestens im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor dem Erlass der neuen Leistungsverfügung bzw. des Einspracheentscheids informiert.

" Rz. 3004 WOS: Die Verwendung von Observationsmaterial anderer Versicherungsträger hat neben den Voraussetzungen von Artikel 43a Absatz 1-5 ATSG diejenigen von Artikel 84-84b KVG zu erfüllen.

" Rz. 4001 WOS: Es ist zu prüfen, ob ein strafrechtlich relevanter Tatbestand erfüllt sein könnte

" Rz. 6001 WOS: Die KVG-Versicherer melden dem BAG (zu Handen des BSV) mindestens eine Kontaktperson.

" Anhang 1 WOS: Die KVG-Versicherer haben nur die grau hinterlegten Felder auszufüllen. TEL A

Thomas Christen Philipp Muri Stv. Direktor BAG Leiter Abteilung Versicherungsaufsicht Leiter Kranken- und Unfallversicherung

Kopie an: " BSV 7 SR 832.10

8 SR 311.0