Auskunft über Schäden beim Vorversicherer gemäss Art. 103 UVV

An die UVG - Versicherer Unfallversicherung An die Ersatzkasse UVG Kreisschreiben Nr. 31

Bern, 2. Februar 2017

Auskunft über Schäden beim Vorversicherer gemäss Art. 103 UVV Sehr geehrte Damen und Herren

Die UVG-Versicherer müssen sich nach Art. 103 UVV gegenseitig unentgeltlich über die Unfälle, Berufskrankheiten, Leistungen und Einstufungen von versicherten Betrieben informieren, insbesondere auch, um Offerten mit korrekten, risikogerechten Prämien einreichen zu können. Wir haben festgestellt, dass diese Angaben in der Vergangenheit teilweise uneinheitlich und nicht immer vollständig geliefert wurden. Wir stellen Ihnen daher ein neues Formular „Auskunft über Schäden beim Vorversicherer" mit einem Datensatz zur Verfügung, den der bisherige Versicherer den anfragenden UVG-Versicherern zur Verfügung stellen muss. Das neue Formular finden Sie im Excel-Format unter

https://www.bag.admin.ch/bag/de/homelthemen/versicherungen/unfallversicherung/uv-versichereraufsicht/aufsicht-unfallversicherung/schaeden-vorversicherer.html

Der Datensatz enthält die Lohnsummen, Anzahl Fälle und Zahlungen des versicherten Betriebs. Die Zahlungen sollten nur die Kurzfristleistungen inklusive bereits bekannter Regresszahlungen umfassen. Schadenbearbeitungskosten sollten in den Zahlungen nicht berücksichtigt werden.

Die Angaben sind im Minimum für die letzten sechs vollständigen Jahre getrennt nach Versicherungszweigen anzugeben.

Die Vorversicherer sind verpflichtet, offerierenden Versicherern auf Anfrage detailliertere Auskünfte zu geben. Diese betreffen eine Aufschlüsselung des Pauschalbetrags „Zahlungen Kurzfristleistungen“ in Heilungskosten und Taggelder.

Die Auskünfte gegenüber anfragenden Versicherern (allgemeine Auskünfte und detaillierte Auskünfte) sind innert 10 Arbeitstagen nach Eingang des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Die Angaben der Vorversicherer dürfen Versicherern und im Rahmen von Art. 97 Abs. 7 UVG auch ordentlich bevollmächtigten Mittlern (Makler, Broker und Berater). der ausschreibenden Firmen und Organisationen zugänglich gemacht werden. Diese unterstehen der Schweigepflicht /gemäss Art. 33 ATSG.

Auskunitsformulare, die direkt von IT-Systemen abgeschickt werden, sind auch ohne Unterschrift gültig.

Wir empfehlen Ihnen, die vom BAG zur Verfügung gestellten elektronischen Formulare zu verwenden. Andere Formulare dürfen verwendet werden, falls sie die inhaltlichen Anforderungen dieses Kreisschreibens erfüllen.

Dieses Kreisschreiben tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und ersetzt das Kreisschreiben Nr. 31 in der Version vom 5. Dezember 2013. Mit freundlichen Grüssen

Abteilung Versicherungsaufsicht Die Leiterin

ME er Ss Om

Helga Portmann

Kopie an: FINMA, SVV, IG Ubrige Versicherer, santésuisse