R-14-04 Transitverfahren mit dem NATO Formblatt 302
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Warenverkehr
Zollveranlagung A.11 1. Mai 2022
Richtlinie 14-04
Transitverfahren mit dem NATO Formblatt 302
Bei Richtlinien handelt es sich um Ausführungsbestimmungen zum Zollrecht und zu den nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes. Sie werden im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung veröffentlicht.
An den Richtlinien können keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechtsansprüche abgeleitet werden.
1 Rechtliche Grundlage
Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppenstatut, SR 0.510.1).
2 Geltungsbereich
Das NATO Formblatt 302 ist ein internationales Zolldokument das für die Veranlagung im Rahmen der vorübergehenden Verwendung (vgl. R-18) als auch als vereinfachtes Transitdokument für den Transport sämtlichen Militärmaterials (einschliesslich Truppenverpflegung) der NATO-Truppen verwendet wird.
Im Transit kommt das Formblatt auch zur Anwendung, wenn die Waren nicht durch die Streitkräfte befördert werden. Der Warenführer (Transportunternehmer) hat mit den Angaben auf dem NATO Formblatt 302 übereinzustimmen und hat sich dementsprechend auszuweisen.
Das NATO Formblatt 302 ist nicht notwendig, wenn lediglich Truppenangehörige mit ihrer persönlichen Ausrüstung reisen.
3 Vordruck
Die Verwendung der verschiedenen Coupons des NATO Formblatts 302 richtet sich nach den Anweisungen auf dessen Rückseite.
4 Gültigkeit
Das NATO Formblatt 302 ist nur gültig, wenn es nach Vordruck vollständig ausgefüllt sowie von den Militärbehörden des Versandlandes abgestempelt und unterzeichnet wurde. Auch die Gestellungsverpflichtung auf der Rückseite des Formulars muss vom Zollanmelder unterzeichnet sein.
5 Sicherstellung der Abgaben
Im Verfahren mit dem NATO Formblatt 302 werden keine Abgaben sichergestellt. Die NATO bzw. die nationalen Streitkräfte haften für allfällige Abgaben bei Zollwiderhandlungen.
6 Transitverfahren
Eröffnung: Bei einem Antrag auf Transitveranlagung mit NATO Formblatt 302 ist folgendes zu beachten:
– Das NATO Formblatt 302 gilt als vereinfachte Transitanmeldung sofern; o das Formular vollständig ausgefüllt ist; o das Formular von der ausländischen NATO Truppe unterzeichnet und gestempelt ist: o der Warenführer mit den Angaben auf dem Formular übereinstimmt; o die Gültigkeitsdauer des Formulars nicht abgelaufen ist (Transitfrist [notwendige Zeit] liegt innerhalb der Gültigkeitsdauer).
– Das NATO Formblatt 302 kann auch zusätzlich von einer Detailliste (Manifest) begleitet sein.
– Bewilligungspflicht: o Kriegsmaterial: Die Bewilligungspflicht richtet sich nach den Vorschriften der Kriegsmaterialgesetzgebung1. o Truppenangehörige benötigen eine Bewilligung des Militärprotokolls der Schweizer Armee. Die Bewilligung umfasst auch die im Militärprotokoll aufgeführte persönliche Ausrüstung der Truppenangehörigen (inkl. Feuerwaffen).
– Grenzübertritt (Ein- und Ausgang): o Die Zollstelle bestätigt den Grenzübertritt im Feld «der Zollstelle vorbehalten» auf der Rückseite des Formulars mit Unterschrift und Zollstempel. o Sie bewahrt eine Kopie des NATO Formblatt 302 (Exemplar 4a resp. 4b) während 6 Monaten auf.
Abschluss (Kontrolle der Wiederausfuhr): Die Eingangszollstelle kontrolliert stichprobenweise bzw. risikogerecht die Wiederausfuhr des Militärmaterials, indem sie der vorgesehenen Ausgangszollstelle eine Kopie des NATO Formblatts 302 zustellt.
7 Unstimmigkeiten
Die Zollstelle nimmt bei Unstimmigkeiten mit der armasuisse Rücksprache.
1 Der schweizerische Gebrauchstarif (Tares) enthält bei den einzelnen Tarifnummern Hinweise auf die
Bewilligungspflicht (vgl. Bemerkungen zum Zolltarif - Bewilligungspflicht).