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106 IV 9

106 IV 9

Rubrum

4. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. Februar 1980 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen W. und M. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 58 Abs. 4 StGB. Ersatzforderung des Staates. Die Ersatzforderung darf erst herabgesetzt werden, wenn bestimmte Gründe zuverlässig erkennen lassen, dass die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung des Täters durch Zahlungserleichterungen nicht behoben werden kann und dass für eine erfolgreiche Wiedereingliederung die Ermässigung der Forderung unerlässlich ist.

Erwägungen

2.

Wie in BGE 105 IV 24 und BGE 104 IV 228 näher ausgeführt wurde, schliesst die Einziehung des unrechtmässigen Vorteils nach Art. 58 Abs. 1 lit. a StGB ein gewisses Ermessen des Sachrichters ein, das ihm auch zusteht, wenn für die nicht mehr vorhandenen Vermögenswerte gemäss Absatz 4 dem Staat Ersatz zu leisten ist. Insbesondere kann der Richter oder die Vollzugsbehörde zur Tilgung der Ersatzforderung Zahlungserleichterungen gewähren, wenn die gesellschaftliche Wiedereingliederung des Täters durch die Rückzahlungspflicht schwer gefährdet wird. Bleibt trotz solcher Erleichterungen (Zahlungsaufschub, Ratenzahlungen) die Resozialisierung ernsthaft gefährdet, so kann die Ersatzforderung auf einen Betrag herabgesetzt werden, der niedriger ist als der erlangte unrechtmässige Vorteil. Von dieser Möglichkeit ist jedoch mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Blosse Bedenken, dass Zahlungserleichterungen allein nicht ausreichen könnten, um der ernsthaften Gefährdung der Wiedereingliederung wirksam zu begegnen, vermögen eine Herabsetzung der Ersatzforderung nicht zu begründen. Es müssen vielmehr bestimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass die Gefährdung auch durch weitgehende Zahlungserleichterungen nicht oder völlig ungenügend behoben werden kann und dass zur Resozialisierung die Ermässigung der Ersatzforderung unerlässlich und das allein erfolgversprechende Mittel ist. Fehlt es an solchen schlüssigen Anhaltspunkten, ist im Entscheid über die Einziehung auf eine Herabsetzung zu verzichten. Das schliesst nicht aus, dass die Frage der Reduktion später im Vollzugsverfahren, wenn die Verhältnisse besser beurteilt werden können, erneut geprüft und nötigenfalls im Sinne eines weiteren Entgegenkommens entschieden wird.

Auch wenn die Voraussetzungen der Herabsetzung gegeben sind, darf sie nicht nach freiem Belieben vorgenommen werden. Auszugehen ist von der festgestellten Gesamtschuld, um den Betrag zu ermitteln, mit dem der Verurteilte nach seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen noch belastet werden kann, ohne dass seine Wiedereingliederung ernsthaft gefährdet wird. Unter Vorbehalt ausserordentlicher Umstände sollte die herabgesetzte Ersatzforderung jedenfalls den Betrag des erzielten Nettogewinns nicht unterschreiten, denn das liefe dem Grundgedanken des Art. 58 StGB zuwider, der verhindern will, dass der Täter aus der strafbaren Handlung Nutzen zieht (BGE 105 IV 171).

3.

a) Das Obergericht nimmt zur Frage, ob die Gefährdung der Wiedereingliederung von W. sich nicht bereits durch Zahlungserleichterungen verhindern lasse, nicht Stellung. Auch begründet es die Notwendigkeit einer Herabsetzung der Ersatzforderung einzig mit der Vermögenslosigkeit und den angeblich geringen Ersparnismöglichkeiten des Verurteilten. Davon ausgehend, dass er bei einem Monatsverdienst von Fr. 3'000.-- und einer allfälligen Verheiratung jährlich nur Fr. 1'000.-- ersparen könne und dass ihm Abzahlungen in dieser Höhe lediglich während einer überblickbaren Zeitspanne von zehn Jahren zumutbar sein, gelangt die Vorinstanz dazu, den Rückforderungsbetrag auf Fr. 10'000.-- festzusetzen.

Mit diesem Entscheid wird der Rahmen des zulässigen Ermessens überschritten. Der Betrag von Fr. 10'000.-- steht in keinem angemessenen Verhältnis zur Gesamtforderung von Fr. 88'450.-- und trägt weder dem repressiven Charakter der Einziehung noch der finanziellen Leistungsfähigkeit des W. genügend Rechnung. Es ist auch kein sachlicher Grund ersichtlich, der eine Beschränkung der Zahlungspflicht auf zehn Jahre rechtfertigen könnte. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und das Urteil im angefochtenen Punkt aufzuheben. Die Vorinstanz wird unter der Voraussetzung, dass sie nach erneuter Prüfung eine Herabsetzung für notwendig hält, angewiesen, die Ersatzforderung gegen W. angemessen zu erhöhen.

b) Im Falle M. äussert die Vorinstanz selber Bedenken, ob eine Herabsetzung der Ersatzforderung einen Sinn habe, weil der Verurteilte nach der Verbüssung der Hauptstrafe die Schweiz verlassen und während der fünfjährigen Landesverweisung sicher keine Zahlung leisten werde. Dazu kommt, dass seine spätere Rückkehr in die Schweiz noch ungewiss ist und seine dannzumaligen Verhältnisse sich noch gar nicht abschätzen lassen. Bei dieser ungeklärten Sachlage besteht kein Anlass, die Ersatzforderung schon im jetzigen Zeitpunkt herabzusetzen und zum voraus auf einen bestimmten Betrag festzulegen. Die dem Verurteilten zugestandene Ermässigung ist somit aufzuheben.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 58 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

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