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Rubrum

8. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 25. Januar 1984 i.S. Gemeinde Thusis gegen Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Gemeindeautonomie. Art. 4 BV. Eingriff des Kantons in die Steuerhoheit einer Gemeinde. Rechtsbehelfe der Gemeinde.

Erwägungen

4.

a) Im zweiten Punkt geht es um den Umfang der Steuerhoheit der Gemeinde Thusis im vorliegenden Erbschaftsfall. Sie hat als Gemeinde des letzten Wohnsitzes des Erblassers darauf Anspruch erhoben, vom beweglichen Nachlass die kommunalen Erbschaftssteuern in vollem Umfange erheben zu können, während das Verwaltungsgericht ihr lediglich das Recht zugebilligt hat, drei Fünftel dieses Nachlasses zu besteuern; hinsichtlich der rechtlichen zwei Fünftel stehe die Steuerhoheit der Heimatgemeinde des Verstorbenen, Salouf, zu.

b) Soweit die Abgrenzung der Steuerhoheit zwischen zwei Gemeinden in Frage steht, kann keiner dieser Gemeinden ein geschützter Autonomiebereich im bisher erörterten Sinne zustehen; denn solche Autonomien würden sich notwendigerweise ausschliessen. Die Abgrenzung kann notwendigerweise nur durch ein Organ der übergeordneten öffentlichrechtlichen Einheit, also des Kantons, erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 18. September 1974, veröffentlicht in Archiv für schweizerisches Abgaberecht, ASA, 45. Band, S. 45). Die Gemeinde Thusis wird durch den angefochtenen Entscheid auch nicht in gleicher oder ähnlicher Weise wie ein Privater berührt. Fragen kann sich einzig, ob sie sich mit staatsrechtlicher Beschwerde auf die Bestandesgarantie berufen könnte, was sie allerdings nicht ausdrücklich getan hat. Das Bundesgericht hat die Frage, ob Eingriffe des Kantons in die Steuerhoheit einer Gemeinde einen Eingriff in deren Autonomie darstellen könne, zunächst verneint und später in zwei Urteilen ausdrücklich offen gelassen (BGE 93 I 446 E. 7c; ASA 45. Band, S. 45/46). In beiden Fällen wurde indessen betont, dass die Bestandesgarantie höchstens dann angerufen werden könnte, wenn das finanzielle Gleichgewicht der betroffenen Gemeinde durch die angefochtene kantonale Massnahme in einer Weise in Frage gestellt würde, dass ihre Existenz gefährdet oder mindestens bedroht wäre. Von beidem kann hier nicht die Rede sein. Verhält es sich aber so, dann läuft die vorliegende Beschwerde im zweiten Punkt auf eine reine Willkürbeschwerde hinaus. Eine solche steht der Gemeinde nicht zu, sofern sie sich nicht gleichzeitig auf eine Verletzung ihrer Autonomie berufen kann (BGE 104 Ia 338 E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht begründet.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 4 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 7 febbraio 1999, 1 gennaio 2000, 10 giugno 2001, 2 dicembre 2001, 3 marzo 2002, 1 aprile 2003, 1 agosto 2003, 8 febbraio 2004, 2 marzo 2005, 27 novembre 2005, 21 maggio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.

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