22 I 32
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Rubrum
410, Urteil vom 26. März 1896 in Sachen Grüter.
Sachverhalt
A.
Albert Grüter von Werthenstein, Kantons Luzern, ist geboren 1862. Kaum volljährig geworden, flüchtete er, um der Strafverfolgung wegen eines Raufhandels zu entgehen, in's Ausland. Die Gemeinde Werthenstein bestellte ihm einen Abwesenheitsvormund, der die Verwaltung des dem Grüter artgefallenen Vermögens (‘von circa 13,000 Fr.) besorgte. Nach Ablauf der Strafverjährungsfrist kehrte Grüter im November 1894 in die Schweiz zurück. Er beantragte darauf beim Gemeinderat von Werthenstein Aufhebung der bestehenden Vormundschaft und unverzügliche Rechnungsstellung. Unterm 414. Juni 1895 benachrichtigte ihn der genannte Gemeinderat, dass am 6. September 1895 wieder eine ordentliche Rechnungsperiode von 4 Jahren zu Ende gehe, daher mit der Rechnungsablage bis zu genanntem Zeitpunkt zugewartet werden und dann auc die Frage der Vormundschastsentlassung geprüft werden jolle; zur bezüglichen Verhandlung werde man Grüter \. Z. einladen. Gegen diesen Bescheid rekurrierte Grüter * an den luzernischen Negierungsrat, indem er daselbst Aufhebung der Vormundschaft und unverzügliche Rechnungsablage verlangte. Bevor derselbe einen Entscheid fällte, erledigte der Gemeinderat Werthenstein die Pendenz in der Weise, dass er unterm 3. Oktober 41895 die Vormundschaftsrechnung genehmigte und das Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft abwies, dies zwar mit der Begründung, dass Grüter den Zins des im Jahre 1886 geerbten Vermögens von 13,208 Fr. verbraucht und die Gesuche um Aushändigung der betreffenden Guthaben mit heftigen Drohungen gegen Vogt und Gemeinderat begleitet Habe, derselbe ferner seit 1883 in Amerika und seit seiner Rückkehr von dort ein leichtfertiges, verschwenderisches Leben geführt und nur unter dem Drucke der Not gearbeitet habe, 2c. Der Regierungsrat erklärte darauf unterm 14. Oktober 1895 den ersten Rekurs des Grüter als erledigt. Dagegen gelangte Grüter gegen den Entscheid des Gemeinderates neuerdings auf dem Beshwerdewege an den Regierungsrat. Unterm 6. Dezember 1895 wandelte derselbe die über den Rekurrenten verhängte Vormundschaft in Beistandschaft um, indem ex ausführte: Rekurrent fuche dur eine Reihe von Zeugnissen zu beweisen, dass seine bisherigen Dienstherren mit seinem Betragen zufrieden gewesen seien und der Vorwurf der BVershwendung unbegründet sei. Wenn nun auh derartigen Bescheinigungen wenig Gewicht beigelegt werden könne, zudem ste zu erwiesenen Thatsachen
in teilweisem Widerspruch ständen, so sei doch versuhsweise die Form der Vormundschaft zu mildern und bloss Beistandschaft zu verhängen.
B.
A. Grüter erklärte darauf den Rekurs an das BundeZgericht mit dem Antrage, es sei die S@hlussnahme des Negierungsrates vom 6. Dezember 1895 aufzuheben, unter Kostenfolge, Er machte “tin wesentlichen geltend : Er sei volljährig und daher regelmässiger Weise voll Handlungsfähig ; um ihn unter Beistandschaft zu ftellen, müsste einer der in Art. 5 € des Handlungsfähigkeitsgesesszes geuanten Gründe vorliegen. Solche träfen in cagu nicht zu und seien vom luzernischen Regierungsrat auch nicht festgestellt ; wenn derselbe nacträglih Verschwendung behaupten wollte, so werde dieser Bevogtigungsgrund bloss vorgeschoben ; aus zahlreichen eingelangten Zeugnissen und der Thatsache, dass Rekurrent trog wiederholter Arbeitslosigkeit und andauernder Kränklicsskeit niGt nur die Zinsen seines bescheidenen Kapitals nicht aufbrau te, sondern dasselbe in circa elf Jahren noch um 2000 Fr. vermehrte, ergebe sich nämlich der Beweis, dass Rekurrent kein VersGwender sei. Was die cura absentis betreffe, so sei dieselbe mit der Heimkehr des Rekurrenten ohne weiteres dahingefallen (Amtl. Slg. XVIII &. 35), Es liege auch Verlegung der Rechtsgleichheit vor.
C.
Der luzernische Regierungsrat beantragi Abweisung des Rekurses indem er im wesentlichen ausführt : Der Entmündi= gungsgrund sei leichtfertige und vershwenderische Lebensweise ; derselbe sei im luzernischen Vormundschaftsgeseze, sowie im Bundesgesess betreffend Handlungsfähigkeit vorgesehen. Vorgeschoben sei derselbe nicht. Rekurrent habe nämlich, obwohl unverheiratet und in den besten Jahren stehend, und tross eines einträglichen Berufs seit langem die Z insen seines Kapitals aufgebraucht habe, lekteres selbst herausverlangt und hâite es schon lange verbraucht, wenn ex es befommen hätte. Während der Zeit, wo er im Auditoriumhotel in Chicago eine einträgliche Stelle innehatte, habe er von seinem Vormund in zweisMalen 600 Fr. bezogen; weitere 600 Fr bezog er in der Zeit vom November 1894 bis August 1895, während er in Basel als Brücfengehilfe und Portier angestellt war. Seit August 1895 treibe sich Grüter ohne Beschäftigung herum. Krank sei er nicht und wäre im Stande zu arbeiten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung - i Grund der Vormundbestellung im Jahre 1882 war die Abwesenheit des Rekurrenten ; während derselben sollten feine vermögensrechtlichen Interessen durch einen Vormund resp. jogAbwesenheitspfleger besorgt werden; die Handlungsfähigkeit des Rekurrenten wurde dadurch nicht berührt ; sobald derselbe zurück= kehrte, musste die Pflegschaft dahinfallen (Amtl. Slg. XVIII, S. 38). Nun if { Refurrent zurückgekehrt ; statt dagegen die (bloss als Abwesenheitspflegschaft bestehende) Vogtschaft aufhören zu lassen, liess der Gemeinderat Werthenstein als Vogteibehörde dieselbe unter dem Titel der Vogtschaft wegen Vershwendung fortbestehen, und hielt dann der luzeruische Regierungsrat dieselbe, allerdings in der mildern Form der Beistandschaft, aufrecht. Die genannten Bex hörden beschlossen also den Entzug und resp. die Beschränkung der Handlungsf higkeit des Rekurrenten, Eine solche Schlussnahme nun hätten sie nur aus den gesetzlichen Gründen und unter Junehaltung des gesetzlichen Verfahrens fafs en dürfen ; sie mussten daher laut dem luzernischen Gese über die Vormundschaft “ die zu bevogtende Person womögli persönlich vorberufen, ihre allfälligen Einwendungen anhören vezüglich der Person des zu wählenden Vormundés, nach den Wünschen der Anverwandten und des zu bevormundenden selbst sich erkundigen und darauf Rücsicht
nehmen, 2c. (finsbes. §§ 8, 12, 14 leg. cit). Dies Verfahren ist nun im vorliegenden Falle nicht eingehalten worden ; vielmehr sind die rekursbeklagten Behörden von der (nach dem Gesagten unrichtigen) Ansicht ausgegangen, dass ein Entmündigung®verfahren unnötig sei, und ohne ein solches die Abwesenheitsvormundfschast einfa in eine die Handlungsfähigkeit beschränkende Beistandschaft umgewandelt werden könne. Dem Rekurrenten ist dergestalt das rechtlihe Gehör entzogen bezw. ihm gegenüber eine RechtSverweigerung begangen worden (Art, 4 B.-V.), Es is daher die über ihn verhängte Beschränkung der Haudlungsfähigkeit aufzuheben (hiezu #. auch Amtl. Slg, XŸU, S. 229).
Auf die andere Frage sodann, ob Nekurrent aus einem gefesslih zulässigen Grunde unter Beistandschaft gestellt, bezw. ein solcher nur vorgeschoben worden sei, braucht dermalen nict eingetreten zu werden.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und die Erkenntnis des luzernischen Regierungsrates vom 6. Dezember 1895 demgemäss aufgehoben.
IV. Civilrechtliche Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter.
. Rapports de droit civil des citoyens établis ou en séjour.